Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 488/2018

Urteil vom 12. März 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz, Haag,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Michael Kunz,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Feststellung betreffend unterstellungspflichtige Tätigkeit gemäss Geldwäschereigesetz,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2018 (B-6225/2016).

Sachverhalt:

A.
Die A.________ AG (nachfolgend A.________ AG) war vom 2. August 2006 bis 27. April 2016 Mitglied beim B.________-Verein (nachfolgend B.________), einer Selbstregulierungsorganisation im Sinne von Art. 24
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 24 Anerkennung - 1 Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die:
1    Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die:
a  über ein Reglement nach Artikel 25 verfügen;
b  darüber wachen, dass die angeschlossenen Finanzintermediäre ihre Pflichten nach dem zweiten Kapitel einhalten; und
c  Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Personen und Prüfgesellschaften:151
c1  die erforderlichen Fachkenntnisse aufweisen,
c2  Gewähr für eine einwandfreie Prüfungstätigkeit bieten, und
c3  von der Geschäftsleitung und der Verwaltung der zu kontrollierenden Finanzintermediäre unabhängig sind;
d  sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Prüfgesellschaften sowie leitende Prüferinnen und Prüfer die Voraussetzungen nach Artikel 24a erfüllen.
2    Die Selbstregulierungsorganisationen der konzessionierten Transportunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009153 müssen von der Geschäftsleitung unabhängig sein.154
des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0; nachfolgend zitiert nach der am 1. Januar 2016 in Kraft stehenden Fassung). A.________ AG betreibt insbesondere Mobile Value Added Services (nachfolgend MVAS) und darunter als konkreten Anwendungsfall das Nachtzuschlagsmodell des Zürcher Verkehrsbundes (ZVV). Die MVAS sind eine entgeltliche Dienstleistung, die über mobile Fernmeldedienste erbracht und angeboten wird. A.________ AG ermöglicht dabei Anbietern von Mehrwertdiensten, unter eigenem Namen den Dienstbenutzern mit einer SIM-Karte von A.________ AG (d.h. NATEL-Kunden) eigene MVAS zu offerieren, wobei die jeweiligen Anbieter dieser Mehrwertdienste für die Angebote und das Pricing direkt verantwortlich sind. A.________ AG vergibt die Kurznummern, transportiert die Inhalte und stellt den Kunden die SMS/MMS-Dienste in Rechnung. Beim Nachtzuschlag des ZVV bietet der ZVV den Nutzern des öffentlichen Nahverkehrs Nachtzuschlagstickets
insbesondere über eine SMS Business-Numbers-Plattform zum Kauf an; unter den Zahlungsmöglichkeiten figuriert eine Zahlung des Nutzers des öffentlichen Nahverkehrs direkt via SMS Business Number seines Mobiltelefons. Wählt der Nutzer des öffentlichen Nahverkehrs die Variante SMS Business Numbers, werden die verrechneten Leistungen von der Gesuchstellerin im Falle eines Abonnement-Vertrags bis zur Fälligkeit der nächsten Telefonrechnung gespeichert und von A.________ AG nachträglich in Rechnung gestellt ("Abrechnungsverfahren").
Mit Schreiben vom 9. Januar 2016 ersuchte die A.________ AG die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA um Erteilung einer Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit als Finanzintermediär nach a Art. 14
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 14 Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation - 1 Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.
1    Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.
2    Ein Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 hat Anspruch auf Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation, wenn:
a  er durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz sicherstellt;
b  er einen guten Ruf geniesst und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bietet;
c  die mit seiner Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen die Voraussetzungen nach Buchstabe b auch erfüllen; und
d  die an ihm qualifiziert Beteiligten einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.
3    Die Selbstregulierungsorganisationen können den Anschluss von der Tätigkeit in bestimmten Bereichen abhängig machen.
GwG [AS 2008 5207] sowie um Feststellung, dass ihr Abrechnungsverfahren für Nachtzuschlagstickets des ZVV per SMS, soweit den Kunden die Kosten für die an den ZVV-Automaten bezogenen Nachtzuschlagstickets nachträglich per Post in Rechnung gestellt werden, dem GwG unterstehen:

1. "Der A.________ AG sei die Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit als Finanzintermediärin gemäss [a]Art. 14
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 14 Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation - 1 Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.
1    Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.
2    Ein Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 hat Anspruch auf Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation, wenn:
a  er durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz sicherstellt;
b  er einen guten Ruf geniesst und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bietet;
c  die mit seiner Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen die Voraussetzungen nach Buchstabe b auch erfüllen; und
d  die an ihm qualifiziert Beteiligten einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.
3    Die Selbstregulierungsorganisationen können den Anschluss von der Tätigkeit in bestimmten Bereichen abhängig machen.
GwG zu erteilen;
2. Es sei festzustellen, dass das Abrechnungsverfahren der A.________ AG für Nachtzuschlagstickets des ZVV per SMS dem GwG untersteht, soweit den Kunden die Kosten für die ZVV-Automaten bezogenen Nachtzuschlagstickets per Post in Rechnung gestellt werden."

Die B.________ teilte der A.________ AG mit Schreiben vom 21. April 2016 mit, sie habe in diesem Zusammenhang ein Sanktionsverfahren eröffnet. Daraufhin erklärte A.________ AG der B.________ am 27. April 2016 ihren sofortigen Austritt. Am 8. August 2016 beantragte A.________ AG bei der B.________ die sofortige Einstellung des gegen sie eröffneten Sanktionsverfahrens, eventualiter die Sistierung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA. Mit Verfügung vom 9. September 2016 erteilte die FINMA der A.________ AG die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit als Finanzintermediärin gemäss Art. 2a Abs. 3
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2a Begriffe - 1 Als politisch exponierte Person im Sinne dieses Gesetzes gelten:
1    Als politisch exponierte Person im Sinne dieses Gesetzes gelten:
a  Personen, die im Ausland mit führenden öffentlichen Funktionen betraut sind oder waren, insbesondere Staats- und Regierungschefinnen und -chefs, hohe Politikerinnen und Politiker auf nationaler Ebene, hohe Funktionärinnen und Funktionäre in Verwaltung, Justiz, Militär und Parteien auf nationaler Ebene, die obersten Organe staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung (ausländische politisch exponierte Personen);
b  Personen, die in der Schweiz auf nationaler Ebene mit führenden öffentlichen Funktionen in Politik, Verwaltung, Militär und Justiz betraut sind oder waren sowie Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung (inländische politisch exponierte Personen);
c  Personen, die in zwischenstaatlichen Organisationen und in internationalen Sportverbänden mit führender Funktion betraut sind oder waren, insbesondere Generalsekretärinnen und Generalsekretäre, Direktorinnen und Direktoren, Vizedirektorinnen und Vizedirektoren, Mitglieder der Verwaltungsorgane sowie Personen mit gleichwertigen Funktionen (politisch exponierte Personen bei internationalen Organisationen).
2    Als politisch exponierten Personen nahestehend gelten natürliche Personen, die Personen nach Absatz 1 aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahestehen.
3    Als wirtschaftlich berechtigte Personen einer operativ tätigen juristischen Person gelten die natürlichen Personen, welche die juristische Person letztendlich dadurch kontrollieren, dass sie direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder des Stimmenanteils an dieser beteiligt sind oder sie auf andere Weise kontrollieren. Können diese nicht festgestellt werden, so ist die Identität des obersten Mitglieds des leitenden Organs festzustellen.
4    Inländische politisch exponierte Personen gelten 18 Monate nach Aufgabe der Funktion nicht mehr als politisch exponiert im Sinne dieses Gesetzes. Die allgemeinen Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre bleiben vorbehalten.
5    Als internationale Sportverbände im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c gelten das Internationale Olympische Komitee sowie die von ihm anerkannten nichtstaatlichen Organisationen, die auf globaler Ebene eine oder mehrere offizielle Sportarten regeln.
GwG (AS 1998 892, 2005 526) (Dispositivziffer 1) unter Auflagen und stellte fest, dass das im Gesuch vom 9. Januar 2016 genannte Abrechnungsverfahren dem GwG unterstehe und von der Bewilligung gemäss Dispositivziffer 1 erfasst werde (Dispositivziffer 2) :

1. "A.________ AG, U.________, wird die Bewilligung nach [a] Art. 14
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 14 Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation - 1 Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.
1    Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.
2    Ein Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 hat Anspruch auf Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation, wenn:
a  er durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz sicherstellt;
b  er einen guten Ruf geniesst und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bietet;
c  die mit seiner Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen die Voraussetzungen nach Buchstabe b auch erfüllen; und
d  die an ihm qualifiziert Beteiligten einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.
3    Die Selbstregulierungsorganisationen können den Anschluss von der Tätigkeit in bestimmten Bereichen abhängig machen.
GwG zur Ausübung der Tätigkeit als Finanzintermediärin gemäss Art. 2
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt:
1    Dieses Gesetz gilt:
a  für Finanzintermediäre;
b  für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7
2    Finanzintermediäre sind:
a  die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis  die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG);
b  die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis  die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c  die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d  die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis  die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
dquater  die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
dter  die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
e  die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f  die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g  die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG).
3    Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a  das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b  Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c  für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d  ...
e  ...
f  als Anlageberater Anlagen tätigen;
g  Effekten aufbewahren oder verwalten.
4    Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a  die Schweizerische Nationalbank;
b  steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c  Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d  Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
e  Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.
[a] Abs. 3 GwG erteilt.
2. Es wird insbesondere festgestellt, dass das Abrechnungsverfahren der A.________ AG für Nachtzuschlagstickets des ZVV per SMS, soweit den Kunden die Kosten für die an ZVV-Automaten bezogenen Nachtzuschlagstickets nachträglich per Post in Rechnung gestellt werden, ebenfalls dem GwG untersteht und von der Bewilligung gemäss Ziff. 1 hiervor erfasst wird.
3. A.________ AG wird verpflichtet, innerhalb von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung gemäss Ziff. 1 der FINMA darzulegen, dass die Dienstleistung für Kunden mit einem Postpaid-Abo in der Betriebsorganisation, den organisatorischen Massnahmen und den internen Vorschriften aufgenommen worden ist sowie Ziff. 6 der Weisung C 2 - Internal hinsichtlich des Verzichts auf Einhaltung der Sorgfaltspflichten Art. 11 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (aGwV-FINMA; SR 955.033.0; in der Fassung, wie sie am 1. Januar 2016 in Kraft stand) entspricht."

In ihrer Verfügung vom 9. September 2016 erwog die FINMA, sie mache die A.________ AG auf die Pflichten aufmerksam, deren Erfüllung sie als Finanzintermediärin jederzeit sicherstellen müsse. Als Finanzintermediärin könne die FINMA jedoch in dauernden Geschäftsbeziehungen mit Vertragsparteien im Bereich von Zahlungsmitteln für den bargeldlosen Zahlungsverkehr, die ausschliesslich dem bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen dienen würden, gemäss Art. 7a
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 7a Vermögenswerte von geringem Wert - Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten (Art. 3-7) verzichten, wenn die Geschäftsbeziehung nur Vermögenswerte von geringem Wert betrifft und keine Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen.
GwG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 lit. a
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA
GwV-FINMA Art. 11 Verzicht auf Einhaltung der Sorgfaltspflichten
1    Der Finanzintermediär kann in dauernden Geschäftsbeziehungen mit Vertragsparteien im Bereich von Zahlungsmitteln für den bargeldlosen Zahlungsverkehr, die ausschliesslich dem bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen dienen, auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:
a  Es können nicht mehr als 1000 Franken pro Transaktion und 5000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei bezahlt werden, allfällige Rückzahlungen des Zahlungsmittels finden nur zugunsten von Konten bei in der Schweiz bewilligten oder im Ausland gleichwertig beaufsichtigten Banken und lautend auf den Namen der Vertragspartei statt und dürfen pro Rückzahlung nicht mehr als 1000 Franken betragen.
b  Es können nicht mehr als 5000 Franken pro Monat und 25 000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei an Händler in der Schweiz bezahlt werden wobei Ladungen ausschliesslich zulasten und allfällige Rückzahlungen des Zahlungsmittels ausschliesslich zugunsten eines auf den Namen der Vertragspartei lautenden Kontos bei einer in der Schweiz bewilligten Bank erfolgen.
c  Die Zahlungsmittel können nur innerhalb eines bestimmten Netzes von Dienstleistern oder Warenanbietern verwendet werden und der Umsatz beträgt nicht mehr als 5000 Franken pro Monat und 25 000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei.
d  ...
2    Der Finanzintermediär kann in dauernden Geschäftsbeziehungen mit Vertragsparteien im Bereich von Zahlungsmitteln für den bargeldlosen Zahlungsverkehr, die nicht ausschliesslich dem bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen dienen, auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn pro Zahlungsmittel nicht mehr als 200 Franken pro Monat verfügbar gemacht werden können und Zahlungen ausschliesslich zulasten und allfällige Rückzahlungen des Zahlungsmittels ausschliesslich zugunsten eines auf den Namen der Vertragspartei lautenden Kontos bei einer in der Schweiz bewilligten Bank erfolgen.
3    Der Finanzintermediär kann bei nicht wiederaufladbaren Zahlungsmitteln auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn:
a  das Guthaben ausschliesslich dazu dient, dass die Vertragspartei damit erworbene Waren und Dienstleistungen elektronisch bezahlen kann;
b  pro Datenträger nicht mehr als 250 Franken verfügbar gemacht werden; und
c  pro Geschäft und pro Vertragspartei nicht mehr als 1500 Franken verfügbar gemacht werden.
4    Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nur verzichten, wenn er über technische Einrichtungen verfügt, die ausreichen, um ein Überschreiten der jeweiligen Schwellenwerte zu erkennen. Zudem trifft er Vorkehrungen, um eine allfällige Kumulierung der Betragslimite sowie Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung zu verhindern. Die Artikel 14 und 20 bleiben in Bezug auf die Überwachung von Transaktionen vorbehalten. Vorbehalten bleibt ebenfalls Artikel 10, soweit anwendbar.
4bis    Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn es sich um ein Finanzierungsleasing handelt und die jährlich zu bezahlenden Leasingraten inklusive Mehrwertsteuer nicht mehr als 5000 Franken betragen.16
5    Die FINMA kann auf Gesuch von Selbstregulierungsorganisationen oder von Finanzintermediären nach Artikel 3 Absatz 1 für dauernde Geschäftsbeziehungen weitere Ausnahmen von der Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach GwG genehmigen, sofern dargelegt wird, dass das Geldwäschereirisiko im Sinne von Artikel 7a GwG niedrig ist.
und b GwV-FINMA auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn die dafür aufgestellten Sorgfaltspflichten in Form von Schwellenwerten erfüllt seien. Gemäss Ziff. 5.2 der Weisung C 2 - Internal seien nur für Kunden mit einem Prepaid-Abo Schwellenwerte von Fr. 1'000.-- pro Transaktion und Fr. 5'000.-- pro Kalenderjahr vorgesehen; zusätzlich dürften die Einzahlungen einen Saldo von Fr. 3'000.-- nicht übersteigen. Die Ausführungen in Ziff. 6 der Weisung C 2 - Internal würden sich schliesslich auf Art. 11 Abs. 1 lit. a
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA
GwV-FINMA Art. 11 Verzicht auf Einhaltung der Sorgfaltspflichten
1    Der Finanzintermediär kann in dauernden Geschäftsbeziehungen mit Vertragsparteien im Bereich von Zahlungsmitteln für den bargeldlosen Zahlungsverkehr, die ausschliesslich dem bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen dienen, auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:
a  Es können nicht mehr als 1000 Franken pro Transaktion und 5000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei bezahlt werden, allfällige Rückzahlungen des Zahlungsmittels finden nur zugunsten von Konten bei in der Schweiz bewilligten oder im Ausland gleichwertig beaufsichtigten Banken und lautend auf den Namen der Vertragspartei statt und dürfen pro Rückzahlung nicht mehr als 1000 Franken betragen.
b  Es können nicht mehr als 5000 Franken pro Monat und 25 000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei an Händler in der Schweiz bezahlt werden wobei Ladungen ausschliesslich zulasten und allfällige Rückzahlungen des Zahlungsmittels ausschliesslich zugunsten eines auf den Namen der Vertragspartei lautenden Kontos bei einer in der Schweiz bewilligten Bank erfolgen.
c  Die Zahlungsmittel können nur innerhalb eines bestimmten Netzes von Dienstleistern oder Warenanbietern verwendet werden und der Umsatz beträgt nicht mehr als 5000 Franken pro Monat und 25 000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei.
d  ...
2    Der Finanzintermediär kann in dauernden Geschäftsbeziehungen mit Vertragsparteien im Bereich von Zahlungsmitteln für den bargeldlosen Zahlungsverkehr, die nicht ausschliesslich dem bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen dienen, auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn pro Zahlungsmittel nicht mehr als 200 Franken pro Monat verfügbar gemacht werden können und Zahlungen ausschliesslich zulasten und allfällige Rückzahlungen des Zahlungsmittels ausschliesslich zugunsten eines auf den Namen der Vertragspartei lautenden Kontos bei einer in der Schweiz bewilligten Bank erfolgen.
3    Der Finanzintermediär kann bei nicht wiederaufladbaren Zahlungsmitteln auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn:
a  das Guthaben ausschliesslich dazu dient, dass die Vertragspartei damit erworbene Waren und Dienstleistungen elektronisch bezahlen kann;
b  pro Datenträger nicht mehr als 250 Franken verfügbar gemacht werden; und
c  pro Geschäft und pro Vertragspartei nicht mehr als 1500 Franken verfügbar gemacht werden.
4    Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nur verzichten, wenn er über technische Einrichtungen verfügt, die ausreichen, um ein Überschreiten der jeweiligen Schwellenwerte zu erkennen. Zudem trifft er Vorkehrungen, um eine allfällige Kumulierung der Betragslimite sowie Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung zu verhindern. Die Artikel 14 und 20 bleiben in Bezug auf die Überwachung von Transaktionen vorbehalten. Vorbehalten bleibt ebenfalls Artikel 10, soweit anwendbar.
4bis    Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn es sich um ein Finanzierungsleasing handelt und die jährlich zu bezahlenden Leasingraten inklusive Mehrwertsteuer nicht mehr als 5000 Franken betragen.16
5    Die FINMA kann auf Gesuch von Selbstregulierungsorganisationen oder von Finanzintermediären nach Artikel 3 Absatz 1 für dauernde Geschäftsbeziehungen weitere Ausnahmen von der Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach GwG genehmigen, sofern dargelegt wird, dass das Geldwäschereirisiko im Sinne von Artikel 7a GwG niedrig ist.
GwV-FINMA stützen, jedoch nur die Schwellenwerte von Fr. 3'000.-- und Fr. 5'000.--, jedoch nicht jenen von Fr. 1'000.-- enthalten. Dies sei missverständlich, weshalb A.________ AG angewiesen werde, dies
anzupassen und den Inhalt von Art. 11 Abs. 1 lit. a
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA
GwV-FINMA Art. 11 Verzicht auf Einhaltung der Sorgfaltspflichten
1    Der Finanzintermediär kann in dauernden Geschäftsbeziehungen mit Vertragsparteien im Bereich von Zahlungsmitteln für den bargeldlosen Zahlungsverkehr, die ausschliesslich dem bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen dienen, auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:
a  Es können nicht mehr als 1000 Franken pro Transaktion und 5000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei bezahlt werden, allfällige Rückzahlungen des Zahlungsmittels finden nur zugunsten von Konten bei in der Schweiz bewilligten oder im Ausland gleichwertig beaufsichtigten Banken und lautend auf den Namen der Vertragspartei statt und dürfen pro Rückzahlung nicht mehr als 1000 Franken betragen.
b  Es können nicht mehr als 5000 Franken pro Monat und 25 000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei an Händler in der Schweiz bezahlt werden wobei Ladungen ausschliesslich zulasten und allfällige Rückzahlungen des Zahlungsmittels ausschliesslich zugunsten eines auf den Namen der Vertragspartei lautenden Kontos bei einer in der Schweiz bewilligten Bank erfolgen.
c  Die Zahlungsmittel können nur innerhalb eines bestimmten Netzes von Dienstleistern oder Warenanbietern verwendet werden und der Umsatz beträgt nicht mehr als 5000 Franken pro Monat und 25 000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei.
d  ...
2    Der Finanzintermediär kann in dauernden Geschäftsbeziehungen mit Vertragsparteien im Bereich von Zahlungsmitteln für den bargeldlosen Zahlungsverkehr, die nicht ausschliesslich dem bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen dienen, auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn pro Zahlungsmittel nicht mehr als 200 Franken pro Monat verfügbar gemacht werden können und Zahlungen ausschliesslich zulasten und allfällige Rückzahlungen des Zahlungsmittels ausschliesslich zugunsten eines auf den Namen der Vertragspartei lautenden Kontos bei einer in der Schweiz bewilligten Bank erfolgen.
3    Der Finanzintermediär kann bei nicht wiederaufladbaren Zahlungsmitteln auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn:
a  das Guthaben ausschliesslich dazu dient, dass die Vertragspartei damit erworbene Waren und Dienstleistungen elektronisch bezahlen kann;
b  pro Datenträger nicht mehr als 250 Franken verfügbar gemacht werden; und
c  pro Geschäft und pro Vertragspartei nicht mehr als 1500 Franken verfügbar gemacht werden.
4    Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nur verzichten, wenn er über technische Einrichtungen verfügt, die ausreichen, um ein Überschreiten der jeweiligen Schwellenwerte zu erkennen. Zudem trifft er Vorkehrungen, um eine allfällige Kumulierung der Betragslimite sowie Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung zu verhindern. Die Artikel 14 und 20 bleiben in Bezug auf die Überwachung von Transaktionen vorbehalten. Vorbehalten bleibt ebenfalls Artikel 10, soweit anwendbar.
4bis    Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn es sich um ein Finanzierungsleasing handelt und die jährlich zu bezahlenden Leasingraten inklusive Mehrwertsteuer nicht mehr als 5000 Franken betragen.16
5    Die FINMA kann auf Gesuch von Selbstregulierungsorganisationen oder von Finanzintermediären nach Artikel 3 Absatz 1 für dauernde Geschäftsbeziehungen weitere Ausnahmen von der Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach GwG genehmigen, sofern dargelegt wird, dass das Geldwäschereirisiko im Sinne von Artikel 7a GwG niedrig ist.
GwV-FINMA materiell zu übernehmen und die überarbeiteten Vorschriften innerhalb von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Bewilligung der FINMA einzureichen.

B.
Gegen die Verfügung der FINMA vom 9. September 2016 gelangte A.________ AG mit Beschwerde vom 10. Oktober 2016 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte,
1. "Die Verfügung der FINMA vom 9. September 2016 sei bezüglich der Ziffer 2 und Ziffer 3 (in Bezug auf die Anordnung betreffend Postpaid-Abo) des Dispositivs aufzuheben;
2. Es sei festzustellen, dass das Abrechnungsverfahren der A.________ AG für Nachtzuschlagstickets des ZVV per SMS, soweit den Kunden die Kosten für die an ZVV-Automaten bezogenen Nachtzuschlagstickets nachträglich in Rechnung gestellt werden, nicht dem GwG untersteht."

Mit Entscheid vom 29. März 2017 wies die B.________ den Antrag von A.________ AG um Sistierung des Sanktionsverfahrens ab (Dispositivziffer 1) und auferlegte A.________ AG eine Busse von Fr. 4'300'000.-- (Dispositivziffer 2). In Dispositivziffer 4 wies B.________ darauf hin, dass gegen diesen Entscheid Beschwerde an das statutarische Schiedsgericht erhoben werden könne. Mit Eingabe vom 10. April 2017 meldete A.________ AG beim statutarischen Schiedsgericht Beschwerde an.
Mit Beschwerde vom 1. Mai 2017 erhob A.________ AG auch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid der B.________ vom 29. März 2017 und beantragte die Aufhebung dessen Dispositivziffer 2. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch von A.________ AG um superprovisorische Anweisung an die B.________, das Schiedsverfahren gegen sie einzustellen, einstweilen ab, soweit darauf einzutreten sei. Mit Urteil vom 5. September 2017 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Mit Urteil vom 17. April 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht auch die von A.________ AG gegen die Verfügung der FINMA vom 9. September 2016 erhobene Beschwerde ab.

C.
Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2018 gelangt A.________ AG mit Beschwerde vom 31. Mai 2018 an das Bundesgericht und beantragt, das angefochtene Urteil sei bezüglich der Ziffern 1-3 aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Abrechnungsverfahren der A.________ AG für Nachtzuschlagstickets des ZVV per SMS, soweit den Kunden die Kosten für die an ZVV-Automaten bezogenen Nachtzuschlagstickets nachträglich per Post in Rechnung gestellt werden, nicht dem GwG unterstehe.
Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie führt aus, die Beschwerdeführerin berühre in ihrer Beschwerde Themata, die sie in ihrer vorinstanzlichen Beschwerde nicht oder kaum angesprochen habe. Gemäss eigenen Angaben müsste die Beschwerdeführerin für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach Art. 11 Abs. 1 lit. a
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA
GwV-FINMA Art. 11 Verzicht auf Einhaltung der Sorgfaltspflichten
1    Der Finanzintermediär kann in dauernden Geschäftsbeziehungen mit Vertragsparteien im Bereich von Zahlungsmitteln für den bargeldlosen Zahlungsverkehr, die ausschliesslich dem bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen dienen, auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:
a  Es können nicht mehr als 1000 Franken pro Transaktion und 5000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei bezahlt werden, allfällige Rückzahlungen des Zahlungsmittels finden nur zugunsten von Konten bei in der Schweiz bewilligten oder im Ausland gleichwertig beaufsichtigten Banken und lautend auf den Namen der Vertragspartei statt und dürfen pro Rückzahlung nicht mehr als 1000 Franken betragen.
b  Es können nicht mehr als 5000 Franken pro Monat und 25 000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei an Händler in der Schweiz bezahlt werden wobei Ladungen ausschliesslich zulasten und allfällige Rückzahlungen des Zahlungsmittels ausschliesslich zugunsten eines auf den Namen der Vertragspartei lautenden Kontos bei einer in der Schweiz bewilligten Bank erfolgen.
c  Die Zahlungsmittel können nur innerhalb eines bestimmten Netzes von Dienstleistern oder Warenanbietern verwendet werden und der Umsatz beträgt nicht mehr als 5000 Franken pro Monat und 25 000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei.
d  ...
2    Der Finanzintermediär kann in dauernden Geschäftsbeziehungen mit Vertragsparteien im Bereich von Zahlungsmitteln für den bargeldlosen Zahlungsverkehr, die nicht ausschliesslich dem bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen dienen, auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn pro Zahlungsmittel nicht mehr als 200 Franken pro Monat verfügbar gemacht werden können und Zahlungen ausschliesslich zulasten und allfällige Rückzahlungen des Zahlungsmittels ausschliesslich zugunsten eines auf den Namen der Vertragspartei lautenden Kontos bei einer in der Schweiz bewilligten Bank erfolgen.
3    Der Finanzintermediär kann bei nicht wiederaufladbaren Zahlungsmitteln auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn:
a  das Guthaben ausschliesslich dazu dient, dass die Vertragspartei damit erworbene Waren und Dienstleistungen elektronisch bezahlen kann;
b  pro Datenträger nicht mehr als 250 Franken verfügbar gemacht werden; und
c  pro Geschäft und pro Vertragspartei nicht mehr als 1500 Franken verfügbar gemacht werden.
4    Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nur verzichten, wenn er über technische Einrichtungen verfügt, die ausreichen, um ein Überschreiten der jeweiligen Schwellenwerte zu erkennen. Zudem trifft er Vorkehrungen, um eine allfällige Kumulierung der Betragslimite sowie Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung zu verhindern. Die Artikel 14 und 20 bleiben in Bezug auf die Überwachung von Transaktionen vorbehalten. Vorbehalten bleibt ebenfalls Artikel 10, soweit anwendbar.
4bis    Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn es sich um ein Finanzierungsleasing handelt und die jährlich zu bezahlenden Leasingraten inklusive Mehrwertsteuer nicht mehr als 5000 Franken betragen.16
5    Die FINMA kann auf Gesuch von Selbstregulierungsorganisationen oder von Finanzintermediären nach Artikel 3 Absatz 1 für dauernde Geschäftsbeziehungen weitere Ausnahmen von der Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach GwG genehmigen, sofern dargelegt wird, dass das Geldwäschereirisiko im Sinne von Artikel 7a GwG niedrig ist.
GwV-FINMA aufwendige und teure Anpassungen an ihren IT-Systemen vornehmen, deren Kosten intern im Jahr 2014 auf über Fr. 1 Mio. geschätzt worden seien. Die FINMA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Mit Bezug auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde macht sie geltend, sie widersetze sich deren Erteilung nicht, zumal sich die Beschwerdeführerin mit Blick auf ein allfälliges Unterliegen bereits mit der FINMA in Verbindung gesetzt habe, um mögliche Erleichterungen im Sinne von Art. 7a
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 7a Vermögenswerte von geringem Wert - Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten (Art. 3-7) verzichten, wenn die Geschäftsbeziehung nur Vermögenswerte von geringem Wert betrifft und keine Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen.
GwG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 lit. a
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA
GwV-FINMA Art. 11 Verzicht auf Einhaltung der Sorgfaltspflichten
1    Der Finanzintermediär kann in dauernden Geschäftsbeziehungen mit Vertragsparteien im Bereich von Zahlungsmitteln für den bargeldlosen Zahlungsverkehr, die ausschliesslich dem bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen dienen, auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:
a  Es können nicht mehr als 1000 Franken pro Transaktion und 5000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei bezahlt werden, allfällige Rückzahlungen des Zahlungsmittels finden nur zugunsten von Konten bei in der Schweiz bewilligten oder im Ausland gleichwertig beaufsichtigten Banken und lautend auf den Namen der Vertragspartei statt und dürfen pro Rückzahlung nicht mehr als 1000 Franken betragen.
b  Es können nicht mehr als 5000 Franken pro Monat und 25 000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei an Händler in der Schweiz bezahlt werden wobei Ladungen ausschliesslich zulasten und allfällige Rückzahlungen des Zahlungsmittels ausschliesslich zugunsten eines auf den Namen der Vertragspartei lautenden Kontos bei einer in der Schweiz bewilligten Bank erfolgen.
c  Die Zahlungsmittel können nur innerhalb eines bestimmten Netzes von Dienstleistern oder Warenanbietern verwendet werden und der Umsatz beträgt nicht mehr als 5000 Franken pro Monat und 25 000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei.
d  ...
2    Der Finanzintermediär kann in dauernden Geschäftsbeziehungen mit Vertragsparteien im Bereich von Zahlungsmitteln für den bargeldlosen Zahlungsverkehr, die nicht ausschliesslich dem bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen dienen, auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn pro Zahlungsmittel nicht mehr als 200 Franken pro Monat verfügbar gemacht werden können und Zahlungen ausschliesslich zulasten und allfällige Rückzahlungen des Zahlungsmittels ausschliesslich zugunsten eines auf den Namen der Vertragspartei lautenden Kontos bei einer in der Schweiz bewilligten Bank erfolgen.
3    Der Finanzintermediär kann bei nicht wiederaufladbaren Zahlungsmitteln auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn:
a  das Guthaben ausschliesslich dazu dient, dass die Vertragspartei damit erworbene Waren und Dienstleistungen elektronisch bezahlen kann;
b  pro Datenträger nicht mehr als 250 Franken verfügbar gemacht werden; und
c  pro Geschäft und pro Vertragspartei nicht mehr als 1500 Franken verfügbar gemacht werden.
4    Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nur verzichten, wenn er über technische Einrichtungen verfügt, die ausreichen, um ein Überschreiten der jeweiligen Schwellenwerte zu erkennen. Zudem trifft er Vorkehrungen, um eine allfällige Kumulierung der Betragslimite sowie Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung zu verhindern. Die Artikel 14 und 20 bleiben in Bezug auf die Überwachung von Transaktionen vorbehalten. Vorbehalten bleibt ebenfalls Artikel 10, soweit anwendbar.
4bis    Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn es sich um ein Finanzierungsleasing handelt und die jährlich zu bezahlenden Leasingraten inklusive Mehrwertsteuer nicht mehr als 5000 Franken betragen.16
5    Die FINMA kann auf Gesuch von Selbstregulierungsorganisationen oder von Finanzintermediären nach Artikel 3 Absatz 1 für dauernde Geschäftsbeziehungen weitere Ausnahmen von der Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach GwG genehmigen, sofern dargelegt wird, dass das Geldwäschereirisiko im Sinne von Artikel 7a GwG niedrig ist.
und b GwV-FINMA zu diskutieren, weshalb nach Vorliegen der Rechtskraft von einer raschen Umsetzung sämtlicher GwG-Pflichten auszugehen sei. In ihrer Replik weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie mit dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren eine wegweisende Klarstellung für das Postpaid-Abrechnungsverfahren anstrebe. Dass die
Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausnahmen von Art. 11 Abs. 1 lit. a
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA
GwV-FINMA Art. 11 Verzicht auf Einhaltung der Sorgfaltspflichten
1    Der Finanzintermediär kann in dauernden Geschäftsbeziehungen mit Vertragsparteien im Bereich von Zahlungsmitteln für den bargeldlosen Zahlungsverkehr, die ausschliesslich dem bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen dienen, auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:
a  Es können nicht mehr als 1000 Franken pro Transaktion und 5000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei bezahlt werden, allfällige Rückzahlungen des Zahlungsmittels finden nur zugunsten von Konten bei in der Schweiz bewilligten oder im Ausland gleichwertig beaufsichtigten Banken und lautend auf den Namen der Vertragspartei statt und dürfen pro Rückzahlung nicht mehr als 1000 Franken betragen.
b  Es können nicht mehr als 5000 Franken pro Monat und 25 000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei an Händler in der Schweiz bezahlt werden wobei Ladungen ausschliesslich zulasten und allfällige Rückzahlungen des Zahlungsmittels ausschliesslich zugunsten eines auf den Namen der Vertragspartei lautenden Kontos bei einer in der Schweiz bewilligten Bank erfolgen.
c  Die Zahlungsmittel können nur innerhalb eines bestimmten Netzes von Dienstleistern oder Warenanbietern verwendet werden und der Umsatz beträgt nicht mehr als 5000 Franken pro Monat und 25 000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei.
d  ...
2    Der Finanzintermediär kann in dauernden Geschäftsbeziehungen mit Vertragsparteien im Bereich von Zahlungsmitteln für den bargeldlosen Zahlungsverkehr, die nicht ausschliesslich dem bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen dienen, auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn pro Zahlungsmittel nicht mehr als 200 Franken pro Monat verfügbar gemacht werden können und Zahlungen ausschliesslich zulasten und allfällige Rückzahlungen des Zahlungsmittels ausschliesslich zugunsten eines auf den Namen der Vertragspartei lautenden Kontos bei einer in der Schweiz bewilligten Bank erfolgen.
3    Der Finanzintermediär kann bei nicht wiederaufladbaren Zahlungsmitteln auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn:
a  das Guthaben ausschliesslich dazu dient, dass die Vertragspartei damit erworbene Waren und Dienstleistungen elektronisch bezahlen kann;
b  pro Datenträger nicht mehr als 250 Franken verfügbar gemacht werden; und
c  pro Geschäft und pro Vertragspartei nicht mehr als 1500 Franken verfügbar gemacht werden.
4    Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nur verzichten, wenn er über technische Einrichtungen verfügt, die ausreichen, um ein Überschreiten der jeweiligen Schwellenwerte zu erkennen. Zudem trifft er Vorkehrungen, um eine allfällige Kumulierung der Betragslimite sowie Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung zu verhindern. Die Artikel 14 und 20 bleiben in Bezug auf die Überwachung von Transaktionen vorbehalten. Vorbehalten bleibt ebenfalls Artikel 10, soweit anwendbar.
4bis    Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn es sich um ein Finanzierungsleasing handelt und die jährlich zu bezahlenden Leasingraten inklusive Mehrwertsteuer nicht mehr als 5000 Franken betragen.16
5    Die FINMA kann auf Gesuch von Selbstregulierungsorganisationen oder von Finanzintermediären nach Artikel 3 Absatz 1 für dauernde Geschäftsbeziehungen weitere Ausnahmen von der Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach GwG genehmigen, sofern dargelegt wird, dass das Geldwäschereirisiko im Sinne von Artikel 7a GwG niedrig ist.
GwV-FINMA für die nicht-akzessorischen Prepaid-Abrechnungsverfahren einhalte, helfe ihr für das vorliegend zu beurteilende nicht-akzessorische Postpaid-Abrechnungsverfahren leider nicht im Geringsten, zumal auch nicht die gleichen IT-Systeme betroffen seien. Die Unterstellungspflicht für die nicht-akzessorischen Postpaid-Abrechnungsverfahren habe sie immer bestritten und sich deswegen geweigert, die hohen Kosten für die Anpassung der IT-Systeme vor einem rechtskräftigen Unterstellungsentscheid so vorzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahmen von Art. 11 Abs. 1 lit. a
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA
GwV-FINMA Art. 11 Verzicht auf Einhaltung der Sorgfaltspflichten
1    Der Finanzintermediär kann in dauernden Geschäftsbeziehungen mit Vertragsparteien im Bereich von Zahlungsmitteln für den bargeldlosen Zahlungsverkehr, die ausschliesslich dem bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen dienen, auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:
a  Es können nicht mehr als 1000 Franken pro Transaktion und 5000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei bezahlt werden, allfällige Rückzahlungen des Zahlungsmittels finden nur zugunsten von Konten bei in der Schweiz bewilligten oder im Ausland gleichwertig beaufsichtigten Banken und lautend auf den Namen der Vertragspartei statt und dürfen pro Rückzahlung nicht mehr als 1000 Franken betragen.
b  Es können nicht mehr als 5000 Franken pro Monat und 25 000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei an Händler in der Schweiz bezahlt werden wobei Ladungen ausschliesslich zulasten und allfällige Rückzahlungen des Zahlungsmittels ausschliesslich zugunsten eines auf den Namen der Vertragspartei lautenden Kontos bei einer in der Schweiz bewilligten Bank erfolgen.
c  Die Zahlungsmittel können nur innerhalb eines bestimmten Netzes von Dienstleistern oder Warenanbietern verwendet werden und der Umsatz beträgt nicht mehr als 5000 Franken pro Monat und 25 000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei.
d  ...
2    Der Finanzintermediär kann in dauernden Geschäftsbeziehungen mit Vertragsparteien im Bereich von Zahlungsmitteln für den bargeldlosen Zahlungsverkehr, die nicht ausschliesslich dem bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen dienen, auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn pro Zahlungsmittel nicht mehr als 200 Franken pro Monat verfügbar gemacht werden können und Zahlungen ausschliesslich zulasten und allfällige Rückzahlungen des Zahlungsmittels ausschliesslich zugunsten eines auf den Namen der Vertragspartei lautenden Kontos bei einer in der Schweiz bewilligten Bank erfolgen.
3    Der Finanzintermediär kann bei nicht wiederaufladbaren Zahlungsmitteln auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn:
a  das Guthaben ausschliesslich dazu dient, dass die Vertragspartei damit erworbene Waren und Dienstleistungen elektronisch bezahlen kann;
b  pro Datenträger nicht mehr als 250 Franken verfügbar gemacht werden; und
c  pro Geschäft und pro Vertragspartei nicht mehr als 1500 Franken verfügbar gemacht werden.
4    Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nur verzichten, wenn er über technische Einrichtungen verfügt, die ausreichen, um ein Überschreiten der jeweiligen Schwellenwerte zu erkennen. Zudem trifft er Vorkehrungen, um eine allfällige Kumulierung der Betragslimite sowie Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung zu verhindern. Die Artikel 14 und 20 bleiben in Bezug auf die Überwachung von Transaktionen vorbehalten. Vorbehalten bleibt ebenfalls Artikel 10, soweit anwendbar.
4bis    Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn es sich um ein Finanzierungsleasing handelt und die jährlich zu bezahlenden Leasingraten inklusive Mehrwertsteuer nicht mehr als 5000 Franken betragen.16
5    Die FINMA kann auf Gesuch von Selbstregulierungsorganisationen oder von Finanzintermediären nach Artikel 3 Absatz 1 für dauernde Geschäftsbeziehungen weitere Ausnahmen von der Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach GwG genehmigen, sofern dargelegt wird, dass das Geldwäschereirisiko im Sinne von Artikel 7a GwG niedrig ist.
GwV-FINMA auch hier erfüllt wären.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 erteilte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin hat frist- (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und formgerecht (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Sie richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Finanzmarktaufsicht. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG).

1.2. Die Beschwerdeführerin, die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit ihren Anträgen unterlegen ist, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG) an der Überprüfung des angefochtenen Urteils. Insbesondere hat sie angesichts der geltend gemachten Infrastrukturkosten ein schutzwürdiges tatsächliches Interesse an der Feststellung, ob die umstrittene Dienstleistung unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten (Art. 7a
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 7a Vermögenswerte von geringem Wert - Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten (Art. 3-7) verzichten, wenn die Geschäftsbeziehung nur Vermögenswerte von geringem Wert betrifft und keine Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen.
GwG) grundsätzlich vom sachlichen Anwendungsbereich des GwG erfasst wird. Sie ist zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Obwohl nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt, beruht auch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung. Was rechtserheblich ist, bestimmt das materielle Recht; eine in Verkennung der Rechtserheblichkeit unvollständige Erstellung der für die rechtliche Beurteilung massgeblichen Tatsachen stellt demzufolge eine Verletzung materiellen Rechts dar (BGE 136 II 65 E. 1.4 S. 68, 134 V 53 E. 4.3 S. 62; LORENZ MEYER, Wege zum Bundesgericht - Übersicht und Stolpersteine, ZBJV 146/2010 S.
857). Die dem Bundesgericht eingeräumte Befugnis zur Sachverhaltsergänzung oder -berichtigung entbindet die Beschwerdeführerin dennoch nicht von ihrer Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288). Die Beschwerdeführenden müssen rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).

2.
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Sie macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 2 Abs. 3 lit. b
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt:
1    Dieses Gesetz gilt:
a  für Finanzintermediäre;
b  für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7
2    Finanzintermediäre sind:
a  die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis  die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG);
b  die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis  die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c  die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d  die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis  die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
dquater  die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
dter  die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
e  die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f  die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g  die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG).
3    Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a  das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b  Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c  für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d  ...
e  ...
f  als Anlageberater Anlagen tätigen;
g  Effekten aufbewahren oder verwalten.
4    Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a  die Schweizerische Nationalbank;
b  steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c  Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d  Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
e  Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.
GwG (AS 1998 892), (die unverändert in Kraft stehenden) Art. 2 Abs. 2 lit. a Ziff. 2
SR 955.01 Verordnung vom 11. November 2015 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) - Geldwäschereiverordnung
GwV Art. 2 Geltungsbereich
1    Diese Verordnung gilt für:
a  Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 GwG, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig sind;
b  Händlerinnen und Händler nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b GwG, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig sind.
2    Keine Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 GwG sind:
a  Personen, die folgende Tätigkeiten ausüben:
a1  den rein physischen Transport oder die rein physische Aufbewahrung von Vermögenswerten unter Vorbehalt von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c,
a2  die Inkassotätigkeit,
a3  die Übertragung von Vermögenswerten als akzessorische Nebenleistung zu einer Hauptvertragsleistung,
a4  das Betreiben von Vorsorgeeinrichtungen der Säule 3a durch Bankstiftungen oder Versicherungen,
a5  das Erbringen von Dienstleistungen unter Konzerngesellschaften;
b  Hilfspersonen von Finanzintermediären, die für ihre Tätigkeit eine Bewilligung in der Schweiz haben oder die einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) angeschlossen sind, sofern sie:
b1  vom Finanzintermediär sorgfältig ausgewählt sind und dessen Weisungen und Kontrolle unterstehen,
b2  in die organisatorischen Massnahmen des Finanzintermediärs zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung nach Artikel 8 GwG einbezogen sind und entsprechend aus- und weitergebildet werden,
b3  ausschliesslich im Namen des Finanzintermediärs und auf dessen Rechnung handeln,
b4  vom Finanzintermediär und nicht von der Endkundin oder dem Endkunden entschädigt werden,
b5  beim Geld- oder Wertübertragungsgeschäft nur für einen einzigen bewilligten oder einer SRO angeschlossenen Finanzintermediär tätig sind, und
b6  mit dem Finanzintermediär über die Einhaltung der vorstehenden Anforderungen eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen haben.
und Art. 4 Abs. 1 lit. b
SR 955.01 Verordnung vom 11. November 2015 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) - Geldwäschereiverordnung
GwV Art. 4 Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr
1    Eine Dienstleistung für den Zahlungsverkehr nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b GwG liegt insbesondere vor, wenn der Finanzintermediär:
a  im Auftrag seiner Vertragspartei liquide Finanzwerte an eine Drittperson überweist und dabei diese Werte physisch in Besitz nimmt, sie sich auf einem eigenen Konto gutschreiben lässt oder die Überweisung der Werte im Namen und Auftrag der Vertragspartei anordnet;
b  hilft, virtuelle Währungen an eine Drittperson zu übertragen, sofern er mit der Vertragspartei eine dauernde Geschäftsbeziehung unterhält oder sofern er für die Vertragspartei Verfügungsmacht über virtuelle Währungen ausübt, und er die Dienstleistung nicht ausschliesslich gegenüber angemessen beaufsichtigten Finanzintermediären erbringt;
c  nicht in Bargeld bestehende Zahlungsmittel ausgibt oder verwaltet und seine Vertragspartei damit an Dritte Zahlungen leistet;
d  das Geld- oder Wertübertragungsgeschäft durchführt.6
1bis    Als nicht in Bargeld bestehende Zahlungsmittel gelten insbesondere:
a  Kreditkarten;
b  Reisechecks;
c  virtuelle Währungen, die tatsächlich oder nach der Absicht des Organisators oder Herausgebers als Zahlungsmittel für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden oder der Geld- und Wertübertragung dienen.7
2    Als Geld- oder Wertübertragungsgeschäft gilt der Transfer von Vermögenswerten durch Entgegennahme von Bargeld, Edelmetallen, virtuellen Währungen, Schecks oder sonstigen Zahlungsmitteln und:
(GwV; SR 955.01) dadurch verletzt, dass die Vorschrift falsch ausgelegt und unzutreffend auf den rechtsrelevanten Sachverhalt angewandt worden sei. Des Weiteren sei Art. 27 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
und Abs. 2 BV verletzt worden, weil die Vorinstanz geschäftliche Aktivitäten der Beschwerdeführerin ohne gesetzliche Grundlage im formellen Sinn (Art. 36 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV) dem GwG unterstellt habe.

2.1. Nicht einzugehen ist auf die in der Beschwerdeschrift erhobenen Sachverhaltsrügen. In ihrer Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin weder geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig (d.h. willkürlich) oder in Verletzung einer Rechtsregel im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG festgestellt, noch, dass bei zutreffender Sachverhaltsfeststellung ein anderer Verfahrensausgang möglich wäre (oben, E. 1.4). Dem vorliegenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt zu Grunde zu legen (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Insofern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt aufgrund einer unzutreffenden Anwendung und Auslegung von Bundesrecht unvollständig erhoben hat (unten, E. 4.4.1), kann das Bundesgericht diesen aus den Akten ergänzen, soweit der zu vervollständigende Sachverhalt eindeutig und unter gewahrtem Gehörsanspruch der Betroffenen daraus hervorgeht; eine Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsfeststellung käme diesfalls einem unnötigen Leerlauf gleich (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG; BGE 131 II 470 E. 2 S. 476; JOHANNA DORMANN, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 107
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).

2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (oben, E. 1.3).

2.2.1. Strittig ist im vorliegenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren, ob nicht-akzessorische Postpaid-Abrechnungsverfahren für Nachtzuschlagstickets des ZVV unter den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 3 lit. b
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt:
1    Dieses Gesetz gilt:
a  für Finanzintermediäre;
b  für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7
2    Finanzintermediäre sind:
a  die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis  die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG);
b  die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis  die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c  die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d  die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis  die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
dquater  die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
dter  die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
e  die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f  die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g  die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG).
3    Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a  das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b  Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c  für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d  ...
e  ...
f  als Anlageberater Anlagen tätigen;
g  Effekten aufbewahren oder verwalten.
4    Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a  die Schweizerische Nationalbank;
b  steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c  Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d  Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
e  Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.
GwG (AS 1998 892; Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr) fallen. Nicht umstritten sind hingegen die allgemeinen Voraussetzungen für die Qualifikation als Finanzintermediär (vgl. dazu SIMON SCHÄREN, Kommentar zum GwG, 2017, N. 173 ff. zu Art. 2
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt:
1    Dieses Gesetz gilt:
a  für Finanzintermediäre;
b  für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7
2    Finanzintermediäre sind:
a  die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis  die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG);
b  die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis  die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c  die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d  die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis  die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
dquater  die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
dter  die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
e  die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f  die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g  die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG).
3    Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a  das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b  Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c  für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d  ...
e  ...
f  als Anlageberater Anlagen tätigen;
g  Effekten aufbewahren oder verwalten.
4    Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a  die Schweizerische Nationalbank;
b  steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c  Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d  Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
e  Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.
GwG; CHRISTOPH K. GRABER/DOMINIK OBERHOLZER, Das neue GwG, 3. Aufl. 2009, N. 13 ff. zu Art. 2
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt:
1    Dieses Gesetz gilt:
a  für Finanzintermediäre;
b  für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7
2    Finanzintermediäre sind:
a  die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis  die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG);
b  die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis  die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c  die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d  die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis  die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
dquater  die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
dter  die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
e  die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f  die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g  die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG).
3    Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a  das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b  Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c  für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d  ...
e  ...
f  als Anlageberater Anlagen tätigen;
g  Effekten aufbewahren oder verwalten.
4    Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a  die Schweizerische Nationalbank;
b  steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c  Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d  Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
e  Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.
GwG).

2.2.2. Insbesondere auch nicht umstritten ist, dass die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten wegen Geschäftsbeziehungen, die nur Vermögenswerte von geringem Wert betreffen (Art. 7a
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 7a Vermögenswerte von geringem Wert - Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten (Art. 3-7) verzichten, wenn die Geschäftsbeziehung nur Vermögenswerte von geringem Wert betrifft und keine Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen.
GwG), nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin hat während des Schriftenwechsels ausdrücklich eingeräumt, die Vorgaben, die Art. 11
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA
GwV-FINMA Art. 11 Verzicht auf Einhaltung der Sorgfaltspflichten
1    Der Finanzintermediär kann in dauernden Geschäftsbeziehungen mit Vertragsparteien im Bereich von Zahlungsmitteln für den bargeldlosen Zahlungsverkehr, die ausschliesslich dem bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen dienen, auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:
a  Es können nicht mehr als 1000 Franken pro Transaktion und 5000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei bezahlt werden, allfällige Rückzahlungen des Zahlungsmittels finden nur zugunsten von Konten bei in der Schweiz bewilligten oder im Ausland gleichwertig beaufsichtigten Banken und lautend auf den Namen der Vertragspartei statt und dürfen pro Rückzahlung nicht mehr als 1000 Franken betragen.
b  Es können nicht mehr als 5000 Franken pro Monat und 25 000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei an Händler in der Schweiz bezahlt werden wobei Ladungen ausschliesslich zulasten und allfällige Rückzahlungen des Zahlungsmittels ausschliesslich zugunsten eines auf den Namen der Vertragspartei lautenden Kontos bei einer in der Schweiz bewilligten Bank erfolgen.
c  Die Zahlungsmittel können nur innerhalb eines bestimmten Netzes von Dienstleistern oder Warenanbietern verwendet werden und der Umsatz beträgt nicht mehr als 5000 Franken pro Monat und 25 000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei.
d  ...
2    Der Finanzintermediär kann in dauernden Geschäftsbeziehungen mit Vertragsparteien im Bereich von Zahlungsmitteln für den bargeldlosen Zahlungsverkehr, die nicht ausschliesslich dem bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen dienen, auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn pro Zahlungsmittel nicht mehr als 200 Franken pro Monat verfügbar gemacht werden können und Zahlungen ausschliesslich zulasten und allfällige Rückzahlungen des Zahlungsmittels ausschliesslich zugunsten eines auf den Namen der Vertragspartei lautenden Kontos bei einer in der Schweiz bewilligten Bank erfolgen.
3    Der Finanzintermediär kann bei nicht wiederaufladbaren Zahlungsmitteln auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn:
a  das Guthaben ausschliesslich dazu dient, dass die Vertragspartei damit erworbene Waren und Dienstleistungen elektronisch bezahlen kann;
b  pro Datenträger nicht mehr als 250 Franken verfügbar gemacht werden; und
c  pro Geschäft und pro Vertragspartei nicht mehr als 1500 Franken verfügbar gemacht werden.
4    Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nur verzichten, wenn er über technische Einrichtungen verfügt, die ausreichen, um ein Überschreiten der jeweiligen Schwellenwerte zu erkennen. Zudem trifft er Vorkehrungen, um eine allfällige Kumulierung der Betragslimite sowie Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung zu verhindern. Die Artikel 14 und 20 bleiben in Bezug auf die Überwachung von Transaktionen vorbehalten. Vorbehalten bleibt ebenfalls Artikel 10, soweit anwendbar.
4bis    Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn es sich um ein Finanzierungsleasing handelt und die jährlich zu bezahlenden Leasingraten inklusive Mehrwertsteuer nicht mehr als 5000 Franken betragen.16
5    Die FINMA kann auf Gesuch von Selbstregulierungsorganisationen oder von Finanzintermediären nach Artikel 3 Absatz 1 für dauernde Geschäftsbeziehungen weitere Ausnahmen von der Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach GwG genehmigen, sofern dargelegt wird, dass das Geldwäschereirisiko im Sinne von Artikel 7a GwG niedrig ist.
GwV-FINMA für die Ausnahmen von der Einhaltung von Sorgfaltspflichten aufstellt, nicht zu erfüllen, bzw. die Voraussetzungen hierfür nicht schaffen zu wollen. Damit aber kann sie nicht auf dieser Grundlage von der Einhaltung der geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten befreit werden, obwohl die Beschwerdeführerin es in der Hand hätte, jedenfalls für die Abwicklung der Postpaid-Abrechnungen für Nachtzuschlagstickets dieses zu bewirken.

3.

3.1. Art. 2a Abs. 3
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2a Begriffe - 1 Als politisch exponierte Person im Sinne dieses Gesetzes gelten:
1    Als politisch exponierte Person im Sinne dieses Gesetzes gelten:
a  Personen, die im Ausland mit führenden öffentlichen Funktionen betraut sind oder waren, insbesondere Staats- und Regierungschefinnen und -chefs, hohe Politikerinnen und Politiker auf nationaler Ebene, hohe Funktionärinnen und Funktionäre in Verwaltung, Justiz, Militär und Parteien auf nationaler Ebene, die obersten Organe staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung (ausländische politisch exponierte Personen);
b  Personen, die in der Schweiz auf nationaler Ebene mit führenden öffentlichen Funktionen in Politik, Verwaltung, Militär und Justiz betraut sind oder waren sowie Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung (inländische politisch exponierte Personen);
c  Personen, die in zwischenstaatlichen Organisationen und in internationalen Sportverbänden mit führender Funktion betraut sind oder waren, insbesondere Generalsekretärinnen und Generalsekretäre, Direktorinnen und Direktoren, Vizedirektorinnen und Vizedirektoren, Mitglieder der Verwaltungsorgane sowie Personen mit gleichwertigen Funktionen (politisch exponierte Personen bei internationalen Organisationen).
2    Als politisch exponierten Personen nahestehend gelten natürliche Personen, die Personen nach Absatz 1 aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahestehen.
3    Als wirtschaftlich berechtigte Personen einer operativ tätigen juristischen Person gelten die natürlichen Personen, welche die juristische Person letztendlich dadurch kontrollieren, dass sie direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder des Stimmenanteils an dieser beteiligt sind oder sie auf andere Weise kontrollieren. Können diese nicht festgestellt werden, so ist die Identität des obersten Mitglieds des leitenden Organs festzustellen.
4    Inländische politisch exponierte Personen gelten 18 Monate nach Aufgabe der Funktion nicht mehr als politisch exponiert im Sinne dieses Gesetzes. Die allgemeinen Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre bleiben vorbehalten.
5    Als internationale Sportverbände im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c gelten das Internationale Olympische Komitee sowie die von ihm anerkannten nichtstaatlichen Organisationen, die auf globaler Ebene eine oder mehrere offizielle Sportarten regeln.
GwG (AS 1998 892, 2005 526) in der vorliegend massgeblichen Fassung, wie sie im Zeitpunkt der Verfügung der FINMA vom 16. September 2016 in Kraft stand (BGE 139 II 263 E. 6 S. 267; 135 II 384 E. 2.3 S. 390; 125 II 591 E. 5e/aa S. 598; je mit Hinweisen), unterstellt in einer abstrakten Umschreibung die berufsmässige finanzintermediäre Tätigkeit den geldwäschereirechtlichen Vorschriften. Nach der darin enthaltenen Generalklausel gelten als Finanzintermediäre auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen. Art. 2a Abs. 3
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2a Begriffe - 1 Als politisch exponierte Person im Sinne dieses Gesetzes gelten:
1    Als politisch exponierte Person im Sinne dieses Gesetzes gelten:
a  Personen, die im Ausland mit führenden öffentlichen Funktionen betraut sind oder waren, insbesondere Staats- und Regierungschefinnen und -chefs, hohe Politikerinnen und Politiker auf nationaler Ebene, hohe Funktionärinnen und Funktionäre in Verwaltung, Justiz, Militär und Parteien auf nationaler Ebene, die obersten Organe staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung (ausländische politisch exponierte Personen);
b  Personen, die in der Schweiz auf nationaler Ebene mit führenden öffentlichen Funktionen in Politik, Verwaltung, Militär und Justiz betraut sind oder waren sowie Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung (inländische politisch exponierte Personen);
c  Personen, die in zwischenstaatlichen Organisationen und in internationalen Sportverbänden mit führender Funktion betraut sind oder waren, insbesondere Generalsekretärinnen und Generalsekretäre, Direktorinnen und Direktoren, Vizedirektorinnen und Vizedirektoren, Mitglieder der Verwaltungsorgane sowie Personen mit gleichwertigen Funktionen (politisch exponierte Personen bei internationalen Organisationen).
2    Als politisch exponierten Personen nahestehend gelten natürliche Personen, die Personen nach Absatz 1 aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahestehen.
3    Als wirtschaftlich berechtigte Personen einer operativ tätigen juristischen Person gelten die natürlichen Personen, welche die juristische Person letztendlich dadurch kontrollieren, dass sie direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder des Stimmenanteils an dieser beteiligt sind oder sie auf andere Weise kontrollieren. Können diese nicht festgestellt werden, so ist die Identität des obersten Mitglieds des leitenden Organs festzustellen.
4    Inländische politisch exponierte Personen gelten 18 Monate nach Aufgabe der Funktion nicht mehr als politisch exponiert im Sinne dieses Gesetzes. Die allgemeinen Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre bleiben vorbehalten.
5    Als internationale Sportverbände im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c gelten das Internationale Olympische Komitee sowie die von ihm anerkannten nichtstaatlichen Organisationen, die auf globaler Ebene eine oder mehrere offizielle Sportarten regeln.
GwG verwendet Formulierungen, welche unter anderem den massgeblichen Richtlinien der Europäischen Union entnommen worden sind, um den Finanzsektor in demselben extensiven Umfang dem GwG zu unterstellen (Urteil 2A.62/2007 vom 30. November 2007 E. 3.3; Botschaft vom 17. Juni 1996 des Bundesrates zum Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor [nachfolgend: Botschaft GwG]; BBl 1996 III 1107, 1118). Die Unschärfen im Grundtatbestand wurden vom Gesetzgeber bewusst gewählt, um auch künftige Entwicklungen und neuartige Geschäftsmodelle zu erfassen (SCHÄREN, a.a.O., N. 57 zu Art. 2
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt:
1    Dieses Gesetz gilt:
a  für Finanzintermediäre;
b  für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7
2    Finanzintermediäre sind:
a  die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis  die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG);
b  die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis  die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c  die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d  die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis  die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
dquater  die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
dter  die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
e  die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f  die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g  die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG).
3    Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a  das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b  Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c  für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d  ...
e  ...
f  als Anlageberater Anlagen tätigen;
g  Effekten aufbewahren oder verwalten.
4    Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a  die Schweizerische Nationalbank;
b  steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c  Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d  Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
e  Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.
GwG).

3.2.

3.2.1. Art. 2 Abs. 3a lit. a
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt:
1    Dieses Gesetz gilt:
a  für Finanzintermediäre;
b  für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7
2    Finanzintermediäre sind:
a  die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis  die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG);
b  die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis  die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c  die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d  die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis  die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
dquater  die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
dter  die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
e  die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f  die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g  die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG).
3    Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a  das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b  Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c  für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d  ...
e  ...
f  als Anlageberater Anlagen tätigen;
g  Effekten aufbewahren oder verwalten.
4    Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a  die Schweizerische Nationalbank;
b  steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c  Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d  Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
e  Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.
-g GwG (AS 1998 892, 2005 526) enthält besondere Tatbestände der Finanzintermediation (SCHÄREN, a.a.O., N. 83 zu Art. 2
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt:
1    Dieses Gesetz gilt:
a  für Finanzintermediäre;
b  für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7
2    Finanzintermediäre sind:
a  die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis  die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG);
b  die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis  die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c  die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d  die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis  die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
dquater  die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
dter  die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
e  die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f  die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g  die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG).
3    Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a  das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b  Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c  für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d  ...
e  ...
f  als Anlageberater Anlagen tätigen;
g  Effekten aufbewahren oder verwalten.
4    Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a  die Schweizerische Nationalbank;
b  steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c  Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d  Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
e  Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.
GwG).
Gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. b
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt:
1    Dieses Gesetz gilt:
a  für Finanzintermediäre;
b  für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7
2    Finanzintermediäre sind:
a  die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis  die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG);
b  die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis  die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c  die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d  die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis  die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
dquater  die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
dter  die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
e  die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f  die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g  die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG).
3    Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a  das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b  Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c  für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d  ...
e  ...
f  als Anlageberater Anlagen tätigen;
g  Effekten aufbewahren oder verwalten.
4    Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a  die Schweizerische Nationalbank;
b  steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c  Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d  Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
e  Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.
GwG sind Finanzintermediäre insbesondere auch Personen, die Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reisechecks ausgeben oder verwalten. Der historische Gesetzgeber knüpfte im unverändert in Kraft stehenden Art. 2 Abs. 3 lit. b
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt:
1    Dieses Gesetz gilt:
a  für Finanzintermediäre;
b  für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7
2    Finanzintermediäre sind:
a  die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis  die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG);
b  die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis  die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c  die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d  die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis  die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
dquater  die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
dter  die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
e  die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f  die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g  die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG).
3    Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a  das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b  Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c  für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d  ...
e  ...
f  als Anlageberater Anlagen tätigen;
g  Effekten aufbewahren oder verwalten.
4    Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a  die Schweizerische Nationalbank;
b  steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c  Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d  Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
e  Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.
GwG für die Unterstellung unter den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes an Dienstleistungen im Rahmen des Zahlungsverkehrs an. Auch die (vormalige) PTT sollte dem GwG unterstellt sein, soweit sie Dienstleistungen im Sinne dieses Artikels erbringt. Mit Art. 2 Abs. 3 lit. b
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt:
1    Dieses Gesetz gilt:
a  für Finanzintermediäre;
b  für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7
2    Finanzintermediäre sind:
a  die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis  die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG);
b  die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis  die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c  die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d  die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis  die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
dquater  die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
dter  die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
e  die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f  die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g  die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG).
3    Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a  das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b  Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c  für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d  ...
e  ...
f  als Anlageberater Anlagen tätigen;
g  Effekten aufbewahren oder verwalten.
4    Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a  die Schweizerische Nationalbank;
b  steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c  Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d  Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
e  Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.
GwG wollte der historische Gesetzgeber ausdrücklich den durch die (vormalige) PTT abgewickelten Zahlungsverkehr erfassen, jedoch auch andere Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs, insbesondere jene in Zusammenhang mit Kreditkarten, Reise- und Bankchecks, sofern die Abwicklung des Kundenverkehrs nicht über Banken erfolgt (Botschaft vom 17. Juni 1996 des Bundesrates zum Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor; BBl 1996 III 1117 f.; GRABER/OBERHOLZER, a.a.O., N. 19 zu Art. 2
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt:
1    Dieses Gesetz gilt:
a  für Finanzintermediäre;
b  für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7
2    Finanzintermediäre sind:
a  die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis  die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG);
b  die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis  die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c  die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d  die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis  die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
dquater  die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
dter  die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
e  die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f  die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g  die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG).
3    Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a  das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b  Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c  für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d  ...
e  ...
f  als Anlageberater Anlagen tätigen;
g  Effekten aufbewahren oder verwalten.
4    Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a  die Schweizerische Nationalbank;
b  steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c  Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d  Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
e  Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.
GwG).

3.2.2. Die Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr werden in Art. 4
SR 955.01 Verordnung vom 11. November 2015 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) - Geldwäschereiverordnung
GwV Art. 4 Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr
1    Eine Dienstleistung für den Zahlungsverkehr nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b GwG liegt insbesondere vor, wenn der Finanzintermediär:
a  im Auftrag seiner Vertragspartei liquide Finanzwerte an eine Drittperson überweist und dabei diese Werte physisch in Besitz nimmt, sie sich auf einem eigenen Konto gutschreiben lässt oder die Überweisung der Werte im Namen und Auftrag der Vertragspartei anordnet;
b  hilft, virtuelle Währungen an eine Drittperson zu übertragen, sofern er mit der Vertragspartei eine dauernde Geschäftsbeziehung unterhält oder sofern er für die Vertragspartei Verfügungsmacht über virtuelle Währungen ausübt, und er die Dienstleistung nicht ausschliesslich gegenüber angemessen beaufsichtigten Finanzintermediären erbringt;
c  nicht in Bargeld bestehende Zahlungsmittel ausgibt oder verwaltet und seine Vertragspartei damit an Dritte Zahlungen leistet;
d  das Geld- oder Wertübertragungsgeschäft durchführt.6
1bis    Als nicht in Bargeld bestehende Zahlungsmittel gelten insbesondere:
a  Kreditkarten;
b  Reisechecks;
c  virtuelle Währungen, die tatsächlich oder nach der Absicht des Organisators oder Herausgebers als Zahlungsmittel für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden oder der Geld- und Wertübertragung dienen.7
2    Als Geld- oder Wertübertragungsgeschäft gilt der Transfer von Vermögenswerten durch Entgegennahme von Bargeld, Edelmetallen, virtuellen Währungen, Schecks oder sonstigen Zahlungsmitteln und:
GwV in nicht abschliessender Weise näher umschrieben. Eine Dienstleistung für den Zahlungsverkehr nach Art. 2 Abs. 3 lit. b
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt:
1    Dieses Gesetz gilt:
a  für Finanzintermediäre;
b  für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7
2    Finanzintermediäre sind:
a  die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis  die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG);
b  die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis  die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c  die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d  die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis  die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
dquater  die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
dter  die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
e  die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f  die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g  die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG).
3    Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a  das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b  Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c  für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d  ...
e  ...
f  als Anlageberater Anlagen tätigen;
g  Effekten aufbewahren oder verwalten.
4    Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a  die Schweizerische Nationalbank;
b  steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c  Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d  Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
e  Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.
GwG liegt gemäss Art. 4
SR 955.01 Verordnung vom 11. November 2015 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) - Geldwäschereiverordnung
GwV Art. 4 Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr
1    Eine Dienstleistung für den Zahlungsverkehr nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b GwG liegt insbesondere vor, wenn der Finanzintermediär:
a  im Auftrag seiner Vertragspartei liquide Finanzwerte an eine Drittperson überweist und dabei diese Werte physisch in Besitz nimmt, sie sich auf einem eigenen Konto gutschreiben lässt oder die Überweisung der Werte im Namen und Auftrag der Vertragspartei anordnet;
b  hilft, virtuelle Währungen an eine Drittperson zu übertragen, sofern er mit der Vertragspartei eine dauernde Geschäftsbeziehung unterhält oder sofern er für die Vertragspartei Verfügungsmacht über virtuelle Währungen ausübt, und er die Dienstleistung nicht ausschliesslich gegenüber angemessen beaufsichtigten Finanzintermediären erbringt;
c  nicht in Bargeld bestehende Zahlungsmittel ausgibt oder verwaltet und seine Vertragspartei damit an Dritte Zahlungen leistet;
d  das Geld- oder Wertübertragungsgeschäft durchführt.6
1bis    Als nicht in Bargeld bestehende Zahlungsmittel gelten insbesondere:
a  Kreditkarten;
b  Reisechecks;
c  virtuelle Währungen, die tatsächlich oder nach der Absicht des Organisators oder Herausgebers als Zahlungsmittel für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden oder der Geld- und Wertübertragung dienen.7
2    Als Geld- oder Wertübertragungsgeschäft gilt der Transfer von Vermögenswerten durch Entgegennahme von Bargeld, Edelmetallen, virtuellen Währungen, Schecks oder sonstigen Zahlungsmitteln und:
GwV insbesondere vor, wenn der Finanzintermediär
- im Auftrag seiner Vertragspartei liquide Finanzwerte an eine Drittperson überweist und dabei diese Werte physisch in Besitz nimmt, sie sich auf einem eigenen Konto gutschreiben lässt oder die Überweisung der Werte im Namen und Auftrag der Vertragspartei anordnet (lit. a),
- nicht in Bargeld bestehende Zahlungsmittel ausgibt oder verwaltet und seine Vertragspartei damit an Dritte Zahlungen leistet (lit. b),
- das Geld- oder Wertübertragungsgeschäft durchführt (lit. c).

3.3. Abzugrenzen ist der Tatbestand von Art. 2 Abs. 3 lit. b
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt:
1    Dieses Gesetz gilt:
a  für Finanzintermediäre;
b  für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7
2    Finanzintermediäre sind:
a  die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis  die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG);
b  die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis  die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c  die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d  die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis  die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
dquater  die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
dter  die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
e  die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f  die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g  die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG).
3    Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a  das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b  Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c  für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d  ...
e  ...
f  als Anlageberater Anlagen tätigen;
g  Effekten aufbewahren oder verwalten.
4    Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a  die Schweizerische Nationalbank;
b  steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c  Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d  Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
e  Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.
GwG, welcher die Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erfasst, vom am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen geldwäschereirechtlichen Unterstellungserfordernis für bewilligungspflichtige Zahlungssysteme im Sinne von Art. 81 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG; SR 958.1) (Art. 2 Abs. 2 lit. d
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt:
1    Dieses Gesetz gilt:
a  für Finanzintermediäre;
b  für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7
2    Finanzintermediäre sind:
a  die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis  die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG);
b  die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis  die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c  die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d  die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis  die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
dquater  die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
dter  die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
e  die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f  die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g  die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG).
3    Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a  das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b  Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c  für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d  ...
e  ...
f  als Anlageberater Anlagen tätigen;
g  Effekten aufbewahren oder verwalten.
4    Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a  die Schweizerische Nationalbank;
b  steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c  Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d  Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
e  Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.
ter GwG in Verbindung mit Art. 2 lit. a Ziff. 6
SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz
FinfraG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz gelten als:
a  Finanzmarktinfrastruktur:
a1  eine Börse (Art. 26 Bst. b),
a2  ein multilaterales Handelssystem (Art. 26 Bst. c),
a3  eine zentrale Gegenpartei (Art. 48),
a4  ein Zentralverwahrer (Art. 61),
a5  ein Transaktionsregister (Art. 74),
a5a  ein Handelssystem für Distributed Ledger Technology-Effekten (DLT-Handelssystem; Art. 73a),
a6  ein Zahlungssystem (Art. 81);
b  Effekten: vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpapiere, Wertrechte, insbesondere einfache Wertrechte nach Artikel 973c des Obligationenrechts (OR)5 und Registerwertrechte nach Artikel 973d OR, sowie Derivate und Bucheffekten;
bbis  Distributed Ledger Technology-Effekten (DLT-Effekten): Effekten in der Form von:
bbis1  Registerwertrechten (Art. 973d OR), oder
bbis2  anderen Wertrechten, die in verteilten elektronischen Registern gehalten werden und die mittels technischer Verfahren den Gläubigern, nicht aber dem Schuldner, die Verfügungsmacht über das Wertrecht vermitteln;
c  Derivate oder Derivatgeschäfte: Finanzkontrakte, deren Wert von einem oder mehreren Basiswerten abhängt und die kein Kassageschäft darstellen;
d  Teilnehmer: jede Person, welche die Dienstleistungen einer Finanzmarktinfrastruktur direkt in Anspruch nimmt;
e  indirekte Teilnehmer: jede Person, welche die Dienstleistungen einer Finanzmarktinfrastuktur indirekt über einen Teilnehmer in Anspruch nimmt;
f  Kotierung: Zulassung einer Effekte zum Handel an einer Börse nach einem standardisierten Verfahren, in dem von der Börse festgelegte Anforderungen an den Emittenten und an die Effekte geprüft werden;
g  Abrechnung (Clearing): Verarbeitungsschritte zwischen dem Abschluss und der Abwicklung eines Geschäfts, insbesondere:
g1  die Erfassung, Abstimmung und Bestätigung der Transaktionsdaten,
g2  die Übernahme der Verpflichtungen durch eine zentrale Gegenpartei oder andere Risikominderungsmassnahmen,
g3  die Verrechnung (Netting) von Geschäften,
g4  die Abstimmung und Bestätigung der abzuwickelnden Zahlungen und Effektenüberträge;
h  Abwicklung (Settlement): Erfüllung der bei Geschäftsabschluss eingegangenen Verpflichtungen, namentlich durch die Überweisung von Geld oder die Übertragung von Effekten;
i  öffentliche Kaufangebote: Angebote zum Kauf oder zum Tausch von Aktien, Partizipations- oder Genussscheinen oder von anderen Beteiligungspapieren (Beteiligungspapiere), die sich öffentlich an Inhaberinnen und Inhaber von Aktien oder von anderen Beteiligungspapieren richten;
j  Insiderinformation: vertrauliche Information, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten, die an einem Handelsplatz oder einem DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen.
und Art. 4 Abs. 1
SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz
FinfraG Art. 4 Bewilligungspflicht - 1 Finanzmarktinfrastrukturen benötigen eine Bewilligung der FINMA.
1    Finanzmarktinfrastrukturen benötigen eine Bewilligung der FINMA.
2    Ein Zahlungssystem benötigt nur dann eine Bewilligung der FINMA, wenn die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts oder der Schutz der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer es erfordern und das Zahlungssystem nicht durch eine Bank betrieben wird.
3    Finanzmarktinfrastrukturen, die durch die Schweizerische Nationalbank (SNB) oder in ihrem Auftrag betrieben werden, sind im Umfang dieser Tätigkeit von der Bewilligung und der Aufsicht durch die FINMA ausgenommen.
4    Die Finanzmarktinfrastruktur darf sich erst nach Erteilung der Bewilligung durch die FINMA in das Handelsregister eintragen lassen.
und Abs. 2 FinfraG). Während Art. 2 Abs. 3 lit. b
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt:
1    Dieses Gesetz gilt:
a  für Finanzintermediäre;
b  für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7
2    Finanzintermediäre sind:
a  die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis  die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG);
b  die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis  die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c  die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d  die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis  die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
dquater  die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
dter  die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
e  die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f  die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g  die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG).
3    Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a  das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b  Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c  für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d  ...
e  ...
f  als Anlageberater Anlagen tätigen;
g  Effekten aufbewahren oder verwalten.
4    Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a  die Schweizerische Nationalbank;
b  steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c  Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d  Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
e  Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.
GwG für die Qualifikation als Finanzintermediär an die Dienstleistung für den Zahlungsverkehr anknüpft, erfasst Art. 2 Abs. 2 lit. d
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt:
1    Dieses Gesetz gilt:
a  für Finanzintermediäre;
b  für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7
2    Finanzintermediäre sind:
a  die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis  die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG);
b  die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis  die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c  die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d  die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis  die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
dquater  die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
dter  die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
e  die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f  die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g  die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG).
3    Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a  das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b  Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c  für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d  ...
e  ...
f  als Anlageberater Anlagen tätigen;
g  Effekten aufbewahren oder verwalten.
4    Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a  die Schweizerische Nationalbank;
b  steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c  Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d  Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
e  Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.
ter GwG das bewilligungspflichtige Zahlungssystem als spezialgesetzlichen Finanzintermediär (SCHÄREN, a.a.O., N. 6 ff., N. 48 zu Art. 2
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt:
1    Dieses Gesetz gilt:
a  für Finanzintermediäre;
b  für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7
2    Finanzintermediäre sind:
a  die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis  die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG);
b  die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis  die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c  die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d  die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis  die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
dquater  die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
dter  die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
e  die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f  die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g  die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG).
3    Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a  das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b  Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c  für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d  ...
e  ...
f  als Anlageberater Anlagen tätigen;
g  Effekten aufbewahren oder verwalten.
4    Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a  die Schweizerische Nationalbank;
b  steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c  Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d  Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
e  Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.
GwG).

4.

4.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil erwogen, zu beurteilen sei, ob es sich beim Postpaid-Abrechnungsverfahren für Nachtzuschlagstickets des ZVV um ein Zahlungssystem im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b
SR 955.01 Verordnung vom 11. November 2015 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) - Geldwäschereiverordnung
GwV Art. 4 Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr
1    Eine Dienstleistung für den Zahlungsverkehr nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b GwG liegt insbesondere vor, wenn der Finanzintermediär:
a  im Auftrag seiner Vertragspartei liquide Finanzwerte an eine Drittperson überweist und dabei diese Werte physisch in Besitz nimmt, sie sich auf einem eigenen Konto gutschreiben lässt oder die Überweisung der Werte im Namen und Auftrag der Vertragspartei anordnet;
b  hilft, virtuelle Währungen an eine Drittperson zu übertragen, sofern er mit der Vertragspartei eine dauernde Geschäftsbeziehung unterhält oder sofern er für die Vertragspartei Verfügungsmacht über virtuelle Währungen ausübt, und er die Dienstleistung nicht ausschliesslich gegenüber angemessen beaufsichtigten Finanzintermediären erbringt;
c  nicht in Bargeld bestehende Zahlungsmittel ausgibt oder verwaltet und seine Vertragspartei damit an Dritte Zahlungen leistet;
d  das Geld- oder Wertübertragungsgeschäft durchführt.6
1bis    Als nicht in Bargeld bestehende Zahlungsmittel gelten insbesondere:
a  Kreditkarten;
b  Reisechecks;
c  virtuelle Währungen, die tatsächlich oder nach der Absicht des Organisators oder Herausgebers als Zahlungsmittel für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden oder der Geld- und Wertübertragung dienen.7
2    Als Geld- oder Wertübertragungsgeschäft gilt der Transfer von Vermögenswerten durch Entgegennahme von Bargeld, Edelmetallen, virtuellen Währungen, Schecks oder sonstigen Zahlungsmitteln und:
GwV handle, also ob grundsätzlich eine GwG-relevante Dienstleistung für den Zahlungsverkehr vorliege (Art. 2 Abs. 3 lit. b
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt:
1    Dieses Gesetz gilt:
a  für Finanzintermediäre;
b  für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7
2    Finanzintermediäre sind:
a  die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis  die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG);
b  die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis  die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c  die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d  die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis  die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
dquater  die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
dter  die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
e  die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f  die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g  die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG).
3    Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a  das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b  Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c  für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d  ...
e  ...
f  als Anlageberater Anlagen tätigen;
g  Effekten aufbewahren oder verwalten.
4    Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a  die Schweizerische Nationalbank;
b  steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c  Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d  Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
e  Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.
GwG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. b
SR 955.01 Verordnung vom 11. November 2015 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) - Geldwäschereiverordnung
GwV Art. 4 Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr
1    Eine Dienstleistung für den Zahlungsverkehr nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b GwG liegt insbesondere vor, wenn der Finanzintermediär:
a  im Auftrag seiner Vertragspartei liquide Finanzwerte an eine Drittperson überweist und dabei diese Werte physisch in Besitz nimmt, sie sich auf einem eigenen Konto gutschreiben lässt oder die Überweisung der Werte im Namen und Auftrag der Vertragspartei anordnet;
b  hilft, virtuelle Währungen an eine Drittperson zu übertragen, sofern er mit der Vertragspartei eine dauernde Geschäftsbeziehung unterhält oder sofern er für die Vertragspartei Verfügungsmacht über virtuelle Währungen ausübt, und er die Dienstleistung nicht ausschliesslich gegenüber angemessen beaufsichtigten Finanzintermediären erbringt;
c  nicht in Bargeld bestehende Zahlungsmittel ausgibt oder verwaltet und seine Vertragspartei damit an Dritte Zahlungen leistet;
d  das Geld- oder Wertübertragungsgeschäft durchführt.6
1bis    Als nicht in Bargeld bestehende Zahlungsmittel gelten insbesondere:
a  Kreditkarten;
b  Reisechecks;
c  virtuelle Währungen, die tatsächlich oder nach der Absicht des Organisators oder Herausgebers als Zahlungsmittel für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden oder der Geld- und Wertübertragung dienen.7
2    Als Geld- oder Wertübertragungsgeschäft gilt der Transfer von Vermögenswerten durch Entgegennahme von Bargeld, Edelmetallen, virtuellen Währungen, Schecks oder sonstigen Zahlungsmitteln und:
GwV). Gemäss FINMA-RS 2011/1 "Tätigkeit als Finanzintermediär nach GwG" vom 20. Oktober 2010 setze ein Zahlungssystem das Speichern einer Schuld voraus, die anschliessend vom Betreiber des Zahlungssystems in Rechnung gestellt werde, und dass das Zahlungssystem von einer Organisation betrieben werde, die nicht mit den Benutzern identisch sei. Angesichts dessen, dass im Zusammenhang mit dem Postpaid-Abrechnungsverfahren das Speichern einer Schuld erfolge, die erst in einem zweiten Schritt abgerechnet werde, würden die im FINMA-RS 2011/1 aufgestellten Kriterien für ein Zahlungssystem in Bezug auf das Postpaid-Abrechnungsverfahren für das Nachtzuschlagsticket des ZVV vorliegen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach seit dem Inkrafttreten des FinfraG am 1. Januar 2016 Zahlungssysteme nur noch dem GwG unterstünden, wenn sie eine Bewilligung der FINMA benötigten
(Art. 2 Abs. 2 lit. d
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt:
1    Dieses Gesetz gilt:
a  für Finanzintermediäre;
b  für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7
2    Finanzintermediäre sind:
a  die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis  die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG);
b  die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis  die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c  die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d  die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis  die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
dquater  die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
dter  die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
e  die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f  die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g  die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG).
3    Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a  das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b  Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c  für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d  ...
e  ...
f  als Anlageberater Anlagen tätigen;
g  Effekten aufbewahren oder verwalten.
4    Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a  die Schweizerische Nationalbank;
b  steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c  Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d  Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
e  Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.
ter GwG) sei deswegen unbegründet, weil das GwG auch an bestimmte Dienstleistungen anknüpfen würde (Art. 2 Abs. 3 lit. b
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt:
1    Dieses Gesetz gilt:
a  für Finanzintermediäre;
b  für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7
2    Finanzintermediäre sind:
a  die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis  die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG);
b  die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis  die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c  die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d  die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis  die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
dquater  die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
dter  die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
e  die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f  die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g  die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG).
3    Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a  das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b  Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c  für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d  ...
e  ...
f  als Anlageberater Anlagen tätigen;
g  Effekten aufbewahren oder verwalten.
4    Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a  die Schweizerische Nationalbank;
b  steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c  Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d  Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
e  Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.
GwG) und der Anwendungsbereich des GwG insofern weiter sei als derjenige des FinfraG. Festzuhalten sei vielmehr die Kompetenz der FINMA, im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich des GwG den Begriff "Zahlungssystem" konkretisieren zu können, so wie sie dies im FINMA-RS 2011/1 Rz. 65 gemacht habe.

4.2. Gemäss Art. 81
SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz
FinfraG Art. 81 Begriff - Als Zahlungssystem gilt eine Einrichtung, die gestützt auf einheitliche Regeln und Verfahren Zahlungsverpflichtungen abrechnet und abwickelt.
FinfraG ist ein Zahlungssystem im Sinne des FinfraG (Art. 2 lit. a Ziff. 6
SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz
FinfraG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz gelten als:
a  Finanzmarktinfrastruktur:
a1  eine Börse (Art. 26 Bst. b),
a2  ein multilaterales Handelssystem (Art. 26 Bst. c),
a3  eine zentrale Gegenpartei (Art. 48),
a4  ein Zentralverwahrer (Art. 61),
a5  ein Transaktionsregister (Art. 74),
a5a  ein Handelssystem für Distributed Ledger Technology-Effekten (DLT-Handelssystem; Art. 73a),
a6  ein Zahlungssystem (Art. 81);
b  Effekten: vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpapiere, Wertrechte, insbesondere einfache Wertrechte nach Artikel 973c des Obligationenrechts (OR)5 und Registerwertrechte nach Artikel 973d OR, sowie Derivate und Bucheffekten;
bbis  Distributed Ledger Technology-Effekten (DLT-Effekten): Effekten in der Form von:
bbis1  Registerwertrechten (Art. 973d OR), oder
bbis2  anderen Wertrechten, die in verteilten elektronischen Registern gehalten werden und die mittels technischer Verfahren den Gläubigern, nicht aber dem Schuldner, die Verfügungsmacht über das Wertrecht vermitteln;
c  Derivate oder Derivatgeschäfte: Finanzkontrakte, deren Wert von einem oder mehreren Basiswerten abhängt und die kein Kassageschäft darstellen;
d  Teilnehmer: jede Person, welche die Dienstleistungen einer Finanzmarktinfrastruktur direkt in Anspruch nimmt;
e  indirekte Teilnehmer: jede Person, welche die Dienstleistungen einer Finanzmarktinfrastuktur indirekt über einen Teilnehmer in Anspruch nimmt;
f  Kotierung: Zulassung einer Effekte zum Handel an einer Börse nach einem standardisierten Verfahren, in dem von der Börse festgelegte Anforderungen an den Emittenten und an die Effekte geprüft werden;
g  Abrechnung (Clearing): Verarbeitungsschritte zwischen dem Abschluss und der Abwicklung eines Geschäfts, insbesondere:
g1  die Erfassung, Abstimmung und Bestätigung der Transaktionsdaten,
g2  die Übernahme der Verpflichtungen durch eine zentrale Gegenpartei oder andere Risikominderungsmassnahmen,
g3  die Verrechnung (Netting) von Geschäften,
g4  die Abstimmung und Bestätigung der abzuwickelnden Zahlungen und Effektenüberträge;
h  Abwicklung (Settlement): Erfüllung der bei Geschäftsabschluss eingegangenen Verpflichtungen, namentlich durch die Überweisung von Geld oder die Übertragung von Effekten;
i  öffentliche Kaufangebote: Angebote zum Kauf oder zum Tausch von Aktien, Partizipations- oder Genussscheinen oder von anderen Beteiligungspapieren (Beteiligungspapiere), die sich öffentlich an Inhaberinnen und Inhaber von Aktien oder von anderen Beteiligungspapieren richten;
j  Insiderinformation: vertrauliche Information, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten, die an einem Handelsplatz oder einem DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen.
FinfraG) eine Einrichtung, die gestützt auf einheitliche Regeln und Verfahren Zahlungsverpflichtungen abrechnet und abwickelt. Ein Zahlungssystem im Sinne von Art. 81
SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz
FinfraG Art. 81 Begriff - Als Zahlungssystem gilt eine Einrichtung, die gestützt auf einheitliche Regeln und Verfahren Zahlungsverpflichtungen abrechnet und abwickelt.
FinfraG benötigt nur eine Bewilligung der FINMA, wenn die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts oder der Schutz der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer es erfordern und das Zahlungssystem nicht durch eine Bank betrieben wird (Art. 4 Abs. 2
SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz
FinfraG Art. 4 Bewilligungspflicht - 1 Finanzmarktinfrastrukturen benötigen eine Bewilligung der FINMA.
1    Finanzmarktinfrastrukturen benötigen eine Bewilligung der FINMA.
2    Ein Zahlungssystem benötigt nur dann eine Bewilligung der FINMA, wenn die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts oder der Schutz der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer es erfordern und das Zahlungssystem nicht durch eine Bank betrieben wird.
3    Finanzmarktinfrastrukturen, die durch die Schweizerische Nationalbank (SNB) oder in ihrem Auftrag betrieben werden, sind im Umfang dieser Tätigkeit von der Bewilligung und der Aufsicht durch die FINMA ausgenommen.
4    Die Finanzmarktinfrastruktur darf sich erst nach Erteilung der Bewilligung durch die FINMA in das Handelsregister eintragen lassen.
FinfraG). Finanzmarktinfrastrukturen, die durch die Schweizerische Nationalbank (SNB) oder in ihrem Auftrag betrieben werden, sind im Umfang dieser Tätigkeit von der Bewilligung und der Aufsicht durch die FINMA ausgenommen (Art. 4 Abs. 3
SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz
FinfraG Art. 4 Bewilligungspflicht - 1 Finanzmarktinfrastrukturen benötigen eine Bewilligung der FINMA.
1    Finanzmarktinfrastrukturen benötigen eine Bewilligung der FINMA.
2    Ein Zahlungssystem benötigt nur dann eine Bewilligung der FINMA, wenn die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts oder der Schutz der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer es erfordern und das Zahlungssystem nicht durch eine Bank betrieben wird.
3    Finanzmarktinfrastrukturen, die durch die Schweizerische Nationalbank (SNB) oder in ihrem Auftrag betrieben werden, sind im Umfang dieser Tätigkeit von der Bewilligung und der Aufsicht durch die FINMA ausgenommen.
4    Die Finanzmarktinfrastruktur darf sich erst nach Erteilung der Bewilligung durch die FINMA in das Handelsregister eintragen lassen.
FinfraG).
Das FinfraG basiert somit auf einer Dreiteilung der Zahlungssysteme in solche, welche dem FinfraG deswegen nicht unterstehen, weil sie die Definition von Art. 81
SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz
FinfraG Art. 81 Begriff - Als Zahlungssystem gilt eine Einrichtung, die gestützt auf einheitliche Regeln und Verfahren Zahlungsverpflichtungen abrechnet und abwickelt.
FinfraG nicht erfüllen, solche, welche die Definition von Art. 81
SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz
FinfraG Art. 81 Begriff - Als Zahlungssystem gilt eine Einrichtung, die gestützt auf einheitliche Regeln und Verfahren Zahlungsverpflichtungen abrechnet und abwickelt.
FinfraG erfüllen, aber mangels Systemrelevanz oder ihres Betriebs durch eine Bank keiner Bewilligung der FINMA bedürfen (Art. 2 lit. a Ziff. 6
SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz
FinfraG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz gelten als:
a  Finanzmarktinfrastruktur:
a1  eine Börse (Art. 26 Bst. b),
a2  ein multilaterales Handelssystem (Art. 26 Bst. c),
a3  eine zentrale Gegenpartei (Art. 48),
a4  ein Zentralverwahrer (Art. 61),
a5  ein Transaktionsregister (Art. 74),
a5a  ein Handelssystem für Distributed Ledger Technology-Effekten (DLT-Handelssystem; Art. 73a),
a6  ein Zahlungssystem (Art. 81);
b  Effekten: vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpapiere, Wertrechte, insbesondere einfache Wertrechte nach Artikel 973c des Obligationenrechts (OR)5 und Registerwertrechte nach Artikel 973d OR, sowie Derivate und Bucheffekten;
bbis  Distributed Ledger Technology-Effekten (DLT-Effekten): Effekten in der Form von:
bbis1  Registerwertrechten (Art. 973d OR), oder
bbis2  anderen Wertrechten, die in verteilten elektronischen Registern gehalten werden und die mittels technischer Verfahren den Gläubigern, nicht aber dem Schuldner, die Verfügungsmacht über das Wertrecht vermitteln;
c  Derivate oder Derivatgeschäfte: Finanzkontrakte, deren Wert von einem oder mehreren Basiswerten abhängt und die kein Kassageschäft darstellen;
d  Teilnehmer: jede Person, welche die Dienstleistungen einer Finanzmarktinfrastruktur direkt in Anspruch nimmt;
e  indirekte Teilnehmer: jede Person, welche die Dienstleistungen einer Finanzmarktinfrastuktur indirekt über einen Teilnehmer in Anspruch nimmt;
f  Kotierung: Zulassung einer Effekte zum Handel an einer Börse nach einem standardisierten Verfahren, in dem von der Börse festgelegte Anforderungen an den Emittenten und an die Effekte geprüft werden;
g  Abrechnung (Clearing): Verarbeitungsschritte zwischen dem Abschluss und der Abwicklung eines Geschäfts, insbesondere:
g1  die Erfassung, Abstimmung und Bestätigung der Transaktionsdaten,
g2  die Übernahme der Verpflichtungen durch eine zentrale Gegenpartei oder andere Risikominderungsmassnahmen,
g3  die Verrechnung (Netting) von Geschäften,
g4  die Abstimmung und Bestätigung der abzuwickelnden Zahlungen und Effektenüberträge;
h  Abwicklung (Settlement): Erfüllung der bei Geschäftsabschluss eingegangenen Verpflichtungen, namentlich durch die Überweisung von Geld oder die Übertragung von Effekten;
i  öffentliche Kaufangebote: Angebote zum Kauf oder zum Tausch von Aktien, Partizipations- oder Genussscheinen oder von anderen Beteiligungspapieren (Beteiligungspapiere), die sich öffentlich an Inhaberinnen und Inhaber von Aktien oder von anderen Beteiligungspapieren richten;
j  Insiderinformation: vertrauliche Information, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten, die an einem Handelsplatz oder einem DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen.
in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz
FinfraG Art. 4 Bewilligungspflicht - 1 Finanzmarktinfrastrukturen benötigen eine Bewilligung der FINMA.
1    Finanzmarktinfrastrukturen benötigen eine Bewilligung der FINMA.
2    Ein Zahlungssystem benötigt nur dann eine Bewilligung der FINMA, wenn die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts oder der Schutz der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer es erfordern und das Zahlungssystem nicht durch eine Bank betrieben wird.
3    Finanzmarktinfrastrukturen, die durch die Schweizerische Nationalbank (SNB) oder in ihrem Auftrag betrieben werden, sind im Umfang dieser Tätigkeit von der Bewilligung und der Aufsicht durch die FINMA ausgenommen.
4    Die Finanzmarktinfrastruktur darf sich erst nach Erteilung der Bewilligung durch die FINMA in das Handelsregister eintragen lassen.
und Abs. 2 e contrario FinfraG) und solche, welche die Definition von Art. 81
SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz
FinfraG Art. 81 Begriff - Als Zahlungssystem gilt eine Einrichtung, die gestützt auf einheitliche Regeln und Verfahren Zahlungsverpflichtungen abrechnet und abwickelt.
FinfraG erfüllen und wegen ihrer Systemrelevanz sowie ihrer fehlender Betreibung durch eine Bank eine Bewilligung der FINMA benötigen (Art. 2 lit. a Ziff. 6
SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz
FinfraG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz gelten als:
a  Finanzmarktinfrastruktur:
a1  eine Börse (Art. 26 Bst. b),
a2  ein multilaterales Handelssystem (Art. 26 Bst. c),
a3  eine zentrale Gegenpartei (Art. 48),
a4  ein Zentralverwahrer (Art. 61),
a5  ein Transaktionsregister (Art. 74),
a5a  ein Handelssystem für Distributed Ledger Technology-Effekten (DLT-Handelssystem; Art. 73a),
a6  ein Zahlungssystem (Art. 81);
b  Effekten: vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpapiere, Wertrechte, insbesondere einfache Wertrechte nach Artikel 973c des Obligationenrechts (OR)5 und Registerwertrechte nach Artikel 973d OR, sowie Derivate und Bucheffekten;
bbis  Distributed Ledger Technology-Effekten (DLT-Effekten): Effekten in der Form von:
bbis1  Registerwertrechten (Art. 973d OR), oder
bbis2  anderen Wertrechten, die in verteilten elektronischen Registern gehalten werden und die mittels technischer Verfahren den Gläubigern, nicht aber dem Schuldner, die Verfügungsmacht über das Wertrecht vermitteln;
c  Derivate oder Derivatgeschäfte: Finanzkontrakte, deren Wert von einem oder mehreren Basiswerten abhängt und die kein Kassageschäft darstellen;
d  Teilnehmer: jede Person, welche die Dienstleistungen einer Finanzmarktinfrastruktur direkt in Anspruch nimmt;
e  indirekte Teilnehmer: jede Person, welche die Dienstleistungen einer Finanzmarktinfrastuktur indirekt über einen Teilnehmer in Anspruch nimmt;
f  Kotierung: Zulassung einer Effekte zum Handel an einer Börse nach einem standardisierten Verfahren, in dem von der Börse festgelegte Anforderungen an den Emittenten und an die Effekte geprüft werden;
g  Abrechnung (Clearing): Verarbeitungsschritte zwischen dem Abschluss und der Abwicklung eines Geschäfts, insbesondere:
g1  die Erfassung, Abstimmung und Bestätigung der Transaktionsdaten,
g2  die Übernahme der Verpflichtungen durch eine zentrale Gegenpartei oder andere Risikominderungsmassnahmen,
g3  die Verrechnung (Netting) von Geschäften,
g4  die Abstimmung und Bestätigung der abzuwickelnden Zahlungen und Effektenüberträge;
h  Abwicklung (Settlement): Erfüllung der bei Geschäftsabschluss eingegangenen Verpflichtungen, namentlich durch die Überweisung von Geld oder die Übertragung von Effekten;
i  öffentliche Kaufangebote: Angebote zum Kauf oder zum Tausch von Aktien, Partizipations- oder Genussscheinen oder von anderen Beteiligungspapieren (Beteiligungspapiere), die sich öffentlich an Inhaberinnen und Inhaber von Aktien oder von anderen Beteiligungspapieren richten;
j  Insiderinformation: vertrauliche Information, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten, die an einem Handelsplatz oder einem DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen.
in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz
FinfraG Art. 4 Bewilligungspflicht - 1 Finanzmarktinfrastrukturen benötigen eine Bewilligung der FINMA.
1    Finanzmarktinfrastrukturen benötigen eine Bewilligung der FINMA.
2    Ein Zahlungssystem benötigt nur dann eine Bewilligung der FINMA, wenn die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts oder der Schutz der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer es erfordern und das Zahlungssystem nicht durch eine Bank betrieben wird.
3    Finanzmarktinfrastrukturen, die durch die Schweizerische Nationalbank (SNB) oder in ihrem Auftrag betrieben werden, sind im Umfang dieser Tätigkeit von der Bewilligung und der Aufsicht durch die FINMA ausgenommen.
4    Die Finanzmarktinfrastruktur darf sich erst nach Erteilung der Bewilligung durch die FINMA in das Handelsregister eintragen lassen.
und Abs. 2 FinfraG) (MARTIN HESS/ ANDRÉ KALBERMATTEN/ALEXANDRA WEISS VOIGT, Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG, 2017, N. 37 zu Art. 81
SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz
FinfraG Art. 81 Begriff - Als Zahlungssystem gilt eine Einrichtung, die gestützt auf einheitliche Regeln und Verfahren Zahlungsverpflichtungen abrechnet und abwickelt.
FinfraG).
Als spezialgesetzlicher Finanzintermediär im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. d
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt:
1    Dieses Gesetz gilt:
a  für Finanzintermediäre;
b  für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7
2    Finanzintermediäre sind:
a  die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis  die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG);
b  die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis  die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c  die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d  die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis  die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
dquater  die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
dter  die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
e  die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f  die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g  die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG).
3    Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a  das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b  Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c  für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d  ...
e  ...
f  als Anlageberater Anlagen tätigen;
g  Effekten aufbewahren oder verwalten.
4    Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a  die Schweizerische Nationalbank;
b  steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c  Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d  Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
e  Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.
ter GwG gilt nur das bewilligungspflichtige Zahlungssystem (oben, E. 3.3). Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin mit dem vorliegend zu beurteilenden Postpaid-Abrechnungsverfahren für das Nachtzuschlagsticket des ZVV kein im Sinne von Art. 4 Abs. 2
SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz
FinfraG Art. 4 Bewilligungspflicht - 1 Finanzmarktinfrastrukturen benötigen eine Bewilligung der FINMA.
1    Finanzmarktinfrastrukturen benötigen eine Bewilligung der FINMA.
2    Ein Zahlungssystem benötigt nur dann eine Bewilligung der FINMA, wenn die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts oder der Schutz der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer es erfordern und das Zahlungssystem nicht durch eine Bank betrieben wird.
3    Finanzmarktinfrastrukturen, die durch die Schweizerische Nationalbank (SNB) oder in ihrem Auftrag betrieben werden, sind im Umfang dieser Tätigkeit von der Bewilligung und der Aufsicht durch die FINMA ausgenommen.
4    Die Finanzmarktinfrastruktur darf sich erst nach Erteilung der Bewilligung durch die FINMA in das Handelsregister eintragen lassen.
FinfraG bewilligungspflichtiges Zahlungssystem betreibt, weshalb auf eine geldwäschereirechtliche Unterstellungspflicht gestützt auf Art. 2 Abs. 2 lit. d
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt:
1    Dieses Gesetz gilt:
a  für Finanzintermediäre;
b  für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7
2    Finanzintermediäre sind:
a  die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis  die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG);
b  die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis  die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c  die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d  die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis  die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
dquater  die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
dter  die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
e  die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f  die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g  die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG).
3    Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a  das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b  Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c  für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d  ...
e  ...
f  als Anlageberater Anlagen tätigen;
g  Effekten aufbewahren oder verwalten.
4    Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a  die Schweizerische Nationalbank;
b  steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c  Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d  Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
e  Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.
ter GwG nicht weiter einzugehen ist. Ob die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Postpaid-Abrechnungsverfahren für das Nachtzuschlagsticket des ZVV ein in den Anwendungsbereich des FinfraG fallendes, nicht bewilligungspflichtiges oder ein vom FinfraG nicht erfasstes Zahlungssystem betreibt, ist für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt in geldwäschereirechtlicher Hinsicht deswegen bedeutungslos, weil die Gesetzgebung über die Geldwäscherei im Auffangtatbestand von Art. 2 Abs. 3 lit. b
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt:
1    Dieses Gesetz gilt:
a  für Finanzintermediäre;
b  für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7
2    Finanzintermediäre sind:
a  die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis  die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG);
b  die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis  die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c  die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d  die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis  die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
dquater  die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
dter  die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
e  die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f  die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g  die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG).
3    Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a  das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b  Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c  für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d  ...
e  ...
f  als Anlageberater Anlagen tätigen;
g  Effekten aufbewahren oder verwalten.
4    Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a  die Schweizerische Nationalbank;
b  steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c  Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d  Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
e  Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.
GwG nicht an den Betrieb eines Zahlungssystems, sondern an die Erbringung von Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr anknüpft (oben, E. 3.2).

4.3. Unter dem Begriff des Zahlungsverkehrs wird die Gesamtheit von Zahlungsvorgängen (Überweisungen) verstanden, mit welchen Zahlungsmittel vom Absender an den Empfänger übertragen werden (HESS/KALBERMATTEN/WEISS VOIGT, a.a.O., N. 2 zu Art. 81
SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz
FinfraG Art. 81 Begriff - Als Zahlungssystem gilt eine Einrichtung, die gestützt auf einheitliche Regeln und Verfahren Zahlungsverpflichtungen abrechnet und abwickelt.
FinfraG). In Übereinstimmung mit der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/ EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl L 337, 23. Dezember 2015, S. 35-127), für welche ebenfalls nicht der Begriff des Zahlungssystems (vgl. die enge Definition in Art. 4 Ziff. 7), sondern derjenige des Zahlungsdienstes (Art. 4 Ziff. 3) bzw. des Zahlungsvorgangs (Art. 4 Ziff. 5) zentral ist (HESS/KALBERMATTEN/WEISS VOIGT, a.a.O., N. 52 zu Art. 81
SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz
FinfraG Art. 81 Begriff - Als Zahlungssystem gilt eine Einrichtung, die gestützt auf einheitliche Regeln und Verfahren Zahlungsverpflichtungen abrechnet und abwickelt.
FinfraG), und die bei der Auslegung des GwG zwecks eines mit dem jeweils geltenden Recht der EU übereinstimmenden sachlichen Geltungsbereichs (oben, E. 3.1) berücksichtigt werden kann, fallen in einem ersten Schritt unter den Begriff der Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr grundsätzlich auch Zahlungsvorgänge, die über ein Telekommunikations- oder IT-Gerät
ausgeführt werden, wenn der Netzbetreiber nicht ausschliesslich als zwischengeschaltete Stelle für die Lieferung digitaler Waren und Dienstleistungen über das betreffende Gerät fungiert, sondern diesen Waren und Dienstleistungen auch einen Mehrwert verleiht ("Mehrwertdienste"); unerheblich für die Unterstellung ist, dass der Kauf nachträglich über die Telefonrechnung abgerechnet wird (Ingress Ziff. 15 und Ziff. 16 der Richtlinie [EU] 2015/2366). Die Richtlinie (EU) 2015/2366 nimmt in Art. 3 lit. l solche Zahlungsvorgänge in einem zweiten Schritt nur von ihrem sachlichen Geltungsbereich aus, sofern der Wert einer Einzelzahlung einen bestimmten Schwellenwert nicht überschreitet (siehe Ingress Ziff. 16 in fine der Richtlinie [EU] 2015/2366).

4.4.

4.4.1. Gemäss der in diesem Punkt unbestritten gebliebenen Verfügung der FINMA vom 9. September 2016, N 22, N. 24-27, welche vorliegend zur Ergänzung des Sachverhalts beigezogen werden kann (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; oben, E. 2.1), betreibt die Beschwerdeführerin insbesondere Mobile Value-Added Services (nachfolgend MVAS) und als konkreten Anwendungsfall davon das Nachtzuschlagsmodell des Zürcher Verkehrsbundes (ZVV).
Die MVAS sind eine entgeltliche Dienstleistung, die über mobile Fernmeldedienste erbracht und angeboten wird. Die Beschwerdeführerin ermöglicht dabei Anbietern von Mehrwertdiensten, unter eigenem Namen den Dienstbenutzern mit einer SIM-Karte der Beschwerdeführerin (d.h. NATEL-Kunden) eigene MVAS zu offerieren, wobei die jeweiligen Anbieter dieser Mehrwertdienste für die Angebote und das Pricing direkt verantwortlich sind. Die Beschwerdeführerin vergibt die Kurznummern, transportiert die Inhalte und stellt den Kunden die SMS/MMS-Dienste in Rechnung. Die Gebühren für die Abrechnungsdienstleistung und das Verrechnungsmodell werden vertraglich festgehalten; für den Transport und ihre Abrechnungsdienstleistung erhält die Beschwerdeführerin einen gewissen Anteil am verrechneten Betrag. Beim Nachtzuschlag des ZVV bietet der ZVV den Nutzern des öffentlichen Nahverkehrs Nachtzuschlagstickets insbesondere über eine SMS Business-Numbers-Plattform zum Kauf an; unter den Zahlungsmöglichkeiten figuriert eine Zahlung des Nutzers des öffentlichen Nahverkehrs direkt via SMS Business Number seines Mobiltelefons. Wählt der Nutzer des öffentlichen Nahverkehrs die Variante SMS Business Numbers, werden die verrechneten Leistungen von der
Gesuchstellerin im Falle eines Abonnement-Vertrags bis zur Fälligkeit der nächsten Telefonrechnung gespeichert und von der Beschwerdeführerin nachträglich in Rechnung gestellt ("Abrechnungsverfahren").

4.4.2. Der von der Beschwerdeführerin angebotene Dienst, dessen Unterstellung unter das GwG im vorliegenden Verfahren strittig ist, umfasst zusammenfassend die Ermöglichung des Anbietens von fremden Dienstleistungen an Endkunden der Beschwerdeführerin mit einer SIM-Karte, wobei die Beschwerdeführerin insbesondere die Kurznummern vergibt, die Inhalte transportiert und ihren Endkunden mit einer SIM-Karte die SMS/MMS-Dienste in Rechnung stellt. Angesichts der Implikation von Zahlungsvorgängen, die über ein Telekommunikations- oder IT-Gerät ausgeführt werden, und bei denen die Beschwerdeführerin (als Netzbetreiberin) nicht ausschliesslich als zwischengeschaltete Stelle für die Lieferung digitaler Waren und Dienstleistungen über das betreffende Gerät fungiert, sondern den angebotenen Dienstleistungen auch einen Mehrwert verleiht, ist die zu beurteilende Dienstleistung als eigentliche Dienstleistung für den Zahlungsverkehr im Sinne von Art. 2 Abs. 3 lit. b
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt:
1    Dieses Gesetz gilt:
a  für Finanzintermediäre;
b  für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7
2    Finanzintermediäre sind:
a  die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis  die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG);
b  die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis  die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c  die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d  die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis  die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
dquater  die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
dter  die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
e  die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f  die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g  die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG).
3    Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a  das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b  Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c  für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d  ...
e  ...
f  als Anlageberater Anlagen tätigen;
g  Effekten aufbewahren oder verwalten.
4    Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a  die Schweizerische Nationalbank;
b  steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c  Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d  Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
e  Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.
GwG zu qualifizieren. Angesichts dessen, dass die umstrittene Dienstleistung vom Grundtatbestand der Erbringung einer Dienstleistung für den Zahlungsverkehr im Sinne von Art. 2 Abs. 3 lit. b
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt:
1    Dieses Gesetz gilt:
a  für Finanzintermediäre;
b  für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7
2    Finanzintermediäre sind:
a  die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis  die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG);
b  die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis  die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c  die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d  die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis  die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
dquater  die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
dter  die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
e  die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f  die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g  die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG).
3    Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a  das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b  Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c  für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d  ...
e  ...
f  als Anlageberater Anlagen tätigen;
g  Effekten aufbewahren oder verwalten.
4    Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a  die Schweizerische Nationalbank;
b  steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c  Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d  Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
e  Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.
GwG erfasst wird, ist nicht weiter zu prüfen, ob eine der in Art. 4
SR 955.01 Verordnung vom 11. November 2015 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) - Geldwäschereiverordnung
GwV Art. 4 Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr
1    Eine Dienstleistung für den Zahlungsverkehr nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b GwG liegt insbesondere vor, wenn der Finanzintermediär:
a  im Auftrag seiner Vertragspartei liquide Finanzwerte an eine Drittperson überweist und dabei diese Werte physisch in Besitz nimmt, sie sich auf einem eigenen Konto gutschreiben lässt oder die Überweisung der Werte im Namen und Auftrag der Vertragspartei anordnet;
b  hilft, virtuelle Währungen an eine Drittperson zu übertragen, sofern er mit der Vertragspartei eine dauernde Geschäftsbeziehung unterhält oder sofern er für die Vertragspartei Verfügungsmacht über virtuelle Währungen ausübt, und er die Dienstleistung nicht ausschliesslich gegenüber angemessen beaufsichtigten Finanzintermediären erbringt;
c  nicht in Bargeld bestehende Zahlungsmittel ausgibt oder verwaltet und seine Vertragspartei damit an Dritte Zahlungen leistet;
d  das Geld- oder Wertübertragungsgeschäft durchführt.6
1bis    Als nicht in Bargeld bestehende Zahlungsmittel gelten insbesondere:
a  Kreditkarten;
b  Reisechecks;
c  virtuelle Währungen, die tatsächlich oder nach der Absicht des Organisators oder Herausgebers als Zahlungsmittel für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden oder der Geld- und Wertübertragung dienen.7
2    Als Geld- oder Wertübertragungsgeschäft gilt der Transfer von Vermögenswerten durch Entgegennahme von Bargeld, Edelmetallen, virtuellen Währungen, Schecks oder sonstigen Zahlungsmitteln und:
GwV nicht abschliessend
aufgezählten Konkretisierungen dieses Grundtatbestandes (vgl. oben, E. 3.2.1) erfüllt ist (vgl. immerhin zur Lehrmeinung, wonach der Begriff der Zahlungsmittel im Sinne von Art. 4 Abs. 2
SR 955.01 Verordnung vom 11. November 2015 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) - Geldwäschereiverordnung
GwV Art. 4 Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr
1    Eine Dienstleistung für den Zahlungsverkehr nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b GwG liegt insbesondere vor, wenn der Finanzintermediär:
a  im Auftrag seiner Vertragspartei liquide Finanzwerte an eine Drittperson überweist und dabei diese Werte physisch in Besitz nimmt, sie sich auf einem eigenen Konto gutschreiben lässt oder die Überweisung der Werte im Namen und Auftrag der Vertragspartei anordnet;
b  hilft, virtuelle Währungen an eine Drittperson zu übertragen, sofern er mit der Vertragspartei eine dauernde Geschäftsbeziehung unterhält oder sofern er für die Vertragspartei Verfügungsmacht über virtuelle Währungen ausübt, und er die Dienstleistung nicht ausschliesslich gegenüber angemessen beaufsichtigten Finanzintermediären erbringt;
c  nicht in Bargeld bestehende Zahlungsmittel ausgibt oder verwaltet und seine Vertragspartei damit an Dritte Zahlungen leistet;
d  das Geld- oder Wertübertragungsgeschäft durchführt.6
1bis    Als nicht in Bargeld bestehende Zahlungsmittel gelten insbesondere:
a  Kreditkarten;
b  Reisechecks;
c  virtuelle Währungen, die tatsächlich oder nach der Absicht des Organisators oder Herausgebers als Zahlungsmittel für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden oder der Geld- und Wertübertragung dienen.7
2    Als Geld- oder Wertübertragungsgeschäft gilt der Transfer von Vermögenswerten durch Entgegennahme von Bargeld, Edelmetallen, virtuellen Währungen, Schecks oder sonstigen Zahlungsmitteln und:
GwV im Sinne eines auch das Mobile Payment erfassendes Zahlungsinstrument auszulegen ist, CORNELIA STENGEL/THOMAS WEBER, Digitale und mobile Zahlungssysteme - Technologie, Verträge und Regulation von Kreditkarten, Wallets und E-Geld, 2016, S. 5). Ebensowenig zu prüfen ist, ob die vorliegend zu beurteilende Dienstleistung der Beschwerdeführerin angesichts des geringen Werts der Einzelzahlungen vom sachlichen Anwendungsbereich des GwG ausgenommen sind, blieb doch seitens der Beschwerdeführerin unbestritten, dass Art. 7a
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 7a Vermögenswerte von geringem Wert - Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten (Art. 3-7) verzichten, wenn die Geschäftsbeziehung nur Vermögenswerte von geringem Wert betrifft und keine Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen.
GwG auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung findet (oben, E. 1.2, E. 2.2.2). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

5.

5.1. In Weiterführung der Praxis der (vormaligen) Kontrollstelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei fällt hingegen die Inkassotätigkeit (Art. 2 Abs. 2 lit. a Ziff. 2
SR 955.01 Verordnung vom 11. November 2015 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) - Geldwäschereiverordnung
GwV Art. 2 Geltungsbereich
1    Diese Verordnung gilt für:
a  Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 GwG, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig sind;
b  Händlerinnen und Händler nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b GwG, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig sind.
2    Keine Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 GwG sind:
a  Personen, die folgende Tätigkeiten ausüben:
a1  den rein physischen Transport oder die rein physische Aufbewahrung von Vermögenswerten unter Vorbehalt von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c,
a2  die Inkassotätigkeit,
a3  die Übertragung von Vermögenswerten als akzessorische Nebenleistung zu einer Hauptvertragsleistung,
a4  das Betreiben von Vorsorgeeinrichtungen der Säule 3a durch Bankstiftungen oder Versicherungen,
a5  das Erbringen von Dienstleistungen unter Konzerngesellschaften;
b  Hilfspersonen von Finanzintermediären, die für ihre Tätigkeit eine Bewilligung in der Schweiz haben oder die einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) angeschlossen sind, sofern sie:
b1  vom Finanzintermediär sorgfältig ausgewählt sind und dessen Weisungen und Kontrolle unterstehen,
b2  in die organisatorischen Massnahmen des Finanzintermediärs zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung nach Artikel 8 GwG einbezogen sind und entsprechend aus- und weitergebildet werden,
b3  ausschliesslich im Namen des Finanzintermediärs und auf dessen Rechnung handeln,
b4  vom Finanzintermediär und nicht von der Endkundin oder dem Endkunden entschädigt werden,
b5  beim Geld- oder Wertübertragungsgeschäft nur für einen einzigen bewilligten oder einer SRO angeschlossenen Finanzintermediär tätig sind, und
b6  mit dem Finanzintermediär über die Einhaltung der vorstehenden Anforderungen eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen haben.
GwV) nicht unter den Geltungsbereich des GwG (ALOIS RIMLE, Recht des schweizerischen Finanzmarktes - ein Grundriss für die Praxis, 2004, S. 322). Beim Inkasso zieht der Beauftragte im Auftrag des Gläubigers fällige Forderungen ein (FINMA RS 2011/1 Rz. 9); fliessen die eingehenden Zahlungen auf das Konto des Inkassounternehmens, werden fremde Vermögenswerte angenommen, so dass nach der allgemeinen Umschreibung in Art. 2
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt:
1    Dieses Gesetz gilt:
a  für Finanzintermediäre;
b  für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7
2    Finanzintermediäre sind:
a  die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis  die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG);
b  die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis  die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c  die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d  die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis  die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
dquater  die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
dter  die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
e  die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f  die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g  die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG).
3    Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a  das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b  Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c  für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d  ...
e  ...
f  als Anlageberater Anlagen tätigen;
g  Effekten aufbewahren oder verwalten.
4    Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a  die Schweizerische Nationalbank;
b  steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c  Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d  Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
e  Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.
aAbs. 3 Ingress GwG an sich eine unterstellungspflichtige Tätigkeit vorläge (Urteil 2A.62/2007 vom 30. November 2007 E. 8). Eine so weit gehende Ausdehnung des Geltungsbereichs des GwG würde jedoch in vielen Fällen zu sinnwidrigen Ergebnissen führen, weil dabei zum Vornherein kein Risiko der Geldwäscherei besteht (Urteil 2A.62/2007 vom 30. November 2007 E. 8), und sich somit eine Ausnahme vom sachlichen Geltungsbereich des GwG rechtfertigt. Die Unterstellung der Inkassotätigkeit unter den sachlichen Anwendungsbereich des GwG würde zudem weitgehend leerlaufen. Aufgrund der fehlenden Vertragsbeziehung zum Schuldner ist es dem mit dem Inkasso Beauftragten
faktisch nicht möglich, diesen im Rahmen der materiellen geldwäschereirechtlichen Vorschriften zu identifizieren (Urteil 2A.62/2007 vom 30. November 2007 E. 8; SCHÄREN, a.a.O., N. 150 zu Art. 2
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt:
1    Dieses Gesetz gilt:
a  für Finanzintermediäre;
b  für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7
2    Finanzintermediäre sind:
a  die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis  die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG);
b  die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis  die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c  die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d  die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis  die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
dquater  die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
dter  die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
e  die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f  die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g  die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG).
3    Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a  das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b  Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c  für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d  ...
e  ...
f  als Anlageberater Anlagen tätigen;
g  Effekten aufbewahren oder verwalten.
4    Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a  die Schweizerische Nationalbank;
b  steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c  Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d  Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
e  Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.
GwG).
Der von der Beschwerdeführerin angebotene Dienst (oben, E. 4.4.1), dessen Unterstellung unter das GwG im vorliegenden Verfahren strittig ist, umfasst zusammenfassend (oben, E. 4.4.2) :

- die Ermöglichung des Anbietens von fremden Dienstleistungen an Endkunden der Beschwerdeführerin mit einer SIM-Karte, wobei die Beschwerdeführerin insbesondere
- die Kurznummern vergibt,
- die Inhalte transportiert und
- ihren Endkunden mit einer SIM-Karte die SMS/MMS-Dienste in Rechnung stellt.
Im Lichte des Zweckes, welcher der historische Gesetzgeber mit der Unterstellung von Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr unter den sachlichen Anwendungsbereich des GwG verfolgte (oben, E. 3.1, E. 3.2.1), ist vorliegend eine Gesamtbetrachtung der von der Beschwerdeführerin als Gesamtpaket angebotenen entgeltlichen Dienstleistung MVAS (oben, E. 4.4.1) massgeblich, ist doch weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihren Kunden auch einzelne, voneinander abtrennbare Dienstleistungen anbieten würde. Entsprechend ist für die Unterstellung belanglos, ob einzelne Dienstleistungen dieses Gesamtpakets in einer Einzelbetrachtung als ausgenommene Inkassotätigkeit zu qualifizieren wären. Eine Gesamtbetrachtung der im Bündel angebotenen Dienstleistung MVAS rechtfertigt sich umso mehr, weil gemäss dem geltenden Recht der EU, das zwecks eines übereinstimmenden sachlichen Geltungsbereichs mitberücksichtigt werden kann (oben, E. 3.1), der Umstand der nachträglichen Abrechnung über die Telefonrechnung für die Unterstellung gerade keine Rolle spielt (oben, E. 4.3). Angesichts dessen, dass die entgeltliche Dienstleistung MVAS als Gesamtpaket nicht als blosse Inkassotätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a Ziff. 2
SR 955.01 Verordnung vom 11. November 2015 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) - Geldwäschereiverordnung
GwV Art. 2 Geltungsbereich
1    Diese Verordnung gilt für:
a  Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 GwG, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig sind;
b  Händlerinnen und Händler nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b GwG, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig sind.
2    Keine Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 GwG sind:
a  Personen, die folgende Tätigkeiten ausüben:
a1  den rein physischen Transport oder die rein physische Aufbewahrung von Vermögenswerten unter Vorbehalt von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c,
a2  die Inkassotätigkeit,
a3  die Übertragung von Vermögenswerten als akzessorische Nebenleistung zu einer Hauptvertragsleistung,
a4  das Betreiben von Vorsorgeeinrichtungen der Säule 3a durch Bankstiftungen oder Versicherungen,
a5  das Erbringen von Dienstleistungen unter Konzerngesellschaften;
b  Hilfspersonen von Finanzintermediären, die für ihre Tätigkeit eine Bewilligung in der Schweiz haben oder die einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) angeschlossen sind, sofern sie:
b1  vom Finanzintermediär sorgfältig ausgewählt sind und dessen Weisungen und Kontrolle unterstehen,
b2  in die organisatorischen Massnahmen des Finanzintermediärs zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung nach Artikel 8 GwG einbezogen sind und entsprechend aus- und weitergebildet werden,
b3  ausschliesslich im Namen des Finanzintermediärs und auf dessen Rechnung handeln,
b4  vom Finanzintermediär und nicht von der Endkundin oder dem Endkunden entschädigt werden,
b5  beim Geld- oder Wertübertragungsgeschäft nur für einen einzigen bewilligten oder einer SRO angeschlossenen Finanzintermediär tätig sind, und
b6  mit dem Finanzintermediär über die Einhaltung der vorstehenden Anforderungen eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen haben.

GwV eingestuft werden kann, sondern in einer Gesamtbetrachtung als unterstellungspflichtige Dienstleistung für den Zahlungsverkehr qualifiziert (oben, E. 4.4.2), liegen keine Gründe für eine Ausnahme vom sachlichen Geltungsbereich des GwG vor. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

5.2. Als unbegründet erweist sich auch die Rüge, die auf Art. 2 Abs. 3
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt:
1    Dieses Gesetz gilt:
a  für Finanzintermediäre;
b  für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7
2    Finanzintermediäre sind:
a  die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis  die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG);
b  die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis  die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c  die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d  die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis  die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
dquater  die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
dter  die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
e  die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f  die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g  die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG).
3    Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a  das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b  Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c  für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d  ...
e  ...
f  als Anlageberater Anlagen tätigen;
g  Effekten aufbewahren oder verwalten.
4    Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a  die Schweizerische Nationalbank;
b  steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c  Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d  Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
e  Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.
GwG abgestützte Unterstellung unter das GwG verletze die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV) der Beschwerdeführerin. Angesichts dessen, dass die geldwäschereirechtliche Unterstellung der Beschwerdeführerin für die vorliegend umstrittene Dienstleistung auf einer bundesgesetzlichen Grundlage im formellen Sinne beruht (Art. 2 Abs. 3 lit. b
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt:
1    Dieses Gesetz gilt:
a  für Finanzintermediäre;
b  für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7
2    Finanzintermediäre sind:
a  die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis  die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG);
b  die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis  die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c  die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d  die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis  die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
dquater  die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
dter  die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
e  die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f  die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g  die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG).
3    Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a  das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b  Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c  für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d  ...
e  ...
f  als Anlageberater Anlagen tätigen;
g  Effekten aufbewahren oder verwalten.
4    Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a  die Schweizerische Nationalbank;
b  steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c  Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d  Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
e  Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.
GwG), die durch die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend ausgelegt und angewandt worden ist, kann das Bundesgericht den sich aus den bundesgesetzlichen Vorschriften über die Geldwäscherei sicherlich ergebenden Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV) die Anwendung nicht versagen (Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV; PIERRE TSCHANNEN, Systeme des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2008, S. 54). Eine rechtsungleiche Behandlung (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) mit anderen Anbietern von Mehrwertdiensten ist weder dargetan noch ersichtlich.

5.3. Unbehelflich ist die Rüge, eine Unterstellung sei deswegen nicht erforderlich, weil auch bei einem Einsatz verbrecherisch erlangter Mittel für die Bezahlung des ZVV-Nachtzuschlags der objektive Tatbestand von Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
des Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) nicht erfüllt werde, stimmt doch der sachliche Anwendungsbereich des GwG nicht in allen Punkten mit demjenigen von Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB überein (Urteil 2A.62/2007 vom 30. November 2007 E. 4). Auf die weiteren, an der Sache vorbeigehenden Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Fernmelderecht ist nicht weiter einzugehen.

5.4. Zusammenfassend ist das angefochtene Urteil deswegen nicht zu beanstanden, weil der zu beurteilende Mehrwertdienst der Beschwerdeführerin (oben, E. 4.4.1) vom Tatbestand von Art. 2 Abs. 3 lit. b
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt:
1    Dieses Gesetz gilt:
a  für Finanzintermediäre;
b  für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7
2    Finanzintermediäre sind:
a  die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis  die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG);
b  die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis  die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c  die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d  die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis  die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
dquater  die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
dter  die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
e  die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f  die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g  die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG).
3    Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a  das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b  Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c  für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d  ...
e  ...
f  als Anlageberater Anlagen tätigen;
g  Effekten aufbewahren oder verwalten.
4    Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a  die Schweizerische Nationalbank;
b  steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c  Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d  Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
e  Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.
GwG erfasst wird (oben, E. 4.3, E. 4.4.2) und weder eine Ausnahme wegen Inkassotätigkeit (Art. 2 Abs. 2 lit. a Ziff. 2
SR 955.01 Verordnung vom 11. November 2015 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) - Geldwäschereiverordnung
GwV Art. 2 Geltungsbereich
1    Diese Verordnung gilt für:
a  Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 GwG, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig sind;
b  Händlerinnen und Händler nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b GwG, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig sind.
2    Keine Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 GwG sind:
a  Personen, die folgende Tätigkeiten ausüben:
a1  den rein physischen Transport oder die rein physische Aufbewahrung von Vermögenswerten unter Vorbehalt von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c,
a2  die Inkassotätigkeit,
a3  die Übertragung von Vermögenswerten als akzessorische Nebenleistung zu einer Hauptvertragsleistung,
a4  das Betreiben von Vorsorgeeinrichtungen der Säule 3a durch Bankstiftungen oder Versicherungen,
a5  das Erbringen von Dienstleistungen unter Konzerngesellschaften;
b  Hilfspersonen von Finanzintermediären, die für ihre Tätigkeit eine Bewilligung in der Schweiz haben oder die einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) angeschlossen sind, sofern sie:
b1  vom Finanzintermediär sorgfältig ausgewählt sind und dessen Weisungen und Kontrolle unterstehen,
b2  in die organisatorischen Massnahmen des Finanzintermediärs zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung nach Artikel 8 GwG einbezogen sind und entsprechend aus- und weitergebildet werden,
b3  ausschliesslich im Namen des Finanzintermediärs und auf dessen Rechnung handeln,
b4  vom Finanzintermediär und nicht von der Endkundin oder dem Endkunden entschädigt werden,
b5  beim Geld- oder Wertübertragungsgeschäft nur für einen einzigen bewilligten oder einer SRO angeschlossenen Finanzintermediär tätig sind, und
b6  mit dem Finanzintermediär über die Einhaltung der vorstehenden Anforderungen eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen haben.
GwV) vorliegt (oben, E. 5.1) noch eine Ausnahme von der Einhaltung der geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten wegen nur geringe Vermögenswerte implizierenden Geschäftsbeziehungen (Art. 7a
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 7a Vermögenswerte von geringem Wert - Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten (Art. 3-7) verzichten, wenn die Geschäftsbeziehung nur Vermögenswerte von geringem Wert betrifft und keine Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen.
GwG; oben, E. 1.2, E. 2.2.2) geltend gemacht worden ist.

6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2C_488/2018
Datum : 12. März 2020
Publiziert : 08. April 2020
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Wirtschaft
Gegenstand : Feststellung betreffend unterstellungspflichtige Tätigkeit gemäss Geldwäschereigesetz


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
89 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
96 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
107
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
27 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
36 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
FinfraG: 2 
SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz
FinfraG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz gelten als:
a  Finanzmarktinfrastruktur:
a1  eine Börse (Art. 26 Bst. b),
a2  ein multilaterales Handelssystem (Art. 26 Bst. c),
a3  eine zentrale Gegenpartei (Art. 48),
a4  ein Zentralverwahrer (Art. 61),
a5  ein Transaktionsregister (Art. 74),
a5a  ein Handelssystem für Distributed Ledger Technology-Effekten (DLT-Handelssystem; Art. 73a),
a6  ein Zahlungssystem (Art. 81);
b  Effekten: vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpapiere, Wertrechte, insbesondere einfache Wertrechte nach Artikel 973c des Obligationenrechts (OR)5 und Registerwertrechte nach Artikel 973d OR, sowie Derivate und Bucheffekten;
bbis  Distributed Ledger Technology-Effekten (DLT-Effekten): Effekten in der Form von:
bbis1  Registerwertrechten (Art. 973d OR), oder
bbis2  anderen Wertrechten, die in verteilten elektronischen Registern gehalten werden und die mittels technischer Verfahren den Gläubigern, nicht aber dem Schuldner, die Verfügungsmacht über das Wertrecht vermitteln;
c  Derivate oder Derivatgeschäfte: Finanzkontrakte, deren Wert von einem oder mehreren Basiswerten abhängt und die kein Kassageschäft darstellen;
d  Teilnehmer: jede Person, welche die Dienstleistungen einer Finanzmarktinfrastruktur direkt in Anspruch nimmt;
e  indirekte Teilnehmer: jede Person, welche die Dienstleistungen einer Finanzmarktinfrastuktur indirekt über einen Teilnehmer in Anspruch nimmt;
f  Kotierung: Zulassung einer Effekte zum Handel an einer Börse nach einem standardisierten Verfahren, in dem von der Börse festgelegte Anforderungen an den Emittenten und an die Effekte geprüft werden;
g  Abrechnung (Clearing): Verarbeitungsschritte zwischen dem Abschluss und der Abwicklung eines Geschäfts, insbesondere:
g1  die Erfassung, Abstimmung und Bestätigung der Transaktionsdaten,
g2  die Übernahme der Verpflichtungen durch eine zentrale Gegenpartei oder andere Risikominderungsmassnahmen,
g3  die Verrechnung (Netting) von Geschäften,
g4  die Abstimmung und Bestätigung der abzuwickelnden Zahlungen und Effektenüberträge;
h  Abwicklung (Settlement): Erfüllung der bei Geschäftsabschluss eingegangenen Verpflichtungen, namentlich durch die Überweisung von Geld oder die Übertragung von Effekten;
i  öffentliche Kaufangebote: Angebote zum Kauf oder zum Tausch von Aktien, Partizipations- oder Genussscheinen oder von anderen Beteiligungspapieren (Beteiligungspapiere), die sich öffentlich an Inhaberinnen und Inhaber von Aktien oder von anderen Beteiligungspapieren richten;
j  Insiderinformation: vertrauliche Information, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten, die an einem Handelsplatz oder einem DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen.
4 
SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz
FinfraG Art. 4 Bewilligungspflicht - 1 Finanzmarktinfrastrukturen benötigen eine Bewilligung der FINMA.
1    Finanzmarktinfrastrukturen benötigen eine Bewilligung der FINMA.
2    Ein Zahlungssystem benötigt nur dann eine Bewilligung der FINMA, wenn die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts oder der Schutz der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer es erfordern und das Zahlungssystem nicht durch eine Bank betrieben wird.
3    Finanzmarktinfrastrukturen, die durch die Schweizerische Nationalbank (SNB) oder in ihrem Auftrag betrieben werden, sind im Umfang dieser Tätigkeit von der Bewilligung und der Aufsicht durch die FINMA ausgenommen.
4    Die Finanzmarktinfrastruktur darf sich erst nach Erteilung der Bewilligung durch die FINMA in das Handelsregister eintragen lassen.
81
SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz
FinfraG Art. 81 Begriff - Als Zahlungssystem gilt eine Einrichtung, die gestützt auf einheitliche Regeln und Verfahren Zahlungsverpflichtungen abrechnet und abwickelt.
GwG: 2 
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt:
1    Dieses Gesetz gilt:
a  für Finanzintermediäre;
b  für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7
2    Finanzintermediäre sind:
a  die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis  die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG);
b  die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis  die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c  die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d  die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis  die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
dquater  die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
dter  die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
e  die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f  die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g  die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG).
3    Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a  das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b  Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c  für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d  ...
e  ...
f  als Anlageberater Anlagen tätigen;
g  Effekten aufbewahren oder verwalten.
4    Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a  die Schweizerische Nationalbank;
b  steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c  Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d  Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
e  Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.
2a 
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2a Begriffe - 1 Als politisch exponierte Person im Sinne dieses Gesetzes gelten:
1    Als politisch exponierte Person im Sinne dieses Gesetzes gelten:
a  Personen, die im Ausland mit führenden öffentlichen Funktionen betraut sind oder waren, insbesondere Staats- und Regierungschefinnen und -chefs, hohe Politikerinnen und Politiker auf nationaler Ebene, hohe Funktionärinnen und Funktionäre in Verwaltung, Justiz, Militär und Parteien auf nationaler Ebene, die obersten Organe staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung (ausländische politisch exponierte Personen);
b  Personen, die in der Schweiz auf nationaler Ebene mit führenden öffentlichen Funktionen in Politik, Verwaltung, Militär und Justiz betraut sind oder waren sowie Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung (inländische politisch exponierte Personen);
c  Personen, die in zwischenstaatlichen Organisationen und in internationalen Sportverbänden mit führender Funktion betraut sind oder waren, insbesondere Generalsekretärinnen und Generalsekretäre, Direktorinnen und Direktoren, Vizedirektorinnen und Vizedirektoren, Mitglieder der Verwaltungsorgane sowie Personen mit gleichwertigen Funktionen (politisch exponierte Personen bei internationalen Organisationen).
2    Als politisch exponierten Personen nahestehend gelten natürliche Personen, die Personen nach Absatz 1 aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahestehen.
3    Als wirtschaftlich berechtigte Personen einer operativ tätigen juristischen Person gelten die natürlichen Personen, welche die juristische Person letztendlich dadurch kontrollieren, dass sie direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder des Stimmenanteils an dieser beteiligt sind oder sie auf andere Weise kontrollieren. Können diese nicht festgestellt werden, so ist die Identität des obersten Mitglieds des leitenden Organs festzustellen.
4    Inländische politisch exponierte Personen gelten 18 Monate nach Aufgabe der Funktion nicht mehr als politisch exponiert im Sinne dieses Gesetzes. Die allgemeinen Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre bleiben vorbehalten.
5    Als internationale Sportverbände im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c gelten das Internationale Olympische Komitee sowie die von ihm anerkannten nichtstaatlichen Organisationen, die auf globaler Ebene eine oder mehrere offizielle Sportarten regeln.
7a 
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 7a Vermögenswerte von geringem Wert - Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten (Art. 3-7) verzichten, wenn die Geschäftsbeziehung nur Vermögenswerte von geringem Wert betrifft und keine Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen.
14 
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 14 Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation - 1 Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.
1    Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.
2    Ein Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 hat Anspruch auf Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation, wenn:
a  er durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz sicherstellt;
b  er einen guten Ruf geniesst und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bietet;
c  die mit seiner Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen die Voraussetzungen nach Buchstabe b auch erfüllen; und
d  die an ihm qualifiziert Beteiligten einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.
3    Die Selbstregulierungsorganisationen können den Anschluss von der Tätigkeit in bestimmten Bereichen abhängig machen.
24
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 24 Anerkennung - 1 Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die:
1    Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die:
a  über ein Reglement nach Artikel 25 verfügen;
b  darüber wachen, dass die angeschlossenen Finanzintermediäre ihre Pflichten nach dem zweiten Kapitel einhalten; und
c  Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Personen und Prüfgesellschaften:151
c1  die erforderlichen Fachkenntnisse aufweisen,
c2  Gewähr für eine einwandfreie Prüfungstätigkeit bieten, und
c3  von der Geschäftsleitung und der Verwaltung der zu kontrollierenden Finanzintermediäre unabhängig sind;
d  sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Prüfgesellschaften sowie leitende Prüferinnen und Prüfer die Voraussetzungen nach Artikel 24a erfüllen.
2    Die Selbstregulierungsorganisationen der konzessionierten Transportunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009153 müssen von der Geschäftsleitung unabhängig sein.154
GwV: 2 
SR 955.01 Verordnung vom 11. November 2015 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) - Geldwäschereiverordnung
GwV Art. 2 Geltungsbereich
1    Diese Verordnung gilt für:
a  Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 GwG, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig sind;
b  Händlerinnen und Händler nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b GwG, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig sind.
2    Keine Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 GwG sind:
a  Personen, die folgende Tätigkeiten ausüben:
a1  den rein physischen Transport oder die rein physische Aufbewahrung von Vermögenswerten unter Vorbehalt von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c,
a2  die Inkassotätigkeit,
a3  die Übertragung von Vermögenswerten als akzessorische Nebenleistung zu einer Hauptvertragsleistung,
a4  das Betreiben von Vorsorgeeinrichtungen der Säule 3a durch Bankstiftungen oder Versicherungen,
a5  das Erbringen von Dienstleistungen unter Konzerngesellschaften;
b  Hilfspersonen von Finanzintermediären, die für ihre Tätigkeit eine Bewilligung in der Schweiz haben oder die einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) angeschlossen sind, sofern sie:
b1  vom Finanzintermediär sorgfältig ausgewählt sind und dessen Weisungen und Kontrolle unterstehen,
b2  in die organisatorischen Massnahmen des Finanzintermediärs zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung nach Artikel 8 GwG einbezogen sind und entsprechend aus- und weitergebildet werden,
b3  ausschliesslich im Namen des Finanzintermediärs und auf dessen Rechnung handeln,
b4  vom Finanzintermediär und nicht von der Endkundin oder dem Endkunden entschädigt werden,
b5  beim Geld- oder Wertübertragungsgeschäft nur für einen einzigen bewilligten oder einer SRO angeschlossenen Finanzintermediär tätig sind, und
b6  mit dem Finanzintermediär über die Einhaltung der vorstehenden Anforderungen eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen haben.
4
SR 955.01 Verordnung vom 11. November 2015 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) - Geldwäschereiverordnung
GwV Art. 4 Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr
1    Eine Dienstleistung für den Zahlungsverkehr nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b GwG liegt insbesondere vor, wenn der Finanzintermediär:
a  im Auftrag seiner Vertragspartei liquide Finanzwerte an eine Drittperson überweist und dabei diese Werte physisch in Besitz nimmt, sie sich auf einem eigenen Konto gutschreiben lässt oder die Überweisung der Werte im Namen und Auftrag der Vertragspartei anordnet;
b  hilft, virtuelle Währungen an eine Drittperson zu übertragen, sofern er mit der Vertragspartei eine dauernde Geschäftsbeziehung unterhält oder sofern er für die Vertragspartei Verfügungsmacht über virtuelle Währungen ausübt, und er die Dienstleistung nicht ausschliesslich gegenüber angemessen beaufsichtigten Finanzintermediären erbringt;
c  nicht in Bargeld bestehende Zahlungsmittel ausgibt oder verwaltet und seine Vertragspartei damit an Dritte Zahlungen leistet;
d  das Geld- oder Wertübertragungsgeschäft durchführt.6
1bis    Als nicht in Bargeld bestehende Zahlungsmittel gelten insbesondere:
a  Kreditkarten;
b  Reisechecks;
c  virtuelle Währungen, die tatsächlich oder nach der Absicht des Organisators oder Herausgebers als Zahlungsmittel für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden oder der Geld- und Wertübertragung dienen.7
2    Als Geld- oder Wertübertragungsgeschäft gilt der Transfer von Vermögenswerten durch Entgegennahme von Bargeld, Edelmetallen, virtuellen Währungen, Schecks oder sonstigen Zahlungsmitteln und:
GwV-FINMA: 11
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA
GwV-FINMA Art. 11 Verzicht auf Einhaltung der Sorgfaltspflichten
1    Der Finanzintermediär kann in dauernden Geschäftsbeziehungen mit Vertragsparteien im Bereich von Zahlungsmitteln für den bargeldlosen Zahlungsverkehr, die ausschliesslich dem bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen dienen, auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:
a  Es können nicht mehr als 1000 Franken pro Transaktion und 5000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei bezahlt werden, allfällige Rückzahlungen des Zahlungsmittels finden nur zugunsten von Konten bei in der Schweiz bewilligten oder im Ausland gleichwertig beaufsichtigten Banken und lautend auf den Namen der Vertragspartei statt und dürfen pro Rückzahlung nicht mehr als 1000 Franken betragen.
b  Es können nicht mehr als 5000 Franken pro Monat und 25 000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei an Händler in der Schweiz bezahlt werden wobei Ladungen ausschliesslich zulasten und allfällige Rückzahlungen des Zahlungsmittels ausschliesslich zugunsten eines auf den Namen der Vertragspartei lautenden Kontos bei einer in der Schweiz bewilligten Bank erfolgen.
c  Die Zahlungsmittel können nur innerhalb eines bestimmten Netzes von Dienstleistern oder Warenanbietern verwendet werden und der Umsatz beträgt nicht mehr als 5000 Franken pro Monat und 25 000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei.
d  ...
2    Der Finanzintermediär kann in dauernden Geschäftsbeziehungen mit Vertragsparteien im Bereich von Zahlungsmitteln für den bargeldlosen Zahlungsverkehr, die nicht ausschliesslich dem bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen dienen, auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn pro Zahlungsmittel nicht mehr als 200 Franken pro Monat verfügbar gemacht werden können und Zahlungen ausschliesslich zulasten und allfällige Rückzahlungen des Zahlungsmittels ausschliesslich zugunsten eines auf den Namen der Vertragspartei lautenden Kontos bei einer in der Schweiz bewilligten Bank erfolgen.
3    Der Finanzintermediär kann bei nicht wiederaufladbaren Zahlungsmitteln auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn:
a  das Guthaben ausschliesslich dazu dient, dass die Vertragspartei damit erworbene Waren und Dienstleistungen elektronisch bezahlen kann;
b  pro Datenträger nicht mehr als 250 Franken verfügbar gemacht werden; und
c  pro Geschäft und pro Vertragspartei nicht mehr als 1500 Franken verfügbar gemacht werden.
4    Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nur verzichten, wenn er über technische Einrichtungen verfügt, die ausreichen, um ein Überschreiten der jeweiligen Schwellenwerte zu erkennen. Zudem trifft er Vorkehrungen, um eine allfällige Kumulierung der Betragslimite sowie Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung zu verhindern. Die Artikel 14 und 20 bleiben in Bezug auf die Überwachung von Transaktionen vorbehalten. Vorbehalten bleibt ebenfalls Artikel 10, soweit anwendbar.
4bis    Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn es sich um ein Finanzierungsleasing handelt und die jährlich zu bezahlenden Leasingraten inklusive Mehrwertsteuer nicht mehr als 5000 Franken betragen.16
5    Die FINMA kann auf Gesuch von Selbstregulierungsorganisationen oder von Finanzintermediären nach Artikel 3 Absatz 1 für dauernde Geschäftsbeziehungen weitere Ausnahmen von der Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach GwG genehmigen, sofern dargelegt wird, dass das Geldwäschereirisiko im Sinne von Artikel 7a GwG niedrig ist.
StGB: 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
BGE Register
125-II-591 • 131-II-470 • 133-IV-286 • 134-II-244 • 134-V-53 • 135-II-384 • 136-II-65 • 137-I-58 • 138-I-274 • 139-I-229 • 139-II-263 • 139-II-404
Weitere Urteile ab 2000
2A.62/2007 • 2C_488/2018
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
zahlungsverkehr • bundesgericht • vorinstanz • sachverhalt • bundesverwaltungsgericht • weiler • sachlicher geltungsbereich • wert • bezogener • weisung • eidgenössische finanzmarktaufsicht • rechtsverletzung • bundesgesetz zur bekämpfung der geldwäscherei im finanzsektor • zahlungsmittel • vertragspartei • wiese • sachverhaltsfeststellung • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • kreditkarte • von amtes wegen
... Alle anzeigen
BVGer
B-6225/2016
AS
AS 2008/5207 • AS 1998/2005 • AS 1998/892
BBl
1996/III/1107 • 1996/III/1117
EU Richtlinie
2007/64
EU Verordnung
1093/2010
EU Amtsblatt
2015 L337
FINMA-RS
11/1