Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-126/2017

Urteil vom 12. Juli 2018

Richter David Aschmann (Vorsitz),

Besetzung Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Ronald Flury,

Gerichtsschreiber Matthias Amann.

Prof. Dr. X._______
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerischer Nationalfonds SNF,

Vorinstanz.

Gegenstand Forschungsförderung Schweiz - Südafrika.

Sachverhalt:

A.
Gestützt auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Südafrika über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit vom 7. Dezember 2007 (SR 0.420.118) veröffentlichte die Vorinstanz im Rahmen des "Swiss South African Joint Research Programme" per 1. März 2016 eine Ausschreibung zur Unterstützung von Forschungsprojekten schweizerischer und südafrikanischer Forschungspartner insbesondere auf gesellschafts- und humanwissenschaftlichem Gebiet (Beschwerdebeil. 3). Am 31. Mai 2016 stellte der Beschwerdeführer namens der Juristischen Fakultät der Universität Y.______ sowie der University of the Western Cape, Faculty of Law, Kapstadt, ein Gesuch für einen Förderbeitrag von insgesamt Fr. 333'054.- für ein vierjähriges Forschungsprojekt mit dem Titel: "It takes two to tango": Combatting corruption in Switzerland and South Africa (Beschwerdebeil. 2).

Mit als "Verfügung" bezeichnetem Schreiben vom 7. Dezember 2016 an den Beschwerdeführer eröffnete die Vorinstanz die Abweisung des Gesuchs mit der Begründung, angesichts beschränkter Mittel könnten von den eingereichten Gesuchen lediglich die qualitativ besten gefördert werden, wozu das vorliegende mangels ausreichender inhaltlicher und methodischer Präzisierung nicht gehöre (Beschwerdebeil. 1).

B.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 6. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit den Anträgen:

1.Es sei die Verfügung des Beschwerdegegners aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Zusprechung des nachgesuchten Förderbeitrags zu gewähren.

2.Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine begründete, anfechtbare Verfügung durch den Beschwerdegegner auszustellen.

3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, beim angefochtenen Behördenakt handle es sich um eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG. Für den Fall, dass das Gericht in diesem Punkt zu einer abweichenden Beurteilung kommen sollte, werde im Eventualstandpunkt beantragt, das vorliegende Rechtsmittel als Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von Art. 46a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
VwVG entgegenzunehmen; es gelte die Rechtsweggarantie (Beschwerde, Rz 1 ff., 23 ff.). Die vorinstanzliche Begründung, wonach es der Projekteingabe in inhaltlicher und methodischer Hinsicht an der erforderlichen Klarheit und Konkretisierung fehle, sei willkürlich; der Befund beruhe auf sachfremden Evaluationskriterien und führe im Ergebnis zu einer Benachteiligung von Gesuchen der rechtswissenschaftlichen Forschung gegenüber solchen aus anderen Fachgebieten (Beschwerde, Rz 9 ff., 20 ff.).

C.
Am 19. Januar 2017 reichte die Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht eine nunmehr als "Entscheid" betitelte und neudatierte Fassung des angefochtenen Schreibens ein. Sie führte aus, die ursprüngliche Bezeichnung des strittigen Rechtsakts als "Verfügung" sei einem Redaktionsversehen geschuldet; in der Ausschreibung des Förderprogramms sei festgehalten, dass der Förderentscheid von einem zwischenstaatlichen Programmausschuss gefällt und den Gesuchstellern von der zuständigen nationalen Behörde ohne Anfechtungsmöglichkeit lediglich mitgeteilt werde.

D.
Mit Vernehmlassung vom 27. März 2017 beantragte die Vorinstanz die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie trug vor, der Schweizerische Nationalfonds agiere im Rahmen des zwischenstaatlichen Programms zur Forschungsförderung gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Südafrika über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit mangels eigener Entscheidkompetenz nicht als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
VwVG; im Falle einer Gutheissung der Beschwerde wäre die Vorinstanz nicht in der Lage, das Urteil umzusetzen. In den Ausschreibungsbedingungen, welchen der Gesuchsteller zugestimmt habe, werde explizit darauf hingewiesen, dass der Förderentscheid in Form eines nicht anfechtbaren Mitteilungsschreibens eröffnet werde. Eine anfechtbare Verfügung fehle (Vernehmlassung, Rz 11 ff.). In der Sache sei die Beschwerde zudem unbegründet. Im Evaluationsbericht werde die im Vergleich zu anderen Projekten weniger positive Beurteilung des Fördergesuchs mit der mangelnden Konkretisierung bezüglich Zielsetzung und Methodik begründet. Zwar seien im Evaluationsausschuss keine projektspezifischen Fachleute vertreten gewesen, was allerdings auch für Projekte anderer Fachgebiete gelte; die Gutachten, auf welchen der Evaluationsentscheid basiere, seien jedoch von Experten im projektrelevanten Fachbereich verfasst worden (Vernehmlassung, Rz 15 ff.).

E.
Das Bundesverwaltungsgericht lud mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. März 2017 das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation zu einer Stellungnahme zu den von der Vorinstanz aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit dem bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und Südafrika über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit ein.

Mit Stellungnahme vom 12. Mai 2017 trug das Staatssekretariat vor, gemäss Art. 4 des Forschungsabkommens Schweiz - Südafrika in Verbindung mit Art. 52 Abs. 4
SR 420.11 Verordnung vom 29. November 2013 zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung
V-FIFG Art. 52 Verfahren für gemeinsame Projektausschreibungen - 1 Das SBFI setzt für die im Rahmen der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz bestimmten Länder oder Regionen einen nationalen Steuerungsausschuss ein. Dieser bestimmt die Ausrichtung des Zusammenarbeitsprogramms aus nationaler Sicht.
1    Das SBFI setzt für die im Rahmen der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz bestimmten Länder oder Regionen einen nationalen Steuerungsausschuss ein. Dieser bestimmt die Ausrichtung des Zusammenarbeitsprogramms aus nationaler Sicht.
2    Das SBFI kann für jedes Land oder jede Region eine Schweizer Hochschulforschungsstätte als Leading House bestimmen, die mit der Koordination und der Umsetzung des Zusammenarbeitsprogramms beauftragt werden kann. Dazu konsultiert das SBFI swissuniversities. Ist für ein Land oder eine Region kein Leading House eingesetzt, so trifft das SBFI die erforderlichen Massnahmen und Entscheide.
3    Der SNF ist im Auftrag des SBFI für die Ausschreibung der gemeinsamen Forschungsprojekte im Rahmen der bilateralen wissenschaftlichen Zusammenarbeit sowie für deren Evaluation zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Reglementen des SNF und nach der Ausschreibung durch den SNF.
4    Die bilateralen Vereinbarungen mit dem Partnerland regeln die Bildung von gemeinsamen Arbeitsgruppen und deren Aufgaben. Die Arbeitsgruppen entscheiden namentlich über die Gutheissung oder Ablehnung der im Rahmen der Programme eingereichten Projektgesuche.
5    Das WBF regelt in einer Verordnung die Vertretung im nationalen Steuerungsausschuss und dessen Arbeitsweise.
der Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 29. November 2013 (V-FIFG, SR 420.11) entscheide der Gemischte Ausschuss über die Gesuche; dabei handle es sich um ein völkerrechtliches Organ, auf welches weder das Verwaltungsverfahrensgesetz noch die Rechtsweggarantie der Bundesverfassung Anwendung finde.

F.
Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 25. Juli 2017 zu den Vorbringen der Vorinstanz sowie zur Vernehmlassung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation Stellung.

Die Vorinstanz reichte am 15. September 2017 eine Duplik ein.

G.
Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit für das vorliegende Urteil von Bedeutung, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob es zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und ob die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG erlassen wurden und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG) und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (Bst. a), die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfangs von Rechten oder Pflichten (Bst. b) oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder das Nichteintreten auf solche Begehren zum Gegenstand haben (Bst. c).

1.2 Das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Südafrika über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit von 2007 sieht unter anderem die Durchführung gemeinsamer Forschungsprogramme vor (Art. 2). Zuständig zur Umsetzung ist auf schweizerischer Seite das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (Art. 3). Zur Überwachung der Umsetzung setzen die Vertragsparteien einen Gemischten Ausschuss ein (Art. 4
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 4 Forschungsorgane - Forschungsorgane nach diesem Gesetz sind:
a  die folgenden Forschungsförderungsinstitutionen:
a1  der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF),
a2  die Akademien der Wissenschaften Schweiz, bestehend aus:
b  die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) nach dem Innosuisse-Gesetz vom 17. Juni 20165;
c  die folgenden Hochschulforschungsstätten:
c1  die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) und die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs,
c2  die nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 20116 (HFKG) akkreditierten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs,
c3  die nach diesem Gesetz vom Bund unterstützten Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung (Art. 15);
d  die Bundesverwaltung, soweit sie:
d1  für die Erfüllung ihrer Aufgaben Ressortforschung betreibt, oder
d2  Aufgaben der Forschungs- und Innovationsförderung wahrnimmt.
). Nach Art. 7 Abs. 4
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 7 Aufgaben - 1 Der Bund fördert die Forschung und die Innovation nach diesem Gesetz sowie nach Spezialgesetzen durch:
1    Der Bund fördert die Forschung und die Innovation nach diesem Gesetz sowie nach Spezialgesetzen durch:
a  den Betrieb der beiden ETH und der Forschungsanstalten des ETH-Bereichs;
b  Beiträge nach dem HFKG7;
c  Beiträge an die Forschungsförderungsinstitutionen;
d  Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung;
e  eigene Ressortforschung, einschliesslich der Errichtung und des Betriebs bundeseigener Forschungsanstalten;
f  den Betrieb der Innosuisse und anderer Massnahmen der Innovationsförderung;
g  internationale Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation.
2    Zur Sicherung des Forschungs- und Innovationsstandortes Schweiz kann er die Errichtung eines schweizerischen Innovationsparks unterstützen.
3    Der Bundesrat kann die Forschungsförderungsinstitutionen und die Innosuisse beauftragen, einzeln oder gemeinsam Sonderprogramme oder themenorientierte Förderprogramme durchzuführen.10
4    Er kann die Forschungsförderungsinstitutionen und die Innosuisse mit Aufgaben der internationalen Zusammenarbeit beauftragen, deren Erfüllung ihre Fachkompetenz erfordert.11
des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 14. Dezember 2012 (FIFG, SR 420.1) kann der Bund die Forschungsförderungsinstitutionen mit Aufgaben der internationalen Zusammenarbeit beauftragen. Art. 30 Bst. b
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 30 Aufträge an den SNF - Der Bundesrat kann den SNF im Rahmen von dessen Aufgaben und Fachkompetenzen namentlich mit den folgenden Aufgaben beauftragen:
a  Vertretung der schweizerischen Interessen in internationalen Gremien zur Konzipierung und Planung internationaler Förderprogramme unter Beteiligung der Schweiz;
b  Prüfung von Gesuchen für Programme mit Beteiligung der Schweiz;
c  Durchführung nationaler Fördermassnahmen zur Unterstützung internationaler Fördermassnahmen des Bundes;
d  Abschluss von Vereinbarungen mit Organisationen der Forschungsförderung anderer Länder im Bereich der übertragenen Aufgaben.
FIFG sieht vor, dass der Bund den Schweizerischen Nationalfonds mit der Prüfung von Gesuchen für internationale Programme mit Beteiligung der Schweiz beauftragen kann. Nach Art. 52 Abs. 3
SR 420.11 Verordnung vom 29. November 2013 zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung
V-FIFG Art. 52 Verfahren für gemeinsame Projektausschreibungen - 1 Das SBFI setzt für die im Rahmen der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz bestimmten Länder oder Regionen einen nationalen Steuerungsausschuss ein. Dieser bestimmt die Ausrichtung des Zusammenarbeitsprogramms aus nationaler Sicht.
1    Das SBFI setzt für die im Rahmen der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz bestimmten Länder oder Regionen einen nationalen Steuerungsausschuss ein. Dieser bestimmt die Ausrichtung des Zusammenarbeitsprogramms aus nationaler Sicht.
2    Das SBFI kann für jedes Land oder jede Region eine Schweizer Hochschulforschungsstätte als Leading House bestimmen, die mit der Koordination und der Umsetzung des Zusammenarbeitsprogramms beauftragt werden kann. Dazu konsultiert das SBFI swissuniversities. Ist für ein Land oder eine Region kein Leading House eingesetzt, so trifft das SBFI die erforderlichen Massnahmen und Entscheide.
3    Der SNF ist im Auftrag des SBFI für die Ausschreibung der gemeinsamen Forschungsprojekte im Rahmen der bilateralen wissenschaftlichen Zusammenarbeit sowie für deren Evaluation zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Reglementen des SNF und nach der Ausschreibung durch den SNF.
4    Die bilateralen Vereinbarungen mit dem Partnerland regeln die Bildung von gemeinsamen Arbeitsgruppen und deren Aufgaben. Die Arbeitsgruppen entscheiden namentlich über die Gutheissung oder Ablehnung der im Rahmen der Programme eingereichten Projektgesuche.
5    Das WBF regelt in einer Verordnung die Vertretung im nationalen Steuerungsausschuss und dessen Arbeitsweise.
V-FIFG ist der Schweizerische Nationalfonds im Auftrag des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation für die Ausschreibung der gemeinsamen Forschungsprojekte im Rahmen der bilateralen wissenschaftlichen Zusammenarbeit sowie für deren Evaluation zuständig und entscheidet gemäss den Kriterien seines Beitragsreglements über die Aufnahme der Projekte in die engere Wahl. Gemäss Vernehmlassung des Staatssekretariats vom 12. Mai 2017 besteht im Rahmen des bilateralen Forschungsabkommens Schweiz - Südafrika eine entsprechende Leistungsvereinbarung zwischen dem Staatssekretariat und dem Nationalfonds. Die bilateralen Vereinbarungen mit dem Partnerland regeln die Bildung von gemeinsamen Arbeitsgruppen und deren Aufgaben. Die Arbeitsgruppen entscheiden namentlich über die Gutheissung oder Ablehnung der im Rahmen der Programme eingereichten Projektgesuche (Art. 54 Abs. 4
SR 420.11 Verordnung vom 29. November 2013 zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung
V-FIFG Art. 54 Wissenschaftsaussenpolitik - 1 Das SBFI erarbeitet periodisch oder nach Bedarf zuhanden des Bundesrates einen Bericht im Rahmen der Vorgaben nach Artikel 41 Absatz 3 FIFG zum Stand und zur Entwicklung der schweizerischen Wissenschaftsaussenpolitik. Es berücksichtigt dabei:
1    Das SBFI erarbeitet periodisch oder nach Bedarf zuhanden des Bundesrates einen Bericht im Rahmen der Vorgaben nach Artikel 41 Absatz 3 FIFG zum Stand und zur Entwicklung der schweizerischen Wissenschaftsaussenpolitik. Es berücksichtigt dabei:
a  die Verpflichtungen der Schweiz aus völkerrechtlichen Verträgen;
b  die Entwicklungen im europäischen und im aussereuropäischen Forschungs- und Innovationsraum;
c  die Massnahmen nach Artikel 29 FIFG, die im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation getroffen wurden.
2    Es koordiniert sich dabei mit den für die Aussenpolitik zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten sowie mit weiteren interessierten Bundesstellen und konsultiert den SNF und die Innosuisse namentlich hinsichtlich der an sie delegierten Aufgaben nach Artikel 30 FIFG und Artikel 3 Absatz 3 SAFIG.50
3    Der Bundesrat nimmt vom Bericht nach Absatz 1 Kenntnis und beschliesst die notwendigen Koordinationsmassnahmen.
V-FIFG). Gemäss Vernehmlassung des Staatssekretariats vom 12. Mai 2017 wurde diese Aufgabe im Rahmen des bilateralen Forschungsabkommens Schweiz - Südafrika dem Gemischten Ausschuss übertragen (vgl. Ziff. 8 Abs. 3 Ausschreibungsbedingungen: "Swiss-South African Joint Committee"; vgl. Beschwerdebeil. 3, S. 6).

Soweit der Schweizerische Nationalfonds vorliegend als Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung unter Berufung auf übertragene öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes agiert, richtet sich die Beschwerde mithin gegen eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Zugleich ist die Vorinstanz damit auch als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
VwVG zu qualifizieren. Die vorinstanzliche Argumentation, wonach es sich bei den Organen des "Swiss South African Joint Research Programme" nicht um Behörden im Sinne von Art. 1 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
VwVG handle, weshalb es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG fehle (Vernehmlassung, Rz 19; Duplik, Rz 2.2), zielt insofern an der Sache vorbei: Formell angefochten ist ein Rechtsakt der Vorinstanz, nicht eines der staatsvertraglichen Organe; auch die Übernahme öffentlichrechtlicher Aufgaben des Bundes auf staatsvertraglicher Basis ändert nichts an der Qualifizierung als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
VwVG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt in casu nicht vor.

1.3 Die Beschwerde richtet sich gegen das Schreiben der Vorinstanz vom 7. Dezember 2016. Das Schreiben wird in der ursprünglichen Fassung als "Verfügung" bezeichnet und enthält keine Rechtsmittelbelehrung (Vorakten, act. 4). Mit Eingabe vom 19. Januar 2017 hat die Vorinstanz unter Berufung auf Art. 69 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 69
1    Die Beschwerdeinstanz erläutert auf Begehren einer Partei den Beschwerdeentscheid, der unter Unklarheiten oder Widersprüchen in seiner Entscheidungsformel oder zwischen dieser und der Begründung leidet.
2    Eine Rechtsmittelfrist beginnt mit der Erläuterung neu zu laufen.
3    Redaktions- oder Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen, die keinen Einfluss auf die Entscheidungsformel oder auf den erheblichen Inhalt der Begründung ausüben, kann die Beschwerdeinstanz jederzeit berichtigen.
VwVG eine "redaktionell berichtigte" Fassung des Schreibens zu den Verfahrensakten gereicht, in welchem das Schreiben neu mit "Entscheid" betitelt wird; als neues Datum ist das Datum der Berichtigung vermerkt. Allerdings ergeht bei einer Berichtigung nach Art. 69 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 69
1    Die Beschwerdeinstanz erläutert auf Begehren einer Partei den Beschwerdeentscheid, der unter Unklarheiten oder Widersprüchen in seiner Entscheidungsformel oder zwischen dieser und der Begründung leidet.
2    Eine Rechtsmittelfrist beginnt mit der Erläuterung neu zu laufen.
3    Redaktions- oder Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen, die keinen Einfluss auf die Entscheidungsformel oder auf den erheblichen Inhalt der Begründung ausüben, kann die Beschwerdeinstanz jederzeit berichtigen.
VwVG kein neuer Entscheid, sondern der bisherige Entscheid wird lediglich korrigiert; eine Neueröffnung der Rechtsmittelfrist erfolgt nicht (vgl. Stefan Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 69
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 69
1    Die Beschwerdeinstanz erläutert auf Begehren einer Partei den Beschwerdeentscheid, der unter Unklarheiten oder Widersprüchen in seiner Entscheidungsformel oder zwischen dieser und der Begründung leidet.
2    Eine Rechtsmittelfrist beginnt mit der Erläuterung neu zu laufen.
3    Redaktions- oder Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen, die keinen Einfluss auf die Entscheidungsformel oder auf den erheblichen Inhalt der Begründung ausüben, kann die Beschwerdeinstanz jederzeit berichtigen.
VwVG N 23). Die Neudatierung ist daher selbst als redaktionelles Versehen zu werten. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der strittige Rechtsakt als anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zu qualifizieren ist.

Gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG ist eine Verfügung ein an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete bundesverwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (statt vieler: Felix Uhlmann, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG N 17 ff., m.w.H.). Von der Hoheitlichkeit des angefochtenen Rechtsakts ist vorliegend auszugehen; ebenso ist dessen individuell-konkrete Rechtsnatur ohne weiteres zu bejahen. Allerdings stellt sich die Frage, ob die Mitteilung der Vorinstanz in verbindlicher, erzwingbarer Weise Rechtswirkungen erzeugt.

Mangels beabsichtigter Rechtswirkungen geht blossen staatlichen Informationsakten wie Belehrungen, Auskünften, Mitteilungen etc. der Verfügungscharakter in der Regel ab; Rechte und Pflichten des Adressaten bleiben durch solche Akte unverändert (Markus Müller, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG N 52, m.w.H.). Dies trifft auch auf das Schreiben der Vorinstanz vom 7. Dezember 2016 zu, mit welchem dem Beschwerdeführer der abschlägige Förderentscheid mitgeteilt wurde. Zwar ist der Schweizerische Nationalfonds im Auftrag des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation für die Ausschreibung der gemeinsamen Forschungsprojekte im Rahmen der bilateralen wissenschaftlichen Zusammenarbeit sowie für deren Evaluation zuständig und entscheidet gemäss den Kriterien seines Beitragsreglements über die Aufnahme der Projekte in die engere Wahl (vgl. Art. 3 Forschungsabkommen Schweiz - Südafrika; Art. 52 Abs. 3
SR 420.11 Verordnung vom 29. November 2013 zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung
V-FIFG Art. 52 Verfahren für gemeinsame Projektausschreibungen - 1 Das SBFI setzt für die im Rahmen der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz bestimmten Länder oder Regionen einen nationalen Steuerungsausschuss ein. Dieser bestimmt die Ausrichtung des Zusammenarbeitsprogramms aus nationaler Sicht.
1    Das SBFI setzt für die im Rahmen der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz bestimmten Länder oder Regionen einen nationalen Steuerungsausschuss ein. Dieser bestimmt die Ausrichtung des Zusammenarbeitsprogramms aus nationaler Sicht.
2    Das SBFI kann für jedes Land oder jede Region eine Schweizer Hochschulforschungsstätte als Leading House bestimmen, die mit der Koordination und der Umsetzung des Zusammenarbeitsprogramms beauftragt werden kann. Dazu konsultiert das SBFI swissuniversities. Ist für ein Land oder eine Region kein Leading House eingesetzt, so trifft das SBFI die erforderlichen Massnahmen und Entscheide.
3    Der SNF ist im Auftrag des SBFI für die Ausschreibung der gemeinsamen Forschungsprojekte im Rahmen der bilateralen wissenschaftlichen Zusammenarbeit sowie für deren Evaluation zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Reglementen des SNF und nach der Ausschreibung durch den SNF.
4    Die bilateralen Vereinbarungen mit dem Partnerland regeln die Bildung von gemeinsamen Arbeitsgruppen und deren Aufgaben. Die Arbeitsgruppen entscheiden namentlich über die Gutheissung oder Ablehnung der im Rahmen der Programme eingereichten Projektgesuche.
5    Das WBF regelt in einer Verordnung die Vertretung im nationalen Steuerungsausschuss und dessen Arbeitsweise.
V-FIFG); es ist jedoch den staatsvertraglichen Organen vorbehalten, über die Gutheissung oder Ablehnung der im Rahmen der Programme eingereichten Projektgesuche zu entscheiden (vgl. Art. 54 Abs. 4
SR 420.11 Verordnung vom 29. November 2013 zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung
V-FIFG Art. 54 Wissenschaftsaussenpolitik - 1 Das SBFI erarbeitet periodisch oder nach Bedarf zuhanden des Bundesrates einen Bericht im Rahmen der Vorgaben nach Artikel 41 Absatz 3 FIFG zum Stand und zur Entwicklung der schweizerischen Wissenschaftsaussenpolitik. Es berücksichtigt dabei:
1    Das SBFI erarbeitet periodisch oder nach Bedarf zuhanden des Bundesrates einen Bericht im Rahmen der Vorgaben nach Artikel 41 Absatz 3 FIFG zum Stand und zur Entwicklung der schweizerischen Wissenschaftsaussenpolitik. Es berücksichtigt dabei:
a  die Verpflichtungen der Schweiz aus völkerrechtlichen Verträgen;
b  die Entwicklungen im europäischen und im aussereuropäischen Forschungs- und Innovationsraum;
c  die Massnahmen nach Artikel 29 FIFG, die im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation getroffen wurden.
2    Es koordiniert sich dabei mit den für die Aussenpolitik zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten sowie mit weiteren interessierten Bundesstellen und konsultiert den SNF und die Innosuisse namentlich hinsichtlich der an sie delegierten Aufgaben nach Artikel 30 FIFG und Artikel 3 Absatz 3 SAFIG.50
3    Der Bundesrat nimmt vom Bericht nach Absatz 1 Kenntnis und beschliesst die notwendigen Koordinationsmassnahmen.
V-FIFG). Gemäss Vernehmlassung des Staatssekretariats vom 12. Mai 2017 wurde diese Aufgabe im Rahmen des bilateralen Forschungsabkommens der Schweiz mit Südafrika dem Gemischten Ausschuss übertragen (Ziff. 8 Abs. 3 Ausschreibungsbedingungen: "Joint Committee"; vgl. Beschwerdebeil. 3). Gegen dessen Entscheide sieht das Abkommen kein Rechtsmittel vor. Vom Mitteilungsakt der zuständigen nationalen Behörde selbst geht keine Rechtswirkung aus. Eine Aufhebung hätte denn auch keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Förderentscheid des Gemischten Ausschusses selbst, wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht (Vernehmlassung vom 27. März 2017, Rz 10). Dem angefochtenen Behördenakt ist mithin die Verfügungsqualität abzusprechen. Folglich fehlt es vorliegend an einem beschwerdefähigen Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG und damit auch an einem schützenswerten Interesse an einer Aufhebung des Mitteilungsschreibens im Sinne von Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG.

1.4 Der Beschwerdeführer beruft sich demgegenüber auf die Rechtsweggarantie gemäss Europäischer Menschenrechtskonvention, UNO-Pakt sowie die Bundesverfassung (Replik vom 25. Juli 2017, S. 1 f.).

1.4.1 Nach Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Es stellt sich mithin die Frage, ob sich der Beschwerdeführer im Kontext des bilateralen Forschungsabkommens Schweiz - Südafrika, welches dem Beschwerdeführer nach Auffassung der Vorinstanz kein Rechtsmittel gegen den Förderentscheid des Gemischten Ausschusses zugesteht, auf die Rechtsweggarantie der Konvention berufen kann. Die Vorinstanz bestreitet die Anwendbarkeit der Konvention (Replik, Rz 2.1).

Dabei ist in räumlicher Hinsicht zu beachten, dass Südafrika die EMRK nicht unterzeichnet hat. Der sachliche Anwendungsbereich der angerufenen Norm wiederum ist nach deren Wortlaut auf zivilrechtliche Ansprüche sowie strafrechtliche Anklagen beschränkt; als zivilrechtliche Ansprüche gelten nach der extensiven Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch beamtenrechtliche Streitigkeiten, Betreibungsforderungen oder Submissionsansprüche, nicht aber beispielsweise Steuerschulden (vgl. Meyer-Ladewig/Harrendorf/König, in: Meyer-Ladewig/ Nettesheim/Raumer [Hrsg.], Handkommentar zur EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK N 12 ff., m.w.H.). Vorliegend strittig ist die Ablehnung eines Gesuchs um Zusprechung zwischenstaatlicher Fördermittel.

Wird die Anwendbarkeit der EMRK vor diesem Hintergrund bejaht, liegt eine Kollision völkerrechtlicher Vorschriften vor. Eine generelle Normenhierarchie existiert im Völkerrecht nicht, vorbehältlich zwingenden Völkerrechts, zu welchem jedoch die in Frage stehenden Verfahrensgarantien nicht gehören (vgl. BGE 133 II 450, E. 6.2, 7.3, "Al Qaïda"). Massgebend sind mithin die spezifischen völkerrechtlichen Kollisionsregeln, insbesondere die lex posterior-Regel gemäss Art. 30 des Wiener Übereinkommens zum Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (SR 0.111). Gestützt darauf gelangte das Bundesverwaltungsgericht im ähnlich gelagerten Fall des UBS-Amtshilfeabkommens zwischen der Schweiz und den USA vom 19. August 2009 (SR 0.672.933.612) zum Schluss, der jüngere bilaterale Staatsvertrag geniesse gemäss Wiener Übereinkommen Vorrang vor den Verfahrensgarantien der EMRK, zumal die USA nicht Mitglied des älteren multilateralen Übereinkommens seien (BVGE 2010/40, E. 6.3; kritisch: Martin Schaub, Der UBS-Staatsvertrag und die EMRK, AJP 10/2011, S. 1302 ff., m.w.H.). Nicht anders zu entscheiden ist grundsätzlich im vorliegenden Fall. Selbst wenn also die europäische Menschenrechtskonvention in der Sache anwendbar wäre, käme ihr in Bezug auf das in Frage stehende bilaterale Forschungsabkommen Schweiz - Südafrika nach dieser Rechtsprechung kein Vorrang zu. Damit kann die Frage der Qualifizierung des vorliegenden Rechtsstreits als zivilrechtlich im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK an dieser Stelle offen bleiben.

1.4.2 Gleich verhält es sich im Ergebnis mit Art. 14 Abs. 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (SR 0.103.2, UNO-Pakt II), wonach jedermann Anspruch darauf hat, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise öffentlich verhandelt wird. Zwar gehören dem UNO-Pakt II sowohl die Schweiz als auch Südafrika an; auch hier geht indes gemäss den Regeln des Wiener Übereinkommens das jüngere Abkommen vor (vgl. BVGE 2010/40, E. 6.3; "UBS-Amtshilfeabkommen").

1.4.3 Nach Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf richterliche Beurteilung (Satz 1). Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen (Satz 2). Notwendig ist grundsätzlich ein Gesetz im formellen Sinn (Bernhard Waldmann, in: Balser/Waldmann/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar zur BV, 2015, Art. 29a N 22, m.w.H.). Der Ausschluss hat ausdrücklich zu erfolgen (Waldmann, a.a.O.). Kein Gesetz im formellen Sinne stellen vorliegend das - im Übrigen nicht unmittelbar anwendbare - bilaterale Forschungsabkommen mit Südafrika sowie die Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation dar; das FIFG wiederum sieht keinen expliziten Rechtsmittelverzicht vor. Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei vorliegend keine rechtsgültige Einschränkung der Rechtsweggarantie im Sinne von Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
Satz 2 BV erfolgt, erscheint damit im Ergebnis nicht unbegründet (vgl. Replik, S. 1).

Allerdings sind die rechtsanwendenden Behörden an Bundesgesetze und Völkerrecht gebunden (Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV). Soweit der Gesetzgeber nicht bewusst durch einen innerstaatlichen Rechtsetzungsakt eine Völkerrechtsverletzung in Kauf genommen hat (sog. Schubert-Praxis), ist gemäss schweizerischer Lehre und Praxis im Konfliktfall dem Völkerrecht grundsätzlich der Vorzug gegenüber dem Landesrecht zu geben (BGE 133 II 450, E. 6, "Al Qaïda"; BVGE 2010/40, E. 3.3, m.w.H., "UBS-Amtshilfeabkommen"; Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, Rz 3615 ff.; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, Rz 1918). Dies gilt gemäss Lehre und Rechtsprechung auch bei Kollision mit Verfassungsrecht (BGE 137 I 128, E. 4.3.2; 133 V 233, E. 3.5; BVGE 2010/40, E.3.3, m.w.H., "UBS-Amtshilfeabkommen"; Hangartner/Looser, in: Ehrenzeller/ Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 190
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BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV N 8; Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 4. Aufl. 2016, § 9 N 20; Keller/ Balazs-Hegedüs, Paradigmenwechsel im Verhältnis von Landesrecht und Völkerrecht?, AJP 6/2016, S. 717). Art. 190
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BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV bezweckt gerade, die Verfassungsgerichtsbarkeit dahingehend einzuschränken, dass den rechtsanwendenden Behörden verwehrt ist, verfassungswidrigen Bundesgesetzen oder verfassungswidrigem Völkerrecht die Anwendung zu versagen (Astrid Epiney, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar zur BV, 2015, Art. 190
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BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV N 2, 21).

Zum Teil wird in der vom Beschwerdeführer zitierten Lehre indes auch die Auffassung vertreten, das Verhältnis von Völkerrecht und Bundesverfassung sei einzelfallweise gestützt auf die konkreten Umstände des jeweiligen Konflikts zu bestimmen; so gehe beispielsweise eine grundlegende verfassungsmässige Garantie einem technischen internationalen Abkommen vor (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz 1922; Keller/ Balazs-Hegedüs, a.a.O., S. 718; Anne Peters, Völkerrecht, 4. Aufl. 2016, S. 219). Dagegen liesse sich anführen, dass die rechtsanwendenden Behörden im Rahmen von Art. 190
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BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV auch technische Ausführungserlasse auf Gesetzesstufe nicht auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüfen können. Die fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit auf bundesstaatlicher Ebene umfasst nach dem Willen des Gesetzgebers unterschiedslos sowohl Bundesgesetze als auch Staatsverträge. Daran will im Grundsatz übrigens auch die sogenannte Selbstbestimmungsinitiative nichts ändern, vorbehältlich einer Legitimierung durch einen referendumsfähigen Genehmigungsbeschluss (vgl. Art. 190 Initiativtext, wobei sich das Volksbegehren primär an einer Kollision von Verfassungsänderungen mit älterem Staatsvertragsrecht zu orientieren scheint, während in casu gerade die umgekehrte Konstellation zu beurteilen ist: Das Forschungsabkommen vom 7. Dezember 2007 ist jüngeren Datums als der am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Art. 29a
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BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV).

Zum "massgebenden" Völkerrecht im Sinne von Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV gehört das Staatsvertragsrecht (BGE 133 II 450, E. 6.1, "Al Qaïda"; Rhinow/Schefer/ Uebersax, a.a.O., Rz 3626) und damit das vorliegende Forschungsabkommen der Schweiz mit Südafrika, welches ebenso wenig wie die entsprechenden Ausführungserlasse einen Rechtsweg gegen Förderentscheide der Vertragsorgane vorsieht. Zwar liesse sich im Sinne der erwähnten Volksinitiative die Frage aufwerfen, ob im Konfliktfall auch jenen internationalen Abkommen der Vorrang gegenüber älterem Verfassungsrecht zuzugestehen wäre, die gemäss Art. 166 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 166 Beziehungen zum Ausland und völkerrechtliche Verträge - 1 Die Bundesversammlung beteiligt sich an der Gestaltung der Aussenpolitik und beaufsichtigt die Pflege der Beziehungen zum Ausland.
1    Die Bundesversammlung beteiligt sich an der Gestaltung der Aussenpolitik und beaufsichtigt die Pflege der Beziehungen zum Ausland.
2    Sie genehmigt die völkerrechtlichen Verträge; ausgenommen sind die Verträge, für deren Abschluss auf Grund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist.
BV aufgrund gesetzlicher oder staatsvertraglicher Delegationsnorm oder gestützt auf die Generalklausel von Art. 7a Abs. 2
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 7a - 1 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge selbstständig abschliessen, ändern oder kündigen, soweit er durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt ist. Die Ermächtigung zum Abschluss umfasst auch die Ermächtigung zur Änderung und zur Kündigung des völkerrechtlichen Vertrages.6
1    Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge selbstständig abschliessen, ändern oder kündigen, soweit er durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt ist. Die Ermächtigung zum Abschluss umfasst auch die Ermächtigung zur Änderung und zur Kündigung des völkerrechtlichen Vertrages.6
1bis    Er kündigt völkerrechtliche Verträge selbstständig, sofern die Bundesverfassung die Kündigung vorschreibt.7
2    Er kann völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite selbstständig abschliessen. Er kann auch Änderungen oder Kündigungen von beschränkter Tragweite von Verträgen selbstständig vornehmen.8
3    Von beschränkter Tragweite sind namentlich völkerrechtliche Verträge oder Änderungen von völkerrechtlichen Verträgen, die:9
a  für die Schweiz keine neuen Pflichten begründen oder keinen Verzicht auf bestehende Rechte zur Folge haben;
b  dem Vollzug von Verträgen dienen, die von der Bundesversammlung genehmigt worden sind und lediglich die im Grundvertrag bereits festgelegten Rechte, Pflichten oder organisatorischen Grundsätze näher ausgestalten;
c  sich an die Behörden richten und administrativ-technische Fragen regeln.10
4    Nicht von beschränkter Tragweite sind namentlich völkerrechtliche Verträge oder Änderungen von völkerrechtlichen Verträgen, die:11
a  eine der Voraussetzungen für die Anwendung des fakultativen Staatsvertragsreferendums nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung erfüllen;
b  Bestimmungen enthalten über Gegenstände, deren Regelung in die alleinige Zuständigkeit der Kantone fällt;
c  einmalige Ausgaben von mehr als fünf Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als zwei Millionen Franken pro Jahr verursachen.12
des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) ausnahmsweise nicht der Genehmigung durch die Bundesversammlung unterliegen (vgl. dazu: Glaser/Müller, Die Mitwirkung der Bundesversammlung beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge, in: Müller/Schröder [Hrsg.], Demokratische Kontrolle völkerrechtlicher Verträge, 2017, S. 37 ff.); ein solches Abkommen ist vorliegend zu beurteilen (vgl. Art. 13 Ziff. 1
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
2    Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar.
3    Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
a  die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
4    Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
5    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Forschungsabkommen Schweiz - Südafrika i.V.m. Art. 31
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 31 Abschluss völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat - 1 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über die internationale Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation abschliessen.
1    Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über die internationale Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation abschliessen.
2    In den Verträgen kann er auch Vereinbarungen treffen über:
a  die Finanzkontrolle und die Audits;
b  die Personensicherheitsprüfungen;
c  die Sicherung und die Zuteilung des im Rahmen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit entstehenden oder benötigten geistigen Eigentums;
d  die Beteiligung des Bundes an öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen juristischen Personen;
e  den Beitritt zu internationalen Organisationen;
ebis  den Beitritt zu internationalen Forschungsinfrastrukturen mit Sitz im Ausland nach der Verordnung (EG) Nr. 723/200963;
f  die Kontrolltätigkeiten von Vertreterinnen und Vertretern aus Drittstaaten und von internationalen Organisationen bei Hochschulforschungsstätten und andern beteiligten privaten oder öffentlichen Forschungsinstitutionen in der Schweiz.
3    Berühren die Verträge nach Absatz 1 die Aufgaben bestimmter Forschungsorgane, der Schweizerischen Hochschulkonferenz oder des ETH-Rates, so sind diese vorher anzuhören.
FIFG). In Lehre und Rechtsprechung wird de lege lata indes die Auffassung vertreten, der Vorrang gemäss Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV gelte für das gesamte Völkerrecht, unter Einschluss der nicht von der Bundesversammlung genehmigten internationalen Verträge sowie des von völkerrechtlichen Organen erlassenen sogenannten sekundären Völkerrechts (Hangartner/Looser, a.a.O., Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV N 23, m.w.H.; Epiney, a.a.O., Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV N 29; BGE 133 II 450, E. 6.1, "Al Qaïda"; gemäss erwähnter Volksinitiative sollen de lege ferenda nur noch jene völkerrechtlichen Verträge für die rechtsanwenden Behörden "massgebend" sein, welche dem Referendum unterstanden haben, was allerdings z.B. auf die EMRK im Kern nicht zutrifft, vgl. Rhinow/Schefer/ Uebersax, a.a.O., Rz 3588a). Vorliegend hat das in Frage stehende Abkommen mit Erlass des Bundesgesetzes über die Förderung der Innovation und der Forschung im Jahr 2012 allerdings eine nachträgliche politische Legitimierung durch einen referendumsfähigen Erlass der Bundesversammlung erhalten (vgl. Art. 7
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 7 Aufgaben - 1 Der Bund fördert die Forschung und die Innovation nach diesem Gesetz sowie nach Spezialgesetzen durch:
1    Der Bund fördert die Forschung und die Innovation nach diesem Gesetz sowie nach Spezialgesetzen durch:
a  den Betrieb der beiden ETH und der Forschungsanstalten des ETH-Bereichs;
b  Beiträge nach dem HFKG7;
c  Beiträge an die Forschungsförderungsinstitutionen;
d  Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung;
e  eigene Ressortforschung, einschliesslich der Errichtung und des Betriebs bundeseigener Forschungsanstalten;
f  den Betrieb der Innosuisse und anderer Massnahmen der Innovationsförderung;
g  internationale Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation.
2    Zur Sicherung des Forschungs- und Innovationsstandortes Schweiz kann er die Errichtung eines schweizerischen Innovationsparks unterstützen.
3    Der Bundesrat kann die Forschungsförderungsinstitutionen und die Innosuisse beauftragen, einzeln oder gemeinsam Sonderprogramme oder themenorientierte Förderprogramme durchzuführen.10
4    Er kann die Forschungsförderungsinstitutionen und die Innosuisse mit Aufgaben der internationalen Zusammenarbeit beauftragen, deren Erfüllung ihre Fachkompetenz erfordert.11
, 30
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 30 Aufträge an den SNF - Der Bundesrat kann den SNF im Rahmen von dessen Aufgaben und Fachkompetenzen namentlich mit den folgenden Aufgaben beauftragen:
a  Vertretung der schweizerischen Interessen in internationalen Gremien zur Konzipierung und Planung internationaler Förderprogramme unter Beteiligung der Schweiz;
b  Prüfung von Gesuchen für Programme mit Beteiligung der Schweiz;
c  Durchführung nationaler Fördermassnahmen zur Unterstützung internationaler Fördermassnahmen des Bundes;
d  Abschluss von Vereinbarungen mit Organisationen der Forschungsförderung anderer Länder im Bereich der übertragenen Aufgaben.
FIFG).

Damit kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV berufen. Ein Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung besteht nicht.

1.5 Es fehlt mithin an einem beschwerdefähigen Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG sowie an einem schützenswerten Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Behördenakts gemäss Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Soweit die Beschwerde, eventualiter, im Sinne von Antragsziffer 2 gestützt auf Art. 46a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
VwVG als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegenzunehmen wäre, ist diese abzuweisen.

2.
Im Übrigen wäre die Beschwerde auch in der Hauptsache abzuweisen, aus folgenden Gründen:

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition. Mit Beschwerde gerügt werden kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Nach Art. 13
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
2    Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar.
3    Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
a  die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
4    Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
5    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
FIFG ist allerdings eine Angemessenheitskontrolle bei Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation ergehen, ausgeschlossen. Im Übrigen auferlegt sich die Beschwerdeinstanz bei der Überprüfung materieller Entscheidgründe für nicht gewährte Förderbeiträge praxisgemäss Zurückhaltung (BGE 131 I 467, E. 3.1; 121 II 384; Urteile des BVGer B-2711/2017 vom 13. März 2018 E. 2; B-695/2017 vom 8. November 2017 E. 3.4; B-517/2008 vom 30. Juni 2009 E. 5.2; kritisch: Zibung/Hofstetter, a.a.O., Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG N 21 ff.).

2.2 Der Beschwerdeführer macht in der Sache geltend, die Begründung der Gesuchsablehnung, wonach es der Projekteingabe in inhaltlicher und methodischer Hinsicht an der erforderlichen Klarheit und Konkretisierung fehle, sei willkürlich; der Befund beruhe auf sachfremden Evaluationskriterien und führe im Ergebnis zu einer Benachteiligung von Gesuchen der rechtswissenschaftlichen Forschung gegenüber solchen aus anderen Fachgebieten. Im Ergebnis verstosse der Förderentscheid damit gegen Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
und 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (Beschwerde, Rz 9 ff., 20 ff.). Die Vorinstanz wendet ein, die Abweisung des Fördergesuchs werde im Evaluationsbericht mit der mangelnden Konkretisierung bezüglich Zielsetzung und Methodik begründet. Zwar seien im Evaluationsausschuss keine projektspezifischen Fachleute vertreten gewesen, was allerdings auch für Projekte anderer Fachgebiete gelte; die Gutachten, auf welchen der Evaluationsentscheid basiere, seien jedoch von Experten des projektrelevanten Fachbereichs verfasst worden. Im Übrigen hätten die vorhandenen Mittel eine Gutheissung sämtlicher Gesuche nicht zugelassen (Vernehmlassung, Rz 15 ff.).

Mit Ausschreibung der Vorinstanz vom 1. März 2016 wurden Förderbeiträge für insgesamt zwölf Forschungsprojekte schweizerischer und südafrikanischer Forschungspartner auf gesellschafts- und humanwissenschaftlichem Gebiet für eine Dauer von vier Jahren ausgeschrieben; als Evaluationskriterien werden nebst dem fachlichen Leistungsausweis und der gegenseitigen Ergänzung der Forschungspartner als Kriterien im Hinblick auf das zu fördernde Projekt unter anderem genannt: "Scientific relevance and interest of the project at a national and international level; originality of the aims and objectives; appropriateness of the methodology" (Beschwerdebeil. 3, S. 6). Als Beilage zum Gesuch vom 31. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer einen "Research Plan" ein (Beschwerdebeil. 2). Darin wird im Sinne einer ökonomischen Betrachtung des Phänomens "Korruption" zwischen einer Angebots- und einer Nachfrageseite unterschieden, wobei im Rahmen internationaler wirtschaftlicher Verflechtung bei export- und investitionsorientierten Ländern der nördlichen Hemisphäre wie der Schweiz der Angebotsaspekt im Vordergrund stehe, während bei weniger entwickelten Volkswirtschaften insbesondere der südlichen Hemisphäre, zu welcher Südafrika zähle, typischerweise der Nachfrageaspekt von besonderer Bedeutung sei. Das Forschungsprojekt "'It takes two to tango': Combatting corruption in Switzerland and South Africa" versuche unter Beteiligung universitärer Forschungsinstitute beider Länder die unterschiedlichen Perspektiven zusammenzubringen. Als Beispiele wissenschaftlich noch nicht ausreichend erschlossener Forschungsthemen werden mit Bezug auf die Angebotsseite die Frage der doppelten Strafbarkeit (ne bis in idem) genannt, mit Bezug auf die Nachfrageseite Aspekte wie "bribe solicitation", "facilitation payments" und "offshore structures". Geplant sei ein Austauschprogramm für PhD-Studenten.

Mit angefochtenem Schreiben vom 7. Dezember 2016 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, insgesamt seien 89 Gesuche eingegangen; zur Begründung für die Nichtberücksichtigung der Eingabe des Beschwerdeführers wurde auf den Evaluationsbericht verwiesen (Beschwerdebeil. 1). Dort heisst es zusammenfassend (Beschwerdebeil. 4): "Although it is laudable that this study mainly focuses on training students, it lacks clarity on the methodological part and on what it tries to achieve. Therefore the study is still to be conceptualized beyond what is being proposed for this project. In comparison with other proposals submitted to the call, this one is not as groundbreaking as others, and the panel does not recommend it for funding." Das Resümee basiert auf unabhängigen Prüfungsberichten zweier Experten. Tatsächlich fallen die massgebenden Berichte, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Beschwerde, Rz 11), eher positiv aus. In "Review: 1" (Beschwerdebeil. 5) wird der Beschwerdeführer als führender Experte auf dem Gebiet des Korruptionsstrafrechts gewürdigt und der komplementäre Forschungsansatz, wonach sowohl die Angebots- als auch die Anfrageseite in die Forschung einzubeziehen seien, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen ökonomischen Realitäten in Ländern des sogenannten "Nordens" und des "Südens", als originell und gewinnbringend beurteilt; kritisch angemerkt wird, in methodischer Hinsicht fehle es dem Projekt an Klarheit sowie teilweise an der Dokumentation der erforderlichen Betreuungsnachweise, zudem irritiere die Fokussierung auf die ne bis in idem-Problematik etwas, da aus Sicht der Korruptionsbekämpfung in der Praxis eher das gegenteilige Problem mangelnder Rechtsdurchsetzung im Vordergrund stehen dürfte. Auch in "Review: 2" (Beschwerdebeil. 6) wird die Reputation des Beschwerdeführers auf dem in Frage stehenden Gebiet hervorgehoben und der doppelseitige, transnationale Ansatz als innovativ gewertet; inhaltlich sei das Projekt allerdings etwas unbestimmt. Die beiden unabhängigen Berichte wurden nach Angaben der Vorinstanz von Juristen verfasst, während im Entscheidgremium selbst keine Juristen vertreten waren (Vernehmlassung, Rz 18); dies entspricht den Ausschreibungsbedingungen (Beschwerdebeil. 3, S. 6, Ziff. 8). Die Berichte setzen sich denn teilweise auch mit einzelnen Rechtsfragen auseinander oder verweisen auf juristische Studien (vgl. Beschwerdebeil. 5, S. 2, erster Abschnitt).

Zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer darin, dass der negative Förderbescheid in einem gewissen Spannungsverhältnis zur grundsätzlich positiven Würdigung durch die externen Experten steht (Beschwerde, Rz 11). Insofern die abschlägige Gesuchsbeurteilung aber mit methodischen und inhaltlichen Unklarheiten begründet werden, die auch in den Expertenberichten kritisch angemerkt werden, kann von Willkür nicht die Rede sein, zumal angesichts des Umstands, dass gemäss Ausschreibung lediglich 12 von 89 Gesuchen gutgeheissen werden konnten. Tatsächlich erschliesst sich der Zusammenhang zwischen dem komplementären Forschungsansatz (Angebots- und Nachfrageseite) und den konkreten Forschungsfeldern (ne bis in idem, Bestechungsaufforderung, Erleichterungszahlungen, Offshore-Strukturen) nicht ohne weiteres; ein konkretes Forschungsziel wird nicht formuliert. Insofern der Panelentscheid gestützt auf Berichte projektspezifischer Fachleute erfolgte, kann angesichts des Umstands, dass im Spruchkörper selbst keine Juristen vertreten waren, auch nicht von einer Ungleichbehandlung gegenüber anderen Fachdisziplinen gesprochen werden, unbesehen des Umstands, dass das Gremium der positiven Expertenbeurteilung im Ergebnis nicht folgte. Ein Verstoss gegen Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
und 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV ist jedenfalls nicht gegeben. Auch ein Ermessensfehler im Sinne von Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG ist nicht erkennbar. Die Angemessenheit des Förderentscheids wiederum ist nach dem Gesagten im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen (Art. 13
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
2    Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar.
3    Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
a  die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
4    Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
5    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
FIFG) und ohne Kenntnis der übrigen Gesuche auch nicht abschliessend überprüfbar. Selbst wenn auf die Beschwerde im Hauptpunkt also eingetreten würde, wäre diese in der Sache abzuweisen.

3.
Angesichts dieses Verfahrensausgangs hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 4'500.- festzulegen (Art. 2 und 4 Reglement über der Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]) und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Auf Zusprechung einer Parteientschädigung ist zu verzichten.

4.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Er ist mit Eröffnung endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz ([...]; Einschreiben; Vorakten zurück)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Aschmann Matthias Amann

Versand: 18. Juli 2018
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-126/2017
Datum : 12. Juli 2018
Publiziert : 08. August 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Wissenschaft und Forschung
Gegenstand : Forschungsförderung Schweiz - Südafrika


Gesetzesregister
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29a 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
166 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 166 Beziehungen zum Ausland und völkerrechtliche Verträge - 1 Die Bundesversammlung beteiligt sich an der Gestaltung der Aussenpolitik und beaufsichtigt die Pflege der Beziehungen zum Ausland.
1    Die Bundesversammlung beteiligt sich an der Gestaltung der Aussenpolitik und beaufsichtigt die Pflege der Beziehungen zum Ausland.
2    Sie genehmigt die völkerrechtlichen Verträge; ausgenommen sind die Verträge, für deren Abschluss auf Grund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist.
190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
FIFG: 4 
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 4 Forschungsorgane - Forschungsorgane nach diesem Gesetz sind:
a  die folgenden Forschungsförderungsinstitutionen:
a1  der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF),
a2  die Akademien der Wissenschaften Schweiz, bestehend aus:
b  die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) nach dem Innosuisse-Gesetz vom 17. Juni 20165;
c  die folgenden Hochschulforschungsstätten:
c1  die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) und die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs,
c2  die nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 20116 (HFKG) akkreditierten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs,
c3  die nach diesem Gesetz vom Bund unterstützten Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung (Art. 15);
d  die Bundesverwaltung, soweit sie:
d1  für die Erfüllung ihrer Aufgaben Ressortforschung betreibt, oder
d2  Aufgaben der Forschungs- und Innovationsförderung wahrnimmt.
7 
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 7 Aufgaben - 1 Der Bund fördert die Forschung und die Innovation nach diesem Gesetz sowie nach Spezialgesetzen durch:
1    Der Bund fördert die Forschung und die Innovation nach diesem Gesetz sowie nach Spezialgesetzen durch:
a  den Betrieb der beiden ETH und der Forschungsanstalten des ETH-Bereichs;
b  Beiträge nach dem HFKG7;
c  Beiträge an die Forschungsförderungsinstitutionen;
d  Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung;
e  eigene Ressortforschung, einschliesslich der Errichtung und des Betriebs bundeseigener Forschungsanstalten;
f  den Betrieb der Innosuisse und anderer Massnahmen der Innovationsförderung;
g  internationale Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation.
2    Zur Sicherung des Forschungs- und Innovationsstandortes Schweiz kann er die Errichtung eines schweizerischen Innovationsparks unterstützen.
3    Der Bundesrat kann die Forschungsförderungsinstitutionen und die Innosuisse beauftragen, einzeln oder gemeinsam Sonderprogramme oder themenorientierte Förderprogramme durchzuführen.10
4    Er kann die Forschungsförderungsinstitutionen und die Innosuisse mit Aufgaben der internationalen Zusammenarbeit beauftragen, deren Erfüllung ihre Fachkompetenz erfordert.11
13 
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
2    Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar.
3    Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
a  die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
4    Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
5    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
30 
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 30 Aufträge an den SNF - Der Bundesrat kann den SNF im Rahmen von dessen Aufgaben und Fachkompetenzen namentlich mit den folgenden Aufgaben beauftragen:
a  Vertretung der schweizerischen Interessen in internationalen Gremien zur Konzipierung und Planung internationaler Förderprogramme unter Beteiligung der Schweiz;
b  Prüfung von Gesuchen für Programme mit Beteiligung der Schweiz;
c  Durchführung nationaler Fördermassnahmen zur Unterstützung internationaler Fördermassnahmen des Bundes;
d  Abschluss von Vereinbarungen mit Organisationen der Forschungsförderung anderer Länder im Bereich der übertragenen Aufgaben.
31
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 31 Abschluss völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat - 1 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über die internationale Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation abschliessen.
1    Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über die internationale Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation abschliessen.
2    In den Verträgen kann er auch Vereinbarungen treffen über:
a  die Finanzkontrolle und die Audits;
b  die Personensicherheitsprüfungen;
c  die Sicherung und die Zuteilung des im Rahmen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit entstehenden oder benötigten geistigen Eigentums;
d  die Beteiligung des Bundes an öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen juristischen Personen;
e  den Beitritt zu internationalen Organisationen;
ebis  den Beitritt zu internationalen Forschungsinfrastrukturen mit Sitz im Ausland nach der Verordnung (EG) Nr. 723/200963;
f  die Kontrolltätigkeiten von Vertreterinnen und Vertretern aus Drittstaaten und von internationalen Organisationen bei Hochschulforschungsstätten und andern beteiligten privaten oder öffentlichen Forschungsinstitutionen in der Schweiz.
3    Berühren die Verträge nach Absatz 1 die Aufgaben bestimmter Forschungsorgane, der Schweizerischen Hochschulkonferenz oder des ETH-Rates, so sind diese vorher anzuhören.
RVOG: 7a
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 7a - 1 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge selbstständig abschliessen, ändern oder kündigen, soweit er durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt ist. Die Ermächtigung zum Abschluss umfasst auch die Ermächtigung zur Änderung und zur Kündigung des völkerrechtlichen Vertrages.6
1    Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge selbstständig abschliessen, ändern oder kündigen, soweit er durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt ist. Die Ermächtigung zum Abschluss umfasst auch die Ermächtigung zur Änderung und zur Kündigung des völkerrechtlichen Vertrages.6
1bis    Er kündigt völkerrechtliche Verträge selbstständig, sofern die Bundesverfassung die Kündigung vorschreibt.7
2    Er kann völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite selbstständig abschliessen. Er kann auch Änderungen oder Kündigungen von beschränkter Tragweite von Verträgen selbstständig vornehmen.8
3    Von beschränkter Tragweite sind namentlich völkerrechtliche Verträge oder Änderungen von völkerrechtlichen Verträgen, die:9
a  für die Schweiz keine neuen Pflichten begründen oder keinen Verzicht auf bestehende Rechte zur Folge haben;
b  dem Vollzug von Verträgen dienen, die von der Bundesversammlung genehmigt worden sind und lediglich die im Grundvertrag bereits festgelegten Rechte, Pflichten oder organisatorischen Grundsätze näher ausgestalten;
c  sich an die Behörden richten und administrativ-technische Fragen regeln.10
4    Nicht von beschränkter Tragweite sind namentlich völkerrechtliche Verträge oder Änderungen von völkerrechtlichen Verträgen, die:11
a  eine der Voraussetzungen für die Anwendung des fakultativen Staatsvertragsreferendums nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung erfüllen;
b  Bestimmungen enthalten über Gegenstände, deren Regelung in die alleinige Zuständigkeit der Kantone fällt;
c  einmalige Ausgaben von mehr als fünf Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als zwei Millionen Franken pro Jahr verursachen.12
V-FIFG: 52 
SR 420.11 Verordnung vom 29. November 2013 zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung
V-FIFG Art. 52 Verfahren für gemeinsame Projektausschreibungen - 1 Das SBFI setzt für die im Rahmen der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz bestimmten Länder oder Regionen einen nationalen Steuerungsausschuss ein. Dieser bestimmt die Ausrichtung des Zusammenarbeitsprogramms aus nationaler Sicht.
1    Das SBFI setzt für die im Rahmen der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz bestimmten Länder oder Regionen einen nationalen Steuerungsausschuss ein. Dieser bestimmt die Ausrichtung des Zusammenarbeitsprogramms aus nationaler Sicht.
2    Das SBFI kann für jedes Land oder jede Region eine Schweizer Hochschulforschungsstätte als Leading House bestimmen, die mit der Koordination und der Umsetzung des Zusammenarbeitsprogramms beauftragt werden kann. Dazu konsultiert das SBFI swissuniversities. Ist für ein Land oder eine Region kein Leading House eingesetzt, so trifft das SBFI die erforderlichen Massnahmen und Entscheide.
3    Der SNF ist im Auftrag des SBFI für die Ausschreibung der gemeinsamen Forschungsprojekte im Rahmen der bilateralen wissenschaftlichen Zusammenarbeit sowie für deren Evaluation zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Reglementen des SNF und nach der Ausschreibung durch den SNF.
4    Die bilateralen Vereinbarungen mit dem Partnerland regeln die Bildung von gemeinsamen Arbeitsgruppen und deren Aufgaben. Die Arbeitsgruppen entscheiden namentlich über die Gutheissung oder Ablehnung der im Rahmen der Programme eingereichten Projektgesuche.
5    Das WBF regelt in einer Verordnung die Vertretung im nationalen Steuerungsausschuss und dessen Arbeitsweise.
54
SR 420.11 Verordnung vom 29. November 2013 zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung
V-FIFG Art. 54 Wissenschaftsaussenpolitik - 1 Das SBFI erarbeitet periodisch oder nach Bedarf zuhanden des Bundesrates einen Bericht im Rahmen der Vorgaben nach Artikel 41 Absatz 3 FIFG zum Stand und zur Entwicklung der schweizerischen Wissenschaftsaussenpolitik. Es berücksichtigt dabei:
1    Das SBFI erarbeitet periodisch oder nach Bedarf zuhanden des Bundesrates einen Bericht im Rahmen der Vorgaben nach Artikel 41 Absatz 3 FIFG zum Stand und zur Entwicklung der schweizerischen Wissenschaftsaussenpolitik. Es berücksichtigt dabei:
a  die Verpflichtungen der Schweiz aus völkerrechtlichen Verträgen;
b  die Entwicklungen im europäischen und im aussereuropäischen Forschungs- und Innovationsraum;
c  die Massnahmen nach Artikel 29 FIFG, die im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation getroffen wurden.
2    Es koordiniert sich dabei mit den für die Aussenpolitik zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten sowie mit weiteren interessierten Bundesstellen und konsultiert den SNF und die Innosuisse namentlich hinsichtlich der an sie delegierten Aufgaben nach Artikel 30 FIFG und Artikel 3 Absatz 3 SAFIG.50
3    Der Bundesrat nimmt vom Bericht nach Absatz 1 Kenntnis und beschliesst die notwendigen Koordinationsmassnahmen.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VwVG: 1 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
46a 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
69
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 69
1    Die Beschwerdeinstanz erläutert auf Begehren einer Partei den Beschwerdeentscheid, der unter Unklarheiten oder Widersprüchen in seiner Entscheidungsformel oder zwischen dieser und der Begründung leidet.
2    Eine Rechtsmittelfrist beginnt mit der Erläuterung neu zu laufen.
3    Redaktions- oder Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen, die keinen Einfluss auf die Entscheidungsformel oder auf den erheblichen Inhalt der Begründung ausüben, kann die Beschwerdeinstanz jederzeit berichtigen.
BGE Register
121-II-378 • 131-I-467 • 133-II-450 • 133-V-233 • 137-I-128
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • frage • staatsvertrag • nationalfonds • gemischter ausschuss • bundesverfassung • verfassungsrecht • replik • konkretisierung • bundesversammlung • uno-pakt ii • rechtsmittel • ne bis in idem • strafrechtliche anklage • rechtsanwendung • regierungs- und verwaltungsorganisationsgesetz • duplik • verfahrenskosten • vertrag zwischen kanton und ausländischem staat
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BVGE
2010/40
BVGer
B-126/2017 • B-2711/2017 • B-517/2008 • B-695/2017