6S.42/2004
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.42/2004 /kra
Urteil vom 12. Mai 2004
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Näf.
Parteien
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8023 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Scherrer,
Gegenstand
(Versuchte) Vereitelung einer Blutprobe,
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 19. Dezember 2003.
Sachverhalt:
A.
Am 14. September 2001, um ca. 00.15 Uhr, fuhr X.________ von der Hohlstrasse in Zürich, wo er zwischen ca. 21.30 und 00.15 Uhr in der Bar einer Kaderschule eine grosse Flasche Bier (0,58 l Haldengut-Bier) getrunken hatte, auf die Autobahn A1. Er streifte zwischen Zürich und Winterthur einen Personenwagen, der nach einem Unfall quer auf dem zweiten Überholstreifen der Autobahn stillstand, und prallte hierauf in die Mittelleitplanke. Nach der Kollision trank er vor dem Eintreffen der Polizei, die wegen der ersten Kollision bereits verständigt worden war, aus einer mitgeführten Petflasche 3-5 dl eines im Geschmack Whisky-Cola ähnlichen, alkoholhaltigen Mischgetränks, das er in der Kaderschule von einem ihm nicht namentlich bekannten Kollegen erhalten hatte. Die leere Flasche warf er weg. Sie konnte nicht gefunden werden.
Die Analyse der X.________ um 02.48 Uhr abgenommenen Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich-Irchel ergab für den Unfallzeitpunkt ohne Abzug des behaupteten Nachtrunks eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,63 Gewichtspromille. Da nicht festgestellt werden konnte, welche Menge welcher Substanz X.________ nach der Kollision tatsächlich konsumiert hatte, konnte das Institut für Rechtsmedizin nicht errechnen, welche Blutalkoholkonzentration er im Zeitpunkt der Kollision unter Abzug des behaupteten Nachtrunks aufgewiesen hatte.
B.
B.a Die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Winterthur verurteilte X.________ am 18. Juni 2002 wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 32 - 1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. |
Von der Anklage der versuchten Vereitelung einer Blutprobe (Art. 91 Abs. 3

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
B.b Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ auf Berufung der Staatsanwaltschaft am 30. September 2002 auch der Vereitelung einer Blutprobe (Art. 91 Abs. 3

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer: |
B.c Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hob am 30. Juli 2003 den Entscheid des Obergerichts in Gutheissung der vom Verurteilten gegen den Schuldspruch wegen Vereitelung einer Blutprobe erhobenen kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück.
Das Kassationsgericht erwog, das Obergericht habe bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob der Angeklagte auf Grund der konkreten Umstände einer Meldepflicht unterlegen sei, als wesentlich erachtet, ob er durch die Kollision mit der Mittelleitplanke einen Drittschaden verursacht habe, und es habe diese Tatfrage bejaht. Die Untersuchungsbehörde und die Staatsanwaltschaft hätten die Frage einer Beschädigung der Mittelleitplanke demgegenüber nicht als wesentlich erachtet, und auch die Anklage führe keinen vom Angeklagten verursachten Schaden an der Mittelleitplanke an. Demnach habe das Obergericht den Anklagesachverhalt unzulässigerweise erweitert, was zur Aufhebung seines Entscheides und Rückweisung der Sache führe.
C.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 19. Dezember 2003 (vom Vorwurf der Vereitelung einer Blutprobe) frei. Auf die Anklage betreffend Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1

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SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 32 - 1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. |
D.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts vom 19. Dezember 2003 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E.
Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet.
F.
X.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, das vom Beschwerdegegner nach der Kollision am Unfallort konsumierte Getränk habe Alkohol enthalten (angefochtenes Urteil S. 8 ff.). Der Beschwerdegegner habe dies in Kauf genommen (angefochtener Entscheid S. 11 f., 14).
1.2 Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz war angesichts der massgebenden Umstände die Anordnung einer Blutprobe sehr wahrscheinlich (angefochtenes Urteil S. 17). Der Beschwerdegegner habe durch sein Vorgehen verhindert, dass verbindlich festgestellt werden konnte, welche Blutalkoholkonzentration er zum Kollisionszeitpunkt und auf der Fahrt vorher aufgewiesen habe (angefochtenes Urteil S. 18).
Nach der Auffassung der Vorinstanz hat der Beschwerdegegner gleichwohl den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe im Sinne von Art. 91 Abs. 3

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 51 - 1 Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen. |
Ein anderweitiges relevantes pflichtwidriges Verhalten, das Anknüpfungspunkt für eine Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe bilden könnte, ist dem Beschwerdegegner nach der Auffassung der Vorinstanz nicht vorzuwerfen. Insbesondere könne ihm entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft auch kein pflichtwidriges Verhalten im Sinne von Art. 56 Abs. 2

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 56 Feststellung des Tatbestandes - (Art. 51 Abs. 2 und 3 SVG) |
|
1 | Die Lage an der Unfallstelle darf bis zum Eintreffen der Polizei nur verändert werden zum Schutz von Verletzten oder zur Sicherung des Verkehrs. Die ursprüngliche Lage soll vorher auf der Strasse angezeichnet werden. |
1bis | Die Polizei nimmt den Tatbestand auf bei Verkehrsunfällen, die nach Artikel 51 SVG zu melden sind; in andern Fällen hat sie den Tatbestand aufzunehmen, wenn ein Beteiligter es verlangt. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.199 |
2 | Will ein Geschädigter die Polizei beiziehen, obwohl keine Meldepflicht besteht, so haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden. |
3 | Die Führer von Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen auf dringlicher Fahrt und die Führer von Fahrzeugen öffentlicher Verkehrsbetriebe im fahrplanmässigen Verkehr dürfen weiterfahren, wenn die Hilfe an Verletzte und die Feststellung des Sachverhaltes gewährleistet sind.200 |
4 | Erfährt ein Fahrzeugführer erst nachträglich, dass er an einem Unfall beteiligt war oder beteiligt sein konnte, so hat er unverzüglich zur Unfallstelle zurückzukehren oder sich beim nächsten Polizeiposten zu melden. |

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 56 Feststellung des Tatbestandes - (Art. 51 Abs. 2 und 3 SVG) |
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1 | Die Lage an der Unfallstelle darf bis zum Eintreffen der Polizei nur verändert werden zum Schutz von Verletzten oder zur Sicherung des Verkehrs. Die ursprüngliche Lage soll vorher auf der Strasse angezeichnet werden. |
1bis | Die Polizei nimmt den Tatbestand auf bei Verkehrsunfällen, die nach Artikel 51 SVG zu melden sind; in andern Fällen hat sie den Tatbestand aufzunehmen, wenn ein Beteiligter es verlangt. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.199 |
2 | Will ein Geschädigter die Polizei beiziehen, obwohl keine Meldepflicht besteht, so haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden. |
3 | Die Führer von Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen auf dringlicher Fahrt und die Führer von Fahrzeugen öffentlicher Verkehrsbetriebe im fahrplanmässigen Verkehr dürfen weiterfahren, wenn die Hilfe an Verletzte und die Feststellung des Sachverhaltes gewährleistet sind.200 |
4 | Erfährt ein Fahrzeugführer erst nachträglich, dass er an einem Unfall beteiligt war oder beteiligt sein konnte, so hat er unverzüglich zur Unfallstelle zurückzukehren oder sich beim nächsten Polizeiposten zu melden. |
daher als Beteiligter am Zweitunfall keine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 56 Abs. 2

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1 | Die Lage an der Unfallstelle darf bis zum Eintreffen der Polizei nur verändert werden zum Schutz von Verletzten oder zur Sicherung des Verkehrs. Die ursprüngliche Lage soll vorher auf der Strasse angezeichnet werden. |
1bis | Die Polizei nimmt den Tatbestand auf bei Verkehrsunfällen, die nach Artikel 51 SVG zu melden sind; in andern Fällen hat sie den Tatbestand aufzunehmen, wenn ein Beteiligter es verlangt. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.199 |
2 | Will ein Geschädigter die Polizei beiziehen, obwohl keine Meldepflicht besteht, so haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden. |
3 | Die Führer von Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen auf dringlicher Fahrt und die Führer von Fahrzeugen öffentlicher Verkehrsbetriebe im fahrplanmässigen Verkehr dürfen weiterfahren, wenn die Hilfe an Verletzte und die Feststellung des Sachverhaltes gewährleistet sind.200 |
4 | Erfährt ein Fahrzeugführer erst nachträglich, dass er an einem Unfall beteiligt war oder beteiligt sein konnte, so hat er unverzüglich zur Unfallstelle zurückzukehren oder sich beim nächsten Polizeiposten zu melden. |
Lediglich der Vollständigkeit halber weist die Vorinstanz darauf hin, dass dem Beschwerdegegner eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 56 Abs. 2

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1 | Die Lage an der Unfallstelle darf bis zum Eintreffen der Polizei nur verändert werden zum Schutz von Verletzten oder zur Sicherung des Verkehrs. Die ursprüngliche Lage soll vorher auf der Strasse angezeichnet werden. |
1bis | Die Polizei nimmt den Tatbestand auf bei Verkehrsunfällen, die nach Artikel 51 SVG zu melden sind; in andern Fällen hat sie den Tatbestand aufzunehmen, wenn ein Beteiligter es verlangt. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.199 |
2 | Will ein Geschädigter die Polizei beiziehen, obwohl keine Meldepflicht besteht, so haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden. |
3 | Die Führer von Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen auf dringlicher Fahrt und die Führer von Fahrzeugen öffentlicher Verkehrsbetriebe im fahrplanmässigen Verkehr dürfen weiterfahren, wenn die Hilfe an Verletzte und die Feststellung des Sachverhaltes gewährleistet sind.200 |
4 | Erfährt ein Fahrzeugführer erst nachträglich, dass er an einem Unfall beteiligt war oder beteiligt sein konnte, so hat er unverzüglich zur Unfallstelle zurückzukehren oder sich beim nächsten Polizeiposten zu melden. |
1.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, den Tatbestand von Art. 91 Abs. 3

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer: |

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allein wegen der dieser Zweitkollision vorangegangenen Erstkollision mit einem andern Fahrzeugführer den Beizug der Polizei gewünscht haben sollte, wäre der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 56 Abs. 2

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1 | Die Lage an der Unfallstelle darf bis zum Eintreffen der Polizei nur verändert werden zum Schutz von Verletzten oder zur Sicherung des Verkehrs. Die ursprüngliche Lage soll vorher auf der Strasse angezeichnet werden. |
1bis | Die Polizei nimmt den Tatbestand auf bei Verkehrsunfällen, die nach Artikel 51 SVG zu melden sind; in andern Fällen hat sie den Tatbestand aufzunehmen, wenn ein Beteiligter es verlangt. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.199 |
2 | Will ein Geschädigter die Polizei beiziehen, obwohl keine Meldepflicht besteht, so haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden. |
3 | Die Führer von Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen auf dringlicher Fahrt und die Führer von Fahrzeugen öffentlicher Verkehrsbetriebe im fahrplanmässigen Verkehr dürfen weiterfahren, wenn die Hilfe an Verletzte und die Feststellung des Sachverhaltes gewährleistet sind.200 |
4 | Erfährt ein Fahrzeugführer erst nachträglich, dass er an einem Unfall beteiligt war oder beteiligt sein konnte, so hat er unverzüglich zur Unfallstelle zurückzukehren oder sich beim nächsten Polizeiposten zu melden. |
1.4 Der Beschwerdegegner macht in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen geltend, er habe weder Melde- noch Mitwirkungspflichten im Sinne von Art. 51 Abs. 3

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SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 56 Feststellung des Tatbestandes - (Art. 51 Abs. 2 und 3 SVG) |
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1 | Die Lage an der Unfallstelle darf bis zum Eintreffen der Polizei nur verändert werden zum Schutz von Verletzten oder zur Sicherung des Verkehrs. Die ursprüngliche Lage soll vorher auf der Strasse angezeichnet werden. |
1bis | Die Polizei nimmt den Tatbestand auf bei Verkehrsunfällen, die nach Artikel 51 SVG zu melden sind; in andern Fällen hat sie den Tatbestand aufzunehmen, wenn ein Beteiligter es verlangt. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.199 |
2 | Will ein Geschädigter die Polizei beiziehen, obwohl keine Meldepflicht besteht, so haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden. |
3 | Die Führer von Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen auf dringlicher Fahrt und die Führer von Fahrzeugen öffentlicher Verkehrsbetriebe im fahrplanmässigen Verkehr dürfen weiterfahren, wenn die Hilfe an Verletzte und die Feststellung des Sachverhaltes gewährleistet sind.200 |
4 | Erfährt ein Fahrzeugführer erst nachträglich, dass er an einem Unfall beteiligt war oder beteiligt sein konnte, so hat er unverzüglich zur Unfallstelle zurückzukehren oder sich beim nächsten Polizeiposten zu melden. |

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 56 Feststellung des Tatbestandes - (Art. 51 Abs. 2 und 3 SVG) |
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1 | Die Lage an der Unfallstelle darf bis zum Eintreffen der Polizei nur verändert werden zum Schutz von Verletzten oder zur Sicherung des Verkehrs. Die ursprüngliche Lage soll vorher auf der Strasse angezeichnet werden. |
1bis | Die Polizei nimmt den Tatbestand auf bei Verkehrsunfällen, die nach Artikel 51 SVG zu melden sind; in andern Fällen hat sie den Tatbestand aufzunehmen, wenn ein Beteiligter es verlangt. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.199 |
2 | Will ein Geschädigter die Polizei beiziehen, obwohl keine Meldepflicht besteht, so haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden. |
3 | Die Führer von Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen auf dringlicher Fahrt und die Führer von Fahrzeugen öffentlicher Verkehrsbetriebe im fahrplanmässigen Verkehr dürfen weiterfahren, wenn die Hilfe an Verletzte und die Feststellung des Sachverhaltes gewährleistet sind.200 |
4 | Erfährt ein Fahrzeugführer erst nachträglich, dass er an einem Unfall beteiligt war oder beteiligt sein konnte, so hat er unverzüglich zur Unfallstelle zurückzukehren oder sich beim nächsten Polizeiposten zu melden. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer: |
2.
Gemäss Art. 91 Abs. 3

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer: |
2.1
2.1.1 Den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe im Sinne von Art. 91 Abs. 3

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2.1.2 Besteht das Verhalten in einer Unterlassung, so kann es den Tatbestand von Art. 91 Abs. 3

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1 | Die Lage an der Unfallstelle darf bis zum Eintreffen der Polizei nur verändert werden zum Schutz von Verletzten oder zur Sicherung des Verkehrs. Die ursprüngliche Lage soll vorher auf der Strasse angezeichnet werden. |
1bis | Die Polizei nimmt den Tatbestand auf bei Verkehrsunfällen, die nach Artikel 51 SVG zu melden sind; in andern Fällen hat sie den Tatbestand aufzunehmen, wenn ein Beteiligter es verlangt. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.199 |
2 | Will ein Geschädigter die Polizei beiziehen, obwohl keine Meldepflicht besteht, so haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden. |
3 | Die Führer von Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen auf dringlicher Fahrt und die Führer von Fahrzeugen öffentlicher Verkehrsbetriebe im fahrplanmässigen Verkehr dürfen weiterfahren, wenn die Hilfe an Verletzte und die Feststellung des Sachverhaltes gewährleistet sind.200 |
4 | Erfährt ein Fahrzeugführer erst nachträglich, dass er an einem Unfall beteiligt war oder beteiligt sein konnte, so hat er unverzüglich zur Unfallstelle zurückzukehren oder sich beim nächsten Polizeiposten zu melden. |

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 54 Sicherung der Unfallstelle - (Art. 51 Abs. 1 und 4 SVG) |
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1 | Entstehen durch Unfälle, Fahrzeugpannen, herabgefallene Ladungen, ausgeflossenes Öl usw. Verkehrshindernisse oder andere Gefahren, so müssen die Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, sofort Sicherheitsmassnahmen treffen. |
2 | Die Polizei ist sofort zu benachrichtigen, wenn eine Gefahr nicht unverzüglich beseitigt werden kann, namentlich auch, wenn ausfliessende Flüssigkeiten offene Gewässer oder Grundwasser verunreinigen könnten. Wird der Bahnbetrieb behindert, z.B. wenn Fahrzeuge oder Ladungen auf Bahnanlagen fallen, so ist die Bahnverwaltung sofort zu verständigen. |
3 | ...197 |

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 54 Sicherung der Unfallstelle - (Art. 51 Abs. 1 und 4 SVG) |
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1 | Entstehen durch Unfälle, Fahrzeugpannen, herabgefallene Ladungen, ausgeflossenes Öl usw. Verkehrshindernisse oder andere Gefahren, so müssen die Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, sofort Sicherheitsmassnahmen treffen. |
2 | Die Polizei ist sofort zu benachrichtigen, wenn eine Gefahr nicht unverzüglich beseitigt werden kann, namentlich auch, wenn ausfliessende Flüssigkeiten offene Gewässer oder Grundwasser verunreinigen könnten. Wird der Bahnbetrieb behindert, z.B. wenn Fahrzeuge oder Ladungen auf Bahnanlagen fallen, so ist die Bahnverwaltung sofort zu verständigen. |
3 | ...197 |
resultierende Gefahr nicht sofort beseitigt werden kann (Art. 54 Abs. 2

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 54 Sicherung der Unfallstelle - (Art. 51 Abs. 1 und 4 SVG) |
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1 | Entstehen durch Unfälle, Fahrzeugpannen, herabgefallene Ladungen, ausgeflossenes Öl usw. Verkehrshindernisse oder andere Gefahren, so müssen die Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, sofort Sicherheitsmassnahmen treffen. |
2 | Die Polizei ist sofort zu benachrichtigen, wenn eine Gefahr nicht unverzüglich beseitigt werden kann, namentlich auch, wenn ausfliessende Flüssigkeiten offene Gewässer oder Grundwasser verunreinigen könnten. Wird der Bahnbetrieb behindert, z.B. wenn Fahrzeuge oder Ladungen auf Bahnanlagen fallen, so ist die Bahnverwaltung sofort zu verständigen. |
3 | ...197 |
2.1.3 Besteht das inkriminierte Verhalten nicht in einer Unterlassung, sondern in einer Handlung, so erfüllt es den objektiven Tatbestand von Art. 91 Abs. 3

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2.2
2.2.1 Der dem Beschwerdegegner zur Last gelegte Nachtrunk kann mithin nach der zutreffenden Auffassung der Beschwerdeführerin den Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe im Sinne von Art. 91 Abs. 3

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SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 56 Feststellung des Tatbestandes - (Art. 51 Abs. 2 und 3 SVG) |
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1 | Die Lage an der Unfallstelle darf bis zum Eintreffen der Polizei nur verändert werden zum Schutz von Verletzten oder zur Sicherung des Verkehrs. Die ursprüngliche Lage soll vorher auf der Strasse angezeichnet werden. |
1bis | Die Polizei nimmt den Tatbestand auf bei Verkehrsunfällen, die nach Artikel 51 SVG zu melden sind; in andern Fällen hat sie den Tatbestand aufzunehmen, wenn ein Beteiligter es verlangt. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.199 |
2 | Will ein Geschädigter die Polizei beiziehen, obwohl keine Meldepflicht besteht, so haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden. |
3 | Die Führer von Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen auf dringlicher Fahrt und die Führer von Fahrzeugen öffentlicher Verkehrsbetriebe im fahrplanmässigen Verkehr dürfen weiterfahren, wenn die Hilfe an Verletzte und die Feststellung des Sachverhaltes gewährleistet sind.200 |
4 | Erfährt ein Fahrzeugführer erst nachträglich, dass er an einem Unfall beteiligt war oder beteiligt sein konnte, so hat er unverzüglich zur Unfallstelle zurückzukehren oder sich beim nächsten Polizeiposten zu melden. |

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 56 Feststellung des Tatbestandes - (Art. 51 Abs. 2 und 3 SVG) |
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1 | Die Lage an der Unfallstelle darf bis zum Eintreffen der Polizei nur verändert werden zum Schutz von Verletzten oder zur Sicherung des Verkehrs. Die ursprüngliche Lage soll vorher auf der Strasse angezeichnet werden. |
1bis | Die Polizei nimmt den Tatbestand auf bei Verkehrsunfällen, die nach Artikel 51 SVG zu melden sind; in andern Fällen hat sie den Tatbestand aufzunehmen, wenn ein Beteiligter es verlangt. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.199 |
2 | Will ein Geschädigter die Polizei beiziehen, obwohl keine Meldepflicht besteht, so haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden. |
3 | Die Führer von Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen auf dringlicher Fahrt und die Führer von Fahrzeugen öffentlicher Verkehrsbetriebe im fahrplanmässigen Verkehr dürfen weiterfahren, wenn die Hilfe an Verletzte und die Feststellung des Sachverhaltes gewährleistet sind.200 |
4 | Erfährt ein Fahrzeugführer erst nachträglich, dass er an einem Unfall beteiligt war oder beteiligt sein konnte, so hat er unverzüglich zur Unfallstelle zurückzukehren oder sich beim nächsten Polizeiposten zu melden. |
Verfassungsrecht betrifft.
2.2.2 Der Freispruch des Beschwerdegegners vom Vorwurf der (versuchten) Vereitelung einer Blutprobe kann somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht damit begründet werden, dass der vom Beschwerdegegner behauptete Nachtrunk keine relevante Tathandlung ist, da der Beschwerdegegner unter den gegebenen Umständen nicht gemäss Art. 56 Abs. 2

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1 | Die Lage an der Unfallstelle darf bis zum Eintreffen der Polizei nur verändert werden zum Schutz von Verletzten oder zur Sicherung des Verkehrs. Die ursprüngliche Lage soll vorher auf der Strasse angezeichnet werden. |
1bis | Die Polizei nimmt den Tatbestand auf bei Verkehrsunfällen, die nach Artikel 51 SVG zu melden sind; in andern Fällen hat sie den Tatbestand aufzunehmen, wenn ein Beteiligter es verlangt. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.199 |
2 | Will ein Geschädigter die Polizei beiziehen, obwohl keine Meldepflicht besteht, so haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden. |
3 | Die Führer von Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen auf dringlicher Fahrt und die Führer von Fahrzeugen öffentlicher Verkehrsbetriebe im fahrplanmässigen Verkehr dürfen weiterfahren, wenn die Hilfe an Verletzte und die Feststellung des Sachverhaltes gewährleistet sind.200 |
4 | Erfährt ein Fahrzeugführer erst nachträglich, dass er an einem Unfall beteiligt war oder beteiligt sein konnte, so hat er unverzüglich zur Unfallstelle zurückzukehren oder sich beim nächsten Polizeiposten zu melden. |

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Verurteilung des Beschwerdegegners wegen versuchter Vereitelung einer Blutprobe in Betracht. Dass der Beschwerdegegner auch ohne Abzug des durch den geltend gemachten Nachtrunk konsumierten Alkohols gemäss dem Ergebnis der Blutprobenanalyse eine Blutalkoholkonzentration von lediglich 0,63 Gewichtspromille und damit weniger als 0,8 Gewichtspromille aufwies, schliesst eine Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe oder wegen Versuchs dazu entgegen den Einwänden in der Vernehmlassung des Beschwerdegegners (S. 5 f., 8, 18) nicht aus. BGE 117 IV 297, auf den sich der Beschwerdegegner beruft, betrifft die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe hinsichtlich der Sanktionen (Strafmass, bedingter Strafvollzug) einer Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand gleichzustellen ist. Eine solche Gleichstellung ist unter anderem nicht gerechtfertigt, wenn trotz der Vereitelungshandlung - etwa durch Auswertung einer doch noch abgenommenen Blutprobe - erwiesen ist, dass der Fahrzeugführer im massgebenden Zeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von weniger als 0,8 Gewichtspromille aufwies (BGE 117 IV 297 E. 2a). Auch in diesem Fall ist aber, wie sich aus dem zitierten Entscheid ergibt,
eine Verurteilung wegen (allenfalls versuchter) Vereitelung einer Blutprobe möglich.
2.2.3 Die Vorinstanz wird sich im neuen Verfahren mit diesen Fragen befassen. Der Kassationshof kann dazu nicht bereits im vorliegenden Verfahren Stellung nehmen, da es insoweit an einem letztinstanzlichen kantonalen Entscheid fehlt. Zwar hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (S. 17 f. E. IV/2) festgehalten, der Vertreter der Staatsanwaltschaft habe in seiner schriftlichen Berufungsbegründung zutreffend ausgeführt, weshalb die Anordnung einer Blutprobe durch die Polizei im konkreten Fall sehr wahrscheinlich gewesen sei. Die Vorinstanz hat aber nicht geprüft, ob dem Beschwerdegegner insoweit (Eventual-)Vorsatz vorzuwerfen ist und ob gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Umstände eine versuchte oder eine vollendete Vereitelung einer Blutprobe anzunehmen ist. Die Vorinstanz hatte zur Prüfung dieser Fragen keinen Anlass, da sie aus andern Gründen ohnehin zu einem Freispruch gelangte. Unter diesen Umständen ist die Erwägung der Vorinstanz, dass die Anordnung einer Blutprobe nach der zutreffenden Auffassung der Staatsanwaltschaft sehr wahrscheinlich war, als ein "obiter dictum" zu qualifizieren. Der Kassationshof hat daher keinen Anlass, sich im vorliegenden Verfahren damit zu befassen, zumal die Frage, ob die Anordnung
einer Blutprobe objektiv sehr wahrscheinlich war, und die - im angefochtenen Urteil nicht entschiedene - Frage, ob insoweit (Eventual-)Vorsatz des Beschwerdegegners gegeben ist, eng miteinander zusammenhängen. Immerhin ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe entgegen einer Andeutung im angefochtenen Entscheid (S. 17 unten) nicht auch damit begründet werden kann, dass im vorliegenden Fall ja auch tatsächlich eine Blutprobe vorgenommen wurde. Soweit die Blutprobe allenfalls deshalb angeordnet wurde, weil der Beschwerdegegner nach dem behaupteten Nachtrunk Alkoholgeruch aufwies, ist dies nicht relevant; denn massgebend ist, ob der Beschwerdegegner durch den Nachtrunk eine ohne diesen sehr wahrscheinliche Blutprobe vereitelt hat.
3.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist somit gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdegegner die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer: |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2003 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000-- wird dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Mai 2004
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
BStP 278
SVG 32
SVG 51
SVG 90
SVG 91
StGB 22
VRV 54
VRV 56
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 32 - 1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 51 - 1 Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer: |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 54 Sicherung der Unfallstelle - (Art. 51 Abs. 1 und 4 SVG) |
|
1 | Entstehen durch Unfälle, Fahrzeugpannen, herabgefallene Ladungen, ausgeflossenes Öl usw. Verkehrshindernisse oder andere Gefahren, so müssen die Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, sofort Sicherheitsmassnahmen treffen. |
2 | Die Polizei ist sofort zu benachrichtigen, wenn eine Gefahr nicht unverzüglich beseitigt werden kann, namentlich auch, wenn ausfliessende Flüssigkeiten offene Gewässer oder Grundwasser verunreinigen könnten. Wird der Bahnbetrieb behindert, z.B. wenn Fahrzeuge oder Ladungen auf Bahnanlagen fallen, so ist die Bahnverwaltung sofort zu verständigen. |
3 | ...197 |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 56 Feststellung des Tatbestandes - (Art. 51 Abs. 2 und 3 SVG) |
|
1 | Die Lage an der Unfallstelle darf bis zum Eintreffen der Polizei nur verändert werden zum Schutz von Verletzten oder zur Sicherung des Verkehrs. Die ursprüngliche Lage soll vorher auf der Strasse angezeichnet werden. |
1bis | Die Polizei nimmt den Tatbestand auf bei Verkehrsunfällen, die nach Artikel 51 SVG zu melden sind; in andern Fällen hat sie den Tatbestand aufzunehmen, wenn ein Beteiligter es verlangt. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.199 |
2 | Will ein Geschädigter die Polizei beiziehen, obwohl keine Meldepflicht besteht, so haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden. |
3 | Die Führer von Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen auf dringlicher Fahrt und die Führer von Fahrzeugen öffentlicher Verkehrsbetriebe im fahrplanmässigen Verkehr dürfen weiterfahren, wenn die Hilfe an Verletzte und die Feststellung des Sachverhaltes gewährleistet sind.200 |
4 | Erfährt ein Fahrzeugführer erst nachträglich, dass er an einem Unfall beteiligt war oder beteiligt sein konnte, so hat er unverzüglich zur Unfallstelle zurückzukehren oder sich beim nächsten Polizeiposten zu melden. |
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