Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-6082/2020

Urteil vom12. Oktober 2021

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),

Besetzung Richter Ronald Flury, Richter Pascal Richard,

Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.

X._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK),

Anerkennung Ausbildungsabschlüsse,

Vorinstanz.

Gegenstand Anerkennung Abschluss/Ausbildung.

Sachverhalt:

A.
X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) erlangte am 1. April 2004 ein Diplom als Physiotherapeut in Deutschland.

B.
Am 30. April 2020 stellte der Beschwerdeführer beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK; im Folgenden: Vorinstanz) ein Gesuch um Anerkennung seines in Deutschland erworbenen Ausbildungsabschlusses als Physiotherapeut.

C.
Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2020, 15. Mai 2020 und 17. Juni 2020 zur Einreichung fehlender Dokumente auf.

D.
Mit Schreiben vom 4. August 2020 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sie im Rahmen eines ersten Vergleichs seines Ausbildungsabschlusses mit der schweizerischen Ausbildung als Physiotherapeut (Niveau FH, Tertiärstufe) Lücken im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens festgestellt habe. Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 4. September 2020 zur Nachreichung relevanter Dokumente zu Unterricht in diesem Bereich an.

E.
In ihrem Teilentscheid vom 3. November 2020 hielt die Vorinstanz fest, dass sich die Ausbildung des Beschwerdeführers bezüglich der Dauer und der Inhalte wesentlich von derjenigen in der Schweiz unterscheide und eine Anerkennung seines Ausbildungsabschlusses als Physiotherapeut (Niveau Fachhochschule) nicht möglich sei.

Der vom Beschwerdeführer erworbene staatlich anerkannte Ausbildungsnachweis als Physiotherapeut liege um eine Niveaustufe tiefer als der Schweizer Bildungsabschluss in Physiotherapie. In der Regel könne ein Niveauunterschied von einer Stufe mit Ausgleichsmassnahmen ausgeglichen werden. Ferner sei die Ausbildung des Beschwerdeführers ohne Berücksichtigung des theoretisch-praktischen Unterrichts des Wiederholungsjahrs um 1'062 Stunden kürzer gewesen als jene in der Schweiz. Die Dauer der Praktika sei um 120 Stunden kürzer gewesen als jene der schweizerischen Ausbildung. In Bezug auf die Bildungsinhalte müsse der Beschwerdeführer für die Berufsausübung in Physiotherapie auf Fachhochschulniveau die in Art. 3 Abs. 2 des Gesundheitsberufsgesetzes verankerten allgemeinen Kompetenzen sowie die in Art. 3 der Gesundheitsberufskompetenzverordnung vorgesehenen berufsspezifischen Kompetenzen nachweisen, welche in der Ausbildung vermittelt würden. Die Vorinstanz habe die Inhalte der Ausbildung des Beschwerdeführers mit den Inhalten der Ausbildung der schweizerischen Studiengänge "Physiotherapie" verglichen und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer theoretische Kenntnisse im Vergleich mit der schweizerischen Ausbildung fehlten respektive Lücken in den Bereichen wissenschaftliches Arbeiten, Forschungsmethoden und "Evidence based practice" bestünden. Die beim Beschwerdeführer festgestellten Lücken im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens könnten nicht durch Berufserfahrung kompensiert werden. Damit die Anerkennung als Physiotherapeut (Niveau Fachhochschule) vorgenommen werden könne, habe er vielmehr Ausgleichmassnahmen zu absolvieren und könne sich zwischen einem 6-monatigen Anpassungslehrgang mit einer Zusatzausbildung von mindestens 5 ECTS-Punkten im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens oder einer Eignungsprüfung entscheiden.

F.
Mit E-Mails vom 10. November 2020 und 23. November 2020 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss eine Wiedererwägung durch die Vorinstanz. Er stellt sich auf den Standpunkt, die beigelegte Referenz der Patentanwälte belege, dass er eine wissenschaftliche Ausarbeitung vorgenommen habe. Der Anpassungslehrgang mit Zusatzausbildung sei daher überflüssig.

G.
Die Vorinstanz informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. November 2020 darüber, dass ihrer Auffassung nach kein anerkannter Rückkommensgrund vorliege und sie die Reklamation des Beschwerdeführers im Sinne einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterleite. In der Folge übermittelte die Vorinstanz die E-Mails des Beschwerdeführers vom 10. und 23. November 2020 mit Schreiben vom 23. November 2020 und 2. Dezember 2020 an das Bundesverwaltungsgericht.

H.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 gegen den Teilentscheid der Vorinstanz vom 3. November 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er ersuche um eine komplette Anerkennung. Der Teilentscheid fülle den rechtlichen Anspruch nicht aus. Die aktuelle Verfahrenszeit sowie die Verfahrensfehler der Vorinstanz müssten auf Regress/Schadenersatz geprüft werden. Weiter erkundigt sich der Beschwerdeführer, ob seine Anerkennung um den Direktzugang (Patienten können einen Physiotherapeuten ohne Rezept aufsuchen) sowie auch die Berufsanerkennung als Physiotherapeut in Italien erweitert werden könne.

I.
Mit E-Mail vom 3. Dezember 2020 fordert das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 10. Dezember 2020 eine rechtsgültig unterschriebene Beschwerde über eine anerkannte Zustellplattform einzureichen sowie möglichst eine Zustelladresse in der Schweiz anzugeben.

J.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, seine Beschwerde innert 30 Tagen nach Empfang der Verfügung entweder mit eigenhändiger Unterschrift auf postalischem Weg oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur und über eine anerkannte Zustellplattform auf elektronischem Weg einzureichen. Weiter forderte sie ihn auf, innert der gleichen Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheidungen durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden, sowie, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu leisten. Die Zustellung der Verfügung erfolgte nach Massgabe des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland.

K.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2021 reicht der Beschwerdeführer eine eigenhändig unterschriebene Beschwerdeverbesserung auf postalischem Weg beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er ersucht darin um unentgeltliche Prozessführung.

L.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2021 reicht der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ein und begründete seine Beschwerde näher.

M.
Die Vorinstanz reicht am 11. März 2021 die Vorakten ein.

N.
Mit Verfügung vom 17. März 2021 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und fordert den Beschwerdeführer auf, bis zum 23. April 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu leisten.

O.
Der Beschwerdeführer bezahlt innert der ihm gesetzten Frist den Kostenvorschuss.

P.
Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2021 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie legt dar, dass ein wesentlicher Bestandteil der Methodik des wissenschaftlichen Arbeitens, wie es in den Bachelorstudiengängen vermittelt werde, die Evidenzbasierte Praxis sei. Für die Berufsausübung in Physiotherapie müssten die Gesuchstellenden in der Lage sein, wissenschaftliche Studien nach fallspezifischen Kriterien auszuwählen, zu interpretieren und in die Entscheidungsfindung miteinzubeziehen. Die Studienprogramme an den Schweizer Fachhochschulen würden im Zeitpunkt, in dem das Gesuch des Beschwerdeführers bewertet worden sei, dem wissenschaftlichen Arbeiten 24 ECTS-Punkte (Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, ZHAW), 19 ECTS-Punkte (Berner Fachhochschule, BFH), 20 ECTS-Punkte (Haute Ecole de Santé de Genève, HEdS) und 17 ECTS-Punkte (Haute Ecole de Santé Vaud, HESAV) widmen (Median 19 ECTS-Punkte). Zu den Fächern des wissenschaftlichen Arbeitens zähle auch die Bachelorarbeit, mit welcher die Studierenden den Nachweis erbringen würden, dass sie eine berufsrelevante Fragestellung erkennen, eingrenzen und in angemessener Tiefe auf einer wissenschaftlichen Basis bearbeiten könnten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten wissenschaftlichen Tätigkeiten, konkret die Arbeit für die Patentanwälte, die Erstellung eines Finanzierungskonzepts für die deutschen Krankenkassen und eine medizinisch-wissenschaftliche Ausarbeitung im Bereich der ersten Hilfe zuhanden des Notfallforschungszentrums in (...) sowie seine kaufmännische Ausbildung könnten nicht als berufliche Tätigkeiten anerkannt werden, anhand derer er sich Kenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens angeeignet habe. Unzutreffend sei, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, indem sie von ihm keine Unterlagen zu seiner kaufmännischen Ausbildung, seiner Arbeit bei den Patentanwälten oder sonstigen Projekten verlangt habe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 3. November 2020 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33 Bst. h
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-1813/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2.2.4).

Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Er beantragt indessen nicht nur eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides und eine Gutheissung seines vor der Vorinstanz gestellten Gesuchs um Anerkennung der Gleichwertigkeit seiner Ausbildung mit der schweizerischen Ausbildung zum Physiotherapeuten (Niveau Fachhochschule), sondern er verlangt auch sinngemäss Schadenersatzzahlungen wegen von ihm behaupteten groben Verfahrensfehlern. Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens kann indessen nur sein, was gemäss dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder aufgrund der vor der Vorinstanz gestellten Anträge hätte sein sollen (vgl. dazu Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., 1983, S. 42 ff. und 127 ff.; BGE 118 V 311 E. 3b m.H.). Diesbezüglich ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Auf die Beschwerde ist daher im dargelegten Ausmass einzutreten.

2.
Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die Ausbildung des Beschwerdeführers unterscheide sich bezüglich Bildungsstufe, Bildungsdauer und Bildungsinhalte wesentlich von derjenigen in der Schweiz, weshalb eine Anerkennung seines Ausbildungsgangs als Physiotherapeut (Niveau Fachhochschule) nur nach erfolgreicher Absolvierung von Ausgleichsmassnahmen vorgenommen werden könne. Der vom Beschwerdeführer erworbene staatlich anerkannte Ausbildungsnachweis als Physiotherapeut entspreche einem Ausbildungsabschluss auf dem Qualifikationsniveau gemäss Art. 11 Bst. c Ziff. ii der Richtlinie 2005/36/EG und liege damit um eine Niveaustufe tiefer als der Schweizer Bildungsabschluss in Physiotherapie, der auf dem Qualifikationsniveau gemäss Art. 11 Bst. d der Richtlinie 2005/36/EG liege. In der Regel könne ein Niveauunterschied von einer Stufe mit Ausgleichsmassnahmen ausgeglichen werden.

Der Beschwerdeführer führt aus, er habe aufgrund der vier Jahre Lernzeit in Deutschland an zwei verschiedenen Schulen - der Z._______-Universität in (...) und Weiterbildungsakademie in (...) - mehr an Unterrichtsstunden inklusive Zwischenprüfungen als Physiotherapeut als schweizerische Physiotherapeuten absolviert. Sinngemäss macht er damit geltend, seine Ausbildung sei aufgrund ihrer Dauer auf dem gleichen Niveau anzusiedeln wie die schweizerische Ausbildung zum Physiotherapeut (Niveau Fachhochschule).

2.1 Vorliegend ist ein grenzüberschreitender Sachverhalt zu beurteilen. Deshalb ist das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) zu beachten. Die Schweiz hat sich in Anhang III verpflichtet, Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäss den darin für anwendbar erklärten Rechtsakten der EU anzuerkennen. Zu diesen Rechtsakten gehört die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255/22 vom 30.9.2005; im Folgenden: Richtlinie 2005/36/EG). Diese Richtlinie ist gemäss Beschluss Nr. 2/2011 vom
30. September 2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz, der mit Art. 14 des Abkommens eingesetzt wurde, über die Änderung von Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen; 2011/702/EU) seit dem 1. November 2011 anwendbar (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2.1 f.; Urteile des BVGer
B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 2.2, B-5372/2015 vom 4. April 2017 E. 5.3 f. und B-3706/2014 vom 28. November 2017 E. 6.3.1).

Die Richtlinie 2005/36/EG regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung von Diplomen, Zeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, soweit die Ausübung einer Tätigkeit im Aufnahmestaat reglementiert ist (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG i.V.m. Art. 9
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 9 Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise - Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen die Vertragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen.
FZA). Die Bestimmungen der allgemeinen Regelung zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen sind auf alle Diplome anwendbar, die nicht von den Kapiteln II und III erfasst sind (Art. 10 der Richtlinie 2005/36/EG).

Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmestaat vom Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht, gestattet die zuständige Behörde des Aufnahmestaates den Antragsstellern die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern, sofern sie ein Diplom besitzen, das in einem anderen Vertragsstaat für die Bewilligung der Aufnahme und Aus-übung des Berufs erforderlich ist (Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteile des BGer 2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2.2, 2C_668/2012 vom 1. Februar 2013 E. 3.1.3; zum Ausdruck dieses Berufs vgl. Urteile des EuGH vom 19. Januar 2006 C-330/03, Slg. 2006 I-801, Rn. 20, und vom 21. September 2017 C-125/16, Rn. 40).

Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt sein; b) bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b der Richtlinie 2005/36/EG).

Als reglementierte berufliche Tätigkeit gilt eine berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten ihrer Ausübung in einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises eines entsprechenden Diploms gebunden ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG). Des Weiteren ist der Beruf, den der Antragsteller im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, derselbe wie der, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die der Beruf umfasst, vergleichbar sind (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG).

2.2 Der Beschwerdeführer hat in Deutschland ein Diplom als Physiotherapeut erworben. Beim Beruf des Physiotherapeuten handelt es sich um eine in der Schweiz reglementierte Tätigkeit, welche auf der Liste des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI aufgeführt ist (abrufbar unter www.sbfi.admin.ch > Bildung > Anerkennung ausländischer Diplome > Anerkennung und zuständige Behörden > zuständige Anerkennungsstellen > Reglementierte Berufe und Merkblätter > Liste der reglementierten Berufe/Tätigkeiten in der Schweiz, letztmals besucht am 19. Juli 2021). Dieser Beruf ist auch in der EU und den EFTA-Staaten reglementiert (vgl. Datenbank "Reglementierte Berufe" der Europäischen Kommission, , letztmals besucht am 19. Juli 2021). Die Richtlinie 2005/35/EG ist demnach anwendbar.

2.3 Der Anerkennungsstaat kann bei der allgemeinen Anerkennung - im Gegensatz zur automatischen Anerkennung - die Qualifikation des Antragstellers sowohl formell als auch materiell überprüfen. Die Behörde hat dabei die Inhalte der vorgelegten Nachweise auf deren Gleichwertigkeit mit den eigenen Anforderungen an den Erhalt des entsprechenden innerstaatlichen Ausbildungsnachweises zu überprüfen. Der Antragsteller muss der Behörde hierzu die nötigen Unterlagen liefern (Art. 50 der Richtlinie 2005/36/EG; Urteil des BVGer B-4060/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3 m.w.H.).

Der Aufnahmestaat kann nach Massgabe von Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG Ausgleichsmassnahmen verlangen. Ob Ausgleichsmassnahmen, mithin ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung, anzuordnen sind, bestimmt sich nach dem allgemeinen Anerkennungssystem anhand eines Vergleichs der Ausbildungsdauer und des Ausbildungsinhalts mit dem im Aufnahmestaat zur Ausübung des reglementierten Berufs vorgeschriebenen Diplom (Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteile des BVGer B-5372/2015 vom 4. April 2017 E. 6.2, B-2680/2015 vom 21. Juni 2017 E. 2.6 und B-6452/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 2.5 ff.). Die Behörde überprüft die Inhalte der vorgelegten Nachweise auf deren Gleichwertigkeit mit den eigenen Anforderungen an den Erhalt des entsprechenden innerstaatlichen Ausbildungsnachweises. Nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG dient für die Anerkennung des im Ausland erworbenen Diploms derjenige schweizerische Abschluss als Vergleichsobjekt, der in der Schweiz vorgeschrieben ist, um die in Frage stehende reglementierte Tätigkeit auszuüben. Wenn sich wesentliche Unterschiede ergeben, kann der Aufnahmestaat Ausgleichsmassnahmen vom Antragsteller verlangen. Wesentliche Unterschiede können dabei eine kürzere Ausbildungsdauer, ein divergierender Ausbildungsinhalt oder ein divergierender Tätigkeitsbereich sein (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteil des BVGer A-368/2014 vom 6. Juni 2014 E. 5.2; Urteil des EuGH vom 7. Mai 1991 C-340/89, Slg. 1991 I-2357 Rn. 16; Nina Gammenthaler, Diplomanerkennung und Freizügigkeit, 2010, S. 160; Frédéric Berthoud, La reconnaissance des qualifications professionnelles, Union européenne et Suisse - Union européenne, 2016, S. 305 ff.; Joel A. Günthardt, Switzerland and the European Union. The implications of the institutional framework and the right of free movement for the mutual recognition of professional qualifications, Diss. 2020, Kap. 6.4.2). Bei der Anwendung von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG ist nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu verfahren. Insbesondere muss der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er beabsichtigt, Ausgleichsmassnahmen zu verlangen, zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können (vgl. Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG).

2.4 In der Schweiz regelt das Gesundheitsberufegesetz vom 30. September 2016 (GesBG, SR 811.21), in Kraft seit dem 1. Februar 2020, die Hochschulstudiengänge der Gesundheitsfachpersonen in Pflege, Physiotherapie, Ergotherapie, Hebamme, Ernährung und Diätetik, Optometrie sowie Osteopathie (Botschaft vom 18. November 2015 zum Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe [im Folgenden: Botschaft GesBG], BBl 2015 8715, 8723). Mit dem GesBG wurden die Bewilligungsvoraussetzungen der Berufsausübung auf Bundesebene vereinheitlicht (Botschaft GesBG, BBl 2015 8715, 8725). Erforderlicher Bildungsabschluss für den Beruf der Physiotherapeutin / des Physiotherapeuten ist ein Bacherlor of Science in Physiotherapie FH (Art. 12 Abs. 2 Bst. b
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 12 Bewilligungsvoraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
1    Die Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
a  über den entsprechenden Bildungsabschluss nach Absatz 2 oder einen anerkannten ausländischen Abschluss verfügt;
b  vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet; und
c  eine Amtssprache des Kantons beherrscht, für den die Bewilligung beantragt wird.
2    Erforderlich sind folgende Bildungsabschlüsse für:
a  Pflegefachfrau und Pflegefachmann: Bachelor of Science in Pflege FH/UH oder dipl. Pflegefachfrau HF und dipl. Pflegefachmann HF;
b  Physiotherapeutin und Physiotherapeut: Bachelor of Science in Physiotherapie FH;
c  Ergotherapeutin und Ergotherapeut: Bachelor of Science in Ergotherapie FH;
d  Hebamme: Bachelor of Science in Hebamme FH;
e  Ernährungsberaterin und Ernährungsberater: Bachelor of Science in Ernährung und Diätetik FH;
f  Optometristin und Optometrist: Bachelor of Science in Optometrie FH;
g  Osteopathin und Osteopath: Master of Science in Osteopathie FH.
3    Wer über eine Berufsausübungsbewilligung nach diesem Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Bewilligungsvoraussetzungen in einem anderen Kanton.
GesBG).

2.5 Mit Bezug auf das Qualifikationsniveau führt Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG die besonders strukturierten Ausbildungsgänge gemäss Art. 11 Bst. c Ziff. ii auf, darunter in der Rubrik "Fachberufe im Gesundheitswesen sowie im sozialpädagogischen Bereich" den Ausbildungsgang "Krankengymnast(in)/Physiotherapeut(in)". Der Ausbildungsabschluss des Beschwerdeführers ist demnach auf dem Qualifikationsniveau gemäss Art. 11 Bst. c Ziff. ii der Richtlinie 2005/36/EG anzusiedeln.

Dies geht auch aus der vom Beschwerdeführer mit seinem Anerkennungsgesuch eingereichten Unbedenklichkeitsbescheinigung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 9. Juli 2020 hervor, in welcher dem Beschwerdeführer bescheinigt wurde, dass er einen Ausbildungsgang gemäss Art. 11 Bst. c Ziff. ii der Richtlinie 2005/36/EG abgeschlossen habe.

2.6 Ein Bildungsabschluss auf dem Qualifikationsniveau gemäss Art. 11 Bst. c Ziff. ii der Richtlinie 2005/36/EG entspricht im Fall eines reglementierten Berufs einem Diplom, das nach Abschluss eines dem Ausbildungsniveau gemäss Ziffer i entsprechenden besonders strukturierten in Anhang II enthaltenen Ausbildungslehrgangs erteilt wird. Gemäss Ziffer i dieser Bestimmung handelt es sich um ein Diplom, das nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer erteilt wird, die keine postsekundäre Ausbildung im Sinne der Buchstaben d und e ist und für die im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der postsekundären Ausbildung gefordert wird (Art. 11 Bst. c der Richtlinie 2005/36/EG).

Demgegenüber erfordert der Bildungsabschluss als Physiotherapeut in der Schweiz einen Bachelor of Science in Physiotherapie FH (Art. 12 Abs. 2 Bst. b
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 12 Bewilligungsvoraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
1    Die Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
a  über den entsprechenden Bildungsabschluss nach Absatz 2 oder einen anerkannten ausländischen Abschluss verfügt;
b  vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet; und
c  eine Amtssprache des Kantons beherrscht, für den die Bewilligung beantragt wird.
2    Erforderlich sind folgende Bildungsabschlüsse für:
a  Pflegefachfrau und Pflegefachmann: Bachelor of Science in Pflege FH/UH oder dipl. Pflegefachfrau HF und dipl. Pflegefachmann HF;
b  Physiotherapeutin und Physiotherapeut: Bachelor of Science in Physiotherapie FH;
c  Ergotherapeutin und Ergotherapeut: Bachelor of Science in Ergotherapie FH;
d  Hebamme: Bachelor of Science in Hebamme FH;
e  Ernährungsberaterin und Ernährungsberater: Bachelor of Science in Ernährung und Diätetik FH;
f  Optometristin und Optometrist: Bachelor of Science in Optometrie FH;
g  Osteopathin und Osteopath: Master of Science in Osteopathie FH.
3    Wer über eine Berufsausübungsbewilligung nach diesem Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Bewilligungsvoraussetzungen in einem anderen Kanton.
GesBG). Der schweizerische Bildungsabschluss als Physiotherapeut entspricht demnach einem Diplom im Sinne von Art. 11 Bst. d der Richtlinie 2005/36/EG, das erteilt wird nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau sowie der Berufsbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird.

Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, der vom Beschwerdeführer in Deutschland erworbene Ausbildungsnachweis als Physiotherapeut liege um eine Bildungsstufe tiefer als der schweizerische Bildungsabschluss als Physiotherapeut.

2.7 Weil das in Deutschland erworbene Diplom des Beschwerdeführers auf dem Qualifikationsniveau von Art. 11 Bst. c Ziff. ii der Richtlinie 2005/36/EG nur eine Stufe unterhalb des schweizerischen Referenzabschlusses liegt, erfüllt es zwar die Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG (vgl. Urteil des BVGer B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 3.4.3). Der Vorinstanz war indessen unbenommen, in der Folge zu prüfen, ob wesentliche Unterschiede zwischen seiner Ausbildung und dem schweizerischen Referenzabschluss vorliegen, und in diesem Fall entsprechende Ausgleichsmassnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG zu verlangen. Wesentliche Unterschiede können dabei eine kürzere Ausbildungsdauer, ein divergierender Ausbildungsinhalt oder ein divergierender Tätigkeitsbereich sein (vgl. E. 2.3 hievor).

2.7.1 Die Vorinstanz weist diesbezüglich darauf hin, dass die Ausbildung des Beschwerdeführers zum Physiotherapeuten in Deutschland, sofern das Wiederholungsjahr mit 1'511 zusätzlichen Stunden im theoretisch-praktischen Unterricht berücksichtigt würde, insgesamt 5'729 Stunden und damit 329 Stunden mehr umfasst habe als die Ausbildung in der Schweiz mit total 5'400 Stunden vorsehe. Werde der Unterricht des Wiederholungsjahres aber nicht berücksichtigt, sei die Ausbildung des Beschwerdeführers in Deutschland im Bereich des theoretisch-praktischen Unterrichts um 1'062 Stunden kürzer gewesen als die Ausbildung in der Schweiz (2'898 Std. in Deutschland gegenüber 3'960 Std. in der Schweiz), und seine Ausbildung im Bereich der klinischen Praktika sei um 120 Stunden kürzer gewesen als jene in der Schweiz (1'320 Std. in Deutschland, 1'440 Std. in der Schweiz).

2.7.2 Der Beschwerdeführer absolvierte vom 1. September 1999 bis 9. September 2002 die Berufsausbildung an der Physiotherapieschule in (...), bestand aber die Abschlussprüfung nicht. In der Folge absolvierte er vom 1. April 2003 bis 24. März 2004 die Ausbildungszeit zur Wiederholungsprüfung in der Physiotherapie an der Schule für Physiotherapie in (...). Die Vorinstanz hat sich nicht ausdrücklich zur Frage geäussert, ob sie die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Wiederholungsjahrs absolvierten Stunden mitberücksichtigen und die Anforderungen an die Gleichheit der Bildungsdauer als erfüllt ansehen würde. Es erscheint aber fraglich, ob die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Wiederholung eines Ausbildungsjahrs im Bereich des theoretisch-praktischen Unterrichts 1'511 absolvierten Stunden angerechnet werden dürfen. In der an der Schule für Physiotherapie, Universitätsklinikum (...), absolvierten Ausbildungszeit zur Wiederholungsprüfung hatte der Beschwerdeführer - abgesehen vom Fach Arzneimittellehre - dieselben Fächer belegt wie an der Weiterbildungsakademie (...) (Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde, Anatomie, Physiologie, allgemeine und spezielle Krankheitslehre, Hygiene, 1. Hilfe und Verbandtechnik, angewandte Physik und Biomechanik, Sprache und Schrifttum, Psychologie/Pädagogik/Soziologie, Prävention und Rehabilitation, Trainingslehre, Bewegungslehre, Bewegungserziehung, physiotherapeutische Befund- und Untersuchungstechnik, krankengymnastische Behandlungstechniken, Massagetherapie, Elektro-, Licht- und Strahlentherapie, Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie und methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten), wenn auch mit tieferen Stundenzahlen.

2.7.3 Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass das Wiederholungsjahr keine neuen Fachgebiete umfasste und insbesondere nicht zur regulären Ausbildung zählte. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, wenn er die dabei absolvierten 1'511 Stunden bei der Berechnung der Gesamtausbildungsdauer mitberücksichtigen will.

2.7.4 Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausging, dass das Erfordernis der gleichen Bildungsdauer nicht erfüllt und die Gleichwertigkeit auch darum nicht gegeben ist, weil die Ausbildung des Beschwerdeführers im Bereich des theoretisch-praktischen Unterrichts um 1'062 Stunden und im Bereich der klinischen Praktika um 120 Stunden kürzer war als die schweizerische Ausbildung in Physiotherapie.

2.8 Die Vorinstanz stellt auch in Bezug auf die Bildungsinhalte fest, dass der Ausbildungsnachweis des Beschwerdeführers Lücken im Bereich wissenschaftliche Arbeiten, Forschungsmethoden und "Evidence based practice" aufweise, welche Anlass zu entsprechenden Ausgleichsmassnahmen gäben. Die Lücken beträfen die allgemeinen Kompetenzen gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 3 Allgemeine Kompetenzen - 1 Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a bezwecken prioritär eine praxisbezogene und patientenorientierte Ausbildung.
1    Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a bezwecken prioritär eine praxisbezogene und patientenorientierte Ausbildung.
2    Die Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a müssen insbesondere folgende Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten aufweisen:
a  Sie sind fähig, in eigener fachlicher Verantwortung und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten Berufsausübung qualitativ hochstehende Dienstleistungen im Gesundheitsbereich zu erbringen.
b  Sie sind fähig, bei der Berufsausübung neue wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen, ihre Fertigkeiten und Fähigkeiten laufend zu reflektieren und im Sinne des lebenslangen Lernens fortlaufend zu aktualisieren.
c  Sie sind fähig, die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit ihrer Leistungen zu beurteilen und sich danach zu verhalten.
d  Sie kennen die Faktoren, die bei Individuum und Bevölkerungsgruppen zur Erhaltung und zur Förderung der Gesundheit beitragen, und sind fähig, Massnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität einzuleiten.
e  Sie verfügen über die Kenntnisse, die für präventive, diagnostische, therapeutische, rehabilitative und palliative Massnahmen erforderlich sind.
f  Sie kennen die Denk-, Entscheidungs- und Handlungsprozesse im Gesundheitsbereich sowie das Zusammenspiel der verschiedenen Gesundheitsberufe und anderer Akteure des Versorgungssystems und sind fähig, ihre Massnahmen optimal darauf abzustimmen.
g  Sie kennen die gesetzlichen Grundlagen des schweizerischen Systems der sozialen Sicherheit und des Gesundheitswesens und können diese Kenntnisse in der beruflichen Tätigkeit umsetzen.
h  Sie können das eigene Handeln aussagekräftig darstellen und nachvollziehbar dokumentieren.
i  Sie sind mit den Methoden der Forschung im Gesundheitsbereich und der wissenschaftlich abgestützten Praxis vertraut und sie sind fähig, an Forschungsvorhaben mitzuwirken.
j  Sie verstehen es, das Potenzial digitaler Arbeitsinstrumente im Gesundheitswesen zu nutzen.
, c und i GesBG sowie die berufsspezifischen Kompetenzen gemäss Art. 3 Bst. f
SR 811.212 Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die berufsspezifischen Kompetenzen für Gesundheitsberufe nach GesBG (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, GesBKV) - Gesundheitsberufekompetenzverordnung
GesBKV Art. 3 Bachelorstudiengang in Physiotherapie - Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Physiotherapie müssen fähig sein:
a  fachlich die Verantwortung für den physiotherapeutischen Prozess von zu behandelnden Personen aller Altersgruppen zu übernehmen und die physiotherapeutische Versorgung zu koordinieren;
b  mittels Befragung und Testung Funktions-, Bewegungs- und Schmerzanalysen durchzuführen und daraus die physiotherapeutischen Diagnosen und Prognosen abzuleiten;
c  die physiotherapeutischen Ziele gemeinsam mit den zu behandelnden Personen und unter Berücksichtigung von deren Ressourcen festzulegen;
d  physiotherapeutische Behandlungen vorzunehmen durch Anwendung von manuellen Techniken, Fazilitation von Bewegung und therapeutischen Trainingselementen;
e  zu behandelnde Personen mit akuten oder chronischen Beeinträchtigungen bei der Veränderung des Bewegungsverhaltens zu unterstützen, auch unter Einbezug neuer Technologien;
f  die physiotherapeutischen Interventionen auf wissenschaftliche Erkenntnisse abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsstandards zu überprüfen;
g  mittels verbaler, nonverbaler und taktiler Kommunikation sowie mittels Beratung den physiotherapeutischen Prozess wirksam zu unterstützen;
h  Forschungsbedarf im Bereich der Physiotherapie zu erkennen, sich an der Beantwortung von Forschungsfragen zu beteiligen und aufgrund ihrer klinischen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in der Physiotherapiepraxis zu fördern;
i  das notwendige physiotherapeutische Wissen sowie Befunde und deren Interpretation adäquat zu behandelnden Personen sowie Angehörigen der eigenen und anderer Berufsgruppen weiterzugeben und in interprofessionellen Teams die physiotherapeutische Sichtweise einzubringen.
und h der Gesundheitsberufekompetenzverordnung vom 13. Dezember 2019 (GesBKV, SR 811.212). Weil die Berufserfahrung nicht die Vermittlung theoretischer oder wissenschaftlicher Kenntnisse im Rahmen der Ausbildung ersetze, könnten wesentliche Unterschiede in der Ausbildung nicht durch Berufspraxis und Erfahrung abgedeckt werden. Es könnten nur Erfahrungen berücksichtigt werden, für die festgestellt werde, dass sie die Lücken in der Ausbildung geschlossen hätten. Der Antragsteller müsse die Relevanz seiner Erfahrung nachweisen.

Der Beschwerdeführer erachtet demgegenüber den von der Vorinstanz erhobene Einwand, ihm fehle ein wissenschaftlicher Hintergrund, als unzutreffend und diskriminierend.

2.8.1 In Art. 3
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 3 Allgemeine Kompetenzen - 1 Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a bezwecken prioritär eine praxisbezogene und patientenorientierte Ausbildung.
1    Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a bezwecken prioritär eine praxisbezogene und patientenorientierte Ausbildung.
2    Die Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a müssen insbesondere folgende Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten aufweisen:
a  Sie sind fähig, in eigener fachlicher Verantwortung und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten Berufsausübung qualitativ hochstehende Dienstleistungen im Gesundheitsbereich zu erbringen.
b  Sie sind fähig, bei der Berufsausübung neue wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen, ihre Fertigkeiten und Fähigkeiten laufend zu reflektieren und im Sinne des lebenslangen Lernens fortlaufend zu aktualisieren.
c  Sie sind fähig, die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit ihrer Leistungen zu beurteilen und sich danach zu verhalten.
d  Sie kennen die Faktoren, die bei Individuum und Bevölkerungsgruppen zur Erhaltung und zur Förderung der Gesundheit beitragen, und sind fähig, Massnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität einzuleiten.
e  Sie verfügen über die Kenntnisse, die für präventive, diagnostische, therapeutische, rehabilitative und palliative Massnahmen erforderlich sind.
f  Sie kennen die Denk-, Entscheidungs- und Handlungsprozesse im Gesundheitsbereich sowie das Zusammenspiel der verschiedenen Gesundheitsberufe und anderer Akteure des Versorgungssystems und sind fähig, ihre Massnahmen optimal darauf abzustimmen.
g  Sie kennen die gesetzlichen Grundlagen des schweizerischen Systems der sozialen Sicherheit und des Gesundheitswesens und können diese Kenntnisse in der beruflichen Tätigkeit umsetzen.
h  Sie können das eigene Handeln aussagekräftig darstellen und nachvollziehbar dokumentieren.
i  Sie sind mit den Methoden der Forschung im Gesundheitsbereich und der wissenschaftlich abgestützten Praxis vertraut und sie sind fähig, an Forschungsvorhaben mitzuwirken.
j  Sie verstehen es, das Potenzial digitaler Arbeitsinstrumente im Gesundheitswesen zu nutzen.
GesBG werden die allgemeinen Kompetenzen umschrieben, welche Absolventinnen und Absolventen der im Gesundheitsberufegesetz geregelten Studiengänge erwerben müssen, und in der Gesundheitsberufekompetenzverordnung die jeweiligen berufsspezifischen Kompetenzen. Die allgemeinen Kompetenzen gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 3 Allgemeine Kompetenzen - 1 Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a bezwecken prioritär eine praxisbezogene und patientenorientierte Ausbildung.
1    Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a bezwecken prioritär eine praxisbezogene und patientenorientierte Ausbildung.
2    Die Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a müssen insbesondere folgende Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten aufweisen:
a  Sie sind fähig, in eigener fachlicher Verantwortung und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten Berufsausübung qualitativ hochstehende Dienstleistungen im Gesundheitsbereich zu erbringen.
b  Sie sind fähig, bei der Berufsausübung neue wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen, ihre Fertigkeiten und Fähigkeiten laufend zu reflektieren und im Sinne des lebenslangen Lernens fortlaufend zu aktualisieren.
c  Sie sind fähig, die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit ihrer Leistungen zu beurteilen und sich danach zu verhalten.
d  Sie kennen die Faktoren, die bei Individuum und Bevölkerungsgruppen zur Erhaltung und zur Förderung der Gesundheit beitragen, und sind fähig, Massnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität einzuleiten.
e  Sie verfügen über die Kenntnisse, die für präventive, diagnostische, therapeutische, rehabilitative und palliative Massnahmen erforderlich sind.
f  Sie kennen die Denk-, Entscheidungs- und Handlungsprozesse im Gesundheitsbereich sowie das Zusammenspiel der verschiedenen Gesundheitsberufe und anderer Akteure des Versorgungssystems und sind fähig, ihre Massnahmen optimal darauf abzustimmen.
g  Sie kennen die gesetzlichen Grundlagen des schweizerischen Systems der sozialen Sicherheit und des Gesundheitswesens und können diese Kenntnisse in der beruflichen Tätigkeit umsetzen.
h  Sie können das eigene Handeln aussagekräftig darstellen und nachvollziehbar dokumentieren.
i  Sie sind mit den Methoden der Forschung im Gesundheitsbereich und der wissenschaftlich abgestützten Praxis vertraut und sie sind fähig, an Forschungsvorhaben mitzuwirken.
j  Sie verstehen es, das Potenzial digitaler Arbeitsinstrumente im Gesundheitswesen zu nutzen.
, c und i GesBG, bezüglich derer die Vorinstanz Lücken in der Ausbildung des Beschwerdeführers festgestellt hat, betreffen die Fähigkeit, bei der Berufsausübung neue wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen, die eigenen Fertigkeiten und Fähigkeiten laufend zu reflektieren und im Sinne des lebenslangen Lernens fortlaufend zu aktualisieren (Bst. b), die Fähigkeit, die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der eigenen Leistungen zu beurteilen und sich danach zu verhalten (Bst. c) sowie die Vertrautheit mit den Methoden der Forschung im Gesundheitsbereich und der wissenschaftlich abgestützten Praxis und die Fähigkeit, an Forschungsvorhaben mitzuwirken (Bst. i). Die berufsspezifischen Kompetenzen gemäss Art. 3 Bst. f
SR 811.212 Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die berufsspezifischen Kompetenzen für Gesundheitsberufe nach GesBG (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, GesBKV) - Gesundheitsberufekompetenzverordnung
GesBKV Art. 3 Bachelorstudiengang in Physiotherapie - Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Physiotherapie müssen fähig sein:
a  fachlich die Verantwortung für den physiotherapeutischen Prozess von zu behandelnden Personen aller Altersgruppen zu übernehmen und die physiotherapeutische Versorgung zu koordinieren;
b  mittels Befragung und Testung Funktions-, Bewegungs- und Schmerzanalysen durchzuführen und daraus die physiotherapeutischen Diagnosen und Prognosen abzuleiten;
c  die physiotherapeutischen Ziele gemeinsam mit den zu behandelnden Personen und unter Berücksichtigung von deren Ressourcen festzulegen;
d  physiotherapeutische Behandlungen vorzunehmen durch Anwendung von manuellen Techniken, Fazilitation von Bewegung und therapeutischen Trainingselementen;
e  zu behandelnde Personen mit akuten oder chronischen Beeinträchtigungen bei der Veränderung des Bewegungsverhaltens zu unterstützen, auch unter Einbezug neuer Technologien;
f  die physiotherapeutischen Interventionen auf wissenschaftliche Erkenntnisse abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsstandards zu überprüfen;
g  mittels verbaler, nonverbaler und taktiler Kommunikation sowie mittels Beratung den physiotherapeutischen Prozess wirksam zu unterstützen;
h  Forschungsbedarf im Bereich der Physiotherapie zu erkennen, sich an der Beantwortung von Forschungsfragen zu beteiligen und aufgrund ihrer klinischen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in der Physiotherapiepraxis zu fördern;
i  das notwendige physiotherapeutische Wissen sowie Befunde und deren Interpretation adäquat zu behandelnden Personen sowie Angehörigen der eigenen und anderer Berufsgruppen weiterzugeben und in interprofessionellen Teams die physiotherapeutische Sichtweise einzubringen.
und h GesBKV beinhalten, dass die Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Physiotherapie fähig sein müssen, die physiotherapeutischen Interventionen auf wissenschaftliche Erkenntnisse abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsstandards zu überprüfen (Art. 3 Bst. f
SR 811.212 Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die berufsspezifischen Kompetenzen für Gesundheitsberufe nach GesBG (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, GesBKV) - Gesundheitsberufekompetenzverordnung
GesBKV Art. 3 Bachelorstudiengang in Physiotherapie - Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Physiotherapie müssen fähig sein:
a  fachlich die Verantwortung für den physiotherapeutischen Prozess von zu behandelnden Personen aller Altersgruppen zu übernehmen und die physiotherapeutische Versorgung zu koordinieren;
b  mittels Befragung und Testung Funktions-, Bewegungs- und Schmerzanalysen durchzuführen und daraus die physiotherapeutischen Diagnosen und Prognosen abzuleiten;
c  die physiotherapeutischen Ziele gemeinsam mit den zu behandelnden Personen und unter Berücksichtigung von deren Ressourcen festzulegen;
d  physiotherapeutische Behandlungen vorzunehmen durch Anwendung von manuellen Techniken, Fazilitation von Bewegung und therapeutischen Trainingselementen;
e  zu behandelnde Personen mit akuten oder chronischen Beeinträchtigungen bei der Veränderung des Bewegungsverhaltens zu unterstützen, auch unter Einbezug neuer Technologien;
f  die physiotherapeutischen Interventionen auf wissenschaftliche Erkenntnisse abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsstandards zu überprüfen;
g  mittels verbaler, nonverbaler und taktiler Kommunikation sowie mittels Beratung den physiotherapeutischen Prozess wirksam zu unterstützen;
h  Forschungsbedarf im Bereich der Physiotherapie zu erkennen, sich an der Beantwortung von Forschungsfragen zu beteiligen und aufgrund ihrer klinischen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in der Physiotherapiepraxis zu fördern;
i  das notwendige physiotherapeutische Wissen sowie Befunde und deren Interpretation adäquat zu behandelnden Personen sowie Angehörigen der eigenen und anderer Berufsgruppen weiterzugeben und in interprofessionellen Teams die physiotherapeutische Sichtweise einzubringen.
GesBKV) sowie Forschungsbedarf im Bereich der Physiotherapie zu erkennen, sich an der Beantwortung von Forschungsfragen zu beteiligen und aufgrund der eigenen klinischen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in der Physiotherapiepraxis zu fördern (Art. 3 Bst. h
SR 811.212 Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die berufsspezifischen Kompetenzen für Gesundheitsberufe nach GesBG (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, GesBKV) - Gesundheitsberufekompetenzverordnung
GesBKV Art. 3 Bachelorstudiengang in Physiotherapie - Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Physiotherapie müssen fähig sein:
a  fachlich die Verantwortung für den physiotherapeutischen Prozess von zu behandelnden Personen aller Altersgruppen zu übernehmen und die physiotherapeutische Versorgung zu koordinieren;
b  mittels Befragung und Testung Funktions-, Bewegungs- und Schmerzanalysen durchzuführen und daraus die physiotherapeutischen Diagnosen und Prognosen abzuleiten;
c  die physiotherapeutischen Ziele gemeinsam mit den zu behandelnden Personen und unter Berücksichtigung von deren Ressourcen festzulegen;
d  physiotherapeutische Behandlungen vorzunehmen durch Anwendung von manuellen Techniken, Fazilitation von Bewegung und therapeutischen Trainingselementen;
e  zu behandelnde Personen mit akuten oder chronischen Beeinträchtigungen bei der Veränderung des Bewegungsverhaltens zu unterstützen, auch unter Einbezug neuer Technologien;
f  die physiotherapeutischen Interventionen auf wissenschaftliche Erkenntnisse abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsstandards zu überprüfen;
g  mittels verbaler, nonverbaler und taktiler Kommunikation sowie mittels Beratung den physiotherapeutischen Prozess wirksam zu unterstützen;
h  Forschungsbedarf im Bereich der Physiotherapie zu erkennen, sich an der Beantwortung von Forschungsfragen zu beteiligen und aufgrund ihrer klinischen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in der Physiotherapiepraxis zu fördern;
i  das notwendige physiotherapeutische Wissen sowie Befunde und deren Interpretation adäquat zu behandelnden Personen sowie Angehörigen der eigenen und anderer Berufsgruppen weiterzugeben und in interprofessionellen Teams die physiotherapeutische Sichtweise einzubringen.
GesBKV).

2.8.2 In der Ausbildung des Beschwerdeführers war das Erlernen des wissenschaftlichen Arbeitens einzig im Fach "Sprache und Schrifttum" mit insgesamt 34 Stunden aufgeführt (1 ECTS-Punkt), wogegen in einem schweizerischen Bachelorstudiengang durchschnittlich 19 ECTS-Punkte für die Fächer des wissenschaftlichen Arbeitens vorgesehen sind.

2.8.3 Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, dass er im Jahr 2008 in einer Patentanwaltskanzlei tätig gewesen sei und dabei über einen längeren Zeitraum wissenschaftliche Recherchen und Ausarbeitungen für medizinische Patente sowie Erstformulierungen der Patentansprüche umgesetzt habe. Er legt als Nachweis dieser Tätigkeit eine Referenz der Patentanwälte A._______ und B._______ vom 22. Mai 2009 ins Recht. In dieser bestätigt der ehemalige Arbeitgeber die Mitwirkung des Beschwerdeführers vom Februar 2008 bis November 2008 bei laufenden Projekten. Seine Tätigkeiten hätten vorwiegend in der Erarbeitung einer Grundstruktur für die Erschaffung einer grundlegenden Offenbarung des Erfinders auf dem medizinischen Bereich als Grundlage für zukünftige Patentanmeldung, in der wissenschaftlichen Umsetzung und Ausarbeitung wie auch Weiterentwicklung in den Anwendungen für den Patentinhaber, in den internationalen medizinischen/biologischen Recherchen von Studien und Anwendungen, in der Erstformulierung von Patentansprüchen, in der Einbehaltung und Geheimhaltung von Informationen zum Schutz des Patentinhabers, im Kontaktaufbau und in der Rücksprache zu nationalen und internationalen Instituten und der Integration von Studien für das Patent bestanden.

2.8.4 Die Vorinstanz wendet ein, dieses Referenzschreiben erlaube es ihr nicht festzustellen, ob es sich um eine Tätigkeit gehandelt habe, die geeignet gewesen wäre, die Lücken im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens zu schliessen. Sie habe beim damaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers nachgefragt und mit E-Mail vom 12. Mai 2021 unter anderem erfahren, dass Recherchen in deren Arbeitsgebiet regelmässig den Stand der Technik insbesondere bezüglich Neuheit oder für eine Rechtsmängelfreiheit beträfen. Inhalte der Recherchen bezüglich Neuheit ergäben sich unter anderem aus Erfindungsmeldungen, wie beispielsweise aus medizinischen oder anderen technischen Bereichen. Der Stand der Technik umfasse dabei alles was bekannt oder veröffentlicht sei, wie Patentliteratur sowie wissenschaftliche Arbeiten und Literatur, wobei die Quellen sehr vielfältig seien. Die Vorinstanz erachtet die vom Beschwerdeführer im Jahr 2008 bei den Patentanwälten A._______ und B._______ gesammelte Berufserfahrung inhaltlich als nicht geeignet, die von ihr festgestellten Lücken im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens zu füllen. Bei den vom Beschwerdeführer vorgenommenen Literaturrecherchen sei es offenbar darum gegangen, festzustellen, ob zu einer These/Fachfrage schon gleiche Studien gemacht worden seien oder nicht. Der Beschwerdeführer habe selber keine Thesen aufgestellt und diese durch selbst erhobene Daten bestätigt oder dementiert. Die Erhebung des Forschungsstandes könne nicht mit Forschung oder wissenschaftlichem Arbeiten gleichgesetzt werden.

2.8.5 Aufgrund des Aufgabenbeschriebs in der Referenz vom 22. Mai 2009 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in jenem Zeitraum von neun Monaten in einem gewissen Umfang zwar wissenschaftliche Tätigkeiten ausgeführt hat, wie beispielsweise die Durchführung von Literaturrecherchen oder Abklärungen betreffend die Neuheit
oder Rechtsmängelfreiheit von Erfindungspatenten. Indessen hat der Beschwerdeführer sich offenbar weder mit den Grundlagen der Forschung und qualitativen Methoden noch mit der Interpretation wissenschaftlicher Erkenntnisse befasst und soweit ersichtlich auch keine eigene wissenschaftliche Arbeit verfasst. Auch ist nicht erkennbar, dass die Tätigkeit inhaltlich in einem Zusammenhang mit seiner Ausbildung als Physiotherapeut gestanden hätte.

Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, diese Tätigkeit des Beschwerdeführers habe nicht wissenschaftlichem Arbeiten im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Bst. b
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 3 Allgemeine Kompetenzen - 1 Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a bezwecken prioritär eine praxisbezogene und patientenorientierte Ausbildung.
1    Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a bezwecken prioritär eine praxisbezogene und patientenorientierte Ausbildung.
2    Die Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a müssen insbesondere folgende Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten aufweisen:
a  Sie sind fähig, in eigener fachlicher Verantwortung und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten Berufsausübung qualitativ hochstehende Dienstleistungen im Gesundheitsbereich zu erbringen.
b  Sie sind fähig, bei der Berufsausübung neue wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen, ihre Fertigkeiten und Fähigkeiten laufend zu reflektieren und im Sinne des lebenslangen Lernens fortlaufend zu aktualisieren.
c  Sie sind fähig, die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit ihrer Leistungen zu beurteilen und sich danach zu verhalten.
d  Sie kennen die Faktoren, die bei Individuum und Bevölkerungsgruppen zur Erhaltung und zur Förderung der Gesundheit beitragen, und sind fähig, Massnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität einzuleiten.
e  Sie verfügen über die Kenntnisse, die für präventive, diagnostische, therapeutische, rehabilitative und palliative Massnahmen erforderlich sind.
f  Sie kennen die Denk-, Entscheidungs- und Handlungsprozesse im Gesundheitsbereich sowie das Zusammenspiel der verschiedenen Gesundheitsberufe und anderer Akteure des Versorgungssystems und sind fähig, ihre Massnahmen optimal darauf abzustimmen.
g  Sie kennen die gesetzlichen Grundlagen des schweizerischen Systems der sozialen Sicherheit und des Gesundheitswesens und können diese Kenntnisse in der beruflichen Tätigkeit umsetzen.
h  Sie können das eigene Handeln aussagekräftig darstellen und nachvollziehbar dokumentieren.
i  Sie sind mit den Methoden der Forschung im Gesundheitsbereich und der wissenschaftlich abgestützten Praxis vertraut und sie sind fähig, an Forschungsvorhaben mitzuwirken.
j  Sie verstehen es, das Potenzial digitaler Arbeitsinstrumente im Gesundheitswesen zu nutzen.
, c und i GesBG sowie Art. 3 Bst. f
SR 811.212 Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die berufsspezifischen Kompetenzen für Gesundheitsberufe nach GesBG (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, GesBKV) - Gesundheitsberufekompetenzverordnung
GesBKV Art. 3 Bachelorstudiengang in Physiotherapie - Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Physiotherapie müssen fähig sein:
a  fachlich die Verantwortung für den physiotherapeutischen Prozess von zu behandelnden Personen aller Altersgruppen zu übernehmen und die physiotherapeutische Versorgung zu koordinieren;
b  mittels Befragung und Testung Funktions-, Bewegungs- und Schmerzanalysen durchzuführen und daraus die physiotherapeutischen Diagnosen und Prognosen abzuleiten;
c  die physiotherapeutischen Ziele gemeinsam mit den zu behandelnden Personen und unter Berücksichtigung von deren Ressourcen festzulegen;
d  physiotherapeutische Behandlungen vorzunehmen durch Anwendung von manuellen Techniken, Fazilitation von Bewegung und therapeutischen Trainingselementen;
e  zu behandelnde Personen mit akuten oder chronischen Beeinträchtigungen bei der Veränderung des Bewegungsverhaltens zu unterstützen, auch unter Einbezug neuer Technologien;
f  die physiotherapeutischen Interventionen auf wissenschaftliche Erkenntnisse abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsstandards zu überprüfen;
g  mittels verbaler, nonverbaler und taktiler Kommunikation sowie mittels Beratung den physiotherapeutischen Prozess wirksam zu unterstützen;
h  Forschungsbedarf im Bereich der Physiotherapie zu erkennen, sich an der Beantwortung von Forschungsfragen zu beteiligen und aufgrund ihrer klinischen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in der Physiotherapiepraxis zu fördern;
i  das notwendige physiotherapeutische Wissen sowie Befunde und deren Interpretation adäquat zu behandelnden Personen sowie Angehörigen der eigenen und anderer Berufsgruppen weiterzugeben und in interprofessionellen Teams die physiotherapeutische Sichtweise einzubringen.
und h GesBKV entsprochen.

2.8.6 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe auch nicht berücksichtigt, dass er für deutsche Krankenkassen ein Finanzierungskonzept für die Inklusion der Physiotherapie in die Rettungsstelle erarbeitet und dem Notfallforschungszentrum in (...) eine medizinisch wissenschaftliche Ausarbeitung vorgelegt habe, durch die eine Kosteneinsparung für Krankenkassen und eine schnellere Behandlung von Patienten möglich gewesen seien. Beides sei nicht angenommen worden. Es gehe um eine fundamentale Erweiterung (seine Entdeckung) der ersten Hilfe durch das Mitbewegen von Beinen, wodurch eine schnellere kardiale Aktivierung möglich sei und vermutlich Medikamente eingespart werden könnten.

Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Auffassung vertritt, dass mit dem Erarbeiten eines Finanzierungskonzepts keine Kompetenzen im wissenschaftlichen Arbeiten auf medizinischer Ebene erarbeitet werden können. Auch bezüglich der Ausarbeitung zu Händen des Notfallforschungszentrums in (...) fehlen Belege dafür, dass sich der Beschwerdeführer damit Kenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens im dargelegten Sinn (vgl. E. 2.10.1 hievor) angeeignet hat. Hierfür wäre beispielsweise erforderlich gewesen, dass der Beschwerdeführer aufgezeigt hätte, dass er die von ihm entdeckte physiotherapeutische Intervention auf wissenschaftliche Erkenntnisse abgestützt und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsstandards überprüft habe (vgl. Art. 3 Bst. f
SR 811.212 Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die berufsspezifischen Kompetenzen für Gesundheitsberufe nach GesBG (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, GesBKV) - Gesundheitsberufekompetenzverordnung
GesBKV Art. 3 Bachelorstudiengang in Physiotherapie - Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Physiotherapie müssen fähig sein:
a  fachlich die Verantwortung für den physiotherapeutischen Prozess von zu behandelnden Personen aller Altersgruppen zu übernehmen und die physiotherapeutische Versorgung zu koordinieren;
b  mittels Befragung und Testung Funktions-, Bewegungs- und Schmerzanalysen durchzuführen und daraus die physiotherapeutischen Diagnosen und Prognosen abzuleiten;
c  die physiotherapeutischen Ziele gemeinsam mit den zu behandelnden Personen und unter Berücksichtigung von deren Ressourcen festzulegen;
d  physiotherapeutische Behandlungen vorzunehmen durch Anwendung von manuellen Techniken, Fazilitation von Bewegung und therapeutischen Trainingselementen;
e  zu behandelnde Personen mit akuten oder chronischen Beeinträchtigungen bei der Veränderung des Bewegungsverhaltens zu unterstützen, auch unter Einbezug neuer Technologien;
f  die physiotherapeutischen Interventionen auf wissenschaftliche Erkenntnisse abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsstandards zu überprüfen;
g  mittels verbaler, nonverbaler und taktiler Kommunikation sowie mittels Beratung den physiotherapeutischen Prozess wirksam zu unterstützen;
h  Forschungsbedarf im Bereich der Physiotherapie zu erkennen, sich an der Beantwortung von Forschungsfragen zu beteiligen und aufgrund ihrer klinischen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in der Physiotherapiepraxis zu fördern;
i  das notwendige physiotherapeutische Wissen sowie Befunde und deren Interpretation adäquat zu behandelnden Personen sowie Angehörigen der eigenen und anderer Berufsgruppen weiterzugeben und in interprofessionellen Teams die physiotherapeutische Sichtweise einzubringen.
GesBKV) oder dass er fähig gewesen sei, die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit seiner Leistungen zu beurteilen, dies mittels Methoden der Forschung im Gesundheitsbereich und der wissenschaftlich abgestützten Praxis (Art. 3 Abs. 2 Bst. c
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 3 Allgemeine Kompetenzen - 1 Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a bezwecken prioritär eine praxisbezogene und patientenorientierte Ausbildung.
1    Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a bezwecken prioritär eine praxisbezogene und patientenorientierte Ausbildung.
2    Die Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a müssen insbesondere folgende Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten aufweisen:
a  Sie sind fähig, in eigener fachlicher Verantwortung und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten Berufsausübung qualitativ hochstehende Dienstleistungen im Gesundheitsbereich zu erbringen.
b  Sie sind fähig, bei der Berufsausübung neue wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen, ihre Fertigkeiten und Fähigkeiten laufend zu reflektieren und im Sinne des lebenslangen Lernens fortlaufend zu aktualisieren.
c  Sie sind fähig, die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit ihrer Leistungen zu beurteilen und sich danach zu verhalten.
d  Sie kennen die Faktoren, die bei Individuum und Bevölkerungsgruppen zur Erhaltung und zur Förderung der Gesundheit beitragen, und sind fähig, Massnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität einzuleiten.
e  Sie verfügen über die Kenntnisse, die für präventive, diagnostische, therapeutische, rehabilitative und palliative Massnahmen erforderlich sind.
f  Sie kennen die Denk-, Entscheidungs- und Handlungsprozesse im Gesundheitsbereich sowie das Zusammenspiel der verschiedenen Gesundheitsberufe und anderer Akteure des Versorgungssystems und sind fähig, ihre Massnahmen optimal darauf abzustimmen.
g  Sie kennen die gesetzlichen Grundlagen des schweizerischen Systems der sozialen Sicherheit und des Gesundheitswesens und können diese Kenntnisse in der beruflichen Tätigkeit umsetzen.
h  Sie können das eigene Handeln aussagekräftig darstellen und nachvollziehbar dokumentieren.
i  Sie sind mit den Methoden der Forschung im Gesundheitsbereich und der wissenschaftlich abgestützten Praxis vertraut und sie sind fähig, an Forschungsvorhaben mitzuwirken.
j  Sie verstehen es, das Potenzial digitaler Arbeitsinstrumente im Gesundheitswesen zu nutzen.
und i GesBG). Der Beschwerdeführer hat solche Nachweise aber weder dokumentiert noch geltend gemacht, sie seien vorhanden.

2.8.7 Der Beschwerdeführer bemängelt sodann, die Vorinstanz hätte auch seine kaufmännische Ausbildung berücksichtigen müssen, welche das Aufstellen und Abschliessen von Bilanzen und Kalkulationen sowie Teile des Steuerrechts beinhaltet habe. Er habe seine kaufmännische Ausbildung aufgrund guter Leistungen verkürzt abgeschlossen. Zu Unrecht sei auch seine Erfahrung im Jahr 2005 bei Y._______ im internen Controlling nicht berücksichtigt worden.

Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten sachlichen und zeitlichen Gliederung seiner Berufsausbildung geht nicht hervor, dass er sich in diesem Rahmen Kenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens, wie es in einer Physiotherapieausbildung vermittelt wird, angeeignet hätte. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Auffassung vertritt, dass diese kaufmännische Ausbildung in Bezug auf die verlangten Kenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens nicht zu berücksichtigen sei.

2.9 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass die theoretischen Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens in der Ausbildung des Beschwerdeführers ungenügend vertieft worden seien, so dass ihm die notwendigen theoretischen Kenntnisse fehlten, um diese in der Berufsausübung anzuwenden, und dass diese Lücken auch nicht durch die vom Beschwerdeführer aufgeführten Nachweise von Berufserfahrung ausgeglichen werden könnten.

3.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, der Vorinstanz seien grobe Verfahrensfehler vorzuwerfen. Er kritisiert, die Vorinstanz hätte Anfragen telefonisch oder schriftlich über seine kaufmännischen Nachweise respektive die Beurteilung der Patentanwälte und seine sonstigen Projekte wie der Physiotherapie und Rettungsstelle tätigen müssen, da er diese in seinem Lebenslauf erwähnt habe. Zudem hätten dies die Unterlagen aus dem erfolglosen Ersuchen aus dem Jahre 2015 ermöglichen können, welche die Vorinstanz aber vernichtet habe. Es habe keine Anfragen bezüglich seiner kaufmännischen Qualifikationen seitens der Vorinstanz gegeben. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer damit, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Der Beschwerdeführer erachtet auch die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens als viel zu lang.

Die Vorinstanz bestreitet eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und eine zu lange Verfahrensdauer. Sie habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. August 2020 mitgeteilt, dass im Rahmen einer ersten Sichtung der Unterlagen Lücken im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens festgestellt worden seien. Es wäre ihm daher ohne weiteres zuzumuten gewesen, in diesem Stadium des Verfahrens aus seiner Sicht wesentliche Unterlagen beizubringen.

3.1 Der Bereich der Diplomanerkennung wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Berthoud, a.a.O., S. 349 f.). Die Behörde hat dabei die Inhalte der vorgelegten Nachweise auf deren Gleichwertigkeit mit den eigenen Anforderungen an den Erhalt des entsprechenden innerstaatlichen Ausbildungsnachweises zu überprüfen. Hierzu hat der Antragsteller der Behörde die nötigen Unterlagen zu liefern (vgl. Art. 50 der Richtlinie 2005/36/EG). Es ist die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, welche nachweisen muss, dass die im Ausland anerkannte Ausbildung den eigenen Anforderungen an den Erhalt des entsprechenden innerstaatlichen Ausbildungsnachweises (Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG)nicht entspricht. Die Beweislast dafür, dass wesentliche Unterschiede zwischen den Ausbildungsgängen bestehen, liegt bei der Vorinstanz; kann sie diese wesentlichen Unterschiede nicht nachweisen, darf sie keine Ausgleichsmassnahmen anordnen. Dieses System stellt eine Vermutung auf, wonach die Qualifikationen eines Gesuchstellers, der seinen reglementierten Beruf im Mitgliedstaat ausübt, ausreichen, um diesen Beruf in den übrigen Mitgliedstaaten auszuüben (vgl. Urteil des EuGH vom 23. Oktober 2008 C-286/06, Kommission/Spanien, Rn. 76; mutatis mutandis BGE 140 II 185 E. 4.2; Urteil des BGer 2C_493/2017 vom 5. Februar 2018 E. 5.3).

Der Gesuchsteller ist indessen gestützt auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG) verpflichtet, für die Abklärung nützliche Informationen beizubringen. Dies gilt insbesondere bezüglich solcher Unterlagen, die naturgemäss nur er liefern kann, und für die Abklärung von Tatsachen, welche er besser kennt als die Behörde (BGE 130 II 449 E. 6.6.1; 128 II 139 E. 2b; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 994). Gemäss Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die im Anhang VII aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen. Zu diesen zählen der Staatsangehörigkeitsnachweis der betreffenden Person, eine Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbenen Berufserfahrung. Ferner können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats den Antragsteller auffordern, Informationen zu seiner Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese möglicherweise von der im betreffenden Staat geforderten Ausbildung gemäss Art. 14 erheblich abweicht (Anhang VII zur Richtlinie 2005/36/EG, Ziff. 1 Bst. a und b). Infolgedessen kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gegebenenfalls Informationen verlangen, die die Gesamtdauer des Studiums, die absolvierten Fächer und unter Umständen das Verhältnis zwischen theoretischem und praktischem Ausbildungsanteil betreffen. Kann der Antragsteller diese Informationen nicht beibringen, sollten sich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine sonstige einschlägige Stelle im Herkunftsmitgliedstaat wenden; sollte es nicht möglich sein, Informationen über die Ausbildung einzuholen, stützt sich die von der zuständigen Behörde getroffene Entscheidung auf die verfügbaren Informationen (vgl. "Von der Koordinatorengruppe gebilligter Verhaltenskodex für die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen - Nationale Verwaltungspraktiken, die unter die Richtlinie 2005/36/EG fallen", S. 6, anwendbar gemäss Urteil des BVGer B-3198/2019 vom 11. August 2020 E. 5.1; Urteile des BVGer B-5081/2020 vom 1. September 2021 E. 10.3.1 f., B-1184/2020 vom 25. Mai 2021 E. 3.4.1 f. und B-5129/2013 vom 4. März 2015 E. 5.1).

3.2 Vorliegend hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2020, 15. Mai 2020 und 17. Juni 2020 zur Einreichung fehlender Dokumente aufgefordert, wobei sie die nachzureichenden Unterlagen genau bezeichnet hat und ihm mit Schreiben vom 4. August 2020 erneut eine Frist bis zum 4. September 2020 zur Nachreichung relevanter Dokumente zu Unterricht im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens angesetzt, weil sie dort Lücken festgestellt habe. Sie hat dem Beschwerdeführer darin erklärt, wie der Begriff des wissenschaftlichen Arbeitens zu verstehen sei. Die nachzuliefernden Dokumente müssten zudem von einer offiziellen Stelle (Schule, Universität, Bildungsinstitution) auf seinen Namen ausgestellt sein und die Vermittlung, den Erwerb von Kenntnissen in den obenerwähnten Lücken in Stunden/ECTS-Punkten beziffern.

Die Rüge des Beschwerdeführers bezieht sich einzig auf fehlende Anfragen der Vorinstanz in Bezug auf seine kaufmännischen Qualifikationen. Dabei handelte es sich indessen weder um Ausbildungsnachweise noch um Bescheinigungen über erworbene Berufserfahrung in ersichtlichem Zusammenhang mit dem in Frage stehenden Berufsbereich. Wie bereits dargelegt, ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausging, dass die kaufmännische Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht geeignet sei, Fähigkeiten im wissenschaftlichen Arbeiten im Hinblick auf einen medizinischen Beruf zu belegen. Es kann ihr daher nicht vorgeworfen werden, sie hätte den Beschwerdeführer ausdrücklich auffordern sollen, weitere Nachweise zu dieser Tätigkeit einzureichen.

3.3 In Bezug auf die Rüge einer zu langen Verfahrensdauer weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass sie den Beschwerdeführer wiederholt auffordern musste, fehlende Unterlagen nachzureichen respektive diese postalisch und nicht auf elektronischem Weg einzureichen. Diese Frage kann indessen ohnehin offengelassen werden, da auf die Beschwerdebegehren bezüglich Schadenersatzzahlungen nicht einzutreten ist (vgl. E. 1 hievor).

3.4 Die Rüge, der Vorinstanz seien grobe Verfahrensfehler vorzuwerfen, erweist sich daher als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzugehen ist.

4.
Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Anerkennung der Gleichwertigkeit des vom Beschwerdeführer in Deutschland erworbenen Diploms mit der schweizerischen Ausbildung als Physiotherapeut (Niveau Fachhochschule) verweigert hat beziehungsweise davon abhängig macht, dass der Beschwerdeführer die von ihr zur Bedingung gemachten Ausgleichsmassnahmen erfolgreich absolviert.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

5.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrens-kosten werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'000.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE).

6.
Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben, Zustellung erfolgt nach Massgabe des Europäischen Übereinkommens über die
Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland
[SR 0.172.030.5 / Sammlung der Europäischen Verträge [SEV]
Nr. 94] über die zuständige Zentralbehörde: Regierung der
Oberpfalz, Emmeramsplatz 8, DE-93047 Regensburg; Beilagen: Formular "Zustellungsersuchen" in doppelter Ausfertigung)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 15. Oktober 2021
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-6082/2020
Date : 12. Oktober 2021
Published : 22. Oktober 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufsbildung
Subject : Anerkennung Abschluss/Ausbildung


Legislation register
BGG: 42  48  82
FZA: 9
GesBG: 3  12
GesBKV: 3
VGG: 31  33
VGKE: 1  2  7
VwVG: 5  13  48  50  52  63  64
BGE-register
118-V-311 • 128-II-139 • 130-II-449 • 140-II-185
Weitere Urteile ab 2000
2C_472/2017 • 2C_493/2017 • 2C_668/2012 • L_255/22
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