Tribunal federal
{T 0/2}
5C.53/2006 /bnm
Urteil vom 12. April 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Parteien
Erbin des A.________, nämlich:
1. B.________,
Erben des C.________, nämlich:
2. D.________,
3. E.________,
Erben des F.________, nämlich:
4. G.________,
A.________ bzw. B.________ (Ziff. 1 vorgenannt),
E.________ (Ziff. 3 vorgenannt),
5. H.________,
Erben des I.________, nämlich:
6. J.________,
7. K.________,
8. L.________,
9. M.________,
10. N.________,
11. O.________,
12. P.________,
Beklagte und Berufungskläger,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum,
gegen
Q.________,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Klein,
Gegenstand
Erbschaftsstreitigkeit,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 9. Dezember 2005.
Sachverhalt:
A.
Im Juli 1990 verstarb R.________. Er hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau S.________ und seine Nichte Q.________ (Klägerin). Am 31. Januar 1958 hatte er ein eigenhändiges Testament folgenden Inhalts verfasst:
"Ich der unterzeichnete Testator, R.________, geb. 1901, von Z.________ und Y.________, wohnhaft in Z.________, treffe heute mit klarem, gesundem Sinn folgende letztwillige Verfügung:
1. Ich setze meine Ehefrau, S.________, als Alleinerbin ein und bestimme insbesondere, dass sie vor allem auch Alleineigentümerin meiner Liegenschaft in Z.________ werden soll. Nach ihrem Tode soll der Überrest meiner Hinterlassenschaft zu gleichen Teilen, also je zur Hälfte, an meine Geschwister oder deren Nachkommen und an die Erben meiner Frau gelangen.
Dabei ist mein Wille, dass meine ganze Hinterlassenschaft sofort nach meinem Tode meiner Gattin überlassen werde, ohne dass sie etwa zuvor zu einer Sicherheitsleistung angehalten werden könnte.
2. Mit der Vollstreckung dieses Testamentes beauftrage ich meine Ehefrau.
Eigenhändig in der Wohnung in Z.________ ausgestellt.
Z.________, den 31. Januar 1958."
Dieses Testament wurde am 22. November 1990 eröffnet und blieb unangefochten. Am 10. Juli 1990 wurde das Steuer- und am 7. April 1992 ein Nacherbschaftsinventar aufgenommen.
Am 2. Dezember 2001 verstarb S.________. Sie hinterliess kein Testament. Ihre gesetzlichen Erben sind die Beklagten.
B.
Mit Klage vom 17. September 2002 stellte Q.________ im Wesentlichen die Begehren, der Nachlass von R.________ sei unter den Nacherben zu teilen (Ziff. 1) und es sei ihr der hälftige Anteil der Nacherbschaft zuzuweisen und auszuhändigen (Ziff. 2), für die Ermittlung ihres Anteils seien die an die Beklagten aus Prämienrückgewähr ausbezahlten Beträge der Nacherbschaft zuzurechnen (Ziff. 3), es sei festzustellen, dass ihr Anteil zu berechnen sei als ein Viertel aus der um das Eigengut von S.________ verminderten Summe der Werte der Konten Nrn. 1 und 2 bei der Bank T.________ sowie der durch die Versicherung U.________ ausgerichteten Prämienrückgewährszahlungen (Ziff. 4), und ihr Anteil sei festzusetzen mit Fr. 121'854.-- per 31. Dezember 2000 (Ziff. 5). In ihrer Klageantwort vom 21. Oktober 2002 beantragten die Beklagten die Abweisung der Klage.
Mit Urteil vom 9. Dezember 2004 verurteilte das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit, der Klägerin Fr. 77'000.-- nebst Zins von 5% seit dem 17. April 2002 zu bezahlen.
Nachdem hiergegen beide Parteien kantonale Berufung eingelegt hatten, verpflichtete das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, die Beklagten mit Urteil vom 9. Dezember 2005, der Klägerin unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 76'063.45 nebst Zins von 5% seit dem 17. April 2002 zu bezahlen.
C.
Dagegen haben beide Parteien eidgenössische Berufung erhoben. In ihrer Eingabe vom 26. Januar 2006 verlangen die Beklagten die Aufhebung des angefochtenen Urteils, die Abweisung der Klage sowie die Verurteilung der Klägerin zu sämtlichen Gerichts- und Parteikosten für alle drei Instanzen. Es wurde keine Berufungsantwort eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
|
1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...118 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
In prozessualer Hinsicht hat der Rechtsvertreter der Beklagten sodann auf den Umstand verwiesen, dass der Vormund der bei Einreichen der Berufung noch nicht volljährigen K.________ für das vorliegende Berufungsverfahren die Prozessvollmacht widerrufen und mitgeteilt habe, dass sein Mündel den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens akzeptieren, sich aber nicht an den Kosten und Entschädigungsfolgen der Berufung beteiligen werde.
Nachdem K.________ nunmehr die Volljährigkeit erreicht hat und eine Prozessvollmacht zu den Akten gegeben worden ist, werden die aufgeworfenen Fragen gegenstandslos, ist doch aufgrund der vorbehaltlosen Prozessvollmacht zu Gunsten ihres Anwaltes davon auszugehen, dass sich K.________ am Verfahren beteiligen will.
2.
Das Obergericht hat zunächst befunden, gemäss Testament habe der Erblasser seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt und gleichzeitig im Sinn einer Nacherbschaft auf den Überrest verfügt, dass dieser je hälftig an deren Nachkommen und an seine Geschwister bzw. deren Nachkommen fallen soll.
Mit Bezug auf den Umfang des Nachlasses per Todestag hat das Obergericht erwogen, eine güterrechtliche Auseinandersetzung habe nie stattgefunden. Basis hierfür sei das Nacherbschaftsinventar, das auf dem Steuerinventar beruhe. Von den betreffenden Vermögenswerten hätten nach übereinstimmender Parteidarstellung die Liegenschaft in Z.________ sowie die Sparhefte Nr. 1 der Bank T.________ und Nr. 3 der Bank V.________, das Konto Nr. 4 der Bank W.________ sowie eine Barschaft von Fr. 5'000.-- zur Errungenschaft des Erblassers gehört. Die umstrittene Zugehörigkeit der 36 Goldvreneli sei belanglos, da diese bzw. ein allfälliger Gegenwert bei der Berechnung des klägerischen Anspruchs nicht zu berücksichtigen seien. Das im Steuerinventar aufgeführte Sparheft Nr. 5 bei der Bank T.________ sei unbestrittenermassen Eigengut der Ehefrau gewesen. Die eine Hälfte der Errungenschaft des Erblassers habe ihr kraft Güterrecht zugestanden, die andere sei ihr als Alleinerbin zugefallen.
Hinsichtlich der Nacherbschaft hat das Obergericht das Testament dahingehend ausgelegt, dass - entgegen dem Standpunkt der Beklagten - auch die Liegenschaft in Z.________ von dieser Anordnung umfasst sei. Hingegen erachtete es den Pflichtteilsanspruch der Ehefrau von 3/8 als verletzt und erwog, dass - entgegen dem Standpunkt der Klägerin - die Nacherbeneinsetzung nur im Umfang der frei verfügbaren Quote von 5/8 vor der einredeweise geltend gemachten Herabsetzung Bestand habe.
Mit Bezug auf den auslieferungsbelasteten Überrest hat das Obergericht festgehalten, der Wert der Erbschaft im Zeitpunkt des Erbgangs sei irrelevant; aufgrund der auch bei der Nacherbschaft zum Tragen kommenden Vermögenssurrogation genüge es zu bestimmen, welche Werte des Nachlasses in welchem Umfang im Zeitpunkt des Todes der Ehefrau noch vorhanden gewesen seien. Diese habe nach dem Tod ihres Ehemannes von den genannten Bankkonten verschiedene Geldbeträge bezogen, aber auch Transaktionen zwischen den Konten vorgenommen. Sie habe schliesslich alle Konten saldiert und bei der Bank T.________ ein neues Konto Nr. 6 sowie das Depot Nr. 7 eröffnet, die bei ihrem Tod einen Saldo von gesamthaft Fr. 262'290.-- aufgewiesen hätten. Die Liegenschaft in Z.________ sei im Oktober 1997 für Fr. 500'000.-- verkauft worden, wovon ein Nettoerlös von Fr. 457'519.-- verblieben sei. Damit habe sich die Ehefrau am 20. November 1997 mit einer Einmalprämie eine Leibrentenversicherung von Fr. 417'024.-- gekauft. Der restliche Betrag sei auf einem Konto verblieben und folglich im Gesamtbetrag der Guthaben von Fr. 262'290.-- enthalten. Aus der Versicherung habe sie bis zu ihrem Tod eine monatliche Rente von Fr. 3'200.-- erhalten. Danach habe die
Versicherungsanstalt ihren gesetzlichen Erben Fr. 263'424.-- als "Prämienrückgewähr" ausbezahlt. Dieser Betrag sei - entgegen dem Standpunkt der Beklagten - bei der Nacherbschaft aufgrund des Surrogationsprinzips zu beachten; wohl falle der in der Versicherungspolice enthaltene Begünstigungsanspruch der gesetzlichen Erben als Anspruch gemäss Art. 78
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 78 - Die Begünstigung begründet, unter Vorbehalt von Verfügungen nach Artikel 77 Absatz 1 dieses Gesetzes, für den Begünstigten ein eigenes Recht auf den ihm zugewiesenen Versicherungsanspruch. |
Das Obergericht ist für die Berechnung des Überrestes im Zeitpunkt des Todes der Ehefrau von einem massgeblichen Betrag von Fr. 486'806.-- ausgegangen (Guthaben von Fr. 262'290.-- sowie Prämienrückgewähr von Fr. 263'424.-- abzüglich Eigengut von Fr. 38'908.--). Davon habe der Ehefrau die Hälfte als Errungenschaft zugestanden. Hinsichtlich des Restbetrags von Fr. 243'403.-- hätten die Nacherben im Umfang der nicht pflichtteilsgeschützten Quote von 5/8, d.h. im Betrag von Fr. 152'126.85, einen Auslieferungsanspruch. Dieser Überrest soll gemäss Testament zu gleichen Teilen an die Geschwister des Erblassers oder deren Nachkommen sowie an die Erben der Ehefrau gelangen. Demzufolge stehe der Klägerin ein Auslieferungsanspruch gegenüber den Beklagten von Fr. 76'063.45 zu.
3.
Die Beklagten machen geltend, der vorliegende Fall sei gekennzeichnet durch eine auffällige Disproportion zwischen dem Stand des Nachlasses am Todestag des Erblassers und demjenigen am Todestag der Ehefrau. Dabei habe der Nachlass nicht auf mehr als das Doppelte anwachsen können; das Obergericht habe die güterrechtliche Auseinandersetzung in Verletzung von Art. 204
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 204 - 1 Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst. |
|
1 | Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst. |
2 | Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 474 - 1 Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers. |
|
1 | Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers. |
2 | Bei der Berechnung sind die Schulden des Erblassers, die Auslagen für das Begräbnis, für die Siegelung und Inventaraufnahme sowie die Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhalt während eines Monats von der Erbschaft abzuziehen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 474 - 1 Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers. |
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1 | Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers. |
2 | Bei der Berechnung sind die Schulden des Erblassers, die Auslagen für das Begräbnis, für die Siegelung und Inventaraufnahme sowie die Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhalt während eines Monats von der Erbschaft abzuziehen. |
3.1 Wenn die Beklagten ihren Ausführungen zu Grunde legen, dass für die güterrechtliche Auseinandersetzung wertmässig das Nacherbschaftsinventar massgeblich sein müsse, verkennen sie, dass die Auflösung des Güterstandes, die vorliegend mit dem Tod des Erblassers erfolgt ist (Art. 204 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 204 - 1 Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst. |
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1 | Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst. |
2 | Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 207 - 1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. |
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1 | Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. |
2 | Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. |
|
1 | Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. |
2 | Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind. |
Gemäss den verbindlichen kantonalen Sachverhaltsfeststellungen wurde nach dem Tod des Erblassers keine güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen, weshalb sie zwangsläufig mit der vorliegenden erbrechtlichen Auseinandersetzung zusammenfällt. Insofern geht das Vorbringen der Beklagten, für den Wert der einzelnen Vermögenselemente sei auf den Todeszeitpunkt des Erblassers abzustellen, fehl. Immerhin sind veräusserte Gegenstände - die Ehefrau hat namentlich die Liegenschaft veräussert - im Wert hinzuzurechnen, den sie bei der Veräusserung hatten (Art. 214 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. |
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1 | Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. |
2 | Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. |
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1 | Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. |
2 | Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 207 - 1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. |
|
1 | Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. |
2 | Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet. |
3.2 Die Beklagten führen die angebliche Disproportion zwischen dem Stand des Nachlasses am Todestag des Erblassers und demjenigen am Todestag der Ehefrau u.a. darauf zurück, dass der Ehefrau nach dem Tod des Erblassers neue Vermögenswerte zugeflossen sein müssen. Mit diesem Vorbringen gehen die Beklagten indes darüber hinweg, dass das Obergericht gerade keine dahingehenden Tatsachenfeststellungen getroffen hat; vielmehr ist es davon ausgegangen, dass sich das Vermögen der Ehefrau - mit Ausnahme des Eigenguts - aus Werten zusammensetzte, die sie vom Erblasser aus Güter- und Erbrecht erhalten hatte. Das Obergericht hat zwar nicht kategorisch ausgeschlossen, dass auf den Konten der Ehefrau "möglicherweise auch noch Gelder anderer Herkunft lagen bzw. später hinzukamen"; indes ergibt sich daraus nicht das gesicherte Gegenteil im Sinn einer für das Bundesgericht verbindlichen Tatsachenfeststellung (Art. 63 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 207 - 1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. |
|
1 | Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. |
2 | Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet. |
Was die Umstände im Zusammenhang mit diesen Feststellungen bzw. Nichtfeststellungen anbelangt, handelt es sich dabei nicht um die Anwendung von Bundesrecht, sondern um eine Frage der Beweiswürdigung, die auf kantonalem Recht beruht und im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt werden kann (Art. 55 Abs. 1 lit. c
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 207 - 1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. |
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1 | Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. |
2 | Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Dass die Ehefrau nach den kantonalen Feststellungen zwischen den einzelnen Konten Transaktionen vorgenommen und diese schliesslich saldiert hat, bleibt aufgrund des Surrogationsprinzips für die Nacherbschaft ebenfalls ohne Belang (BGE 116 II 259 E. 4a S. 261).
3.3 Was die erbrechtliche Norm von Art. 474 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 474 - 1 Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers. |
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1 | Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers. |
2 | Bei der Berechnung sind die Schulden des Erblassers, die Auslagen für das Begräbnis, für die Siegelung und Inventaraufnahme sowie die Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhalt während eines Monats von der Erbschaft abzuziehen. |
Nun liessen die Zinserträge auf den Konten (vgl. dazu E. 5.4) sowie der konjunkturelle Mehrwert bei der Liegenschaft all diese Quoten proportional anwachsen, ohne dass sie das Verhältnis der hierauf beruhenden gegenseitigen Ansprüche der Prozessparteien verändert hätten. Zu einer Veränderung wäre es einzig dann gekommen, wenn dem Vermögen der Ehefrau nach dem Tod des Erblassers anderweitige Vermögenswerte zugeflossen wären. Wie oben festgehalten, fehlt es an entsprechenden kantonalen Sachverhaltsfeststellungen.
Wuchsen aber die verschiedenen Quoten sowie der Gesamtnachlass im Gleichschritt an, blieb auch das in Art. 474 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 474 - 1 Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers. |
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1 | Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers. |
2 | Bei der Berechnung sind die Schulden des Erblassers, die Auslagen für das Begräbnis, für die Siegelung und Inventaraufnahme sowie die Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhalt während eines Monats von der Erbschaft abzuziehen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 474 - 1 Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers. |
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1 | Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers. |
2 | Bei der Berechnung sind die Schulden des Erblassers, die Auslagen für das Begräbnis, für die Siegelung und Inventaraufnahme sowie die Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhalt während eines Monats von der Erbschaft abzuziehen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 474 - 1 Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers. |
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1 | Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers. |
2 | Bei der Berechnung sind die Schulden des Erblassers, die Auslagen für das Begräbnis, für die Siegelung und Inventaraufnahme sowie die Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhalt während eines Monats von der Erbschaft abzuziehen. |
4.
Die Beklagten werfen dem Obergericht weiter vor, das Testament falsch ausgelegt zu haben. Dass die Ehefrau nicht frei über ihren ganzen eigenen Nachlass verfügen könne, sei mit Sicherheit das Letzte, was der Erblasser beabsichtigt habe, gehe doch wie ein roter Faden der Gedanke des Schutzes und der Vorsorge seiner Frau durch das Testament. Es sei deshalb naheliegend, dass er die Nacherbschaft auf das bewegliche Vermögen habe einschränken wollen. Dies ergebe sich auch daraus, dass er diese auf den "Überrest" begrenzt habe.
4.1 Das Testament stellt eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Bei seiner Auslegung ist der wirkliche Wille des Erblassers zu ermitteln. Auszugehen ist vom Wortlaut. Ergibt dieser für sich selbst betrachtet eine klare Aussage, entfallen weitere Abklärungen. Sind dagegen die testamentarischen Anordnungen so formuliert, dass sie ebenso gut im einen wie im andern Sinn verstanden werden können, oder lassen sich mit guten Gründen mehrere Auslegungen vertreten, dürfen ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Beweismittel zur Auslegung herangezogen werden (BGE 124 III 414 E. 3 S. 416; 131 III 106 E. 1.1 S. 108).
4.2 Im vorliegenden Fall lässt die klare Formulierung des Dokumentes keine andere als die von den kantonalen Instanzen gemachte Auslegung zu, dass nämlich der Erblasser seine Ehefrau als Alleinerbin des ganzen Nachlasses sowie seine Geschwister bzw. deren Nachkommen und die Erben seiner Ehefrau als Nacherben auf den Überrest des ganzen Nachlasses eingesetzt hat. Mit blossen Spekulationen, was sich der Erblasser beim Verfassen des Testamentes gedacht haben mag, bzw. weshalb er in Wahrheit eine andere Absicht gehabt haben soll als die aus dem klaren Wortlaut ersichtliche, ist jedenfalls keine Bundesrechtsverletzung im Zusammenhang mit der Testamentsauslegung darzutun. Namentlich lässt sich aus der Wendung "bestimme insbesondere, dass sie vor allem auch Alleineigentümerin meiner Liegenschaft in Z.________ werden soll" nicht ableiten, dass sich die Nacherbschaft nur auf die Mobilien beziehe. Wie das Obergericht ausgeführt hat, dürfte die Liegenschaft für den Erblasser wertmässig wie auch als Wohnung für seine Ehefrau von besonderer Bedeutung gewesen sein, weshalb er die Alleinerbeneinsetzung diesbezüglich besonders hervorheben wollte. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass sich aus der Formulierung "auch Alleineigentümerin"
gerade kein Ausschluss ergibt, sondern die Liegenschaft grammatikalisch vielmehr in verschiedener Weise den anderen Vermögenswerten gleichgestellt wird.
Insgesamt sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Erblasser die Liegenschaft in Wirklichkeit von der Nacherbeneinsetzung hätte ausnehmen wollen, und die Beklagten müssen sich auch entgegenhalten lassen, dass es dem Erblasser ein Leichtes gewesen wäre, einen angeblichen solchen Willen kundzutun mit einer Formulierung wie "der Überrest meiner Hinterlassenschaft, unter Ausschluss der Liegenschaft".
4.3 An der Sache vorbei zielt sodann der diesbezügliche Verweis auf den Grundsatz des favor testamenti, geht es doch vorliegend nicht um eine ungültige testamentarische Anordnung, deren Konversion in eine gültige zur Diskussion steht (dazu statt vieler: Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl., Bern 2002, § 12 N 22 f.).
5.
Mit Bezug auf die Nacherbeneinsetzung machen die Beklagten geltend, die Vorinstanzen seien unzutreffend davon ausgegangen, es handle sich um eine Erbteilung. Sie hätten damit das Prozessthema verkannt, gehe es doch lediglich darum zu bestimmen, ob aus dem Nachlass von R.________ ein Überrest verblieben sei. Die Ehefrau sei deshalb auch nicht zur Auslieferung des Nachlasses an die Nacherben verpflichtet gewesen, zumal sie von jeglicher Sicherstellung befreit worden sei; sie habe mithin alles verbrauchen dürfen. Zudem habe das Obergericht Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Herkunft lagen bzw. später hinzukamen". Damit könnten aber nur Ersparnisse der Ehefrau gemeint sein, auch wenn diese die Rente gemäss den Kontoauszügen der Bank T.________ jeweils praktisch voll verbraucht habe.
5.1 Soweit die Beklagten vorab behaupten, das Obergericht habe das Prozessthema verkannt, ist ihren Ausführungen nicht zu folgen:
Dem Nacherben steht bei verweigerter Herausgabe der ihm zustehenden Vermögenswerte grundsätzlich die Erbschaftsklage offen (Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, N. 13 zu Art. 598
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 598 - 1 Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen. |
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1 | Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 598 - 1 Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen. |
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1 | Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. |
|
1 | Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. |
2 | Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben. |
3 | Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 488 - 1 Der Erblasser ist befugt, in seiner Verfügung den eingesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern. |
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1 | Der Erblasser ist befugt, in seiner Verfügung den eingesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern. |
2 | Dem Nacherben kann eine solche Pflicht nicht auferlegt werden. |
3 | Die gleichen Bestimmungen gelten für das Vermächtnis. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 492 - 1 Der Nacherbe erwirbt die Erbschaft des Erblassers, wenn er den für die Auslieferung bestimmten Zeitpunkt erlebt hat. |
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1 | Der Nacherbe erwirbt die Erbschaft des Erblassers, wenn er den für die Auslieferung bestimmten Zeitpunkt erlebt hat. |
2 | Erlebt er diesen Zeitpunkt nicht, so verbleibt die Erbschaft, wenn der Erblasser nicht anders verfügt hat, dem Vorerben. |
3 | Erlebt der Vorerbe den Tod des Erblassers nicht, oder ist er erbunwürdig, oder schlägt er die Erbschaft aus, so fällt sie an den Nacherben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 489 - 1 Als Zeitpunkt der Auslieferung ist, wenn die Verfügung es nicht anders bestimmt, der Tod des Vorerben zu betrachten. |
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1 | Als Zeitpunkt der Auslieferung ist, wenn die Verfügung es nicht anders bestimmt, der Tod des Vorerben zu betrachten. |
2 | Wird ein anderer Zeitpunkt genannt, und ist dieser zur Zeit des Todes des Vorerben noch nicht eingetreten, so geht die Erbschaft gegen Sicherstellung auf die Erben des Vorerben über. |
3 | Kann der Zeitpunkt aus irgendeinem Grunde nicht mehr eintreten, so fällt die Erbschaft vorbehaltlos an die Erben des Vorerben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 492 - 1 Der Nacherbe erwirbt die Erbschaft des Erblassers, wenn er den für die Auslieferung bestimmten Zeitpunkt erlebt hat. |
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1 | Der Nacherbe erwirbt die Erbschaft des Erblassers, wenn er den für die Auslieferung bestimmten Zeitpunkt erlebt hat. |
2 | Erlebt er diesen Zeitpunkt nicht, so verbleibt die Erbschaft, wenn der Erblasser nicht anders verfügt hat, dem Vorerben. |
3 | Erlebt der Vorerbe den Tod des Erblassers nicht, oder ist er erbunwürdig, oder schlägt er die Erbschaft aus, so fällt sie an den Nacherben. |
5.2 Nicht ohne weiteres verständlich sind sodann die Ausführungen im Zusammenhang mit der Befreiung von der Sicherstellung und der Auslieferungspflicht:
Es trifft zu, dass der Vorerbe bei einer Nacherbeneinsetzung auf den Überrest die Erbschaft - unter Vorbehalt von Schenkungen und testamentarischen Verfügungen - ohne Einschränkung verbrauchen darf. Dies ändert aber nichts am Umstand, dass er den Nacherben ausliefern muss, was er von der Vorerbschaft nicht verbraucht hat; der Vorerbe ist mit anderen Worten nicht nur bei der gewöhnlichen, sondern entgegen den Vorbringen der Beklagten auch bei der Nacherbschaft auf den Überrest auslieferungspflichtig, wobei freilich die Auslieferungspflicht auf den Überrest beschränkt bleibt (Bessenich, Basler Kommentar, N. 9 letzter Absatz zu Art. 491
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 491 - 1 Der Vorerbe erwirbt die Erbschaft wie ein anderer eingesetzter Erbe. |
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1 | Der Vorerbe erwirbt die Erbschaft wie ein anderer eingesetzter Erbe. |
2 | Er wird Eigentümer der Erbschaft unter der Pflicht zur Auslieferung. |
Keine selbständige Bedeutung kommt schliesslich dem Umstand zu, dass der Erblasser seine Ehefrau gestützt auf Art. 490 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 490 - 1 In allen Fällen der Nacherbeneinsetzung hat die zuständige Behörde die Aufnahme eines Inventars anzuordnen. |
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1 | In allen Fällen der Nacherbeneinsetzung hat die zuständige Behörde die Aufnahme eines Inventars anzuordnen. |
2 | Die Auslieferung der Erbschaft an den Vorerben erfolgt, sofern ihn der Erblasser nicht ausdrücklich von dieser Pflicht befreit hat, nur gegen Sicherstellung, die bei Grundstücken durch Vormerkung der Auslieferungspflicht im Grundbuch geleistet werden kann. |
3 | Vermag der Vorerbe diese Sicherstellung nicht zu leisten, oder gefährdet er die Anwartschaft des Nacherben, so ist die Erbschaftsverwaltung anzuordnen. |
5.3 Unzutreffend ist sodann die Behauptung, mit dem Verkauf sei die Liegenschaft definitiv aus dem Nachlass gefallen. Das Obergericht hat unter Verweis auf Lehre und Rechtsprechung eingehend begründet, weshalb dies nicht der Fall ist. Indem sich die Beklagten zur Vermögenssurrogation und zur Auslieferungspflicht hinsichtlich Surrogate nicht einmal ansatzweise äussern, bleibt ihre Behauptung der Bundesrechtsverletzung unsubstanziiert (Art. 55 Abs. 1 lit. c
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 207 - 1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. |
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1 | Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. |
2 | Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet. |
Gleiches gilt mit Bezug auf die Behauptung, das Obergericht habe der Klägerin den Beweis für die Identifikation der Elemente des Nachlasses von R.________ beim Tod der Ehefrau sowie den Nachweis, dass in diesem Zeitpunkt der Resterlös aus dem Verkauf des Hauses noch vorhanden gewesen sei, erspart: Auch diese Rüge bleibt unsubstanziiert, da sich die Beklagten mit der diesbezüglichen Begründung des Obergerichts nicht auseinandersetzen, wegen der Surrogationstheorie und des Umstandes, dass der Verbrauch des Nachlassvermögens den verschiedenen Quoten proportional anzurechnen sei, hätten Vermögensverschiebungen zwischen den Konten keine Relevanz.
5.4 Wenn die Beklagten in der Wendung im angefochtenen Urteil, dass auf den Konten der Ehefrau "möglicherweise auch noch Gelder anderer Herkunft lagen bzw. später hinzukamen", erhärtete Fakten erblicken, verkennen sie, dass das Obergericht gerade keine dahingehenden verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinn von Art. 63 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 207 - 1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. |
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1 | Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. |
2 | Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 491 - 1 Der Vorerbe erwirbt die Erbschaft wie ein anderer eingesetzter Erbe. |
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1 | Der Vorerbe erwirbt die Erbschaft wie ein anderer eingesetzter Erbe. |
2 | Er wird Eigentümer der Erbschaft unter der Pflicht zur Auslieferung. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 474 - 1 Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers. |
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1 | Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers. |
2 | Bei der Berechnung sind die Schulden des Erblassers, die Auslagen für das Begräbnis, für die Siegelung und Inventaraufnahme sowie die Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhalt während eines Monats von der Erbschaft abzuziehen. |
Sind aber nach den verbindlichen kantonalen Sachverhaltsfeststellungen für die Zeit nach dem Tod des Erblassers keine Vermögensbestandteile fremder Herkunft festgestellt und bestand demzufolge das Vermögen der Ehefrau - mit Ausnahme ihres Eigengutes - ausschliesslich aus Vermögenswerten von R._______, die sie je zur Hälfte aus Güter- und aus Erbrecht erhalten hatte, und gilt mit Bezug auf all diese Werte das Surrogationsprinzip, ist die Klägerin ihrer Beweispflicht für den aus dem Nachlass verbliebenen Überrest mit dem Nachweis des Vermögensstandes im Todeszeitpunkt der Ehefrau nachgekommen und ist es nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht in diesem Zusammenhang Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
6.
Hinsichtlich der Prämienrückgewähr bringen die Beklagten schliesslich vor, das Obergericht habe, wahrscheinlich aus falsch verstandenen Billigkeitsüberlegungen, verkannt, dass die versicherungsrechtliche Begünstigungsklausel im Leibrentenvertrag mit der Nacherbschaft gar nichts zu tun haben könne, weil mit dem Vertragsschluss allein die Regeln des VVG und des Vertrages (AVB) verbindlich geworden seien. Das Obergericht halte an alten Surrogationstheorien fest, die gar keine Rolle mehr hätten spielen können und von der Klägerin auch nicht bewiesen worden seien.
6.1 Die Ausführungen der Beklagten zur Rechtsnatur der Ansprüche gemäss Art. 78
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 78 - Die Begünstigung begründet, unter Vorbehalt von Verfügungen nach Artikel 77 Absatz 1 dieses Gesetzes, für den Begünstigten ein eigenes Recht auf den ihm zugewiesenen Versicherungsanspruch. |
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 78 - Die Begünstigung begründet, unter Vorbehalt von Verfügungen nach Artikel 77 Absatz 1 dieses Gesetzes, für den Begünstigten ein eigenes Recht auf den ihm zugewiesenen Versicherungsanspruch. |
6.2 Was die Beklagten in diesem Zusammenhang ausführen, vermag den Begründungsanforderungen von Art. 55 Abs. 1 lit. c
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 207 - 1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. |
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1 | Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. |
2 | Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet. |
Kritik der Beklagten - nicht ersichtlich.
Abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine Sachverhaltsfrage handelt, ist auch nicht von Belang, ob die Versicherungsmodalitäten für die Ehefrau angesichts ihres Alters und ihrer Lebenserwartung sinnvoll waren und von welchen Vorstellungen sie dabei ausging. Massgeblich ist allein der objektive Tatbestand, dass sie aus dem Erlös des wertmässig wichtigsten Nachlassgegenstandes eine Versicherung finanziert hat, die sich nicht in der Berentung ihres eigenen Unterhalts erschöpfte. Sie hat mit anderen Worten den Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft keineswegs vollständig für sich verbraucht, sondern damit auch ihre eigenen Erben in ganz erheblicher Weise begünstigt, was dem Institut der Nacherbeneinsetzung auf den Überrest widerspricht.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beklagten werden folglich unter solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 78 - Die Begünstigung begründet, unter Vorbehalt von Verfügungen nach Artikel 77 Absatz 1 dieses Gesetzes, für den Begünstigten ein eigenes Recht auf den ihm zugewiesenen Versicherungsanspruch. |
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 78 - Die Begünstigung begründet, unter Vorbehalt von Verfügungen nach Artikel 77 Absatz 1 dieses Gesetzes, für den Begünstigten ein eigenes Recht auf den ihm zugewiesenen Versicherungsanspruch. |
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 78 - Die Begünstigung begründet, unter Vorbehalt von Verfügungen nach Artikel 77 Absatz 1 dieses Gesetzes, für den Begünstigten ein eigenes Recht auf den ihm zugewiesenen Versicherungsanspruch. |
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 78 - Die Begünstigung begründet, unter Vorbehalt von Verfügungen nach Artikel 77 Absatz 1 dieses Gesetzes, für den Begünstigten ein eigenes Recht auf den ihm zugewiesenen Versicherungsanspruch. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird in solidarischer Haftbarkeit den Beklagten auferlegt.
3.
Die Beklagten haben die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. April 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: