Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 222/2013

Urteil vom 12. Juni 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ente Ospedaliero Cantonale, vertreten durch den Servizio Centrale di Contabilità e Fatturazione,
Beschwerdegegner,

Ufficio di esecuzione e fallimenti di Y.________.

Gegenstand
Pfändung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Camera di esecuzione e fallimenti des Tribunale d'appello del Cantone Ticino als kantonale Aufsichtsbehörde vom 18. März 2013.

Sachverhalt:

A.

Im Rahmen der vom Ente Ospedaliero Cantonale gegen X.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxxx verfügte das Betreibungs- und Konkursamt Y.________ am 15. Januar 2013 eine Lohnpfändung von Fr. 410.-- pro Monat.

B.

Dagegen erhob X.________ am 17. Februar 2013 eine Beschwerde.

Nachdem die SchK-Kammer des Appellationsgerichts des Kantons Tessin mit Verfügung vom 21. Februar 2013 keine aufschiebende Wirkung erteilt hatte, erhob X.________ gegen diese eine Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren 5A 176/2013).

Mit Entscheid vom 18. März 2013 wies das Appellationsgericht die Beschwerde vom 17. Februar 2013 ab, worauf das Bundesgericht am 26. März 2013 das Verfahren 5A 176/2013 als gegenstandslos abschrieb, unter Hinweis, dass die Eingabe vom 25. März 2013 (dazu sogleich) im Verfahren 5A 222/2013 behandelt werde, soweit sie den Entscheid vom 18. März 2013 betreffe.

C.

Gegen den Entscheid vom 18. März 2013 erhob X.________ am 25. März 2013 wiederum eine Beschwerde beim Bundesgericht (vorliegendes Verfahren 5A 222/2013).

Soweit er sich darin auch noch zur abgewiesenen aufschiebenden Wirkung bzw. den in der Folge getätigten Handlungen der kantonalen Behörden äusserte, war dies Gegenstand des Verfahrens 5A 176/2013 (dazu vorstehend). Soweit der materielle Entscheid vom 18. März 2013 angefochten wird (ab S. 4 der Eingabe), ist die Beschwerde im vorliegenden Verfahren zu behandeln. Diesbezüglich werden die Begehren gestellt, die Behörden seien aufzufordern, das Verfahren in deutscher Sprache zu führen, der Entscheid des Appellationsgerichts vom 18. März 2013 sei aufzuheben, es sei unter Berücksichtigung der tatsächlichen Auslagen eine Neuberechnung des Existenzminimums anzuordnen, es sei abzuklären, ob die Gütertrennung im vorliegenden Verfahren Anwendung finde, und es sei den Zuständigen zu untersagen, den Gläubigern Kopien über Urteile und Korrespondenz des vorliegenden Verfahrens zur Verfügung zu stellen.

Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 25. April 2013 dahingehend gutgeheissen, dass die zuständigen Behörden angewiesen wurden, gepfändete Beträge bis zum vorliegenden Entscheid nicht auszubezahlen. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen streitwertunabhängig der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Beschwerdeentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden über eine Verfügung eines Vollstreckungsorganes gemäss Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG - wie die Pfändung - stellen einen Endentscheid im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG dar (BGE 133 III 350 E. 1.2 S. 351).

1.1. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Mit der Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). An den kantonal festgestellten Sachverhalt ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), ausser es werde mit substanziierten Rügen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) eine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung aufgezeigt (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398).

1.2. Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe in deutscher Sprache verfasst und er beklagt sich darüber, dass er den italienischen Entscheid des Appellationsgerichtes nicht vollständig verstanden habe. Mit Rücksicht darauf rechtfertigt es sich, den vorliegenden Entscheid in deutscher Sprache zu erlassen (Art. 54 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
1    Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
2    Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
Satz 2 BGG; vgl. auch Verfügung vom 25. April 2013). Abzuweisen ist hingegen der Antrag auf Anweisung der beteiligten Behörden, die Verfügungen und Entscheide auf Deutsch zu erlassen. Gemäss Art. 70 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 70 Sprachen - 1 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache des Bundes.
1    Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache des Bundes.
2    Die Kantone bestimmen ihre Amtssprachen. Um das Einvernehmen zwischen den Sprachgemeinschaften zu wahren, achten sie auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten.
3    Bund und Kantone fördern die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften.
4    Der Bund unterstützt die mehrsprachigen Kantone bei der Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben.
5    Der Bund unterstützt Massnahmen der Kantone Graubünden und Tessin zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache.
BV bestimmen die Kantone ihre Amtssprachen. Im Kanton Tessin ist das Italienische die (einzige) Amtssprache (Art. 1 Abs. 1
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997
KV/TI Art. 1 - 1 Der Kanton Tessin ist eine demokratische Republik italienischer Kultur und Sprache.
1    Der Kanton Tessin ist eine demokratische Republik italienischer Kultur und Sprache.
2    Der Kanton ist ein Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dessen Souveränität nur durch die Bundesverfassung3 eingeschränkt wird.
KV/TI). Die vom Kanton bezeichnete Amtssprache ist im Behördenverkehr die massgebliche und es besteht grundsätzlich kein Anspruch, mit den Behörden in einer anderen Sprache zu kommunizieren (BGE 136 I 149 E. 4.3 S. 153; 138 I 123 E. 5.2 S. 126).

1.3. Mit Bezug auf den Antrag, den Gläubigern dürften weder Entscheide noch Korrespondenz zugestellt werden, ist festzuhalten, dass der betreibende Gläubiger im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Verfahrenspartei ist und ihm deshalb die verfahrensleitenden Verfügungen wie auch die Entscheide auf sämtlichen Stufen zuzustellen sind.

1.4. Mit Blick auf den diesbezüglichen Antrag ist festzuhalten, dass die Gütertrennung keinen Einfluss auf die Lohnpfändung hat.

2.

In der Sache selbst geht es darum, ob dem Beschwerdeführer höhere Heizungskosten zuzugestehen sind, ob er mit Rücksicht auf seine Therapien die Kosten des Autos geltend machen kann und ob die mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung vereinbarte Schuldentilgung von monatlich Fr. 50.-- zu berücksichtigen ist.

2.1. Erwerbseinkommen kann soweit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG). Im Sinn einer Rechtsverletzung kann deshalb vor Bundesgericht einzig ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung gerügt werden, was namentlich dann gegeben ist, wenn bei der Ausübung des gesetzlich eingeräumten Ermessens sachfremde Kriterien berücksichtigt oder rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen worden sind (BGE 132 III 281 E. 2.1 S. 283 f.; 134 III 323 E. 2 S. 324 f.).

2.2. Gemäss der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid verfügt der Beschwerdeführer über Einkommen von Fr. 4'123.-- und ein Existenzminimum von Fr. 3'516.-- (Grundbetrag Fr. 1'700.--; Heizung Fr. 200.--; Miete Fr. 1'175.--; Krankenkasse Fr. 100.--; Fahrten Fr. 100.--; spezielle Ernährung Fr. 200.--; Versicherungen Fr. 41.--).

Der Beschwerdeführer verlangte unter dem Titel der Heizungskosten die Berücksichtigung seiner gesamten Stromrechnung von Fr. 230.-- pro Monat sowie einen Betrag von Fr. 600.-- pro Saison für den Erwerb von Holz. Das Appellationsgericht befand, dass der Strom für Beleuchtung und Kochen bereits im Grundbetrag enthalten sei, weshalb der vom Betreibungsamt eingesetzte Betrag von Fr. 200.-- für Heizungskosten angemessen sei.

Mit Bezug auf die Fahrten zum Spital, für welche der Beschwerdeführer die Berücksichtigung seiner Autokosten verlangte, hielt das Appellationsgericht fest, er lege nicht dar, wie viele Fahrten er unternehmen müsse und wo die Therapien stattfänden, weshalb keine höheren Kosten als die vom Betreibungsamt berücksichtigten Fr. 100.-- belegt seien.

Schliesslich erwog das Appellationsgericht, die Schuldtilgung bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung könne im Existenzminimum nicht berücksichtigt werden.

2.3. Vor Bundesgericht wiederholt der Beschwerdeführer seine drei Anliegen. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder missbräuchliche bzw. unsachgemässe Ermessensausübung ist jedoch nicht auszumachen.

Bei den Autokosten für die Fahrten zur Therapie geht es nicht um die Ermessensausübung, sondern um die Sachverhaltsfeststellung, hat doch das Appellationsgericht befunden, weder die Anzahl der Therapien noch die Standorte noch die konkreten Fahrkosten seien dargetan. Eine diesbezügliche willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist weder behauptet noch belegt: Soweit der Beschwerdeführer festhält, in der Zeit zwischen September 2011 und Juli 2012 hätten 17 Behandlungen in den Spitälern von Lugano und Bellinzona stattgefunden, handelt es sich um appellatorische Ausführungen, welche überdies neu und damit unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Im Übrigen wird auch vor Bundesgericht nicht dargetan, inwiefern die Fahrten nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigt werden könnten und inwiefern dabei höhere als die berücksichtigten monatlichen Kosten entstünden. Mit der blossen Behauptung, die öffentlichen Verkehrsmittel würden höhere Kosten verursachen als der Gebrauch eines Kleinwagens, ist jedenfalls keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung darzutun.

Mit dem erneuten Hinweis auf seine Stromrechnung von Fr. 230.-- und der neuen Behauptung, damit werde auch sein Cardio-Messenger betrieben, ist keine unsachliche Ermessensausübung in Bezug auf die für Heizungskosten berücksichtigten Fr. 200.-- dargetan, hat doch das Appellationsgericht zutreffend festgehalten, dass der Anteil des für Beleuchtung und Kochen gebrauchten Stromes bereits im Grundbetrag enthalten ist (Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 1. Juli 2009, Ziff. I).

Mit Bezug auf die Vereinbarung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist das Appellationsgericht der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt, wonach das Tilgen von Schulden, soweit nicht Kompetenzstücke betroffen sind, sowie allgemein das Zahlen von Steuern nicht zum Lebensunterhalt gehört (BGE 126 III 89 E. 3b S. 93; sodann zitierte Richtlinien, Ziff. III); im Übrigen würden mit der Berücksichtigung solcher Zahlungen bestimmte Gläubigerkategorien bevorzugt, was unzulässig ist ( VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, N. 33 zu Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG).

2.4. Soweit der Beschwerdeführer festhält, er habe vergessen, beim Betreibungsamt die Kosten seines Hundes, der ihn übrigens auch bei gewissen Therapien unterstütze, geltend zu machen, so handelt es sich um ein neues und damit im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässiges Vorbringen (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Ohnehin hätten die betreffenden Kosten, soweit es sich nicht erwiesenermassen um einen Therapiehund handeln würde, nicht gesondert berücksichtigt werden können (Urteil 5A 696/2009 vom 3. März 2010 E. 3.2).

3.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit Rücksicht auf das im Verfahren 5A 176/2013 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden auch im vorliegenden Verfahren keine Gerichtskosten erhoben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten gesprochen.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Ufficio di esecuzione e fallimenti di Y.________ und der Camera di esecuzione e fallimenti des Tribunale d'appello del Cantone Ticino schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_222/2013
Date : 12. Juni 2013
Published : 30. Juni 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Pfändung


Legislation register
BGG: 42  54  72  90  95  97  99  105  106
BV: 70
KV TI: 1
SchKG: 17  93
BGE-register
126-III-89 • 132-III-281 • 133-II-249 • 133-III-350 • 133-III-393 • 134-III-323 • 136-I-149 • 138-I-123
Weitere Urteile ab 2000
5A_176/2013 • 5A_222/2013 • 5A_696/2009
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