Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B 611/2021
Urteil vom 12. Mai 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Chaix,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claudio Nosetti,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Abteilung II Wirtschaftsdelikte,
Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans.
Gegenstand
Strafverfahren; Entsiegelung und Durchsuchung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Einzelgericht in Strafsachen als Zwangsmassnahmengericht, vom 5. Oktober 2021
(ZM 21 4).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Nidwalden führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Verdachts auf Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses. Ihm wird vorgeworfen, sich am Tag seiner fristlosen Entlassung (10. Dezember 2020) als CEO der B.________-Gruppe, Mitglied des Verwaltungsrates und Vorsitzender der Geschäftsleitung der C.________ SA insgesamt 286 E-Mails mit 444 Anhängen von seiner geschäftlichen E-Mail-Adresse an seine persönliche E-Mail-Adresse "D.________@gmail.com" weitergeleitet zu haben. Darin enthaltene, vom Geschäftsgeheimnis erfasste Informationen und Dokumente soll er hiernach nicht autorisierten Dritten, namentlich E.________ bzw. der Zeitung F.________ sowie G.________ bzw. der Zeitung H.________, offenbart haben. Zudem soll er bereits zu früheren Zeitpunkten E-Mails von seiner geschäftlichen E-Mail-Adresse an seine private E-Mail-Adresse "I.____@____.de" weitergeleitet haben. Im Rahmen des Strafverfahrens beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft das Mobiltelefon von A.________ und wies den Hosting-Anbieter des E-Mail-Kontos "J.____@____.ch" an, die gesamte zugehörige E-Mail-Box herauszugeben. In beiden Fällen beantragte A.________ jeweils unverzüglich die Siegelung.
B.
In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft ein Gesuch um vollständige Entsiegelung des beschlagnahmten Mobiltelefons sowie der edierten Daten des E-Mail-Kontos. Mit Urteil vom 5. Oktober 2021 hiess das Kantonsgericht Nidwalden, Einzelgericht in Strafsachen als Zwangsmassnahmengericht, das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vollumfänglich gut.
C.
Mit Eingabe vom 10. November 2021 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft abzuweisen, subsidiär unter Durchführung der richterlichen Triage bloss teilweise gutzuheissen. Betreffend die Edition der Daten des E-Mail-Kontos "J.____@____.ch" verlangt er zudem, die Editionsverfügung und den Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft aufzuheben und die edierten Daten aus den Akten zu entfernen und zu löschen. Weiter beantragt er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden reichte am 16. November 2021 eine Stellungnahme ein und schloss primär auf Nichteintreten, subsidiär auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. November 2021 am Urteil fest. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 bewilligte das Bundesgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. A.________ reichte am 12. Januar 2022 eine Stellungnahme zu den Vernehmlassungsantworten der Oberstaatsanwaltschaft und des Kantonsgerichts ein.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein Entscheid über die Entsiegelung von Datenträgern, die in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 246 Grundsatz - Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
|
1 | Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
2 | Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen. |
3 | Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 380 Endgültige oder nicht anfechtbare Entscheide - Bezeichnet dieses Gesetz einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar, so ist dagegen kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
|
1 | Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
1.3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demnach grundsätzlich einzutreten.
1.4. Soweit der Beschwerdeführer indessen beantragt, die Editionsverfügung und den Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 1. Februar 2021 betreffend die Mailboxinhalte des E-Mail-Kontos "J.____@____.ch" aufzuheben, so kann darauf nicht eingetreten werden. Die Editionsverfügung und der Durchsuchungsbefehl bilden nicht Gegenstand des Entsiegelungsverfahrens und können in dessen Rahmen lediglich akzessorisch überprüft werden (Urteile 1B 519/2017 vom 27. März 2018 E. 3.3; 1B 394/2017 vom 17. Januar 2018 E. 3.1).
2.
2.1. Das Bundesgericht überprüft Entscheide über strafprozessuale Zwangsmassnahmen mit freier Kognition. Die in Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil weiter den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Der Beschwerdeführer bringt sowohl in seiner Beschwerdeschrift vom 10. November 2021 als auch seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2022 zahlreiche neue Tatsachen und Beweismittel vor. Er bezeichnet sie indessen selbst (zurecht) als echte Noven, womit sie nicht berücksichtigt werden können (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
3.
Die Vorinstanz bejahte im angefochtenen Entscheid einen die Entsiegelung rechtfertigenden Tatverdacht hinsichtlich der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses, einen hinreichenden Zusammenhang zwischen den sichergestellten Daten und den untersuchten Delikten sowie die Verhältnismässigkeit der Durchsuchung der Daten. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf berufliche Geheimnisrechte, Geschäftsgeheimnisse sowie auf den Persönlichkeitsschutz die Aussonderung von Aufzeichnungen verlangt hatte, führte die Vorinstanz aus, er habe diese allfälligen Geheimhaltungsinteressen bzw. Entsiegelungshindernisse nicht ausreichend substanziiert. Infolgedessen bewilligte die Vorinstanz das Entsiegelungsgesuch ohne zeitliche oder sachliche Einschränkungen.
4.
In einer ersten Rüge bestreitet der Beschwerdeführer, dass ein hinreichender Konnex zwischen den sichergestellten Daten des E-Mail-Kontos "J.____@____.ch" und der untersuchten Straftat vorliege. Es sei zwar zutreffend, dass er sich von seiner Geschäfts-E-Mail-Adresse zahlreiche E-Mails mit Anhängen an private E-Mail-Adressen weitergeleitet habe. Die entsprechenden E-Mail-Adressen ("D.________@gmail.com" und "I.___@___.de") seien jedoch bekannt und das E-Mail-Konto "J.____@____.ch" stehe damit in keinem Zusammenhang, womit es keine Untersuchungsrelevanz habe.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch vorbringt, es bestehe kein hinreichender Tatverdacht bezüglich der Verwendung des E-Mail-Kontos "J.____@____.ch", verkennt er, dass ein Tatverdacht im Hinblick auf die Begehung eines Delikts als solches und nicht einzelner, hierfür allenfalls verwendeter Tatmittel besteht (vgl. JONAS WEBER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 197 N. 6 f.). Das Vorliegen eines hinreichenden, die Entsiegelung rechtfertigenden Tatverdachtes ist mangels entsprechender (weiterer) Rügen vor Bundesgericht demnach nicht mehr streitig. Ob hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer das E-Mail-Konto "J.____@____.ch" im Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen Delikten verwendet hat, ist nachfolgend deshalb einzig unter dem Gesichtspunkt des Deliktskonnexes respektive der Beweistauglichkeit zu prüfen.
4.1. Gemäss Art. 246
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 246 Grundsatz - Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |
|
1 | Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |
a | als Beweismittel gebraucht werden; |
b | zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; |
c | den Geschädigten zurückzugeben sind; |
d | einzuziehen sind; |
e | zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden. |
2 | Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. |
3 | Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen. |
ist (vgl. Urteile 1B 553/2021 vom 14. Januar 2022 E. 5.1; 1B 193/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 7.1; 1B 424/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 5 f.). Macht deren Inhaberin oder Inhaber fehlende Beweisrelevanz geltend, hat sie oder er zu substanziieren, inwiefern die fraglichen Aufzeichnungen und Gegenstände zur Aufklärung der untersuchten Straftat offensichtlich untauglich sind (BGE 142 IV 207 E. 7.1; 141 IV 77 E. 4.3; 138 IV 225 E. 71; je mit Hinweisen).
4.2. Die Vorinstanz hielt fest, im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren sei insbesondere die Frage zu klären, über welches Medium der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Geschäftsgeheimnisverletzungen begangen haben könnte. Zwar sei zutreffend, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass der Beschwerdeführer sich Geschäftsunterlagen auf seine private E-Mail-Adresse "J.____@____.ch" weitergeleitet habe. Es sei jedoch durchaus denkbar und auch wahrscheinlich, dass er Geschäftsgeheimnisse via seine private E-Mail-Adresse "J.____@____.ch" weitergegeben haben könnte, ohne dass (bspw. durch das Weiterleiten von Nachrichten) ein direkter Bezug dieser E-Mail-Adresse zu seiner Geschäfts-E-Mail-Adresse bestehe, namentlich durch das Abfotografieren oder Abtippen der Informationen. Deshalb könne von einer "fishing expedition" keine Rede sein; vielmehr handle es sich um Daten mit einer hinreichenden Untersuchungsrelevanz.
4.3. Mit diesen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander (vgl. E. 2.1 hiervor). Vielmehr beharrt er pauschal auf seinem Vorwurf, dass eine unzulässige "fishing expedition" vorliege, und beschränkt sich in erster Linie darauf, seine bereits vor der Vorinstanz getätigten Aussagen zu wiederholen. Ohnehin aber überzeugt seine Argumentation nicht. Ergänzend zu den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist dabei anzufügen, dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, die fraglichen, allenfalls dem Geschäftsgeheimnis unterliegenden Informationen zunächst lokal abzuspeichern und erst in einem zweiten Schritt über das E-Mail-Konto "J.____@____.ch" Dritten zugänglich zu machen. Das (mutmasslich fehlende) Weiterleiten von E-Mails ist entgegen seiner Ansicht deshalb von vornherein ohne wesentliche Bedeutung. Der Beschwerdeführer übersieht ferner, dass dem privaten E-Mail-Konto "J.____@____.ch" auch insofern eine Bedeutung für das Strafverfahren zukommt, als es allenfalls geeignet ist, Anhaltspunkte dafür zu liefern, ob zwischen dem Beschwerdeführer und den Journalisten, denen allenfalls vertrauliche Informationen und Dokumente zugespielt wurden, ein Kontakt bestand.
4.4. Im Sinne einer Subsidiärbegründung bringt der Beschwerdeführer sodann sinngemäss vor, dass, selbst wenn von einer grundsätzlichen Untersuchungsrelevanz des E-Mail-Kontos "J.____@____.ch" auszugehen wäre, dies keineswegs für sämtliche Inhalte gelten könnte. Von Interesse wäre mit Blick auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe einzig, ob er dem Geschäftsgeheimnis unterliegende Informationen dem Journalisten E.________ bzw. der Zeitung F.________ und dem Journalisten G.________ bzw. der Zeitung H.________ offengelegt habe. Sämtliche weiteren E-Mails wären ohne jegliche Untersuchungsrelevanz und deshalb auszusondern. Eine diesbezügliche Triage liesse sich problemlos vornehmen, indem lediglich nach den vorgenannten Empfängern gesucht würde oder aber einzig E-Mails berücksichtigt würden, welche inhaltlich mit jenen übereinstimmten, welche er sich von seinem Geschäfts-E-Mail-Konto weitergeleitet habe.
Der Beschwerdeführer bringt diese Argumente erstmals vor Bundesgericht und damit verspätet vor. Soweit er der Ansicht ist, gewisse Inhalte seines privaten E-Mail-Kontos "J.____@____.ch" seien offensichtlich ohne Untersuchungsrelevanz, hätte er dies bereits vor der Vorinstanz ausreichend substanziiert darlegen müssen (dazu E. 4.1 hiervor). Seine diesbezüglichen Einwände sind indessen ohnehin unbegründet. Zum einen ist keineswegs auszuschliessen, dass die vorgenannten Journalisten E-Mail-Adressen verwenden, die keinerlei Rückschlüsse auf ihre Namen oder Firmenzugehörigkeit zulassen - was sich auch in der Verwendung der E-Mail-Adresse "D.________@gmail.com" durch den Beschwerdeführer zeigt. Zum anderen kann auch die Frage von Relevanz sein, ob ein allfälliger Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und den Journalisten durch Dritte zustande kam.
4.5. Aus dem Gesagten folgt, dass ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem E-Mail-Konto "J.____@____.ch" und dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren besteht, um eine Durchsuchung zu rechtfertigen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
5.
Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, die von der Vorinstanz angeordnete Entsiegelung sei nicht erforderlich und folglich unverhältnismässig, was einen Verstoss gegen Art. 197 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
|
1 | Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
a | sie gesetzlich vorgesehen sind; |
b | ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; |
c | die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; |
d | die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. |
2 | Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 80 Form - 1 Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, sowie selbstständige nachträgliche Entscheide und selbstständige Einziehungsentscheide ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollegialbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung.33 Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten. |
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1 | Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, sowie selbstständige nachträgliche Entscheide und selbstständige Einziehungsentscheide ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollegialbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung.33 Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten. |
2 | Entscheide ergehen schriftlich und werden begründet. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt. |
3 | Einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen brauchen weder besonders ausgefertigt noch begründet zu werden; sie werden im Protokoll vermerkt und den Parteien in geeigneter Weise eröffnet. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht: |
|
1 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht: |
a | Akten einzusehen; |
b | an Verfahrenshandlungen teilzunehmen; |
c | einen Rechtsbeistand beizuziehen; |
d | sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern; |
e | Beweisanträge zu stellen. |
2 | Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Die fehlende Erforderlichkeit der angeordneten Entsiegelung begründet der Beschwerdeführer allerdings (einzig) mit dem Einwand, die Inhalte des E-Mail-Accounts "J.____@____.ch" seien, wenn nicht vollständig, so doch zumindest grösstenteils ohne Untersuchungsrelevanz. Dazu hat sich die Vorinstanz ausführlich geäussert und die Untersuchungsrelevanz zu Recht bejaht (dazu E. 4 hiervor). Insoweit ist sowohl die Rüge der fehlenden Verhältnismässigkeit als auch der unzureichenden Begründung des vorinstanzlichen Entscheides unbegründet. Weshalb eine Entsiegelung des E-Mail-Kontos "J.____@____.ch" trotz hinreichender Untersuchungsrelevanz nicht erforderlich wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
6.
In einer weiteren Rüge bringt der Beschwerdeführer vor, die Durchsuchung seines privaten E-Mail-Kontos diene einzig dem Zweck, der Privatklägerschaft Informationen für die zahlreichen hängigen arbeitsrechtlichen oder anderen zivilrechtlichen Verfahren zu verschaffen.
Diesbezüglich verkennt der Beschwerdeführer, dass die Verfahrensleitung nicht der Privatklägerschaft, sondern der Staatsanwaltschaft obliegt und einzig diese dazu befugt ist, ein Entsiegelungsgesuch zu stellen (Art. 248 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
|
1 | Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
2 | Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen. |
3 | Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
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1 | Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
2 | Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen. |
3 | Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 102 Vorgehen bei Begehren um Akteneinsicht - 1 Die Verfahrensleitung entscheidet über die Akteneinsicht. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen. |
|
1 | Die Verfahrensleitung entscheidet über die Akteneinsicht. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen. |
2 | Die Akten sind am Sitz der betreffenden Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei einer andern Strafbehörde einzusehen. Anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt. |
3 | Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von Kopien der Akten verlangen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs - 1 Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn: |
|
1 | Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn: |
a | der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht; |
b | dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist. |
2 | Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt. |
3 | Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen. |
4 | Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde. |
5 | Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren. |
7.
Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, er habe, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, die von ihm geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen hinreichend substanziiert. Dabei beruft er sich in erster Linie auf das Anwaltsgeheimnis und Geschäftsgeheimnisse, nennt aber auch private Geheimhaltungsinteressen.
7.1. Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
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1 | Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
2 | Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen. |
3 | Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben. |
7.2. Im Hinblick auf das Vorliegen privater Geheimhaltungsinteressen erwog die Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer lediglich pauschal auf solche bezogen habe. Damit sei er seiner Substanziierungsobliegenheit nicht hinreichend nachgekommen.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag - soweit es überhaupt den Begründungsanforderungen von Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 168 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen - 1 Das Zeugnis können verweigern: |
|
1 | Das Zeugnis können verweigern: |
a | die Ehegattin oder der Ehegatte der beschuldigten Person oder wer mit dieser eine faktische Lebensgemeinschaft führt; |
b | wer mit der beschuldigten Person gemeinsame Kinder hat; |
c | die in gerader Linie Verwandten oder Verschwägerten der beschuldigten Person; |
d | die Geschwister und Stiefgeschwister der beschuldigten Person sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters; |
e | die Geschwister und Stiefgeschwister der durch Ehe mit der beschuldigten Person verbundenen Person, sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters; |
f | die Pflegeeltern, die Pflegekinder und die Pflegegeschwister der beschuldigten Person; |
g | die für die beschuldigte Person zur Vormundschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person. |
2 | Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Absatz 1 Buchstaben a und f besteht fort, wenn die Ehe aufgelöst wird oder wenn bei einer Familienpflege81 das Pflegeverhältnis nicht mehr besteht. |
3 | Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt. |
4 | Das Zeugnisverweigerungsrecht entfällt, wenn: |
a | sich das Strafverfahren auf eine Straftat nach den Artikeln 111-113, 122, 124, 140, 184, 185, 187, 189, 190 oder 191 StGB83 bezieht; und |
b | sich die Tat gegen eine Person richtete, zu der die Zeugin oder der Zeuge nach den Absätzen 1-3 in Beziehung steht. |
7.3. Der Beschwerdeführer machte vor der Vorinstanz weiter geltend, sowohl auf seinem privaten E-Mail-Konto "J.____@____.ch" als auch in den Apps "WhatsApp", "Nachrichten" und "Fotos" seines iPhones befänden sich zahlreiche Geschäftsgeheimnisse. Diese beträfen allesamt Unternehmen, an welchen er selbst oder seine Ehefrau direkt oder indirekt beteiligt gewesen wären oder nach wie vor seien. Dabei stellte der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Liste mit den Namen dieser Unternehmen zur Verfügung, konkrete diese Unternehmen betreffende Stichworte sowie eine Liste von (insgesamt 11) Personen respektive E-Mail-Adressen, mit welchen Korrespondenz über entsprechende Geschäftsgeheimnisse vorliege.
7.3.1. Die Vorinstanz führte dazu aus, der Beschwerdeführer sei den Anforderungen an die Substanziierungsobliegenheit nicht nachgekommen. Es sei nicht ausreichend, lediglich pauschal auf "zahlreiche Geschäftsgeheimnisse" zu verweisen. Namentlich lege der Beschwerdeführer weder dar, um welche Art von Geschäftsgeheimnissen es sich handle, noch weshalb diese das Interesse an der Aufklärung der untersuchten Straftaten überwögen. Auf die vom Beschwerdeführer aufgeführte Liste mit Personen und Stichwörtern sei deshalb nicht weiter einzugehen.
7.3.2. Ob der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz seiner Substanziierungsobliegenheit zur Genüge nachgekommen ist, kann offenbleiben. Aus seinen Ausführungen geht nicht hinreichend hervor, weshalb er in eigenen, gesetzlich geschützten Geheimnisrechten betroffen sein soll. Vielmehr wies er in seiner Stellungnahme vom 6. August 2021 an die Vorinstanz selbst ausdrücklich darauf hin, dass die von ihm genannten Unternehmen die Geheimnisherren der fraglichen Geschäftsgeheimnisse seien. Bei den aufgeführten Gesellschaften handelt es sich rechtlich gesehen um Dritte, die ihre Geheimnisrechte, wie z.B. Geschäftsgeheimnisse, selbst gelten machen können und müssen. Dass der Beschwerdeführer an diesen juristischen Personen wirtschaftlich berechtigt ist, ändert daran nichts (Urteil 1B 563/2020 vom 29. Januar 2021 E. 1.3). Der Beschwerdeführer ist nicht legitimiert, allfällige Geheimnisinteressen von Dritten im eigenen Namen geltend zu machen (Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind: |
|
1 | Andere Verfahrensbeteiligte sind: |
a | die geschädigte Person; |
b | die Person, die Anzeige erstattet; |
c | die Zeugin oder der Zeuge; |
d | die Auskunftsperson; |
e | die oder der Sachverständige; |
f | die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte. |
2 | Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu. |
demnach diesbezüglich zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden.
7.4. Der Beschwerdeführer brachte vor der Vorinstanz ferner vor, er habe über seinen privaten E-Mail-Account "J.____@____.ch", dessen Inhalte von der Staatsanwaltschaft ediert worden seien und sich auch auf seinem ebenfalls sichergestellten iPhone befände, sämtliche vertrauliche Korrespondenz mit seinen Anwältinnen und Anwälten geführt. Diese Korrespondenz betreffe insbesondere verschiedene in der Schweiz und in Deutschland hängige Verfahren, in welchen er der C.________ SA (ehemalige Arbeitgeberin und Privatklägerin) gegenüber stehe. Sie unterstehe dem Anwaltsgeheimnis und dürfe deshalb nicht durchsucht werden. Dabei nannte der Beschwerdeführer insgesamt 19 Anwaltskanzleien (mit Sitz in Deutschland, der Schweiz und Österreich), mit welchen Korrespondenz bestehe, jeweils unter Angabe der Namen der Anwältinnen und Anwälte, mit welchen er in Kontakt gestanden habe, sowie deren E-Mail-Adressen.
7.4.1. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer mache keine Ausführungen dazu, ob bzw. dass er mit diesen Anwältinnen und Anwälten tatsächlich in einem Mandatsverhältnis stehe, etwa durch Beigabe der entsprechenden Bevollmächtigungen. Auch lege er nicht dar, dass es sich hierbei überhaupt um in einem schweizerischen Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte handle, welche zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten zugelassen seien, oder um Personen, welche zur Ausübung des Anwaltsberufs in ihrem Herkunftsland befugt seien. Weiter fehlten genauere Ausführungen zur jeweiligen Mandatierung. Es sei offenkundig, dass Anwaltskanzleien auch Dienstleistungen anböten, welche über die berufsspezifische anwaltliche Tätigkeit hinausgingen und deren Daten nicht vom Anwaltsgeheimnis gedeckt seien. Mit dem pauschalen Vorbringen, dass die aufgelisteten Personen seine Anwältinnen und Anwälte seien, vermöge der Beschwerdeführer deshalb nicht glaubhaft dazutun, dass die in diesem Zusammenhang mit den genannten Personen geführte Korrespondenz Daten betreffe, welche dem Anwaltsgeheimnis unterstellt seien.
7.4.2. Dem kann nicht gefolgt werden. Den Beschwerdeführer trifft zwar die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen ausreichend zu substanziieren (dazu E. 7.1 hiervor). Dies ändert indessen nichts an der Geltung des in Art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
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1 | Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
2 | Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt. |
Nach der Rechtsprechung muss der Inhaber von elektronisch gespeicherten Daten im Entsiegelungsverfahren wenigstens kurze Angaben dazu machen, in welchen der (allenfalls umfangreichen) Datenspeicher und Applikationen (inkl. Cloud-Apps) sich geschützte Anwaltskorrespondenz befinden könnte, um dem Zwangsmassnahmengericht eine sachgerechte und gezielte Triage zu ermöglichen (Urteil 1B 243/2020 vom 26. Februar 2021 E. 3.2). Sind Speicherort der geschützten Anwaltskorrespondenz und Namen der Anwältinnen und Anwälte bekannt, kann ohne Weiteres mittels Suchfunktion nach den entsprechenden Namen gesucht werden und ist eine Aussonderung ohne grossen Aufwand bzw. aufwändige Nachforschungen möglich (Urteil 1B 602/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.3). Der Beschwerdeführer ist, wie er in seiner Beschwerde zutreffend vorbringt, diesen Anforderungen im vorinstanzlichen Verfahren nachgekommen. Mittels seiner Angaben (Namen und E-Mail-Adressen der genannten Anwältinnen und Anwälte) ist eine sachgerechte und gezielte Triage der Inhalte der E-Mail-Box "J.____@____.ch" (sowie allfälliger lokaler Kopien auf dem sichergestellte iPhone) ohne Weiteres möglich.
Ob der Korrespondenz des Beschwerdeführers mit den von ihm genannten Anwältinnen und Anwälten ein Mandatsverhältnis im Zusammenhang mit einer berufsspezifischen anwaltlichen Tätigkeit zugrunde liegt, die Korrespondenz also, wie vom Beschwerdeführer behauptet, tatsächlich vom Anwaltsgeheimnis erfasst ist, wird die Vorinstanz im Rahmen der durch sie (oder einen von ihr beigezogenen Spezialisten) durchzuführenden Triage zu entscheiden haben. Zumindest solange - etwa aufgrund einer stichprobenweisen Kontrolle der Korrespondenz - keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass dies nicht der Fall wäre, können vom Beschwerdeführer grundsätzlich keine weiteren Angaben zur geschützten Anwaltskorrespondenz erwartet werden und reichen Angaben, die eine zweifelsfreie Lokalisation und Identifikation der Daten ermöglichen (vgl. Urteil 1B 602/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.3).
7.5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insoweit als begründet, als der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Vorinstanz das Vorliegen von Anwaltskorrespondenz hinreichend substanziiert geltend machte. Die Vorinstanz wird somit um eine Sichtung der vom Beschwerdeführer bezeichneten Anwaltskorrespondenz nicht herumkommen. Soweit sie diesbezüglich zum Schluss gelangt, dass es sich hierbei tatsächlich um Anwaltskorrespondenz handelt, ist diese grundsätzlich auszuscheiden, andernfalls zur Durchsuchung freizugeben. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet und können die sichergestellten Daten entsiegelt werden.
8.
Soweit der Beschwerdeführer sich auf das Anwaltsgeheimnis beruft, machte die Staatsanwaltschaft indessen nicht bloss eine mangelnde Substanziierung, sondern auch Rechtsmissbrauch geltend. Der Beschwerdeführer habe in einer Spontanäusserung zugegeben, seinen Rechtsanwälten die (sich zuvor von seinem beruflichen E-Mail-Konto weitergeleiteten) E-Mails und Anhänge zur Verfügung gestellt zu haben. Dies lasse auf ein (zumindest versuchtes) Verstecken von Beweismitteln schliessen. Sodann seien die E-Mails und Anhänge gestützt auf Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. |
|
1 | Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. |
2 | Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. |
Da die Vorinstanz auf die Durchführung einer Triage verzichtete, hat sie die Frage einer allenfalls missbräuchlichen Berufung auf das Anwaltsgeheimnis nicht weiter geprüft.
8.1. Es ist zutreffend, dass auch für Anwaltskorrespondenz kein absolutes Beschlagnahme- bzw. Entsiegelungshindernis besteht. Zum einen präzisiert Art. 264 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: |
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1 | Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: |
a | Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung; |
b | persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt; |
c | Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind; |
d | Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000148 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. |
2 | Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen. |
3 | Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.149 |
Dass die Anwältinnen und Anwälte des Beschwerdeführers in gleicher Sache ebenfalls beschuldigt wären - etwa weil sie als Mittelspersonen für allfällige Geheimnisverletzungen gedient hätten - wird von der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht. Entgegen deren Ansicht kann aber auch von einem rechtsmissbräuchlichen "Verstecken von Beweismitteln" vorliegend nicht die Rede sein, konnte der Beschwerdeführer seinen Anwältinnen und Anwälten doch einzig digitale Kopien der E-Mails und Anhänge, die er sich von seinem geschäftlichen E-Mail-Konto weitergeleitet hatte, zukommen lassen und ist deren Inhalt den Strafbehörden überdies hinreichend bekannt. Es konnte dem Beschwerdeführer demnach vorliegend nicht darum gehen, den Strafverfolgungsbehörden Beweise (in allenfalls rechtsmissbräuchlicher Weise) vorzuenthalten; dies ist mittels Weiterleiten von Nachrichten gar nicht möglich.
8.2. Ein Rechtsmissbrauch könnte allenfalls dann vorliegen, wenn der Beschwerdeführer die E-Mails und Anhänge seinen Anwältinnen und Anwälten zur Verfügung gestellt hätte, um sie vor einer Einziehung zu schützen. Nach Art. 69 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. |
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1 | Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. |
2 | Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: |
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1 | Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: |
a | Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung; |
b | persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt; |
c | Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind; |
d | Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000148 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. |
2 | Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen. |
3 | Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.149 |
Es erscheint indessen fraglich, ob vorliegend die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. |
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1 | Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. |
2 | Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. |
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Entsiegelungssache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Soweit der Beschwerdeführer, der mit seinen Rechtsbegehren im Hauptstandpunkt nicht durchdringt, unterliegt, trägt er die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Einzelgericht in Strafsachen als Zwangsmassnahmengericht, vom 5. Oktober 2021 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Kanton Nidwalden hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Abteilung II Wirtschaftsdelikte, und dem Kantonsgericht Nidwalden, Einzelgericht in Strafsachen als Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Mai 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger