Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1432/2006
{T 0/2}
Urteil vom 12. Juli 2007
Mitwirkung:
Richter Pascal Mollard (Vorsitz), Markus Metz;
Richterin Salome Zimmermann;
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
MWST (1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 1997); Hoheitlichkeit;
Leistungen eines Gemeinwesens; autonome Dienststelle; Gleichartigkeit
Sachverhalt:
A. Die A._______ ist als autonome Dienststelle des Kantons B._______ seit dem 1. Januar 1995 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen.
B. Am 12. und 13. März 1998 führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine Kontrolle durch. Gestützt darauf machte sie mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 25256 vom 13. März 1998 für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1997 eine Nachforderung von Fr. 31'094.-- Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 30. Dezember 1996 geltend. Die ESTV begründete die Nachforderung damit, dass die Umsätze aus den Publikationen im Amtsblatt, welche die Steuerpflichtige anderen Dienststellen in Rechnung gestellt habe, nicht hoheitlich und deshalb zu versteuern seien.
C. Mit Schreiben vom 8. April 1998 bestritt die Steuerpflichtige die Steuernachforderung der ESTV. Die Umsätze in der Höhe von Fr. 597'966.--, bei welchen die Mehrwertsteuer nachbelastet worden sei, beträfen Veröffentlichungen im redaktionellen Teil des Amtsblattes, die aufgrund eines gesetzlichen Auftrages erfolgt seien und somit hoheitlichen Charakter hätten. Diese Veröffentlichungen unterlägen somit nicht der Mehrwertsteuer. Die Steuerpflichtige ersuchte deshalb um Überprüfung der Nachbelastung bzw. um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.
D. Am 25. April 2002 erliess die ESTV einen anfechtbaren Entscheid, in dem sie ihre Nachforderung bestätigte. Die Steuerpflichtige erhob dagegen am 22. Mai 2002 Einsprache und beantragte, dass auf die Nachforderung zu verzichten sei. Bei den in Frage stehenden Umsätzen handle es sich um Leistungen, die in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben erfolgt seien und somit nicht der Mehrwertsteuer unterlägen. Die amtlichen Veröffentlichungen gehörten zum redaktionellen Teil des Amtsblattes und seien klar abzugrenzen von den kommerziellen Inseraten, die der Mehrwertsteuer unterlägen und für welche die Mehrwertsteuer auch entrichtet worden sei.
E. Mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2005 wies die ESTV die Einsprache ab und bestätigte, dass die Einsprecherin für das 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 1997 Fr. 31'094.-- Mehrwertsteuer zuzüglich 5% Verzugszins schulde. Zur Begründung führte die ESTV im Wesentlichen aus, dass durch die Leistungen der Einsprecherin keine Person verbindlich und erzwingbar zu einem Handeln, Unterlassen oder Dulden verpflichtet werde. Im Weiteren bestehe auch kein Subordinationsverhältnis zwischen der Einsprecherin und den anderen Dienststellen. Demzufolge unterlägen die Publikationen im Amtsblatt - im Auftrag der anderen Dienststellen des Kantons B._______ - der Mehrwertsteuer, auch wenn diese gesetzlich vorgeschrieben seien, da gemäss Art. 7
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 7 Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen - (Art. 10 MWSTG) |
F. Die A._______ (Beschwerdeführerin) führte mit Eingabe vom 9. März 2005 gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 17. Februar 2005 Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) mit den folgenden Anträgen: "Die Einsprache der A._______ vom 22. Mai 2002 sei gutzuheissen. Auf eine Nachforderung gegenüber der A._______ MWST-Nr. (...) für die Steuerperiode 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 1997 (Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1997) im Umfang von Fr. 31'094.-- Mehrwertsteuer nebst Verzugszins seit 30. Dezember 1996 (mittlerer Verfall) für Rechnungen über Fr. 180'953.-- (1995), Fr. 200'330.-- (1996) und Fr. 216'683.-- (1997) gemäss Ergänzungsabrechnung Nr. 25256 vom 13. März 1998 sei zu verzichten. Unter o/e Kostenfolge." Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie keine Dienststelle, sondern die zentrale Stabsstelle von Regierungsrat und Landrat des Kantons B._______ sei. Im Weiteren sei der Inserateteil des Amtsblattes an eine private Unternehmung verpachtet. Die in diesem Teil erscheinenden Inserate und die im redaktionellen Teil enthaltenen amtlichen Publikationen seien keine gleichartigen Leistungen. Die Veröffentlichungen im redaktionellen Teil des Amtsblattes beruhten auf einem Subordinationsverhältnis zwischen dem Kanton und einer zur Publikation im Amtsblatt verpflichteten Administrativeinheit des Kantons oder einer Gemeinde. Es sei somit eine hoheitliche Tätigkeit gegeben. Die Gebühreneinnahmen für die hoheitlichen Verrichtungen unterlägen folglich nicht der Mehrwertsteuer.
G. Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2005 beantragte die ESTV die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 9. März 2005, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie führte im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin als autonome Dienststelle zu betrachten sei, da sich die autonomen Dienststellen anhand der Gliederung der Laufenden Rechnung und der Investitionsrechnung ermitteln liessen und der Staatsrechnung des Kantons B._______ zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführerin in der Gliederung nach Institutionen unter der Nummer 2005 aufgeführt sei. Im Weiteren würden vorliegend sowohl mit den amtlichen Publikationen als auch mit den kommerziellen Inseraten Anzeigen und Bekanntmachungen durch die Beschwerdeführerin öffentlich verbreitet. Es lägen somit sehr wohl gleichartige Leistungen vor. Zudem handle die Beschwerdeführerin - indem sie für andere Dienststellen gegen Entrichtung eines Verwaltungsbeitrages die amtlichen Bekanntmachungen veröffentliche - nicht hoheitlich. Das erforderliche Subordinationsverhältnis sei nur im Verhältnis zwischen den anderen Dienststellen und den von der Publikation betroffenen natürlichen bzw. juristischen Personen gegeben.
H. Mit Schreiben vom 28. November 2006 teilte die SRK den Parteien mit, dass das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) das hängige Beschwerdeverfahren gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das BVGer (Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG], SR 173.32) übernimmt.
Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 7 Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen - (Art. 10 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 7 Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen - (Art. 10 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 7 Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen - (Art. 10 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 7 Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen - (Art. 10 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 7 Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen - (Art. 10 MWSTG) |
1.2. Das BVGer kann den angefochtenen Einspracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfange überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 lit. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 7 Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen - (Art. 10 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 7 Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen - (Art. 10 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 7 Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen - (Art. 10 MWSTG) |
1.3. Der zu beurteilende Sachverhalt verwirklichte sich in den Jahren 1995 bis 1997. Die Bestimmungen der alten Mehrwertsteuerverordnung bleiben im vorliegenden Fall somit anwendbar (Art. 93 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 7 Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen - (Art. 10 MWSTG) |
2.
2.1. Nach Art. 4
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 7 Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen - (Art. 10 MWSTG) |
2.2.
2.2.1. Steuerpflichtig ist, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, auch wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 17 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |
2.2.2. Was eine Dienststelle ist, wird in der MWSTV nicht weiter umschrieben. Die Verwaltungspraxis stützt sich hierbei auf die Gliederung der Rechnungslegung ab. Je nach Grösse des Gemeinwesens erfolgt diese nach Aufgaben oder nach Institutionen. Anhand dieser Gliederung lassen sich die autonomen Dienststellen ermitteln (vgl. Branchenbroschüre Gemeinwesen, ESTV, Dezember 1994, Ziff. 3). Bei der Abklärung der Steuerpflicht einer autonomen Dienststelle gemäss Satz 2 von Art. 17 Abs. 4
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |
a) der steuerbare Gesamtumsatz (Umsatz aus sämtlichen Leistungen an andere Dienststellen innerhalb des gleichen Gemeinwesens, Umsatz aus Leistungen an andere Gemeinwesen und Umsatz aus Leistungen an übrige Dritte) überschreitet die massgebenden Umsatzgrenzen (Art. 17 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 19 Änderungen der Gruppenvertretung - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Ein Rücktritt von der Vertretung einer Mehrwertsteuergruppe ist nur auf das Ende einer Steuerperiode möglich. Dabei ist der Rücktritt mindestens einen Monat im Voraus der ESTV schriftlich anzuzeigen. |
2 | Tritt die bisherige Gruppenvertretung zurück und wird der ESTV nicht bis einen Monat vor Ende der Steuerperiode eine neue Gruppenvertretung schriftlich gemeldet, so kann die ESTV nach vorgängiger Mahnung eines der Gruppenmitglieder zur Gruppenvertretung bestimmen. |
3 | Die Gruppenmitglieder können gemeinsam der Gruppenvertretung das Mandat entziehen, sofern sie gleichzeitig eine neue Gruppenvertretung bestimmen. Absatz 1 gilt sinngemäss. |
b) die Umsätze aus steuerbaren Leistungen an übrige Dritte übersteigen Fr. 25'000.-- im Jahr.
Diese Verwaltungspraxis wurde mit dem Erlass des Mehrwertsteuergesetzes in Art. 23 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 19 Änderungen der Gruppenvertretung - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Ein Rücktritt von der Vertretung einer Mehrwertsteuergruppe ist nur auf das Ende einer Steuerperiode möglich. Dabei ist der Rücktritt mindestens einen Monat im Voraus der ESTV schriftlich anzuzeigen. |
2 | Tritt die bisherige Gruppenvertretung zurück und wird der ESTV nicht bis einen Monat vor Ende der Steuerperiode eine neue Gruppenvertretung schriftlich gemeldet, so kann die ESTV nach vorgängiger Mahnung eines der Gruppenmitglieder zur Gruppenvertretung bestimmen. |
3 | Die Gruppenmitglieder können gemeinsam der Gruppenvertretung das Mandat entziehen, sofern sie gleichzeitig eine neue Gruppenvertretung bestimmen. Absatz 1 gilt sinngemäss. |
Für die subjektive Steuerpflicht einer autonomen Dienststelle müssen im Übrigen grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein, wie bei den anderen Steuerpflichtigen. Die mehrwertsteuerliche Selbständigkeit ist deshalb auch hier unabdingbares Tatbestandsmerkmal für die Steuerpflicht (Entscheid der SRK vom 21. Februar 2000, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.113 E. 4b; a.M. Gerhard Schafroth/Dominik Romang, mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 23 zu Art. 23). Für deren Beurteilung kann indessen das Kriterium des Handelns auf eigenes wirtschaftliches und unternehmerisches Risiko (vgl. E. 2.2.1) hier grundsätzlich keine Relevanz haben.
2.3. Was die Auslegung von Art. 17 Abs. 4
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |
2.4. Eine steuerpflichtige autonome Dienststelle hat (nur) die Umsätze aus steuerbaren Leistungen an Dritte sowie die Umsätze aus gleichartigen Leistungen, die an andere Dienststellen des eigenen Gemeinwesens oder an andere Gemeinwesen erbracht werden zu versteuern. Der Begriff der Gleichartigkeit wird dabei weit gefasst (Branchenbroschüre Gemeinwesen, a.a.O., Ziff. 4; Metzger, a.a.O., S. 87 Rz. 5). Die Rechtmässigkeit dieser Verwaltungspraxis wurde bereits mehrfach bestätigt (vgl. Urteile des BVGer A 1347/2006 vom 20. April 2007 E. 2.2 und A-1361/2006 vom 19. Februar 2007 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 2A.197/2005 vom 28. Dezember 2005 E. 7).
3.
3.1. Im vorliegenden Fall obliegt der Beschwerdeführerin gemäss § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 25. November 1980 über das Amtsblatt (Systematische Gesetzessammlung des Kantons B._______) die Herausgabe und Administration (Rechnungstellung, Versand usw.) des Amtsblattes des Kantons B._______. Das Amtsblatt enthält neben den amtlichen und halbamtlichen Publikationen auch kommerzielle Inserate (§ 1 Abs. 2). Die Landeskanzlei "verpachtet" dabei den kommerziellen Inserateteil des Amtsblattes an eine private Unternehmung (§ 1 Abs. 3).
3.2. Zu den amtlichen Publikationen im Amtsblatt gehören u.a. Veröffentlichungen von allgemeinen Bekanntmachungen, Planauflagen, Grundbuch- und Handelsregistereintragungen, Publikationen von Betreibungs- und Konkursämtern sowie Erbschaftsämtern, vormundschaftliche und gerichtliche Publikationen und Veröffentlichungen von Submissionen/ Öffentliche Beschaffungen (vgl. Amtsblatt Nr. 20 vom 16. Mai 2002). Die amtlichen Publikationen im Amtsblatt sind dabei jeweils gesetzlich vorgeschrieben. So hält zum Beispiel das Gesetz vom 30. Mai 1911 über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) in § 24 Abs. 1 fest, dass die durch das Zivilgesetzbuch und durch das EG ZGB selbst vorgeschriebenen Veröffentlichungen, öffentlichen Bekanntmachungen, Aufforderungen und Auskündungen im kantonalen Amtsblatt zu erfolgen haben. Im Weiteren sieht zum Beispiel das Gesetz vom 21. September 1961 betreffend die Zivilprozessordnung (ZPO) verschiedene gerichtliche Publikationen im Amtsblatt vor (§ 65: öffentliche Vorladung, § 249 Abs. 2: Zustellung Verbot an unbestimmte Person).
3.3. Der Ablauf der amtlichen Publikation gestaltet sich dabei unbestrittenermassen wie folgt: Die entsprechende kantonale Dienststelle (z.B. das Grundbuchamt) übermittelt das im Amtsblatt zu Publizierende der Beschwerdeführerin, welche die Veröffentlichung gegen einen Verwaltungsbeitrag gemäss § 5 der Verordnung über das Amtsblatt vornimmt. Die kantonale Dienststelle (z.B. das Grundbuchamt) stellt ihrerseits die Publikation der jeweiligen natürlichen oder juristischen Person, welche die Publikation veranlasste, als Gebühr in Rechnung.
4. Im Streit liegt, ob die Beschwerdeführerin die Erlöse für amtliche Publikationen, welche sie für verschiedene Dienststellen erbrachte, zu versteuern hat. Insbesondere ist strittig, ob die Beschwerdeführerin selbst eine autonome Dienststelle bildet (E. 4.1) und ob sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig war (E. 4.2). Im Weiteren ist auch umstritten, ob die Beschwerdeführerin gleichartige Leistungen an Dritte, d.h. an Nichtgemeinwesen (E. 4.3), erbrachte.
4.1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 9. März 2005 geltend, dass sie keine Dienststelle des Kantons B._______ sei, sondern die zentrale Stabsstelle von Regierungsrat und Landrat des Kantons B._______ und somit eine grosse Zahl von Verbundaufgaben über die Grenzen der Verwaltungseinheiten zu erbringen habe.
Die autonomen Dienststellen können gestützt auf die institutionelle oder funktionelle Gliederung der Rechnung des Gemeinwesens festgelegt werden (Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 1069; vgl. auch E. 2.2.2). Gemäss unbestrittenen Angaben der ESTV im Kontrollbericht vom 13. März 1998, Beiblatt Nr. 1, führt die institutionelle Gliederung der Staatsrechnung des Kantons B._______ die Beschwerdeführerin unter der Nummer 2005 auf. Da sich die mehrwertsteuerrechtliche Definition der Dienststellen somit auf die (eigene) Gliederung des Rechnungswesens abstützt, kann es keine Rolle spielen, ob die Beschwerdeführerin als zentrale Stabsstelle von Regierungsrat und Landrat eine grosse Zahl von Verbundaufgaben zu erbringen hat. Die ESTV behandelte die Beschwerdeführerin folglich zu Recht als autonome Dienststelle im Sinne von Art. 17 Abs. 4
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass die Veröffentlichungen im redaktionellen Teil des Amtsblattes auf einem Subordinationsverhältnis zwischen dem Kanton und der jeweils zur Publikation im Amtsblatt verpflichteten Administrativeinheit des Kantons bzw. der Gemeinde beruhten. Die Veröffentlichung eines publikationspflichtigen Sachverhaltes könne gegenüber der zur Veröffentlichung verpflichteten Behörde bzw. Amtsstelle nötigenfalls auch gegen deren Willen durchgesetzt werden. Über Veröffentlichungen im redaktionellen Teil des Amtsblattes würden keine Rechtsgeschäfte abgeschlossen. Es würden gesetzlich vorgeschriebene Einsendungen veröffentlicht, wofür Gebühren erhoben würden. Sie könnte zudem die Gebühr auch direkt erheben, was aber überhaupt nicht bürgerfreundlich wäre. Sie habe somit in Ausübung hoheitlicher Gewalt gehandelt.
4.2.2. Es ist zunächst festzuhalten, dass die Leistung der Beschwerdeführerin (amtliche Publikation) und die Gegenleistung der betreffenden Dienststelle (Verwaltungsbeitrag) vorliegend innerlich derart verknüpft sind, dass die Leistung die Gegenleistung auslöst. Der Verwaltungsbeitrag, welcher sich konkret nach der Anzahl Seiten richtet (§ 5 der Verordnung über das Amtsblatt; vgl. z.B. auch die Rechnung der Beschwerdeführerin vom 28. Dezember 1995 an das Handelsregisteramt), wird für die amtliche Publikation bezahlt. Es handelt sich somit um einen mehrwertsteuerrechtlich relevanten Leistungsaustausch im Sinne von Art. 4
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 7 Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen - (Art. 10 MWSTG) |
4.2.3. Zutreffend ist, dass für die Abgrenzung des hoheitlichen Handelns gemäss Art. 17 Abs. 4
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |
4.2.4. Die amtlichen Publikationen, welche die Beschwerdeführerin als autonome Dienststelle - nicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt gemäss Art. 17 Abs. 4
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland |
4.3. Die Beschwerdeführerin publizierte im Amtsblatt neben den amtlichen Publikationen auch kommerzielle Inserate für Dritte (Nichtgemeinwesen). Strittig ist, ob die Veröffentlichung der kommerziellen Inserate und der amtlichen Publikationen gleichartige Leistungen im Sinne der Verwaltungspraxis (vgl. E. 2.4) darstellen.
4.3.1. Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde vom 9. März 2005 dar, dass die amtlichen Publikationen im redaktionellen Teil keine Inserate, sondern gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichungen darstellten. Im Weiteren würde nicht sie die Aufträge für die kommerziellen Inserate entgegennehmen, sondern gemäss § 1 Abs. 3 der Verordnung über das Amtsblatt sei der kommerzielle Inserateteil an eine private Unternehmung "verpachtet".
Die ESTV wendet dazu in ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 2005 ein, es sei nicht massgeblich, dass der Inserateteil des Amtsblattes an einen Privaten "verpachtet" sei, denn sowohl gegenüber den Dienststellen (kraft Gesetz) als auch gegenüber dem Dritten (kraft Vertrag), dem der Inserateteil verpachtet worden sei, sei die Beschwerdeführerin verpflichtet, die amtlichen Publikationen und die privaten Inserate im Amtsblatt zu veröffentlichen. Sowohl mit der amtlichen Publikation als auch mit dem kommerziellen Inserat würden Anzeigen und Bekanntmachungen durch die Beschwerdeführerin öffentlich verbreitet. Es handle sich deshalb um gleichartige Leistungen.
4.3.2. Es kann der ESTV zugestimmt werden, dass sowohl die Veröffentlichung von kommerziellen Inseraten wie auch von amtlichen Mitteilungen Bekanntmachungen im weiteren Sinn darstellen. Zudem wurden diese Bekanntmachungen vorliegend im selben Medium (Amtsblatt) verbreitet. Der Umstand, dass die amtlichen Publikationen im Gegensatz zu den kommerziellen Inseraten gesetzlich vorgeschrieben sind, stellt keinen Grund dar, die Gleichartigkeit der Leistungen zu verneinen. Ebensowenig spielt es eine Rolle, ob der kommerzielle Inserateteil an ein privates Unternehmen "verpachtet" wurde. Massgebend ist, dass die Beschwerdeführerin in beiden Fällen Publikationen im Amtsblatt erbrachte. Dass es sich bei den zwei Arten von Publikationen nicht um die "gleiche" Leistung handelt, ist unbestritten, vorausgesetzt wird jedoch nur "Gleichartigkeit" der Leistungen. Gemäss Verwaltungspraxis wird dabei der Begriff der Gleichartigkeit weit gefasst (vgl. E. 2.4), um Wettbewerbsverzerrungen zwischen dem privaten und öffentlichen Bereich weitgehend vermeiden zu können (Urteil des Bundesgerichts 2A.197/2005 vom 28. Dezember 2005 E. 7.1). So sind z.B. alle administrativen Arbeiten, seien dies nun die Führung der Buchhaltung, die Fakturierung oder die Übernahme von allgemeinen Sekretariatsarbeiten, als gleichartig einzustufen (Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz. 1084; Broschüre Gemeinwesen, a.a.O., S. 8). Im Licht dieser sachgerechten Verwaltungspraxis ist vorliegend die Gleichartigkeit der Leistungen zu bejahen.
5. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem BVGer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Pascal Mollard Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland |
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