OG (Verfahren 1P.338/2006). Er rügt eine Verletzung der politischen Rechte wegen eines irreführenden Titels und einer irreführenden Begründung. Die Beschwerde wurde vorsorglich erhoben für den Fall, dass der Regierungsrat des Kantons Zürich auf einen Stimmrechtsrekurs nicht eintreten würde.
OG an (Verfahren 1P.582/2006). Er macht eine formelle Rechtsverweigerung wegen willkürlicher Anwendung des kantonalen Rechts geltend.
OG. Zudem ficht er den Entscheid des Regierungsrates, mit dem auf seinen Stimmrechtsrekurs nicht eingetreten worden ist, mit staatsrechtlicher Beschwerde gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. a
OG wegen formeller Rechtsverweigerung an.
OG bedarf ebenso wie die staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 84 Abs. 1
OG der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges (Art. 86 Abs. 1
OG). Vorerst ist zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid des Regierungsrates vor der Verfassung standhält. Trifft dies nicht zu, wäre dieser aufzuheben, hätte der Regierungsrat über den bei ihm erhobenen Stimmrechtsrekurs materiell zu befinden und wäre auf die Stimmrechtsbeschwerde mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht einzutreten. Ist das Nichteintreten durch den Regierungsrat mit der Verfassung vereinbar, ist im bundesgerichtlichen Verfahren über die gegen die Verfügung der Direktion gerichtete Stimmrechtsbeschwerde zu befinden.
OG ohne weiteres legitimiert, mit staatsrechtlicher Beschwerde eine formelle Rechtsverweigerung zu rügen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners tut er dies mit der Berufung auf die Verfahrensgarantien in hinreichender Weise; eine ausdrückliche Erwähnung von Art. 29 Abs. 1
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 84 Alpenquerender Transitverkehr [1]* |
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| Der Bund schützt das Alpengebiet vor den negativen Auswirkungen des Transitverkehrs. Er begrenzt die Belastungen durch den Transitverkehr auf ein Mass, das für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensräume nicht schädlich ist. | ||||||
| Der alpenquerende Gütertransitverkehr von Grenze zu Grenze erfolgt auf der Schiene. Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie unumgänglich sind. Sie müssen durch ein Gesetz näher bestimmt werden. | ||||||
| Die Transitstrassen-Kapazität im Alpengebiet darf nicht erhöht werden. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Umfahrungsstrassen, die Ortschaften vom Durchgangsverkehr entlasten. | ||||||
| [1] * Mit Übergangsbestimmung. | ||||||
OG unerheblich, ob der Beschwerdeführer in spezifischer Weise als Stimmbürger betroffen ist. Der Entscheid des Regierungsrates kann bei keiner kantonalen Behörde angefochten werden und ist daher letztinstanzlich. Demnach ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 14. September 2006 (Verfahren 1P.582/2006) einzutreten.
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 34 Politische Rechte |
||||||
| Die politischen Rechte sind gewährleistet. | ||||||
| Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. | ||||||
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SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) Art. 80 [1] Beschwerde an das Bundesgericht |
||||||
| Gegen Beschwerdeentscheide der Kantonsregierung (Art. 77) kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ferner zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die Verweigerung des Eintrags in das Parteienregister oder über das Nicht-Zustandekommen einer Volksinitiative oder eines Referendums. Gegen einen blossen Hinweis im Bundesblatt über das deutliche Verfehlen des Quorums bei eidgenössischen Volksbegehren (Art. 66 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1) steht keine Beschwerde offen. [3] | ||||||
| Den Mitgliedern des Initiativkomitees steht die Beschwerde auch gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die formelle Gültigkeit der Unterschriftenliste (Art. 69 Abs. 1) und betreffend den Titel der Initiative (Art. 69 Abs. 2) zu. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 12051069Art. 1 Bst. a; BBl 2001 4202). [2] SR 173.110 [3] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. März 2007 betreffend die Änderung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4635; BBl 2006 5261). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 34 Politische Rechte |
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| Die politischen Rechte sind gewährleistet. | ||||||
| Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 34 Politische Rechte |
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| Die politischen Rechte sind gewährleistet. | ||||||
| Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. | ||||||
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SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) Art. 69 Vorprüfung |
||||||
| Die Bundeskanzlei stellt vor Beginn der Unterschriftensammlung durch Verfügung fest, ob die Unterschriftenliste den gesetzlichen Formen entspricht. | ||||||
| Ist der Titel einer Initiative irreführend, enthält er kommerzielle oder persönliche Werbung oder gibt er zu Verwechslungen Anlass, so wird er durch die Bundeskanzlei geändert. [1] | ||||||
| Die Bundeskanzlei prüft die Initiativtexte auf ihre sprachliche Übereinstimmung und nimmt allfällige Übersetzungen vor. | ||||||
| Titel und Text der Initiative sowie die Namen der Urheber werden im Bundesblatt veröffentlicht. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445). | ||||||
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SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) Art. 69 Vorprüfung |
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| Die Bundeskanzlei stellt vor Beginn der Unterschriftensammlung durch Verfügung fest, ob die Unterschriftenliste den gesetzlichen Formen entspricht. | ||||||
| Ist der Titel einer Initiative irreführend, enthält er kommerzielle oder persönliche Werbung oder gibt er zu Verwechslungen Anlass, so wird er durch die Bundeskanzlei geändert. [1] | ||||||
| Die Bundeskanzlei prüft die Initiativtexte auf ihre sprachliche Übereinstimmung und nimmt allfällige Übersetzungen vor. | ||||||
| Titel und Text der Initiative sowie die Namen der Urheber werden im Bundesblatt veröffentlicht. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445). | ||||||
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SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) Art. 80 [1] Beschwerde an das Bundesgericht |
||||||
| Gegen Beschwerdeentscheide der Kantonsregierung (Art. 77) kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ferner zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die Verweigerung des Eintrags in das Parteienregister oder über das Nicht-Zustandekommen einer Volksinitiative oder eines Referendums. Gegen einen blossen Hinweis im Bundesblatt über das deutliche Verfehlen des Quorums bei eidgenössischen Volksbegehren (Art. 66 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1) steht keine Beschwerde offen. [3] | ||||||
| Den Mitgliedern des Initiativkomitees steht die Beschwerde auch gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die formelle Gültigkeit der Unterschriftenliste (Art. 69 Abs. 1) und betreffend den Titel der Initiative (Art. 69 Abs. 2) zu. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 12051069Art. 1 Bst. a; BBl 2001 4202). [2] SR 173.110 [3] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. März 2007 betreffend die Änderung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4635; BBl 2006 5261). | ||||||
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SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) Art. 80 [1] Beschwerde an das Bundesgericht |
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| Gegen Beschwerdeentscheide der Kantonsregierung (Art. 77) kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ferner zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die Verweigerung des Eintrags in das Parteienregister oder über das Nicht-Zustandekommen einer Volksinitiative oder eines Referendums. Gegen einen blossen Hinweis im Bundesblatt über das deutliche Verfehlen des Quorums bei eidgenössischen Volksbegehren (Art. 66 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1) steht keine Beschwerde offen. [3] | ||||||
| Den Mitgliedern des Initiativkomitees steht die Beschwerde auch gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die formelle Gültigkeit der Unterschriftenliste (Art. 69 Abs. 1) und betreffend den Titel der Initiative (Art. 69 Abs. 2) zu. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 12051069Art. 1 Bst. a; BBl 2001 4202). [2] SR 173.110 [3] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. März 2007 betreffend die Änderung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4635; BBl 2006 5261). | ||||||
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SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) Art. 69 Vorprüfung |
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| Die Bundeskanzlei stellt vor Beginn der Unterschriftensammlung durch Verfügung fest, ob die Unterschriftenliste den gesetzlichen Formen entspricht. | ||||||
| Ist der Titel einer Initiative irreführend, enthält er kommerzielle oder persönliche Werbung oder gibt er zu Verwechslungen Anlass, so wird er durch die Bundeskanzlei geändert. [1] | ||||||
| Die Bundeskanzlei prüft die Initiativtexte auf ihre sprachliche Übereinstimmung und nimmt allfällige Übersetzungen vor. | ||||||
| Titel und Text der Initiative sowie die Namen der Urheber werden im Bundesblatt veröffentlicht. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445). | ||||||
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SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) Art. 80 [1] Beschwerde an das Bundesgericht |
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| Gegen Beschwerdeentscheide der Kantonsregierung (Art. 77) kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ferner zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die Verweigerung des Eintrags in das Parteienregister oder über das Nicht-Zustandekommen einer Volksinitiative oder eines Referendums. Gegen einen blossen Hinweis im Bundesblatt über das deutliche Verfehlen des Quorums bei eidgenössischen Volksbegehren (Art. 66 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1) steht keine Beschwerde offen. [3] | ||||||
| Den Mitgliedern des Initiativkomitees steht die Beschwerde auch gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die formelle Gültigkeit der Unterschriftenliste (Art. 69 Abs. 1) und betreffend den Titel der Initiative (Art. 69 Abs. 2) zu. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 12051069Art. 1 Bst. a; BBl 2001 4202). [2] SR 173.110 [3] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. März 2007 betreffend die Änderung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4635; BBl 2006 5261). | ||||||
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SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) Art. 80 [1] Beschwerde an das Bundesgericht |
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| Gegen Beschwerdeentscheide der Kantonsregierung (Art. 77) kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ferner zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die Verweigerung des Eintrags in das Parteienregister oder über das Nicht-Zustandekommen einer Volksinitiative oder eines Referendums. Gegen einen blossen Hinweis im Bundesblatt über das deutliche Verfehlen des Quorums bei eidgenössischen Volksbegehren (Art. 66 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1) steht keine Beschwerde offen. [3] | ||||||
| Den Mitgliedern des Initiativkomitees steht die Beschwerde auch gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die formelle Gültigkeit der Unterschriftenliste (Art. 69 Abs. 1) und betreffend den Titel der Initiative (Art. 69 Abs. 2) zu. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 12051069Art. 1 Bst. a; BBl 2001 4202). [2] SR 173.110 [3] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. März 2007 betreffend die Änderung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4635; BBl 2006 5261). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 130 [1] Kantonale Ausführungsbestimmungen |
||||||
| Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Strafsachen im Sinne der Artikel 80 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest. | ||||||
| Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Zivilprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Zivilsachen im Sinne der Artikel 75 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest. | ||||||
| Innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen die Kantone Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen im Sinne der Artikel 86 Absätze 2 und 3 und 88 Absatz 2, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. | ||||||
| Bis zum Erlass der Ausführungsgesetzgebung können die Kantone die Ausführungsbestimmungen in die Form nicht referendumspflichtiger Erlasse kleiden, soweit dies zur Einhaltung der Fristen nach den Absätzen 1-3 notwendig ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen |
||||||
| Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig: | ||||||
| in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen; | ||||||
| in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen. | ||||||
| Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen |
||||||
| Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig: | ||||||
| in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen; | ||||||
| in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen. | ||||||
| Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen |
||||||
| Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig: | ||||||
| in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen; | ||||||
| in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen. | ||||||
| Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen |
||||||
| Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig: | ||||||
| in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen; | ||||||
| in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen. | ||||||
| Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29a [1] Rechtsweggarantie |
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| Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202). | ||||||
OG zeigt, und der Rechtsweggarantie von Art. 29a
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29a [1] Rechtsweggarantie |
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| Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen |
||||||
| Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig: | ||||||
| in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen; | ||||||
| in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen. | ||||||
| Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: | ||||||
| des Bundesverwaltungsgerichts; | ||||||
| des Bundesstrafgerichts; | ||||||
| der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. | ||||||
| Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. | ||||||
| Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen |
||||||
| Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig: | ||||||
| in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen; | ||||||
| in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen. | ||||||
| Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
||||||
| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen |
||||||
| Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig: | ||||||
| in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen; | ||||||
| in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen. | ||||||
| Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung. | ||||||
OG zu prüfen (Verfahren 1P.338/2006).
OG in der vorliegenden Konstellation gegeben und der Beschwerdeführer dazu legitimiert ist.
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 34 Politische Rechte |
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| Die politischen Rechte sind gewährleistet. | ||||||
| Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 34 Politische Rechte |
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| Die politischen Rechte sind gewährleistet. | ||||||
| Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. | ||||||
OG.
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 34 Politische Rechte |
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| Die politischen Rechte sind gewährleistet. | ||||||
| Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 34 Politische Rechte |
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| Die politischen Rechte sind gewährleistet. | ||||||
| Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. | ||||||
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SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) Art. 80 [1] Beschwerde an das Bundesgericht |
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| Gegen Beschwerdeentscheide der Kantonsregierung (Art. 77) kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ferner zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die Verweigerung des Eintrags in das Parteienregister oder über das Nicht-Zustandekommen einer Volksinitiative oder eines Referendums. Gegen einen blossen Hinweis im Bundesblatt über das deutliche Verfehlen des Quorums bei eidgenössischen Volksbegehren (Art. 66 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1) steht keine Beschwerde offen. [3] | ||||||
| Den Mitgliedern des Initiativkomitees steht die Beschwerde auch gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die formelle Gültigkeit der Unterschriftenliste (Art. 69 Abs. 1) und betreffend den Titel der Initiative (Art. 69 Abs. 2) zu. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 12051069Art. 1 Bst. a; BBl 2001 4202). [2] SR 173.110 [3] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. März 2007 betreffend die Änderung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4635; BBl 2006 5261). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 34 Politische Rechte |
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| Die politischen Rechte sind gewährleistet. | ||||||
| Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. | ||||||