Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 262/2010

Urteil vom 12. Januar 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
S.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Patrik Blöchlinger,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Hilfsmittel),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 5. Februar 2010.
Sachverhalt:

A.
S.________, geboren 1966, leidet an einem Guillain-Barré-Syndrom. Im Anschluss an einen grippalen Infekt traten Ende Mai 2006, als er sich beruflich im Ausland aufhielt, aufsteigende Lähmungen in beiden Beinen auf. Nach einer Hospitalisation in der Klinik R.________ vom 29. Juni bis zum 6. Juli 2006 (Austrittsbericht vom 6. Juli 2006) setzte zwar eine Erholung der ausschliesslich betroffenen Beinmuskulatur ein; gemäss Bericht des Dr. med. O.________, Neurologie-Zentrum Klinik R.________, vom 18. Mai 2009 war jedoch die spontane Regeneration nicht abgeschlossen und ergab eine nadelelektromyographische Untersuchung, dass am Quadrizeps (M. quadriceps femoris) links eine komplette Atrophie eingetreten war und kein erregbares Muskelgewebe mehr bestand, sodass bezüglich dieser Muskelgruppe ein definitiver Endzustand vorlag. Es müsse weiter abgeklärt werden, ob und welche Rehabilitationsmassnahmen die Gehfähigkeit noch verbessern könnten. Am 19. Juni 2009 meldete sich S.________ bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Übernahme der Kosten für zwei Beinschienen, zwei Rollstühle und einen Autoumbau im Rahmen der Hilfsmittelversorgung. Mit Verfügung vom 25. September 2009 übernahm die IV-Stelle Schwyz einen Kostenbeitrag für den
Autoumbau (4/6 von CHF 4'161.45 = Fr. 2'774.30) sowie für einen Rollstuhl (3/5 von USD 3'790.00 = CHF 2'364.95), wobei die Kürzung damit begründet wurde, dass die Anmeldung bei der Invalidenversicherung verspätet erfolgt sei.

B.
Nachdem die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung in Abänderung der Verfügung vom 25. September 2009 die teilweise Übernahme der Kosten auch für den zweiten (zuerst angeschafften) Rollstuhl (3/5 von [umgerechnet] CHF 4'446.00 = CHF 2'667.60) zugesichert hatte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die gegen die Verfügung vom 25. September 2009 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. Februar 2010 ab.

C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm die gesamten Kosten der Anschaffung beider Rollstühle sowie für den Autoumbau zuzusprechen.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Trotzdem obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in seiner Beschwerde sachbezogen mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; siehe auch BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104).

2.
2.1 Die versicherte Person, welche infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 21 Anspruch - 1 Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.150 Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
1    Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.150 Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
2    Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.
3    Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen.151
4    Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf.152
IVG). Ziel ist es, die Autonomie der invaliden Person zu fördern, indem sie auf Grund dieser Hilfsmittel die alltäglichen Lebensverrichtungen wie Körperpflege etc. selbstständig vornehmen und sich am gesellschaftlichen Leben beteiligen kann, etwa in Form des Zugangs zur Um- und Aussenwelt (BGE 135 I 161 E. 4.1 S. 164 f.; 133 V 257 E. 6 S. 259 ff.; 121 V 258; Urteil I 139/95 vom 28. November 1995 E. 1), der Ausübung einer medizinisch angezeigten und somit schützenswerten sportlichen Betätigung (ZAK 1985 S. 168 E. 2b) oder der Benützung von speziellen Kommunikationsgeräten (BGE 131 V 9; 102 V 51).

2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Das IVG folgt gemäss ständiger Rechtsprechung dem System der leistungsspezifischen Invalidität (BGE 126 V 241 E. 4 S. 242; SVR 2007 IV Nr. 7 S. 23, I 76/05 E. 1). Hinsichtlich der Hilfsmittel tritt die Invalidität ein, wenn der Gesundheitsschaden objektiv erstmals ein solches Gerät notwendig macht (BGE 108 V 61 E. 2b S. 63; SVR 2007 IV Nr. 20 S. 70, I 142/04 E. 4.2).

2.3 Gemäss Art. 48 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 48 Nachzahlung von Leistungen - 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
1    Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
2    Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person:
a  den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und
b  den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht.
IVG, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2007, werden die Leistungen (in Abweichung von Art. 24 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 24 Erlöschen des Anspruchs - 1 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
1    Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
2    Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend.
ATSG) lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet, wenn sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet. Es handelt sich um eine Verwirkungsfrist; der unangemeldete Anspruch erlischt zwölf Monate nach seinem Entstehen (Urteil 8C 233/2010 vom 7. Januar 2011 E. 4.2.2). Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt.
Diese Frist hat rechtsprechungsgemäss auch bei einer Einmalentschädigung ihre Bedeutung, indem diese entsprechend den Zeiten, die - gemessen an der voraussichtlichen Gebrauchsdauer - unter die Verwirkung fallen, gekürzt wird (vgl. ZAK 1985 S. 322 E. 3; Urteil I 398/99 vom 27. Dezember 1999 E. 2).

3.
3.1 Streitig ist letztinstanzlich nicht der Anspruch auf Abgabe der beantragten Hilfsmittel (zwei Rollstühle und ein Autoumbau) an sich, sondern nur noch, ob eine Kürzung der entsprechenden Kosten zufolge verspäteter Anmeldung zulässig war.

3.2 Die vorinstanzliche Feststellung, dass die leistungsspezifische Invalidität im Mai 2006 eingetreten und dementsprechend die Anspruchsberechtigung grundsätzlich gegeben sei, ist mit Blick auf die dargelegten Bestimmungen und Grundsätze (oben E. 2.2) nicht zu beanstanden. Namentlich ist mit Verwaltung und Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt der beantragten und mit (im vorinstanzlichen Verfahren abgeänderter) Verfügung vom 25. September 2009 zugesprochenen Hilfsmittel bedurfte. Massgeblich ist einzig, dass er für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf die zugesprochenen Rollstühle und den Autoumbau angewiesen war; die Erwerbsfähigkeit ist in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen (oben E. 2.1; BGE 121 V 258 E. 3a und b S. 261 ff.; in BGE 126 V 70 nicht publizierte E. 2b des Urteils I 312/99 vom 22. Mai 2000; Urteil I 829/05 vom 16. August 2006 E. 2).

3.3 Sind die Ansprüche im Mai 2006 entstanden, findet entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln die bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gestandene Bestimmung von Art. 48 Abs. 2 aIVG bis zu diesem Zeitpunkt Anwendung. Dies bedeutet - entgegen der Beschwerdegegnerin, die nur die Ansprüche nach dem 19. Juni 2008 (Anmeldung vom 19. Juni 2009 abzüglich zwölf Monate) als nicht verwirkt betrachtete - dass die Ansprüche nach dem 1. Januar 2007 (Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 2008 abzüglich zwölf Monate) gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 1 aIVG nicht bereits verwirkt waren (vgl. im Einzelnen Urteil 8C 233/2010 vom 7. Januar 2011 E. 4.2.3).

3.4 Einzig in Bezug auf den Zeitraum zuvor - von Mai bis Dezember 2006 - ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 2 aIVG erfüllt, das heisst ob er den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornahm. Der Beschwerdeführer macht in diesem Sinn geltend, dass er den anspruchsbegründenden Sachverhalt vor seiner Gesuchseinreichung nicht gekannt habe. Dies bleibt zu prüfen.

4.
4.1 Die Frage, worauf sich die Erkennbarkeit beziehen muss, ist eine rechtliche. Soweit es um die Würdigung der Umstände unter die richtig umschriebene Erkennbarkeit geht, liegt eine Tatfrage vor.

4.2 Unter dem anspruchsbegründenden Sachverhalt im Sinne von Art. 48 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 48 Nachzahlung von Leistungen - 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
1    Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
2    Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person:
a  den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und
b  den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht.
aIVG ist in Anlehnung an Art. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG beziehungsweise Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG der körperliche oder geistige Gesundheitsschaden zu verstehen, der eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung zur Folge hat. Mit der Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts ist nicht das subjektive Einsichtsvermögen des Versicherten gemeint, sondern es geht nach dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 aIVG vielmehr darum, ob der anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv feststellbar ist oder nicht (BGE 100 V 114 E. 2c S. 120; ZAK 1984 S. 403 E. 1 mit Hinweisen; Urteile I 61/01 vom 13. März 2003 E. 3; I 367/01 vom 8. Mai 2002 E. 5b).

4.3 Zwar trifft es zu, dass die Rechtsprechung die Nicht-Erkennbarkeit eines objektiv gegebenen anspruchsbegründenden Sachverhalts nur sehr zurückhaltend annimmt (Urteile I 61/01 vom 13. März 2003 E. 6.2; I 149/99 vom 16. März 2000 E. 1b). Indessen ging die Vorinstanz in zweifacher Hinsicht von einem unzutreffenden Verständnis der Erkennbarkeit aus, wenn sie als allein massgebend erachtete, dass der Beschwerdeführer bereits im Mai beziehungsweise Juni 2006 das Vorliegen eines Gesundheitsschadens mit zumindest vorübergehender Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe erkennen können.
So ist (oben E. 3.2) in Bezug auf die hier streitigen Hilfsmittel nicht die Erwerbsfähigkeit von Belang, sondern, mit Blick auf die gesetzliche Zielrichtung der Hilfsmittelkategorien, die Einschränkung der Fortbewegung, der Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt und der Selbstsorge. Des Weiteren ist allein massgebend, wann eine Gesundheitsschädigung mit dauernder Beeinträchtigung eingetreten ist. Nur darauf - und nicht auf eine nur vorübergehende Einschränkung - kann sich daher auch die für die Nachzahlung erforderliche Kenntnisnahme und rechtzeitige Anmeldung durch den Versicherten beziehen.

4.4 Mit Blick auf die aktenkundigen Arztberichte macht der Beschwerdeführer zu Recht geltend, dass er erst im Mai 2009 von einer dauernden gesundheitlichen Einschränkung habe ausgehen müssen. So ist der Stellungnahme des Dr. med. O.________ vom 18. Mai 2009 zu entnehmen, dass Ende Mai 2006 eine subakute Entwicklung eines Guillain-Barré-Syndroms eingetreten sei, der Versicherte sich aber nach der Hospitalisation in der Klinik R.________ (vom 29. Juni bis zum 6. Juli 2006) stufenweise erholt habe. Erst anlässlich der Konsultation bei Dr. med. O.________ am 18. Mai 2009 stellte sich die Frage, ob noch spontanes Regenerationspotential in den befallenen Muskeln vorhanden sei und welche Rehabilitationsmassnahmen zur Verbesserung der Gehfähigkeit möglich seien, wobei aufgrund der nadelelektromyographischen Untersuchung festgestellt werden musste, dass am Quadrizeps links eine komplette Atrophie vorlag und kein erregbares Muskelgewebe mehr bestand, sodass bezüglich dieser Muskelgruppe ein definitiver Endzustand eingetreten war. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass bis zu diesem Zeitpunkt nicht nur aus Sicht des Versicherten, sondern auch ärztlicherseits noch davon ausgegangen werden durfte, dass der Gesundheitszustand -
soweit er die Fortbewegung betraf - nur vorübergehend beeinträchtigt und einer Verbesserung zugänglich sei. Erst im Mai 2009 war erkennbar, dass es sich mangels spontaner Regeneration und nunmehr kompletter Atrophie einer für den Gehvorgang äusserst wichtigen Muskelgruppe um eine dauerhafte Gesundheitsschädigung handelt.
Damit war der anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv erst im Mai 2009 feststellbar. Es wäre denn auch widersprüchlich anzunehmen, dass eine leistungsspezifische Invalidität, welche eine dauerhafte Einschränkung voraussetzt, bereits im Mai 2006 eingetreten sei, es dem Versicherten jedoch anzulasten, dass damals mit einer anhaltenden Beeinträchtigung noch nicht gerechnet werden musste. Mit Einreichung des Gesuchs bei der Invalidenversicherung am 19. Juni 2009 ist die ab der Kenntnisnahme der Invalidität laufende zwölfmonatige Frist gewahrt. Die Kostenvergütung für die beantragten Hilfsmittel wurde daher zu Unrecht wegen verspäteter Anmeldung gekürzt.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die Gerichtskosten werden dem Prozessausgang entsprechend der IV-Stelle auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG); des Weiteren hat sie dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 5. Februar 2010 und die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 25. September 2009 / Vernehmlassung vom 14. Dezember 2009 betreffend teilweise Kostengutsprache für einen Autoumbau und zwei Rollstühle wird insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Versicherte hinsichtlich der genannten Hilfsmittel Anspruch auf ungekürzte Kostenvergütung hat.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Januar 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Durizzo
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_262/2010
Date : 12. Januar 2011
Published : 30. Januar 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 8  24
BGG: 42  65  66  68  95  96  106
IVG: 4  21  48
BGE-register
100-V-114 • 102-V-51 • 108-V-61 • 121-V-258 • 126-V-241 • 126-V-70 • 131-V-9 • 133-II-249 • 133-V-257 • 134-III-102 • 135-I-161 • 135-II-384
Weitere Urteile ab 2000
8C_233/2010 • 8C_262/2010 • I_139/95 • I_142/04 • I_149/99 • I_312/99 • I_367/01 • I_398/99 • I_61/01 • I_76/05 • I_829/05
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