Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2D 68/2019

Urteil vom 12. Mai 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Beusch,
Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Anwaltskommission des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.

Gegenstand
Nichtbestehen der schriftlichen Anwaltsprüfung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 16. Oktober 2019 (WBE.2018.248).

Sachverhalt:

A.
A.________ absolvierte im Frühjahr 2018 zum dritten Mal die schriftliche Anwaltsprüfung. Am 23. Mai 2018 beschloss die Anwaltskommission des Kantons Aargau, dass sie die Prüfung mit einem Notendurchschnitt von 3.70 nicht bestanden habe. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 16. Oktober 2019 ab, soweit es auf sie eintrat.

B.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 28. November 2019 beantragt A.________ dem Bundesgericht, ihre schriftliche Prüfung sei als bestanden zu erklären und es sei die Verfassungswidrigkeit diverser kantonaler Bestimmungen festzustellen. Eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, subeventualiter sei die vorinstanzliche Kostenfolge neu zu regeln. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein verfahrensabschliessender Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
, Abs. 2 und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Gemäss Art. 83 lit. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der angefochtene Entscheid betrifft das Ergebnis einer Prüfung. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin hat zu Recht subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG erhoben (BGE 136 I 229 E. 1 S. 231; Urteil 2D 10/2019 vom 6. August 2019 E. 1.1).

1.2. Zur Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die in Art. 115 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG genannte Voraussetzung ist offensichtlich erfüllt. Das nach Art. 115 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse kann durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch ein spezielles Grundrecht begründet sein (BGE 140 I 285 E. 1.2 S. 290; 135 I 265 E. 1.3 S. 269 f.). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf mehrere verfassungsmässige Verfahrensrechte beruft, ist sie als Trägerin dieser Rechte zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde legitimiert. Dasselbe gilt, soweit sie eine Verletzung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) rügt und eine willkürliche Bewertung ihrer Prüfung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) geltend macht. Sie hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der korrekten Beurteilung ihrer Leistung, was sie insbesondere zur Erhebung der Willkürrüge legitimiert (BGE 136 I 229 E. 3.3 S. 235; Urteil 2D 10/2019 vom 6. August 2019 E. 1.2).

2.

2.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG), wobei eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden muss (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
in Verbindung mit Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sind (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372).

2.2. Hat das Bundesgericht die Bewertung von Prüfungsleistungen zu beurteilen, so prüft es die Handhabung der einschlägigen kantonalen Verfahrensvorschriften unter dem Gesichtswinkel der Willkür. In erster Linie untersucht es, ob das vorgeschriebene Verfahren unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Minimalgarantien durchgeführt worden ist. Eine grosse Zurückhaltung auferlegt es sich bei der materiellen Beurteilung, indem es erst einschreitet, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonst wie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, sodass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint. Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Überprüfung von Examensleistungen auch dann Zurückhaltung, wenn es aufgrund seiner Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (BGE 136 I 229 E. 6.2 S. 238; 131 I 467 E. 3.1 S. 473).

3.
Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist der Beschluss der Anwaltskommission vom 23. Mai 2018, gemäss dem die Beschwerdeführerin die schriftliche Anwaltsprüfung nicht bestanden hat (Ziff. 1) unter Bewertung ihrer Arbeiten mit einem Notendurchschnitt von 3.70 (Ziff. 2). In Bezug auf eine allfällige weitere Zulassung zur schriftlichen Anwaltsprüfung äussert sich der Beschluss nicht. Soweit die Beschwerdeführerin kantonale Bestimmungen als verfassungswidrig rügt, die bei dreimaligem Nichtbestehen der Prüfung eine weitere Zulassung ausschliessen (vgl. S. 73 ff. der Beschwerde), sprengt sie folglich den Streitgegenstand. Weil sich die Beschwerdeführerin erneut für die Anwaltsprüfung anmelden und dadurch eine rechtsgestaltende Verfügung betreffend die (Nicht-) Zulassung erwirken kann, besteht kein Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung (BGE 126 II 300 E. 2c S. 303). Die Vorinstanz hat deshalb keine formelle Rechtsverweigerung begangen (vgl. S. 28 ff. der Beschwerde), indem sie auf die entsprechenden Ausführungen nicht weiter eingegangen ist. Soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht einen Feststellungsantrag stellt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren durch die Anwaltskommission und die Vorinstanz.

4.1. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Muss die Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden, so besteht ein Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt (Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV).

4.2.

4.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass das Verfahren vor der Anwaltskommission nicht fair gewesen sei, weil jede Teilprüfung über längere Zeit jeweils von demselben Referenten abgenommen werde. Die Prüfungskommission sei dadurch immer identisch zusammengesetzt und "strukturell" vorbefasst. Auch die von der Vorinstanz angeführte anonymisierte Korrektur behebe dieses Problem nicht (vgl. S. 17 ff. der Beschwerde).

4.2.2. Für die Begutachtung der Arbeiten der schriftlichen Prüfung bestimmt die Anwaltskommission für jedes Fachgebiet aus ihrer Mitte eine referierende Person (§ 8 Abs. 1 der Anwaltsverordnung [des Kantons Aargau] vom 18. Mai 2005 [AnwV/AG; SAR 290.111]). Die referierende Person zensiert die Arbeiten zuhanden der Anwaltskommission; massgebende Gesichtspunkte sind hierbei das juristische Denkvermögen, das juristische Wissen, die systematische Darstellung und die sprachliche Formulierung (§ 8 Abs. 2 AnwV/AG).

4.2.3. Mit ihrer Rüge der "strukturellen" Vorbefassung beanstandet die Beschwerdeführerin die Spezialisierung innerhalb der Anwaltskommission auf die entsprechenden Fachgebiete. Es ist indessen nicht ersichtlich, inwieweit der Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt wird, wenn sich die Mitglieder einer Behörde entsprechend ihren Fachkenntnissen spezialisieren. Im Gegenteil wird dadurch eine höhere Qualität der behördlichen Tätigkeit gewährleistet. Dass die Mitglieder der Anwaltskommission nicht nur "strukturell", sondern mit Blick auf die Beschwerdeführerin auch persönlich vorbefasst gewesen sind, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwiefern Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin dadurch verletzt worden sein sollen, dass die Teilbereiche ihrer Prüfungsversuche jeweils von demselben Mitglied beurteilt worden sind, und zwar unabhängig davon, ob die Korrektur anonymisiert erfolgt ist oder nicht. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Korrektur der referierenden Person im entsprechenden Fachgebiet werde von den anderen Mitgliedern nicht kritisch überprüft, ist eine blosse Behauptung, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (vgl. E. II./3.2 des angefochtenen
Urteils). Dass die Anwaltskommission diese Darstellung nicht ausdrücklich bestritten hat, bedeutet nicht, dass sie anerkannt wurde und als erstellt gilt.

4.3.

4.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren. Die Vorinstanz habe ihre sorgfältig begründete Beschwerde abgekanzelt, die Aufgabe als Rechtsmittelinstanz ignoriert und die Anwaltskommission als parteiliche Beschützerin verteidigt (vgl. S. 21 ff. der Beschwerde).

4.3.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich darin, dass sie mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist und ihre zahlreichen formellen und materiellen Rügen auch unter diesem Titel rügt. Darauf wird in der Beurteilung dieser Rügen zurückzukommen sein. Ihre Ausführungen lassen in keiner Weise den Schluss zu, dass die Vorinstanz das Verfahren unfair gestaltet bzw. parteilich geführt hat. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
sowie Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV bzw. Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK ist nicht ersichtlich. Auch von einer Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK, die die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang rügt, kann keine Rede sein.

4.4.

4.4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie kenne den vorsitzenden Richter des Verwaltungsgerichts aus ihrer Zeit als Praktikantin. Er sei früher selber Mitglied der Anwaltskommission gewesen, und zwar unter der aktuellen Präsidentin der Kommission, was zum Anschein der Befangenheit führe (vgl. S. 26 f. der Beschwerde).

4.4.2. Der Anspruch auf ein unbefangenes Gericht ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson - objektiv betrachtet - Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Es muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint. Für den Ausstand ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 S. 179; 140 I 326 E. 5.1 S. 328). Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 136 I 207 E. 3.4 S. 211).

4.4.3. Ob die Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zum vorsitzenden Richter des Verwaltungsgerichts aufgrund ihres Praktikums zum Anschein einer Befangenheit geführt hat, kann offengelassen werden, weil dieser Sachverhalt der Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren bekannt war und deshalb nicht erst vor Bundesgericht geltend gemacht werden kann. Weiter kann aus dem Umstand, dass der vorsitzende Richter des Verwaltungsgerichts früher einmal Mitglied der Anwaltskommission gewesen ist, offensichtlich nicht auf eine Voreingenommenheit geschlossen werden. Die gerügte personelle Verflechtung geht nicht über die normale Kollegialität unter ehemaligen Mitgliedern einer Behörde hinaus und vermag für sich alleine keinen Ausstand zu begründen (BGE 139 I 121 E. 5.3 S. 126 f.; 133 I 1 E. 6.4.4 und E. 6.6.3 S. 8 ff.).

4.5.

4.5.1. Weiter erblickt die Beschwerdeführerin eine formelle Rechtsverweigerung im Umstand, dass sich die Vorinstanz bei der Überprüfung des Prüfungsergebnisses eine gewisse Zurückhaltung aufgelegt habe. Dadurch habe sie ihre Kognition nicht ausgeschöpft (vgl. S. 33 ff. der Beschwerde).

4.5.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen Gerichtsbehörden bei der Kontrolle von Examensentscheiden Zurückhaltung üben. Eine volle Rechtskontrolle rechtfertigt sich in erster Linie für allfällige formelle Fehler. Bei der inhaltlichen Bewertung einer Arbeit bestehen hingegen regelmässig Beurteilungsspielräume, die es zwangsläufig mit sich bringen, dass dieselbe Arbeit verschiedenen Einschätzungen auch von Fachleuten unterliegen kann. Gerichtsbehörden dürfen sich insoweit Zurückhaltung auferlegen, solange es keine Hinweise auf krasse Fehleinschätzungen gibt (BGE 136 I 229 E. 5.4.1 S. 237).

4.5.3. Wie die Beschwerdeführerin selber vorbringt, hat sich die Vorinstanz bei der inhaltlichen Kontrolle ihrer Anwaltsprüfung auf die Frage beschränkt, ob die Beurteilung der Anwaltskommission offensichtlich unhaltbar bzw. krass fehlerhaft ist (vgl. E. II./2.2 ff. des angefochtenen Urteils). Dies steht im Einklang mit der vorher zitierten Rechtsprechung und ist nicht zu beanstanden, wobei es keine Rolle spielt, ob das Anwaltspatent als Polizeibewilligung zu qualifizieren ist. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch rügt, die Vorinstanz habe die Feststellung des Sachverhalts und die Rechtskontrolle unzureichend wahrgenommen, geht es nicht um eine durch das Verwaltungsgericht sich selber auferlegte Kognitionsbeschränkung, sondern um die vorinstanzliche Beurteilung des Einzelfalls, auf die bei der materiellen Beurteilung zurückzukommen sein wird. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt offensichtlich ebensowenig vor wie eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK.

5.
Die Beschwerdeführerin rügt mehrere Gehörsverletzungen.

5.1. Einerseits bringt sie vor, sie sei von der Vorinstanz zu einer Motivsubstitution nicht angehört worden (S. 45 ff. der Beschwerde).

5.1.1. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Beabsichtigt eine Behörde, ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die Parteien nicht berufen haben und mit deren Erhebung im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten, ist den Parteien hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren (BGE 131 V 9 E. 5.4.1 S. 26).

5.1.2. Der Vorwurf, die Vorinstanz hätte die Beschwerdeführerin zur Prüfungsanonymisierung als "Scheinlösung" der "strukturellen Vorbefassung" bzw. zur "neuen Begründung" bei der Teilprüfung im öffentlichen Recht vorgängig anhören müssen, ist offensichtlich unbegründet. Nachdem das Verwaltungsgericht als erste Instanz den Vorwurf der "strukturellen Vorbefassung" der Anwaltskommission zu beurteilen hatte, kann keine Rede davon sein, dass es eine Motivsubstitution vorgenommen hat und den Parteien deshalb hierzu das rechtliche Gehör hätte gewähren müssen. Zudem spielt es mit Bezug auf die "strukturelle Vorbefassung" keine Rolle, ob die Prüfungskorrektur anonymisiert erfolgt ist (vgl. vorne E. 4.2.3). Was die beanstandete Begründung im öffentlichen Recht betrifft, so hat die Anwaltskommission festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zu den einzelnen Punkten ergänzende Ausführungen hätte machen müssen - etwa zur materiellen Beschwer oder zu den Fristen (vgl. S. 47 Ziff. 177 der Beschwerde). Nachdem die Vorinstanz die Korrektur u.a. mit der Begründung geschützt hat, die Beschwerdeführerin habe die materielle Beschwer im konkreten Fall nicht geprüft und gehe nicht näher darauf ein, wann die Einsprachefrist ende und dass die Zustellung
in die Oster-Gerichtsferien gefallen sei (vgl. E. II./6.3 des angefochtenen Urteils), kann offensichtlich keine Rede davon sein, sie habe eine eigene Begründung "erfunden" und hätte der Beschwerdeführerin deshalb hierzu das rechtliche Gehör gewähren müssen.

5.2. Andererseits rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt (vgl. S. 48 ff. der Beschwerde).

5.2.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen hat, woraus die Verpflichtung folgt, die Entscheide zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, damit eine sachgerechte Anfechtung möglich ist (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236).

5.2.2. Diesen Anforderungen wird der angefochtene Entscheid ohne Weiteres gerecht. Das Verwaltungsgericht legt ausführlich auf 30 Seiten dar, weshalb es die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet erachtet. Die Beschwerdeführerin konnte den Entscheid offensichtlich sachgerecht beim Bundesgericht anfechten. Auf die zahlreichen materiellen Rügen, die die Beschwerdeführerin auch unter den Begriff des rechtlichen Gehörs subsumiert, wird bei der materiellen Beurteilung eingegangen.

6.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (vgl. S. 70 ff. der Beschwerde).

6.1. Nach Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 138 I 321 E. 3.2 S. 324). In Bezug auf die Korrektur von Prüfungen hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Prüfungsinstanz, falls sie eine Musterlösung und ein Punkteschema aufstellt, aus Gründen der Rechtsgleichheit gehalten ist, dieses auf alle Kandidaten in gleicher Weise anzuwenden (Urteil 2P.252/2003 vom 3. November 2003 E. 9.3).

6.2. Die Beschwerdeführerin begründet die angebliche Ungleichbehandlung damit, dass die Anwaltskommission nicht nachgewiesen habe, dass alle Referenten im Zeitpunkt der Korrektur über die Bewertungsraster verfügt und diese einheitlich zur Korrektur und Bewertung jeder Prüfung angewendet hätten. Sie übersieht dabei, dass die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgehalten hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), es gebe keine Hinweise, dass die Bewertungsraster bei der Korrektur nicht verwendet worden wäre (vgl. E. II./4 des angefochtenen Urteils). Folglich obliegt es der Beschwerdeführerin, die offensichtliche Unrichtigkeit dieser Feststellung darzulegen. Ihr blosser Verweis auf das von der Vorinstanz zitierte Urteil vom 23. April 2018 (vgl. E. II./4 des angefochtenen Urteils) ist dabei unbehelflich. Alleine aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht in diesem Urteil festgehalten hat, es empfehle sich, "den Korrekturen der schriftlichen Anwaltsprüfungen entsprechende Punkteschemen zu Grunde zu legen", kann nicht gefolgt werden, dass bei der Aargauer Anwaltsprüfung erst ab dem 23. April 2018 Musterlösungen verwendet bzw. die Bewertungsraster für die vorliegende Prüfung erst nach diesem Datum erstellt worden sind. Und selbst wenn dem
so wäre, könnte daraus nicht geschlossen werden, dass die Bewertungsraster nicht in allen Fällen rechtsgleich angewendet worden sind. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ist folglich nicht dargetan.

7.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Korrektur ihrer Prüfung sei willkürlich erfolgt.

7.1. Einerseits wendet sie sich gegen die Bewertung bei der Teilprüfung zum Obligationenrecht. In besagter Prüfung ging es um den Rückzug des Inhabers einer Aktiengesellschaft aus der operativen Führung. Die Geschäfte sollten neu unter Vorsitz des CEO durch die Geschäftsleitung geführt werden und der Inhaber wollte seine Haftung für Fehler der Geschäftsleitung soweit als möglich eindämmen. Vor diesem Hintergrund sollte ein Memorandum erstellt werden zu den Punkten "Formelle und materielle Voraussetzungen für die gewünschte Kompetenzdelegation", "Rechtliche Anforderungen an die Durchführung der Kompetenzdelegation" sowie "Rechtsfolgen für den Inhaber bei korrektem bzw. fehlerhaftem Vorgehen". Weiter sollte ein Entwurf des rechtlich zweckmässigsten Instruments zur Regelung der gewünschten Kompetenzdelegation erstellt werden, wobei bei dieser Teilaufgabe maximal 14 Punkte erzielt werden konnten.

7.2. Vor Bundesgericht streitig ist lediglich die Bewertung der Teilaufgabe, das rechtlich zweckmässigste Instrument zur Regelung der gewünschten Kompetenzdelegation zu erstellen (vgl. S. 49 ff. und S. 66 ff. der Beschwerde). Gemäss Lösungsschema der Anwaltskommission sollte hier ein Organisationsreglement erstellt werden. Die Beschwerdeführerin dagegen will die Aufgabe so verstanden haben, dass die notwendige statutarische Grundlage für das Organisationsreglement hätte geschaffen werden müssen. Ein Organisationsreglement müsse in enger Feinabstimmung mit den Statuten erstellt werden, weshalb dies ohne Kenntnis der Gesellschaftsstatuten nicht möglich sei.

7.3. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (vgl. E. II./5.6 des angefochtenen Urteils), wurde der Hinweis auf die notwendige statutarische Grundlage für das Organisationsreglement bereits bei der Teilaufgabe "Formelle und materielle Voraussetzungen für die gewünschte Kompetenzdelegation" verlangt. Sodann stellt die Schaffung einer statutarischen Grundlage alleine offensichtlich kein "Instrument zur Regelung der gewünschten Kompetenzdelegation" dar, weshalb die Beschwerdeführerin die gestellte Aufgabe nicht gelöst hat. Folglich kann sie nichts aus dem Grundsatz ableiten, wonach richtige Lösungen auch dann akzeptiert werden müssen, wenn sie nicht der Musterlösung entsprechen. Die Beschwerdeführerin hat auch ihre angeblichen Bedenken an der Aufgabenstellung mit keinem Wort erwähnt und namentlich nicht dargelegt, weshalb ihrer Meinung nach die Erstellung eines Organisationsreglements nicht möglich sei. Im Gegenteil hat sie sich ohne weitere Begründung darauf beschränkt, die Einberufung zur Generalversammlung, den fast gleich lautenden Beschluss der Generalversammlung und einen kurzen Verwaltungsratsbeschluss zu verfassen. Nichts ableiten kann die Beschwerdeführerin sodann aus der eingereichten Stellungnahme eines
Rechtsanwalts, wonach ihn die befremdliche Aufgabenstellung empört habe, und zwar unabhängig davon, ob dem Anwalt der Gesamtkontext der Teilaufgabe bekannt war. Von Teilnehmern komplexer juristischer Prüfungen darf verlangt werden, dass sie Prüfungsaufgaben abstrahieren und Annahmen treffen können. Dass im vorliegenden Fall die Gesellschaftsstatuten nicht bekannt waren, war offensichtlich kein Hinderungsgrund, um ein zumindest rudimentäres Organisationsreglement zu erstellen, aus dem sich die Grundzüge der gewünschten Kompetenzdelegation ergeben.

7.4. Bei dieser Sachlage kann offengelassen werden, ob die streitige Teilaufgabe bei der Beschwerdeführerin allenfalls etwas besser als mit einem Punkt hätte bewertet werden müssen, weil sie für einen Notenaufstieg drei Punkte mehr benötigen würde. Der Vorwurf, die OR-Prüfung sei willkürlich bewertet worden, ist unbegründet.

7.5. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Korrektur der Teilprüfungen "StGB", "SchKG/ZPO" und "öffentliches Recht" nicht - sie rügt die Bewertung der Teilprüfung "offentliches Recht" lediglich im Rahmen des rechtlichen Gehörs (vgl. vorne E. 5.1.2). Damit müsste ihre Bewertung in der ZGB-Prüfung um 1.5 Noten erhöht werden - von 4.5 auf 6.0 -, damit sie die schriftliche Prüfung bestanden hätte. Auch wenn sie für ihre Ausführungen zum Sachverhalt Punkte erhalten würde und sie wegen des (angeblichen) Fehlens von Beweisofferten keinen Abzug erhalten hätte, würde sie nicht mal ansatzweise auf 38 Punkte kommen, die für die Note 6.0 notwendig wären, selbst unter Berücksichtigung, dass ihr die Vorinstanz zusätzliche Punkte zugestanden hat (vgl. E. II./9 des angefochtenen Urteils). Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die ZGB-Prüfung (vgl. S. 55 ff. sowie S. 64 ff. der Beschwerde) näher einzugehen.

8.
Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Kostenhöhe und -verteilung im angefochtenen Entscheid (vgl. S. 59 ff. der Beschwerde).

8.1. Unbegründet ist der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe eine Gehörsverletzung begangen, weil es die Höhe der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- nicht näher begründet habe (zur behördlichen Begründungspflicht siehe auch vorne E. 5.2.1). Denn nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Gericht nicht verpflichtet, die Höhe der Gerichtsgebühr zu begründen, wenn sie sich im anwendbaren Gebührenrahmen bewegt und keine besonderen Umstände vorliegen (Urteil 1C 50/2016 vom 12. Mai 2016 E. 2.2). Die von der Vorinstanz festgesetzte Staatsgebühr stützt sich auf § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten (des Kantons Aargau) vom 24. November 1987 (VKD/AG; SAR 221.150) ab, das für Verfahren vor Verwaltungsgericht einen Gebührenrahmen von Fr. 500.-- bis Fr. 30'000.-- vorsieht. Mit der Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- ist die Vorinstanz innerhalb dieses Rahmens geblieben. Insoweit war sie nicht verpflichtet, die Gebührenhöhe näher zu begründen. Eine Gehörsverletzung liegt offensichtlich nicht vor.

8.2. Was die Gebührenhöhe betrifft, so ist die Vorinstanz trotz der umfangreichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde von über 50 Seiten und dem Urteil von 30 Seiten mit der Staatsgebühr eher am unteren Rand des Gebührenrahmens geblieben. In Bezug auf die Verlegung der Gerichtskosten hat es der festgestellten Gehörsverletzung durch die Anwaltskommission dadurch Rechnung getragen, dass es der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten trotz ihres Unterliegens in der Sache im Umfang von lediglich 3/4 auferlegt hat. Damit hat sich die Vorinstanz in ihrem weiten Ermessen bewegt, das ihr bezüglich Festsetzung der Höhe der Staatsgebühr und Berücksichtigung einer vorinstanzlichen Gehörsverletzung bei der Kostenverlegung zukommt (vgl. auch Urteil 1C 255/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 7.3). Eine willkürliche Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts liegt nicht vor.

9.
Zusammenfassend dringt die Beschwerdeführerin mit keiner Rüge durch. Ihre Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

10.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Erhebung von Kosten liegen nicht vor.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2D_68/2019
Date : 12. Mai 2020
Published : 22. Juni 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Grundrecht
Subject : Nichtbestehen der schriftlichen Anwaltsprüfung


Legislation register
BGG: 66  82  83  86  90  105  106  113  115  116  117
BV: 8  9  29  30
EMRK: 6  13
BGE-register
126-II-300 • 131-I-467 • 131-V-9 • 133-I-1 • 135-I-265 • 136-I-207 • 136-I-229 • 138-I-321 • 139-I-121 • 140-I-285 • 140-I-326 • 141-IV-178 • 142-II-369
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