Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-5510/2015

Urteil vom 12. Juli 2017

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),

Richter Pietro Angeli-Busi,
Besetzung
Richter Francesco Brentani,

Gerichtsschreiberin Hanna Marti Adji.

X._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung,

Forschung und Innovation SBFI,

handelnd durch die Eidgenössische

Berufsmaturitätskommission EBMK,

Vorinstanz.

Gegenstand Berufsmaturitätsprüfung Sommersession 2015.

Sachverhalt:

A.
Im Sommer 2015 absolvierte X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen der technischen Richtung. In der Folge stellte ihm die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission (EBMK; nachfolgend: Prüfungskommission) im Namen und im Auftrag des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) das Notenblatt der abgelegten Berufsmaturitätsprüfung zu. Daraus geht hervor, dass seine Leistungen in den Fächern "Physik", "Mathematik" und "Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft und Recht" mit ungenügenden Noten bewertet wurden, weshalb er die Prüfung nicht bestanden habe. Im Begleitschreiben vom 3. September 2015 führte die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer sich zu einer zweiten Prüfung anmelden könne und die genügenden Noten aus der ersten Prüfung unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet würden.

B.
Mit Eingabe vom 7. September 2015 hat der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, die Note des Fachs "Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft und Recht" (nachfolgend: "VBR") sei in eine genügende Note zu ändern, die Note der mündlichen Prüfung im Fach "Mathematik" sei um mindestens eine halbe Note zu erhöhen und seine Berufsmaturitätsprüfung sei als bestanden zu werten. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer dem Sinn nach vor, es seien einerseits in der Prüfung zum Fach "VBR" Fragen zur Tätigkeit der Ehefrau des CEO und zum aktuellen Euro-Frankenkurs und andererseits in der mündlichen Mathematikprüfung eine Aufgabe gestellt worden, die alle nicht Prüfungsstoff seien. Diese hätten deshalb nicht bewertet werden dürfen, weshalb die jeweilige Note zu erhöhen sei. Der Beschwerdeführer beanstandet allgemein die Bewertung der Prüfung im Fach "VBR" und erklärt, auch für die 1. Aufgabe (recte: Aufgabe Nr. 2) der mündlichen Mathematikprüfung habe eine Notenerhöhung zu erfolgen, sofern diese nicht mit der vollen Punktzahl bewertet worden sein sollte.

In formeller Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer Akteneinsicht in die Prüfungsunterlagen.

C.
Mit Vernehmlassung vom 25. November 2015 beantragt die Prüfungskommission für das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und reicht zu den beanstandeten Prüfungsbewertungen Stellungnahmen der jeweiligen Prüfungsexperten (nachfolgend: Experten) ein. Zur Begründung führt sie aus, eine Anhebung der Note im Fach "VBR" sei gemäss Bericht der verantwortlichen Experten nicht möglich und wäre nicht gerechtfertigt, da diese die Leistungen des Beschwerdeführers als klar ungenügend bewertet hätten. Auch im Fach Mathematik lehnt sie eine Anhebung der Note unter Verweis auf die Stellungnahme der Experten ab.

D.
Mit Verfügung vom 30. November 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung inkl. Beilagenverzeichnis zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben. Mit Verfügung vom 7. Januar 2016 wurden dem Beschwerdeführer die von der Vorinstanz mit Vernehmlassung eingereichten Beilagen Nr. 9 und 14 zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Beschwerdeführer hat keine Replik eingereicht.

E.
Mit Verfügung vom 19. April 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz eingeladen, eine ergänzende Stellungnahme zur sinngemässen Rüge des Beschwerdeführers, die Prüfungsfragen hätten nicht dem von ihm gewählten Prüfungsstoff entsprochen, einzureichen. Mit ihrem Schreiben vom 22. Mai hat die Vorinstanz eine zusätzliche Stellungnahme der Experten eingereicht und hält an ihrem bisherigen Antrag fest. Der Beschwerdeführer hat am 23. Juni 2017 seinerseits Stellung genommen und hält an seinem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde ebenfalls fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der auf dem Notenblatt mitgeteilte Prüfungsentscheid ist eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG ist das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI; nachfolgend: Vor-
instanz). Das Notenblatt wurde vorliegend praxisgemäss durch die Prüfungskommission, d.h. im Namen und Auftrag der Vorinstanz, ausgestellt (vgl. BVGE 2010/60 E. 2.2 betreffend die Zuständigkeit des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie (BBT), das per 1. Januar 2013 vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation abgelöst wurde, vgl. AS 2012 3631, 3635 f.).

Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Diese ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
und Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG).

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat (Art. 39 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 39 Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis - 1 Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.
1    Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.
2    ...13
3    Die Kantone sorgen für die Durchführung der Berufsmaturitätsprüfungen und stellen die Zeugnisse aus. Ergänzend kann auch der Bund solche Prüfungen durchführen.
BBG). Mit dem erfolgreichen Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung weist eine Person nach, dass sie die Fachhochschulreife erlangt hat, d.h. dass sie grundlegende Kenntnisse im selbständigen Denken und in der Fähigkeit besitzt, Probleme von angemessener Schwierigkeit sachgemäss zu bearbeiten und ihre Lösungen klar darzustellen (Art. 9 des Reglements über die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen vom 22. September 2009 [verfügbar unter www.sbfi.admin.ch > Themen > Allgemeine Bildung > Maturität > Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung bis 2018, abgerufen am 10.07.2017; nachfolgend: Prüfungsreglement]; vgl. auch Art. 3
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 39 Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis - 1 Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.
1    Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.
2    ...13
3    Die Kantone sorgen für die Durchführung der Berufsmaturitätsprüfungen und stellen die Zeugnisse aus. Ergänzend kann auch der Bund solche Prüfungen durchführen.
der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität vom 24. Juni 2009 [Berufsmaturitätsverordnung, BMV, SR 412.103.1]).

Die Berufsmaturitätsprüfungen können in technischer, kaufmännischer
oder gesundheitlicher und sozialer Richtung abgelegt werden und umfassen insgesamt neun Prüfungsfächer, wovon drei richtungsspezifisch sind. Zudem ist eine interdisziplinäre Projektarbeit zu verfassen und zu präsentieren (Art. 10 des Prüfungsreglements; zu den Prüfungsmodalitäten vgl. Art. 13 des Prüfungsreglements).

Die Leistungen werden in allen Fächern mit halben Noten von 1 bis 6 bewertet, wobei die Note 6 für die höchst und die Note 1 für die tiefst mögliche Bewertung stehen. Noten von 4 und höher bezeichnen genügende Leistungen und Noten von weniger als 4 stehen für ungenügende Leistungen (Art. 16 des Prüfungsreglements).

3.
Nach Art. 20 des Prüfungsreglements ist die Berufsmaturitätsprüfung bestanden, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: a) die Gesamtnote muss mindestens 4,0 betragen; b) es dürfen nicht mehr als drei Fachnoten unter 4,0 erteilt worden sein; c) die Notenabweichungen unter der Note 4,0 dürfen insgesamt nicht mehr als 2,0 Punkte betragen; und d) der gewichtete Durchschnitt der schriftlichen interdisziplinären Projektarbeit und der diesbezüglichen mündlichen Prüfung muss mindestens 4,0 betragen (Art. 20 i.V.m. Art. 16 Abs. 4 bis 6 des Prüfungsreglements).

Die vom Beschwerdeführer erzielte Gesamtnote beträgt gemäss Notenblatt 4,0, wobei er in den Fächern "Physik", "Mathematik" und "VBR" ungenügende Noten erzielt hat. Damit sind die Voraussetzungen nach Art. 20 Bst. a, b und d des Prüfungsreglements erfüllt. Hingegen liegt die Summe der Notenabweichungen von unter 4,0 in diesen drei Fächern bei insgesamt 2,7 Punkten. Dementsprechend erachtete die Vorinstanz die Voraussetzung nach Art. 20 Bst. c des Prüfungsreglements als nicht erfüllt und qualifizierte die Berufsmaturitätsprüfung auf dem Notenblatt als nicht bestanden.

In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer nur die Bewertung seiner mündlichen Prüfung im Fach "VBR" sowie seiner mündlichen Mathematikprüfung. Die Bewertung der schriftlichen Mathematikprüfung wie auch die Benotung im Fach "Physik" beanstandet er hingegen nicht. Damit der Beschwerdeführer seine Berufsmaturitätsprüfung bestanden hätte, müsste die Summe der unter 4,0 liegenden Punkte mindestens um 0,7 Punkte auf maximal 2,0 Punkte reduziert werden. Dafür wäre entweder eine Notenerhöhung im Fach "VBR" um mindestens 0,7 Punkte oder in den beiden Fächern "VBR" und "Mathematik" im ungenügenden Bereich um insgesamt mindestens 0,7 Punkte notwendig. Letzteres würde einerseits mittels kumulativer Erhöhung der Fachnoten "VBR" um 0,5 Punkte und "Mathematik" um 0,2 Punkte und andererseits mittels kumulativer Erhöhung der Fachnoten "VBR" um 0,6 Punkte und "Mathematik" um 0,1 Punkte erreicht. Eine Erhöhung der Fachnote "Mathematik" alleine würde demgegenüber nicht zum Bestehen der Berufsmaturitätsprüfungen führen (Art. 20 Bst. c des Prüfungsreglements).

4.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. auch Zibung/Hofstetter in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 43). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden, eigenen Fachkenntnisse verfügt. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr oft nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Prüfungskandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 3.1). In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Justizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung. Es hat nur dann auf Rügen betreffend eine behauptete Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen detailliert einzugehen, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte sowie die entsprechenden Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder, dass die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E 5.1 m.w.H.; kritisch dazu Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: ZBI 10/2011 S. 553 ff., insb. S. 555 f. m.w.H.).

Die Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, nehmen im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Dabei überprüfen sie in der Regel ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder an der ursprünglichen Bewertung festhalten (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 3.1 f. m.H.).

In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete abweichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermessen der Experten ist lediglich dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In einem solchen Fall hat jeder einzelne Kandidat entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.H.).

Zusammenfassend weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Beurteilung der Experten ab, nicht zuletzt wenn diese im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu den Rügen der beschwerdeführenden Person genommen haben und die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. statt vieler BVGE 2010/11 E. 4.2 und 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2, je m.w.H.; kritisch Patricia Egli, a.a.O. S. 556 m.w.H.; vgl. auch allgemein Zibung/Hofstetter in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 45 ff.).

Die dargelegte Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2008/14 E 3.3 m.H.). Hierbei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung
oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3 m.w.H.). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt dem Beschwerdeführer.

5.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Umstände der beiden Prüfungen, d.h. die hohen Temperaturen während den Prüfungen.

5.1 Er erklärt, er sei in der Prüfung des Fachs "VBR" der letzte, in der mündlichen Mathematikprüfung einer der letzten Kandidaten gewesen, die Temperaturen seien an diesem Tag um 30 Grad gelegen. Er wisse nicht, ob dies einen Einfluss auf die Experten und bei der Bewertung gehabt habe.

5.2 Die Vorinstanz hat sich zu diesen Rügen nicht geäussert und einzig festgehalten, alle Experten seien erfahrene Experten der Berufsmaturitätsprüfung.

Die Experten der mündlichen Mathematikprüfung bestätigen, dass am Prüfungstag tatsächlich Temperaturen bis zu 30 Grad geherrscht hätten und die Leistungsfähigkeit der Kandidaten möglicherweise dadurch negativ beeinträchtigt gewesen sei. Als Experten seien sie zu einer über die Jahre konstanten Bewertung verpflichtet, daher sei es ihnen nur beschränkt möglich, aufgrund hoher Temperaturen "übermässige" Milde walten zu lassen.

Die Experten der Prüfung "VBR" erläutern, die Raumtemperatur sei bei allen Kandidaten in etwa gleich gewesen, um 17.00 Uhr sei es eher angenehmer gewesen als am frühen Nachmittag. Sie hätten nicht den Eindruck, dass ihre Fähigkeit zur gerechten Leistungsbeurteilung beeinträchtigt gewesen sei.

5.3 Mängel im Prüfungsablauf sind nur dann beachtlich, wenn sie erheblich sind, d.h. wenn sie das Prüfungsresultat kausal beeinflusst haben oder beeinflusst haben können (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2). Behauptete Mängel im Prüfungsablauf sind grundsätzlich sofort, d.h. unmittelbar nach deren Kenntnisnahme, vorzubringen und der Prüfungskandidat hat allenfalls den Abbruch der Prüfung zu verlangen. Es gibt zwar Ausnahmefälle, in denen dies nicht möglich oder aufgrund der Umstände nicht zumutbar ist. Ansonsten ist es grundsätzlich nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Stadium hätten geltend gemacht werden können, erst nach dem ungünstigen Ausgang einer Prüfung vorzubringen. Ein derartiges, verspätetes Vorbringen verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und führt zur Verwirkung dieses Rechts (vgl. BGE 135 III 334 E. 2.2; 132 II 485 E. 4.3; 120 Ia 19 E. 2c/aa; Urteile des BGer 2D_22/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 6.3.2 und 2D_7/2011
vom 19. Mai 2011 E. 4.6; Urteile des BVGer B-1464/2016 vom 10. August 2016 E. 4.1; B-5003/2015 vom 11. Februar 2016 E. 5.2 und B-6168/2011 vom 23. Oktober 2012 E. 6.1).

5.4 Im vorliegenden Fall ist zwar unbestritten, dass am fraglichen Prüfungstag relativ hohe Temperaturen herrschten. Der Beschwerdeführer hat indessen keine konkreten Anhaltspunkte dargetan, welche darauf schliessen liessen, dass die Experten - entgegen deren eigener Einschätzung - aufgrund dieser Verhältnisse nicht mehr in der Lage gewesen wären, seine Prüfungsleistung korrekt zu bewerten. Mit der vagen Frage, er wisse nicht, ob die hohen Temperaturen einen Einfluss auf die Experten und bei der Bewertung gehabt hätten, ist er seiner Substantiierungspflicht jedenfalls nicht nachgekommen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch nicht dargelegt hat, weshalb es ihm nicht hätte möglich sein sollen, diese Rüge früher vorzubringen und beispielsweise eine Verschiebung der Prüfung zu verlangen, statt seine Prüfungen ohne Einwände abzulegen.

5.5 Die Rüge erweist sich somit als unbegründet, soweit sie nicht verwirkt ist.

6.
Des Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer den Ablauf, die Aufgabenstellung und die Bewertung der mündlichen Mathematikprüfung.

6.1 Er rügt das Verhalten der Experten während der Prüfung. Die Experten im Fach Mathematik seien insgesamt nicht besonders sachlich gewesen. Sie seien nach ca. 2 Minuten unfreundlicher geworden und hätten ihn schlussendlich immer lauter angeschrien. Die Experten hätten "permanent hineingesprochen oder eben hineingeschrien", obwohl er seiner Meinung nach alles richtig beantwortet habe. Sie hätten zur Aufgabe 2 verlangt, dass er einmal auf die Vorderseite, einmal auf die Rückseite schreibe, obwohl die Aufgabe auf der Vorderseite und genügend Platz für den Lösungsweg und die Lösung gewesen sei. Der eine Experte habe beanstandet, dass das von ihm gezeichnete Dreieck zu klein gewesen sei. Wäre die Aufgabe auf der Rückseite gestanden, dann hätte er dem Experten gerne von Anfang an ein grösseres Dreieck präsentiert.

6.1.1 Die Experten der mündlichen Mathematikprüfung führen dagegen aus, der Beschwerdeführer habe sehr viel Zeit und Unterstützung zur Lösung der Aufgaben benötigt und ohne "permanentes Hineinsprechen" seitens der Experten hätte er - ihrer Auffassung nach - die Lösung kaum zeitgerecht gefunden. Die Behauptung, die Experten hätten den Beschwerdeführer angeschrien, entbehre allerdings jeglicher Grundlage. Sie hätten ihre Anweisungen deutlich, jedoch stets in angemessener Lautstärke kommuniziert. Der Beschwerdeführer habe die Problemlösung mit einer viel zu kleinen Skizze begonnen, die es ihnen unmöglich gemacht habe, die eingezeichneten Grössen zu erkennen. Er habe kein grösseres Dreieck auf der Rückseite des Aufgabenblatts zeichnen wollen, weshalb der eine Experte das von ihm gewünschte Dreieck gezeichnet habe. Der Beschwerdeführer habe dann endlich mit der Lösung der Aufgabe begonnen. Der Übertrag der auf der Rückseite gewonnenen Erkenntnisse in den dafür vorgesehenen Raum auf der Vorderseite des Aufgabenblattes habe sich ebenfalls nicht problemlos gestaltet, die Gleichung auf der ersten Zeile sei falsch, die weiteren Schritte und das Resultat seien jedoch korrekt.

6.1.2 Ein Kandidat sollte seine Prüfung unter Umständen erbringen können, die eine volle Konzentration auf die ihm gestellten Aufgaben ermöglichen. Störungen und Ablenkungen jeglicher Art, die ihn in der Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigen, sind zu vermeiden. Das will jedoch nicht besagen, dass jede geringfügige Störung oder Unterbrechung zum Anlass genommen werden kann, um die Durchführung des Prüfungsverfahrens in Frage zu stellen (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.3.1).

Eine Beeinträchtigung muss so schwerwiegend sein, dass sie nach dem Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, die Feststellung der Leistungsfähigkeit und des Wissens des Kandidaten zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.3.1 m.H.; Daniel Widrig, Studieren geht über Prozessieren, Jusletter 2. Mai 2011 Rz. 35). Auf rein subjektiver Interpretation beruhende Einwendungen gegen das Verhalten des prüfenden Dozenten, beispielsweise die Behauptung, dieser sei "unwirsch" oder "auffällig unfreundlich" gewesen, reichen nicht aus, um auf einen unkorrekten Prüfungsvorgang oder eine allfällige Befangenheit des Experten zu schliessen (Urteile des BGer 2D_29/2009 vom 12. April 2011 E. 3.4; 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 3.4; 2P.19/2003 vom 29. Juli 2003 E. 4.2 m.w.H.; Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 5.1).

Mängel im Prüfungsablauf stellen insofern nur dann einen rechtserheblichen Verfahrensmangel dar, wenn sie das Prüfungsergebnis eines Kandidaten in kausaler Weise entscheidend beeinflussen können
oder beeinflusst haben (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; 1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000 E. 4b; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) 56.16 E. 4).

6.1.3 Im vorliegenden Fall bestreiten die Experten, den Beschwerdeführer angeschrien zu haben. Der Beschwerdeführer hat seine diesbezügliche Behauptung nicht belegt. Unbestritten ist dagegen, dass die Examinatoren während der Lösung der Aufgabe interveniert und vom Beschwerdeführer verlangt haben, dass er das von ihm gezeichnete Dreieck auf der Rückseite des Aufgabenblatts noch einmal grösser darstelle.

Weshalb die Experten den Beschwerdeführer zuerst ein kleines Dreieck mit den für die Berechnung notwendigen Angaben haben zeichnen lassen und erst anschliessend die Zeichnung eines zweiten, grösseren Dreieckes auf der Rückseite des Aufgabenblattes verlangt haben, ist nicht gänzlich nachvollziehbar. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb die Berechnungen - wie von den Experten gewünscht - auf der Rückseite des Aufgabenblattes hätten begonnen und dann trotzdem übertragen und auf der Vorderseite hätte weiter- bzw. fertiggerechnet werden müssen, bzw. weshalb nicht von Anfang an mehr Platz für die Lösungen auf der Vorderseite einberechnet worden war.

Der Beschwerdeführer ist jedoch davon überzeugt, dass er die Aufgabe - trotz der von ihm als unfreundlich empfundenen Interventionen der Experten - vollständig und richtig gelöst habe. Auch die Experten bestätigen, der Beschwerdeführer habe letztlich die richtige Lösung notieren können. Der Beschwerdeführer bringt weder vor, er habe durch das Zeichnen des zweiten Dreieckes oder wegen den Interventionen erheblich Zeit verloren, noch legt er dar, dass er in dieser Zeit beispielsweise hätte die Aufgabe 3 lösen können und dies einen positiven Einfluss auf die erzielte Note gehabt hätte (zur Bewertung der Leistung und zur Notengebung bei den einzelnen Aufgaben vgl. nachfolgend E. 6.3.4).

Damit erweist sich die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, die Experten hätten durch ihr Verhalten einen rechterheblichen Verfahrensfehler im Ablauf der mündlichen Mathematikprüfung gesetzt, als unbegründet.

6.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter die Fragestellung der Aufgabe 1. Eine solche Fragestellung sei in keiner seiner Unterlagen jemals erwähnt gewesen. Die Experten hätten die Aufgabe (gemäss eigenen Aussagen) selber nicht lösen können, da sie diese als extrem schwer eingestuft hätten. Die Aufgabe 1 sei nicht Prüfungsstoff und hätte nicht bewertet werden dürfen. Demnach sei eine Erhöhung der Note angebracht.

6.2.1 Die Experten führen zu Aufgabe 1 aus, dieser Aufgabentyp sei Bestandteil der vorzubereitenden Prüfungsinhalte. Er finde sich im Stoffplan der technischen Richtung auf der Seite 15 unter dem Eintrag "Begriffe des Hoch- und Tiefpunktes eines Graphen einer Funktion 2. Grades kennen" wieder. Sie erklären mögliche Lösungen und bestätigen, der vom Beschwerdeführer gewählte Lösungsansatz sei zwar grundsätzlich möglich, hätte aber aufgrund der hohen Komplexität wohl auch von den Experten nicht in der zur Verfügung stehenden Zeit ausgeführt werden können, was der Beschwerdeführer wohl missverstanden habe. Die Aufgabe sei mit den Kenntnissen eines gut auf die Prüfung vorbereiteten Kandidaten durchaus lösbar.

6.2.2 Die Prüfungsmodalitäten und -formen sowie die Bewertungskriterien sind in den Stoffplänen festgelegt (Art. 13 Abs. 1 des Prüfungsreglements). Das Fach "Mathematik" ist in Ziff. 5 der Stoffpläne geregelt (Ziff. 5 der Stoffpläne der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung in technischer Richtung, gültig ab 2008 [verfügbar unter www.sbfi.admin.ch > Themen > Allgemeine Bildung > Maturität > Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung bis 2018, abgerufen am 10.07.2017; nachfolgend: Stoffpläne]). Danach stellt der Funktionsbegriff den Schwerpunkt des Prüfungsstoffes dar. Nach Ziff. 5.3 der Stoffpläne sind reelle Zahlen, Gleichungen, Ungleichungen und Gleichungssysteme, Funktionen (Abbildungen), Trigonometrie, Ste-
reometrie sowie die Grundlagen der dreidimensionalen Vektorgeometrie Teil des Prüfungsstoffs (Ziff. 5.3 der Stoffpläne).

6.2.3 Die Experten stützen ihre Aussage, wonach die Aufgabe 1 Bestandteil des Prüfungsstoffs sei, auf die Seite 15 der Stoffpläne (Ziff. 5.3 der Stoffpläne). Neben den von den Experten zitierten Begriffen wird in den Stoffplänen als Prüfungsstoff weiter vorausgesetzt, dass die Kandidaten insb. Graphen reellwertiger Funktionen kennen und skizzieren sowie die Funktion f(x) = ax2 + bx + c mit Df = R (a, b, c R: a 0) beherrschen (Ziff. 5.3 der Stoffpläne, Titel "Funktionen [Abbildungen]"). Die Experten haben in ihrer Stellungnahme zudem überzeugend dargelegt, wie die Aufgabe - anders als in der vom Beschwerdeführer versuchten Weise - zu lösen gewesen wäre. Damit liegt die Aufgabe 1 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers innerhalb des für die Berufsmaturitätsprüfungen, d.h. für die Mathematikprüfung, vorausgesetzten Stoffes und durfte auch bewertet werden. Die diesbezügliche Rüge ist demnach unbegründet.

6.3 Der Beschwerdeführer beanstandet zudem die Bewertung der mündlichen Mathematikprüfung. Zur Beurteilung dieser Rügen wird nachfolgend die Stellungnahme der Experten anhand der dargelegten Grundsätze überprüft (vgl. E. 4).

6.3.1 Soweit die Experten in ihrer Stellungnahme im Einzelnen dargelegt haben, warum eine Lösung des Beschwerdeführers falsch oder unvollständig ist und er daher nicht die Maximalpunktzahl erhalten hat, wird der Beschwerdeführer den Anforderungen an eine genügende Substantiierung seiner Rügen nicht gerecht, wenn er sich einfach darauf beschränkt zu behaupten, seine Lösung sei vollständig und korrekt, ohne jedoch diese Behauptung wenigstens in einer Replik näher zu begründen oder zu belegen (vgl. BVGE 2010/21 E 5.1 m.H.).

6.3.2 Die Note des Fachs "Mathematik" setzt sich aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung zusammen, die je zu 50% zur Berechnung der Fachnote beitragen (Art. 16 Abs. 4 des Prüfungsreglements i.V.m. Ziff. 5.4 der Stoffpläne). Der Beschwerdeführer erhielt für seine Antworten in der mündlichen Mathematikprüfung die Note 4,5, woraus zusammen mit der Note 3,0 für die schriftliche Prüfung die Fachnote "Mathematik" von 3,8 resultierte.

6.3.3 Der Beschwerdeführer erklärt, seiner Meinung nach habe er bei der Aufgabe 2 alles richtig beantwortet und, falls ihm nicht die volle Punktzahl dafür gegeben worden sei, sei die Note zu erhöhen.

6.3.4 Die Experten erläutern, der Ansatz des Beschwerdeführers, die Aufgabe 2 mittels Pythagoras zu lösen, sei korrekt, er habe aber im weiteren Verlauf erhebliche Mühen gezeigt, die Lösung der Aufgabe mathematisch sauber und korrekt zu Papier zu bringen, wobei viele kleine Unsicherheiten seitens des Beschwerdeführers bestanden hätten und es bis zur richtigen Antwort lange gedauert habe. Da es sich bei der Aufgabe 2 um eine einfache Standardfrage gehandelt habe, seien die Beiträge des Beschwerdeführers zur Aufgabe 2 mit einer Note zwischen 4 und 4,5 bewertet worden. Der Lösungsansatz des Beschwerdeführers zur Aufgabe 1 sei grundsätzlich zwar möglich; die Experten erklären jedoch sinngemäss, dass es andere, geeignetere Lösungsmöglichkeiten gäbe, die in der Prüfungszeit
realisierbar gewesen wären. Sie folgern, die Leistung des Beschwerdeführers in dieser Aufgabe sei höchstens durchschnittlich gewesen, weshalb für die Aufgabe 1 eine Note von 4,5 durchaus angebracht sei.

Abschliessend bestätigen die Experten, die Prüfungsbewertung des Beschwerdeführers sei mit der Note 4,5 höher als seine Leistung und damit durchaus fair.

6.3.5 Somit sind die Experten des Fachs Mathematik in ihrer Stellungnahme auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen. Sie haben ihre beanstandete bisherige Bewertung erneut überprüft und dargelegt, wie sie zu ihrer Beurteilung gelangt sind, welche konkreten Aspekte der Lösungsansätze beanstandet wurden, wie sie die einzelnen Aufgaben gewertet haben und weshalb die Leistung des Beschwerdeführers mit 4,5 benotet wurde.

Die Experten haben die Rügen des Beschwerdeführers folglich umfassend geprüft. Sie haben substantiiert, weshalb sie diese als unbegründet, ihre Bewertung der mündlichen Mathematikprüfung hingegen als angemessen erachten.

Der Beschwerdeführer hat die ihm eingeräumte Gelegenheit, eine Replik einzureichen, nicht wahrgenommen. Dies hat zur Folge, dass er keine substantiierten Rügen vorbringt, welche die Stellungnahme der Experten und die darin erfolgte Begründung der Bewertung der Prüfung in Frage stellen würde. Demnach ist die Note der mündlichen Mathematikprüfung nicht zu beanstanden.

6.4 Aus den obgenannten Gründen erweisen sich sämtliche, auf die mündliche Mathematikprüfung bezogenen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet.

7.
In Bezug auf die mündliche Prüfung im Fach "VBR" beanstandet der Beschwerdeführer einerseits zwei der gestellten Fragen und andererseits die Bewertung seiner Prüfungsleistung.

7.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Prüfungsfragen bzw. die behandelte Thematik, die den Wechselkurs Schweizer Franken - Euro betrifft. Er führt aus, die Experten hätten ihn aufgefordert, den aktuellen Euro-Frankenkurs auf zwei Dezimalstellen genau zu nennen. Solche Prüfungsblätter seien ihm aber in der Vorbereitungsschule nicht ausgehändigt worden. Er fragt, ob diese Frage für eine Berufsmaturitätsprüfung (zwingend) sei und weshalb sie gestellt worden sei. Seiner Meinung nach sei es nicht korrekt, diese Frage zu bewerten.

Die Experten legen in ihrer Stellungnahme vom 3. November 2015 dar, im Fachbereich Volkswirtschaft hätte ausgehend von den Aussenbeziehungen einer Unternehmung auf die volkswirtschaftlichen Aussenbeziehungen eingegangen werden sollen. Der Beschwerdeführer habe einen ersten Schritt geleistet und die Unternehmung als international tätig bezeichnet. Er habe den Import und Export als Aussenbeziehung und die bezeichneten Länder als Handelspartner der Unternehmung - nicht aber etwa als Handelspartner der Schweiz - erkannt. Im Zusammenhang mit den Aussenbeziehungen hätten sie den Beschwerdeführer mit Fragen auf das Thema Währungen geführt. Seine Leistung im Fachbereich Volkswirtschaft sei deutlich ungenügend. Sie bewerten diese mit einer Teilnote von 2,5. Als Begründung führen sie aus, das Fehlen von Kenntnissen insb. zur Bildung von Wechselkursen sei für die Benotung mitentscheidend gewesen. Aussagen seien zum Teil falsch gewesen und das präsentierte Wissen gehöre eindeutig eher zum Allgemeinwissen als zum Fachwissen.

In der zusätzlichen Stellungnahme vom 27. April 2017 bestätigen die Experten, die Prüfung des Beschwerdeführers habe sowohl den rechtlichen Vorgaben als auch den thematischen und wahlthematischen Ansprüchen und Bedingungen entsprochen. Sie führen dafür stichwortartig Themen auf, welche die Prüfung erfasst habe - wobei einige Themen doppelt und die Themen Währung und Euro als ein einziges Thema erfasst sind. Sie erklären, dass die Mehrheit dieser Themen vollumfänglich oder teilweise dem vom Beschwerdeführer gewählten Themenbereich "b) Gesamtrechnung" zuzuordnen seien.

Der Beschwerdeführer zitiert die Stellungnahme der Experten vom 27. April 2017, wonach das Thema Währung und Euro eine aktuelle Fragestellung gewesen sei und den Bereich Geld und Währung "berühre". Er erklärt dazu, bei dieser Aussage sei eine Unsicherheit festzustellen, entweder sei es ein Thema oder nicht. Weiter wägt er ab, warum die Frage den Themenbereich nur "berühre". Seiner Meinung nach werde versucht, irgendwie einen Zusammenhang zu finden.

7.1.1 Der Prüfungsstoff für das Fach "VBR" ist in Ziff. 4.3 der Stoffpläne geregelt (Ziff. 4.3 der Stoffpläne i.V.m. Art. 13 Abs. 1 des Prüfungsreglements). Für den Teilbereich Volkswirtschaft ist Folgendes bestimmt:

"4.3 Prüfungsstoff

4.3.1 Volkswirtschaft

Teil a) ist obligatorisch; aus den Teilen b) bis d) ist ein Gebiet auszuwählen.

a) Grundlagen

- Grundfragen, Ziele der Wirtschaft
- Märkte und Preisbildung
- Marktformen und Wirtschaftsordnung

b) Gesamtrechnung

- Wohlstand und Wohlfahrt
- Geld
- Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung
- Inflation, Deflation
- Konjunktur

c) Staatsaktivitäten

- Konjunkturpolitik
- Umweltpolitik
- Sozialpolitik

d) Aussenbeziehungen

- Globalisierung und internationale Arbeitsteilung
- Wechselkurse
- Internationale Wirtschaftsorganisationen"

Die Prüfungsmodalitäten sind gemäss Ziff. 4.4 der Stoffpläne wie folgt:

"4.4 Prüfung

Die Prüfung ist mündlich und dauert 15 Minuten.

Die Themenstellungen erfolgen auch vernetzend, d.h. einzelne Aufgaben berühren sowohl volkswirtschaftliche als auch betriebs- und rechtskundliche Aspekte.

[...]"

Der Kandidat hat der Anmeldung bzw. dem Zulassungsgesuch zur Berufsmaturitätsprüfung u.a. die ausgefüllten Frageblätter "Spezialgebiete, ausgewählte Themen und Ergänzungsfächer" beizulegen (Ziff. 1.3 des Leitfadens für die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen der eidgenössischen Berufsmaturitätskommission, gültig ab 2010, [verfügbar unter www.sbfi.admin.ch > Themen > Allgemeine Bildung > Maturität Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung bis 2018, abgerufen am 10.07.2017; nachfolgend: Leitfaden]). Darin ist als Prüfungsstoff für das Fach "VBR" im Bereich Volkswirtschaft und im Bereich Betriebswirtschaft je ein Gebiet aus den jeweiligen Teilen b) - d) der Ziff. 4.3.1 bzw. 4.3.2 der Stoffpläne zu wählen (Ziff. 4.3.1 f. der Stoffpläne i.V.m. Ziff. 3.5 des Leitfadens).

7.1.2 Der Beschwerdeführer hat in den Anmeldungsbeilagen im Bereich Volkswirtschaft das Gebiet "b) Gesamtrechnung" und im Bereich Betriebswirtschaft das Gebiet "b) Leistungswirtschaftlicher Bereich" ausgewählt (Ziff. 4.3.1 f. der Stoffpläne). Auf der Aufgabenstellung der mündlichen Prüfung im Fach "VBR" sind die gewählten Themenbereiche "Gesamtrechnung" und "Leistungswirtschaftlicher Bereich" ebenfalls aufgeführt. Demgegenüber lautet die "Problemstellung/Einstiegsfrage" für den Bereich Volkswirtschaft auf der zweiten Seite der Aufgabenstellung (Bst. a) wie folgt:

"Erläutern und beschreiben Sie die Aussenbeziehungen der Unternehmung."

7.1.3 In ihrer Stellungnahme vom 3. November 2015 legen die Experten dar, dass die Aufgabenstellung im Fachbereich Volkswirtschaft auf die volkswirtschaftlichen Aussenbeziehungen zielte, auf die der Kandidat einzugehen hatte. So sollte der Beschwerdeführer gemäss den Experten insbesondere eine Definition zum Währungsbegriff beschreiben, den aktuellen Wechselkurs Schweizer Franken und Euro nennen und die wichtigen Kräfte bei der Bildung von Wechselkursen erklären. Auch sollte er andere Länder als die Handelspartner der Schweiz erkennen.

7.1.4 Aufgrund der Fragestellung selbst wie auch der detaillierten Darlegungen der Experten zu den gestellten Fragen drängt sich der Eindruck auf, dass die Experten im gesamten Prüfungsteil zum Bereich Volkswirtschaft den Fokus zumindest schwergewichtig auf die Aussenbeziehungen gelegt haben und die gewählte Thematik damit dem Themenbereich "d) Aussenbeziehungen" (Ziff. 4.3.1 Bst. d der Stoffpläne) und nicht dem vom Beschwerdeführer gewählten Themenbereich "b) Gesamtrechnung" entsprach.

In ihrer zusätzlichen Stellungnahme vom 27. April 2017 bestreiten die Experten dies zwar und machen geltend, ein Teil der gestellten Fragen sei dem Themenbereich "b) Gesamtrechnung" zuzuordnen. So führen sie u.a. aus, dass das Thema Währungen den Bereich Geld und Währung berühre, welcher dem Themenkreis Gesamtrechnung zuzuordnen sei. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Das Thema Währungen ist im Themenbereich "d) Aussenbeziehungen" explizit genannt, dies im Gegensatz zum Themenbereich "b) Gesamtrechnung", wo der Schwerpunkt auf der nationalen Volkswirtschaft und dem Bruttoinlandprodukt liegt (vgl. Ziff. 4.3.1 Bst. b und d der Stoffpläne). Sodann bestätigen die Experten selbst, dass die Frage in Bezug auf Währungen und Euro bloss "teilweise" dem vom Beschwerdeführer gewählten Themenbereich zuzuordnen sei. Im Übrigen machen die Experten zu Recht nicht geltend, dass die Ausgangsfrage in Bezug auf die volkswirtschaftlichen Aussenbeziehungen sowie die Thematik der Handelspartner der Schweiz im vom Beschwerdeführer gewählten Themenbereich oder im obligatorischen Teil "a) Grundlagen" liegen würden.

7.1.5 Die Kandidaten können bzw. müssen gemäss der Stoffpläne im Bereich Volkswirtschaft ein Gebiet aus den Teilen b) - d) der Ziff. 4.3.1 der Stoffpläne wählen (Ziff. 4.3.1 der Stoffpläne i.V.m. Ziff. 3.5 des Leitfadens). Sinn und Zweck einer solchen Wahlmöglichkeit kann nur sein, dass der Kandidat auch im von ihm gewählten Themenbereich zzgl. des obligatorischen Teils, d.h. nur im für ihn relevanten Prüfungsstoff, geprüft wird.

7.1.6 Demgegenüber wurde vorliegend im Bereich Volkswirtschaft schwerpunktmässig nicht der vom Beschwerdeführer gewählte Themenbereich "b) Gesamtrechnung" geprüft, sondern der Themenbereich "d) Aussenbeziehungen" mit Fokus auf dem Unterthema Wechselkurse. Damit lag die Fragestellung zumindest schwergewichtig ausserhalb des für den Beschwerdeführer relevanten Prüfungsstoffs gemäss Prüfungsreglement und Stoffplänen (Ziff. 4.3.1 der Stoffpläne i.V.m. Art. 13 Abs. 1 des Prüfungsreglements). Dies stellt einen offensichtlichen Verfahrensmangel dar, durch welchen die Bewertung des Wissens und der Leistungsfähigkeit im relevanten Prüfungsstoff verunmöglicht wurde.

Mit einer höheren Teilnote im Bereich Volkswirtschaft wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, eine Fachnote "VBR" von 3,7 oder höher zu erzielen, womit er die Berufsmaturitätsprüfungen bestanden hätte (vgl. vorstehend E. 3; vgl. auch Art. 20 Bst. c des Prüfungsreglements). Der Mangel ist demnach zumindest geeignet das Prüfungsergebnis des Beschwerdeführers insgesamt in kausaler Weise entscheidend zu beeinflussen und ist mithin rechtserheblich.

Als Zwischenergebnis liegt ein rechtserheblicher Verfahrensmangel in Bezug auf die mündliche Prüfung im Fach "VBR" vor und die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers ist folglich begründet.

7.2 Voraussetzung für die Erteilung eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses ist in jedem Fall ein gültiges und genügendes Prüfungsresultat (Art. 19 des Prüfungsreglements). Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass nur Kandidaten das entsprechende Zeugnis oder Diplom erhalten, welche den damit verbundenen hohen Erwartungen auch nachgewiesenermassen entsprechen. Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ist ein gültiges und nachweislich genügendes Prüfungsresultat grundsätzliche
Voraussetzung für die Erteilung des entsprechenden Prüfungszeugnisses oder Diploms. Wurde das Prüfungsergebnis durch einen Verfahrensfehler im Prüfungsablauf, d.h. Umstände, die nicht der Prüfungskandidat zu vertreten hat, ungünstig beeinflusst und liegt deswegen kein gültiges Prüfungsergebnis vor, so ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Dies kann grundsätzlich nur zur Folge haben, dass der Prüfungskandidat den betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei wiederholen darf. Die Anerkennung eines Mangels im Verfahren kann, selbst wenn der Fehler unzweifelhaft nachgewiesen ist, nicht zur Erteilung des Prüfungszeugnisses führen (vgl. BVGE 2010/21 E. 8.1 m.H; Urteil des BVGer B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 5.1).

Vorliegend wurde der Beschwerdeführer zu einer ausserhalb des Prüfungsstoffes liegenden Problemstellung befragt, womit offensichtlich ein Verfahrensmangel vorliegt. Da mit einer höheren Teilnote im Bereich Volkswirtschaft eine Fachnote hätte erzielt werden können, die zum Bestehen der Prüfung hätte führen können, und der Verfahrensfehler mithin erheblich ist, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf kostenlose Wiederholung der Prüfung im Fach "VBR" ohne Anrechnung an die Anzahl der erfolglosen Prüfungsversuche.

7.3 Damit erübrigt sich eine Prüfung allfälliger weiterer Verfahrensrügen des Beschwerdeführers und es ist nicht weiter auf seine Kritik einzugehen, dass er bei einer weiteren Frage in diesem Prüfungsteil drei Mal gefragt worden sei, was die Frau des CEO mache.

7.4 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Erhöhung seiner Note. Diesem Rechtsbegehren könnte nur entsprochen werden, wenn der Beschwerdeführer den Nachweis erbringen könnte, dass er trotz dem Verfahrensfehler durch die Experten im Fach "VBR" eine genügende Leistung, d.h. eine Leistung, die mindestens mit einer Note von 3,7 zu bewerten wäre, erbracht hat. In der Folge ist daher zu prüfen, ob seine Rüge, seine Prüfungsleistung im Fach "VBR" sei zu tief bewertet worden, begründet ist. Hierfür wird die Stellungnahme der Experten vom 3. November 2015 anhand der bereits dargelegten Grundsätze überprüft (vgl. E. 4). Dass die Prüfungsfragen nicht dem vom Beschwerdeführer gewählten Themenbereich entsprachen, kann dabei nicht berücksichtigt werden.

7.4.1 Dem Beschwerdeführer wurde im Fach "VBR" gesamthaft die Note 3,0 erteilt, wobei die Experten seine Leistung in ihrer Stellungnahme vom 3. November 2015 im Bereich Volkswirtschaft mit einer Teilnote von 2,5 und in den Bereichen Betriebswirtschaft und Recht je mit der Teilnote 3,0 bewerten.

7.4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet die Bewertung dieser mündlichen Prüfung als in seinen Augen absolut nicht seiner Leistung entsprechend und erklärt, er habe eine Note im Bereich 5,0 erwartet, da er mit Ausnahme weniger Fragen alles richtig und selbstsicher habe beantworten können. Neben den beiden von ihm gerügten Fragen, die bereits behandelt wurden, erläutert er die verschiedenen von ihm gemachten Antworten. Er erklärt, diese seien seiner Meinung nach korrekt und vollständig, einzig der Begriff Stabliniensystem sei ihm nicht mehr in den Sinn gekommen.

7.4.3 Die Experten haben ausführlich und für jeden der Themenbereiche (Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft und Recht) einzeln begründet, wie die Bewertung der Leistung des Beschwerdeführers erfolgt ist, welche Elemente erwartet und welche konkreten Antworten beanstandet wurden. Ihre Ausführungen sind detailliert und substantiiert und zeigen auf, weswegen sie die Note 3,0 als gerechtfertigt erachten.

So legen sie insbesondere in Bezug auf den Fachbereich Volkswirtschaft dar, der Beschwerdeführer habe nicht erläutert, was genau Import und Export volkswirtschaftlich darstellten. Er habe erklärt, die SNB würde den Wechselkurs beschliessen, was falsch sei. Er habe auch die Bedeutung des Wechselkurses für die schweizerische Volkswirtschaft nicht erkannt.

Zum betriebswirtschaftlichen Prüfungsteil führen die Experten u.a. aus, die fachlichen Begriffe hätten gefehlt und die Bezeichnung der Organisation bzw. des Organigramms als "Abteilungsorganigramm" sei eindeutig falsch gewesen, es habe sich um ein "Stab-Linien-Organigramm" gehandelt. Die Ergänzungen im Organigramm seien nur teilweise akzeptabel gewesen. Die Fragen nach der Breite oder Tiefe der Organisation, nach der Kontrollspanne und nach dem Dienstweg mit Unter- und Überordnung seien nicht oder falsch beantwortet worden.

Im Fachbereich Recht bemängeln die Experten insbesondere, der Beschwerdeführer habe die genannten Rechtsformen über kein einziges Kriterium korrekt beschreiben können und er habe, beispielsweise zum Namensrecht der Gesellschaften, falsche Aussagen gemacht.

Abschliessend bestätigen die Experten die Fachnote 3,0 als korrekt und wohlwollend. Die Antworten des Beschwerdeführers seien in allen drei geprüften Themenbereichen entweder am Beispiel aufgezeigt oder oberflächlich gewesen und hätten den Charakter von Allgemeinwissen gehabt. Zudem seien die Aussagen teilweise falsch, Fachwissen kaum erkennbar und der sprachliche Ausdruck umgangssprachlich geprägt gewesen.

7.4.4 Im Ergebnis haben die Experten ausführlich begründet, wie die Bewertung der Leistung des Beschwerdeführers erfolgt ist, welche Elemente erwartet und welche konkreten Antworten beanstandet wurden. Sie haben die Rügen des Beschwerdeführers eingehend behandelt und die Benotung im Fach "VBR" - unter der Hypothese, der geprüfte Prüfungsstoff entspreche dem gewählten Gebiet - nachvollziehbar und überzeugend begründet.

7.4.5 Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer darauf verzichtet eine Replik einzureichen. Infolgedessen hat er nichts vorgebracht, was die von den Experten begründete Bewertung seiner Leistung als offensichtlich unzutreffend widerlegen würde. Dementsprechend ist die Bewertung der mündlichen Prüfung "VBR" an sich und damit die Note 3,0 nicht zu beanstanden.

7.5 Im Ergebnis kann das Diplom demnach nicht erteilt werden. Indessen führt der dargelegte, rechtserhebliche Mangel der Aufgabenstellung im Bereich Volkswirtschaft der Prüfung "VBR" dazu, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine kostenlose Wiederholung des entsprechenden Prüfungsteils unter korrekten Bedingungen hat. Da die drei Bereiche des Fachs "VBR" gemeinsam anhand einer gemeinsamen Ausgangssituation geprüft werden und die Themenstellung vernetzend erfolgt (vgl. auch Ziff. 4.4 der Stoffpläne), kann der vom Mangel betroffene Prüfungsbereich Volkswirtschaft nicht isoliert wiederholt werden. Dem Beschwerdeführer ist daher Gelegenheit zu bieten, die Prüfung im Fach "VBR" als Ganzes zu wiederholen.

8.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet und ist dementsprechend teilweise gutzuheissen. Der Entscheid der
Vorinstanz ist aufzuheben und diese ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer unentgeltlich und ohne Anrechnung an die Anzahl der erfolglosen Prüfungsversuche die Möglichkeit zu geben, die mündliche Prüfung im Fach "VBR" unter korrekten Prüfungsbedingungen zu wiederholen. Anschliessend hat die Vorinstanz erneut über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen zu entscheiden.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als teilweise obsiegend, weshalb ihm lediglich reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die reduzierten Verfahrenskosten sind daher auf Fr. 200.- festzusetzen. Vorinstanzen werden auch bei Unterliegen keine Kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

10.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Verfahren nicht vertreten, und auch sonst sind ihm keine anrechenbaren Kosten in diesem Sinn entstanden. Daher ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG sowie Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

11.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
i.V.m. Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 3. September 2015 wird aufgehoben und die Streitsache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer unentgeltlich und ohne Anrechnung an die Anzahl der erfolglosen Prüfungsversuche die Möglichkeit zu geben, die mündliche Prüfung im Fach "Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft und Recht" zu wiederholen, und anschliessend erneut über das Bestehen oder Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfung zu entscheiden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 200. auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500. entnommen. Der Restbetrag von Fr. 300. wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Rückerstattungs-formular; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Hanna Marti Adji

Versand: 24. Juli 2017
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-5510/2015
Datum : 12. Juli 2017
Publiziert : 31. Juli 2017
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Berufsbildung
Gegenstand : Berufsmaturitätsprüfung Sommersession 2015


Gesetzesregister
BBG: 39 
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 39 Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis - 1 Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.
1    Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.
2    ...13
3    Die Kantone sorgen für die Durchführung der Berufsmaturitätsprüfungen und stellen die Zeugnisse aus. Ergänzend kann auch der Bund solche Prüfungen durchführen.
61
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
BGG: 82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BMV: 3
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
120-IA-19 • 132-II-485 • 135-III-334
Weitere Urteile ab 2000
1P.420/2000 • 2D_22/2012 • 2D_29/2009 • 2D_6/2010 • 2D_7/2011 • 2P.19/2003 • 2P.23/2004
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
not • frage • vorinstanz • kandidat • bundesverwaltungsgericht • mündliche prüfung • richtigkeit • wiederholung • replik • funktion • wissen • verfahrensmangel • verfahrenskosten • bundesgesetz über das bundesgericht • zahl • stelle • geld • zeichner • verhalten • physik • examinator • ermessen • prüfungsergebnis • kenntnis • wirkung • bundesgesetz über die berufsbildung • bescheinigung • ausserhalb • bedingung • einwendung • gewicht • beilage • bestandteil • sachverhalt • entscheid • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • begründung der eingabe • gerichts- und verwaltungspraxis • fähigkeitsausweis • eintragung • richterliche behörde • bundesamt für berufsbildung und technologie • rechtsbegehren • angabe • wert • gesuch an eine behörde • präsident • gutheissung • schriftstück • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesgericht • abweisung • ware • unternehmung • erfahrung • begründung des entscheids • überprüfungsbefugnis • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht • voraussetzung • prozessvoraussetzung • sozialhilfe • anschreibung • beurteilung • kommunikation • zweck • planungsziel • studien- und prüfungsordnung • tag • innerhalb • treu und glauben • zeichnung • deflation • angewiesener • rechtsform • frist • kostenvorschuss • wille • konjunktur • gleichwertigkeit • beweismittel • verfassung • von amtes wegen • berg • charakter • maler • bezogener • globalisierung • uhr • ungenügende leistung • verwirkung • umweltpolitik • beschwerdeantwort • akteneinsicht • konzentration • erwachsener • beweislast • teilleistung • schriftliche prüfung
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BVGE
2010/60 • 2010/21 • 2010/11 • 2008/14
BVGer
B-1464/2016 • B-2229/2011 • B-5003/2015 • B-5510/2015 • B-6168/2011 • B-6256/2009
AS
AS 2012/3635 • AS 2012/3631