Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 254/2019

Urteil vom 12. Juni 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch
Rechtsanwältin Eveline Roos,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung, Hohlstrasse 552, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Urlaub (Verweigerung begleiteter Ausgänge),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin,
vom 14. Januar 2019 (VB.2018.00628).

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 10. Juli 2001 wegen Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfachen Versuchs dazu, Raubes, mehrfacher einfacher Körperverletzung und grober Verkehrsregelverletzung zu 9 Jahren Zuchthaus (abzüglich 799 Tage erstandener Haft). Es verwahrte ihn gemäss aArt. 43 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB.

Das Obergericht führte am 13. November 2007 bei der Überprüfung gemäss Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
der Schlussbestimmungen des am 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten revidierten StGB die Verwahrung nach neuem Recht weiter. Das Strafende war am 2. Mai 2008 erreicht. Das Amt für Justizvollzug setzte die Verwahrung per 3. Mai 2008 in Vollzug.

B.
Das Amt für Justizvollzug lehnte am 29. Mai 2018 ein Gesuch um Bewilligung begleiteter Ausgänge ab. Die Direktion der Justiz und des Innern (Justizdirektion) wies den Rekurs am 4. September 2018 ab.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies am 14. Januar 2019 die Beschwerde gegen den Entscheid der Justizdirektion ab.

C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben, ihm begleitete Ausgänge zu bewilligen, eventualiter die Sache zu neuer Entscheidung zurückzuweisen sowie ihm die unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) zu gewähren.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er befinde sich seit dem 11. Juni 2001 im Verwahrungsvollzug. Gesuche um begleitete Ausgänge seien stets abgelehnt worden, zuletzt mit dem angefochtenen Entscheid. Die Vorinstanz begründe die Ablehnung im Wesentlichen mit einer nach wie vor bestehenden Rückfallgefahr und verletze damit Art. 84 Abs. 6
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 84 - 1 Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern.
1    Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern.
2    Der Kontakt kann kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden. Die Überwachung von Besuchen ist ohne Wissen der Beteiligten nicht zulässig. Vorbehalten bleiben strafprozessuale Massnahmen zur Sicherstellung einer Strafverfolgung.
3    Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren und Vormündern sowie Personen mit vergleichbaren Aufgaben kann innerhalb der allgemeinen Anstaltsordnung der freie Verkehr mit den Gefangenen gestattet werden.
4    Der Kontakt mit Verteidigern ist zu gestatten. Besuche des Verteidigers dürfen beaufsichtigt, die Gespräche aber nicht mitgehört werden. Eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz und anwaltlicher Schriftstücke ist nicht gestattet. Der anwaltliche Kontakt kann bei Missbrauch von der zuständigen Behörde untersagt werden.
5    Der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden darf nicht kontrolliert werden.
6    Dem Gefangenen ist zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.
6bis    Lebenslänglich verwahrten Straftätern werden während des der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzugs keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen gewährt.126
7    Vorbehalten bleiben Artikel 36 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963127 über konsularische Beziehungen sowie andere für die Schweiz verbindliche völkerrechtliche Regeln über den Besuchs- und Briefverkehr.
und Art. 74
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 74 - Die Menschenwürde des Gefangenen oder des Eingewiesenen ist zu achten. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern.
StGB; zudem fänden sich willkürliche Feststellungen im Entscheid.

1.1. Der Beschwerdeführer begründet, der vorinstanzliche Entscheid stütze sich auf Argumente und Ausführungen, die im Zusammenhang mit der Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls generell stünden. Die Beurteilung eines Rückfalls im Rahmen eines beispielsweise zweistündigen, begleiteten Besuchsrechts unterbliebe gänzlich bzw. beschränke sich auf eine aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung und führe so zu einer unzulässigen Interpretation im Entscheid S. 11 Ziff. 3.3.2. Das psychiatrische Gutachten vom 19. April 2015 und der Führungsbericht der ISK Bostadel vom 7. November 2017 sprächen sich eindeutig für die Gewährung eines begleiteten Ausgangsrechts aus, das hinsichtlich Zeit, Rayon und Begleitumständen noch zu definieren wäre. Die Vorinstanz habe diese Feststellung hinsichtlich der relevanten Frage übergangen und sich der pauschalen Ansicht der kantonalen Behörden angeschlossen, es herrsche weiterhin eine negative Legalprognose vor, und schlussfolgere, es bestehe zumindest nicht keine Gefahr weiterer Straftaten (Beschwerde S. 6).

1.2. Die Vorinstanz führt an der gerügten Stelle (Entscheid S. 10, Ziff. 3.3.2, sowie S. 11) aus, wie das Verwaltungsgericht im Urteil vom 2. Oktober 2018 erwogen habe, habe sich das Vollzugsverhalten, namentlich die Kooperation im Rahmen der Therapie, die Intensivierung der sozialen Kontakte bzw. die Verbesserung der Sozialkompetenz, die (nunmehr) vorhandene Fähigkeit, Konflikte zu lösen, in den letzten Jahren verbessert. Das gelte jedoch nicht für die Legalprognose. Laut den danach erstellten Berichten hätten sich diesbezüglich keine relevanten Veränderungen ergeben und es habe weiterhin keine rückfallpräventive Auseinandersetzung mit seinen problematischen Persönlichkeitsanteilen stattgefunden. Daran ändere nichts, dass das Gutachten gleichzeitig begleitete Ausgänge für sinnvoll erachte. Da eine Umwandlung in eine therapeutische Massnahme nicht absehbar sei, kämen "therapeutische Ausgänge" nicht in Frage. Da letztlich die Unterbringung in eine betreute Wohneinrichtung als Maximalziel angegeben werde, selbst dies aber in weiter Ferne liege, geschweige denn eine bedingte Entlassung, käme den begleiteten Ausgängen wohl zum wesentlichen Teil der Charakter unzulässiger "humanitärer Ausgänge" zu. Zu beachten sei sodann, dass er eine
Vielzahl von Delikten begangen habe und dabei mindestens teilweise spontan und ohne Vorlaufzeit gehandelt, eine erhebliche Gewaltbereitschaft an den Tag gelegt und keinerlei Opferempathie gezeigt habe. Vor diesem Hintergrund erscheine eine Begleitung als nicht ausreichend, um einer Rückfallgefahr während des Ausgangs entgegenzuwirken. Es sei nicht relevant, dass Begleitpersonen den Alkoholkonsum während des Ausgangs kontrollieren könnten.

1.3. Die Vorinstanz stellt somit einerseits fest, dass begleitete Ausgänge im Gutachten für sinnvoll erachtet würden, und geht andererseits von einer nicht in Kauf zu nehmenden Rückfallgefahr während begleiteter Ausgänge aus. Das sind zwei unabhängige Fragestellungen, aus deren Gegenüberstellen sich keine Willkür erschliessen lässt. Sodann sprechen sich, wie der Beschwerdeführer vorbringt, das Gutachten und ein Führungsbericht "eindeutig für die Gewährung eines begleiteten Ausgangsrechts aus, das hinsichtlich Zeit, Rayon und Begleitumstände noch zu definieren wäre" (Beschwerde S. 6). Wie ein Ausgang bewilligt werden könnte, ist mithin nach diesen Gewährsleuten nicht definiert, d.h. völlig offen.

Auch die Diskussion der Alkoholproblematik oder dass der Beschwerdeführer im Vollzug alkoholabstinent lebe, ändert nichts daran, dass die rückfallpräventive Aufarbeitung nicht stattgefunden hat. Eine Abstinenzmedikation hatte er gegenüber dem Gutachter verweigert (Entscheid S. 11 f.). Hinsichtlich der Modalitäten der Tatbegehung ist nicht auf ein psychiatrisches Gutachten abzustellen, sondern auf die Beweiswürdigung des Gerichts (entgegen Beschwerde S. 8). Hinsichtlich der Berufung auf die Menschenwürde und die persönliche Freiheit (Art. 10
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV; Art. 74
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 74 - Die Menschenwürde des Gefangenen oder des Eingewiesenen ist zu achten. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern.
StGB) ist auf die gesetzlichen ordentlichen Folgen der Verwahrung zu verweisen. Es ist nicht ersichtlich, woraus der Beschwerdeführer schliessen will, dass weder die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten noch der Flucht bestehen. Ein tadelloses Verhalten im Vollzug spricht nicht gegen die Gewährung begleiteter Ausgänge (Beschwerde S. 10), aber auch nicht gegen die Rückfallgefahr.

1.4. Gemäss Art. 84 Abs. 6
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 84 - 1 Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern.
1    Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern.
2    Der Kontakt kann kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden. Die Überwachung von Besuchen ist ohne Wissen der Beteiligten nicht zulässig. Vorbehalten bleiben strafprozessuale Massnahmen zur Sicherstellung einer Strafverfolgung.
3    Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren und Vormündern sowie Personen mit vergleichbaren Aufgaben kann innerhalb der allgemeinen Anstaltsordnung der freie Verkehr mit den Gefangenen gestattet werden.
4    Der Kontakt mit Verteidigern ist zu gestatten. Besuche des Verteidigers dürfen beaufsichtigt, die Gespräche aber nicht mitgehört werden. Eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz und anwaltlicher Schriftstücke ist nicht gestattet. Der anwaltliche Kontakt kann bei Missbrauch von der zuständigen Behörde untersagt werden.
5    Der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden darf nicht kontrolliert werden.
6    Dem Gefangenen ist zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.
6bis    Lebenslänglich verwahrten Straftätern werden während des der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzugs keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen gewährt.126
7    Vorbehalten bleiben Artikel 36 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963127 über konsularische Beziehungen sowie andere für die Schweiz verbindliche völkerrechtliche Regeln über den Besuchs- und Briefverkehr.
StGB ist dem Gefangenen aus den im Gesetz umschriebenen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, "soweit keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht".

Da nach dem Gesetz ein "Urlaub" nur zu gewähren ist, soweit keine Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht oder weitere Straftaten begeht, ist davon auszugehen, dass Anstaltsverlassungen, welche nur dem sogenannten "Lüften" des Insassen dienen oder aus "humanitären" Gründen gewährt würden, nicht aber in eine realistische Lockerungsperspektive eingebettet sind, nicht bewilligt werden dürfen, da sie ein zu grosses Risiko für die öffentliche Sicherheit darstellen (Urteil 6B 619/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.7 mit Hinweisen). Begleitpersonen dürfen keinen Gefahren ausgesetzt werden. Die Urlaubsgewährung kann insbesondere von der aktiven Teilnahme an deliktpräventiven Therapien abhängig gemacht werden (Urteil 6B 1037/2014 vom 28. Januar 2015 E. 5.2).
Entscheidend für den Ausgang des Verfahrens ist indes von vornherein die Tatsache, dass nicht dargelegt ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), welchem Zweck die begleiteten Ausgänge überhaupt dienen sollten. Das Bundesgericht hat nicht über abstrakte Fragestellungen zu urteilen.

2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
i.V.m. Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_254/2019
Date : 12. Juni 2019
Published : 30. Juni 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straf- und Massnahmenvollzug
Subject : Urlaub (Verweigerung begleiteter Ausgänge)


Legislation register
BGG: 42  64  65  66
BV: 10
StGB: 2  43  74  84
Weitere Urteile ab 2000
6B_1037/2014 • 6B_254/2019 • 6B_619/2015
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