Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 465/2009

Urteil vom 12. Februar 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.

Parteien
M.________,
vertreten durch Advokat Nicolai Fullin,
Beschwerdeführer,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 21. Januar 2009.

Sachverhalt:

A.
M.________, geboren 1952, war seit 1987 als Filialleiter bei der Firma S.________ angestellt und damit bei der Berner Allgemeinen Versicherungs-Gesellschaft (heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft; nachfolgend: Allianz Suisse) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie von Berufskrankheiten versichert. Gemäss Unfallmeldung der Arbeitgeberin vom 19. Dezember 2002 hatte sich der Versicherte am 8. April 1993 zufolge Überlastung im Zusammenhang mit "Holzhacken/Zügeln" Schmerzen im Brustbereich zugezogen, wobei der genaue Befund (Zerrung mit Blutung der Thoraxwandmuskulatur) erst im Nachhinein festgestellt worden sei. Die Beschwerden an der Thoraxwand wurden in der Zeit von 1995-2002 durch die Behandlung eines Colon-Carzinoms in den Hintergrund gedrängt, sodass diese zwischenzeitlich chronifizieren konnten. Am 6. Dezember 2002 erhärtete sich die Verdachtsdiagnose eines chronischen Logensyndroms des Musculus pectoralis links. Die IV-Stelle Basel-Landschaft gewährte dem Versicherten am 27. Juni 2005 ab dem 1. Mai 2003 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 94 %. Mit Verfügung vom 16. April 2007 sprach die Allianz Suisse M.________ bei einem Invaliditätsgrad von 20 % und einem versicherten
Verdienst von Fr. 106'800.- ab 1. November 2006 eine monatliche Rente von Fr. 1'424.- und eine Integritätsentschädigung von 30 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Versicherung insofern teilweise gut, als sie den Invaliditätsgrad auf 61 % anhob. Der versicherte Verdienst wurde auf Fr. 97'200.- reduziert, wodurch ein Rentenanspruch von Fr. 3'953.- resultierte (Einspracheentscheid vom 23. April 2008).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 21. Januar 2009 teilweise gut und stellte fest, dass der Versicherte Anspruch auf eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 63 % habe.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt M.________ beantragen, in Aufhebung der kantonalen Gerichtsentscheides sei die Allianz Suisse zu verurteilen, ihm eine UVG-Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mehr als 63 % auszurichten.
Während die Allianz Suisse auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Unfallversicherung ist im Grundsatz unbestritten. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren allein die Höhe des Rentenanspruchs und in diesem Zusammenhang einzig die Bemessung des Valideneinkommens.

2.1 Gemäss Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG zweiter Satz richtet sich das Valideneinkommen danach, was eine versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt, vor dem Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit, erzielte (der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste) Verdienst (BGE 129 V 224 E. 4.3.1). Bei der Bestimmung dieses zuletzt erzielten Einkommens sind sämtliche Erwerbseinkommen (auch etwa Nebeneinkünfte oder regelmässig geleistete Überstunden), für welche eine AHV-Beitragspflicht besteht, zu berücksichtigen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 12 und 13 zu Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG mit Hinweisen; derselbe in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2.
Aufl., Basel 2007, S. 248 N. 35). Mithin kann bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens nur relevant sein, was grundsätzlich zum massgeblichen Lohn gemäss AHVG zu zählen wäre.

2.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. Die zum massgebenden Lohn gehörenden Bestandteile werden in Art. 7
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 7 Bestandteile des massgebenden Lohnes - Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere:53
a  Zeit-, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst;
b  Orts- und Teuerungszulagen;
c  Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien;
cbis  geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen; für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung gelten die Vorschriften über die direkte Bundessteuer;
d  Entgelte der Kommanditäre, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen; Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen;
e  Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen;
f  regelmässige Naturalbezüge;
g  Provisionen und Kommissionen;
h  Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe;
i  Einkommen der Behördemitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden;
k  Sporteln und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Regelungen;
l  Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte;
m  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit;
n  Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge Militärdienstes;
o  Ferien- und Feiertagsentschädigungen;
p  Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern bestehen; ausgenommen ist die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen und Globallöhnen;
q  Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht gemäss Artikel 8bis oder 8ter vom massgebenden Lohn ausgenommen sind; Renten werden in Kapital umgerechnet; das BSV62 stellt dafür verbindliche Tabellen auf.
AHVV (in der hier massgebenden seit 1. Januar 1997 bis 1. Januar 2009 geltenden Fassung) beispielhaft näher aufgeführt.
Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist. Grundsätzlich unterliegen nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 133 V 556 E. 4 S. 558 mit Hinweisen).

3.
Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz nach Einholung einer Stellungnahme der Arbeitgeberin (vom 11. August 2008) eine eigene Berechnung des Valideneinkommens vorgenommen. Sie ist dabei auf der Basis des Jahres 2002 von einem Gesamtbetrag von Fr. 147'315.- ausgegangen, bestehend aus einem Grundlohn von Fr. 128'050.- zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 2'160.-, einer Gratifikation von Fr. 2'442.-, einem Jubiläumsgeschenk von Fr. 1'055.-, einer Provision von Fr. 7'373.-, einer Garagenmiete von Fr. 1'320.- und einem Anteil Geschäftsauto von Fr. 4'915.-. Diesen Betrag hat sie entsprechend dem unbestrittenen Rentenbeginn vom 1. November 2006 der Nominallohnentwicklung bis 2006 angepasst, was Fr. 155'585.- ergab.
Der Beschwerdeführer bemängelt diese Berechnung des Valideneinkommens lediglich bezüglich einzelner Positionen, die übrigen sind unbestritten und mithin nicht weiter zu prüfen. Zum einen macht er geltend, die bezogenen Pauschalspesen von Fr. 700.- pro Monat seien als versteckte Lohnbestandteile ebenfalls zu berücksichtigen. Zudem rügt er den Einbezug des Jubiläumsgeschenks mit Fr. 1'055.- als zu gering und bemängelt die Nichtberücksichtigung der Kaderstiftungseinlage und deren bevorzugte Verzinsung. Weiter macht er geltend, als Lohnbestandteil im Sinne eines Naturallohns sei auch die Möglichkeit als Kadermitglied eine Ferienwohnung zu nutzen einzubeziehen, zudem sei der Geschäftswagen mit Fr. 18'646.- als Naturallohn anzurechnen.

4.
4.1 Was die Pauschalspesen von Fr. 700.- pro Monat betrifft, ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass diese gestützt auf Art. 9 Abs. 3
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 9 Unkosten - 1 Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen.72 Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn.73
1    Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen.72 Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn.73
2    Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn.
3    ...74
AHVV (in der hier massgebenden bis 1. Januar 2009 geltenden Fassung) bei der Ermittlung des mutmasslichen Lohnes nicht zu berücksichtigen sind, nachdem sie getrennt vom Lohn ausgewiesen wurden (vgl. Lohnausweis 2002 für die Steuererklärung) und nicht davon auszugehen ist, dass es sich dabei um solche gemäss Art. 9 Abs. 2
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 9 Unkosten - 1 Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen.72 Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn.73
1    Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen.72 Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn.73
2    Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn.
3    ...74
AHVV gehandelt hat, zumal dies nicht geltend gemacht wird. Dass in dieser Summe ein grosser Anteil an verstecktem Lohn enthalten ist, wie von Seiten des Beschwerdeführers eingewendet wird, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Dem Schreiben der Firma S.________ vom 11. August 2008 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass gemäss bewilligtem Spesenreglement die Pauschalspesen von Fr. 700.- pro Monat für Vizedirektoren mit ca. 50%iger auswärtiger Tätigkeit ausbezahlt wurden, wobei Kleinausgaben bis zur Höhe von Fr. 50.- pro Ereignis nicht effektiv geltend gemacht werden konnten. Damit ist davon auszugehen, dass grössere Spesenbeträge in effektiver Höhe abgerechnet wurden. Mithin müssten die nicht abzurechnenden Kleinausgaben zusammen jeweils etwa Fr. 700.- pro
Monat ausmachen. Für Kaderleute mit über 50%iger auswärtiger Tätigkeit (im Bereich Grundstückverwaltung) erscheint ein Betrag für Kleinausgaben von durchschnittlich CHF 35.- pro Tag nicht ohne weiteres übersetzt. Dass die effektiven Ausgaben für kleinere Spesen pro Monat und nicht pro Ereignis einen Betrag von Fr. 50.- ausmachten, wie der Beschwerdeführer behauptet, ist nicht erstellt und es ergeben sich dafür auch keine Hinweise in den Akten. Zwar ist nicht ganz ausgeschlossen, dass im Pauschalbetrag von Fr. 700.- ein minimaler versteckter Lohnanteil enthalten ist. Dies lässt sich allerdings nicht zwingend vermuten und ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Mithin besteht kein Anlass, die als Spesenersatz ausbezahlte pauschale Entschädigung als versteckte Lohnausschüttung zu qualifizieren. Überdies ist in beweisrechtlicher Hinsicht zu Lasten des Beschwerdeführers zu vermuten, dass er während der Dauer des Anstellungsverhältnisses die von der Arbeitgeberin praktizierte AHV-rechtliche Abrechnung nicht beanstandet hatte (AHI-Praxis 1996 S. 250; vgl. Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2. Aufl. 2005, zu Art. 5 Rz.
133). Auch die weitern Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu einem andern Ergebnis zu führen. Insbesondere kann er aus dem Vorbringen, dass er die Pauschalspesen versteuern musste, nichts zu seinen Gunsten ableiten, so ist die Qualifikation der Unkosten durch die Steuerbehörden für die Ausgleichskassen grundsätzlich nicht verbindlich (AHI 1996 S. 249, Urteil U 177/04 vom 16. Juni 2005 E. 5.2). Zudem kann im Umstand, dass die Vorinstanz das Jubiläumsgeschenk, basierend auf dem Monatslohn plus Spesen von Fr. 700.-, als Lohnbestandteil bei der Ermittlung des Valideneinkommens berücksichtigt hat, nichts Widersprüchliches gesehen werden. Sie stützte sich dabei auf die Angaben der Arbeitgeberin im Schreiben vom 11. August 2008, worauf abgestellt wird. Danach entspricht das Jubiläumsgeschenk einem bestimmten Prozentsatz eines Monatslohns samt Spesen. Dies erscheint zwar tatsächlich etwas seltsam und könnte allenfalls ein Hinweis auf versteckten Lohn sein, allerdings ist die Arbeitgeberin in der Definition des Jubiläumsgeschenks frei, zumal sie es freiwillig entrichtet. Daran ändert auch nichts, dass im Anhang zum Arbeitsvertrag das Jubiläumsgeschenk mit "ein halbes Monatsgehalt" umschrieben ist, datiert dieser Anhang doch
aus dem Jahr 1994. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach gemäss Schreiben vom 11. August 2008 der Lohn und die Pauschalspesen über Jahre in gleichem Umfange geleistet wurden, obwohl dieser Lohn nicht mehr den Leistungen entsprach (der Beschwerdeführer wies seit 1993 bis zur Vertragsauflösung per Ende 2003 unfall- und krankheitsbedingt grössere Absenzen auf und war seit 15. August 2002 noch zu 75 % arbeitsfähig), vermag keinen versteckten Lohn zu begründen. Laut Schreiben der Arbeitgeberin erfolgte die Weiterzahlung aus sozialen Überlegungen, nachdem ihr die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach über 15 Jahren treuer Mitarbeit sehr schwer gefallen war.

4.2 Das kantonale Gericht hat das Zurverfügungstellen eines Geschäftswagens durch die Arbeitgeberin als Naturallohn im Sinne von Art. 7 lit. f
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 7 Bestandteile des massgebenden Lohnes - Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere:53
a  Zeit-, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst;
b  Orts- und Teuerungszulagen;
c  Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien;
cbis  geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen; für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung gelten die Vorschriften über die direkte Bundessteuer;
d  Entgelte der Kommanditäre, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen; Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen;
e  Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen;
f  regelmässige Naturalbezüge;
g  Provisionen und Kommissionen;
h  Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe;
i  Einkommen der Behördemitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden;
k  Sporteln und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Regelungen;
l  Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte;
m  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit;
n  Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge Militärdienstes;
o  Ferien- und Feiertagsentschädigungen;
p  Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern bestehen; ausgenommen ist die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen und Globallöhnen;
q  Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht gemäss Artikel 8bis oder 8ter vom massgebenden Lohn ausgenommen sind; Renten werden in Kapital umgerechnet; das BSV62 stellt dafür verbindliche Tabellen auf.
AHVV qualifiziert. Dies ist korrekt und wird denn auch nicht bestritten. Bemängelt wird vielmehr die Herleitung der Naturallohnhöhe. Aufgrund der Angaben der Arbeitgeberin vom 11. August 2008, wonach gemäss bewilligtem Spesenreglement 0,8 % des durch die Firma bezahlten Kaufpreises für die Privatbenützung des Autos, mindestens aber Fr. 150.-, im Lohnausweis aufzurechnen ist, ist die Vorinstanz entsprechend dem unbestrittenen Neupreis von Fr. 51'200.- von einem zu berücksichtigenden Wert von Fr. 4'915.20 (12 x 409.60) ausgegangen. Entgegen dem Beschwerdeführer ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Es ist zwar verständlich, dass der entfallene Nutzen aus seiner Sicht wesentlich höher eingestuft wird. Gemäss Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) in der AHV, IV und EO (gültig ab 1. Januar 2002) Rz. 2059 wird aber der private Nutzen des Geschäftswagens von der Ausgleichskasse gleich bewertet wie von den Steuerbehörden. Verwiesen wird dabei auf Rz. 21 ff. der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung, herausgegeben von der Schweizerischen Steuerkonferenz und
der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Danach beträgt der zu deklarierende Betrag pro Monat 0,8 % des Kaufpreises (exkl. Mehrwertsteuer).

4.3 Die geltend gemachten Kaderstiftungseinlagen hat das kantonale Gericht sodann zu Recht nicht als Lohnbestandteil qualifiziert. Der entsprechende Arbeitnehmerbeitrag wurde gemäss Art. 4 lit. a des Reglements der Kaderstiftung S.________ vom 1. Januar 2000 jeweils vom 13. Monatslohn abgezogen, womit dieser Lohnbestandteil bereits im Rahmen des 13. Monatslohnes berücksichtigt worden ist. Was die Arbeitgebereinlage angeht, gehört sie gestützt auf Art. 8 lit. a
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 8 Ausnahmen vom massgebenden Lohn - Nicht zum massgebenden Lohn gehören:
a  reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG64 erfüllen;
b  Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden;
c  Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen;
d  Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 25-31 des BG vom 18. März 199465 über die Krankenversicherung - KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden.
AHVV nicht zum massgebenden Lohn (vgl. AHI 2004 S. 253, E. 4.2.1, H 32/04; vgl. auch Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn [WML] in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 2002). Da bezüglich der Kaderstiftungseinlagen somit keine AHV-Beitragspflicht besteht, kann dieser Betrag und mithin auch die geltend gemachte Verzinsung nicht zum Valideneinkommen hinzugerechnet werden.

4.4 Beim Einbezug des Jubiläumsgeschenks ist die Vorinstanz gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin vom 11. August 2008 von einem Betrag von Fr. 1'055.- (10 % von Fr. 9'850.- + Fr. 700.-) ausgegangen. Ob darüber hinaus ein zusätzlich alle fünf Jahre ausgerichtetes halbes Monatsgehalt pro rata temporis mit Fr. 985.- zu berücksichtigen ist, wie vom Beschwerdeführer gefordert wird, braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden. Selbst unter Berücksichtigung dieses Betrages würde kein rentenerhöhender Invaliditätsgrad resultieren (Valideneinkommen 2006 plus Jubiläumsgeschenk pro rata von Fr. 985.- = Fr. 156'570.-; Invalideneinkommen Fr. 57'474.-; dies ergibt einen Invaliditätsgrad von 63,29 %, gerundet 63 %).
Gleiches gilt für den geltend gemachten Einbezug der Ferienwohnung. Auch hier kann die Frage offenbleiben, ob die Möglichkeit, als Kadermitglied eine Ferienwohnung der Firma (eine Woche pro Jahr) zu nutzen, einen Lohnbestandteil im Sinne eines Naturallohnes zu begründen vermag, was die Vorinstanz mangels belegter regelmässiger Nutzung verneinte. Auch dieser Einbezug würde an der Höhe des Invaliditätsgrades von 63 % nichts ändern. So wäre diesfalls nicht vom geschätzten Betrag des Beschwerdeführers von Fr. 1'500.- auszugehen, sondern vom Ansatz der geldwerten Leistung seitens des Arbeitgebers, was mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darunter liegen dürfte.

4.5 Zusammenfassend gilt festzustellen, dass das kantonale Gericht mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen dem Beschwerdeführer zu Recht einen Rentenanspruch basierend auf einem Invaliditätsgrad von 63 % zusprach. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Februar 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Weber Peter
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_465/2009
Date : 12. Februar 2010
Published : 02. März 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


Legislation register
AHVG: 5
AHVV: 7  8  9
ATSG: 16
BGG: 42  66  95  96  97  105  106
BGE-register
129-V-222 • 130-III-136 • 132-II-257 • 133-II-249 • 133-V-556
Weitere Urteile ab 2000
8C_465/2009 • H_32/04 • U_177/04
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AHI
1996 S.249 • 2004 S.253