Tribunal federal
{T 1/2}
1P.338/2006
1P.582/2006 /ggs
Urteil vom 12. Februar 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Steinmann.
Parteien
Erich Schneider, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gion-Andri Decurtins,
gegen
Initiativkomitee für die Wahlfreiheit beim Medikamentenbezug, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Saxer,
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Kantonale Volksinitiative Ja zur Wahlfreiheit beim Medikamentenbezug (Zürcher Medikamentenabgabe-Initiative),
Staatsrechtliche Beschwerden gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 27. April 2006 und den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 19. Juli 2006.
Sachverhalt:
A.
Das Initiativkomitee für die Wahlfreiheit beim Medikamentenbezug reichte am 20. April 2006 (in überarbeiteter Form) die kantonale Volksinitiative "Ja zur Wahlfreiheit beim Medikamentenbezug" (Zürcher Medikamentenabgabe-Initiative) zur Vorprüfung ein. Diese hat folgenden Wortlaut:
Das Gesetz über das Gesundheitswesen vom 4. November 1962 (Gesundheitsgesetz, LS 810.1) ist folgendermassen zu ändern:
§ 17 (Neuformulierung) Privatapotheken
"Zur Führung einer ärztlichen Privatapotheke ist eine Bewilligung der Direktion des Gesundheitswesens erforderlich. Die Bewilligung wird praxisberechtigten Ärztinnen und Ärzten sowie ambulanten gemeinnützigen Instituten gemäss Ärzteverordnung erteilt. Die Inhaberinnen und Inhaber von ärztlichen Privatapotheken dürfen Arzneimittel nur an Patientinnen und Patienten abgeben, die bei ihnen in Behandlung stehen. Die Abgabe hat unter ärztlicher Aufsicht und Verantwortung zu erfolgen."
Bei zwischenzeitlichem Erlass eines neuen bzw. Revision des bestehenden Gesundheitsgesetzes ist dieser Paragraph in das neue Gesundheitsgesetz einzufügen.
Dem Volksbegehren war die folgende, auf den Unterschriftenlisten aufzuführende Begründung beigegeben:
Ausgangslage
- Das Zürcher Stimmvolk hat sich bereits zweimal (2001/2003) zur Frage der ärztlichen Medikamentenabgabe geäussert und dabei jegliche Beschränkungen der ärztlichen Medikamentenabgabe abgelehnt.
- Die Regierung wollte diesen Volkswillen mittels einer Verordnung umsetzen. Aufgrund einer Beschwerde ans Bundesgericht hob dieses die Verordnung aber wieder auf. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass eine solche Änderung nur über ein Gesetz möglich sei. Eine Regierungsverordnung reiche hierfür nicht aus. Gestützt auf dieses Urteil gilt derzeit wieder die veraltete Regelung, wonach die Ärztinnen und Ärzte in den Städten Zürich und Winterthur keine Medikamente abgeben dürfen, die Ärztinnen und Ärzte auf dem Land hingegen schon.
- Mit unserer Initiative soll die von der Regierung vorgeschlagene Regelung zum Medikamentenbezug im Kanton Zürich nun ohne weitergehende Änderungen auf Gesetzesebene überführt werden.
Begründung
- Der in zwei Abstimmungen geäusserte Volkswille konnte bisher nicht umgesetzt werden. Deshalb haben die Ärztinnen und Ärzte des Kantons Zürich entschieden, diese Frage vom Zürcher Stimmvolk beurteilen zu lassen.
- Basierend auf dem Bundesgerichtsurteil vom 9. März 2005 fordern wir die Umsetzung des Volkswillens auf Gesetzesstufe. Deshalb lancieren wir die Volksinitiative "Ja zur Wahlfreiheit beim Medikamentenbezug".
- Alle Bewohnerinnen und Bewohner im Kanton Zürich sollen frei wählen können, wo sie ihre Medikamente beziehen möchten.
- Die Initiative fordert, dass die Bewohnerinnen und Bewohner auf dem Land und in den Städten Zürich und Winterthur gleich behandelt werden.
- Wir setzen uns für eine patientenfreundliche und kostengünstige ärztliche Medikamentenabgabe ein.
B.
Mit Verfügung vom 27. April 2006 hielt die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich fest, dass der Titel und die Begründung der als ausgearbeiteter Entwurf abgefassten Volksinitiative sowie die Form der Unterschriftenliste den Vorschriften von § 123 des zürcherischen Gesetzes über die politischen Rechte entsprechen. Ferner wies sie auf die Möglichkeit eines Stimmrechtsrekurses an den Regierungsrat innert fünf Tagen seit Veröffentlichung der Verfügung im Amtsblatt hin.
Gegen diese Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern erhob Erich Schneider beim Bundesgericht am 3. Juni 2006 staatsrechtliche Beschwerde in der Form der Stimmrechtsbeschwerde gemäss Art. 85 lit. a OG (Verfahren 1P.338/2006). Er rügt eine Verletzung der politischen Rechte wegen eines irreführenden Titels und einer irreführenden Begründung. Die Beschwerde wurde vorsorglich erhoben für den Fall, dass der Regierungsrat des Kantons Zürich auf einen Stimmrechtsrekurs nicht eintreten würde.
Mit Verfügungen vom 20. Juni und 14. August 2006 wurde das bundesgerichtliche Verfahren sistiert und mit Verfügung vom 28. September 2006 wieder aufgenommen.
Die Direktion der Justiz und des Innern sowie das Initiativkomitee für die Wahlfreiheit beim Medikamentenbezug als Beschwerdegegner beantragen, auf die Beschwerde nicht einzutreten und sie allenfalls abzuweisen.
In seiner Replik vom 4. Dezember 2006 hält Erich Schneider an Antrag und Begründung fest.
C.
Die genannte Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 27. April 2006 focht Erich Schneider zudem mit Stimmrechtsrekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich an. Mit Entscheid vom 19. Juli 2006 trat dieser auf den Rekurs nicht ein. Er hielt dafür, dass Erich Schneider die Legitimation zur Anfechtung des Vorprüfungsentscheides fehle.
Auch diesen Entscheid des Regierungsrates focht Erich Schneider beim Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. a OG an (Verfahren 1P.582/2006). Er macht eine formelle Rechtsverweigerung wegen willkürlicher Anwendung des kantonalen Rechts geltend.
Die Staatskanzlei des Kantons Zürich beantragt im Namen des Regierungsrates die Abweisung der Beschwerde. Das Initiativkomitee stellt den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. sie sei abzuweisen.
In seiner Replik vom 4. Dezember 2006 hält Erich Schneider an Antrag und Begründung fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer erhebt gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern (Direktion), mit der Titel und Begründung der Volksinitiative sowie die Unterschriftenlisten genehmigt worden sind, Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 85 lit. a OG. Zudem ficht er den Entscheid des Regierungsrates, mit dem auf seinen Stimmrechtsrekurs nicht eingetreten worden ist, mit staatsrechtlicher Beschwerde gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. a OG wegen formeller Rechtsverweigerung an.
Die Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 85 lit. a OG bedarf ebenso wie die staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 84 Abs. 1 OG der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges (Art. 86 Abs. 1 OG). Vorerst ist zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid des Regierungsrates vor der Verfassung standhält. Trifft dies nicht zu, wäre dieser aufzuheben, hätte der Regierungsrat über den bei ihm erhobenen Stimmrechtsrekurs materiell zu befinden und wäre auf die Stimmrechtsbeschwerde mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht einzutreten. Ist das Nichteintreten durch den Regierungsrat mit der Verfassung vereinbar, ist im bundesgerichtlichen Verfahren über die gegen die Verfügung der Direktion gerichtete Stimmrechtsbeschwerde zu befinden.
2.
Das Gesetz über die politischen Rechte des Kantons Zürich (GPR, Gesetzessammlung 161) ordnet das Initiativrecht in § 119 ff. in allgemeiner Weise. Hinsichtlich der Volksinitiative (§ 122 ff.) und des Rechtsschutzes (§ 146 ff.) enthält es u.a. die folgenden Bestimmungen:
§ 123 - Unterschriftenlisten, Inhalt
1 Jede Unterschriftenliste enthält folgende Angaben:
...
b) den Titel, den Text und eine kurze Begründung der Initiative,
...
2 Der Titel und die Begründung der Initiative dürfen nicht irreführend, ehrverletzend oder übermässig lang sein, keine kommerzielle oder persönliche Werbung enthalten und zu keinen Verwechslungen Anlass geben.
§ 124 - Vorprüfung
1 Vor Beginn der Unterschriftensammlung reicht das Initiativkomitee der Direktion eine Unterschriftenliste zur Vorprüfung ein.
2 Die Direktion verfügt die nötigen Änderungen, wenn der Titel oder die Begründung der Initiative oder die Form der Unterschriftenliste den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht.
§ 146 - Anwendbares Recht
1 Der Schutz der politischen Rechte des kantonalen und kommunalen Rechts richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen, ergänzend nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
. ...
§ 147 - Stimmrechtsrekurs; Rekursgründe, Anfechtungsobjekt
1 Mit Stimmrechtsrekurs kann die Verletzung der politischen Rechte oder von Vorschriften über ihre Ausübung gerügt werden.
2 Anfechtbar sind alle Handlungen und Unterlassungen von staatlichen Organen.
§ 148 - Legitimation
Zum Rekurs berechtigt sind
a) die Stimmberechtigten des betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreises und die Kandidierenden,
...
3.
3.1 Der Regierungsrat ist auf den Stimmrechtsrekurs des Beschwerdeführers mangels Legitimation nicht eingetreten. Bei dieser Sachlage und vor dem Hintergrund der Bestimmungen von § 147 ff. GPR ist der Beschwerdeführer nach Art. 88 OG ohne weiteres legitimiert, mit staatsrechtlicher Beschwerde eine formelle Rechtsverweigerung zu rügen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners tut er dies mit der Berufung auf die Verfahrensgarantien in hinreichender Weise; eine ausdrückliche Erwähnung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 84 * - 1 Der Bund schützt das Alpengebiet vor den negativen Auswirkungen des Transitverkehrs. Er begrenzt die Belastungen durch den Transitverkehr auf ein Mass, das für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensräume nicht schädlich ist. |
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1 | Der Bund schützt das Alpengebiet vor den negativen Auswirkungen des Transitverkehrs. Er begrenzt die Belastungen durch den Transitverkehr auf ein Mass, das für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensräume nicht schädlich ist. |
2 | Der alpenquerende Gütertransitverkehr von Grenze zu Grenze erfolgt auf der Schiene. Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie unumgänglich sind. Sie müssen durch ein Gesetz näher bestimmt werden. |
3 | Die Transitstrassen-Kapazität im Alpengebiet darf nicht erhöht werden. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Umfahrungsstrassen, die Ortschaften vom Durchgangsverkehr entlasten. |
3.2 Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
|
1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
3.3 Der Regierungsrat anerkennt im angefochtenen Entscheid, dass dem Beschwerdeführer kraft seiner Eigenschaft als Stimmbürger die grundsätzlich an keine weiteren Voraussetzungen anknüpfende Rekursberechtigung nach § 148 GPR zustünde. Diese sei indessen im Falle eines Entscheides der Direktion gemäss § 124 GPR nicht gegeben, wenn der Beschwerdeführer nicht Mitglied des Initiativkomitees sei. Beim Entscheid über die Formalien einer Initiative gehe es nicht um eine Wahl oder Abstimmung. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb in solchen Fällen jeder beliebige Stimmberechtigte zum Rekurs legitimiert sein solle. Im Übrigen zeigten die Materialien, dass der Gesetzgeber mit dem Vorprüfungsverfahren allgemein eine dem Bundesrecht entsprechende Regelung schaffen wollte; diese schliesse mit Art. 80 Abs. 3
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 80 Beschwerde an das Bundesgericht - 1 Gegen Beschwerdeentscheide der Kantonsregierung (Art. 77) kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005165 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. |
|
1 | Gegen Beschwerdeentscheide der Kantonsregierung (Art. 77) kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005165 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. |
2 | Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ferner zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die Verweigerung des Eintrags in das Parteienregister oder über das Nicht-Zustandekommen einer Volksinitiative oder eines Referendums. Gegen einen blossen Hinweis im Bundesblatt über das deutliche Verfehlen des Quorums bei eidgenössischen Volksbegehren (Art. 66 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1) steht keine Beschwerde offen.166 |
3 | Den Mitgliedern des Initiativkomitees steht die Beschwerde auch gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die formelle Gültigkeit der Unterschriftenliste (Art. 69 Abs. 1) und betreffend den Titel der Initiative (Art. 69 Abs. 2) zu. |
Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, als Stimmbürger übe er eine staatliche Organfunktion aus. § 148 lit. a GPR räume ihm ohne weiteres die Rekursberechtigung ein; der Regierungsrat bringe - auch mit dem Hinweis auf die nicht einschlägige Regelung BPR - keine stichhaltigen Gründe vor, weshalb vom Wortlaut abgewichen werden könnte. Schliesslich gebiete die Bedeutung von Titel und Begründung anlässlich einer anschliessenden Volksabstimmung die Bejahung der Rekurslegitimation.
3.4 Nach § 147 Abs. 2 GPR können alle Handlungen und Unterlassungen von staatlichen Organen mit Stimmrechtsrekurs angefochten werden. Zum Rekurs sind gemäss § 148 lit. a GPR die Stimmberechtigten des betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreises legitimiert. Diese Ordnung zeigt in allgemeiner Hinsicht, dass der Stimmrechtsrekurs in einem weiten Ausmass gewährt werden soll. Der Regierungsrat geht davon aus, dass der Direktionsentscheid grundsätzlich dem Rekurs unterliegt (und im Falle der Abänderung von Titel oder Begründung von den Initianten angefochten werden könnte). Zudem räumt er ein, dass der Rekurs - über das Erfordernis des Stimm- und Wahlrechts in kantonalen Angelegenheiten hinaus - grundsätzlich an keine weitern Voraussetzungen geknüpft ist. Diese Regelung entspricht der Auffassung, dass die Stimmberechtigten mit dem Stimm- und Wahlrecht zugleich eine Organkompetenz und eine öffentliche Funktion wahrnehmen und daher zur Beschwerde keines persönlichen Interesses bedürfen (vgl. BGE 119 Ia 167 E. 1d S. 171 f., 128 I 190 E. 1.1 S. 193, nicht publizierte E. 1 von 131 I 442).
3.5 Auch wenn der Wortlaut von § 148 lit. a GPR vordergründig als klar und eindeutig erscheint, bedarf die Bestimmung gleichwohl der Auslegung. Denn der Wortlaut stellt für sich nicht bereits den Inhalt der Rechtsnorm dar, sondern erst das mit Blick auf Sachverhalte verstandene und auf bestimmte Situationen hin konkretisierte Gesetz. Dabei befolgt das Bundesgericht einen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. In diesem Rahmen kann ein zu weit gefasster Wortlaut durch zweckgerichtete Auslegung in zulässiger Weise eine restriktive Deutung erfahren (BGE 128 I 34 E. 3b S. 41 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verstösst eine Gesetzesauslegung gegen den Wortlaut nicht schon für sich allein gegen Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
195 f., 118 Ib 187 E. 5a S. 191, 124 II 265 E. 3a S. 268, Urteil 2P.158/1995 E. 3c/aa in Pra 1995 Nr. 2; vgl. Felix Uhlmann, Das Willkürverbot [Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
3.6 Das Vorprüfungsverfahren gemäss § 124 GPR führt, wie der Regierungsrat darlegt, zu einem ersten Zwischenentscheid im Hinblick auf weitere Vorkehren und Entscheidungen wie die definitive Einreichung der Initiative, die Beurteilung von deren Gültigkeit, ein allfälliger Gegenvorschlag des Kantonsrates und die Volksabstimmung. Insoweit handelt es sich im jetzigen Zeitpunkt nicht um eine Wahl oder Abstimmung oder um eine unmittelbare Vorbereitungshandlung zu einer solchen. Dies ändert indessen nichts am Umstand, dass das Vorprüfungsverfahren in verschiedener Hinsicht die politischen Rechte berührt.
Auf der einen Seite räumt das durch das kantonale Recht gewährte und von Art. 34 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
Titels nicht ausschliesst.
Auf der andern Seite ist der Titel einer Initiative entgegen der Auffassung des Regierungsrates nicht ohne Einfluss auf die Abstimmungsfreiheit gemäss Art. 34 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
3.7 Vor diesem Hintergrund lässt sich mit sachlichen Gründen halten, den Initianten zwar die Legitimation zur Anfechtung von behördlichen Änderungen des Titels und der Begründung einzuräumen, sie indes den nicht näher betroffenen Stimmberechtigten im Falle der Genehmigung von Titel und Begründung einer Initiative abzusprechen. Den Initianten ist grösstmögliche Freiheit bei der Wahl von Titel und Begründung einzuräumen. Angesichts des Vorprüfungsverfahrens ist es in erster Linie Sache der Behörden, Irreführungen und Missbräuche auszuschliessen. Demgegenüber ist es nicht Aufgabe der unbeteiligten Stimmberechtigten, über die vorgenommene behördliche Vorprüfung hinaus für korrekte Titel und Begründung zu sorgen, damit die Lancierung eines Volksbegehrens zu behindern und die politische Auseinandersetzung bereits in der Vorphase zu führen.
In diesem Sinne sieht das BPR ein Vorprüfungsverfahren vor, in dem die Bundeskanzlei die Unterschriftenlisten prüft und den Titel einer Initiative ändert, wenn er irreführend ist, kommerzielle oder persönliche Werbung enthält oder zu Verwechslungen Anlass gibt (Art. 69 Abs. 1
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 69 Vorprüfung - 1 Die Bundeskanzlei stellt vor Beginn der Unterschriftensammlung durch Verfügung fest, ob die Unterschriftenliste den gesetzlichen Formen entspricht. |
|
1 | Die Bundeskanzlei stellt vor Beginn der Unterschriftensammlung durch Verfügung fest, ob die Unterschriftenliste den gesetzlichen Formen entspricht. |
2 | Ist der Titel einer Initiative irreführend, enthält er kommerzielle oder persönliche Werbung oder gibt er zu Verwechslungen Anlass, so wird er durch die Bundeskanzlei geändert.138 |
3 | Die Bundeskanzlei prüft die Initiativtexte auf ihre sprachliche Übereinstimmung und nimmt allfällige Übersetzungen vor. |
4 | Titel und Text der Initiative sowie die Namen der Urheber werden im Bundesblatt veröffentlicht.139 |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 69 Vorprüfung - 1 Die Bundeskanzlei stellt vor Beginn der Unterschriftensammlung durch Verfügung fest, ob die Unterschriftenliste den gesetzlichen Formen entspricht. |
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1 | Die Bundeskanzlei stellt vor Beginn der Unterschriftensammlung durch Verfügung fest, ob die Unterschriftenliste den gesetzlichen Formen entspricht. |
2 | Ist der Titel einer Initiative irreführend, enthält er kommerzielle oder persönliche Werbung oder gibt er zu Verwechslungen Anlass, so wird er durch die Bundeskanzlei geändert.138 |
3 | Die Bundeskanzlei prüft die Initiativtexte auf ihre sprachliche Übereinstimmung und nimmt allfällige Übersetzungen vor. |
4 | Titel und Text der Initiative sowie die Namen der Urheber werden im Bundesblatt veröffentlicht.139 |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 80 Beschwerde an das Bundesgericht - 1 Gegen Beschwerdeentscheide der Kantonsregierung (Art. 77) kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005165 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. |
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1 | Gegen Beschwerdeentscheide der Kantonsregierung (Art. 77) kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005165 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. |
2 | Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ferner zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die Verweigerung des Eintrags in das Parteienregister oder über das Nicht-Zustandekommen einer Volksinitiative oder eines Referendums. Gegen einen blossen Hinweis im Bundesblatt über das deutliche Verfehlen des Quorums bei eidgenössischen Volksbegehren (Art. 66 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1) steht keine Beschwerde offen.166 |
3 | Den Mitgliedern des Initiativkomitees steht die Beschwerde auch gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die formelle Gültigkeit der Unterschriftenliste (Art. 69 Abs. 1) und betreffend den Titel der Initiative (Art. 69 Abs. 2) zu. |
3.8 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf die Materialien im Einzelnen dargelegt, dass das neu im GPR eingeführte Vorprüfungsverfahren entsprechend demjenigen im BPR ausgestaltet werden sollte. Der Beschwerdeführer zieht diese Annahme nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 80 Beschwerde an das Bundesgericht - 1 Gegen Beschwerdeentscheide der Kantonsregierung (Art. 77) kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005165 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. |
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1 | Gegen Beschwerdeentscheide der Kantonsregierung (Art. 77) kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005165 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. |
2 | Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ferner zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die Verweigerung des Eintrags in das Parteienregister oder über das Nicht-Zustandekommen einer Volksinitiative oder eines Referendums. Gegen einen blossen Hinweis im Bundesblatt über das deutliche Verfehlen des Quorums bei eidgenössischen Volksbegehren (Art. 66 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1) steht keine Beschwerde offen.166 |
3 | Den Mitgliedern des Initiativkomitees steht die Beschwerde auch gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die formelle Gültigkeit der Unterschriftenliste (Art. 69 Abs. 1) und betreffend den Titel der Initiative (Art. 69 Abs. 2) zu. |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 69 Vorprüfung - 1 Die Bundeskanzlei stellt vor Beginn der Unterschriftensammlung durch Verfügung fest, ob die Unterschriftenliste den gesetzlichen Formen entspricht. |
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1 | Die Bundeskanzlei stellt vor Beginn der Unterschriftensammlung durch Verfügung fest, ob die Unterschriftenliste den gesetzlichen Formen entspricht. |
2 | Ist der Titel einer Initiative irreführend, enthält er kommerzielle oder persönliche Werbung oder gibt er zu Verwechslungen Anlass, so wird er durch die Bundeskanzlei geändert.138 |
3 | Die Bundeskanzlei prüft die Initiativtexte auf ihre sprachliche Übereinstimmung und nimmt allfällige Übersetzungen vor. |
4 | Titel und Text der Initiative sowie die Namen der Urheber werden im Bundesblatt veröffentlicht.139 |
Trotz dieser Analogie ist im GPR keine Art. 80 Abs. 2
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 80 Beschwerde an das Bundesgericht - 1 Gegen Beschwerdeentscheide der Kantonsregierung (Art. 77) kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005165 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. |
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1 | Gegen Beschwerdeentscheide der Kantonsregierung (Art. 77) kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005165 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. |
2 | Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ferner zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die Verweigerung des Eintrags in das Parteienregister oder über das Nicht-Zustandekommen einer Volksinitiative oder eines Referendums. Gegen einen blossen Hinweis im Bundesblatt über das deutliche Verfehlen des Quorums bei eidgenössischen Volksbegehren (Art. 66 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1) steht keine Beschwerde offen.166 |
3 | Den Mitgliedern des Initiativkomitees steht die Beschwerde auch gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die formelle Gültigkeit der Unterschriftenliste (Art. 69 Abs. 1) und betreffend den Titel der Initiative (Art. 69 Abs. 2) zu. |
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass der kantonale Gesetzgeber trotz des Bemühens, eine dem Bundesrecht entsprechende Ordnung zu schaffen, bewusst davon abgesehen hat, eine Beschränkung des Stimmrechtsrekurses entsprechend Art. 80 Abs. 2
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 80 Beschwerde an das Bundesgericht - 1 Gegen Beschwerdeentscheide der Kantonsregierung (Art. 77) kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005165 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. |
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1 | Gegen Beschwerdeentscheide der Kantonsregierung (Art. 77) kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005165 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. |
2 | Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ferner zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die Verweigerung des Eintrags in das Parteienregister oder über das Nicht-Zustandekommen einer Volksinitiative oder eines Referendums. Gegen einen blossen Hinweis im Bundesblatt über das deutliche Verfehlen des Quorums bei eidgenössischen Volksbegehren (Art. 66 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1) steht keine Beschwerde offen.166 |
3 | Den Mitgliedern des Initiativkomitees steht die Beschwerde auch gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die formelle Gültigkeit der Unterschriftenliste (Art. 69 Abs. 1) und betreffend den Titel der Initiative (Art. 69 Abs. 2) zu. |
3.9 Hält die vom Regierungsrat vorgenommene Auslegung von § 148 lit. a GPR vor dem Willkürverbot stand, stellt das Nichteintreten auf den Stimmrechtsrekurs keine formelle Rechtsverweigerung dar. Damit erweist sich die gegen den Entscheid des Regierungsrates vom 19. Juli 2006 gerichtete Beschwerde als unbegründet (Verfahren 1P.582/2006).
3.10 Die Abweisung der Beschwerde wegen formeller Rechtsverweigerung bedeutet, dass die Verfügung der Direktion in der vorliegenden Konstellation unter der heute geltenden Verfahrensordnung bei keiner kantonalen Rechtsmittelinstanz angefochten und direkt ans Bundesgericht weitergezogen werden kann. Es mag sich fragen, ob diese Verfahrensordnung in Zukunft mit dem Bundesrecht vereinbar ist. Im Hinblick auf das Bundesgerichtsgesetz rechtfertigen sich daher - unter Beachtung der Übergangsfrist von Art. 130 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 130 Kantonale Ausführungsbestimmungen - 1 Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Strafsachen im Sinne der Artikel 80 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest. |
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1 | Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Strafsachen im Sinne der Artikel 80 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest. |
2 | Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Zivilprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Zivilsachen im Sinne der Artikel 75 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest. |
3 | Innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen die Kantone Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen im Sinne der Artikel 86 Absätze 2 und 3 und 88 Absatz 2, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. |
4 | Bis zum Erlass der Ausführungsgesetzgebung können die Kantone die Ausführungsbestimmungen in die Form nicht referendumspflichtiger Erlasse kleiden, soweit dies zur Einhaltung der Fristen nach den Absätzen 1-3 notwendig ist. |
Art. 88 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen - 1 Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig: |
|
1 | Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig: |
a | in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen; |
b | in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen. |
2 | Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen - 1 Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig: |
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1 | Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig: |
a | in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen; |
b | in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen. |
2 | Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung. |
Vor diesem Hintergrund zeigt sich vorerst, dass vor der Anrufung des Bundesgerichts mit Beschwerde nach Art. 82 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen - 1 Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig: |
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1 | Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig: |
a | in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen; |
b | in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen. |
2 | Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung. |
Darüber hinaus stellt sich die Frage, welchen Kriterien die von Art. 88 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen - 1 Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig: |
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1 | Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig: |
a | in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen; |
b | in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen. |
2 | Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. |
Hierfür ist davon auszugehen, dass die politischen Rechte justiziabel sind, wie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 85 lit. a OG zeigt, und der Rechtsweggarantie von Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen - 1 Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig: |
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1 | Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig: |
a | in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen; |
b | in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen. |
2 | Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen - 1 Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig: |
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1 | Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig: |
a | in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen; |
b | in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen. |
2 | Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
Zwecke der Entlastung und Verwesentlichung der Rechtsprechung Gerichte vorgelagert sein (Botschaft des Bundesrates, a.a.O., S. 4225 f.; vgl. Heinrich Koller, Grundzüge der neuen Bundesrechtspflege und des vereinheitlichten Prozessrechts, in: ZBl 107/2006 S. 61 f.). Daraus ist zu schliessen, dass die im Rahmen von Art. 88 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen - 1 Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig: |
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1 | Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig: |
a | in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen; |
b | in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen. |
2 | Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung. |
kantonale Gesetzgeber vor der Reform der Bundesrechtspflege, in: Ehrenzeller/Schweizer [Hrsg.], Die Reorganisation der Bundesrechtspflege, St. Gallen 2006, S. 305 ff.; das Erfordernis einer gerichtlichen Instanz verneinend: Hansjörg Seiler/ Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 88 Rz. 10; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Bundesgericht und Verfassungsgerichtsbarkeit nach der Justizreform, Supplement zur 6. Auflage des "Schweizerischen Bundesstaatsrechts", Zürich 2006, S. 27 Rz. 1968; Jean-Claude Lugon/Etienne Poltier/Thierry Tanquerel, Les conséquences de la réforme de la justice fédérale pour les cantons, in: Bélanger/Tanquerel [Hrsg.], Les nouveaux recours fédéraux en droit public, Genf 2006, S. 117).
4.
Mit der Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde ist nunmehr die gegen die Verfügung der Direktion vom 27. April 2006 gerichtete Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 85 lit. a OG zu prüfen (Verfahren 1P.338/2006).
4.1 In Anbetracht der vorstehenden Erwägung richtet sich diese Beschwerde gegen einen letztinstanzlichen Entscheid. Sie ist rechtzeitig erhoben worden. Einer näheren Prüfung bedarf die Frage, ob die Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 85 lit. a OG in der vorliegenden Konstellation gegeben und der Beschwerdeführer dazu legitimiert ist.
4.2 Der Entscheid, mit welchem namentlich der Titel sowie die (auf den Unterschriftenlisten aufgeführte) Begründung einer Volksinitiative genehmigt werden, stellt einen ersten Vorentscheid im verschiedene Stufen durchlaufenden Initiativverfahren dar. Er stellt zwar keine unmittelbare Vorbereitungshandlung im Hinblick auf eine Volksabstimmung dar. Gleichwohl wirkt er sich - unter der Voraussetzung, dass die Initiative erfolgreich eingereicht wird - auf das Abstimmungsverfahren aus. Der von den Initianten gewählte Titel kann nicht mehr geändert werden. Er bestimmt in weitem Ausmass den Abstimmungskampf, erscheint auf Plakaten und in Inseraten und wird in der politischen Auseinandersetzung verwendet. Schliesslich wird der Titel - ohne den eigentlichen Initiativtext - auf dem Stimmzettel aufgeführt. Der Titel einer Initiative ist daher geeignet, sich auf die Abstimmungsfreiheit gemäss Art. 34 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
|
1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
"Wollen Sie die Initiative mit dem entsprechenden Titel annehmen", nähert sich der Titel der Problematik von Fragestellungen an, die nach Art. 34 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht die Legitimation zur Stimmrechtsbeschwerde den im betreffenden Gemeinwesen stimmberechtigten Bürgern zu (vgl. BGE 130 I 290 E. 1.2 S. 292, 128 I 190 E. 1.1 S. 193). Sie ist hinsichtlich der Rüge der Verletzung von politischen Rechten ohne weiteres gegeben (BGE 130 I 290 E. 1.3 S. 293, 128 I 190 E. 1.2 S. 193). Daran ändert - entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners - der Umstand nichts, dass die Unterbreitung einer angeblich materiell rechtswidrigen Vorlage das Stimmrecht nicht beschlägt und das Bundesgericht eine solche, vorbehältlich einer kantonalen Prüfungspflicht, auf Stimmrechtsbeschwerde hin nicht auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht prüft (BGE 114 Ia 267 E. 3 S. 271, 117 Ia 66, 128 I 190 E. 1.2 S. 193, ZBl 99/1998 S. 91 E. 3 [1P.63/1997]). Im vorliegenden Fall steht nicht die Rechtmässigkeit der Initiative, sondern die Auswirkung von Titel und Begründung auf die Abstimmungsfreiheit in Frage.
Demnach ist auf die Stimmrechtsbeschwerde grundsätzlich einzutreten.
5.
In der Sache beanstandet der Beschwerdeführer sowohl den Titel als auch die (auf den Unterschriftenlisten aufgeführte) Begründung der Initiative.
5.1 Zum einen macht der Beschwerdeführer geltend, der Titel der Initiative sei offensichtlich irreführend und suggestiv und gebe zu Verwechslungen Anlass.
Nach § 123 Abs. 2 GPR darf der Titel eines Volksbegehrens insbesondere nicht irreführend sein und zu keinen Verwechslungen Anlass geben. Diese gesetzlichen Anforderungen sind einerseits unter dem Gesichtswinkel der durch Art. 34 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
erhöhten Sorgfaltspflicht gesprochen werden. Den Initianten kann die Wahl eines ansprechenden und verkürzten, möglicherweise plakativ wirkenden Titels nicht abgesprochen werden. Die Stimmberechtigten sollen schon mit dem Titel auf das Anliegen aufmerksam gemacht werden können. Die Initianten können nicht auf einen neutralen Titel ohne Hinweis auf das angestrebte Ziel verpflichtet werden. Müssen schon behördliche Abstimmungserläuterungen nicht neutral gehalten sein, kann dies noch weniger für Titel von Volksbegehren gelten, mit denen stets bestimmte Zwecke und spezifische Interessen verfolgt werden. Initiativ-Titel mit Formulierungen wie "JA zu einem bestimmten Ziel" können für sich allein nicht als suggestiv und irreführend bezeichnet werden. Entscheidend ist vielmehr, ob der Titel geeignet ist, die Stimmberechtigten über die Stossrichtung und den Inhalt der Initiative irrezuführen. Eine besondere Form der Irreführung kann im Umstand liegen, dass der Titel zu Verwechslungen Anlass gibt (vgl. zu verschiedenartigen Formen möglicher Irreführung durch Titel von Initiativen Buser, a.a.O., S. 390 ff.; Besson, a.a.O., S. 237; Widmer, a.a.O. S. 94 f.).
5.2 Der Beschwerdeführer erachtet den Ausdruck "Wahlfreiheit" im Titel der Volksinitiative "JA zur Wahlfreiheit beim Medikamentenbezug" als offensichtlich irreführend. Er bringt vor, eine solche Wahlfreiheit, wie sie der Titel suggeriere, bestehe keineswegs. Denn der Patient könne angesichts des ärztlichen Verschreibungsmonopols die Medikamente nicht frei wählen, er könne erst bei Verlassen der Arztpraxis die Apotheke für die Einlösung des Rezepts selber bestimmen und angesichts des Abhängigkeit des Patienten vom Arzt sei die Wahlfreiheit rein hypothetischer Natur.
Mit diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass der Ausdruck "Wahlfreiheit" die Stimmberechtigten über die Tragweite der Initiative irreführen könnte. Es kann keineswegs davon ausgegangen werden, der Titel suggeriere, dass die bestehenden rechtlichen Bedingungen für den Erhalt von Medikamenten und die Rezeptpflicht aufgehoben werden sollen und sich die Patienten selber irgendwelche Medikamente frei sollen beschaffen können. Die Verbindung von "Wahlfreiheit" mit "Medikamentenbezug" legt es vielmehr nahe, den Titel des Volksbegehrens in dem Sinne zu verstehen, dass dem Patienten beim Ort des Medikamentenbezuges ein grösserer Spielraum eingeräumt werden soll. Dies trifft nach dem Wortlaut des Initiativtextes denn auch insofern zu, als bei Aufhebung des (partiellen) Selbstdispensationsverbotes dem Patienten ermöglicht wird, die (verschriebenen) Medikamente nicht nur in einer selbst gewählten Apotheke, sondern auch beim Arzt selber zu beziehen. Diese Möglichkeit wird mit dem Initiativ-Titel angesprochen. Das Bundesgericht hat denn auch davon gesprochen, das Selbstdispensationsverbot habe zur Folge, dass die Patienten nicht frei wählen könnten, ob sie ihre Medikamente bei ihrem Arzt oder in einer Apotheke beziehen
wollen (Urteil 2P.52/2001 und 2A.89/2002 vom 24. Oktober 2001, E. 7a, in ZBl 103/2002 S. 322). Dabei mag es von untergeordneter Bedeutung sein, ob der Patient angesichts des tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses vom Arzt faktisch immer in der Lage ist, zwischen dem Bezug beim Arzt selber oder aber in einer selbst bestimmten Apotheke frei zu wählen. Schliesslich erweist sich der Ausdruck "Wahlfreiheit" für die Stimmberechtigten nicht deshalb als irreführend, weil bei längerfristiger Betrachtung mit der unbeschränkten Zulassung der Selbstdispensation die Existenzgrundlage von Apotheken gefährdet erscheinen mag und die Wahlfreiheit der Patienten dadurch tatsächlich eingeschränkt werden könnte (vgl. zitiertes Urteil des Bundesgerichts).
Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer geltend, der Titel der Volksinitiative gebe zu Verwechslungen Anlass. Diese Bedenken sind aus der Sicht, dass die Stimmberechtigten nicht irregeführt werden sollen, kaum nachvollziehbar. Der Titel weist nicht darauf hin, dass die Initiative auf die Abgabe von Generika- anstelle von Original-Medikamenten oder den Verkauf von Medikamenten durch den Detailhandel abzielen würde, und legt eine solche Auslegung auch nicht nahe. Dass kurz gehaltene Titel aus einer spezifischen Sicht und Konstellation heraus möglicherweise mit weitern Fragen in Beziehung gesetzt werden können, vermag für sich allein keine Gefahr der Täuschung oder Verwechslung für die Stimmberechtigten zu belegen.
Damit erweisen sich die Rügen, der Titel der umstrittenen Volksinitiative sei irreführend und gebe zu Verwechslungen Anlass, als unbegründet.
5.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die auf den Unterschriftenlisten aufgeführte Begründung der Volksinitiative sei krass tatsachenwidrig, unrichtig und offensichtlich irreführend.
In dieser Hinsicht gilt es vorerst festzuhalten, dass die Begründung auf den Unterschriftenlisten keine unmittelbare Auswirkung auf die dereinst durchzuführende Abstimmung entfaltet. Die Begründung beschlägt vielmehr einzig die Phase der Unterschriftensammlung. Diesbezüglich sind keine hohen Anforderungen an die Objektivität zu stellen. Es gehört zum Wesen des Initiativrechts, dass die Initianten Ausgangslage und Ziele der Initiative aus ihrer Optik darstellen. Zudem verlangt § 123 Abs. 1 lit. b GPR, dass die Begründung kurz gehalten wird.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die umstrittene Initiative sei nicht deckungsgleich mit der vom Bundesgericht in BGE 131 I 205 aufgehobenen regierungsrätlichen Verordnungsbestimmung und die Begründung unterstelle dem Regierungsrat, an dieser festzuhalten. Derartige Hinweise lassen sich indes der Begründung nicht entnehmen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann das Volksbegehren durchaus als Folge von BGE 131 I 205 und die damit festgehaltene Weitergeltung von § 17 des Gesundheitsgesetzes betrachtet werden. Dass diese Regelung in der Begründung als "veraltet" bezeichnet wird, ist eine erkennbare Wertung, die die Unterzeichner des Volksbegehrens nicht irrezuleiten vermag. Ferner ist nicht irreführend, dass die Verhältnisse in den Städten Zürich und Winterthur einerseits und im übrigen Kantonsgebiet andererseits im Lichte von § 17 des Gesundheitsgesetzes als ungleich bezeichnet werden; in diesem Zusammenhang ist nicht entscheidend, dass die Sicht der Patienten in den Vordergrund gerückt wird, da die Herkunft des Begehrens aus der Ärzteschaft klar zum Ausdruck kommt. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf die kantonalen Abstimmungen der Jahre 2001 und 2003 Bezug nimmt und deren Wertung in der Begründung als völlig
spekulativ und unzulässig bezeichnet, vermag die Beschwerde mangels Bezeichnung der damaligen Vorlagen und Auseinandersetzung mit ihnen den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 80 Beschwerde an das Bundesgericht - 1 Gegen Beschwerdeentscheide der Kantonsregierung (Art. 77) kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005165 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. |
|
1 | Gegen Beschwerdeentscheide der Kantonsregierung (Art. 77) kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005165 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. |
2 | Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ferner zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die Verweigerung des Eintrags in das Parteienregister oder über das Nicht-Zustandekommen einer Volksinitiative oder eines Referendums. Gegen einen blossen Hinweis im Bundesblatt über das deutliche Verfehlen des Quorums bei eidgenössischen Volksbegehren (Art. 66 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1) steht keine Beschwerde offen.166 |
3 | Den Mitgliedern des Initiativkomitees steht die Beschwerde auch gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die formelle Gültigkeit der Unterschriftenliste (Art. 69 Abs. 1) und betreffend den Titel der Initiative (Art. 69 Abs. 2) zu. |
Demnach kann auch hinsichtlich der Begründung der Volksinitiative von keiner Irreführung gesprochen werden.
5.4 Soweit mit der Stimmrechtsbeschwerde (Verfahren 1P.338/2006) Titel und Begründung der umstrittenen Volksinitiative angefochten wird, ist sie als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Demnach sind die beiden staatsrechtlichen Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Praxisgemäss sind in Stimmrechtsangelegenheiten keine Kosten zu erheben. Hingegen hat der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
|
1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtlichen Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführer hat das Initiativkomitee für die Wahlfreiheit beim Medikamentenbezug für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Direktion der Justiz und des Innern und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Februar 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: