Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-7460/2016

Urteil vom12. Dezember 2019

Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),

Besetzung Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo,

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

A._______, geboren am (...),

Syrien,
Parteien
vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 1. November 2016 / N_______.

Sachverhalt:

A.

A.a Am 22. Dezember 2015 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. Januar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 18. Januar 2016 wurde dem Beschwerdeführer infolge seiner Minderjährigkeit durch die zuständige kantonale Behörde eine Vertrauensperson zugeordnet. Am 31. August 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört.

A.b Zur Begründung seines Gesuchs führte der aus dem Dorf B._______ (Bezirk C._______/D._______; Provinz E._______) stammende Beschwerdeführer kurdischer Volkszugehörigkeit aus, er habe zusammen mit seiner Familie im Dorf gelebt und die Schule besucht. Die Dorfbewohner seien zum grossen Teil Mitglieder der F._______, so wie auch alle seine Familienangehörigen. Die G._______ und deren militärischer Flügel, die H._______, hätten in verschiedenen Ortschaften in ihrer Gegend, so auch in ihrem Dorf, Propagandaveranstaltungen durchgeführt und von den Familien verlangt, dass sich zumindest ein Sohn der Familie ihnen anschliesse. Ebenso seien Razzien im Hinblick auf Zwangsrekrutierungen durchgeführt worden. Angehörige der H._______ hätten seinen Vater zunächst aufgefordert, finanzielle Unterstützung zu leisten. Von einem seiner (Nennung Verwandte) hätten sie verlangt, dass er in ihren Reihen gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) kämpfe. Darauf habe sein Vater versucht, alle Kinder ins Ausland zu schicken. Zuletzt seien nur noch er und sein Bruder I._______ zuhause gewesen. Die H._______ habe in der Folge seinen Vater damit konfrontiert, dass er mittlerweile (Nennung Anzahl) seiner Söhne wegen des Militärdienstes nach Europa geschickt habe. Nun müsse einer der beiden daheim gebliebenen Söhne Militärdienst leisten respektive man habe von seinem Vater verlangt, ihn zur Rekrutierung freizugeben. Dies habe sein Vater mit dem Hinweis abgelehnt, dass er (der Beschwerdeführer) noch zu jung sei. Am (...) sei er zusammen mit (...) weiteren Kindern von der H._______ entführt und in den J._______ gebracht worden, um dort militärisch ausgebildet zu werden. Unterwegs hätten sie einen Autounfall gehabt, indem sie mit einem anderen Wagen zusammengestossen seien. Anstatt die Sache mit dem anderen Lenker zu klären, habe ihr Chauffeur die Fahrt fortgesetzt. Am nächsten Kontrollposten habe bereits die Polizei respektive die Asaish auf sie gewartet, da der andere Fahrer aus Wut eine Anzeige erstattet habe. Nachdem sie die Sachlage erklärt hätten, hätten die Asaish ihn und die (...) anderen Kinder zu sich genommen und sich mit seinem Vater in Verbindung gesetzt. In der Folge seien seine in der Nähe von K._______ lebende (Nennung Verwandte) sowie zwei Männer der F._______, welche für ihn gebürgt hätten, am Checkpoint erschienen. Man habe ihn seiner (Nennung Verwandte) übergeben, worauf er bis (Nennung Zeitpunkt) bei ihr geblieben sei. Anschliessend sei er seinen (Nennung Verwandte) nach Europa gefolgt. Als Reaktion auf die misslungene Entführung habe die H._______ seinem Vater die Besitztümer (Geschäfte und Immobilien) mit Gewalt weggenommen und sein Vater versuche bis heute, diesen Besitz wieder zurückzuerhalten. Der Grund
für die Behelligungen sei die Feindschaft der H._______ gegenüber der F._______. Man habe denn auch seine Familie und die übrigen Dorfbewohner wiederholt aufgefordert, die H._______ zu unterstützen und Geld zu geben.

B.
Mit Verfügung vom 1. November 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf.

C.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 1. November 2016 aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Ferner sei bei einer Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch seinen Rechtsvertreter sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei.

D.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ebenso hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer Fürsprech und Notar Jürg Walker als amtlicher Rechtsbeistand bei. Sodann lud sie das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 23. Dezember 2016 ein.

E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. Dezember 2016 - nach einigen ergänzenden Bemerkungen - an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest.

F.
Nach entsprechender Instruktionsverfügung vom 19. Februar 2019 replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2019. Dieser lagen (Nennung Beweismittel) bei .

G.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2019 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein (Nennung Beweismittel) zukommen, welches seinem Vater im (...) von (...) Polizisten ausgehändigt worden sei. Zunächst hätten seine Eltern diesem Dokument keine Beachtung geschenkt und ihm dieses erst später als Kopie respektive im Original zukommen lassen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]).

1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG.

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.)

4.

4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht stand.

Hinsichtlich der geltend gemachten Furcht vor der Rekrutierung durch die H._______ sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als bald (...)-jähriger Bürger kurdischer Volkszugehörigkeit vom Gesetz über die obligatorische Dienstpflicht betroffen sei, das die autonomen Kantone im (...) eingeführt hätten. Er wäre demnach bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimatregion L._______ der Gefahr ausgesetzt, von den H._______ zwangsrekrutiert zu werden. Die im Gesetz statuierte Pflicht zum "Defense Service" knüpfe an den Wohnort, das Alter sowie das Geschlecht der Betroffenen an (da der Einsatz von Frauen auf Freiwilligkeit beruhe), nicht jedoch an eine der in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erwähnten Eigenschaften. Eine solche, wie im Gesetz beschriebene allgemeine Wehrpflicht respektive eine allenfalls daraus resultierende Zwangsrekrutierung durch die H._______, sei demnach als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Bei dieser Sachlage könne offenbleiben, ob die im Gesetz enthaltenen, nicht näher umschriebenen "disziplinarischen Massnahmen", von welchen die Personen bei Verweigerung der Dienstpflicht betroffen wären, intensiv genug wären, um asylrelevante Eingriffe auf die in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Rechtsgüter darzustellen. An dieser Einschätzung vermöge auch der Umstand, dass das Dorf des Beschwerdeführers mehrheitliche Anhänger der F._______ beherberge und angeblich auch sein Vater Mitglied dieser Partei sei, nichts zu ändern. Alleine die Sympathie oder Mitgliedschaft in einer anderen kurdischen Partei vermöge die Flüchtlingseigenschaft noch nicht zu begründen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer selber in Syrien nicht politisch aktiv gewesen. Von den Zwangsrekrutierungen der H._______ sei die gesamte Bevölkerung im Einflussbereich der G._______ betroffen gewesen und dies unabhängig von allfälligen politischen Interessen der Betroffenen. Die ins Recht gelegten Beweismittel würden sich auf Inhalte und Situation beziehen, die entweder nicht direkt mit seiner Person zu tun hätten oder von denen keine individuelle Gefährdungssituation abgeleitet werden könne.

4.2 Der Beschwerdeführer wendete demgegenüber ein, entgegen dem Wortlaut des vom SEM zitierten Gesetzes der kurdischen Behörden vom (...) bezüglich der obligatorischen Dienstpflicht sei er erst (...)-jährig gewesen, als er hätte zwangsrekrutiert werden sollen. Das Vorgehen der H._______ sei also gesetzeswidrig gewesen. Da er nicht hätte rekrutiert und schon gar nicht entführt werden dürfen, müsse die Entführung folglich auf anderen Gründen beruht haben. Die Einberufung von Kindersoldaten widerspreche der schweizerischen Rechtsordnung und auch dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (SR 0.107.1). Die Schweiz dürfe eine solche Einberufung der H._______ nicht tolerieren und ihn deshalb auch nicht wie einen Militärdienstverweigerer behandeln. Da die drohende Zwangsrekrutierung im Zeitpunkt des Asylentscheides völkerrechtswidrig gewesen sei, sei sie damit asylrechtlich auch im Hinblick auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen durchaus relevant. Die misslungene Entführung in den J._______ stelle zweifellos den Versuch einer Zwangsrekrutierung dar. Hätte er sich nicht versteckt gehalten und wäre anschliessend nach Europa geflohen, wäre er sicherlich erneut Opfer einer weiteren Entführung geworden. Diese Rekrutierungsversuche der H._______ - und damit auch der G._______ - seien deshalb als asylrechtlich relevant anzusehen, weil man damit auch seine Familie und einen Grossteil der Dorfbevölkerung habe treffen wollen, da diese der F._______, welche von der G._______ als Feind angesehen werde, angehörten. Zwar sei er in Syrien politisch nicht aktiv gewesen, habe aber mit Fotos belegen können, dass er seit längerer Zeit bei allen Zusammenkünften, die im Elternhaus stattgefunden hätten, anwesend gewesen sei und sich für die Diskussionen respektive die Themen der F._______ interessiert habe. Die (...) der F._______ bestätige denn auch, dass er bereits in Syrien ein Kandidat für die Mitgliedschaft bei der F._______ gewesen sei und zwischen der Partei und der G._______ ein Konflikt bestehe. Die Zugehörigkeit zur F._______ stelle in seinem Fall das Motiv für den Versuch der Zwangsrekrutierung dar. Der erwähnte Konflikt zwischen den Parteien ergebe sich auch aus den Asylakten seiner (Nennung Verwandte) M._______ und N._______, welche beide vom SEM als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Dies zeige, dass die Vorinstanz die Aussagen seiner (Nennung Verwandte) als glaubhaft angesehen habe. Die Schwierigkeiten seiner Familie mit der G._______ respektive der H._______ erkläre den politischen Hintergrund des an ihm begangenen Rekrutierungsversuches. Sodann ergebe sich aus seinem
engen Kontakt mit seinen in Syrien verfolgten (Nennung Verwandte) das Risiko einer Reflexverfolgung und stelle einen Nachfluchtgrund dar.

4.3 In der Vernehmlassung hält das SEM in seinen ergänzenden Bemerkungen fest, der angeführte Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der geltend gemachten Zwangsrekrutierung durch die H._______ minderjährig gewesen sei, weshalb er im Asylverfahren nicht gleich behandelt werden dürfte, vermöge nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Die H._______ sei von der G._______ zur Verteidigung ihres Gebietes aufgebaut worden. Gemäss dem im (...) erlassenen Gesetz der kurdischen Behörden, seien vom sogenannten "Defense Service" in der Region lebende Männer im Alter zwischen 18 und 30 Jahren betroffen. Es möge sein, dass die rekrutierenden Behörden dabei die im erwähnten Gesetz enthaltenen Altersbestimmungen missachtet hätten. Die Behörden hätten jedoch nicht gezielt und bewusst Minderjährige - im Sinne einer sozialen Gruppe gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG - eingezogen. Vielmehr seien einige Minderjährige rekrutiert worden, weil sie beispielsweise wegen ihrer fortgeschrittenen körperlichen Entwicklung zu Unrecht als volljährig respektive diensttauglich eingestuft worden seien. Im Übrigen würden keine Hinweise bestehen, dass die vorgebrachte Dienstverweigerung bei der H._______ eine asylrelevante Verfolgung gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zur Folge haben würde. Öffentlichen Quellen zufolge möge für Kurden ein sozialer Druck bestehen, die H._______ zu unterstützen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die H._______ über genügend freiwillige, einsatzwillige Personen verfüge und nicht auf Zwangsrekrutierungen angewiesen sei. Der Beschwerdeführer behaupte sodann, seine beiden (Nennung Verwandte) M._______ und N._______ würden in der Schweiz als anerkannte Flüchtlinge leben und zwar aufgrund der Zwangsrekrutierung durch die H._______ und wegen der politischen Einstellung der Familie zur F._______, weshalb auch ihm Asyl gewährt werden müsse. Diese Darstellung sei jedoch unzutreffend. So seien die (Nennung Verwandte) wegen (Nennung Grund) als Flüchtlinge anerkannt worden. Die von ihnen geltend gemachten Benachteiligungen seitens der G._______ habe das SEM aber als nicht asylrelevant erachtet.

4.4 In der Replik hält der Beschwerdeführer sodann an seinen bisherigen Ausführungen fest und führt an, es gehe nicht an, die Rekrutierung von Kindersoldaten als rechtmässig zu taxieren. Die Absicht einer Zwangsrekrutierung ergebe sich aus dem Umstand der Entführung in den J._______. Obwohl die Begründung für die Asylentscheide seiner (Nennung Verwandte) N._______ und M._______ nicht bekannt sei, dürfte deren Verfolgung wegen der Quasistaatlichkeit der G._______ und ihrer Tätigkeit für die F._______ wohl asylrechtlich relevant gewesen sein. Seine (Nennung Verwandte) hätten also auch deswegen als Flüchtlinge anerkannt werden müssen.

5.

5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat.

5.2 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass die Rekrutierung von Minderjährigen einen Asylgrund darstellen könne, ist festzuhalten, dass eine Zwangsrekrutierung durch die H._______ nicht zur Anerkennung als Flüchtling führt (vgl. dazu statt vieler Urteil BVGer E-4866/2015 vom 18. Mai 2017). Es ist auf die entsprechenden Erwägungen (insbesondere E. 5.3) im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juli 2015 zu verweisen. Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist danach davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung aber keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich ziehen würde (zuletzt bestätigt im Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.3). Hinzu kommt, dass selbst unter der Annahme, es käme zu Bestrafungen erheblicher Schwere, deren zugrundeliegende Motivation wohl flüchtlingsrechtlich nicht relevant wäre, zumal die Quellenlage nicht darauf hindeutet, Refraktäre im Zusammenhang mit den H._______ würden als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt (vgl. Urteil des BVGer D-23/2018 vom 20. Juli 2018 E. 6.9). Die obligatorische Dienstpflicht knüpft in der Heimatregion des Beschwerdeführers lediglich an den Wohnort, das Alter und das Geschlecht der betroffenen Person und nicht an eine der in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Eigenschaften an. Angesichts dessen, dass selbst wehrpflichtige männliche Bürger zwischen achtzehn und dreissig Jahren keine asylrelevanten Nachteile bei einer Dienstverweigerung zu befürchten haben, ist nicht ersichtlich, weshalb es sich bei nicht wehrpflichtigen minderjährigen Personen, welche zu Unrecht oder irrtümlich rekrutiert wurden oder werden sollen, anders verhält. In Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs wäre eine allenfalls drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, welcher aufgrund der in der vorinstanzlichen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3, vgl. auch nachfolgend E. 8). Überdies könnte der angeblichen Entführung, die im Wesentlichen aus einem (Nennung Dauer) Transport in einem Auto und einer kurzzeitigen Festhaltung in einem Zimmer in einem grenznahen Dorf bestanden haben soll (vgl. act. A28/15 S. 4 und 8), mangels Intensität ohnehin keine Asylrelevanz beigemessen werden, auch wenn sie für den Beschwerdeführer zweifellos ein einschneidendes Erlebnis dargestellt haben dürfte. Sodann lässt sich die Behauptung in der Beschwerdeschrift, die
Rekrutierungsversuche der H._______ seien als asylrechtlich relevant anzusehen, weil man damit auch die Familie und den Grossteil der Dorfbevölkerung habe treffen wollen, weil diese der F._______ angehörten, angesichts der Äusserungen des Beschwerdeführers in der Anhörung, nicht erhärten. Ein solcher Schluss kann nämlich angesichts der von ihm wiedergegebenen Gründe, wieso die H._______ seinen Vater und andere Familien im Dorf sowie anderswo junge Männer rekrutiert habe, nicht gezogen werden. Auch die vom Beschwerdeführer rezitierten Wortwechsel zwischen seinem Vater und der H._______ lassen einen solchen Schluss nicht zu (vgl. act. A28/15 S. 6 ff.). Die Vorinstanz hat denn auch zu Recht erwogen, dass von solchen Rekrutierungen die ganze Bevölkerung - unabhängig von allfälligen politischen Interessen der Betroffenen - ausgesetzt ist (vgl. act. A32/10 S. 4). Aus den gleichen Gründen können in den Verfahren seiner (Nennung Verwandte) M._______ und N._______ deren Tätigkeit für die F._______ und daraus resultierende Probleme mit der H._______ respektive der G._______ - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - asylrechtlich nicht relevant gewesen sein. Das SEM hat denn auch, wie es in seiner Vernehmlassung festhielt, die beiden (Nennung Verwandte) M._______ und N._______ nicht wegen der politischen Einstellung der Familie zur F._______ und der Tätigkeiten für diese Partei, sondern ausschliesslich wegen (Nennung Grund) als Flüchtlinge anerkannt. Der Beschwerdeführer kann also aus den Asylverfahren der erwähnten (Nennung Verwandte) mit Blick auf die angeführten Probleme zwischen der F._______ und der H._______ nichts zu seinen Gunsten ableiten.

5.3 Was das allfällige Bestehen einer Reflexverfolgung wegen der Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu seinen in der Schweiz lebenden Familienangehörigen, so insbesondere seinen (Nennung Verwandte) M._______ und N._______ betrifft, ist Folgendes festzuhalten:

5.3.1 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischen Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen (vgl. dazu bspw. Urteil des BVGer D-2037/2016 vom 23. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.). Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert. Es lassen sich unterschiedliche Motive für die Verfolgung von Angehörigen politischer Oppositioneller erkennen. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen Oppositionellen zugeschrieben wird (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-7317/2015 vom 26. März 2018 E. 6.2 m.w.H.).

5.3.2 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen zum Vorliegen einer Reflexverfolgung in keiner Weise darzutun, inwiefern sich die politische Gesinnung der in der Schweiz mit Asylstatus weilenden (Nennung Verwandte) auf seine Ausreise aus dem Heimatstaat hätte auswirken sollen oder weshalb dadurch eine Reflexverfolgung vorliegen könnte, nachdem er im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei entsprechenden behördlichen Benachteiligungen geltend gemacht hat. Obwohl seine (Nennung Verwandte) bereits im Jahr (...) von den syrischen Behörden wegen des nicht angetretenen Militärdienstes gesucht worden sein sollen und sich seit dem (...) in der Schweiz aufhalten, zogen diese Umstände offenbar keine behördlichen Konsequenzen für den Beschwerdeführer oder die übrigen Familienangehörigen in der Heimat nach sich, machte er laut Angaben in der Anhörung doch - ausser dem Hinweis, dass in seiner Heimat die Situation schwierig sei - keine Behelligungen geltend, welche seinen Eltern oder anderen Geschwistern deswegen entstanden sein sollen (vgl. act. A28/15, S. 12 f.). Demzufolge ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien plötzlich in den Fokus der syrischen Behörden geraten würde.

5.4

5.4.1 Der Beschwerdeführer hat mit der Eingabe vom 9. Juli 2019 zur Stützung seiner Asylvorbringen ein (Nennung Beweismittel) eingereicht. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Ausführungen zum Erhalt dieses Dokuments in keiner Weise zu überzeugen vermögen. Zunächst ist es als befremdlich zu erachten, dass die Eltern - welchen das Dokument durch (...) Polizisten im (...) übergeben worden sei - dem (Nennung Beweismittel) zunächst keine Bedeutung hätten beimessen sollen. Nachdem der Vater infolge des auf die Familie ausgeübten Drucks versucht habe, alle seine Kinder ins Ausland zu schicken (vgl. act. A3/11 S. 7) und ihm dies bei einem Grossteil der Söhne auch gelungen ist, wäre zu erwarten, dass er seine sich im Ausland aufhaltenden Kinder beziehungsweise den Beschwerdeführer auch über sie persönlich betreffende Entwicklungen in der Heimat schnellstmöglich in Kenntnis setzt. So war ein solches (Nennung Beweismittel) der syrischen Behörden in den Fällen der (Nennung Verwandte) M._______ und N._______ einer der entscheidenden Ausreisegründe, gestützt auf welchen diesen in der Folge im Jahr (...) in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Da der Beschwerdeführer mit seiner Familie in der Heimat in Kontakt steht (vgl. act. A28/15 S. 12), ist davon auszugehen, dass ein solcher Kontakt auch zwischen seinen Eltern und den übrigen, sich in der Schweiz aufhaltenden Kindern besteht und diese deshalb Kenntnis von der Wichtigkeit eines solchen Dokumentes erhalten haben. Sodann stellen sich die Umstände, wie das Dokument letztlich den Weg zum Beschwerdeführer in die Schweiz gefunden habe, teilweise als von erstaunlichen Umwegen und Zufälligkeiten geprägt dar, obwohl vorliegend nichts vorgebracht wird, das es den Familienangehörigen des Beschwerdeführers verunmöglicht habe, das Dokument über den Postweg zuzustellen. So sollen die Eltern das Dokument jemandem mitgegeben haben, der in den J._______ gereist sei, wodurch das (Nennung Beweismittel) schliesslich die in K._______ lebende (Nennung Verwandte) erreicht habe. Diese wiederum soll, als sie gehört habe, dass eine Person aus O._______ im Kanton P._______ in K._______ in den Ferien weile, das (Nennung Beweismittel) dieser Person mitgegeben und sie gebeten haben, dieses dem Beschwerdeführer auszuhändigen. Weiter erstaunt, dass sich der Beschwerdeführer nach Erhalt der Vorladung über Whatsapp offenbar nicht veranlasst sah, den Asylbehörden umgehend eine Kopie dieser Nachricht zukommen zu lassen, obwohl er geltend macht, nun als Dienstverweigerer zu gelten und deswegen in asylrelevanter Weise verfolgt zu sein.

5.4.2 Überdies ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer noch gar keinen militärischen Eignungstest durchlaufen hat (vgl. dazu insbesondere E. 5.4.3). Es erstaunt daher, dass laut (Nennung Beweismittel) der Beschwerdeführer seinen Blutgruppenausweis mitnehmen solle, den er aber unter diesen Umständen noch gar nicht haben kann, zumal aus seinen Schilderungen auch nicht ersichtlich wäre, dass er zu irgendeinem früheren Zeitpunkt den syrischen Behörden Blut abgegeben hat oder seine Blutgruppe ermittelt worden wäre. Ebenso unzutreffend ist die Angabe, er habe das zuletzt erlangte Diplom mitzunehmen, nachdem er eigenen Angaben zufolge keine Abschlussprüfungen absolviert habe (vgl. act. A3/11, S. 4, Ziff. 1.17.04). Im Weiteren handelt es sich beim besagten Dokument um eine an den (Nennung Person) gerichtete Aufforderung, den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Vorbereitung für den Marsch zu benachrichtigen. Dem Inhalt nach ist das Dokument nicht zur Aushändigung an die darin aufgeführte Person bestimmt. Es erstaunt daher, dass die Eltern des Beschwerdeführers legal in dessen Besitz gelangen konnte. Dem eingereichten (Nennung Beweismittel) kann vor diesem Hintergrund keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden. Dies umso weniger, als solche Dokumente nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch auf illegalem Weg erhältlich gemacht werden können. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer aus diesem Beweismittel nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

5.4.3 Da sich der Beschwerdeführer durch seine Ausreise aus Syrien somit der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee entzogen hätte, steht im heutigen Zeitpunkt noch gar nicht fest, ob er überhaupt als diensttauglich erachtet werden könnte und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde. Daher kann er auch nicht als Dienstverweigerer oder als Deserteur betrachtet werden. Zwar gehört er der kurdischen Ethnie an, konnte aber nicht glaubhaft machen, dass er deswegen oder wegen eigener Aktivitäten bisher die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte respektive der Armee auf sich gezogen hat. Für den Beschwerdeführer besteht vorliegend keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Nichterscheinen beim Rekrutierungsbüro durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst würde. Eine ihm allenfalls drohende Strafe würde also allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen, was nach bestätigter Praxis grundsätzlich als legitim zu erachten wäre (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichzusetzen wäre (vgl. auch Urteil des BVGer D-783/2018 vom 14. März 2018 E. 5.1).

5.5 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerdeführer bei der (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da in seinem Fall nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen und somit ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht davon auszugehen, dass diese ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten (vgl. auch nachfolgend E. 6.6).

5.6 Zusammenfassend ist auch in Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen, die im Wesentlichen dem Beleg des von der Vorinstanz nicht bestrittenen Sachverhalts dienen, festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.

6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.
Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
und 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Der Beschwerdeführer hat mittlerweile (Nennung Tätigkeiten) gearbeitet. Angesichts des dabei erzielten jeweils relativ geringen Einkommens und des vergleichsweise hohen monatlichen Notbedarfs ist noch immer von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Deshalb ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit Eingabe vom 8. März 2019 wurden zwei Kostennoten vom 31. Dezember 2017 sowie vom 8. März 2019 (einerseits für den Aufwand bis Ende 2017 und andererseits für den Aufwand ab 1. Januar 2018) ins Recht gelegt. In diesen wird ein als angemessen zu erachtender Aufwand von 5.833 Stunden und Auslagen von Fr. 25.- bis Ende des Jahres 2017 und ab 1. Januar 2018 bis und mit 8. März 2019 ein Aufwand von 0.833 Stunden sowie Auslagen von Fr. 8.30 geltend gemacht. In letzterer Kostennote nicht berücksichtigt ist der Aufwand für die Eingabe vom 9. Juli 2019 (Nachreichung Beweismittel), der auf 0.66 Stunden veranschlagt wird. Die Auslagen erhöhen sich um Fr. 9.30. Es ergibt sich demnach ein Gesamtaufwand für das Jahr 2018 von 1.5 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 17.60. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus. Der in den Kostennoten enthaltene Ansatz von Fr. 230.- ist deshalb auf Fr. 220.- zu reduzieren. In Anbetracht dieser Ausführungen, der Kostennoten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
und b VGKE) und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist die dem Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren auszurichtende amtliche Entschädigung gerundet auf insgesamt Fr. 1788.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1788.- zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Daniela Brüschweiler Stefan Weber

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-7460/2016
Date : 12. Dezember 2019
Published : 23. Dezember 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. November 2016


Legislation register
AsylG: 2  3  44  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
VGG: 31
VGKE: 9  13
VwVG: 5  48  52  63
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AS 2016/3101