Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A 601/2021
Urteil vom 8. September 2022
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
Pensionskasse der A.________,
vertreten durch
Rechtsanwalt Prof. Dr. Jean-Marc Schaller,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bank Ba.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Peter Reichart und Dr. Peter Hafner,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Auftrag; Retrozessionen; Verjährung,
Beschwerde gegen das Urteil und den Beschluss
des Handelsgerichts des Kantons Zürich
vom 5. Oktober 2021 (HG190234-O).
Sachverhalt:
A.
Die Pensionskasse der A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) ist eine privatrechtliche Stiftung mit Sitz in U.________. Sie besorgt die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG für die Arbeitnehmer der mit der C.________ Holding eng verbundenen Gesellschaften. Die Bank Ba.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in V.________ übernahm das Universalbankengeschäft für die Schweizer Kunden der Bank Bb.________ AG und damit auch die Geschäftsbeziehung mit der Klägerin. Der Einfachheit halber wird im Folgenden auch die Bank Bb.________ AG als Beklagte bzw. Beschwerdegegnerin bezeichnet.
Die Parteien führen seit 2001 eine Geschäftsbeziehung. Diese beschränkt sich auf eine Konto-/Depotbeziehung, bei der die Beklagte jeweils nur die Anweisungen der Klägerin auszuführen hat (sog. Execution only; vgl. hiernach E. 6).
Im Streit liegen Vergütungen, die die Beklagte aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung der Klägerin von Dritten erhalten hat (nachfolgend: Retrozessionen). Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe gestützt auf Art. 400 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
|
1 | Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
2 | Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen. |
Die Beklagte erklärte am 4. Dezember 2018 gegenüber der Klägerin, auf die Verjährungseinrede zu verzichten, soweit allfällige Ansprüche in diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt seien. Sie verlängerte diesen Verzicht mehrmals, zuletzt am 31. Dezember 2019.
B.
B.a. Am 16. Dezember 2019 reichte die Klägerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage ein und machte verschiedene Ansprüche über unterschiedliche Zeiträume geltend. Sie verlangte von der Beklagten die Herausgabe von Retrozessionen, die diese im Zeitraum vom 1. November 2008 bis 31. Oktober 2018 aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu ihr (Fr. 723'145.--) und zur Pensionskasse II der A.________ (Fr. 72'238.--) erhalten hat, je nebst Zins (Ziff. 1). Weiter verlangte sie Auskunft über Retrozessionen für die Zeiträume vom 1. Januar 2001 bis 31. Oktober 2008 sowie seit 1. November 2018 (Ziff. 2.a) und nach erfolgter Auskunftserteilung die Herausgabe dieser Retrozessionen nebst Zins (Ziff. 2.b). Eventualiter - falls das Gericht darauf erkennen sollte, die Retrozessionen seien im Zeitpunkt des Zuflusses bei der Beklagten fällig geworden - verlangte sie Auskunft über die Daten des Erhalts für die entsprechenden Zeiträume (Ziff. 3.a) und nach erfolgter Auskunftserteilung die Bezahlung von Zins jeweils ab Eingang der Retrozessionen bei der Beklagten (Ziff. 3.b).
B.b. In ihrer Replik zog die Klägerin Ziff. 1 ihres Rechtsbegehrens zurück, soweit es Ansprüche der Pensionskasse II der A.________ (Fr. 72'238.--) betraf.
B.c. Mit Valuta vom 25. März 2020 überwies die Beklagte der Klägerin Fr. 617'162.-- nebst Zins für Retrozessionen, die sie im Zeitraum von November 2008 bis 17. Februar 2014 erhalten hat. Weiter erteilte sie Auskunft über die eingenommenen Retrozessionen im gleichen Zeitraum und erklärte, seit 1. November 2018 keine solchen Vergütungen mehr eingenommen zu haben. Die Parteien beantragten in der Folge übereinstimmend, Rechtsbegehren Ziff. 1 im Umfang von Fr. 617'162.-- sowie die Rechtsbegehren Ziff. 2.a und 3.a im Umfang der Auskunftserteilung sowie Ziff. 3.b im Umfang von Fr. 240'450.-- als gegenstandslos abzuschreiben.
B.d. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2021 schrieb das Handelsgericht Rechtsbegehren Ziff. 1 im Umfang von Fr. 72'238.-- zufolge Klagerückzugs ab (Beschluss-Ziff. 1). Weiter schrieb es mehrere Rechtsbegehren der Klage gemäss den Anträgen der Parteien (vgl. hiervor lit. B.c) als teilweise gegenstandslos geworden ab (Beschluss-Ziff. 2-5). Auf das Rechtsbegehren Ziff. 3b trat es nicht ein, soweit sich dieses auf den Zeitraum vom 17. Februar 2014 bis 31. Oktober 2018 sowie die Pensionskasse II der A.________ bezog (Beschluss-Ziff. 6).
Mit Urteil (ebenfalls) vom 5. Oktober 2021 verpflichtete es die Beklagte, der Klägerin Fr. 105'983.-- nebst Zins zu bezahlen (Disp.-Ziff. 1). Im Übrigen wies es die Klage ab (Disp.-Ziff. 2). Die Gerichtskosten auferlegte es im Betrag von Fr. 28'500.-- der Klägerin und im Betrag von Fr. 21'500.-- der Beklagten (Disp.-Ziff. 3-4). Schliesslich verpflichtete es die Klägerin, der Beklagten eine entsprechende Prozessentschädigung zu bezahlen (Disp.-Ziff. 5).
Es erwog, bei Konto-/Depotbeziehungen sei Auftragsrecht anwendbar. Der Beauftragte sei auch bei einer Execution only-Geschäftsbeziehung verpflichtet, Zuwendungen Dritter herauszugeben, die in einem inneren Zusammenhang zum Auftrag stünden. Der Beklagten gelinge der Nachweis nicht, dass die Klägerin ab dem 17. Februar 2014 rechtsgültig auf die Herausgabe der Retrozessionen verzichtet habe. Die Beklagte sei daher zu verpflichten, der Klägerin Fr. 105'983.-- zu bezahlen. Die weiteren Herausgabeansprüche, die vor dem 4. Dezember 2008 entstanden, seien aber verjährt. Die Verjährungseinrede der Beklagten erweise sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich. Schliesslich seien auch die von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzansprüche (Sekundäransprüche) infolge der Verletzung der Auskunfts- und Herausgabepflicht vor dem 4. Dezember 2008 verjährt. Denn die Verjährung dieser Sekundäransprüche beginne gleichzeitig mit jener der Primäransprüche.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 24. November 2021 beantragt die Beklagte dem Bundesgericht was folgt:
"1.a. Ziffer 2 des Dispositiv des [...] Urteils des Handelsgerichts [...] sei aufzuheben und mit folgendem Wortlaut neu zu fassen:
a. Die Beklage wird verpflichtet, der Klägerin CHF 874'576.-- zu bezahlen.
b. Ausserdem wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Auskunft und Rechenschaft zu erteilen über sämtliche Retrozessionen [...], welche die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer gesamten Geschäftsbeziehung zur Klägerin [...] in der Zeitperiode 1. Januar 2001 bis 31. Oktober 2008 vereinnahmt hat.
1.b. Im CHF 874'576.-- und die Auskunftspflicht übersteigenden Umfang sei die Dispositiv Ziff. 2 [...] aufzuheben (und folglich ebenso die Dispositiv Ziff. 4 und 5), und es sei die Sache zur (zunächst) ziffernmässigen Nachsubstantiierung der Stufenklage [...] durch die Beschwerdeführerin und zur (anschliessenden) Neubeurteilung an die Vorinstanz [...] zurückzuweisen.
2. Eventualiter seien die Dispositiv Ziffern 2, 4, 5 [...] aufzuheben und die Sache insgesamt zur Ergänzung des Sachverhalts und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz [...] zurückzuweisen."
Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Parteien haben unaufgefordert repliziert und dupliziert. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1 mit Hinweisen).
1.2. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, die Beschwerdeführerin habe ihre Rechtsbegehren im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig geändert, weshalb auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten sei.
Die Beschwerdegegnerin macht im Einzelnen geltend, die Beschwerdeführerin verlange in Rechtsbegehren Ziff. 1.a. (a) neu, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr einen Betrag von Fr. 874'576.-- zu bezahlen. Dieses Begehren sei nicht Gegenstand der vorinstanzlich noch streitigen Rechtsbegehren gewesen, weshalb es prozessual unzulässig sei. Im Rechtsbegehren Ziff. 1.a. (b) halte die Beschwerdeführerin ungeachtet der Bezifferung des Herausgabeanspruchs (Rechtsbegehren Ziff. 1.a.[a]) an der Stufenklage fest. Sie habe aber ihren Anspruch vor Bundesgericht (ohne Durchführung eines Beweisverfahrens oder einer Auskunftserteilung) von sich aus mit Fr. 874'576.-- beziffert. Damit habe sie bis zu dieser Höhe auf eine Auskunft verzichtet bzw. diese als obsolet erachtet, weshalb auf das Rechtsbegehren Ziff. 1.a. (b) nicht einzutreten sei. Das Rechtsbegehren Ziff. 1b sei sodann untrennbar mit dem Rechtsbegehren Ziff. 1.a. (a) verknüpft. Könne vor Bundesgericht nicht neu ein Betrag von Fr. 874'576.-- eingeklagt werden, könne auch nicht ein über diesen Betrag hinausgehender Anspruch zur ziffernmässigen Nachsubstanziierung der Stufenklage und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.
Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie verlange vor Bundesgericht nicht mehr oder etwas anderes, als was bereits Gegenstand der Stufenklage gewesen sei. Insbesondere habe sie ihren Herausgabeanspruch bereits im vorinstanzlichen Verfahren mit mindestens Fr. 30'000.-- beziffert.
1.3. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 II 313 E. 1.3; 135 I 119 E. 4).
Das Rechtsbegehren Ziff. 1.a. (a) (Verpflichtung zur Bezahlung von Fr. 874'576.--) beruht auf der unzutreffenden Annahme, die Vorinstanz habe die nicht herausgegebenen Retrozessionen zwischen 2001 und Oktober 2008 verbindlich auf Fr. 874'576.-- festgesetzt. Die Vorinstanz hielt aber einzig im Rahmen der Streitwertberechnung fest, der Schaden und damit die nicht herausgegebenen Retrozessionen in dieser Zeitspanne seien auf Fr. 874'576.-- beziffert worden, womit es sich rechtfertige, diesen Betrag als Streitwert für die Stufenklage einzusetzen, zumal dieser Betrag nicht (substanziiert) bestritten worden sei. Daraus ist, entgegen der Beschwerdeführerin, nicht abzuleiten, die Vorinstanz habe die Höhe der einbehaltenen Retrozessionen im Zeitraum zwischen 2001 und Oktober 2008 verbindlich festgestellt, zumal sie sich mit der Frage nach der Höhe der einbehaltenen Retrozessionen in diesem Zeitraum in ihrem Urteil nicht auseinandersetzen musste. Entsprechend könnte das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung auch nicht entscheiden, welchen Betrag die Beschwerdegegnerin für diesen Zeitraum zu bezahlen hätte, womit auch der Auskunftsanspruch der Beschwerdeführerin nicht obsolet geworden ist, zumal auch nicht davon ausgegangen werden kann,
sie hätte (vollständig) auf diesen verzichtet. Über den Auskunftsanspruch könnte das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren im Falle einer Gutheissung reformatorisch entscheiden. Was den Herausgabeanspruch betrifft, wäre die Sache im Falle einer Gutheissung ohnehin gestützt auf das Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 2) an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3).
Zusammenfassend sind die Einwände der Beschwerdegegnerin unbegründet. Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin sind zulässig. Allerdings ist der Beschwerdegegnerin insofern beizupflichten, als das Vorgehen der Beschwerdeführerin "einem prozessualen Durcheinander" nahe kommt.
1.4. Im Übrigen sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde ohne Weiteres erfüllt, womit auf diese - unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
2.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
3.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
4.
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein
soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2).
5.
Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Die beschwerdeführende Partei darf eine allfällige Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.4).
6.
Nach der Praxis des Bundesgerichts kommen für die Abwicklung von Börsengeschäften bzw. die Anlagetätigkeit grundsätzlich drei verschiedene Vertragsbeziehungen in Betracht: die blosse Konto-/Depotbeziehung (Execution only), die Anlageberatung und die eigentliche Vermögensverwaltung (BGE 144 III 155 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Anlageberatung zeichnet sich in Abgrenzung von der blossen Konto-/ Depotbeziehung dadurch aus, dass der Kunde die Anlageentscheide zwar selber trifft, die Bank ihm jedoch beratend zur Seite steht. Die Zuständigkeit des Kunden für den Anlageentscheid unterscheidet die Anlageberatung von der Vermögensverwaltung, bei der die Bank die auszuführenden Transaktionen im Rahmen der Sorgfalts- und Treuepflicht sowie der vereinbarten Anlagestrategie selber bestimmt (BGE 144 III 155 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Vorliegend ist, wie erwähnt, von einer blossen Konto-/Depotbeziehung auszugehen (Execution only).
7.
7.1. Die Beschwerdegegnerin kann für den Fall, dass den Argumenten der Beschwerdeführerin gefolgt wird, Rügen als Eventualbegründung gegen den angefochtenen Entscheid vorbringen (BGE 140 III 456 E. 2.2.2; 136 III 502 E. 6.2). Sie macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend, die Vorinstanz übergehe, dass die Pflicht zur Herausgabe von Retrozessionen voraussetze, dass sich der Beauftragte in einem potentiellen Interessenkonflikt befinde. Da der Kunde bei Execution only-Geschäftsbeziehungen die Produktwahl selber treffe, fehle es an der Gefahr eines Interessenkonflikts, weshalb auch keine Pflicht zur Herausgabe von Retrozessionen bestehe.
7.2. Die Grundsatzentscheide des Bundesgerichts zur Herausgabepflicht von Retrozessionen betrafen die Vermögensverwaltung (BGE 143 III 348; 138 III 755; 137 III 393; 132 III 460; vgl. EMMENEGGER/DÖBELI, Bankgeschäfte nach der Krise: Safer, simpler, fairer?, SZW 2018 S. 639 ff., 649).
Umstritten ist weiterhin die Frage nach der Herausgabe von Retrozessionen im Execution only-Verhältnis. Die Beschwerdeführerin nimmt Bezug auf das Urteil 4C.125/2002 vom 27. September 2002, in dem das Bundesgericht (vor Erlass der amtlich publizierten Retrozessionsrechtsprechung) festgehalten habe, der Beauftragte, der für den Auftraggeber einen Leibrentenversicherungvertrag abschliesse, müsse Vorteile herausgeben, die ihm in diesem Zusammenhang zukamen (zit. Urteil 4C.125/2002 E. 3). Dieses ältere Urteil betraf aber die Herausgabe von Gratisaktien und nicht von Retrozessionen, womit fraglich ist, ob und inwieweit sich dieses Urteil auf die Frage der Herausgabe von Retrozessionen im Execution only-Verhältnis übertragen lässt.
Auf die umstrittene Frage, ob grundsätzlich auch im Execution only-Verhältnis eine Pflicht zur Herausgabe von Retrozessionen besteht (bejahend: EMMENEGGER/DÖBELI, a.a.O., S. 649; wohl auch FABIAN SCHMID, Retrozessionen und Anlagefonds, Jusletter vom 21. Mai 2007 Rz. 45 ff.; ablehnend namentlich: OSER/WEBER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 7. Aufl. 2020, N. 14a zu Art. 400
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
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1 | Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
2 | Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
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1 | Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
2 | Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen. |
8.
Umstritten ist, ob die (eingeklagten) Auskunfts- und Herausgabeansprüche der Beschwerdeführerin, die vor dem 4. Dezember 2008 entstanden, verjährt sind.
8.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz verletze Art. 400 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
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1 | Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
2 | Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen. |
8.1.1. Die Vorinstanz erwog, BGE 143 III 348 äussere sich klar zur Frage nach dem Verjährungsbeginn der Herausgabeansprüche gemäss Art. 400 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
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1 | Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
2 | Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen. |
8.1.2. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, hat sich das Bundesgericht in BGE 143 III 348 eingehend mit der Frage der Verjährung von Herausgabeansprüchen des Auftraggebers im Zusammenhang mit Retrozessionen befasst. Es stellte nicht nur klar, dass diese der Regelverjährung von zehn Jahren unterliegen (BGE 143 III 348 E. 5.2.1), sondern hielt auch fest, die Verjährung beginne an dem Tag zu laufen, an dem der Beauftragte den (jeweiligen) herauszugebenden Betrag erhalten hat (BGE 143 III 348 E. 5.3).
Die Beschwerdeführerin beabsichtigt mit ihren Rügen eine Änderung dieser Rechtsprechung. Nach konstanter Praxis muss sich eine Praxisänderung auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht, andernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten (BGE 127 II 289 E. 3a; 135 III 66 E. 10; 132 III 770 E. 4).
8.1.3. Die Beschwerdeführerin vermag in ihrer Beschwerde keine solchen Gründe darzutun, die es angezeigt erscheinen lassen würden, von BGE 143 III 348 abzuweichen. Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, eine BGE 143 III 348 entgegenstehende Auslegung von Art. 400 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
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1 | Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
2 | Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen. |
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, ist die Auffassung des Bundesgerichts in BGE 143 III 348 - sofortige Fälligkeit und somit auch separater Verjährungsbeginn mit Zugang jeder einzelnen Retrozessionsleistung - auch in der Literatur vorherrschend (namentlich: MATHYS/ROBERTO, Wann verjähren Bestandespflegekommissionen?, Jusletter vom 19. November 2012 Rz. 21-24; MICHAEL HOCHSTRASSER, Entscheidbesprechung zu BGer 4A 508/2016, Verjährung des Anspruchs auf Herausgabe von Retrozessionen, AJP 2017 S. 1125 ff., 1128; vgl. PETER GAUCH, Periodisch geschuldete Leistungen: Gedanken zur Verjährungsbestimmung des Art. 128 Ziff. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 128 - Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen: |
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1 | für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen; |
2 | aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden; |
3 | aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
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1 | Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
2 | Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen. |
Abweichende Auffassungen sind hingegen spärlicher und liegen teilweise zeitlich weit zurück. Vereinzelt wird ein Verjährungsbeginn erst mit Beendigung des Auftragsverhältnisses vertreten (PETER DERENDINGER, Die Nicht- und die nichtrichtige Erfüllung des einfachen Auftrages, 1988, S. 62 Rz. 142; JEAN MARC SCHALLER, Retrozessionen: Nochmals zur Verjährungsfrage, Jusletter vom 3. Dezember 2012 Rz. 9-12) oder es wird argumentiert, die Verjährung beginne erst nach erfolgter Rechenschaftsablage (KUHN/LUGINBÜHL, Zur Verjährung des Rechenschafts- und Herausgabeanspruches gemäss Art. 400 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
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1 | Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
2 | Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen. |
Zu diesen von einem Teil der Lehre vertretenen Ansichten hat das Bundesgericht in BGE 143 III 348 E. 5.3.2 Folgendes ausgeführt:
" Partant, la réception de chaque montant rétrocédé fait naître une créance en restitution du mandant et l'exigibilité de celle-ci. On ne saurait raisonnablement admettre que la naissance et, partant, l'exigibilité de toutes ces créances soient, en raison de leur nature, reportées à la fin du contrat de mandat ou au moment de la reddition de compte, car cela signifierait aussi que le créancier ne pourrait pas réclamer ces montants rétrocédés dès qu'ils sont versés au mandataire. "
Die angesprochene Problematik scheint auch die Beschwerdeführerin selber erkannt zu haben, stellt sie sich in ihrer Beschwerde doch auf den Standpunkt, der Herausgabeanspruch werde (erst) fällig und es beginne die Verjährungsfrist von zehn Jahren zu laufen, wenn der Auftraggeber die Herausgabe verlange, spätestens aber bei Beendigung des Auftrags.
Es besteht jedenfalls auch bei Annahme eines Fälligkeitseintritts (erst) bei Geltendmachung (gleich wie bei einem Verjährungsbeginn [erst] am Ende des Auftrags bzw. nach erfolgter Rechenschaftsablage) die Problematik der überlangen Dauer bis zum Verjährungseintritt (vgl. BGE 143 III 348 E. 5.3.2 in fine). So wird zu Recht geltend gemacht, den Herausgabeanspruch mit der Rechenschaftsablegung zu verknüpfen und die Verjährung des ersteren nicht laufen zu lassen, bevor letztere nicht erfolgt sei, könne dazu führen, dass noch nach Jahrzehnten (klagbare) Herausgabeansprüche bestünden, was Sinn und Zweck der Verjährung (Rechtsfrieden schaffen, die mit der Zeit zunehmenden Beweisprobleme vermeiden) widerspräche (HOCHSTRASSER, a.a.O., S. 1128 f.). Dies gilt auch, wenn man mit der Beschwerdeführerin davon ausginge, die Verjährung des Herausgabeanspruchs beginne erst mit dessen Geltendmachung bzw. mit Beendigung des Auftrags. In der Lehre wird zutreffend ausgeführt, da die Rechenschaftsablegung jederzeit verlangt und der Herausgabeanspruch im Rahmen einer Stufenklage erhoben werden könne, werde die Durchsetzung des Herausgabeanspruchs auch nicht übermässig erschwert, wenn die Verjährung bereits mit dem Erhalt der Retrozessionszahlung zu
laufen beginne (HOCHSTRASSER, a.a.O., S. 1129).
Die Beschwerdeführerin vermag die Bedenken gegen eine überlange Dauer bis zum Verjährungseintritt nicht zu zerstreuen. Sie macht geltend, bei einem Fälligkeitseintritt sowohl erst bei Mandatsende, als auch "auf Verlangen" des Auftraggebers, sei die Forderung schon zuvor entstanden und sei daher seitens des Schuldners bereits erfüllbar. Die Beschwerdegegnerin habe es in den eigenen Händen gehabt, den Fälligkeitszeitpunkt und damit den Lauf der Verjährungsfrist durch eigenes Handeln herbeizuführen, sei es durch Erfüllung oder durch Kündigung des Mandats. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, übergeht sie damit das Wesen der Verjährung, das gerade darin besteht, dass eine Forderung durch Zeitablauf ohne Zutun des Schuldners nach bestimmter Zeit gegen dessen Willen nicht mehr durchsetzbar sein soll.
8.1.4. Zusammenfassend tut die Beschwerdeführerin keine Gründe dar, die eine Praxisänderung rechtfertigen würden. Die Herausgabeansprüche der Beschwerdeführerin betreffend Retrozessionen, die der Beschwerdegegnerin vor dem 4. Dezember 2008 zugingen, sind gemäss BGE 143 III 348 verjährt.
8.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich sodann dagegen, dass die Vorinstanz auch die Auskunftsansprüche, die vor dem 4. Dezember 2008 entstanden waren, als verjährt erachtet hat. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe übersehen, dass sich das Bundesgericht in BGE 143 III 348 einzig mit der Fälligkeit des Herausgabe anspruchs (nicht aber des Anspruchs auf Auskunft bzw. Rechenschaftsablage) befasst habe. Sie verlangt ein Aufschieben der Fälligkeit des Auskunftsanspruchs (ebenso wie des Herausgabeanspruchs), und damit des Beginns der Verjährungsfrist, auf den Zeitpunkt der Geltendmachung.
8.2.1. Die Vorinstanz erwog, entscheidend für den Verjährungsbeginn der Ansprüche auf Auskunft respektive Rechenschaftsablage sei ebenfalls der Zeitpunkt der Fälligkeit gemäss Art. 75
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 75 - Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt, so kann die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
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1 | Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
2 | Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen. |
zum Ende des Auftrags) sollte aufgeschoben werden können. Vor diesem Hintergrund habe das Urteil 5C.305/2005 vom 18. April 2006 E. 2.2, auf das in der Literatur verwiesen werde (OSER/WEBER, a.a.O., Art. 400 N. 23; WALTER FELLMANN, in: Berner Kommentar, 1992, N. 99 zu Art. 400
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
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1 | Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
2 | Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen. |
8.2.2. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Sie selbst ist der Ansicht, es müsse ein Gleichlauf zwischen dem Verjährungsbeginn des Auskunfts- und des Herausgabeanspruchs bestehen. Sie stellt sich aber - entgegen BGE 143 III 348 - auf den Standpunkt, es sei der Herausgabeanspruch, der später fällig werden müsse und nicht umgekehrt. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in E. 8.1.2 f. hiervor verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte, indem sie zum Ergebnis gelangte, die Auskunftsansprüche, die vor dem 4. Dezember 2008 entstanden waren, seien verjährt. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, welches Interesse die Beschwerdeführerin an der Durchsetzung der Auskunftsansprüche noch haben sollte, wenn die entsprechenden Herausgabeansprüche bereits verjährt sind (vgl. auch BGE 140 III 583 E. 3.2.3: "les règles de la prescription peuvent constituer une limite à l'intérêt [...] à agir en justice").
8.3. Die Beschwerdeführerin rügt eventualiter, die Vorinstanz habe Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
|
1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
8.3.1. Der Schuldner verhält sich im Falle der Erhebung der Verjährungseinrede nicht nur dann rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
8.3.2. Die Vorinstanz erwog, es sei schleierhaft, inwiefern der Streit in der Lehre um die Dauer der Verjährungsfrist zuungunsten der Beschwerdeführerin gewirkt habe. Der Lehrstreit erscheine schon von vornherein nicht geeignet, irgendwie auf ihren Entschluss zu wirken, verjährungsunterbrechende Massnahmen einzuleiten. In beiden möglichen Varianten (5- oder 10-jährige Verjährungsfrist) vergehe mit dem Zuwarten gleichviel Zeit. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Auffassung, es bestehe eine 5-jährige Verjährungsfrist, jedenfalls nicht vollkommen abwegig gewesen sein dürfte.
Entscheidend sei, dass das (aktive) Verhalten der Beschwerdegegnerin über die gesamte Zeit konstant und in sich widerspruchsfrei gewesen sei. Sie habe sich stets auf den Standpunkt gestellt, sie habe bei einer Execution only-Beziehung grundsätzlich keine Retrozessionen herauszugeben. Dass sie sich nun auf die Verjährung berufe, stehe nicht im Widerspruch dazu, womit auch kein venire contra factum proprium vorliegen könne. Stelle sich eine Partei auf den Standpunkt, der anderen nichts zu schulden, und berufe sich nach Ablauf der absoluten Verjährungsfrist auf die Verjährung, sei darin kein Rechtsmissbrauch zu erblicken. Beachtenswert sei zudem, dass das Institut der Verjährung andernfalls jegliche Wirksamkeit verlöre, da ein Schuldner, der die Ansprüche des Gläubigers fortwährend bestreitet, gar nie die Verjährungseinrede vorbringen könnte. Wenn sich eine Partei auf den Standpunkt stelle, sie treffe überhaupt keine Rechtspflicht und hernach auch nicht von diesem Standpunkt abweiche, sei daran grundsätzlich nichts Aussergewöhnliches zu erblicken. Vielmehr müsse die Gegenseite aus einem solchen Verhalten ableiten, das Beschreiten des Rechtswegs - respektive das Ergreifen eines verjährungsunterbrechenden Mittels - stelle die einzige
Möglichkeit dar, die Forderung durchzusetzen und die Verjährung zu unterbrechen.
8.3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz scheine die Schwelle des Rechtsmissbrauchs bundesrechtswidrig zu hoch anzusetzen, was im Ergebnis dazu führe, dass sie die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beschwerdegegnerin als nicht rechtsmissbräuchlich erachte.
Die Beschwerdeführerin übergeht damit, dass Rechtsmissbrauch restriktiv anzunehmen ist (BGE 140 III 583 E. 3.2.4). Dies gilt auch bei der Beurteilung der Rechtsmissbräuchlichkeit einer Verjährungseinrede. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in ihren allgemeinen einleitenden Bemerkungen ausführt, es sei ein strenger Beurteilungsmassstab anzusetzen. Offensichtlich fehl geht auch der Einwand, die Vorinstanz habe ein arglistiges Verhalten vorausgesetzt. Die Vorinstanz führte explizit aus, "[...] oder, falls er [der Schuldner] ohne böse Absicht ein Verhalten an den Tag legt, welches den Gläubiger dazu bewegt, von rechtlichen Schritten innert der Verjährungsfrist abzusehen, und diese Säumnis bei objektiver Betrachtungsweise verständlich erscheint".
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz, nachdem sie eine rechtsmissbräuchliche Verjährungseinrede verneint hatte, nicht zusätzlich separat prüfte, ob die Beschwerdegegnerin sich nach Treu und Glauben verhalten und "damit einen Verjährungsschutz verdient" hat. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin vorliegend aus dem Erfordernis des Handelns nach Treu und Glauben mehr ableiten könnte, als was durch den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs erfasst wird.
8.3.4. Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist einzelfallweise in Würdigung der gesamten Umstände des konkreten Falls zu bestimmen (BGE 140 III 583 E. 3.2.4; 138 III 401 E. 2.2).
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe in bundesrechtswidriger Weise einzig auf das aktive Verhalten der Beschwerdegegnerin abgestellt, vermag sie bereits nicht darzutun, inwiefern vorliegend ein Unterlassen die Rechtsmissbräuchlichkeit der Verjährungseinrede zu begründen vermöchte. Die Vorinstanz erwog namentlich ohne Verletzung von Bundesrecht, die Beschwerdegegnerin sei im Rahmen ihrer Treuepflicht nicht dazu verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin über den Stand - und die voraussichtliche zukünftige Entwicklung - der Rechtsprechung aufzuklären.
Die Beschwerdeführerin stellt sich hauptsächlich auf den Standpunkt, die Schreiben der Beschwerdegegnerin seien geeignet, sie von verjährungsunterbrechenden Handlungen abzuhalten. Sie tut aber nicht hinreichend dar, inwiefern die Schreiben (in denen sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Standpunkt stellte, es fehle an einem relevanten inneren Zusammenhang zwischen den eingenommenen Vergütungen und dem Auftrag) dazu geeignet waren, sie von verjährungsunterbrechenden Schritten abzuhalten. Vielmehr musste die Beschwerdeführerin (eine in der beruflichen Vorsorge im Rahmen des BVG tätige Stiftung) aus diesen Schreiben im Gegenteil ableiten, dass die Beschwerdegegnerin nicht dazu bereit war, Retrozessionen herauszugeben. Damit war es angezeigt, verjährungsunterbrechende Schritte einzuleiten bzw. falls nötig anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführerin vermag auch nicht darzutun, dass die von der Beschwerdegegnerin in den Schreiben vertretene Ansicht offensichtlich treuwidrig eingenommen worden wäre. Daran ändert ihr Hinweis nichts, dass die Beschwerdegegnerin in ihren Schreiben nicht auf das zitierte Urteil 4C.125/2002 verwiesen habe.
Auch vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, indem sie ihre Ausführungen dazu, wie sich die Beschwerdegegnerin gegenüber anderen Pensionskassen verhalten haben soll, als unbehelflich erachtete. Die Vorinstanz erwog zutreffend, es sei einerseits der Einzelfall zu betrachten und andererseits könne das Verhalten der Beschwerdegegnerin gegenüber Dritten ohnehin nicht kausal für das Zuwarten der Beschwerdeführerin sein, denn diese habe erst nach der Mandatierung ihres Rechtsvertreters davon erfahren. Schliesslich wird auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht ersichtlich, inwiefern der Lehrstreit um die Dauer der Verjährungsfrist (5 oder 10 Jahre) dazu geeignet gewesen sein soll, die Beschwerdeführerin von verjährungsunterbrechenden Massnahmen abzuhalten.
Die Beschwerdeführerin vermag die Würdigung der Vorinstanz insgesamt nicht als willkürlich auszuweisen. Ebenso wenig tut sie dar, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte. Sie begnügt sich über weite Strecken damit, appellatorische Kritik zu üben. Um einen Rechtsmissbrauch der Beschwerdegegnerin durch das Erheben der Verjährungseinrede bejahen zu können, wäre erforderlich, dass die Beschwerdegegnerin sich auf eine Weise verhielt, die - objektiv betrachtet - dazu geeignet war, die Beschwerdeführerin von der Unterbrechung der Verjährung abzuhalten. Eine solche Verhaltensweise vermag sie nicht darzutun und ergibt sich auch nicht aus dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt.
8.4. Die Beschwerdeführerin rügt eventualiter eine Verletzung des Rechts auf Beweis (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
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1 | Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
2 | Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Die Rüge geht fehl. Beweise sind zu rechtserheblichen Tatsachen abzunehmen. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass im Execution only-Verhältnis Retrozessionen nicht herauszugeben seien, (mangels entsprechender Kenntnisse) nicht hinterfragt haben soll, musste die Vorinstanz nicht ableiten, dass die Erhebung der Verjährungseinrede rechtsmissbräuchlich wäre. Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht über entsprechende Kenntnisse verfügt haben, wäre es an ihr gelegen, sich rechtzeitig zu informieren bzw. anwaltlich beraten zu lassen. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich zudem zutreffend, die umstrittenen Auskünfte der Beschwerdegegnerin seien ab dem 7. Mai 2015 unter dem ausdrücklichen Vorbehalt gestanden, dass es sich dabei um die Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin handle. Daraus ergebe sich offensichtlich, dass auch andere Ansichten bestünden, bezüglich derer man sich informieren könnte. Entsprechend braucht auch nicht auf die Sachverhaltsrügen eingegangen zu werden, zumal diese den Rügeanforderungen (vgl. hiervor E. 3) ohnehin über weite Strecken nicht genügen.
9.
Umstritten ist schliesslich, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, auch die geltend gemachten Sekundäransprüche (Anspruch auf Schadenersatz aufgrund der Verletzung der Auskunfts- und Herausgabepflicht) seien verjährt, soweit sie Pflichtverletzungen vor dem 4. Dezember 2008 beträfen.
9.1. Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführerin mache geltend, das Verhalten der Beschwerdegegnerin stelle eine Verletzung der Herausgabe- und Rechenschaftspflicht gemäss Art. 400 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
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1 | Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
2 | Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen. |
Entsprechend seien auch die Schadenersatzansprüche aus Verletzung der vertraglichen Pflichten gemäss Art. 400 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
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1 | Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
2 | Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen. |
9.2. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, aus der von der Beschwerdeführerin behaupteten Verletzung der Auskunftspflicht über einen Herausgabeanspruch lasse sich ohnehin keine Schadenersatzpflicht konstruieren. Der geltend gemachte Schaden könnte ohnehin nur aus der Verletzung einer Herausgabepflicht herrühren. Denn nur diese habe einen (unmittelbaren) Einfluss auf das Vermögen des Auftraggebers. Der Auskunftsanspruch habe gegenüber dem Herausgabeanspruch eine bloss dienende Funktion.
Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offenbleiben. Die Vorinstanz durfte - wie nachfolgend dargelegt (vgl. hiernach E. 9.3 ff.) - ohne Verletzung von Bundesrecht zum Ergebnis gelangen, allfällige Sekundäransprüche der Beschwerdeführerin, die vor dem 4. Dezember 2008 entstanden, seien verjährt.
9.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz übersehe, dass die Beschwerdegegnerin keine Einrede der Verjährung in Bezug auf den geltend gemachten Eventualanspruch auf Schadenersatz erhoben habe. Der Einwand, es bestehe kein Schadenersatzanspruch und die Einrede, dieser sei verjährt, könne im Übrigen nicht widerspruchsfrei vorgetragen werden. Es sei denn, man nehme einen Haupt- und einen Eventualstandpunkt ein, was die Beschwerdegegnerin jedoch unterlassen habe. Die Vorinstanz verletze Art. 142
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 142 - Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen. |
Die Vorinstanz hielt (mit Verweis auf act. 32 [Duplik] Rz. 99 ff.) fest, die Beschwerdegegnerin berufe sich auf die Verjährung und bringe vor, die Primär- und Sekundäransprüche verjährten zeitgleich, was bereits geschehen sei. Die Beschwerdegegnerin nahm dort insbesondere Bezug auf einen Literaturbeitrag der beschwerdeführerischen Parteigutachterin (CORINNE ZELLWEGER-GUTKNECHT, Retrozessionen: Verjährung, Rechtsmissbrauch und Schadenersatz, Jusletter vom 25. September 2017) und machte geltend, folge man deren Ausführungen in ihrem Literaturbeitrag, so müssten (i) der angebliche Herausgabeanspruch, (ii) der angebliche Schadenersatzanspruch infolge der behaupteten Verletzung eines Herausgabeanspruchs und (iii) der angebliche Schadenersatzanspruch infolge der behaupteten Informationsverletzung allesamt als verjährt beurteilt werden. Denn die Schadenersatzansprüche als Sekundäransprüche würden gleichzeitig mit dem Herausgabeanspruch (Primäranspruch) zu verjähren beginnen (act. 32 Rz. 105). Die Vorinstanz verfällt weder in Willkür noch verletzt sie Bundesrecht, wenn sie daraus ableitet, die Beschwerdegegnerin habe die Verjährungseinrede auch hinsichtlich des Sekundäranspruchs geltend gemacht. Nicht überzeugend ist der Einwand der
Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sage an der entsprechenden Stelle nur im Konjunktiv, wie es sich verhielte, wenn man der Ansicht der betreffenden Autorin folgen würde. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin davon hätte ausgehen dürfen, dass die Duplik keine entscheidrelevanten neuen Behauptungen enthalte, weil ihr nicht Frist zur Ausübung eines allfälligen Antwortrechts angesetzt worden sei. Ihr stand es - unabhängig von einer Fristansetzung - frei, im Rahmen ihres Replikrechts Stellung zur Duplik zu nehmen.
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, machte sie im Übrigen bereits in ihrer Klageantwort (act. 14 [Klageantwort] Rz. 89) geltend, "[s]oweit angebliche Ansprüche verjährt sind, können sich [sic] auch nicht in der Form von Schadenersatzforderungen wiederaufleben". Auch diese Aussage kann - entgegen der Beschwerdeführerin - im vorliegenden Kontext sehr wohl als Verjährungseinrede verstanden werden, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdegegnerin die Verjährungseinrede einzig betreffend die Primäransprüche erheben sollte.
Aus den Umständen war schliesslich ohne Weiteres ersichtlich, dass sich die Beschwerdegegnerin primär auf den Standpunkt stellte, es bestehe kein Schadenersatz und eventualiter - wenn auch ohne explizit auszuführen, dass es sich um einen Eventualstandpunkt handelt - geltend machte, ein solcher Anspruch wäre verjährt.
Die Vorinstanz durfte ohne Verletzung von Bundesrecht zum Ergebnis gelangen, die Beschwerdegegnerin habe auch betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sekundäransprüche die Verjährungseinrede erhoben.
9.4. Die Beschwerdeführerin beruft sich eventualiter in Anlehnung an die Entscheide BGE 146 III 14 und BGE 92 II 1 erneut (wie bereits vor der Vorinstanz) darauf, dass aufgrund des systematischen Einbehaltens der streitigen Retrozessionen ein Dauerdelikt vorliege, das zudem auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhe, weshalb der Beginn der Verjährung der Sekundäransprüche bis zum Abschluss des Dauerdelikts aufgeschoben sei. Die Vorinstanz übersehe insbesondere, dass in BGE 92 II 1, auf den sich BGE 146 III 14 beziehe, das Bundesgericht auch von einem Dauerdelikt ausgegangen sei, obwohl jede einzelne Schädigung sofort und sicher habe quantifiziert werden können.
9.4.1. In BGE 146 III 14 klagten die Erben eines Asbestopfers gegen dessen ehemalige Arbeitgeberin auf Schadenersatz und Genugtuung, wobei sie sich sowohl auf vertragliche wie auch ausservertragliche Ansprüche abstützten. Das Bundesgericht hielt fest, dass für den Beginn der absoluten Verjährungsfrist sowohl bei vertraglichen wie auch ausservertraglichen Ansprüchen der Zeitpunkt des schädigenden Verhaltens massgeblich sei. Dies sei in der Regel ein kurzes, einmaliges Ereignis. Bei wiederholtem oder andauerndem schädigenden Verhalten sei der Tag, an dem dieses Verhalten aufhöre, für den Beginn des Fristenlaufs massgebend (BGE 146 III 14 E. 6.1.2). In der zu beurteilenden Konstellation sei der Arbeitnehmer während seines gesamten Arbeitsverhältnisses Asbeststaub ausgesetzt gewesen, weshalb medizinisch nicht festgestellt werden könne, wann die Krankheit ausgelöst worden sei (BGE 146 III 14 E. 6.1.4). In diesem Fall entspreche das schädigende Verhalten der Asbestexposition, die ein Dauerdelikt darstelle, weshalb die Verjährung in dem Moment zu laufen begann, in dem der Arbeitnehmer nicht mehr Asbeststaub ausgesetzt gewesen sei (BGE 146 III 14 E. 6.1.5).
In BGE 92 II 1 wird - wie die Vorinstanz zu Recht festhielt - der Frage nach dem Beginn der (früher) einjährigen Verjährungsfrist für die ausservertragliche Haftung nach Art. 60 Abs. 1 aOR nachgegangen. Dabei klagte eine Grossistenfirma gegen den Verband der schweizerischen Zigarettenfabrikanten, dessen Mitglieder mit Verbandsbeschluss der Grossistenfirma die Gewährung von Rabatten verweigert hatten. Das Bundesgericht stellte fest, dass die unerlaubte Handlung im Verbandsbeschluss zu erblicken sei, der ein einmaliges Ereignis darstelle. Die Schadensfolgen aus diesem Ereignis seien gleichartig und hätten sich mit jeder Rechnungsstellung durch ein Verbandsmitglied wiederholt. Das Bundesgericht unterstrich, es handle sich um eine Klage gegen den Verband, der nur eine einzige rechtswidrige Handlung begangen habe. Dass hinsichtlich der (solidarischen) Haftung der Verbandsmitglieder der Begriff des Schadens anders gesehen werde könne, sei unerheblich (BGE 92 II 1 E. 2). Der Schaden sei erst in dem Zeitpunkt, in dem er gesamthaft in Erscheinung getreten sei, als vollständig zu betrachten (BGE 92 II 1 E. 3). Dieser Schadensbegriff finde auch Anwendung in Fällen, in denen die unerlaubte Handlung nicht in einem bestimmten Ereignis bestehe,
denn die notwendige Folge der Einheitlichkeit des Schadens sei die Einheitlichkeit der Handlung. Eine solche liege vor, wenn das schädigende Verhalten auf einem einmaligen Willensentschluss beruhe und andauere oder sich wiederhole (BGE 92 II 1 E. 4). Mit Bezug auf die absolute Verjährung erwog das Bundesgericht schliesslich, dass die Verjährung mit der letzten schädigenden Handlung beginne; denn es könne nicht sein, dass die relative Verjährungsfrist abgelaufen sei, bevor die absolute Verjährungsfrist überhaupt begonnen habe (BGE 92 II 1 E. 5b).
9.4.2. Entgegen der Beschwerdeführerin kann aus dem Umstand, dass sich das Bundesgericht in BGE 146 III 14 auf BGE 92 II 1 bezog, namentlich nicht abgeleitet werden, dass es in BGE 146 III 14 festgehalten habe, es könne selbst dann von einem Dauerdelikt ausgegangen werden, wenn jede einzelne Schädigung sofort und sicher quantifizierbar sei. Dass dies nicht der Fall ist, zeigt sich gerade daran, dass im Entscheid massgebend auf den Umstand Bezug genommen wurde, dass im Falle langjähriger Asbestexposition aus medizinischer Sicht nicht festgestellt werden könne, wann die Krankheit ausgelöst worden sei, weshalb das schädigende Verhalten der Asbestexposition entspreche (BGE 146 III 14 E. 6.1.5). Im Gegensatz dazu, lässt sich der Zufluss der (einzelnen) Retrozessionen bei der Beschwerdegegnerin zeitlich ohne Weiteres exakt bestimmen. Eine mit BGE 146 III 14 vergleichbare Konstellation, welche die Annahme eines Dauerdelikts rechtfertigen würde, liegt offensichtlich nicht vor.
Ein Dauerdelikt ist zudem nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Dem Gläubiger soll nicht ermöglicht werden, beliebig mit der Geltendmachung seiner Forderung zuzuwarten. Denn diese würde dem Zweck des Instituts der Verjährung (vgl. dazu BGE 137 III 16 E. 2.1) entgegenstehen. Dies gilt, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, insbesondere in der gegenwärtigen Konstellation, in welcher der Sekundäranspruch einen betragsmässig identischen, finanziellen Primäranspruch ersetzen soll.
9.4.3. Was BGE 92 II 1 betrifft, setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde kaum mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu dessen Anwendbarkeit auseinander. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, es sei fraglich, ob vorliegend eine mit BGE 92 II 1 vergleichbare Konstellation vorliege. Im betreffenden Entscheid habe der Verband mit dem Beschluss eine einzige schädigende Handlung vorgenommen, die später in verschiedene Schadenspositionen mündete. Darauf muss vorliegend nicht weiter eingegangen werden, da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ohnehin nicht hinreichend aufzeigt, dass sie - entgegen der Vorinstanz - einen einheitlichen Willensentschluss der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren hinreichend substanziiert dargetan hätte. Sie macht geltend, dies sei anhand des Prozesssachverhalts erstellt, vermag mit ihren Hinweisen aber nicht darzutun, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, indem sie einen einheitlichen Willensentschluss der Beschwerdegegnerin nicht als erstellt erachtet hat. Allein aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Korrespondenz auf den Standpunkt gestellt hat, im Falle eines Execution only-Verhältnisses seien keine Retrozessionen herauszugeben, musste die
Vorinstanz jedenfalls nicht von einem einheitlichen Willensentschluss ausgehen.
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. September 2022
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Gross