Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 887/2015

Urteil vom 12. April 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hübscher,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, c/o AXA Leben AG, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 12. März 2013 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Rentenanspruch der A.________, was das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. Oktober 2013 bestätigte. In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hob das Bundesgericht mit Urteil 9C 856/2013 vom 8. Oktober 2014 dieses Erkenntnis auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

B.
Entsprechend der Anordnung im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid holte das kantonale Versicherungsgericht ein psychiatrisches Gerichtsgutachten ein. Nachdem die Parteien Gelegenheit erhalten hatten, sich zur Expertise vom 9. Juni 2015 zu äussern, wies es mit Entscheid vom 21. Oktober 2015 die Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. März 2013 erneut ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 21. Oktober 2015 und die Verfügung vom 12. März 2013 seien aufzuheben und es sei ihr eine halbe, allenfalls eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die IV-Stelle ersucht um Abweisung der Beschwerde. Die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, bei der A.________ vom... bis... berufsvorsorgeversichert war, verzichtet auf eine Stellungnahme und einen Antrag zur Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin hat drei Einsatzverträge ins Recht gelegt. Dabei handelt es sich um unzulässige (unechte) Noven (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), da sie ohne weiteres bereits im vorinstanzlichen Verfahren etwa zusammen mit der Stellungnahme zum Gerichtsgutachten vom 9. Juni 2015 hätten eingereicht werden können (Urteil 9C 689/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 1 mit Hinweis). Abgesehen davon betreffen diese Dokumente Sachverhalte, welche sich nach Erlass der Verfügung vom 12. März 2013 verwirklicht haben, somit ausserhalb des gerichtlichen Prüfungszeitraums liegen (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140; 129 V 1 E. 1.2 S. 4; Urteil 9C 549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2).

2.
Streitgegenstand ist aufgrund der Begehren in der Beschwerde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente oder eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (BGE 133 II 35 E. 2 S. 38; 125 V 413 E. 1b S. 414; Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).

3.
Das kantonale Versicherungsgericht hat bezogen auf den frühest möglichen Rentenbeginn am 1. Juni 2011 (Art. 29 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG) ausgehend von einer Erwerbstätigkeit von 100 % im Gesundheitsfall und einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in leidensangepassten Tätigkeiten durch Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG) einen Invaliditätsgrad von 38 % ([[Fr. 84'539.55 - Fr. 52'404.10]/ Fr. 84'539.55] x 100 %; zum Runden BGE 130 V 121) ermittelt, was für den Anspruch auf eine Invalidenrente nicht ausreicht (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG). Die Arbeitsfähigkeit hat es gestützt auf das Gerichtsgutachten vom 9. Juni 2015 festgesetzt. Das Valideneinkommen (Fr. 84'539.55) hat es dem Lohn gleichgesetzt, den die Beschwerdeführerin 2011 als Administrative/Personal Assistant bei einem Arbeitspensum von 90 % in der Firma B.________ AG verdient hätte. Das Invalideneinkommen (Fr. 52'404.10) hat es auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 des Bundesamtes für Statistik (LSE 10) berechnet (grundlegend BGE 124 V 321).

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei im Zeitpunkt des (frühest möglichen) Rentenbeginns im Jahr 2011 noch immer bei der B.________ AG angestellt gewesen. Mit dem geleisteten Pensum von 50 % habe sie die ihr gemäss dem psychiatrischen Gerichtsgutachten verbliebene Arbeitsfähigkeit ausgeschöpft. In Anbetracht des Umstandes, dass die Firma sich in vorbildlicher Weise um eine Anpassung ihres Arbeitsplatzes bemüht habe, sei von besonders stabilen Verhältnissen auszugehen. Es bestehe daher kein Anlass, das Invalideneinkommen auf der Grundlage von Tabellenlöhnen zu bestimmen. Vielmehr sei auf das auf 50 % heruntergebrochene Einkommen in der Tätigkeit bei der B.________ AG (Fr. 46'966.- [= 5/9 x Fr. 84'539.55]) abzustellen. Abgesehen davon sei ihr bei näherer Betrachtung der Ausführungen des Gerichtsgutachters eine leidensangepasste, insbesondere stressreduzierte Tätigkeit nicht im zeitlichen Umfang von 70 % zumutbar.

4.1.1. Der nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erzielte Verdienst kann grundsätzlich nur dann als Invalideneinkommen gelten, wenn u.a. die beruflich-erwerbliche Situation, in welcher die versicherte Person konkret steht, stabil ist, insbesondere von voraussichtlich längerer Dauer sein wird (Urteil 9C 176/2010 vom 4. Mai 2010 E. 3.2.1), und weiter anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475; 126 V 75 E. 3b/aa S. 76). Diese Voraussetzungen können vorliegend schon deshalb nicht als erfüllt betrachtet werden, weil die Tätigkeit bei der B.________ AG erhöhte Anforderungen an die Stressbewältigung stellt, was aus psychiatrischer Sicht zu vermeiden ist. Auch bei einem reduzierten Pensum von 50 % können Stresssituationen vorkommen und zu entsprechender Überforderung führen. In diesem Sinne kam es offenbar zu einem Konflikt mit dem Vorgesetzten, durch welchen sich die Beschwerdeführerin entwertet sah, was im Rahmen der diagnostizierten psychischen Störungen zu sehen sei, und zu vermehrter Ermüdbarkeit, wie der Gerichtsgutachter festhielt. Gemäss dem Bericht vom 10. April 2012 über den stationären
Aufenthalt in der Klinik C.________ hatte sie angegeben, sich am Arbeitsplatz ausgegrenzt gefühlt zu haben.

4.1.2. Soweit die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in leidensangepassten Tätigkeiten aus psychiatrischer Sicht bestritten wird, erschöpfen sich die Vorbringen in der Beschwerde in unzulässiger appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG sowie Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261; Urteil 9C 619/2014 vom 31. März 2015 E. 2.2). Darauf ist somit nicht weiter einzugehen.

4.2. Wie die Beschwerdeführerin hingegen sinngemäss zu Recht geltend macht, ist es widersprüchlich, von einem erwerblichen Arbeitspensum von 100 % im Gesundheitsfall auszugehen, und gleichzeitig das Valideneinkommen dem Lohn für ihre 90 %-Anstellung bei der B.________ AG gleichzusetzen. Der als solcher nicht bestrittene Tabellenlohn bei einer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in Betracht fallenden Tätigkeit im kaufmännisch-administrativen Bereich, welche Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzt (Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 4; Fr. 74'862.95), beträgt zwar deutlich weniger, wie die Vorinstanz festgestellt hat. Dieser Vergleich ist indessen in doppeltem Sinne nicht zielführend: Zum einen darf bei der Bestimmung des Einkommens ohne Behinderung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Urteil 9C 422/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.1). Zum andern war die Beschwerdeführerin nach verbindlicher Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) aus gesundheitlichen Gründen lediglich im zeitlichen Umfang von 90 % eines Vollzeitpensums bei der B.________ AG
tätig gewesen. Unter diesen Umständen gleichwohl auf den dabei erzielten Verdienst abzustellen, liefe im Ergebnis auf die Annahme hinaus, sie hätte auch ohne die gesundheitlichen Probleme bei derselben Firma mit einem Pensum von 90 % gearbeitet, und zwar ungeachtet, ob eine Erhöhung auf 100 % überhaupt möglich gewesen wäre, was widersprüchlich ist. Das Valideneinkommen ist somit ohne Bindung an die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) neu zu ermitteln.
Aufgrund der Eintragungen im Individuellen Konto gemäss Auszug vom 16. Dezember 2010 hätte der Verdienst 2001 bei der B.________ AG (hochgerechnet vom damaligen 80 %- auf ein 100 %-Pensum) Fr. 77'942.50.- im Jahr betragen, derjenige in der vor Antritt dieser Anstellung am 1. September 2000 ausgeübten 100 %-Tätigkeit im betreffenden Jahr Fr. 73'710.-. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Dienstleistungssektor für 2011 im Minimum ein Valideneinkommen von Fr. 87'909.- (Fr. 73'710.- x [1.182 x 1.009]; vgl. Lohnentwicklung 2011, Kommentierte Ergebnisse und Tabellen, S. 11 und 21). Daraus resultiert bei einem Invalideneinkommen von Fr. 52'404.10 ein Invaliditätsgrad von 40 %, was Anspruch auf eine Viertelsrente gibt (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG). Rentenbeginn ist der 1. Juni 2011 (E. 3 hiervor).
Die Beschwerde ist somit im Eventualstandpunkt begründet.

5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine (reduzierte) Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2015 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 12. März 2013 werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Parteien zu gleichen Teilen (Fr. 400.-) auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. April 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_887/2015
Date : 12. April 2016
Published : 30. April 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 16
BGG: 66  68  97  99  105  107
IVG: 28  28a  29
BGE-register
124-V-321 • 125-V-413 • 126-V-75 • 129-V-1 • 129-V-472 • 130-I-258 • 130-V-121 • 130-V-138 • 133-II-35 • 139-V-28
Weitere Urteile ab 2000
9C_176/2010 • 9C_422/2015 • 9C_549/2015 • 9C_619/2014 • 9C_689/2015 • 9C_856/2013 • 9C_887/2015
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • aarau • aargau • appeal concerning affairs under public law • clerk • condition • decision • development of wages • disabled's income • disablement pension • drawn • duration • expertise • federal court • federal insurance court • finding of facts by the court • foundation • half benefit • hamlet • income comparison • income without disability • individual account • invalidity insurance office • lawyer • life • litigation costs • lower instance • meadow • outside • partial acceptance • participant of a proceeding • pension plan • quarter pension • statement of affairs • subject matter of action • swiss federal office statistical office • wage • working time