124 IV 175
31. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. Juni 1998 i.S. R. gegen Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 91 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
- Der Fahrzeuglenker, der vor dem Eintreffen der benachrichtigten Polizei den Ort des Geschehens verlässt, erfüllt den Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe nur, wenn er gleichzeitig die Meldepflichten bei Unfall mit Personen- oder mit Sachschäden verletzt und wenn die Anordnung der Blutprobe nach den gesamten relevanten Umständen sehr wahrscheinlich war und er diese die hohe Wahrscheinlichkeit der Massnahme begründenden Umstände kannte (Bestätigung der Rechtsprechung).
- Fall eines Fahrzeuglenkers, der nach einer lautstarken Auseinandersetzung mit seiner Freundin wegfährt und mangels Eintritts eines Drittschadens nicht verpflichtet ist, sich der Polizei für weitere Abklärungen zur Verfügung zu halten, auch wenn diese eine Blutprobe angeordnet hätte.
Regeste (fr):
- Art. 91 al. 3 LCR; entrave à la prise de sang.
- Le conducteur qui quitte les lieux d'un incident de circulation avant l'arrivée de la police (appelée par un tiers), ne commet une entrave à la prise de sang que si, d'une part, il a l'obligation d'aviser la police en raison des dommages corporels ou matériels causés et, d'autre part, si la mise en oeuvre d'une expertise de sang paraissait très vraisemblable compte tenu des circonstances, circonstances qu'il connaissait (confirmation de la jurisprudence).
- Cas d'un conducteur qui quitte les lieux après une bruyante querelle avec son amie et qui n'est pas obligé de se tenir à la disposition de la police pour enquête, faute de dégâts causés à un tiers, cela même si l'autorité eût ordonné qu'une analyse de sang soit entreprise.
Regesto (it):
- Art. 91 cpv. 3 LCStr; sottrazione alla prova del sangue.
- Il conducente che lascia il luogo dell'incidente prima dell'arrivo della polizia adempie la fattispecie legale della sottrazione alla prova del sangue solo quando viola, nel contempo, l'obbligo di avvisare la polizia - previsto in caso di infortunio con danni materiali o corporali - e quando l'ordine della prova del sangue appare assai verosimile alla luce delle circostanze pertinenti del caso, che lui conosceva (conferma della giurisprudenza).
- Caso di un conducente che lascia il luogo dell'incidente dopo un'animata discussione con la sua amica; data l'assenza di un danno a terzi egli non è obbligato a tenersi a disposizione della polizia per ulteriori chiarimenti, anche se questa avrebbe ordinato la prova del sangue.
Sachverhalt ab Seite 176
BGE 124 IV 175 S. 176
Der Gerichtspräsident 5 des Gerichtskreises X Thun erklärte R. mit Urteil vom 26. August 1997 der Nötigung sowie der Vereitelung einer Blutprobe schuldig und verurteilte ihn zu 20 Tagen Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'700.--. Eine hiegegen erhobene und auf den Schuldspruch der Vereitelung einer Blutprobe beschränkte Appellation des Verurteilten wies das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 9. Januar 1998 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil, soweit es nicht schon in Rechtskraft erwachsen war.
Gegen diesen Entscheid führt R. eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei die Sache zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner stellt er das Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu verleihen. Das Obergericht des Kantons Bern hat auf Gegenbemerkungen, der Generalprokurator auf Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz stellte folgenden, für den Kassationshof verbindlichen (Art. 277bis Abs. 1

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer: |
BGE 124 IV 175 S. 177
Fahrt in Richtung Gurzelen fuhr. Der Beschwerdeführer folgte ihr in geringem Abstand, verringerte diesen weiter, bis sich die beiden Fahrzeuge berührten, und schob schliesslich den Wagen von Frau S. einige Meter vor sich her. Als diese ihr Fahrzeug angehalten und von innen verschlossen hatte, schlug der Beschwerdeführer auf der Fahrerseite des Personenwagens von Frau S. mit dem Ellenbogen die Scheibe ein. In der Zwischenzeit waren verschiedene Anwohner auf das Geschehen aufmerksam geworden und hatten sich auf die Strasse begeben. Um 02.12 Uhr avisierte schliesslich einer der Anwohner die Polizei. Bevor diese eintraf, hatte der Beschwerdeführer den Ort verlassen. Er konnte trotz Überwachung seines Domizils in derselben Nacht nicht angehalten werden. Bei Frau S. wurde, da ihr Atem nach Alkohol roch, zunächst ein Atemluft- und später ein Bluttest durchgeführt. Letzterer ergab rückgerechnet auf 01.55 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 0,73 bis 1,08 o/oo. An den beiden am Vorfall beteiligten Fahrzeugen waren, abgesehen von der eingeschlagenen Seitenscheibe am Fahrzeug von Frau S. keine Sachschäden entstanden.
2. a) Die Vorinstanz ging davon aus, der Beschwerdeführer habe vor der Auseinandersetzung mit seiner Freundin Alkohol konsumiert. Sie nahm ferner an, er habe den Ort des Geschehens nur deshalb verlassen, weil er vom baldigen Eintreffen der Polizei Kenntnis gehabt habe. Auch habe er, angesichts seiner Fahrweise, die den befragten Augenzeugen den Eindruck eines eigentlichen Verkehrsunfalls vermittelt hatte, Abklärungen über seiner Fahrfähigkeit befürchtet und diese verhindern wollen. Er sei denn auch, nachdem er erfahren hatte, dass die Polizei gerufen worden war, davongefahren, habe sich jedoch nicht nach Hause, sondern an den Thunersee begeben, um dort während nahezu dreier Stunden umherzuspazieren. Sein Verhalten lasse keinen anderen Schluss zu, als dass er mit der Anordnung einer Blutprobe gerechnet habe. In Abweichung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelangte die Vorinstanz aufgrund dieser Umstände zum Schluss, mit dem Wegfahren sei der Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe vollendet gewesen, auch wenn der Beschwerdeführer keine Meldepflichten verletzt habe. Erfüllt seien auch die Voraussetzungen des subjektiven Tatbestandes. Angesichts der konkreten Umstände, welche die Anordnung einer Blutprobe objektiv als sehr wahrscheinlich hätten erscheinen lassen, könne sich der Beschwerdeführer, dem diese Umstände bekannt gewesen seien, nicht darauf berufen, er habe nicht an die Wahrscheinlichkeit einer Blutprobe gedacht und diese Massnahme auch nicht vereiteln wollen.
BGE 124 IV 175 S. 178
b) Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 91 Abs. 3

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3. a) Nach Art. 91 Abs. 3

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SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 51 - 1 Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen. |
BGE 124 IV 175 S. 179
vor und nach dem Unfall bis zum Zeitpunkt, an dem die Meldung spätestens hätte erfolgen müssen (BGE 109 IV 137 E. 2a; BGE 114 IV 148 E. 2 und 154 E. 2a; BGE 115 IV 51 E. I 4a; BGE 120 IV 73 E. 1b). Mit dieser Präzisierung der Rechtsprechung sollte u.a. klargestellt werden, dass es zur Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe nicht genügt, wenn der Fahrzeuglenker subjektiv mit einer Blutprobe «rechnete», sondern vielmehr objektiv die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe gegeben sein muss, da nur in diesem Fall gesagt werden kann, dass der Fahrzeuglenker mit einer solchen «rechnen musste». Dieses Erfordernis der objektiv hohen Wahrscheinlichkeit gilt auch unter der Herrschaft des neuen Rechts (BGE 120 IV 73 E. 2). Ob das Verlassen der Unfallstelle bei hoher Wahrscheinlichkeit einer Blutprobe den Tatbestand von Art. 91 Abs. 3

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SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 51 - 1 Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen. |

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SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 51 - 1 Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen. |
BGE 124 IV 175 S. 180
zwar selbst dann nicht, wenn der Entscheid, auf den Beizug der Polizei zu verzichten, im Wissen um die mögliche Alkoholisierung des Schädigers erfolge oder um entsprechende Abklärungen der Polizei ausdrücklich zu verhindern. In solchen Fällen entscheide somit nicht die Polizei, ob sachdienliche Abklärungen bis hin zur Blutprobe angeordnet werden, sondern vielmehr der Geschädigte. Um solche unbefriedigenden Ergebnisse zu vermeiden, solle besser gestützt auf das Verhalten des Täters geprüft werden, ob dieser sich einer von ihm befürchteten Blutprobe habe entziehen wollen, und zwar ohne dass allfällige Meldepflichten gemäss Art. 51

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SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 31 - 1 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. |

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SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 92 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt. |

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BGE 124 IV 175 S. 181
wahrscheinlichen Blutprobe ausgewichen werde, genüge jedoch für einen Schuldspruch nicht (SCHULTZ, Zur Revision von SVG Art. 91 III, ZStR 109/1992, 323-325; vgl. auch ders., Rechtsprechung und Praxis zum Strassenverkehrsrecht in den Jahren 1983-1987, Bern 1990, S. 289 ff.). Die Verknüpfung des Tatbestandes von Art. 91 Abs. 3

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SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 51 - 1 Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen. |

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SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 51 - 1 Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen. |
4. a) Für die Frage, wann der Tatbestand der Vereitelung der Blutprobe erfüllt ist, ist davon auszugehen, dass sich nach einem allgemeinen Grundsatz der Fehlbare den Strafverfolgungsbehörden
BGE 124 IV 175 S. 182
nicht zur Verfügung halten muss, und zwar auch dann nicht, wenn aufgrund verdächtiger Umstände eine polizeiliche Kontrolle zu erwarten ist (BGE 114 IV 154 E. 2a; vgl. auch CORBOZ, Les principales infractions, Bern 1997, S. 425 N. 66 ff.). Im Strassenverkehrsrecht schafft Art. 51

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SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |

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SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 55 - 1 Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. |

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BGE 124 IV 175 S. 183
S. 313; GIGER/SIMMEN, Strassenverkehrsgesetz, 5. Aufl. 1996, S. 233). Dass nach Art. 51 Abs. 3

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SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer: |

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SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 51 - 1 Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen. |
5. (Kostenfolgen).
6. (Gegenstandslosigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde).