Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 889/2016
Urteil vom 12. Juni 2017
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Beeler,
gegen
Korporation D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Joseph Schuler,
Regierungsrat des Kantons Zug.
Gegenstand
Gemeinderecht (Landwirtschaftliche Pachtverträge),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 27. Juli 2016.
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Korporation D.________ ist eine Gemeinde gemäss der Rechtsordnung des Kantons Zug. A.________ (geb. 1951), B.________ (geb. 1958) und C.________ (geb. 1954) sind Gemeindebürger, führen landwirtschaftliche Gewerbe und pachten seit Jahrzehnten Nutzflächen von der Korporation D.________. Die Pachtverhältnisse waren allesamt als Fixpacht von 20 Jahren ausgestaltet und bis zum 31. Dezember 2011 befristet.
A.b. Am 23. April 2010 beschloss die Korporationsgemeindeversammlung (Legislative) auf Antrag des Korporationsrates (Exekutive) eine neue Landverordnung, welche die bisherige Verordnung vom 16. Oktober 1990 ersetzt. Als wesentliche Neuerung sah die Landverordnung vom 23. April 2010 u.a. vor, dass die Pachtverhältnisse nur bis zum Erreichen des AHV-rechtlichen Pensionsalters dauern und auf diesen Zeitpunkt hin ipso iure aufgelöst werden. Die entsprechenden Bestimmungen der Landverordnung wurden indes von A.________, B.________, C.________ sowie einem weiteren Betroffenen angefochten. Aufgrund dieses Rechtsmittelverfahrens wurden mit A.________, B.________ und C.________ einstweilen neue Pachtverträge mit verkürzter Dauer geschlossen: Mit A.________ wurde ein Vertrag bis zum 31. Dezember 2014 geschlossen, welcher in der Folge jedoch bis zum 31. Dezember 2020 erstreckt wurde, mit B.________ wurde eine Pacht bis zum 31. Dezember 2023 vereinbart und mit C.________ wurde ein Vertragsverhältnis bis zum 31. Dezember 2019 begründet. Mit Urteil 2C 1106/2012 vom 1. Oktober 2013 hob das Bundesgericht die im Streit liegenden Bestimmungen der Landverordnung auf, da es die von der Korporation D.________ getroffene generell-abstrakte Regelung mit
einer automatischen Beendigung des Pachtverhältnisses bei Erreichung des Pensionsalters als bundesrechtswidrig erachtete. Indessen hielt das Bundesgericht explizit fest, dass das Alter eines Pächters im Einzelfall ein sachlicher Grund für eine Verkürzung der Pachtdauer sein kann (E. 2.2 des genannten Urteils). Im Übrigen bekräftigte das Bundesgericht, dass es der Korporation in ihrer Eigenschaft als Grundeigentümerin freisteht, mit welchen Pächtern sie die abgelaufenen Pachtverträge überhaupt erneuern möchte (E. 2.3 des genannten Urteils).
A.c. Im Anschluss an das bundesgerichtliche Urteil 2C 1106/2012 vom 1. Oktober 2013 beantragten A.________, B.________ und C.________ bei der Korporation D.________ eine Ausdehnung bzw. Verlängerung ihrer Pachtverträge bis zum Ablauf der ordentlichen Pachtdauer von 20 Jahren, d.h. bis zum 31. Dezember 2031. Mit drei Beschlüssen vom 25. Februar 2014 lehnte der Korporationsrat diesen Antrag ab.
B.
Gegen die Beschlüsse des Korporationsrats beschwerten sich A.________, B.________ und C.________ beim Regierungsrat des Kantons Zug und beantragten, der Korporationsrat sei anzuweisen, mit ihnen Pachtverträge bis Ende 2031 abzuschliessen. Mit Beschluss vom 12. Januar 2016 wies der Regierungsrat die Beschwerden ab.
Hiergegen gelangten die Betroffenen erfolglos an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug: Dieses wies die Beschwerden mit Urteil vom 27. Juli 2016 ebenfalls ab.
C.
Mit Eingabe vom 22. September 2016 führen A.________, B.________ und C.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragen im Wesentlichen erneut, die Korporation D.________ sei anzuweisen, ihnen für die bisherigen Pachtflächen einen Vertrag bis zum 31. Dezember 2031 zu offerieren bzw. einen solchen mit ihnen abzuschliessen.
Die Korporation D.________ sowie die Volkswirtschaftsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zug schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 nehmen die Beschwerdeführer zum Vernehmlassungsergebnis Stellung. Am 10. Januar 2017 dupliziert die Korporation D.________. Mit Eingabe vom 2. Juni 2017 äussern sich die Beschwerdeführer mit Bemerkungen zur Duplik der Korporation D.________ erneut zur Sache.
Erwägungen:
1.
1.1. Das vorliegende Verfahren betrifft die Entscheidung der Korporation D.________, mit den drei Beschwerdeführern kein Pachtverhältnis bis zum 31. Dezember 2031 eingehen zu wollen. Selbst wenn die Pachtverträge privatrechtliche Verträge im Sinne von Art. 275 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 275 - Durch den Pachtvertrag verpflichten sich der Verpächter, dem Pächter eine nutzbare Sache oder ein nutzbares Recht zum Gebrauch und zum Bezug der Früchte oder Erträgnisse zu überlassen, und der Pächter, dafür einen Pachtzins zu leisten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten. |
|
1 | Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten. |
2 | Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften. |
3 | Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes. |
ausgestaltet sind und die Verwaltung des Korporationsgutes eine öffentlich-rechtliche Aufgabe darstellt.
1.2. Somit richtet sich die Beschwerde gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
1.3. Die Verletzung von kantonalem (und kommunalem) Recht ist ausser in den Fällen von Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.
2.1. Die §§ 11 und 12 der Landverordnung vom 23. April 2010 lauteten auszugsweise wie folgt:
"§ 11, Pachtdauer
Die Pachtdauer für die landwirtschaftlich genutzten Flächen beträgt 20 Jahre und dauert vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2031.
Für Parzellen, welche voraussichtlich früher eingezont oder überbaut werden sollen, kann der Korporationsrat eine kürzere Pachtdauer erlassen. Der Korporationsrat holt die dafür allenfalls nötigen Bewilligungen beim kantonalen Landwirtschaftsamt ein.
(...)
§ 12, Neuzuteilung des offenen Landes an Korporationsbürger
Nach Ablauf der 20-jährigen Pachtdauer wird die Verpachtung neu geregelt.
Die Neuregelung der Verpachtung des offenen Landes ist Sache einer zu wählenden Kommission. Die Wahl der Mitglieder dieser Kommission fällt in die Kompetenz des Korporationsrates.
Das formelle Vorgehen der Neuzuteilung richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
a) Die Neuzuteilung des offenen Landes ist durch zweimaligen Aufruf im Amtsblatt des Kantons Zug zu publizieren.
b) Aufgrund dieses Aufrufes haben die berechtigten Korporationsbürger ihre Ansprüche betreffend Grösse und Lage der Flächen zuhanden der Kommission schriftlich geltend zu machen.
c) Die Kommission trifft ihre Dispositionen, insbesondere die Neugliederung der Parzellen, aufgrund der durch die Eingaben der Korporationsbürger ermittelten Flächen. Es ist Sache der Kommission, im Sinne einer rationellen Bewirtschaftung des Landes die Schaffung möglichst grosser Parzellen anzustreben.
(...)
f) Die Verpachtung erfolgt durch freie Abmachung oder, falls sich mehrere Interessenten um die gleiche Parzelle bewerben, durch den Entscheid der Kommission.
(...)
i) Bisherige Pächter, welche die Bedingungen des § 8 erfüllen, haben das Recht ab dem 1. Januar 2012 wieder zirka gleich viel Fläche zu pachten. Dies gilt nicht für die einjährigen Pachtverträge."
2.2. Die vom Bundesgericht mit Urteil 2C 1106/2012 vom 1. Oktober 2013 aufgehobenen Bestimmungen lauteten zudem wie folgt:
"§ 8 al. 5: Das Pachtverhältnis dauert bis zum Erreichen des AHV-Alters (Pensionsalter) und wird auf diesen Zeitpunkt aufgelöst. In Härtefällen kann der Korporationsrat auf schriftliches Gesuch hin, Ausnahmen gestatten.
§ 11 al. 3: Das Pachtverhältnis dauert bis zum Erreichen des AHV-Alters (Pensionsalter) und wird auf diesen Zeitpunkt aufgelöst."
2.3. Im Anschluss an das bundesgerichtliche Urteil erliess die Korporationsgemeindeversammlung am 25. April 2014 folgende revidierte Bestimmungen:
"§ 11 al. 3: Die vertragliche Pachtdauer für landwirtschaftliche Nutzflächen ist vom Korporationsrat auf den 31. Dezember des Jahres zu begrenzen, in dem der Pächter das AHV-Alter erreicht.
§ 11 Abs. 4: Zur Vermeidung eines Härtefalls kann der Korporationsrat eine von der AHV-Altersgrenze abweichende Pachtdauer vereinbaren."
3.
3.1. Die Beschwerdeführer behaupten, die Landverordnung vom 23. April 2010 - in der Fassung, wie sie zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheide des Korporationsrates vom 25. Februar 2014 in Kraft gewesen sei - verschaffe ihnen einen Rechtsanspruch auf Abschluss eines Pachtvertrages für die Dauer von 20 Jahren, d.h. bis zum 31. Dezember 2031. So sehe § 11 al. 1 der Landverordnung ausdrücklich vor, dass die Pachtdauer für die landwirtschaftlich genutzten Flächen 20 Jahre betrage und vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2031 dauere. § 12 al. 3 lit. i der Landverordnung beinhalte für bisherige Pächter zudem das Recht, ab dem 1. Januar 2012 wieder zirka gleich viel Fläche zu pachten. Die Bestimmungen, welche die automatische Beendigung des Pachtverhältnisses bei Erreichen des Pensionsalters vorgesehen haben (§ 8 al. 5 und § 11 al. 3 der ursprünglichen Fassung), seien vom Bundesgericht mit Urteil vom 1. Oktober 2013 aufgehoben worden und die neuen Bestimmungen, welche den Korporationsrat verpflichten, die Pachtdauer auf das Pensionsalter des Pächters zu begrenzen, seien erst am 25. April 2014 erlassen worden, als die angefochtenen Beschlüsse vom 25. Februar 2014 bereits ergangen seien. Indem ihnen der Korporationsrat den Abschluss
eines Pachtvertrages bis zum 31. Dezember 2031 verweigert habe, sei er mithin in Willkür verfallen.
3.2. Die Rüge überzeugt nicht:
Zwar trifft es zu, dass die von der Korporationsgemeindeversammlung am 25. April 2014 erlassenen neuen Bestimmungen nicht Grundlage der drei angefochtenen Beschlüsse bilden konnten, welche bereits am 25. Februar 2014, also zwei Monate davor, ergingen; die Bestimmungen vom 25. April 2014 können demnach von vornherein nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein und vom Bundesgericht entsprechend auch nicht (akzessorisch) überprüft werden. Im Weitern ist ebenso richtig, dass die §§ 8 al. 5 und 11 al. 3 der ursprünglichen Fassung der Landverordnung zufolge ihrer Aufhebung durch das Bundesgericht nicht mehr in Kraft waren, als die streitbetroffenen Beschlüsse des Korporationsrats vom 25. Februar 2014 gefasst wurden.
Aus diesen Umständen kann jedoch - entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer - nicht gefolgert werden, dass ihnen die verbliebenen Bestimmungen der Landverordnung unter dem Blickwinkel des Willkürverbots einen unbedingten Rechtsanspruch auf Abschluss eines Pachtvertrages bis zum 31. Dezember 2031, d.h. für die volle Dauer von zwanzig Jahren, verschafften: Gemäss der ständigen Praxis verfolgt das Bundesgericht bei der Auslegung von Normen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen (BGE 139 II 173 E. 2.1 S. 175; 137 V 434 E. 3.2 S. 437; 136 II 187 E. 7.3 S. 194; 134 V 170 E. 4.1 S. 174; je mit Hinweisen). Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf allerdings nur (aber immerhin) ausnahmsweise abgewichen werden, etwa wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Gründe dieser Art können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 140 V 15 E. 5.3.2 S. 18: 139 V 66 E. 2.2 S. 68; 135 II 78 E. 2.2 S. 81 mit Hinweisen).
Solche Gründe liegen hier vor: Wohl sieht der hier massgebende Wortlaut von § 11 al. 1 der Landverordnungeine Pachtdauer von zwanzig Jahren bis zum 31. Dezember 2031 vor, doch erscheint es aufgrund der aufgezeigten Entstehungs- und Prozessgeschichte betreffend die Landverordnung nicht schlechthin als willkürlich, zu folgern, dass diese Bestimmung gerade nicht als absolute Regel, sondern lediglich als Grundsatz gedacht war, von dem gegebenenfalls abzuweichen ist. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt hat, können und müssen zur Ermittlung der ratio legis der verbleibenden Normen der Landverordnung auch die vom Bundesgericht aufgehobenen Bestimmungen mitberücksichtigt werden. Aus diesen ergibt sich die klare Absicht der Korporationsgemeindeversammlung, dass das Pachtverhältnis das Pensionsalter des Pächters nicht überdauern und dementsprechend in diesen Fällen kürzer sein soll als die ordentliche Pachtdauer.
Der von den Beschwerdeführern ebenfalls angerufene § 12 al. 3 lit. i der Landverordnung regelt schliesslich soweit ersichtlich nur den Umfang des zuzuteilenden Landes im Falle einer Pachtverlängerung, nicht aber die Dauer des abzuschliessenden Vertrages. Inwiefern die Beschwerdeführer vorliegend aus dieser Bestimmung etwas zu ihren Gunsten ableiten wollen, erschliesst sich nicht ohne Weiteres, zumal von ihnen weder dargelegt wird noch sonstwie ersichtlich ist, dass ihnen im Rahmen der gegenwärtig laufenden Verträge weniger Land zugeteilt worden wäre als früher. Im Übrigen enthält auch diese Bestimmung keinen vorbehaltlosen Anspruch, sondern sie macht eine Neuzuteilung von der Erfüllung verschiedener Anforderungen (gemäss § 8 der Landvordnung) abhängig.
Aus diesen Gründen durfte die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss gelangen, dass die Landverordnung auch kürzere Pachtverträge zulässt, soweit die bundesrechtlichen Vorgaben respektiert werden (E. 3a des angefochtenen Entscheids), und die Beschwerdeführer deswegen aus den angerufenen Bestimmungen der Landverordnung keinen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages mit zwanzigjähriger Dauer herleiten können (E. 3b des angefochtenen Entscheids). Dass die gegenwärtig laufenden (verkürzten) Pachtverträge mit den drei Beschwerdeführern die bundesrechtlich vorgesehene grundsätzliche Mindestdauer von sechs Jahren bei Fortsetzung der Pacht einhalten (vgl. Art. 8
SR 221.213.2 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) LPG Art. 8 Fortsetzung der Pacht - 1 Der Pachtvertrag gilt unverändert für jeweils weitere sechs Jahre, wenn er: |
|
1 | Der Pachtvertrag gilt unverändert für jeweils weitere sechs Jahre, wenn er: |
a | auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und nicht ordnungsgemäss gekündigt worden ist; |
b | auf bestimmte Zeit abgeschlossen ist und nach der vereinbarten Pachtdauer stillschweigend fortgesetzt wird. |
2 | Die Vereinbarung einer Fortsetzung auf kürzere Zeit ist nur gültig, wenn die Behörde sie bewilligt hat. Das Gesuch ist spätestens drei Monate nach Beginn der Fortsetzung einzureichen. |
3 | Die Bestimmungen über die Verkürzung der Pachtdauer bei der erstmaligen Verpachtung gelten sinngemäss. |
3.3. Ohnehin würde das Bundesgericht aber einen Entscheid nur dann wegen Willkür aufheben, wenn nicht bloss dessen Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 134 II 124 E. 4.1 S. 133), wie dies die Beschwerdeführer an sich zu Recht erkannt haben. Von einem unhaltbaren Ergebnis kann hier indes nicht die Rede sein:
Im bereits genannten Urteil 2C 1106/2012 vom 1. Oktober 2013 hat das Bundesgericht betreffend den hier konkret zu beurteilenden Fall festgehalten, dass - unter Vorbehalt der Einhaltung der Grundrechte und namentlich des Rechtsgleichheitsgebotes - kein genereller Rechtsanspruch der Beschwerdeführer auf eine Vertragserneuerung existiert, sondern es der Korporationsgemeinde in ihrer Eigenschaft als Grundeigentümerin vielmehr freisteht, zu entscheiden, mit welchen Pächtern sie die bis zum 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Pachtverträge überhaupt erneuern möchte: Selbst wenn man für die Zeit der Vertragsdauer vom Bestehen von wohlerworbenen Rechten und einem entsprechend schützenswerten Vertrauen der Beschwerdeführer ausgehen wolle, erhelle ohne Weiteres, dass allfällige rechtsbeständige Bindungen spätestens mit Vertragsablauf endeten. Es liege in der Natur von befristeten Vereinbarungen, dass sich die Parteien eben nur für eine gewisse Zeit fest binden möchten und gerade keine Rechtswirkungen über die Vertragsdauer hinaus begründet werden. Aus dem Umstand, dass die früheren Landverordnungen keine Alterslimite für den Erhalt von Pachtland vorsahen, habe nicht geschlossen werden dürfen, dass dies auf ewige Zeit so bleiben werde: Indem
die Korporationsgemeinde bei bevorstehendem Ablauf der Pachtverträge jeweils eine Neufassung der Landverordnung sowie gegebenenfalls eine Neuverteilung der Pachtgrundstücke vorgenommen habe (sog. "Summ"), habe sie sich die Möglichkeit offen gehalten bzw. halte sie sich die Möglichkeit noch immer offen, auf gesellschaftliche oder rechtliche Veränderungen flexibel zu reagieren und hierfür allenfalls auch die Regeln bezüglich der Pachtlandvergabe zu ändern (E. 2.3 des genannten Urteils).
Im Weitern ist auch festzuhalten, dass sämtliche Beschwerdeführer durch die gegenwärtig laufenden Pachtverträge genügend Zeit eingeräumt erhalten haben, um sich auf die neue Situation einzustellen und die Betriebsnachfolge zu regeln: A.________ steht hierfür eine Frist von neun Jahren zur Verfügung (1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2020), B.________ hat hierfür gar zwölf Jahre Zeit (1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2023), und C.________ hat immerhin ein Zeitfenster von acht Jahren (1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2019), um die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Sollte ihnen dies dennoch nicht gelingen, so sieht § 11 Abs. 4 der Landverordnung - in der seit dem 25. April 2014 geltenden Fassung - grundsätzlich auch eine Möglichkeit zur Vermeidung eines Härtefalls vor (vgl. E. 2.3 hiervor).
4.
4.1. Weiter behaupten die Beschwerdeführer eine Verletzung des Legalitätsprinzips sowie der Rechtsgleichheit: In diesem Zusammenhang wenden sie ein, sie würden ohne gesetzliche Grundlage aufgrund ihres Alters diskriminiert. Eine generelle Alterslimite sei in der zeitlich massgeblichen Version der Landverordnung nicht vorgesehen gewesen. Auch widerspreche eine solche generelle Regelung dem Bundesrecht; vielmehr sei eine Verkürzung der Pachtdauer nur im Einzelfall zulässig. Sie, die Beschwerdeführer, seien jedoch gesund und vermöchten ihre Arbeit wie bisher gut auszuführen, so dass nicht ersichtlich sei, inwiefern im Vergleich zu jüngeren Landwirten ein massgebender Unterschied bestehen solle.
4.2. Auch diese Rüge ist unbegründet:
Die Beschwerdeführer verkennen, dass vorliegend gerade keine generell-abstrakte Regelung im Streit liegt, sondern es ausschliesslich um die drei individuell-konkreten Beschlüsse des Korporationsrates geht, mit denen den drei Beschwerdeführern je einzeln der Abschluss eines Pachtvertrages bis zum 31. Dezember 2031 verweigert worden war. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass das Bundesgericht bereits in seinem Urteil 2C 1106/2012 vom 1. Oktober 2013 E. 2.2 festgehalten hat, dass das Alter eines Pächters einen sachlichen Grund für eine Verkürzung der Pachtdauer darstellt, da auf diese Weise verzögerten Hofübergaben entgegengewirkt und der Strukturwandel gefördert werden kann, was zur Erhaltung einer funktionierenden Landwirtschaft beiträgt. Im Weitern bezeichnete es das Bundesgericht als nachvollziehbar, dass die Korporation D.________ als Eigentümerin der verpachteten Nutzflächen daran interessiert ist, leistungsfähige Landwirte als Pächter zu haben, welche durch den Bezug von Direktzahlungen ihren Betrieb auf eine besonders stabile finanzielle Grundlage stellen können, was nur bis zum 65. Altersjahr möglich ist (Art. 3 Abs. 1 lit. b
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie: |
|
1 | Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie: |
a | natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind; |
b | vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben; |
c | die Anforderung an die Ausbildung nach Artikel 4 erfüllen. |
2 | Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern: |
a | sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen; |
b | sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen; |
c | der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht. |
2bis | Nicht beitragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat und: |
a | in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist; oder |
b | über eine Beteiligung von mehr als einem Viertel am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt.8 |
3 | Für Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden.9 |
[Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13]). Insofern ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer ein sachlicher Grund dafür ersichtlich, die mit ihnen geschlossenen Pachtverträge so zu befristen, dass sie mit Erreichen des ordentlichen Pensionsalters enden. Dass sie gegenüber anderen, gleichaltrigen Pächtern der Korporation D.________ ungleich behandelt würden, machen die Beschwerdeführer nicht geltend.
5.
Nach dem Obenstehenden ist die Beschwerde unbegründet und somit abzuweisen.
Bei diesem Prozessausgang tragen die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischerHaftbarkeit (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Zähndler