Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2007.39
Entscheid vom 12. Juni 2007 I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,
Gegenstand
Fristerstreckung (Art. 214

Sachverhalt:
A. Mit Verfügung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) vom 10. Mai 2007 wurde A. und weiteren Parteien gestützt auf Art. 119 Abs. 1

B. Mit Schreiben vom 24. Mai 2007 beantragte A. beim Untersuchungsrichteramt eine Fristerstreckung von 4 Monaten ab Zustellung eines Entwurfs des Schlussberichtes, mindestens bis Ende September 2007 (act. 1.4). Im Wesentlichen wird geltend gemacht, es seien eine physische Akteneinsicht und ein Entwurf des Schlussberichtes erforderlich.
C. Mit Verfügung vom 25. Mai 2007 wies das Untersuchungsrichteramt den Antrag ab, soweit darauf einzutreten sei (act. 1.1). Zur Begründung wird ausgeführt, A. habe seit Ende August 2006 praktisch uneingeschränkte Akteneinsicht. Aufgrund der DVD habe er spätestens seit Mitte Mai 2007 uneingeschränkte Akteneinsicht in die vollständig digitalisierten Akten der Bundesanwaltschaft und des Untersuchungsrichteramtes. Es sei deshalb kein Grund ersichtlich, die im Rahmen von Art. 119 Abs. 1


D. Gegen diese Verfügung gelangt A. mit Eingabe vom 4. Juni 2007 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und es sei ihm die Frist zur Einreichung seiner Anträge gemäss Art. 119 Abs. 1

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1




1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Fristerstreckung beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass ihm die mit Verfügung der Vorinstanz vom 10. Mai 2007 angesetzte Frist bis am 14. Juni 2007 nicht ausreiche, um die Akten vollständig einzusehen und Anträge zu stellen. Der DVD des Untersuchungsrichteramtes könnten ca. 20'000 Seiten entnommen werden. Er verlange deshalb eine Fristerstreckung um 4 Monate ab Zustellung eines Entwurfs des Schlussberichtes, mindestens bis Ende September 2007.
2.2 Gemäss Art. 119 Abs. 1


2.3 Aufgrund der Aktenlage sind die Voraussetzungen für eine Fristerstreckung nicht gegeben. Sollten jedoch innerhalb der dem Beschwerdeführer bis zum 14. Juni 2007 noch zur Verfügung stehenden Frist im Rahmen der unter Punkt 2.2 erwähnten Aktendurchsicht gewichtige Gründe für eine Fristerstreckung aufgetaucht sein, so besteht diese Möglichkeit im angemessenen Rahmen. Eine allfällige Fristerstreckung wird jedoch höchstens im Bereich eines Monats liegen und kann keinesfalls bis mindestens Ende September 2007 oder 4 Monate ab Zustellung eines Entwurfs des Schlussberichtes dauern (vgl. dazu TPF BB.2007.36 vom 1. Juni 2007 E. 2.5).
2.4 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 119 Abs. 1


2.5 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer auch nach Abschluss der Voruntersuchung Akteneinsichtsgesuche stellen kann. Im Falle einer Anklageerhebung sind im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung Beweisanträge noch bis zum Abschluss des Beweisverfahrens in der Hauptverhandlung möglich. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist deshalb mit dem Vorgehen der Vorinstanz nicht im Geringsten gefährdet (vgl. dazu TPF BB.2007.36 vom 1. Juni 2007 E. 2.6, TPF BB.2007.17 vom 12. März 2007 E. 1.3 und TPF BB.2006.75 vom 30. Januar 2007 E. 2.3).
2.6 Die Beschwerde erweist sich damit sofort als unbegründet im Sinne von Art. 219 Abs. 1

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden A. auferlegt.
Bellinzona, 12. Juni 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Fürsprecher Franz Müller
- Bundesanwaltschaft
- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Beilage
1 Einzahlungsschein
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.