Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 656/2023

Urteil vom 12. April 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiberin Lang.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Sutter,
Beschwerdeführer,

gegen

Erbengemeinschaft F.________ sel.,
1. G.________,
2. H.________,
3. I.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwältin Linda Dosch,
Beschwerdegegner 1 bis 3,
sowie

4. J.________,
5. K.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Kessler,
Beschwerdegegner 4 und 5.

Gegenstand
Erbteilung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 21. Juni 2023 (1B 22 49).

Sachverhalt:

A.
Im Zentrum des vorliegenden Verfahrens steht die Regelung der Erbschaft des bereits im Jahr 1939 verstorbenen L.________ (nachfolgend: der Erblasser).

A.a. In der Erbmasse befanden sich im Jahr 1953 das Grundstück Nr. pp, Grundbuch U.________, mit Wohnhaus, Scheune, Ökonomiegebäude, Hofraum, Garten, Wiese und die Waldparzelle Nr. qq, Grundbuch U.________ (der "V.________wald"). Der Erblasser hinterliess seine mittlerweile ebenfalls verstorbene Frau, M.________ (gestorben 1989) und die drei gemeinsamen Kinder N.________ (geb. 1931), O.________ (geb. 1933) und F.________ (geb. 1936). Alle drei Kinder sind in der Zwischenzeit verstorben, so dass nun deren Rechtsnachfolger die Erbengemeinschaft von L.________ bilden:

A.a.a. Der älteste Bruder, N.________, verstarb im Jahr 2011. Als Erben hinterliess er seine Ehefrau, A.________, und die vier gemeinsamen Kinder B.________, C.________, D.________ und E.________.

A.a.b. O.________ war bereits im Jahr 1971 verstorben. Seine Erben waren seine Ehefrau P.________ und die zwei gemeinsamen Töchter J.________ und K.________. P.________ ist im Jahr 2011 verstorben; ihr Anteil an der Erbschaft des L.________ ist auf die beiden Töchter übergegangen.

A.a.c. Erst vor kurzem, nämlich vor Anhängigmachung des Berufungsverfahrens (dazu Sachverhalt, Bst. C) im Jahr 2022, ist auch die Tochter F.________ des Erblassers verstorben. Ihre drei Söhne G.________, H.________ und I.________ beerbten sie.

A.b. Nach dem Tod des ältesten Bruders im Jahr 2011 entstand zwischen seinen Erben einerseits und seiner Schwester und den Erben des anderen Bruders andererseits Streit über die Teilung der Erbschaft. Im Zentrum der Auseinandersetzung stehen zwei Vereinbarungen zwischen den (damaligen) Erben aus den Jahren 1972 und 1991.

A.b.a. Am 7. April 1972 unterzeichneten die (damaligen) Erben des Erblassers ein als "Teilungsvertrag gemäss Art. 602 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
. ZGB" betiteltes Dokument. Darin wird unter anderem und soweit vorliegend von Relevanz festgehalten:

"4. Die obgenannten gesetzlichen Erben verzichten auf die Umwandlung ihrer Gesamteigentumsansprüche in Miteigentum. Sie beschliessen den Verkauf der Liegenschaft und zwar unter folgenden Bedingungen:

1.a) Für die langjährige Erhaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaft erhält Sohn N.________ vom Verkaufserlös im Voraus einen Mehrbetrag von Fr. 250'000.-- [...]
1.b) [...]
1.c) In Bezug auf den Verkaufspreis der Liegenschaft, im ganzen oder parzellenweise, ist die Zustimmung aller gesetzlichen Erben erforderlich.
1.d) Herr N.________ hat das Vorrecht, Haus und Scheune inkl. Nebengebäuden und insgesamt 7000 m2 Land, ebenso die Waldparzelle, zu einem von den Erben gemeinsam festgelegten Übernahmepreis als Alleineigentum zu beanspruchen. Sofern sich die Erben auf den Übernahmepreis nicht einigen können, gilt der amtlich festzusetzende Verkehrswert.
1.e) Bis Übernahme von Haus und Hof mit Umgelände hat Herr N.________ ein unentgeltliches Wohnrecht, ist aber verpflichtet, die auf der Liegenschaft noch bestehenden Grundpfandschulden zu verzinsen und seiner Mutter ein ebenfalls unentgeltliches Wohnrecht zu gewähren. Für die Bewirtschaftung der Liegenschaft bis zum Verkauf hat Herr E.________ keinen Pachtzins zu bezahlen.
1.f) [...]"

A.b.b. Am 7. März 1991 unterzeichneten die (damaligen) Erben ein weiteres Dokument, das den Titel "Partial-Teilungsvertrag" trug. Dieses Dokument hat soweit interessierend den folgenden Inhalt:

"Die gesetzlichen Erben
[...]
beschliessen, folgendes Grundeigentum der Erbengemeinschaft durch Erbteilung zu Alleineigentum zu übernehmen.
1. Herr N.________ erhält zugewiesen:
Die Grundstücke Grundbuch U.________ Nummern pp (neu parzelliert), rr, ss, tt und qq (V.________wald),
2. Frau F.________ erhält zugewiesen:
die Grundstücke Grundbuch U.________ Nummern uu, vv und ww,
3. Frau P.________, Frau J._________und Frau K.________, erhalten zu Gesamteigentum [...] das Grundstück Grundbuch U.________ Nummer xx.
Der Anrechnungswert für die übernommenen Parzellen beträgt gemäss Erbenbeschluss Fr. 360.-- pro m2 (dreihundertsechzig) voll erschlossen.
Für den Anrechnungswert der Parzelle Nummer pp an Herrn N.________ ist der Vertrag vom 7. April 1972 massgebend, welcher durch die Verkehrswertschatzung vom 11.2.1978 festgelegt wurde.
Der Anrechnungswert für die Parzelle qq (V.________wald) an Herrn N.________ wird durch die Erben später separat festgelegt."

A.c. Mit Klage vom 27. August 2014 beantragten die Erben des ältesten Bruders N.________ dem Bezirksgericht Hochdorf, die mit der Vereinbarung vom 7. April 1972 errichtete einfache Gesellschaft sei zu liquidieren. Das Bezirksgericht wies die Klage am 7. April 2017 ab; die erhobene Berufung beim Kantonsgericht Luzern blieb erfolglos. Dessen Entscheid vom 3. Oktober 2017 bestätigte das Bundesgericht mit Urteil 5A 927/2017 vom 8. März 2018. Es erwog, es gelinge den Klägern nicht, überzeugend aufzuzeigen, inwiefern die Vereinbarung vom 7. April 1972 eine über die Erbengemeinschaft hinausgehende und sich von ihr unterscheidende Beziehung begründet habe, und die Auslegung nach Treu und Glauben führe zu keinem zweifelsfreien Ergebnis im Sinn der Kläger.

B.
Bereits zuvor, nämlich am 11. Mai 2015 nach erfolglos gebliebenem Schlichtungsversuch, hatte die Tochter des Erblassers, F.________ beim Bezirksgericht Hochdorf gegen die übrigen Erben Klage auf Erbteilung eingereicht. Das Bezirksgericht erkannte mit Entscheid vom 27. September 2022 auf Teilung des Nachlasses des Erblassers, wobei es zum einen das vorhandene Kontoguthaben nach Abzug eines vorab an die Erben von N.________ auszuzahlenden Betrags von insgesamt Fr. 250'000.-- gemäss den unbestrittenen Erbquoten und unter Anrechnung von Ausgleichungszahlungen für erhaltene Grundstücke an die verschiedenen Erben verteilte (Dispositiv-Ziffer 1.1), zum anderen die öffentliche Versteigerung des Grundstücks Nr. pp, Grundbuch U.________, und die Verteilung des Steigerungserlöses nach den unbestrittenen Erbquoten anordnete (Dispositiv-Ziffer 1.2). Anderslautende oder weitergehende Anträge wies es ab (Dispositiv-Ziff. 2).

C.
Die Rechtsnachfolger von N.________, die im Wesentlichen auf Abweisung der Klage, eventualiter Teilung des Nachlasses unter Respektierung bestimmter Teilungsmodalitäten und Berücksichtigung ihres Vorrechts, vom Grundstück Nr. pp eine Parzelle von 7'000 m2 sowie Haus und Scheune, inkl. Nebengebäude, zum Preis von Fr. 44.-- pro Quadratmeter zu übernehmen, angetragen hatten, gaben sich mit diesem Entscheid nicht zufrieden und gelangten daher mit Berufung an das Kantonsgericht. Sie hielten ihre bereits vor Bezirksgericht gestellten Anträge im Wesentlichen aufrecht. Ausserdem beantragten sie neu die Berücksichtigung des sich ebenfalls im Nachlass befindenden Grundstücks Nr. yy, Grundbuch U.________, das vor erster Instanz von allen Seiten vergessen worden war. Nachdem die weiteren Parteien gegen die Berücksichtigung dieses Grundstücks nichts einzuwenden hatten, hiess das Kantonsgericht die Berufung in diesem Punkt gut und bezog das Grundstück Nr. yy in Dispositiv-Ziff. 1.2 in die öffentliche Versteigerung mit ein. Im Übrigen bestätigte es den Entscheid des Bezirksgerichts (Entscheid vom 21. Juni 2023).

D.
Gegen den ihnen am 6. Juli 2023 zugestellten Entscheid des Kantonsgerichts erheben A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ (die Beschwerdeführer) am 6. September 2023 Beschwerde in Zivilsachen. Sie beantragen wie bereits vor den Vorinstanzen in erster Linie die Abweisung der Klage (unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids), eventualiter die Teilung des Nachlasses unter Berücksichtigung ihres Vorrechts betreffend das Grundstück Nr. pp und unter Beibehaltung ihrer Anträge betreffend die Teilungsmodalitäten (insbesondere Zuweisung des Rests des Grundstücks Nr. pp und des Grundstücks Nr. yy zu Miteigentum der Parteien zu den unbestrittenen Erbquoten, eventualiter Versteigerung unter den Parteien, subeventualiter öffentliche Versteigerung; ausserdem Anweisung an die Bank, vom Konto mit dem Nachlassvermögen den Betrag von Fr. 250'000.-- auf ein von den Beschwerdeführern zu bezeichnendes Konto und den Restbetrag gemäss den unbestrittenen Quoten an die jeweiligen Parteien zu überweisen, wobei bisherige Vorempfänge im Zusammenhang mit der Übertragung von Grundstücken zum Ausgleich zu bringen seien). Subeventualiter beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der
Angelegenheit an die Vorinstanz; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das bundesgerichtliche und für die kantonalen Verfahren zu Lasten der Beschwerdegegner.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über die Teilung einer Erbschaft entschieden hat. Umstritten ist damit eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG (Urteile 5A 396/2015 vom 22. Juni 2017 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 143 III 425; 5A 401/2022 vom 6. März 2023 E. 1). Der massgebende Streitwert von Fr. 30'000.-- ist nach unbestrittener Feststellung der Vorinstanz erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG; vgl. dazu BGE 127 III 396 E. 1b/cc). Die Beschwerde in Zivilsachen ist daher das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführer sind nach Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt und haben die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG).

1.2. Anfechtungsobjekt ist einzig das angefochtene Urteil der Vorinstanz (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Auf die diverse Kritik der Beschwerdeführer am erstinstanzlichen Urteil ist daher nicht einzugehen, die entsprechenden Ausführungen bleiben für das Bundesgericht unbeachtlich.

1.3. Die im Rahmen des Eventualantrags beantragten Teilungsmodalitäten bleiben wie die Anträge betreffend das Nachlasskonto entgegen der die Beschwerdeführer insoweit treffenden Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) unbegründet. Darauf ist daher zum Vornherein nicht einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).

2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Zum Sachverhalt gehören neben den Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (Prozesssachverhalt; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).

3.

3.1. Die Erstinstanz qualifizierte die Vereinbarung vom 7. April 1972 nicht als Teilungsvertrag, sondern lediglich als Absichtserklärung betreffend Vorbereitungshandlungen für eine allfällige spätere Teilung. Die obligatorischen Ansprüche aus der als partieller Erbteilungsvertrag qualifizierten Vereinbarung vom 7. März 1991 erachtete sie hingegen als seit dem 8. März 2001 verjährt. Die Verjährung sei weder unterbrochen worden noch erweise sich die Verjährungseinrede als rechtsmissbräuchlich oder hätten die Beschwerdegegner auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet. Im angefochtenen Entscheid stellt die Vorinstanz zunächst fest, die Beschwerdeführer beschränkten ihre Berufung gemäss eigener Vorbemerkung auf die Frage nach der Rechtsmissbräuchlichkeit der von F.________sowie den Beschwerdegegnern 4 und 5 erhobenen Verjährungseinrede. Damit hätten sie unter anderem die Erwägungen der Erstinstanz zur fehlenden Bindungswirkung der Vereinbarung vom 7. April 1972 anerkannt.

3.2. Die Beschwerdeführer monieren, die Vorinstanz habe verkannt, dass sie ganz zentral auch im Rahmen ihrer Berufung an der Argumentation festhielten, dass schon der Erbteilungsvertrag von 1972 eine bindende Vereinbarung war. Sie erheben die Rüge, die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, gegebenenfalls in Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), da die entsprechenden Ausführungen in der Berufung nicht gehört worden seien.

3.3. Betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzt, legen die Beschwerdeführer nicht dar, welchen aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV abgeleiteten Anspruch die Vorinstanz konkret inwiefern verletzt haben soll. Sie kommen insofern der sie treffenden strengen Rügepflicht (oben E. 2.1) nicht nach. Ausführungen hierzu erübrigen sich.

3.4. Was die Sachverhaltsrüge anbelangt, machen die Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf bestimmte Randziffern ihrer Berufung geltend, dass sich die "Beschränkungserklärung" keineswegs auf die gemäss Erstinstanz angeblich fehlende Bindungswirkung des Erbteilungsvertrags 1972 bezogen habe. Angesichts der Ausführungen in der Berufung sei klar, dass keineswegs anerkannt worden sei, dass der Erbteilungsvertrag von 1972 nicht verbindlich ist.

3.4.1. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführer sich in ihrer Berufung auch mit der Bindungswirkung der Vereinbarung von 1972 befasst haben. Dies hat auch die Vorinstanz erkannt. Sie erwägt dazu im angefochtenen Entscheid, dass sich die Beschwerdeführer in ihrer Berufung ungeachtet der Beschränkung unter anderem ausführlich mit der Vereinbarung vom 7. April 1972 befassen und diskutieren, wie diese ihres Erachtens korrekt zu interpretieren wäre. Die Vorinstanz führt aber auch aus, es sei nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführer mit dieser Vorgehensweise im Berufungsverfahren bezwecken würden. Sie setzten sich nicht konkret mit bestimmten Überlegungen der Erstinstanz auseinander und leiteten aus ihren Ausführungen auch keine direkten Schlüsse ab. Da sie sich darauf beschränken würden, den vorinstanzlichen Erwägungen ihre eigene, grossmehrheitlich bereits in den erstinstanzlichen Rechtsschriften vorgetragene Interpretation gegenüberzustellen, sei auf ihre Vorbringen nicht näher einzugehen. In der Folge geht die Vorinstanz dennoch auf zwei von den Beschwerdeführern genannte Punkte ein und erwägt insbesondere, das Vorbringen, es habe zur Umsetzung des angeblichen Erbteilungsvertrags vom 7. April 1972 keines weiteren Konsenses
bedurft, sei ein nicht näher begründetes und damit unzulässiges Novum.

3.4.2. Nun behaupten die Beschwerdeführer zwar, sie hätten sich "sehr wohl" konkret mit den Erwägungen der Erstinstanz auseinandergesetzt. Diese pauschalen Vorbringen sind jedoch nicht geeignet, die vorinstanzlichen Feststellungen ins Wanken zu bringen, zumal die Beschwerdeführer nicht bestreiten, in weiten Teilen ihrer Berufungsschrift schlicht die erstinstanzlichen Ausführungen wiederholt zu haben. Vor allem aber setzen sich die Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht konkret mit der vorinstanzlichen Argumentation auseinander, sie hätten aus ihren Ausführungen keine direkten Schlüsse abgeleitet. Der Hinweis, sie hätten vor Vorinstanz den Antrag auf Klageabweisung damit begründet, dass aufgrund eines bindenden Erbteilungsvertrags nicht eine Erbteilungsklage, sondern eine Klage auf Vollzug des Erbteilungsvertrags zu erheben gewesen wäre, ändert daran nichts. Insbesondere behaupten die Beschwerdeführer nämlich nicht, vorinstanzlich ausgeführt zu haben, dass aufgrund der Verbindlichkeit gerade des Erbteilungsvertrags 1972 nur noch eine Klage auf Vollzug möglich gewesen wäre. Dass sie das so gemeint haben, wie sie vor Bundesgericht behaupten, mag zwar sein, genügt allerdings nicht, um der Vorinstanz im Zusammenhang mit der
Feststellung des Prozesssachverhalts einen Vorwurf zu machen.

3.4.3. Es bleibt daher mindestens dabei, dass die Beschwerdeführer sich vor Vorinstanz nicht mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinandergesetzt haben, womit die Vorinstanz auf ihre Ausführungen auch nicht weiter einzugehen hatte. Darüber hinaus zeigt ein Blick in die vorinstanzlichen Akten Folgendes: Die Beschwerdegegner hatten in ihren jeweiligen Berufungsantworten ausdrücklich auf den Verzicht der Beschwerdeführer hingewiesen, die Qualifikation der Vereinbarung von 1972 als Absichtserklärung in Abrede zu stellen. Die Beschwerdeführer verzichteten jedoch (ausdrücklich) darauf, zu den Berufungsantworten Stellung zu nehmen. Damit gelingt es den Beschwerdeführern ohnehin nicht, die vorinstanzliche Feststellung zum Prozesssachverhalt, wonach diese die fehlende Bindungswirkung der Vereinbarung 1972 anerkannt haben, als willkürlich auszuweisen.

3.5. Aus dem bindenden Charakter der Vereinbarung von 1972 leiten die Beschwerdeführer vor Bundesgericht zweierlei ab: Einerseits folge daraus die Klageabweisung, andererseits sei zur Beurteilung der Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit der Verjährungseinrede der gesamte Zeitraum von 1972 bis 2012 zu berücksichtigen. Nachdem es aber bei der vorinstanzlichen Feststellung bleibt, wonach die Beschwerdeführer die Qualifikation der Vereinbarung von 1972 als reine Absichtserklärung explizit nicht angefochten haben und die Vorinstanz diese Frage daher zu Recht nicht weiter überprüft hat, sind die entsprechenden Ausführungen zur Bindungswirkung vor Bundesgericht nicht mehr zu hören und ist der Hauptantrag der Beschwerdeführer auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Abweisung der Erbteilungsklage bereits aus diesem Grund abzuweisen. Entsprechend bleibt der Eventualantrag der Beschwerdeführer zu prüfen (sogleich E. 4), der die Beurteilung der im Partialerbteilungsvertrag von 1991 geregelten Sachverhalte nach ebendiesem Vertrag zum Inhalt hat.

4.
Im erstinstanzlichen Verfahren hatten die Beschwerdeführer als Reaktion auf die Verjährungseinrede der Beschwerdegegner noch dreierlei geltend gemacht: so sei die Verjährung verschiedentlich unterbrochen worden, hätten die Beschwerdegegner auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet und sei diese ohnehin rechtsmissbräuchlich. Vor Vorinstanz hielten sie lediglich den Einwand des Rechtsmissbrauchs aufrecht, weshalb im angefochtenen Entscheid auch nur dies zur Sprache kommt (siehe schon E.3). Die Vorinstanz hat das Vorliegen von Rechtsmissbrauch seitens der Beschwerdegegner verneint.

4.1. Vor Bundesgericht insistieren die Beschwerdeführer, die Einrede der Verjährung sei rechtsmissbräuchlich erfolgt. Die Vorinstanz habe daher Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB verletzt. Die Ausführungen in der Beschwerde sind jedoch wenig systematisch, was das Verständnis mindestens erschwert. Ausserdem unterlegen die Beschwerdeführer ihren Erörterungen oftmals einen Sachverhalt, der von der Vorinstanz nicht festgestellt worden ist, ohne jedoch konkrete Sachverhaltsrügen zu erheben. In diesem Zusammenhang genügt es insbesondere nicht, an einer beliebigen anderen Stelle der Beschwerde auszuführen, die "anderslautenden Behauptungen" der Vorinstanz beruhten auf unrichtiger Beweislastverteilung (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) bzw. Verletzungen des rechtlichen Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) und führten dementsprechend zu offensichtlich falschen Sachverhaltsdarstellungen. Ihre an wiederum anderen Stellen ihrer Beschwerde wiederholten Rügen, es seien Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB bzw. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzt worden, bleiben unbegründet. Darauf wird im Folgenden daher nicht mehr einzugehen sein.

4.2. Rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB) verhält sich ein Schuldner im Fall der Erhebung der Verjährungseinrede nicht nur dann, wenn er den Gläubiger arglistig dazu bringt, nicht innert nützlicher Frist zu handeln, sondern auch, falls er ohne böse Absicht ein Verhalten an den Tag legt, das den Gläubiger dazu bewegt, von rechtlichen Schritten innert der Verjährungsfrist abzusehen, und diese Säumnis bei objektiver Betrachtungsweise als verständlich erscheint. So verhält sich der Schuldner rechtsmissbräuchlich, wenn er den Gläubiger während offener Verjährungsfrist dazu veranlasst, zuzuwarten, um ihm sodann diese Untätigkeit nach Erheben der Verjährungseinrede entgegenzuhalten ( venire contra factum proprium). Im Gegenzug vermag der schlichte Zeitablauf bis zum Verfall der Verjährungsfrist weder als Verzicht auf die Forderung noch als missbräuchliche Rechtsausübung gewertet zu werden. Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs ist vorausgesetzt, dass das Verhalten des Schuldners in einem Kausalzusammenhang mit der Säumnis des Gläubigers steht (zum Ganzen: BGE 143 III 348 E. 5.5.1; 128 V 236 E. 4a; 113 II 264 E. 2e; Urteil 4A 362/2020 vom 22. Januar 2021 E. 5.1).
Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist einzelfallweise in Würdigung der gesamten Umstände des konkreten Falls zu bestimmen (BGE 140 III 583 E. 3.2.4; 138 III 401 E. 2.2). Rechtsmissbrauch ist allerdings nur restriktiv zu bejahen (BGE 140 III 583 E. 3.2.4).

4.3. Wie sich aus dieser Schilderung der rechtlichen Grundlagen ergibt, kommt es vorliegend einzig darauf an, ob es seitens der Beschwerdegegner während der laufenden Verjährungsfrist zu einem Verhalten gekommen ist, welches die Verjährungseinrede als rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse. Nachdem es vorliegend bei der Unverbindlichkeit der Vereinbarung von 1972 sein Bewenden hat (oben E. 3), ist damit der Argumentation der Beschwerdeführer, es sei der gesamte Zeitraum ab 1972 zu berücksichtigen, bereits die Grundlage entzogen. Sodann ist auch das Verhalten nach Eintritt der Verjährung - unbestritten am 8. März 2001 - nicht relevant. Damit ist auf die (zahlreichen) Ausführungen der Beschwerdeführer zu Sachverhalten vor dem 7. März 1991 und nach dem 8. März 2001 und die damit allenfalls verbundenen Rügen nicht einzugehen; sie sind für die Beurteilung der vorliegend relevanten Frage allesamt unerheblich, wie das bereits die Vorinstanz zu Recht erwogen hat und entsprechend nicht auf die Argumentation einer "Gesamtheit des Verhaltens" der "letzten 40 Jahre" eingegangen ist. Dieses Vorgehen stellt entgegen den Rügen der Beschwerdeführer keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Im Folgenden wird nicht mehr auf Ereignisse
eingegangen, die ausserhalb des Laufs der Verjährungsfrist liegen.

4.4. Vorab sei noch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer in ihren Ausführungen mehrfach die Logik betreffend die Prüfung des Rechtsmissbrauchsverbots verdrehen: Sie meinen, aus der vorinstanzlichen Argumentation habe sich kein Handlungszwang ihrerseits ergeben. Rechtsmissbrauch wird aber nur restriktiv angenommen (oben E. 4.2) und setzt gerade ein Verhalten voraus, das den Gläubiger davon abhält, rechtliche Schritte innerhalb der Verjährungsfrist zu ergreifen. Mit anderen Worten liegt nicht ausnahmsweise ein Handlungszwang vor, sondern ist dieser grundsätzlich gegeben und nur ausnahmsweise davon abzusehen.

4.5. Die Vorinstanz prüfte, ob den Beschwerdegegnern aufgrund verschiedener Verhaltensweisen Rechtsmissbrauch vorzuwerfen ist. Sie erörterte insbesondere die Frage, inwiefern getätigte Verkäufe diverser Grundstücke (nach erfolgter Abparzellierung vom Grundstück Nr. pp) und der Besitzübergang verbunden mit der Kostentragung in Bezug auf Haus und Hof auf dem Grundstück Nr. pp als vertrauensbildend zu qualifizieren sind.

4.6. Zunächst ist auf die Thematik der Grundstücksverkäufe einzugehen.

4.6.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführer zeigten nicht nachvollziehbar auf, inwiefern der Verkauf von Grundstücken im Zeitraum von März 1991 bis März 2001 sie respektive ihren Ehemann und Vater im Glauben an die vollständige Umsetzung des Partialerbteilungsvertrags hinsichtlich des "Hofgrundstücks" bestärkt und von konkreten Massnahmen zur Umsetzung des Vertrags abgehalten haben sollte bzw. mit welchen Verhaltensweisen und Äusserungen die Miterben dieses Vertrauen im besagten Zeitraum (zusätzlich) gefördert hätten. Die Beschwerdeführer hätten konkrete Handlungen, Aussagen oder Schreiben aus dem relevanten Zeitraum substantiiert behaupten und belegen müssen. Die blosse Passivität der Miterben während der Verjährungsfrist habe ebenso wenig die Rechtsmissbräuchlichkeit der Verjährungseinrede zur Folge wie die einvernehmliche Mitwirkung am Verkauf von abparzellierten Grundstücken und die Entgegennahme des Verkaufserlöses im Umfang der festgelegten Erbquoten oder der blosse Ablauf der Verjährungsfrist. Soweit die Beschwerdeführer ins Feld führten, die Gegenparteien hätten sich vor dem Erbteilungsprozess nie auf die Verjährung berufen, sei ihnen entgegenzuhalten, dass der Schuldner grundsätzlich nicht gehalten sei, den
Gläubiger darauf hinzuweisen, dass die Verjährung seines Anspruchs drohen könnte oder dass er im Streitfall die Verjährungseinrede erheben werde. Unterlasse er es und berufe er sich im Forderungsprozess auf die Vollendung der Verjährungsfrist, sei allein darin noch kein Rechtsmissbrauch zu erblicken.

4.6.2. Soweit die Beschwerdeführer hier erneut auf Handlungen ausserhalb der Verjährungsfrist Bezug nehmen, ist darauf nicht einzugehen. Was die oben wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz anbelangt, so führen die Beschwerdeführer vor Bundesgericht einerseits aus, es sei keine Passivität, sondern es seien fortschreitende aktive Umsetzungshandlungen gewesen, die innerhalb der relevanten Verjährungsperiode nie aktiv zurückgezogen worden seien. Andererseits wollen sie die Tatsache, dass bezüglich der 7'000 m2 keine einzige Handlung in den Akten nachgewiesen sei, die zwischen 1972 und 2012 nicht exakt der Vorgabe von 1972 gefolgt sei, als Beleg für das grundlegende Vertrauen, dass N.________ haben durfte, gewertet wissen.

4.6.3. Auch vor Bundesgericht vermögen die Beschwerdeführer jedoch nicht aufzuzeigen, welches konkrete Verhalten - abgesehen von der Passivität in Bezug auf die 7'000 m2 - konkret vertrauensbegründend gewesen sein soll bzw. inwiefern die Vorinstanz entsprechende Verhaltensweisen zu Unrecht nicht festgestellt hätte. Es genügt nun aber für die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht, wie das die Beschwerdeführer anzunehmen scheinen, dass es im relevanten Zeitraum "keinen einzigen Akt" gegeben habe, der so verstanden werden könnte, dass das Vorrecht in Frage gestellt würde. Relevant ist, ob die Beschwerdegegner ein Verhalten an den Tag gelegt haben, das die Beschwerdeführer bzw. deren Ehemann und Vater davon abgehalten hat, rechtliche Schritte innerhalb der Verjährungsfrist zu ergreifen. Inwiefern rein passives Verhalten hierfür genügen sollte, vermögen die Beschwerdeführer nicht zu erklären (vgl. auch Urteil 4A 601/2021 vom 8. September 2022 E. 8.3.4). Selbstredend machen sie auch "fortschreitende aktive Umsetzungshandlungen" geltend und führen aus, diese seien innerhalb der relevanten Verjährungsperioden nie aktiv zurückgezogen worden. Welche Umsetzungshandlungen das sein sollten und inwiefern sie gerade in Bezug auf das
Vorrecht an den 7'000 m2 Vertrauen begründet hätten, vermögen die Beschwerdeführer aber nicht zu erklären. Sie machen beispielsweise nicht geltend, für die Umsetzung des Vorrechts an den 7'000 m2 seien die erfolgten Abparzellierungen und Verkäufe von Grundstück Nr. pp notwendige Bedingung gewesen. Für den relevanten Zeitraum berufen sie sich lediglich auf den Partialerbteilungsvertrag selbst und auf eine (vom Willensvollstrecker) angeblich im Jahr 1996 erfolgte Zusicherung der Verbindlichkeit der Vereinbarung von 1991. Letzteres sprengt den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne dass jedoch damit zusammenhängende Sachverhaltsrügen erhoben werden. Die Ausführungen bleiben bereits deshalb unbeachtlich. Ausserdem ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Notiz des Willensvollstreckers, die sich auf das Grundstück Nr. qq (V.________wald) anlässlich des Verkaufs dieses Grundstücks bezieht, vertrauensbildend hinsichtlich des "Vorrechts" an Haus und Wirtschaftsgebäuden inklusive 7'000 m2 Land des Grundstücks Nr. pp sein sollte. Nicht einmal die Beschwerdeführer behaupten, dieses Vorrecht würde darin erwähnt, sondern weisen lediglich darauf hin, dass der Partialerbteilungsvertrag als "bindend" bezeichnet wurde. Dies ist vorliegend
jedoch nicht relevant. Wieso aus dem Partialerbteilungsvertrag selbst sodann auf vertrauensbegründendes Verhalten der Beschwerdegegner zu schliessen wäre, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht näher dargelegt.

4.7. Weiter ist auf den Besitzübergang und die Kostentragung für den "Hofteil" von Grundstück Nr. pp einzugehen.

4.7.1. Die Vorinstanz erwog hierzu, die damaligen Erben hätten in der Absichtserklärung von 1972 festgehalten, dass N.________ bis zur Übernahme von Haus und Hof ein unentgeltliches Wohnrecht erhalte, im Gegenzug aber verpflichtet sei, die auf der Liegenschaft bestehenden Grundpfandschulden zu verzinsen und seiner Mutter ebenfalls ein unentgeltliches Wohnrecht zu gewähren. Weiter sei ihm die Pflicht erlassen worden, für die Bewirtschaftung der Liegenschaft einen Pachtzins an die Erbengemeinschaft zu bezahlen. Diese Vereinbarung stehe, so die Vorinstanz, weitgehend im Einklang mit Art. 778 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 778 - 1 Steht dem Berechtigten ein ausschliessliches Wohnrecht zu, so trägt er die Lasten des gewöhnlichen Unterhaltes.
1    Steht dem Berechtigten ein ausschliessliches Wohnrecht zu, so trägt er die Lasten des gewöhnlichen Unterhaltes.
2    Hat er nur ein Mitbenutzungsrecht, so fallen die Unterhaltskosten dem Eigentümer zu.
ZGB, wonach der Berechtigte, dem ein ausschliessliches Wohnrecht zustehe, die Lasten des gewöhnlichen Unterhalts trage. Seit dem Tod der Mutter im Jahr 1989 hätten N.________ bzw. seine Rechtsnachfolger ein exklusives Wohnrecht an Haus und Hof. Schon zuvor habe er aber in mehrfacher Hinsicht von der erwähnten Regelung "zulasten" der Erbengemeinschaft profitiert. Vor diesem Hintergrund verstehe es sich von selbst, dass er und seine Rechtsnachfolger im Sinn einer Gegenleistung zumindest seit 1978 die Kosten für die Liegenschaft trügen, zumal die Beschwerdeführer diese Aufwendungen in ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften nicht näher
spezifiziert und vornehmlich nicht hätten verlauten lassen, es habe sich dabei um ausserordentlichen Aufwand gehandelt, der signifikant über die mit dem Wohnrecht verbundenen regulären Unterhaltskosten hinausgegangen sei. Aus der Übernahme der entsprechenden Lasten könnten die Beschwerdeführer daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Kostentragung habe kein gesteigertes Vertrauen in die Umsetzung des Vertrags vom 7. März 1991 begründet, unabhängig von der Verjährung der darin festgelegten Ansprüche. Inwiefern wiederum die blosse Ausübung des Wohnrechts und der damit notwendig einhergehende Besitz am Wohnhaus die Verjährungseinrede betreffend die vertraglich vereinbarte Übernahme von Wohnhaus und Wirtschaftsgebäuden einschliesslich einer Nutzfläche von 7'000 m2 rechtsmissbräuchlich machen solle, erläuterten die Beschwerdeführer nicht und sei auch nicht ersichtlich.

4.7.2. Die Beschwerdeführer setzen sich mit diesen Ausführungen nicht im Einzelnen auseinander, sondern monieren den "fehlgehenden Fokus" auf die Kostenfrage. Mit ihrer Behauptung, sie hätten die Kostentragung nicht akzeptiert, hätten sie nicht Vertrauen gehabt, dass dies zu ihrem Nutzen als Vorberechtigte erfolgte, stellen sie schlicht ihre eigene Einschätzung derjenigen der Vorinstanz entgegen und verdrehen erneut die Logik des Rechtsmissbrauchsverbots (oben E. 4.4). Dies ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen ins Wanken zu bringen.

4.8. Die Beschwerdeführer thematisieren - wie bereits vor Vorinstanz - einen Mutationsplan aus dem Jahr 1989, der eine Verkleinerung von Grundstück Nr. pp auf 7'000 m2 sowie die Errichtung eines neuen Grundstücks Nr. zz mit einer Restfläche von 13'116 m2 vorsah und im Grundbuch vorgemerkt wurde. Im Jahr 2004 liessen die Erben diese Vormerkung aber wieder löschen. Die Beschwerdeführer berufen sich in ihrer Beschwerde darauf, dass steuerliche Gründe für den Nichtvollzug der Vereinbarungen und insbesondere die Löschung der Mutation im Jahr 2004 verantwortlich gewesen seien. Ihre Argumentation basiert dabei wiederum auf vorinstanzlich nicht festgestellten Sachverhaltselementen, insbesondere, dass der Willensvollstrecker geraten haben soll, mit dem Vollzug weiter zuzuwarten und dass die Beschwerdegegner diese Auffassung teilten. Sachverhaltsrügen fehlen aber auch hier, womit dieser Behauptung bereits der Boden entzogen ist und somit auch nicht als vertrauensbegründendes Verhalten gewertet werden kann. Inwiefern die blosse Tatsache, dass die Vormerkung nicht während laufender, sondern erst nach eingetretener Verjährung gelöscht wurde, vertrauensbildend sein soll, erschliesst sich sodann nicht.

4.9. Gestützt auf die von der Vorinstanz erstellte Sachverhaltsbasis hat diese somit zu Recht Rechtsmissbrauch verneint, und zwar auch unter einer "gesamthaften" Perspektive bezogen auf den vorliegend relevanten Zeitraum. Vor Bundesgericht gelingt es den Beschwerdeführern sodann - bereits mangels zulässiger Rügen - nicht, diese Sachverhaltsbasis zu erschüttern, womit ihre Ausführungen letztlich ins Leere zielen. Dies gilt auch für die Berufung auf BGE 89 II 256: Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen liegt im Gegensatz zum zitierten Bundesgerichtsentscheid gerade kein - sich während der Dauer der Verjährungsfrist manifestierendes - Verhalten vor, das belegen würde, dass die Beschwerdegegner die Beschwerdeführer bereits als Eigentümer von Haus, Wirtschaftsgebäuden und 7'000 m2 Land betrachtet hätten. Die gegenteiligen und durch nichts substantiierten Behauptungen in ihrer Beschwerde helfen den Beschwerdeführern hier nicht weiter. Im Gegenteil geht selbst aus den Ausführungen der Beschwerdeführer hervor, dass allen Beteiligten klar war, dass die Eigentumsübertragung noch nicht stattgefunden hatte.

4.10. Soweit auf den Eventualantrag der Beschwerdeführer eingetreten werden kann (siehe schon E. 1.3), ist folglich auch dieser abzuweisen. Damit bleibt auch kein Raum für eine andere Verteilung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen, die die Beschwerdeführer nicht unabhängig vom Obsiegen in der Sache verlangen.

5.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführer werden ausgangsgemäss unter solidarischer Haftung kosten- (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), nicht aber entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG), zumal mangels Einholens von Vernehmlassungen kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 35'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Lang
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_656/2023
Datum : 12. April 2024
Publiziert : 30. April 2024
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Erbrecht
Gegenstand : Erbteilung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
46 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
ZGB: 2 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
8 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
602 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
778
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 778 - 1 Steht dem Berechtigten ein ausschliessliches Wohnrecht zu, so trägt er die Lasten des gewöhnlichen Unterhaltes.
1    Steht dem Berechtigten ein ausschliessliches Wohnrecht zu, so trägt er die Lasten des gewöhnlichen Unterhaltes.
2    Hat er nur ein Mitbenutzungsrecht, so fallen die Unterhaltskosten dem Eigentümer zu.
BGE Register
113-II-264 • 127-III-396 • 128-V-236 • 135-I-19 • 137-III-226 • 138-III-401 • 140-III-16 • 140-III-583 • 140-III-86 • 142-III-364 • 143-II-283 • 143-III-348 • 143-III-425 • 144-V-50 • 147-I-73 • 89-II-256
Weitere Urteile ab 2000
4A_362/2020 • 4A_601/2021 • 5A_396/2015 • 5A_401/2022 • 5A_656/2023 • 5A_927/2017
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesgericht • erbe • beschwerdegegner • verhalten • sachverhalt • rechtsmissbrauch • wohnrecht • vorrecht • grundbuch • frage • kantonsgericht • erbengemeinschaft • erblasser • innerhalb • stelle • wald • schuldner • versteigerung • wiese
... Alle anzeigen