Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 701/2017, 6B 702/2017

Urteil vom 12. Januar 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
6B 701/2017
Xa.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
Beschwerdeführer 1,

und

6B 702/2017
Xb.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
Beschwerdeführer 2,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Hehlerei, Willkür,

Beschwerden gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 25. April 2017 (SST.2016.172+173).

Sachverhalt:

A.
Xb.________ und Xa.________ kauften am 19. Mai 2013 17 Baugeräte und Zubehör im Neuwert von über Fr. 10'000.-, die zuvor von den Verkäufern gestohlen worden waren, zum Preis von Fr. 600.-.

Am 10. März 2016 verurteilte das Bezirksgericht Baden Xb.________ wegen Hehlerei zu einer bedingen Geldstrafen von 70 Tagessätzen zu Fr. 150.- sowie einer Busse von Fr. 1'000.- respektive einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung. Xa.________ verurteilte es wegen Hehlerei (und Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit) zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 60.- und einer Busse von Fr. 1'000.- respektive einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

B.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies im schriftlichen Verfahren am 25. April 2017 die Berufung von Xa.________ ab; diejenige von Xb.________ hiess es von Amtes wegen teilweise gut und reduzierte die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse auf 7 Tage.

C.
Xb.________ und Xa.________ führen je Beschwerde in Strafsachen und beantragen zusammengefasst, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und sie seien von Schuld und Strafe freizusprechen. Sie stellen den Antrag, A.________ als Zeugen zu befragen. Xb.________ und Xa.________ ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie den gleich gelagerten Sachverhalt und die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217; Urteil 6B 178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 1; je mit Hinweisen). Vorliegend beruhen beide Verfahren auf demselben Lebenssachverhalt und die Beschwerdeführer erheben identische, zum Teil wortwörtlich übereinstimmende Rügen, weshalb die Beschwerden gestützt auf Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen sind.

1.2. Soweit die Beschwerdeführer den Antrag auf Einvernahme von A.________ stellen, verkennen sie, dass das Bundesgericht grundsätzlich an den kantonal festgestellten Sachverhalt gebunden ist (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Für ergänzende Tatsachenfeststellungen und Beweiserhebungen sind die Sachgerichte zuständig. Die Bestimmung von Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG verpflichtet das Bundesgericht somit nicht zur Sachverhaltsergänzung. Es hat daher grundsätzlich keine Beweise abzunehmen oder Tatsachen festzustellen, über die sich die Vorinstanz nicht ausgesprochen hat (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2; Urteil 6B 1069/2015 vom 2. August 2016 E. 3.4.2; je mit Hinweisen), sondern stützt sich auf die Akten, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorlagen und in der öffentlichen Verhandlung in den Parteivorträgen gewürdigt wurden. Art. 55
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 55 Grundsatz - 1 Das Beweisverfahren richtet sich nach den Artikeln 36, 37 und 39-65 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194720 über den Bundeszivilprozess (BZP).
1    Das Beweisverfahren richtet sich nach den Artikeln 36, 37 und 39-65 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194720 über den Bundeszivilprozess (BZP).
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die notwendigen Beweismassnahmen selbst vornehmen oder der zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde übertragen.
3    Zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör zieht er oder sie einen zweiten Richter oder eine zweite Richterin bei.
BGG kommt nur hinsichtlich zulässiger neuer Tatsachen und Beweismittel zur Anwendung (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 133 III 393 E. 3; zum Ganzen: Urteil 6B 961/2017 vom 10. April 2017 E. 2.2).

2.

2.1. Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und damit verbundene Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo. Sie machen zusammengefasst geltend, sie hätten nicht gewusst, dass es sich bei den von ihnen gekauften Geräten um Diebesgut gehandelt habe. Zudem handle es sich bei den in den Akten aufgeführten Geräte nicht um diejenigen, die sie gekauft hätten. Dass die gekauften Geräten einen Neuwert von über Fr. 10'000.- haben, werde bestritten. Der Vorinstanz fehle die erforderliche Sachkenntnis, um diesen zu schätzen. Es sei willkürlich und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Vorinstanz ohne mündliche Verhandlung die Aussagen der Beschwerdeführer zu deren Ungunsten uminterpretiere. Freie Beweiswürdigung bedeute nicht, dass das Gericht einen Entscheid nach Gefühl oder Lust und Laune fälle.

Der Beschwerdeführer 1 rügt zudem, er habe die Gegenstände nicht gekauft, sondern lediglich seinen Bruder beraten.

2.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, sie habe keinen Zweifel, dass die Beschuldigten die Ware gemeinsam gekauft hätten. Die Auswahl der Geräte, das Verhandeln des Kaufpreises und auch der Transport seien durch beide Beschuldigte erfolgt. Zudem hätten sie die Geräte zum gemeinsamen privaten Eigengebrauch erworben. Dass der Beschwerdeführer 2 letztlich den Kaufpreis gezahlt habe, ändere daran nichts. Der Beschwerdeführer 2 habe der Kantonspolizei mitgeteilt, dass sich die gekauften Geräte in seiner Garage befänden, wo sie anschliessend sichergestellt worden seien. Die von ihm benannten Gegenstände seien im Polizeirapport aufgelistet, weshalb erstellt sei, dass diese mit dem im Strafbefehl genannten übereinstimmten. Die Beschuldigten seien davon ausgegangen, dass es sich bei den Geräten um gestohlene Ware handle. Hierfür spreche zum einen der sehr niedrige Kaufpreis; zum anderen habe der Beschwerdeführer 2 sich nach eigenen Angaben "sicherlich 20 Mal" bestätigen lassen, dass die Geräte nicht gestohlen seien und habe sich trotz Bestätigung der Verkäufer mit einem Kaufvertrag absichern wollen.

2.3. Gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Für die Anfechtung des Sachverhalts gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Deren Feststellungen können nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B 3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dass die von den Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen oder eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2.4.

2.4.1. Was die Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vorbringen, erschöpft sich weitgehend in appellatorischer Kritik. Sie setzen sich mit der Vorinstanz in der Sache nicht auseinander, sondern beschränken sich darauf, zum Beweisergebnis wie in einem Berufungsverfahren frei zu plädieren und die von ihnen für richtig erachtete Beweiswürdigung zu erläutern. Sie wiederholen zum Teil wortwörtlich ihre bereits im Berufungsverfahren vorgebrachten und von der Vorinstanz verworfene Sichtweise der Dinge. Sie verkennen, dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1; Urteil 6B 800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1) und dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Beweiswürdigung vornimmt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; vorstehende E. 1.2). Inwieweit die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar sein sollen und warum sich die von ihnen gezogenen Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen, zeigen die Beschwerdeführer nicht im Ansatz auf und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer haben der Polizei die von ihnen erworbenen und anschliessend sichergestellten Geräte gezeigt. Die
Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden blieb unangefochten, weshalb die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen feststellen konnte, dass die in der Anklageschrift aufgeführten Geräte den von den Beschwerdeführern erworbenen und anschliessend bei diesen sichergestellten entspricht. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz bei einem Kaufpreis von lediglich Fr. 600.- für Geräte mit einem Neuwert von über Fr. 10'000.- annimmt, die Beschwerdeführer hätten um die deliktische Herkunft der Geräte gewusst, zumal dolus eventualis genügt und die Beschwerdeführer nach eigener Angabe sich mehrmals versichert haben, dass es sich nicht um gestohlene Ware handelt. Inwieweit die im Verfahren ermittelten Neupreise, die die Vorinstanz ihrer Beurteilung zugrunde legt, falsch sein sollen, legen die Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Dass die Vorinstanz die Aussagen anders würdigt als die Beschwerdeführer in ihren Berufungseingaben im kantonalen Verfahren, stellt weder Willkür noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal die Beschwerdeführer der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens zugestimmt haben.

2.4.2. Auch mit seinem Vorbringen, er sei nicht Käufer der Geräte, sondern habe lediglich seinen Bruder beim Kauf beraten, wiederholt der Beschwerdeführers 1 lediglich seine Behauptungen aus dem Berufungsverfahren. Auf die Erwägungen der Vorinstanz, wonach diese zum Schluss kommt, die Beschwerdeführer hätten die Geräte gemeinsam zum privaten Gebrauch gekauft, geht er nicht ein. Dass er seine Aussagen anders interpretiert als die Vorinstanz, vermag keine Willkür in der Beweiswürdigung aufzuzeigen, sondern erschöpft sich in einer eigenen Beweiswürdigung. Diese obliegt den Gerichten und nicht der beschuldigten Person.

2.4.3. Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in der von den Beschwerdeführern angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im bundesgerichtlichen Verfahren keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 138 IV 74 E. 7; Urteil 6B 550/2016 vom 10. August 2016 E. 1.1).

3.
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gesuche der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege sind infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren in Anwendung von Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG abzuweisen; zudem hat der Beschwerdeführer 2 seine Bedürftigkeit nicht hinreichend nachgewiesen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), wobei der finanziellen Lage des Beschwerdeführers 1 bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 6B 701/2017 und 6B 702/2017 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden dem Beschwerdeführer Xb.________ im Umfang von Fr. 1'200.- und dem Beschwerdeführer Xa.________ im Umfang von Fr. 1'800.- auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_701/2017
Date : 12. Januar 2018
Published : 30. Januar 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Hehlerei; Willkür


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