Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2793/2011
Urteil vom 12. Juni 2013
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. April 2011 / N_______.
D-2793/2011
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ im VanniGebiet mit letztem Wohnsitz in C._______ seine Heimat am 28. Juni 2009 auf dem Luftweg und gelangte über D._______, wo er sich während rund (...) Monaten aufhielt, und E._______ am 23. April 2010 illegal in die Schweiz, wo er am nächsten Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte. Nach der Kurzbefragung im EVZ F._______ vom 28. April 2010 und der Anhörung durch das BFM am 14. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 26. Mai 2010 für den weiteren Aufenthalt dem Kanton G._______ zugewiesen. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er und seine Familie hätten in ihrer Herkunftsregion unter den Folgen des Bürgerkrieges gelitten. Im (...) hätten die Spannungen an ihrem Wohnort zugenommen, weshalb sie am (...) gezwungen gewesen seien, B._______ zu verlassen. In der Folge hätten sie sich in H._______, I._______ und J._______ meistens in einem Bunker aufgehalten. Im (...), als sie sich noch in I._______ aufgehalten hätten, sei er von Angehörigen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden, indem man ihn mit anderen Personen in einem Van weggebracht habe. Bereits am zweiten Tag sei er in ein Kampfgebiet gebracht worden, wo er unter anderem geholfen habe, Verletzte zu transportieren. Als die sri-lankische Armee an diesem Tag begonnen habe, das Dorf zu bombardieren, habe er die allgemeine Aufregung zur Flucht ausgenutzt und sich in der Folge zu seiner Familie zurückbegeben. Am (...) seien er und seine Familie sowie weitere Personen, nachdem das Militär den Ort J._______ umzingelt gehabt habe, in ein Flüchtlingscamp nach C._______ gebracht worden. Dort seien am (...) um neun Uhr morgens zwei Soldaten und zwei Personen in Zivil in ihrem Zelt erschienen und hätten ihm gesagt, dass man ihn befragen müsse. Man habe ihn in einen Bus einsteigen lassen, in welchem er wegen seiner Angst und vor Aufregung ohnmächtig geworden sei. Vier Stunden später sei er um 13.00 Uhr im Spital von C._______ wieder zu sich gekommen, wo er aus Verzweiflung über seine Situation geweint habe. Ein Freund seines Vaters, der zu diesem Zeitpunkt wegen seines verletzten Kindes gerade im Spital gewesen sei, habe ihn erkannt und ihm spontan sein Laissez-passer gegeben, damit er aus dem Spital habe fliehen können. Er habe sich daraufhin zu
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seiner in C._______ lebenden Tante begeben. Mit Hilfe eines in K._______ lebenden Onkels sei er am (...) nach Colombo gereist und habe schliesslich von dort aus seine Heimat auf dem Luftweg verlassen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 14. April 2011 eröffnet am 15. April 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen von Art. 7
AsylG an die Glaubhaftigkeit standhielten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 16. Mai 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Asyl- und Vollzugsakten zu gewähren, so insbesondere in den vom BFM im angefochtenen Entscheid zitierten Dienstreisebericht vom Herbst 2010 und allfällige weitere Länderanalysen des BFM zu Sri Lanka, und diesbezüglich sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es sei die Verfügung des BFM vom 14. April 2011 wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des BFM aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung betreffend die Ziffern 3 und 4 (recte: Ziffern 4 und 5 des Dispositivs) aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Des weiteren sei vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde dem unterzeichnenden Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Sodann ersuchte der Beschwerdeführer um eine Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter Seite 3
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oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Schliesslich ersuchte er um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines spezialärztlichen Gutachtens sowie von weiteren Dokumenten unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) bei. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen. D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und vorliegend aufgrund der Natur der dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (gelegentliche Ohnmachtsanfälle) und des Umstandes, dass er selber deswegen keine Veranlassung gesehen habe, sich in seiner Heimat in ärztliche Behandlung zu begeben, keine Notwendigkeit zur Einräumung einer 30-tägigen Frist zwecks Erstellung eines Gutachtens bestehe und diesbezüglich auf Art. 32 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu verweisen sei. Zudem werde in der Rechtsmitteleingabe abgesehen von der Nachreichung von Originalen der mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel nicht konkret angegeben, worum es sich bei den weiteren in Aussicht gestellten Beweismitteln handeln soll, weshalb mangels hinreichender Begründung kein Anlass bestehe, diesbezüglich eine Frist anzusetzen. Gleichzeitig wies es das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln und einer diesbezüglichen Beschwerdeergänzung ab, gewährte dem Beschwerdeführer aber Gelegenheit, bis zum 7. Juni 2011 ein ärztliches Zeugnis sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der Akten entschieden werde. Zudem wurde er aufgefordert, bis zum 7. Juni 2011 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Sodann teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt nachträglicher Änderungen namentlich bei allfälligen Abwesenheiten das Spruchgremium im Verfahren mit.
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E.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Nichtaussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren und auf fehlende finanzielle Mittel um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie eventuell um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4
VwVG. Seinem Schreiben legte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) bei. Zudem ersuchte er um Einräumung einer weiteren Frist, innert welcher eine definitive und umfassende Abklärung seiner gesundheitlichen Problematik vorgenommen werden könne.
F.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass über das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde, und verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Einräumung einer Frist zur Vornahme weitergehender ärztlicher Schritte wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2
VwVG abgewiesen.
G.
In seiner Eingabe vom 14. Oktober 2011 brachte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zu seinem Risikoprofil bei einer Rückkehr in seine Heimat vor und legte in diesem Zusammenhang weitere Beweismittel, so insbesondere zur aktuellen Situation in seiner Heimat, ins Recht. H.
Mit Schreiben vom 2. November 2011 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) zu den Akten.
I.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2012 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer habe in seiner Rechtsmitteleingabe um Einsichtnahme in den Bericht über die vom BFM in der angefochtenen Verfügung erwähnte Dienstreise nach Sri Lanka vom Herbst 2010 sowie in allfällige weitere vom Bundesamt verwendete Länderanalysen ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der Zwischenzeit im Rahmen eines anderen Asylbeschwerdeverfahrens festgehalten, das BFM habe die Ergebnisse der von ihm auch dort ausdrücklich erwähnten Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 in zusammengefasster Form offen zu legen, Seite 5
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wogegen in allfällige weitere Länderinformationen keine Einsicht zu gewähren sei (unter Hinweis auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2011 im Verfahren D-3747/2011). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei sowohl diese Zwischenverfügung als auch der seither vom BFM erhältlich gemachte Bericht vom 22. Dezember 2011 bekannt, weil er auch im Verfahren D-3747/2011 als Rechtsvertreter auftrete und er dort am 23. Januar 2012 eine einlässliche Stellungnahme zum BFM-Bericht eingereicht habe. Es seien vorliegend der BFM-Bericht vom 22. Dezember 2011 und die diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2012 (beide aus dem Verfahren D-3747/2011) zu den Akten zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass der einlässlichen Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 23. Januar 2012 nichts beizufügen sei, es dem Beschwerdeführer aber freistehe, innert angesetzter Frist eine allfällige Ergänzung zu den Akten zu reichen. Sodann verfügte das Bundesverwaltungsgericht den Beizug der beiden erwähnten Dokumente und räumte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, bis zum 5. Juni 2012 eine allfällige Stellungnahme einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist auf Grund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. J.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage zahlreicher Beweismittel zur aktuellen Lage in seiner Heimat seine Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
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nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer am (...) nach der Mitnahme durch die Soldaten der sri-lankischen Armee ohnmächtig geworden und erst mehrere Stunden später im Spital von C._______ wieder zu sich gekommen sei. Ebenso erfahrungswidrig sei der Umstand zu erachten, dass er ausgerechnet am Fuss des Bettes des Sohnes eines Freundes seines Vaters aufgewacht sei und ihm dieser spontan dessen Laissez-passer ausgehändigt habe, damit er habe fliehen können. Auch das Verhalten nach seiner Flucht lasse sich mit demjenigen eines tatsächlich Verfolgten nicht vereinbaren. Als solcher hätte er sich nämlich nicht mehrere Wochen lang ausgerechnet bei einer Tante in C._______ aufgehalten, wo ihn die srilankischen Behörden leicht hätten ausfindig machen können. Die gleiche Feststellung treffe im Übrigen auch für die angebliche Festnahme durch die LTTE im (...) zu. Es sei zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer nach der Zwangsrekrutierung durch die LTTE und dem sofortigen Einsatz an der hart umkämpften Front das Risiko eingegangen sei, nach der Flucht zu seiner Familie wo ihn die LTTE festgenommen hätten zurückzukehren. Unter diesen Umständen sei nicht erstaunlich, dass sich der Beschwerdeführer auch zu seiner angeblichen Reise nach D._______ und dem dortigen, rund (...) Monate dauernden Aufenthalt sowie zur Reise nach Europa in Ungereimtheiten verstrickt habe. So sei er beispielsweise nicht in der Lage gewesen, den Namen der Familie anzugeben, bei der er rund (...) Monate lang gelebt habe. Auch habe er nicht sagen können, auf welchen Namen die angeblich gefälschten Pässe ausgestellt gewesen seien, die er auf diesen Reisen verwendet habe, und wie die dabei benutzten Airlines geheissen hätten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standhalten. Weiter stellten im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3
AsylG genannten Gründe zu treffen. Zudem stellten Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG dar. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte schwierige Lage im Gebiet seines Wohnortes B._______ und der damit verbundene Wegzug im (...) seien unter diesem Blickwinkel zu betrachten respektive stellten keine asylbeachtlichen Nachteile dar. Die Vorbringen
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würden somit auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht standhalten. 3.2 Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz. So habe das BFM einerseits sein Recht auf Akteneinsicht verletzt, indem es unterlassen habe, ihm insbesondere Einsicht in den Bericht einer im Herbst 2010 durchgeführten Dienstreise nach Sri Lanka, der Begründungsbasis für den Entscheid vom 14. April 2011 gewesen sei, zu gewähren. Da die Erkenntnisse der Dienstreise nicht auf dem Internet eingesehen werden könnten, dies im Unterschied zu den Richtlinien des UNHCR, bestehe für ihn keine Möglichkeit, sich über den Inhalt der Erkenntnisse sowie den darauf verfassten Bericht des BFM zu informieren. Um das rechtliche Gehör wahrnehmen zu können, sei jedoch die Kenntnis vom Inhalt dieses Berichts unabdingbar. Dennoch sei ihm der Bericht im Rahmen seines Akteneinsichtsgesuchs vom 27. April 2011 nicht offengelegt worden. Bereits diese Missachtung des Rechts auf Akteneinsicht durch das BFM rechtfertige die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und deren Rückweisung an die Vorinstanz. Andererseits habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht im Zusammenhang mit der Lagebeurteilung und den Länderberichten verletzt. Vorliegend habe die angefochtene Verfügung eine hohe Begründungsdichte aufzuweisen, was sich aus der hohen Eingriffsschwere und dem weiten Ermessen des BFM ergebe. Zudem weiche das BFM von der ständigen Praxis ab, gemäss welcher der Wegweisungsvollzug bei Tamilen in die Nord- und Ostprovinz unzumutbar sei. Gerade bei einer Praxisänderung, wie sie das BFM derzeit bei Asylgesuchstellern aus Sri Lanka vornehme, wäre eine gründliche und eingehende Lageanalyse zu den Verhältnissen in Sri Lanka sowie eine Offenlegung seiner Informationsquellen zu erwarten. Insofern sei die pauschale und minimale Ausführung des Bundesamtes, wonach sich die allgemeine Sicherheitslage und die Lebensbedingungen verbessert hätten, unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht völlig ungenügend. Durch diese Vorgehensweise des BFM werde es ihm verunmöglicht, im Rahmen der vorliegenden Beschwerde zu den von der Vorinstanz verwendeten Informationen sachgerecht Stellung nehmen oder Gegenbeweise vorbringen zu können. Überdies liege eine mangelhafte und unrichtige Sachverhaltsabklärung betreffend den fehlenden Einbezug von aktuellen und relevanten Herkunftsländerinformationen über Sri Lanka vor, was unter anderem darauf basiere, dass es das BFM versäumt habe, zur Abklärung seiner Flüchtlingseigenschaft die relevanten Fragen (bspw. Gefährdung von Personen mit LTTE-Profil oder aufgrund ihrer Flucht aus Seite 9
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einem Welfare-Camp; Vorgehensweise der sri-lankischen Sicherheitskräfte, um Tamilen und Tamilinnen mit Verbindungen zu den LTTE ausfindig zu machen und festzunehmen; Risiko von Rückkehrern aus der Schweiz am Flughafen) zu stellen. Vorliegend hätten seine Vorbringen und die Frage der Flüchtlingseigenschaft auch entlang der vom UNHCR dargestellten Risikoprofile geprüft und beurteilt werden müssen, was aber durch das BFM unterblieben sei. Auch habe er vorgebracht, an einer medizinischen Problematik zu leiden, welche eine mehrstündige Ohnmacht auslösen könne. Das BFM habe es aber trotz der klaren Hinweise bisher unterlassen, den diesbezüglichen Sachverhalt abzuklären, und habe seine gesundheitliche Problematik pauschal verworfen. Zusammenfassend habe das BFM in seinem Entscheid vom 14. April 2011 in mehreren Punkten formelles Recht verletzt und in der Folge auch den rechtserheblichen Sachverhalt zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft weder richtig noch vollständig abgeklärt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. In materieller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer, es sei in der angefochtenen Verfügung zu einer falschen Anwendung des Konzepts der Tatsachenwidrigkeit gekommen, welche eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertige. In casu habe sich das BFM angemasst, die genauen Umstände seiner Flucht zu kennen, weil es anführe, dass seine diesbezüglichen Schilderungen der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen würden, weil sie zufälligen Charakter hätten. Gerade bei Fluchtund Überlebensgeschichten sei es aber oftmals so, dass Zufälle den Ausschlag für das Gelingen der Flucht geben würden. Dem Vorhalt, es sei erfahrungswidrig, dass er nach der Mitnahme durch die sri-lankischen Soldaten das Bewusstsein verloren und dieses erst mehrere Stunden später wieder erlangt habe, sei zu entgegnen, dass er bereits anlässlich der direkten Anhörung ausgeführt habe, ihm sei die mehrstündige Ohnmacht in der Vergangenheit regelmässig widerfahren. Vor diesem Hintergrund hätte das BFM entweder den entsprechenden Sachverhalt medizinisch abklären lassen oder ihn für unwesentlich einstufen müssen. Auch sei er entgegen der vorinstanzlichen Ansicht nicht "am Fuss des Bettes des Sohnes eines Freundes aufgewacht", sondern habe sich in einem grossen Saal am Boden wiedergefunden. Der erwähnte Freund habe ihn denn auch nicht sofort gesehen, sondern seine Anwesenheit erst nach einer Stunde bemerkt. Es sei unklar und vom BFM auch nicht weiter abgeklärt worden, wie sich die erwähnte Begegnung genau zugetragen habe. Zudem habe sich die ganze Dorfgemeinschaft zusammen mit seiner Familie auf der Flucht befunden und es sei deshalb im entsprechenden Seite 10
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Camp ebenfalls zu einer Konzentration von Angehörigen der Dorfgemeinschaft gekommen. Soweit die Vorinstanz bezweifle, dass er nach seiner Flucht aus dem Spital zu seiner Tante gegangen sei, sei festzuhalten, dass sich Sri Lanka zu diesem Zeitpunkt noch immer im Kriegszustand befunden habe und ganz C._______ von Truppen umstellt gewesen und eine Flucht aus diesem Ort unmöglich gewesen sei. Zu dieser Zeit sei in C._______ auch ein grundsätzliches Klima der Angst vorhanden gewesen, dass es ihm verunmöglicht habe, in einem Hotel oder sonstwo ohne entsprechende Mittel abzusteigen. Zudem dürften die sri-lankischen Behörden wohl erst mit Verspätung von seiner Flucht erfahren haben und seien überdies mit zehntausenden von intern Vertriebenen konfrontiert gewesen, was die behördliche Suche nach ihm unweigerlich verzögert haben dürfte. Weiter erscheine es vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Sri Lanka geradezu absurd, dass die LTTE im militärischen Endkampf und in ihren Kämpfern dezimiert, sich auf die Suche nach ihm begeben hätten, weil er nach zwei Tagen die Flucht ergriffen habe. Ferner würden die Argumente der Vorinstanz, wonach er den Namen der Familie in D._______ sowie den Namen im verwendeten (...) Pass hätte kennen müssen, jeglicher Grundlage entbehren. So seien Schlepper darum bemüht, dass die Behörden ihre illegalen Fluchtrouten nicht entdeckten, weshalb klar sei, dass ihm die Familie in D._______ ihren Familiennamen nicht gesagt habe. Dieser Punkt wie auch derjenige mit der Kenntnis des im verwendeten Reisepass enthaltenen Namens seien beide völlig unwesentlich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft. Es sei ihm nun gelungen, Beweismittel aus Sri Lanka zu organisieren, welche seine Vorbringen stützen würden. Die Registrierungskarte aus dem Camp in C._______ belege, dass er im Camp L._______ im Distrikt C._______ mit Familienangehörigen festgehalten worden sei. Auf dem Dokument sei er namentlich erwähnt und es sei ersichtlich, dass die Familie ein nicht näher spezifiziertes "relief item" am Tag seiner Flucht erhalten habe. Ebenfalls enthalte das Dokument zahlreiche Unterschriften und Stempel sowie ein handgeschriebenes Datum vom (...), welches wohl auf das Eintrittsdatum seiner Familie im Camp hindeute. Auch die eingereichte blaue Karte, welche um den Hals getragen werde und die ein Laissezpasser des Spitals in C._______ darstelle, belege wesentliche Punkte seiner Vorbringen. Beide Dokumente habe er bei seiner Flucht auf sich getragen und bei seiner Tante in C._______ versteckt, die ihm diese nun per E-Mail zugestellt habe. Die Registrierungskarte in den Welfare Centres stelle die einzige Identitätsmöglichkeit für Insassen dar, weshalb sie diese immer auf sich tragen müssten. Insgesamt erfülle er durch seine Seite 11
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Flucht aus dem Camp in C._______, welche von den sri-lankischen Behörden registriert worden sei, zumindest ein vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in dessen Richtlinien vom 5. Juli 2011 umschriebenes Risikoprofil. Es sei davon auszugehen, dass nebst dem ohnehin bereits vorbestandenen Verdacht, die LTTE unterstützt zu haben, er nun definitiv als Unterstützer der LTTE gelte. Die Weiterführung des während Kriegszeiten eingeführten Ausnahmerechts sowie der Umgang der sri-lankischen Regierung mit der Kriegsvergangenheit und die damit einhergehende systematische Verdrängungsstrategie zeigten, dass die Regierung heute immer noch daran interessiert sei, alle Unterstützer der LTTE aufzufinden, festzunehmen und zu verhören. So habe der sri-lankische Präsident im Sommer 2010 die Befürchtung geäussert, die LTTE könnten sich neu formieren, und damit auch die Weiterführung des Ausnahmezustandes gerechtfertigt, zumal sich noch immer Kader der LTTE auf freiem Fuss befänden. Die tamilischen Sicherheitsbehörden hätten sogenannte "schwarze Listen" erstellt, welche ihnen heute zu Fahndungszwecken dienen würden. Da die sri-lankische Armee zudem diverse Aktenbestände der LTTE habe sicherstellen können, verfügten die Sicherheitskräfte über weitreichendere Informationen über die LTTE als noch im Mai 2009. Weiter sei zu beachten, dass zurückkehrende Tamilen und Tamilinnen am Flughafen nicht das reguläre Verfahren der Einwanderungsbehörden durchlaufen, sondern direkt dem CID zur Überprüfung zugewiesen würden. Bei einem Verhör bei der Einreise bestehe dann die reelle Gefahr, gefoltert und beim geringsten Verdacht auf unbestimmte Zeit in Haft genommen zu werden, ohne Garantie auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren. Es sei auch darauf zu verweisen, dass neueren Medienmeldungen zufolge die sri-lankische Armee im Norden und Osten des Landes begonnen habe, die Bevölkerung zu registrieren und dabei auch zu fotografieren, um dadurch gesuchte beziehungsweise flüchtige Angehörige der LTTE im Ausland oder in Sri Lanka selber ausfindig zu machen. Es sei daher ohne weiteres davon auszugehen, dass er infolge seiner Flucht aus einem Welfare Centre bei einer Wohnsitznahme in Sri Lanka entweder im Zuge der (Zwangs-)Registrierung der Zivilbevölkerung festgenommen oder durch paramilitärische Gruppierungen aufgrund der Verdächtigung, die LTTE unterstützt zu haben, bei einer Rückkehr an Leib und Leben bedroht wäre.
3.3 In seiner Eingabe vom 14. Oktober 2011 sowie in seiner Stellungnahme zum Dienstreisebericht vom 5. Juni 2012 und den mit diesen eingereichten Unterlagen hielt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die neuesten Entwicklungen in Sri Lanka und in diesem Zusammenhang selSeite 12
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ber durchgeführte Recherchen am in der Rechtsmitteleingabe dargelegten Risikoprofil und seiner daraus folgenden Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka fest. Er führte in seiner Kritik am Dienstreisebericht im Wesentlichen an, dieser beruhe nicht auf einer seriösen und vollständigen Lageabklärung, stelle lediglich eine einseitige Berichterstattung dar und widerspreche auch dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24 und in einigen Punkten den aktuellen Länderinformationen, so bezüglich der Misshandlungen in sri-lankischen Gefängnissen, der Aktivitäten paramilitärischer Gruppierungen und der Registrierungspflicht in Colombo, oder äussere sich zu einzelnen Punkten, wie dem nach wie vor geltenden Prevention of Terrorism Act, der Situation von Rückkehrenden oder derjenigen von ehemaligen Aktivisten der LTTE, gar nicht. Hingegen müsse die aktuelle Lage in Sri Lanka berücksichtigt werden.
Ferner gab der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 5. Juni 2012 zu seiner persönlichen aktuellen Entwicklung an, dass die vom BFM im angefochtenen Entscheid erwähnte Wohnsitzalternative nicht bestehe, da die zum Zeitpunkt seiner Befragung und Anhörung in C._______ lebenden Verwandten in Internierungslagern untergebracht gewesen und unterdessen ins Vanni-Gebiet zurückgekehrt seien, während sein in M._______ lebender Onkel wegen eines familiären Zwistes wie auch seine in C._______ lebende Tante, welche bereits in beengten Verhältnissen mit ihrer Familie lebe und zudem aus dem Ausland finanziell unterstützt werden müsse, als Kontakt- und Anlaufstelle wegfallen würden. Der Beschwerdeführer versuche, Beweismittel über die Lebenssituation seiner Tante zu beschaffen, wozu ihm eine Frist anzusetzen sei. 4.
4.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst verschiedene Verletzungen des rechtlichen Gehörs geltend, die nach seiner Auffassung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verfahrensmängeln rechtfertigten. 4.1.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst auf das Vorbringen in der Beschwerdeschrift einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm durch das BFM keine vollständige Einsicht in die Akten des Asylverfahrens, und zwar insbesondere in einen in der angefochtenen Verfügung zitierten Dienstreisebericht des BFM vom September 2010 sowie in allfällige weitere verwendete Länderinformationen gewährt worden sei. Seite 13
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Mit Verfügung vom 21. Mai 2012 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2011 im Verfahren D-3747/2011 mittlerweile der vom BFM erhältlich gemachte Bericht vom 22. Dezember 2011 betreffend die Dienstreise der Vorinstanz nach Sri Lanka im Jahre 2010 bekannt sei, und nahm gleichzeitig den BFM-Bericht vom 22. Dezember 2011 und die diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2012 (beide aus dem Verfahren D-3747/2011) zu den Akten. Zudem wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, bis zum 5. Juni 2012 eine Stellungnahme einzureichen. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Juni 2012 nahm er unter Beilage zahlreicher Beweismittel zur aktuellen Lage in seiner Heimat zum Dienstreisebericht des BFM Stellung (vgl. auch oben Buchstaben I. und J. dieses Urteils). Die Erkenntnisse des Bundesamts, welche zur Begründung einer Praxisänderung in Bezug auf die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka herangezogen wurden, gingen unter anderem auf die Dienstreise vom September 2010 zurück, womit sich die angefochtene Verfügung in entscheidwesentlicher Weise auf die entsprechend gewonnenen Informationen abstützte. Diesbezüglich wäre das BFM unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer diese Erkenntnisse entsprechend offenzulegen, nicht jedoch in allfällige weitere Länderinformationen Einsicht zu gewähren (vgl. dazu die oben erwähnten Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2011 im Verfahren D-3747/2011). 4.1.2 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und die sich daraus ergebenden Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche (vgl. Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 26
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VwVG) verletzt hat. Dieser Anspruch ist sodann formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676, BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, mit weiteren Hinweisen). Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat allerdings die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich Seite 14
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eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4, im gleichen Sinne BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei gemäss diesem Entscheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll). Da die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schwerwiegender Natur ist, dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme mit Verfügung vom 21. Mai 2012 eingeräumt wurde und er in seiner Eingabe vom 5. Juni 2012 ausführlich dazu Stellung nahm, ist unter Berücksichtigung der vollen Kognition des Bundesverwaltungsgerichts der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt zu betrachten, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen durchaus erstellt ist und es die bestehende Aktenlage ohne weiteres erlaubt, die Vorbringen des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen. Der dementsprechende Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen. In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass kein Anlass besteht, den Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht anzuhören (vgl. Antrag Beschwerde S. 10), zumal er ihm wesentliche Sachverhaltselemente einlässlich in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene einbringen konnte. Der diesbezügliche Beweisantrag ist somit abzuweisen. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen, insbesondere zur Einschätzung der Lage in Sri Lanka, kann offen bleiben, ob die in der Eingabe vom 5. Juni 2012 enthaltene Kritik am Zustandekommen und am Inhalt des Dienstreiseberichts zutreffend ist.
4.1.3 Hinsichtlich der weiteren Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist Folgendes festzuhalten: Das BFM zeigte in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert auf, weshalb es zum Schluss gelangte, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig Seite 15
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einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka im Zeitpunkt seines Entscheides aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzte, ist daher nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anführt, das BFM hätte ihn vor Erlass des angefochtenen Entscheides auch respektive erneut zu seiner aktuellen Gefährdungssituation befragen müssen und habe es überdies unterlassen, trotz Hinweisen auf das Bestehen einer medizinischen Problematik diesen Sachverhalt abzuklären, kann diesen Rügen nicht gefolgt werden. Asylsuchende sind einerseits als Ausdruck der in Art. 8
AsylG verankerten Mitwirkungspflicht verpflichtet, den von ihnen vorgetragenen Sachverhalt mittels geeigneter Beweismittel zu untermauern, andererseits sind sie nach Art. 33 Abs. 1
VwVG auch berechtigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs desgleichen anzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist. Von der Abnahme beantragter Beweismittel kann insbesondere abgesehen werden, wenn sie eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder gerade umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144). Der Beschwerdeführer konnte sich anlässlich der Anhörung vom 14. Mai 2010 ausführlich und detailliert zu seinen Asylgründen äussern. Das BFM erachtete in der Folge den Sachverhalt als genügend erstellt, um ohne weitere Abklärungen einen Entscheid zu fällen (vgl. act. A7/12 S. 10 unten). Der Umstand, dass die Vorinstanz vor Erlass ihrer Verfügung weder den Eingang weiterer Beweismittel abwartete, mit welchen es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, in schriftlicher Form auf seine derzeitige Gefährdungssituation, auf allfällige neue Gefährdungselemente sowie seine aktuelle gesundheitliche Situation hinzuweisen, noch eine bestimmte Frist zur Einreichung derselben ansetzte, stellt daher ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Der BeSeite 16
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schwerdeführer sah überdies offensichtlich selber keine Veranlassung, hinsichtlich seiner angeführten gesundheitlichen Beschwerden (gelegentliche Ohnmachtsanfälle) in seiner Heimat einen Arzt aufzusuchen beziehungsweise sich in ärztliche Behandlung zu begeben. Angesichts der Natur der vom Beschwerdeführer dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der relativ geringen Bedeutung, die der Beschwerdeführer diesen anlässlich der direkten Anhörung selber beimass, stellt es keine Verletzung formellen Rechts dar, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Abklärungen von sich aus durchführte. Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich im Übrigen ein halbes Jahr nach Erlass der angefochtenen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2011 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka, nahm eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vor und stimmte mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend über. Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich. Es besteht folglich auch in diesem Zusammenhang kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. 4.2 In materieller Hinsicht kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Abwägung sämtlicher Aussagen und unter Berücksichtigung des Länderurteils zu Sri Lanka vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24), welches sich einlässlich mit den Risikogruppen der auch nach Beendigung des Bürgerkriegs noch gefährdeten Personen auseinandersetzt, zum Schluss, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer weist nach Beendigung der Kriegshandlungen kein solches Risikoprofil auf, dass er mit Verfolgung zu rechnen hat.
4.2.1 Soweit der Beschwerdeführer zum Vorhalt, es sei erfahrungswidrig, dass er nach der Mitnahme durch die sri-lankischen Soldaten das Bewusstsein verloren und dieses erst mehrere Stunden später wieder erlangt habe, einwendet, dass er bereits anlässlich der Anhörung ausgeführt habe, ihm sei die mehrstündige Ohnmacht in der Vergangenheit regelmässig widerfahren, ist dem Beschwerdeführer insofern beizupflichten, als er diesen Umstand in der Tat so bereits im Rahmen der BFMAnhörung anführte, auch wenn aus dem protokollierten Text nicht zweifelsfrei hervorgeht, ob er sich in seinen Aussagen lediglich auf den Umstand bezog, dass er bereits früher gelegentliche Ohnmachtsanfälle geSeite 17
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habt habe, oder ob diese auch jeweils mehrere Stunden gedauert haben sollen (vgl. act. A7/12 S. 6). Diesbezüglich erscheint es jedoch logisch kaum nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer wenn er tatsächlich jeweils mehrere Stunden ohne Bewusstsein gewesen wäre durch diesen Zustand selber nicht beunruhigt gewesen wäre und sich auch nicht veranlasst gesehen hätte, seinen Gesundheitszustand medizinisch abklären zu lassen (vgl. act. A7/12 S. 6 Q54). Der Beschwerdeführer reichte in diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene (Nennung Beweismittel) ein. Gemäss (Nennung medizinische Unterlagen und deren Inhalt). Aus ärztlicher Sicht waren offenbar kreislaufmässig keine Ursachen für die Ohnmachtsanfälle festzustellen. Ob sie auf den diagnostizierten (Nennung Diagnose) zurückzuführen sind, ist nicht feststellbar, da die Diagnose offensichtlich erst im Oktober 2011 gestellt wurde und nicht bekannt ist, ob der Beschwerdeführer bereits im Mai 2009 in Sri Lanka an dieser Krankheit litt. Der Beschwerdeführer selber führte die damalige Bewusstlosigkeit im Wesentlichen auf seine Angst und Traurigkeit zurück (vgl. act. A7/12 S. 6 Q49 und Q51). Insgesamt bestehen daher durchaus Indizien, die an der vorgebrachten Dauer der Ohnmacht berechtigte Zweifel aufkommen lassen. Unbesehen dieser Erkenntnis sind jedoch die Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang aus anderen Gründen als unglaubhaft zu qualifizieren. So brachte er anlässlich der Befragung zum Grund der Festnahme durch Soldaten und Zivilpersonen am (...) vor, diese sei deswegen geschehen, weil man ihn verdächtigt habe, ein Mitglied der LTTE zu sein. Im Rahmen der Anhörung beim BFM erwähnte er diesen Umstand zunächst wieder, gab jedoch auf konkrete Nachfrage an, die Soldaten hätten ihm lediglich gesagt, dass er zu einem Verhör mitgenommen werde, ohne jedoch einen Grund dafür anzuführen. Es stellt sich mithin die Frage, woher der Beschwerdeführer von diesem Verdacht überhaupt Kenntnis erhalten haben soll (vgl. act. A3/9 S. 5; A7/12 S. 5 f.). Zudem ist als realitätsfremd und daher als unglaubhaft zu erachten, dass er von den Angehörigen des Militärs, welche ihn zu einem Verhör hätten abführen wollen, infolge des im Bus erlittenen Ohnmachtsanfalls gleich ins Spital gebracht worden sei, wo er sich offensichtlich unbewacht in einem Raum mit anderen Patienten habe aufhalten können. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass man den Beschwerdeführer trotz der Ohnmacht in den Verhörraum mitgenommen und dort gewartet hätte, bis er wieder zu sich kommt. Auch ist sein Einwand, wonach er entgegen der vorinstanzlichen Ansicht nicht "am Fuss des Bettes des Sohnes eines Freundes aufgewacht" sei, sondern sich in einem grossen Saal am Boden wiedergefunden habe, wobei seine Anwesenheit vom erwähnten Freund erst nach einer Stunde bemerkt worden sei, als unbeSeite 18
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helflich zu erachten. Zwar führte der Beschwerdeführer ausdrücklich an, er sei nach etwa einer Stunde, nachdem er das Bewusstsein wieder erlangt habe, bemerkt worden. Gleichzeitig sagte er aber auch aus, er sei in einem grossen Raum aufgewacht, wo sich viele Personen befunden hätten. Das Bett des Sohnes des Freundes habe sich ganz nahe neben ihm befunden (vgl. act. A7/12 S. 7), weshalb die vorinstanzlichen Ausführungen im Wesentlichen als zutreffend zu erachten sind. Überdies wurden dem Beschwerdeführer zu den Umständen der Begegnung im Spital mit dem Freund des Vaters anlässlich der direkten Anhörung diverse Fragen gestellt (vgl. act. A7/12 S. 6 f.), weshalb der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht, wonach es unklar und vom BFM auch nicht weiter abgeklärt worden sei, wie sich die erwähnte Begegnung genau zugetragen habe, nicht gefolgt werden kann. Alleine der Hinweis, dass sich die ganze Dorfgemeinschaft zusammen mit seiner Familie auf der Flucht befunden habe und es deshalb im entsprechenden Camp ebenfalls zu einer Konzentration von Angehörigen der Dorfgemeinschaft gekommen sei, vermag daran nichts zu ändern. Weiter vermögen die Einwendungen zu den vorinstanzlichen Zweifeln, dass er sich nach seiner Flucht aus dem Spital zu seiner Tante begeben habe, nicht zu überzeugen. Das von ihm in der Rechtsmitteleingabe angeführte und in C._______ herrschende "Klima der Angst" dürfte angesichts des über Jahre dauernden Bürgerkrieges und der nach Beendigung des Waffenstillstandes intensivierten Kämpfen zwischen Regierungstruppen und den LTTE schon einige Zeit vor seiner Ankunft in C._______ bestanden haben und erklärt nicht, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, angesichts des hohen Risikos, von den sri-lankischen Sicherheitskräften welche bekanntermassen zuerst bei Verwandten von Flüchtigen suchen gleich wieder verhaftet zu werden, sich irgendwo anders als gerade bei seiner Tante aufzuhalten. Soweit er anführt, es erscheine vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Sri Lanka geradezu absurd, dass die LTTE im militärischen Endkampf stehend und in ihren Kämpfern dezimiert sich nach seiner Flucht auf die Suche nach ihm begeben hätten, ist entgegenzuhalten, dass gerade weil die LTTE im fraglichen Zeitraum offensichtlich zusätzliche respektive neue Kämpfer und Unterstützer benötigten, sie ein erhöhtes Interesse daran gehabt haben dürften, auch der von ihnen (zwangs)rekrutierten, aber mittlerweile geflüchteten Personen wieder habhaft zu werden, um die Lücken in ihrem Bestand möglichst klein zu halten oder zu füllen. Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der direkten Anhörung denn auch selber an, die LTTE hätten ihm und anderen Personen am ersten Tag nach ihrer Zwangsrekrutierung erklärt, weshalb sie "Personal" benötigten (vgl. act. A7/12 S. 4). Wird zudem in Betracht Seite 19
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gezogen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Familie zum fraglichen Zeitpunkt an einem Ort aufhielten, wo sie die meiste Zeit in Bunkern gewesen und von den LTTE wiederholt mit Lebensmitteln versorgt worden seien (vgl. act. A7/12 S. 3 f.), erscheint der Umstand seiner Rückkehr zu seiner Familie im Anschluss an seine Flucht tatsächlich als mit erheblichen Zweifeln belastet. 4.2.2 Die weiteren Einwände betreffend die Geheimhaltung von illegalen Fluchtrouten der Schlepper, die Unkenntnis des Namens im verwendeten indischen Pass und die Bedeutungslosigkeit dieser beiden Punkte für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, müssen als nicht stichhaltig qualifiziert werden. Dass die Familie in D._______ dem Beschwerdeführer ihren Familiennamen nicht bekannt gegeben habe, um die illegale Fluchtroute des Schleppers zu schützen, ist als wenig taugliche Massnahme und daher als wenig wahrscheinlich zu erachten. Wäre dies tatsächlich das Ziel des Schleppers gewesen, so erscheint die Anwesenheit einer unbekannten Person im Haushalt einer Familie während (...) Monaten als ungleich risikobehafteter für eine behördliche Entdeckung. Auch wenn er sich eigenen Angaben zufolge tatsächlich nie aus der Wohnung respektive dem Zimmer begeben hätte, wären beispielsweise die beiden Kinder, mit denen er zuweilen gespielt habe, im Kontakt mit anderen Kindern beziehungsweise Personen unweigerlich auf ihren fremden "Besucher" zu sprechen gekommen. Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung selber nicht an, dass man ihm den Familiennamen nicht habe mitteilen wollen. Immerhin war er in der Lage, den Vornamen des Vaters zu nennen. Aufgrund des offenbar engen Kontaktes zu den Kindern der Familie müssten ihm auch deren Namen geläufig sein (vgl. act. A7/12 S. 8 f.). Weiter ist es hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu den Reiseumständen als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer den im Pass aufgeführten Namen nicht gekannt haben soll, zumal er dadurch bei der Ausreise ein erhebliches Risiko der Entdeckung eingegangen wäre, hätte der Beschwerdeführer doch keine Auskunft geben können, falls ihn einer der kontrollierenden Beamten bei der Ausreise nur schon nach seinem Namen gefragt hätte. So muss die betroffene Person, welche insbesondere über einen internationalen Flughafen unbehelligt ausreisen oder weiterreisen will, gewisse Verhaltensregeln beherrschen und Kenntnisse über abgegebene Reisepapiere besitzen, um die Gefahr einer Entdeckung möglichst gering zu halten. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den erhaltenen Pass wenn auch nur kurz studiert haben muss, ansonsten es ihm schon gar nicht möglich gewesen wäre anzugeben, unter welcher Seite 20
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Nationalität er nach D._______ geflogen sei (vgl. act. A3/9 S. 6). Sodann verkennt der Beschwerdeführer, dass Angaben zu den Umständen der Flucht beziehungsweise zur Ausreise in dem Sinne als wesentlich für die Flüchtlingseigenschaft angesehen werden können, als sie der Beurteilung der generellen Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen und insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit eines Asylgesuchstellers dienen. Sind diese Ausführungen wie vorliegend als mit erheblichen Zweifeln belastet und somit als überwiegend unglaubhaft zu werten, so lässt dies auch Rückschlüsse auf die generelle Glaubhaftigkeit der eigentlichen Asylgründe zu (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). 4.2.3 Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens zum Beleg seiner Vorbringen aus Sri Lanka stammende Beweismittel, welche seine Vorbringen stützen würden. So belege die Registrierungskarte aus dem Camp in C._______, dass er im Camp L._______ im Distrikt C._______ mit Familienangehörigen festgehalten worden sei. Auf dem Dokument sei er namentlich erwähnt und es sei ersichtlich, dass die Familie ein nicht näher spezifiziertes "relief item" am Tag seiner Flucht erhalten habe. Ebenfalls enthalte das Dokument zahlreiche Unterschriften und Stempel sowie ein handgeschriebenes Datum vom (...), welches wohl auf das Eintrittsdatum seiner Familie im Camp hindeute. Auch die eingereichte blaue Karte, welche um den Hals getragen werde und die ein Laissez-passer des Spitals in C._______ darstelle, belege wesentliche Punkte seiner Vorbringen. Zu diesen Beweismitteln ist Folgendes festzuhalten: Vorweg ist festzustellen, dass die in Frage stehenden Dokumente lediglich als per E-Mail zugestellte Kopien vorliegen, denen aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit ohnehin nur ein sehr beschränkter Beweiswert eingeräumt werden kann. Zwar wird der Beschwerdeführer im Dokument zusammen mit seinen Familienangehörigen namentlich erwähnt. Ob es sich aber beim Datum, das am oberen Rand der Karte von Hand hingeschrieben wurde, tatsächlich um das Eintrittsdatum der Familie in das Camp handeln könnte, lässt sich vorliegend nicht eruieren und daher auch nicht zweifelsfrei belegen. Doch selbst wenn der Beschwerdeführer und seine Familie am (...) tatsächlich im erwähnten Camp eingetreten wären, vermag das Dokument keinen Beleg dafür zu liefern, dass sich die geltend gemachten Ereignisse ab dem (...) auch tatsächlich so zugetragen haben. Weiter sind auf dem Dokument drei gleiche Stempel des Camp Officers zu ersehen, welche jeweils neben der Unterschrift verschiedene handschriftliche Daten und die Zuteilung der Familie zu einem bestimmten Block enthalten. Die letzte erkennbare Datierung Seite 21
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stammt vom (...), wobei die Familie offenbar einem anderen Block zugewiesen wurde, zumal die unter der Unterschrift vermerkte Blocknummer im Vergleich zum oberen Stempel und der darin vermerkten Blocknummer nicht die Gleiche ist. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich bereits am (...) aus dem Camp gebracht worden und in der Folge nicht mehr dorthin zurückgekehrt, so erstaunt es, dass in der erwähnten Relief Assistance Card dieser Umstand nicht vermerkt wurde, zumal die Familie des Beschwerdeführers nicht mehr berechtigt gewesen wäre, für alle vier Personen Unterstützungsleistungen zu erhalten. Weiter belegt die eingereichte Kopie des Pass Patient vom (Nennung Spital) von C._______ nur, dass der Beschwerdeführer in den Besitz dieses Dokumentes beziehungsweise dessen Kopie gelangt ist, jedoch nicht, ob es zum vorgebrachten Zweck, d. h. zur Flucht aus dem Spital tatsächlich verwendet wurde oder ob eine solche Karte zum Verlassen des Spitals überhaupt zwingend benötigt worden wäre. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer überdies an, er habe die blaue Karte vom Vater des im Spital von C._______ behandelten Kindes erhalten (vgl. act. A3/9 S. 4, A7/12 S. 3 und 7). Diesbezüglich ist jedoch logisch nicht nachvollziehbar, weshalb der erwähnte Vater, der sich lediglich als Besucher im Spital aufgehalten habe, in den Besitz eines "Pass Patient", also einer offensichtlich für Patienten bestimmten Karte hätte gelangen können. Ebenso unwahrscheinlich ist, dass das Spital eine solche Patientenkarte für Besucher ausgestellt haben könnte. Zu den Umständen des Erhalts dieser beiden Dokumente brachte der Beschwerdeführer vor, er habe die beiden Dokumente bei seiner Flucht auf sich getragen und bei seiner Tante in C._______ versteckt, die ihm diese nun per E-Mail habe zukommen lassen. Die Registrierungskarten in den Welfare Centres stellten die einzige Identitätsmöglichkeit für Insassen dar, weshalb sie diese immer auf sich tragen müssten. Diese Erklärung ist jedoch als logisch nicht nachvollziehbar zu erachten, zumal sich auf der Relief Assistance Card wie oben bereits erwähnt ein handschriftlicher Datumseintrag vom (...) befindet, einem Zeitpunkt also, in welchem der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge schon mehrere Monate auf der Flucht gewesen sein soll. Zudem ist auf der fraglichen Karte der Vater des Beschwerdeführers als "Chief Occupant" eingetragen, weshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass dieser die Karte stets auf sich getragen hätte. Gemäss Aussage anlässlich der Anhörung sei an jede Familie eine "family card" verteilt worden, mit welcher man Nahrung bezogen habe (vgl. act. A7/12 S. 5 Q43). Der Beschwerdeführer hatte im Camp in C._______ keine individuelle Karte, sondern war auf der Karte seiner Familie eingetragen (vgl. act. 7/12 S. 9 Q96). Wird der Argumentation in Seite 22
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der Beschwerdeschrift gefolgt, so wäre nach der angeführten Flucht des Beschwerdeführers die im Camp verbliebene restliche Familie ohne Möglichkeit verblieben, ihre Identität nachzuweisen beziehungsweise Nahrung zu beziehen.
4.2.4 Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwendungen sind daher insgesamt nicht geeignet, die von der Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu zerstreuen.
4.3 Bei der Beurteilung des Risikoprofils des Beschwerdeführers ist zunächst festzustellen, dass er sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als (...) nicht in einem als brisant oder politisch heikel zu bezeichnenden Geschäftsbereich bewegte. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht davon auszugehen, dass er alleine aufgrund dieser beruflichen Betätigung das Augenmerk der sri-lankischen Behörden oder ihnen nahestehender paramilitärischer Gruppierungen wie die KarunaGruppe auf sich zog oder inskünftig mit entsprechenden Behelligungen rechnen muss. Hinzu kommt, dass auch nicht davon auszugehen ist, er werde in Sri Lanka als besonders vermögender Geschäftsmann wahrgenommen und unterstehe als solcher einem erhöhten Risiko, potenzielles Opfer von Erpressungs- oder Entführungsaktionen zu werden. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft auch sonst keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Seit dem Ende des Bürgerkriegs hat sich die Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Zwar gehören Personen, die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden, gemäss der oben erwähnten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch heute noch potenziell zu einer Risikogruppe. Der Beschwerdeführer weist jedoch keinerlei Profil auf, das darauf schliessen liesse, dass er seitens der sri-lankischen Behörde als dissident oder politisch oppositionell wahrgenommen würde oder einer anderweitigen Risikogruppe angehören würde. Er war selbst nie politisch aktiv und sympathisierte den Akten zufolge auch nicht mit militanten tamilischen Rebellenorganisationen. Zudem arbeitete er weder freiwillig noch unfreiwillig für die LTTE, respektive die angeführte Zwangsrekrutierung und die nach zwei Tagen ergriffene Flucht im (...) wurden von ihm nicht glaubhaft gemacht (vgl. oben Ziffern 4.3.1 bis 4.3.4). Angesichts des Umstandes, dass die im Flüchtlingscamp von C._______ geltend gemachte Mitnahme durch Angehörige der sri-lankischen SicherheitskräfSeite 23
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te und die daraus folgenden Ereignisse (Flucht aus dem Spital; behördliche Suche) als unglaubhaft zu qualifizieren sind, ist auszuschliessen, dass er aufgrund dieser angeblichen Zwischenfälle in das Visier der srilankischen Behörden geriet beziehungsweise von diesen als verdächtiger Terrorist registriert wurde.
Auch als abgewiesener Asylbewerber tamilischer Ethnie gehört er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht einer Risikogruppe von Personen an, die generell gefährdet wären, bei ihrer Rückkehr der Folter ausgesetzt zu werden. Nach Kenntnis des Gerichts handelt es sich bei den bislang registrierten Übergriffen der sri-lankischen Sicherheitsorgane gegenüber tamilischen Rückkehrern (vgl. Research Directorate, Immigration and Refugee Board of Canada vom 12. Februar 2013; http://www.ecoi.net : "Sri Lanka: Treatment of Tamil returnees to Sri Lanka ...") nicht um ein allgemeines Phänomen, sondern um Einzelfälle, bei welchen über die Motive der verfolgenden Sicherheitsorgane kaum etwas bekannt ist und die nicht eine Verfolgung aller Rückkehrer wahrscheinlich erscheinen lassen. Sodann sind den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE unterhalten haben könnte oder exilpolitisch für diese tätig gewesen wäre.
4.4 Es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt war oder objektiv begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die Vorbringen in den Eingaben auf Beschwerdeebene im Einzelnen noch näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. 5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). Seite 24
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2 S. 502).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Seite 25
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6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung für Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen. Der EGMR hält fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass die in seiner Rechtsprechung erwähnten einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. BVGE 2011/45 E. 10.4.2 mit weiteren Hinweisen). 6.2.4 Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die vorangegangenen Erwägungen zu verweisen, aus welchen sich ergibt, dass er im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keiner Risikogruppe zugerechnet werden kann (vgl. E. 4.3 und 4.4). Da der Beschwerdeführer nicht nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland zu befürchten, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf seine Situation lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 6.2.5 Was den im (Nennung Beweismittel) diagnostizierte (Nennung Diagnose) betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Seite 26
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Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände (,,very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
6.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). 6.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2011 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das ganze Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr geSeite 27
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kommen. Das BFM verfolge die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend und sorgfältig und sei nach eingehender Überprüfung der Lage zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Im Norden des Landes seien zwar die Lebensbedingungen gebietsweise sehr unterschiedlich. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Kontrolle der Regierung stünden, so beispielsweise auf der Halbinsel von Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet hingegen seien die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen. Der Beschwerdeführer stamme aus B._______ (N._______) und somit aus dem Vanni-Gebiet. Ein Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet sei aufgrund der oben skizzierten sehr schwierigen Lebensbedingungen als unzumutbar zu erachten. Es sei somit zu prüfen, ob eine zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalternative bestehe. Dies sei vorliegend zu bejahren. So würden eigenen Angaben zufolge ein Bruder, seine Eltern, zwei Tanten und zwei Onkel in C._______ und ein weiterer Onkel in M._______ leben. Ferner verfüge der Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung und habe Berufserfahrung als (...). Somit erweise sich der Wegweisungsvollzug insgesamt als zumutbar. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
6.3.3 In BVGE 2011/24 nahm das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine vertiefte Beurteilung vor. Demzufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte "Vanni-Gebiet" die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend ist eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung weiterhin unzumutbar. In das übrige Staatsgebiet ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, wobei bei aus der Nordprovinz stammenden Personen wie dem Beschwerdeführer wie folgt zu differenzieren ist: Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, Seite 28
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wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. Liegen keine begünstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminiums und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 13.3 S. 511 ff.). Diese Beurteilung gilt auch im heutigen Zeitpunkt. 6.3.4 Der ursprünglich im M._______-Distrikt geborene Beschwerdeführer lebte den Akten zufolge zusammen mit seiner Familie seit seinem vierten Lebensjahr respektive seit dem Jahre (...) bis (...) im Distrikt N._______ und vom (...) bis zur Ausreise am 28. Juni 2009 in C._______. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Distrikt N._______, welcher zum beschriebenen "Vanni"-Gebiet gehört, als unzumutbar zu erachten. Damit bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Rückkehr in die Stadt C._______ oder auf die Jaffna-Halbinsel zuzumuten ist, da diese beiden Gebiete ausserhalb des besagten "Vanni"-Gebietes liegen (vgl. a.a.O. E. 13.2.2.1). Die Bejahung der Zumutbarkeit einer Rückkehr dorthin setzt insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann im Alter von (...) Jahren. Er besuchte während (...) Jahren die Schule (Advanced Level) und absolvierte anschliessend einen dreimonatigen Informatikkurs. Zudem verfügt er über Berufserfahrungen als (...) und half seinem Vater in den Jahren 2004 bis 2007 in den Reiskulturen. Vor der Ausreise aus dem Heimatland lebte er zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder respektive bei seiner Tante in C._______. Er führte in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2012 an, dass keine Wohnsitzalternative bestehe, da die zum Zeitpunkt seiner Befragung und Anhörung in C._______ lebenden Verwandten in Internierungslagern untergebracht gewesen und unterdessen ins VanniGebiet zurückgekehrt seien, während sein in M._______ lebender Onkel wegen eines familiären Zwistes wie auch seine in C._______ lebende Seite 29
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Tante, welche bereits in beengten Verhältnissen mit ihrer Familie lebe und zudem aus dem Ausland finanziell unterstützt werden müsse, als Kontaktund Anlaufstelle wegfallen würden. Dieser Einschätzung kann jedoch nicht gefolgt werden. Selbst wenn diesen nicht weiter belegten Ausführungen gefolgt würde, so bleibt der Umstand bestehen, dass der Beschwerdeführer in C._______ über eine Tante verfügt, bei welcher er bereits vor seiner Ausreise aus Sri Lanka während einiger Zeit leben konnte. Aufgrund der Akten lässt nichts darauf schliessen, dass diese Tante und deren Familie nicht mehr dort leben oder nicht bereit wären, den Beschwerdeführer erneut bei sich aufzunehmen. Dass deren finanzielle Situation im Jahre (...), als er das erste Mal bei seiner Tante lebte, wesentlich besser als heute gewesen wäre, wird denn auch nicht geltend gemacht. Der in diesem Zusammenhang in der Eingabe vom 5. Juni 2012 gestellte Antrag, es sei dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung von Beweismitteln betreffend die Lebenssituation seiner Tante anzusetzen, ist abzuweisen, zumal es ihm im Rahmen von Art. 32 Abs. 2
VwVG frei steht, bis zum Urteilszeitpunkt entscheidwesentliche Umstände vorzubringen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in C._______ zumindest für die erste Zeit ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation vorfinden würde. Im Übrigen könnte er bei Bedarf erneut seinen in O._______ lebenden Onkel um finanzielle Unterstützung ersuchen. Dieser unterstütze momentan gemäss dem Beschwerdeführer die in C._______ lebende Tante und deren Familie und finanzierte auch seine Reise in die Schweiz. Dass der in O._______ lebende Onkel selber in bescheidenen Verhältnissen lebe respektive nur ein bescheidenes Einkommen erziele, muss angesichts des Umstandes, dass dieser die gesamte Reise des Beschwerdeführers in die Schweiz und dessen (...) Unterhalt in D._______ bezahlt haben soll (vgl. act. A7/12 S. 8), ernsthaft bezweifelt werden. Sodann erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass er sich bei seiner Reintegration auch an den in M._______ lebenden Onkel wenden könnte, zumal der erstmals auf Beschwerdeebene erwähnte Zwist aufgrund der Heirat seiner Eltern bereits Jahrzehnte zurückliegt.
6.3.5 Hinsichtlich des angeführten und durch medizinische Unterlagen belegten (Nennung Krankheit) ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard Seite 30
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in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG zu entnehmen. So kann den eingereichten medizinischen Unterlagen entnommen werden, dass die erforderliche Behandlung, regelmässige Kontrolle und Ernährungsberatung eingeleitet worden seien. Das für die Weiterbehandlung in seiner Heimat benötigte (...), die ärztlichen Kontrollen und eine allfällige Ernährungsberatung kann er auch in Sri Lanka erhältlich machen respektive dort durchführen lassen. Es ist demnach davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz allenfalls auch mit Hilfe eines Teils seiner Familie möglich sein wird. Auch wenn er seit Juni 2009 landesabwesend war, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. 6.3.6 Insgesamt erweist sich der Wegweisungsvollzug damit als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Seite 31
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8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Wie vorstehend in E. 4.2.1 bis 4.2.3 aufgezeigt, litt jedoch die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel. Dieser Mangel wurde zwar geheilt; aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist, darf ihm jedoch kein finanzieller Nachteil erwachsen, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor
dem
Bundesverwaltungsgericht
(VGKE,
SR 173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1 S. 680 f. m.H.a. EMARK 2003 Nr. 5). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird damit gegenstandslos.
8.2 Aufgrund des soeben Gesagten wäre dem Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen, notwendigen Kosten (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.2 S. 681) respektive für diejenigen Aufwendungen, die auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz zurückzuführen sind, eine Parteientschädigung zuzusprechen. Jedoch wurde im oben erwähnten Verfahren D-3747/2011 (vgl. Bst. I.) festgehalten, dass als Ergebnis einer koordinierten Beschlussfassung der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts mit der in diesem Verfahren für die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs zugesprochenen Parteientschädigung in allen weiteren Verfahren, in welchen Rechtsanwalt Gabriel Püntener ebenfalls als Rechtsvertreter fungiere und in welchen der gleiche prozessuale Antrag auf Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 gestellt worden sei oder künftig gestellt werde, der anteilsmässige Aufwand für die rechtliche Vertretung bezüglich dieses Antrags als abgegolten zu erachten sei. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer in casu keine Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 32
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet. 4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi
Stefan Weber
Versand:
Seite 33
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
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Urteil vom 12. Juni 2013
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. April 2011 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ im VanniGebiet mit letztem Wohnsitz in C._______ seine Heimat am 28. Juni 2009 auf dem Luftweg und gelangte über D._______, wo er sich während rund (...) Monaten aufhielt, und E._______ am 23. April 2010 illegal in die Schweiz, wo er am nächsten Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte. Nach der Kurzbefragung im EVZ F._______ vom 28. April 2010 und der Anhörung durch das BFM am 14. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 26. Mai 2010 für den weiteren Aufenthalt dem Kanton G._______ zugewiesen. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er und seine Familie hätten in ihrer Herkunftsregion unter den Folgen des Bürgerkrieges gelitten. Im (...) hätten die Spannungen an ihrem Wohnort zugenommen, weshalb sie am (...) gezwungen gewesen seien, B._______ zu verlassen. In der Folge hätten sie sich in H._______, I._______ und J._______ meistens in einem Bunker aufgehalten. Im (...), als sie sich noch in I._______ aufgehalten hätten, sei er von Angehörigen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden, indem man ihn mit anderen Personen in einem Van weggebracht habe. Bereits am zweiten Tag sei er in ein Kampfgebiet gebracht worden, wo er unter anderem geholfen habe, Verletzte zu transportieren. Als die sri-lankische Armee an diesem Tag begonnen habe, das Dorf zu bombardieren, habe er die allgemeine Aufregung zur Flucht ausgenutzt und sich in der Folge zu seiner Familie zurückbegeben. Am (...) seien er und seine Familie sowie weitere Personen, nachdem das Militär den Ort J._______ umzingelt gehabt habe, in ein Flüchtlingscamp nach C._______ gebracht worden. Dort seien am (...) um neun Uhr morgens zwei Soldaten und zwei Personen in Zivil in ihrem Zelt erschienen und hätten ihm gesagt, dass man ihn befragen müsse. Man habe ihn in einen Bus einsteigen lassen, in welchem er wegen seiner Angst und vor Aufregung ohnmächtig geworden sei. Vier Stunden später sei er um 13.00 Uhr im Spital von C._______ wieder zu sich gekommen, wo er aus Verzweiflung über seine Situation geweint habe. Ein Freund seines Vaters, der zu diesem Zeitpunkt wegen seines verletzten Kindes gerade im Spital gewesen sei, habe ihn erkannt und ihm spontan sein Laissez-passer gegeben, damit er aus dem Spital habe fliehen können. Er habe sich daraufhin zu
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seiner in C._______ lebenden Tante begeben. Mit Hilfe eines in K._______ lebenden Onkels sei er am (...) nach Colombo gereist und habe schliesslich von dort aus seine Heimat auf dem Luftweg verlassen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 14. April 2011 eröffnet am 15. April 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
||||||
| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
||||||
| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 16. Mai 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Asyl- und Vollzugsakten zu gewähren, so insbesondere in den vom BFM im angefochtenen Entscheid zitierten Dienstreisebericht vom Herbst 2010 und allfällige weitere Länderanalysen des BFM zu Sri Lanka, und diesbezüglich sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es sei die Verfügung des BFM vom 14. April 2011 wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des BFM aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung betreffend die Ziffern 3 und 4 (recte: Ziffern 4 und 5 des Dispositivs) aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Des weiteren sei vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde dem unterzeichnenden Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Sodann ersuchte der Beschwerdeführer um eine Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter Seite 3
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oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Schliesslich ersuchte er um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines spezialärztlichen Gutachtens sowie von weiteren Dokumenten unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) bei. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen. D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und vorliegend aufgrund der Natur der dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (gelegentliche Ohnmachtsanfälle) und des Umstandes, dass er selber deswegen keine Veranlassung gesehen habe, sich in seiner Heimat in ärztliche Behandlung zu begeben, keine Notwendigkeit zur Einräumung einer 30-tägigen Frist zwecks Erstellung eines Gutachtens bestehe und diesbezüglich auf Art. 32 Abs. 2
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 32 |
||||||
| Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. | ||||||
| Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. | ||||||
Seite 4
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E.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Nichtaussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren und auf fehlende finanzielle Mittel um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
F.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass über das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten gemäss Art. 65 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 32 |
||||||
| Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. | ||||||
| Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. | ||||||
G.
In seiner Eingabe vom 14. Oktober 2011 brachte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zu seinem Risikoprofil bei einer Rückkehr in seine Heimat vor und legte in diesem Zusammenhang weitere Beweismittel, so insbesondere zur aktuellen Situation in seiner Heimat, ins Recht. H.
Mit Schreiben vom 2. November 2011 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) zu den Akten.
I.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2012 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer habe in seiner Rechtsmitteleingabe um Einsichtnahme in den Bericht über die vom BFM in der angefochtenen Verfügung erwähnte Dienstreise nach Sri Lanka vom Herbst 2010 sowie in allfällige weitere vom Bundesamt verwendete Länderanalysen ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der Zwischenzeit im Rahmen eines anderen Asylbeschwerdeverfahrens festgehalten, das BFM habe die Ergebnisse der von ihm auch dort ausdrücklich erwähnten Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 in zusammengefasster Form offen zu legen, Seite 5
D-2793/2011
wogegen in allfällige weitere Länderinformationen keine Einsicht zu gewähren sei (unter Hinweis auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2011 im Verfahren D-3747/2011). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei sowohl diese Zwischenverfügung als auch der seither vom BFM erhältlich gemachte Bericht vom 22. Dezember 2011 bekannt, weil er auch im Verfahren D-3747/2011 als Rechtsvertreter auftrete und er dort am 23. Januar 2012 eine einlässliche Stellungnahme zum BFM-Bericht eingereicht habe. Es seien vorliegend der BFM-Bericht vom 22. Dezember 2011 und die diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2012 (beide aus dem Verfahren D-3747/2011) zu den Akten zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass der einlässlichen Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 23. Januar 2012 nichts beizufügen sei, es dem Beschwerdeführer aber freistehe, innert angesetzter Frist eine allfällige Ergänzung zu den Akten zu reichen. Sodann verfügte das Bundesverwaltungsgericht den Beizug der beiden erwähnten Dokumente und räumte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, bis zum 5. Juni 2012 eine allfällige Stellungnahme einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist auf Grund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. J.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage zahlreicher Beweismittel zur aktuellen Lage in seiner Heimat seine Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
||||||
| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
Seite 6
D-2793/2011
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
||||||
| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 108 [1] Beschwerdefristen |
||||||
| Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. | ||||||
| Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. | ||||||
| In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. | ||||||
| Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG [2] verbessert werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 21 Besetzung |
||||||
| Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper). | ||||||
| Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet. | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 111a [1] Verfahren und Entscheid |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten. [2] | ||||||
| Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). | ||||||
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 2 Asyl |
||||||
| Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. | ||||||
| Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
||||||
| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
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| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
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3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer am (...) nach der Mitnahme durch die Soldaten der sri-lankischen Armee ohnmächtig geworden und erst mehrere Stunden später im Spital von C._______ wieder zu sich gekommen sei. Ebenso erfahrungswidrig sei der Umstand zu erachten, dass er ausgerechnet am Fuss des Bettes des Sohnes eines Freundes seines Vaters aufgewacht sei und ihm dieser spontan dessen Laissez-passer ausgehändigt habe, damit er habe fliehen können. Auch das Verhalten nach seiner Flucht lasse sich mit demjenigen eines tatsächlich Verfolgten nicht vereinbaren. Als solcher hätte er sich nämlich nicht mehrere Wochen lang ausgerechnet bei einer Tante in C._______ aufgehalten, wo ihn die srilankischen Behörden leicht hätten ausfindig machen können. Die gleiche Feststellung treffe im Übrigen auch für die angebliche Festnahme durch die LTTE im (...) zu. Es sei zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer nach der Zwangsrekrutierung durch die LTTE und dem sofortigen Einsatz an der hart umkämpften Front das Risiko eingegangen sei, nach der Flucht zu seiner Familie wo ihn die LTTE festgenommen hätten zurückzukehren. Unter diesen Umständen sei nicht erstaunlich, dass sich der Beschwerdeführer auch zu seiner angeblichen Reise nach D._______ und dem dortigen, rund (...) Monate dauernden Aufenthalt sowie zur Reise nach Europa in Ungereimtheiten verstrickt habe. So sei er beispielsweise nicht in der Lage gewesen, den Namen der Familie anzugeben, bei der er rund (...) Monate lang gelebt habe. Auch habe er nicht sagen können, auf welchen Namen die angeblich gefälschten Pässe ausgestellt gewesen seien, die er auf diesen Reisen verwendet habe, und wie die dabei benutzten Airlines geheissen hätten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
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| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
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würden somit auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
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einem Welfare-Camp; Vorgehensweise der sri-lankischen Sicherheitskräfte, um Tamilen und Tamilinnen mit Verbindungen zu den LTTE ausfindig zu machen und festzunehmen; Risiko von Rückkehrern aus der Schweiz am Flughafen) zu stellen. Vorliegend hätten seine Vorbringen und die Frage der Flüchtlingseigenschaft auch entlang der vom UNHCR dargestellten Risikoprofile geprüft und beurteilt werden müssen, was aber durch das BFM unterblieben sei. Auch habe er vorgebracht, an einer medizinischen Problematik zu leiden, welche eine mehrstündige Ohnmacht auslösen könne. Das BFM habe es aber trotz der klaren Hinweise bisher unterlassen, den diesbezüglichen Sachverhalt abzuklären, und habe seine gesundheitliche Problematik pauschal verworfen. Zusammenfassend habe das BFM in seinem Entscheid vom 14. April 2011 in mehreren Punkten formelles Recht verletzt und in der Folge auch den rechtserheblichen Sachverhalt zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft weder richtig noch vollständig abgeklärt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. In materieller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer, es sei in der angefochtenen Verfügung zu einer falschen Anwendung des Konzepts der Tatsachenwidrigkeit gekommen, welche eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertige. In casu habe sich das BFM angemasst, die genauen Umstände seiner Flucht zu kennen, weil es anführe, dass seine diesbezüglichen Schilderungen der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen würden, weil sie zufälligen Charakter hätten. Gerade bei Fluchtund Überlebensgeschichten sei es aber oftmals so, dass Zufälle den Ausschlag für das Gelingen der Flucht geben würden. Dem Vorhalt, es sei erfahrungswidrig, dass er nach der Mitnahme durch die sri-lankischen Soldaten das Bewusstsein verloren und dieses erst mehrere Stunden später wieder erlangt habe, sei zu entgegnen, dass er bereits anlässlich der direkten Anhörung ausgeführt habe, ihm sei die mehrstündige Ohnmacht in der Vergangenheit regelmässig widerfahren. Vor diesem Hintergrund hätte das BFM entweder den entsprechenden Sachverhalt medizinisch abklären lassen oder ihn für unwesentlich einstufen müssen. Auch sei er entgegen der vorinstanzlichen Ansicht nicht "am Fuss des Bettes des Sohnes eines Freundes aufgewacht", sondern habe sich in einem grossen Saal am Boden wiedergefunden. Der erwähnte Freund habe ihn denn auch nicht sofort gesehen, sondern seine Anwesenheit erst nach einer Stunde bemerkt. Es sei unklar und vom BFM auch nicht weiter abgeklärt worden, wie sich die erwähnte Begegnung genau zugetragen habe. Zudem habe sich die ganze Dorfgemeinschaft zusammen mit seiner Familie auf der Flucht befunden und es sei deshalb im entsprechenden Seite 10
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Camp ebenfalls zu einer Konzentration von Angehörigen der Dorfgemeinschaft gekommen. Soweit die Vorinstanz bezweifle, dass er nach seiner Flucht aus dem Spital zu seiner Tante gegangen sei, sei festzuhalten, dass sich Sri Lanka zu diesem Zeitpunkt noch immer im Kriegszustand befunden habe und ganz C._______ von Truppen umstellt gewesen und eine Flucht aus diesem Ort unmöglich gewesen sei. Zu dieser Zeit sei in C._______ auch ein grundsätzliches Klima der Angst vorhanden gewesen, dass es ihm verunmöglicht habe, in einem Hotel oder sonstwo ohne entsprechende Mittel abzusteigen. Zudem dürften die sri-lankischen Behörden wohl erst mit Verspätung von seiner Flucht erfahren haben und seien überdies mit zehntausenden von intern Vertriebenen konfrontiert gewesen, was die behördliche Suche nach ihm unweigerlich verzögert haben dürfte. Weiter erscheine es vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Sri Lanka geradezu absurd, dass die LTTE im militärischen Endkampf und in ihren Kämpfern dezimiert, sich auf die Suche nach ihm begeben hätten, weil er nach zwei Tagen die Flucht ergriffen habe. Ferner würden die Argumente der Vorinstanz, wonach er den Namen der Familie in D._______ sowie den Namen im verwendeten (...) Pass hätte kennen müssen, jeglicher Grundlage entbehren. So seien Schlepper darum bemüht, dass die Behörden ihre illegalen Fluchtrouten nicht entdeckten, weshalb klar sei, dass ihm die Familie in D._______ ihren Familiennamen nicht gesagt habe. Dieser Punkt wie auch derjenige mit der Kenntnis des im verwendeten Reisepass enthaltenen Namens seien beide völlig unwesentlich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft. Es sei ihm nun gelungen, Beweismittel aus Sri Lanka zu organisieren, welche seine Vorbringen stützen würden. Die Registrierungskarte aus dem Camp in C._______ belege, dass er im Camp L._______ im Distrikt C._______ mit Familienangehörigen festgehalten worden sei. Auf dem Dokument sei er namentlich erwähnt und es sei ersichtlich, dass die Familie ein nicht näher spezifiziertes "relief item" am Tag seiner Flucht erhalten habe. Ebenfalls enthalte das Dokument zahlreiche Unterschriften und Stempel sowie ein handgeschriebenes Datum vom (...), welches wohl auf das Eintrittsdatum seiner Familie im Camp hindeute. Auch die eingereichte blaue Karte, welche um den Hals getragen werde und die ein Laissezpasser des Spitals in C._______ darstelle, belege wesentliche Punkte seiner Vorbringen. Beide Dokumente habe er bei seiner Flucht auf sich getragen und bei seiner Tante in C._______ versteckt, die ihm diese nun per E-Mail zugestellt habe. Die Registrierungskarte in den Welfare Centres stelle die einzige Identitätsmöglichkeit für Insassen dar, weshalb sie diese immer auf sich tragen müssten. Insgesamt erfülle er durch seine Seite 11
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Flucht aus dem Camp in C._______, welche von den sri-lankischen Behörden registriert worden sei, zumindest ein vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in dessen Richtlinien vom 5. Juli 2011 umschriebenes Risikoprofil. Es sei davon auszugehen, dass nebst dem ohnehin bereits vorbestandenen Verdacht, die LTTE unterstützt zu haben, er nun definitiv als Unterstützer der LTTE gelte. Die Weiterführung des während Kriegszeiten eingeführten Ausnahmerechts sowie der Umgang der sri-lankischen Regierung mit der Kriegsvergangenheit und die damit einhergehende systematische Verdrängungsstrategie zeigten, dass die Regierung heute immer noch daran interessiert sei, alle Unterstützer der LTTE aufzufinden, festzunehmen und zu verhören. So habe der sri-lankische Präsident im Sommer 2010 die Befürchtung geäussert, die LTTE könnten sich neu formieren, und damit auch die Weiterführung des Ausnahmezustandes gerechtfertigt, zumal sich noch immer Kader der LTTE auf freiem Fuss befänden. Die tamilischen Sicherheitsbehörden hätten sogenannte "schwarze Listen" erstellt, welche ihnen heute zu Fahndungszwecken dienen würden. Da die sri-lankische Armee zudem diverse Aktenbestände der LTTE habe sicherstellen können, verfügten die Sicherheitskräfte über weitreichendere Informationen über die LTTE als noch im Mai 2009. Weiter sei zu beachten, dass zurückkehrende Tamilen und Tamilinnen am Flughafen nicht das reguläre Verfahren der Einwanderungsbehörden durchlaufen, sondern direkt dem CID zur Überprüfung zugewiesen würden. Bei einem Verhör bei der Einreise bestehe dann die reelle Gefahr, gefoltert und beim geringsten Verdacht auf unbestimmte Zeit in Haft genommen zu werden, ohne Garantie auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren. Es sei auch darauf zu verweisen, dass neueren Medienmeldungen zufolge die sri-lankische Armee im Norden und Osten des Landes begonnen habe, die Bevölkerung zu registrieren und dabei auch zu fotografieren, um dadurch gesuchte beziehungsweise flüchtige Angehörige der LTTE im Ausland oder in Sri Lanka selber ausfindig zu machen. Es sei daher ohne weiteres davon auszugehen, dass er infolge seiner Flucht aus einem Welfare Centre bei einer Wohnsitznahme in Sri Lanka entweder im Zuge der (Zwangs-)Registrierung der Zivilbevölkerung festgenommen oder durch paramilitärische Gruppierungen aufgrund der Verdächtigung, die LTTE unterstützt zu haben, bei einer Rückkehr an Leib und Leben bedroht wäre.
3.3 In seiner Eingabe vom 14. Oktober 2011 sowie in seiner Stellungnahme zum Dienstreisebericht vom 5. Juni 2012 und den mit diesen eingereichten Unterlagen hielt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die neuesten Entwicklungen in Sri Lanka und in diesem Zusammenhang selSeite 12
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ber durchgeführte Recherchen am in der Rechtsmitteleingabe dargelegten Risikoprofil und seiner daraus folgenden Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka fest. Er führte in seiner Kritik am Dienstreisebericht im Wesentlichen an, dieser beruhe nicht auf einer seriösen und vollständigen Lageabklärung, stelle lediglich eine einseitige Berichterstattung dar und widerspreche auch dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24 und in einigen Punkten den aktuellen Länderinformationen, so bezüglich der Misshandlungen in sri-lankischen Gefängnissen, der Aktivitäten paramilitärischer Gruppierungen und der Registrierungspflicht in Colombo, oder äussere sich zu einzelnen Punkten, wie dem nach wie vor geltenden Prevention of Terrorism Act, der Situation von Rückkehrenden oder derjenigen von ehemaligen Aktivisten der LTTE, gar nicht. Hingegen müsse die aktuelle Lage in Sri Lanka berücksichtigt werden.
Ferner gab der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 5. Juni 2012 zu seiner persönlichen aktuellen Entwicklung an, dass die vom BFM im angefochtenen Entscheid erwähnte Wohnsitzalternative nicht bestehe, da die zum Zeitpunkt seiner Befragung und Anhörung in C._______ lebenden Verwandten in Internierungslagern untergebracht gewesen und unterdessen ins Vanni-Gebiet zurückgekehrt seien, während sein in M._______ lebender Onkel wegen eines familiären Zwistes wie auch seine in C._______ lebende Tante, welche bereits in beengten Verhältnissen mit ihrer Familie lebe und zudem aus dem Ausland finanziell unterstützt werden müsse, als Kontakt- und Anlaufstelle wegfallen würden. Der Beschwerdeführer versuche, Beweismittel über die Lebenssituation seiner Tante zu beschaffen, wozu ihm eine Frist anzusetzen sei. 4.
4.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst verschiedene Verletzungen des rechtlichen Gehörs geltend, die nach seiner Auffassung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verfahrensmängeln rechtfertigten. 4.1.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst auf das Vorbringen in der Beschwerdeschrift einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm durch das BFM keine vollständige Einsicht in die Akten des Asylverfahrens, und zwar insbesondere in einen in der angefochtenen Verfügung zitierten Dienstreisebericht des BFM vom September 2010 sowie in allfällige weitere verwendete Länderinformationen gewährt worden sei. Seite 13
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Mit Verfügung vom 21. Mai 2012 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2011 im Verfahren D-3747/2011 mittlerweile der vom BFM erhältlich gemachte Bericht vom 22. Dezember 2011 betreffend die Dienstreise der Vorinstanz nach Sri Lanka im Jahre 2010 bekannt sei, und nahm gleichzeitig den BFM-Bericht vom 22. Dezember 2011 und die diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2012 (beide aus dem Verfahren D-3747/2011) zu den Akten. Zudem wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, bis zum 5. Juni 2012 eine Stellungnahme einzureichen. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Juni 2012 nahm er unter Beilage zahlreicher Beweismittel zur aktuellen Lage in seiner Heimat zum Dienstreisebericht des BFM Stellung (vgl. auch oben Buchstaben I. und J. dieses Urteils). Die Erkenntnisse des Bundesamts, welche zur Begründung einer Praxisänderung in Bezug auf die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka herangezogen wurden, gingen unter anderem auf die Dienstreise vom September 2010 zurück, womit sich die angefochtene Verfügung in entscheidwesentlicher Weise auf die entsprechend gewonnenen Informationen abstützte. Diesbezüglich wäre das BFM unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer diese Erkenntnisse entsprechend offenzulegen, nicht jedoch in allfällige weitere Länderinformationen Einsicht zu gewähren (vgl. dazu die oben erwähnten Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2011 im Verfahren D-3747/2011). 4.1.2 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und die sich daraus ergebenden Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche (vgl. Art. 29 Abs. 2
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 26 |
||||||
| Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: | ||||||
| Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; | ||||||
| alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; | ||||||
| Niederschriften eröffneter Verfügungen. | ||||||
| Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist. [1] | ||||||
| Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 29 |
||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
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eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4, im gleichen Sinne BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei gemäss diesem Entscheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll). Da die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schwerwiegender Natur ist, dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme mit Verfügung vom 21. Mai 2012 eingeräumt wurde und er in seiner Eingabe vom 5. Juni 2012 ausführlich dazu Stellung nahm, ist unter Berücksichtigung der vollen Kognition des Bundesverwaltungsgerichts der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt zu betrachten, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen durchaus erstellt ist und es die bestehende Aktenlage ohne weiteres erlaubt, die Vorbringen des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen. Der dementsprechende Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen. In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass kein Anlass besteht, den Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht anzuhören (vgl. Antrag Beschwerde S. 10), zumal er ihm wesentliche Sachverhaltselemente einlässlich in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene einbringen konnte. Der diesbezügliche Beweisantrag ist somit abzuweisen. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen, insbesondere zur Einschätzung der Lage in Sri Lanka, kann offen bleiben, ob die in der Eingabe vom 5. Juni 2012 enthaltene Kritik am Zustandekommen und am Inhalt des Dienstreiseberichts zutreffend ist.
4.1.3 Hinsichtlich der weiteren Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist Folgendes festzuhalten: Das BFM zeigte in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert auf, weshalb es zum Schluss gelangte, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig Seite 15
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einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka im Zeitpunkt seines Entscheides aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzte, ist daher nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anführt, das BFM hätte ihn vor Erlass des angefochtenen Entscheides auch respektive erneut zu seiner aktuellen Gefährdungssituation befragen müssen und habe es überdies unterlassen, trotz Hinweisen auf das Bestehen einer medizinischen Problematik diesen Sachverhalt abzuklären, kann diesen Rügen nicht gefolgt werden. Asylsuchende sind einerseits als Ausdruck der in Art. 8
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 8 Mitwirkungspflicht |
||||||
| Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: | ||||||
| ihre Identität offen legen; | ||||||
| Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; | ||||||
| bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; | ||||||
| allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; | ||||||
| bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; | ||||||
| sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a); | ||||||
| dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a. | ||||||
| Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. | ||||||
| Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. | ||||||
| Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 [5]. [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137). [5] SR 0.142.30 [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012 (AS 2013 4375; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [7] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, mit Wirkung seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 33 |
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| Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. | ||||||
| Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit. | ||||||
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schwerdeführer sah überdies offensichtlich selber keine Veranlassung, hinsichtlich seiner angeführten gesundheitlichen Beschwerden (gelegentliche Ohnmachtsanfälle) in seiner Heimat einen Arzt aufzusuchen beziehungsweise sich in ärztliche Behandlung zu begeben. Angesichts der Natur der vom Beschwerdeführer dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der relativ geringen Bedeutung, die der Beschwerdeführer diesen anlässlich der direkten Anhörung selber beimass, stellt es keine Verletzung formellen Rechts dar, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Abklärungen von sich aus durchführte. Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich im Übrigen ein halbes Jahr nach Erlass der angefochtenen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2011 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka, nahm eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vor und stimmte mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend über. Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich. Es besteht folglich auch in diesem Zusammenhang kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. 4.2 In materieller Hinsicht kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Abwägung sämtlicher Aussagen und unter Berücksichtigung des Länderurteils zu Sri Lanka vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24), welches sich einlässlich mit den Risikogruppen der auch nach Beendigung des Bürgerkriegs noch gefährdeten Personen auseinandersetzt, zum Schluss, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer weist nach Beendigung der Kriegshandlungen kein solches Risikoprofil auf, dass er mit Verfolgung zu rechnen hat.
4.2.1 Soweit der Beschwerdeführer zum Vorhalt, es sei erfahrungswidrig, dass er nach der Mitnahme durch die sri-lankischen Soldaten das Bewusstsein verloren und dieses erst mehrere Stunden später wieder erlangt habe, einwendet, dass er bereits anlässlich der Anhörung ausgeführt habe, ihm sei die mehrstündige Ohnmacht in der Vergangenheit regelmässig widerfahren, ist dem Beschwerdeführer insofern beizupflichten, als er diesen Umstand in der Tat so bereits im Rahmen der BFMAnhörung anführte, auch wenn aus dem protokollierten Text nicht zweifelsfrei hervorgeht, ob er sich in seinen Aussagen lediglich auf den Umstand bezog, dass er bereits früher gelegentliche Ohnmachtsanfälle geSeite 17
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habt habe, oder ob diese auch jeweils mehrere Stunden gedauert haben sollen (vgl. act. A7/12 S. 6). Diesbezüglich erscheint es jedoch logisch kaum nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer wenn er tatsächlich jeweils mehrere Stunden ohne Bewusstsein gewesen wäre durch diesen Zustand selber nicht beunruhigt gewesen wäre und sich auch nicht veranlasst gesehen hätte, seinen Gesundheitszustand medizinisch abklären zu lassen (vgl. act. A7/12 S. 6 Q54). Der Beschwerdeführer reichte in diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene (Nennung Beweismittel) ein. Gemäss (Nennung medizinische Unterlagen und deren Inhalt). Aus ärztlicher Sicht waren offenbar kreislaufmässig keine Ursachen für die Ohnmachtsanfälle festzustellen. Ob sie auf den diagnostizierten (Nennung Diagnose) zurückzuführen sind, ist nicht feststellbar, da die Diagnose offensichtlich erst im Oktober 2011 gestellt wurde und nicht bekannt ist, ob der Beschwerdeführer bereits im Mai 2009 in Sri Lanka an dieser Krankheit litt. Der Beschwerdeführer selber führte die damalige Bewusstlosigkeit im Wesentlichen auf seine Angst und Traurigkeit zurück (vgl. act. A7/12 S. 6 Q49 und Q51). Insgesamt bestehen daher durchaus Indizien, die an der vorgebrachten Dauer der Ohnmacht berechtigte Zweifel aufkommen lassen. Unbesehen dieser Erkenntnis sind jedoch die Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang aus anderen Gründen als unglaubhaft zu qualifizieren. So brachte er anlässlich der Befragung zum Grund der Festnahme durch Soldaten und Zivilpersonen am (...) vor, diese sei deswegen geschehen, weil man ihn verdächtigt habe, ein Mitglied der LTTE zu sein. Im Rahmen der Anhörung beim BFM erwähnte er diesen Umstand zunächst wieder, gab jedoch auf konkrete Nachfrage an, die Soldaten hätten ihm lediglich gesagt, dass er zu einem Verhör mitgenommen werde, ohne jedoch einen Grund dafür anzuführen. Es stellt sich mithin die Frage, woher der Beschwerdeführer von diesem Verdacht überhaupt Kenntnis erhalten haben soll (vgl. act. A3/9 S. 5; A7/12 S. 5 f.). Zudem ist als realitätsfremd und daher als unglaubhaft zu erachten, dass er von den Angehörigen des Militärs, welche ihn zu einem Verhör hätten abführen wollen, infolge des im Bus erlittenen Ohnmachtsanfalls gleich ins Spital gebracht worden sei, wo er sich offensichtlich unbewacht in einem Raum mit anderen Patienten habe aufhalten können. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass man den Beschwerdeführer trotz der Ohnmacht in den Verhörraum mitgenommen und dort gewartet hätte, bis er wieder zu sich kommt. Auch ist sein Einwand, wonach er entgegen der vorinstanzlichen Ansicht nicht "am Fuss des Bettes des Sohnes eines Freundes aufgewacht" sei, sondern sich in einem grossen Saal am Boden wiedergefunden habe, wobei seine Anwesenheit vom erwähnten Freund erst nach einer Stunde bemerkt worden sei, als unbeSeite 18
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helflich zu erachten. Zwar führte der Beschwerdeführer ausdrücklich an, er sei nach etwa einer Stunde, nachdem er das Bewusstsein wieder erlangt habe, bemerkt worden. Gleichzeitig sagte er aber auch aus, er sei in einem grossen Raum aufgewacht, wo sich viele Personen befunden hätten. Das Bett des Sohnes des Freundes habe sich ganz nahe neben ihm befunden (vgl. act. A7/12 S. 7), weshalb die vorinstanzlichen Ausführungen im Wesentlichen als zutreffend zu erachten sind. Überdies wurden dem Beschwerdeführer zu den Umständen der Begegnung im Spital mit dem Freund des Vaters anlässlich der direkten Anhörung diverse Fragen gestellt (vgl. act. A7/12 S. 6 f.), weshalb der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht, wonach es unklar und vom BFM auch nicht weiter abgeklärt worden sei, wie sich die erwähnte Begegnung genau zugetragen habe, nicht gefolgt werden kann. Alleine der Hinweis, dass sich die ganze Dorfgemeinschaft zusammen mit seiner Familie auf der Flucht befunden habe und es deshalb im entsprechenden Camp ebenfalls zu einer Konzentration von Angehörigen der Dorfgemeinschaft gekommen sei, vermag daran nichts zu ändern. Weiter vermögen die Einwendungen zu den vorinstanzlichen Zweifeln, dass er sich nach seiner Flucht aus dem Spital zu seiner Tante begeben habe, nicht zu überzeugen. Das von ihm in der Rechtsmitteleingabe angeführte und in C._______ herrschende "Klima der Angst" dürfte angesichts des über Jahre dauernden Bürgerkrieges und der nach Beendigung des Waffenstillstandes intensivierten Kämpfen zwischen Regierungstruppen und den LTTE schon einige Zeit vor seiner Ankunft in C._______ bestanden haben und erklärt nicht, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, angesichts des hohen Risikos, von den sri-lankischen Sicherheitskräften welche bekanntermassen zuerst bei Verwandten von Flüchtigen suchen gleich wieder verhaftet zu werden, sich irgendwo anders als gerade bei seiner Tante aufzuhalten. Soweit er anführt, es erscheine vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Sri Lanka geradezu absurd, dass die LTTE im militärischen Endkampf stehend und in ihren Kämpfern dezimiert sich nach seiner Flucht auf die Suche nach ihm begeben hätten, ist entgegenzuhalten, dass gerade weil die LTTE im fraglichen Zeitraum offensichtlich zusätzliche respektive neue Kämpfer und Unterstützer benötigten, sie ein erhöhtes Interesse daran gehabt haben dürften, auch der von ihnen (zwangs)rekrutierten, aber mittlerweile geflüchteten Personen wieder habhaft zu werden, um die Lücken in ihrem Bestand möglichst klein zu halten oder zu füllen. Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der direkten Anhörung denn auch selber an, die LTTE hätten ihm und anderen Personen am ersten Tag nach ihrer Zwangsrekrutierung erklärt, weshalb sie "Personal" benötigten (vgl. act. A7/12 S. 4). Wird zudem in Betracht Seite 19
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gezogen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Familie zum fraglichen Zeitpunkt an einem Ort aufhielten, wo sie die meiste Zeit in Bunkern gewesen und von den LTTE wiederholt mit Lebensmitteln versorgt worden seien (vgl. act. A7/12 S. 3 f.), erscheint der Umstand seiner Rückkehr zu seiner Familie im Anschluss an seine Flucht tatsächlich als mit erheblichen Zweifeln belastet. 4.2.2 Die weiteren Einwände betreffend die Geheimhaltung von illegalen Fluchtrouten der Schlepper, die Unkenntnis des Namens im verwendeten indischen Pass und die Bedeutungslosigkeit dieser beiden Punkte für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, müssen als nicht stichhaltig qualifiziert werden. Dass die Familie in D._______ dem Beschwerdeführer ihren Familiennamen nicht bekannt gegeben habe, um die illegale Fluchtroute des Schleppers zu schützen, ist als wenig taugliche Massnahme und daher als wenig wahrscheinlich zu erachten. Wäre dies tatsächlich das Ziel des Schleppers gewesen, so erscheint die Anwesenheit einer unbekannten Person im Haushalt einer Familie während (...) Monaten als ungleich risikobehafteter für eine behördliche Entdeckung. Auch wenn er sich eigenen Angaben zufolge tatsächlich nie aus der Wohnung respektive dem Zimmer begeben hätte, wären beispielsweise die beiden Kinder, mit denen er zuweilen gespielt habe, im Kontakt mit anderen Kindern beziehungsweise Personen unweigerlich auf ihren fremden "Besucher" zu sprechen gekommen. Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung selber nicht an, dass man ihm den Familiennamen nicht habe mitteilen wollen. Immerhin war er in der Lage, den Vornamen des Vaters zu nennen. Aufgrund des offenbar engen Kontaktes zu den Kindern der Familie müssten ihm auch deren Namen geläufig sein (vgl. act. A7/12 S. 8 f.). Weiter ist es hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu den Reiseumständen als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer den im Pass aufgeführten Namen nicht gekannt haben soll, zumal er dadurch bei der Ausreise ein erhebliches Risiko der Entdeckung eingegangen wäre, hätte der Beschwerdeführer doch keine Auskunft geben können, falls ihn einer der kontrollierenden Beamten bei der Ausreise nur schon nach seinem Namen gefragt hätte. So muss die betroffene Person, welche insbesondere über einen internationalen Flughafen unbehelligt ausreisen oder weiterreisen will, gewisse Verhaltensregeln beherrschen und Kenntnisse über abgegebene Reisepapiere besitzen, um die Gefahr einer Entdeckung möglichst gering zu halten. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den erhaltenen Pass wenn auch nur kurz studiert haben muss, ansonsten es ihm schon gar nicht möglich gewesen wäre anzugeben, unter welcher Seite 20
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Nationalität er nach D._______ geflogen sei (vgl. act. A3/9 S. 6). Sodann verkennt der Beschwerdeführer, dass Angaben zu den Umständen der Flucht beziehungsweise zur Ausreise in dem Sinne als wesentlich für die Flüchtlingseigenschaft angesehen werden können, als sie der Beurteilung der generellen Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen und insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit eines Asylgesuchstellers dienen. Sind diese Ausführungen wie vorliegend als mit erheblichen Zweifeln belastet und somit als überwiegend unglaubhaft zu werten, so lässt dies auch Rückschlüsse auf die generelle Glaubhaftigkeit der eigentlichen Asylgründe zu (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). 4.2.3 Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens zum Beleg seiner Vorbringen aus Sri Lanka stammende Beweismittel, welche seine Vorbringen stützen würden. So belege die Registrierungskarte aus dem Camp in C._______, dass er im Camp L._______ im Distrikt C._______ mit Familienangehörigen festgehalten worden sei. Auf dem Dokument sei er namentlich erwähnt und es sei ersichtlich, dass die Familie ein nicht näher spezifiziertes "relief item" am Tag seiner Flucht erhalten habe. Ebenfalls enthalte das Dokument zahlreiche Unterschriften und Stempel sowie ein handgeschriebenes Datum vom (...), welches wohl auf das Eintrittsdatum seiner Familie im Camp hindeute. Auch die eingereichte blaue Karte, welche um den Hals getragen werde und die ein Laissez-passer des Spitals in C._______ darstelle, belege wesentliche Punkte seiner Vorbringen. Zu diesen Beweismitteln ist Folgendes festzuhalten: Vorweg ist festzustellen, dass die in Frage stehenden Dokumente lediglich als per E-Mail zugestellte Kopien vorliegen, denen aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit ohnehin nur ein sehr beschränkter Beweiswert eingeräumt werden kann. Zwar wird der Beschwerdeführer im Dokument zusammen mit seinen Familienangehörigen namentlich erwähnt. Ob es sich aber beim Datum, das am oberen Rand der Karte von Hand hingeschrieben wurde, tatsächlich um das Eintrittsdatum der Familie in das Camp handeln könnte, lässt sich vorliegend nicht eruieren und daher auch nicht zweifelsfrei belegen. Doch selbst wenn der Beschwerdeführer und seine Familie am (...) tatsächlich im erwähnten Camp eingetreten wären, vermag das Dokument keinen Beleg dafür zu liefern, dass sich die geltend gemachten Ereignisse ab dem (...) auch tatsächlich so zugetragen haben. Weiter sind auf dem Dokument drei gleiche Stempel des Camp Officers zu ersehen, welche jeweils neben der Unterschrift verschiedene handschriftliche Daten und die Zuteilung der Familie zu einem bestimmten Block enthalten. Die letzte erkennbare Datierung Seite 21
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stammt vom (...), wobei die Familie offenbar einem anderen Block zugewiesen wurde, zumal die unter der Unterschrift vermerkte Blocknummer im Vergleich zum oberen Stempel und der darin vermerkten Blocknummer nicht die Gleiche ist. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich bereits am (...) aus dem Camp gebracht worden und in der Folge nicht mehr dorthin zurückgekehrt, so erstaunt es, dass in der erwähnten Relief Assistance Card dieser Umstand nicht vermerkt wurde, zumal die Familie des Beschwerdeführers nicht mehr berechtigt gewesen wäre, für alle vier Personen Unterstützungsleistungen zu erhalten. Weiter belegt die eingereichte Kopie des Pass Patient vom (Nennung Spital) von C._______ nur, dass der Beschwerdeführer in den Besitz dieses Dokumentes beziehungsweise dessen Kopie gelangt ist, jedoch nicht, ob es zum vorgebrachten Zweck, d. h. zur Flucht aus dem Spital tatsächlich verwendet wurde oder ob eine solche Karte zum Verlassen des Spitals überhaupt zwingend benötigt worden wäre. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer überdies an, er habe die blaue Karte vom Vater des im Spital von C._______ behandelten Kindes erhalten (vgl. act. A3/9 S. 4, A7/12 S. 3 und 7). Diesbezüglich ist jedoch logisch nicht nachvollziehbar, weshalb der erwähnte Vater, der sich lediglich als Besucher im Spital aufgehalten habe, in den Besitz eines "Pass Patient", also einer offensichtlich für Patienten bestimmten Karte hätte gelangen können. Ebenso unwahrscheinlich ist, dass das Spital eine solche Patientenkarte für Besucher ausgestellt haben könnte. Zu den Umständen des Erhalts dieser beiden Dokumente brachte der Beschwerdeführer vor, er habe die beiden Dokumente bei seiner Flucht auf sich getragen und bei seiner Tante in C._______ versteckt, die ihm diese nun per E-Mail habe zukommen lassen. Die Registrierungskarten in den Welfare Centres stellten die einzige Identitätsmöglichkeit für Insassen dar, weshalb sie diese immer auf sich tragen müssten. Diese Erklärung ist jedoch als logisch nicht nachvollziehbar zu erachten, zumal sich auf der Relief Assistance Card wie oben bereits erwähnt ein handschriftlicher Datumseintrag vom (...) befindet, einem Zeitpunkt also, in welchem der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge schon mehrere Monate auf der Flucht gewesen sein soll. Zudem ist auf der fraglichen Karte der Vater des Beschwerdeführers als "Chief Occupant" eingetragen, weshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass dieser die Karte stets auf sich getragen hätte. Gemäss Aussage anlässlich der Anhörung sei an jede Familie eine "family card" verteilt worden, mit welcher man Nahrung bezogen habe (vgl. act. A7/12 S. 5 Q43). Der Beschwerdeführer hatte im Camp in C._______ keine individuelle Karte, sondern war auf der Karte seiner Familie eingetragen (vgl. act. 7/12 S. 9 Q96). Wird der Argumentation in Seite 22
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der Beschwerdeschrift gefolgt, so wäre nach der angeführten Flucht des Beschwerdeführers die im Camp verbliebene restliche Familie ohne Möglichkeit verblieben, ihre Identität nachzuweisen beziehungsweise Nahrung zu beziehen.
4.2.4 Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwendungen sind daher insgesamt nicht geeignet, die von der Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu zerstreuen.
4.3 Bei der Beurteilung des Risikoprofils des Beschwerdeführers ist zunächst festzustellen, dass er sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als (...) nicht in einem als brisant oder politisch heikel zu bezeichnenden Geschäftsbereich bewegte. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht davon auszugehen, dass er alleine aufgrund dieser beruflichen Betätigung das Augenmerk der sri-lankischen Behörden oder ihnen nahestehender paramilitärischer Gruppierungen wie die KarunaGruppe auf sich zog oder inskünftig mit entsprechenden Behelligungen rechnen muss. Hinzu kommt, dass auch nicht davon auszugehen ist, er werde in Sri Lanka als besonders vermögender Geschäftsmann wahrgenommen und unterstehe als solcher einem erhöhten Risiko, potenzielles Opfer von Erpressungs- oder Entführungsaktionen zu werden. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft auch sonst keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Seit dem Ende des Bürgerkriegs hat sich die Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Zwar gehören Personen, die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden, gemäss der oben erwähnten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch heute noch potenziell zu einer Risikogruppe. Der Beschwerdeführer weist jedoch keinerlei Profil auf, das darauf schliessen liesse, dass er seitens der sri-lankischen Behörde als dissident oder politisch oppositionell wahrgenommen würde oder einer anderweitigen Risikogruppe angehören würde. Er war selbst nie politisch aktiv und sympathisierte den Akten zufolge auch nicht mit militanten tamilischen Rebellenorganisationen. Zudem arbeitete er weder freiwillig noch unfreiwillig für die LTTE, respektive die angeführte Zwangsrekrutierung und die nach zwei Tagen ergriffene Flucht im (...) wurden von ihm nicht glaubhaft gemacht (vgl. oben Ziffern 4.3.1 bis 4.3.4). Angesichts des Umstandes, dass die im Flüchtlingscamp von C._______ geltend gemachte Mitnahme durch Angehörige der sri-lankischen SicherheitskräfSeite 23
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te und die daraus folgenden Ereignisse (Flucht aus dem Spital; behördliche Suche) als unglaubhaft zu qualifizieren sind, ist auszuschliessen, dass er aufgrund dieser angeblichen Zwischenfälle in das Visier der srilankischen Behörden geriet beziehungsweise von diesen als verdächtiger Terrorist registriert wurde.
Auch als abgewiesener Asylbewerber tamilischer Ethnie gehört er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht einer Risikogruppe von Personen an, die generell gefährdet wären, bei ihrer Rückkehr der Folter ausgesetzt zu werden. Nach Kenntnis des Gerichts handelt es sich bei den bislang registrierten Übergriffen der sri-lankischen Sicherheitsorgane gegenüber tamilischen Rückkehrern (vgl. Research Directorate, Immigration and Refugee Board of Canada vom 12. Februar 2013; http://www.ecoi.net : "Sri Lanka: Treatment of Tamil returnees to Sri Lanka ...") nicht um ein allgemeines Phänomen, sondern um Einzelfälle, bei welchen über die Motive der verfolgenden Sicherheitsorgane kaum etwas bekannt ist und die nicht eine Verfolgung aller Rückkehrer wahrscheinlich erscheinen lassen. Sodann sind den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE unterhalten haben könnte oder exilpolitisch für diese tätig gewesen wäre.
4.4 Es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
||||||
| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 44 [1] Wegweisung und vorläufige Aufnahme |
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| Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG [2] Anwendung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [2] SR 142.20 | ||||||
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). Seite 24
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 44 [1] Wegweisung und vorläufige Aufnahme |
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| Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG [2] Anwendung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [2] SR 142.20 | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme |
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| Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. [1] | ||||||
| Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. | ||||||
| Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. | ||||||
| Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. [2] Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. [4] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: [5] | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [7] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder | ||||||
| die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. | ||||||
| Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG [9] vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG [10] oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. [11] | ||||||
| Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [12] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [7] SR 311.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [9] SR 142.31 [10] SR 321.0 [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2 S. 502).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme |
||||||
| Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. [1] | ||||||
| Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. | ||||||
| Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. | ||||||
| Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. [2] Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. [4] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: [5] | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [7] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder | ||||||
| die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. | ||||||
| Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG [9] vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG [10] oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. [11] | ||||||
| Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [12] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [7] SR 311.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [9] SR 142.31 [10] SR 321.0 [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
||||||
| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 5 Rückschiebungsverbot |
||||||
| Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. | ||||||
| Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. | ||||||
|
IR 0.142.30 FK Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung |
||||||
| Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. | ||||||
| Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. | ||||||
Gemäss Art. 25 Abs. 3
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung |
||||||
| Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. | ||||||
| Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. | ||||||
| Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 3 Verbot der Folter |
||||||
| Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 5 Rückschiebungsverbot |
||||||
| Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. | ||||||
| Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 5 Rückschiebungsverbot |
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| Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. | ||||||
| Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. | ||||||
Seite 25
D-2793/2011
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 3 Verbot der Folter |
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| Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. | ||||||
D-2793/2011
Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 3 Verbot der Folter |
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| Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. | ||||||
6.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme |
||||||
| Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. [1] | ||||||
| Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. | ||||||
| Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. | ||||||
| Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. [2] Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. [4] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: [5] | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [7] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder | ||||||
| die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. | ||||||
| Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG [9] vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG [10] oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. [11] | ||||||
| Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [12] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [7] SR 311.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [9] SR 142.31 [10] SR 321.0 [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
D-2793/2011
kommen. Das BFM verfolge die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend und sorgfältig und sei nach eingehender Überprüfung der Lage zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Im Norden des Landes seien zwar die Lebensbedingungen gebietsweise sehr unterschiedlich. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Kontrolle der Regierung stünden, so beispielsweise auf der Halbinsel von Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet hingegen seien die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen. Der Beschwerdeführer stamme aus B._______ (N._______) und somit aus dem Vanni-Gebiet. Ein Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet sei aufgrund der oben skizzierten sehr schwierigen Lebensbedingungen als unzumutbar zu erachten. Es sei somit zu prüfen, ob eine zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalternative bestehe. Dies sei vorliegend zu bejahren. So würden eigenen Angaben zufolge ein Bruder, seine Eltern, zwei Tanten und zwei Onkel in C._______ und ein weiterer Onkel in M._______ leben. Ferner verfüge der Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung und habe Berufserfahrung als (...). Somit erweise sich der Wegweisungsvollzug insgesamt als zumutbar. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
6.3.3 In BVGE 2011/24 nahm das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine vertiefte Beurteilung vor. Demzufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte "Vanni-Gebiet" die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend ist eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung weiterhin unzumutbar. In das übrige Staatsgebiet ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, wobei bei aus der Nordprovinz stammenden Personen wie dem Beschwerdeführer wie folgt zu differenzieren ist: Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, Seite 28
D-2793/2011
wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. Liegen keine begünstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminiums und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 13.3 S. 511 ff.). Diese Beurteilung gilt auch im heutigen Zeitpunkt. 6.3.4 Der ursprünglich im M._______-Distrikt geborene Beschwerdeführer lebte den Akten zufolge zusammen mit seiner Familie seit seinem vierten Lebensjahr respektive seit dem Jahre (...) bis (...) im Distrikt N._______ und vom (...) bis zur Ausreise am 28. Juni 2009 in C._______. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Distrikt N._______, welcher zum beschriebenen "Vanni"-Gebiet gehört, als unzumutbar zu erachten. Damit bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Rückkehr in die Stadt C._______ oder auf die Jaffna-Halbinsel zuzumuten ist, da diese beiden Gebiete ausserhalb des besagten "Vanni"-Gebietes liegen (vgl. a.a.O. E. 13.2.2.1). Die Bejahung der Zumutbarkeit einer Rückkehr dorthin setzt insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann im Alter von (...) Jahren. Er besuchte während (...) Jahren die Schule (Advanced Level) und absolvierte anschliessend einen dreimonatigen Informatikkurs. Zudem verfügt er über Berufserfahrungen als (...) und half seinem Vater in den Jahren 2004 bis 2007 in den Reiskulturen. Vor der Ausreise aus dem Heimatland lebte er zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder respektive bei seiner Tante in C._______. Er führte in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2012 an, dass keine Wohnsitzalternative bestehe, da die zum Zeitpunkt seiner Befragung und Anhörung in C._______ lebenden Verwandten in Internierungslagern untergebracht gewesen und unterdessen ins VanniGebiet zurückgekehrt seien, während sein in M._______ lebender Onkel wegen eines familiären Zwistes wie auch seine in C._______ lebende Seite 29
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Tante, welche bereits in beengten Verhältnissen mit ihrer Familie lebe und zudem aus dem Ausland finanziell unterstützt werden müsse, als Kontaktund Anlaufstelle wegfallen würden. Dieser Einschätzung kann jedoch nicht gefolgt werden. Selbst wenn diesen nicht weiter belegten Ausführungen gefolgt würde, so bleibt der Umstand bestehen, dass der Beschwerdeführer in C._______ über eine Tante verfügt, bei welcher er bereits vor seiner Ausreise aus Sri Lanka während einiger Zeit leben konnte. Aufgrund der Akten lässt nichts darauf schliessen, dass diese Tante und deren Familie nicht mehr dort leben oder nicht bereit wären, den Beschwerdeführer erneut bei sich aufzunehmen. Dass deren finanzielle Situation im Jahre (...), als er das erste Mal bei seiner Tante lebte, wesentlich besser als heute gewesen wäre, wird denn auch nicht geltend gemacht. Der in diesem Zusammenhang in der Eingabe vom 5. Juni 2012 gestellte Antrag, es sei dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung von Beweismitteln betreffend die Lebenssituation seiner Tante anzusetzen, ist abzuweisen, zumal es ihm im Rahmen von Art. 32 Abs. 2
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 32 |
||||||
| Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. | ||||||
| Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. | ||||||
6.3.5 Hinsichtlich des angeführten und durch medizinische Unterlagen belegten (Nennung Krankheit) ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard Seite 30
D-2793/2011
in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme |
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| Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. [1] | ||||||
| Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. | ||||||
| Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. | ||||||
| Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. [2] Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. [4] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: [5] | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [7] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder | ||||||
| die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. | ||||||
| Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG [9] vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG [10] oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. [11] | ||||||
| Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [12] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [7] SR 311.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [9] SR 142.31 [10] SR 321.0 [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 8 Mitwirkungspflicht |
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| Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: | ||||||
| ihre Identität offen legen; | ||||||
| Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; | ||||||
| bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; | ||||||
| allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; | ||||||
| bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; | ||||||
| sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a); | ||||||
| dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a. | ||||||
| Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. | ||||||
| Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. | ||||||
| Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 [5]. [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137). [5] SR 0.142.30 [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012 (AS 2013 4375; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [7] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, mit Wirkung seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137). | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme |
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| Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. [1] | ||||||
| Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. | ||||||
| Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. | ||||||
| Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. [2] Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. [4] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: [5] | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [7] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder | ||||||
| die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. | ||||||
| Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG [9] vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG [10] oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. [11] | ||||||
| Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [12] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [7] SR 311.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [9] SR 142.31 [10] SR 321.0 [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme |
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| Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. [1] | ||||||
| Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. | ||||||
| Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. | ||||||
| Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. [2] Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. [4] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: [5] | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [7] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder | ||||||
| die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. | ||||||
| Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG [9] vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG [10] oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. [11] | ||||||
| Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [12] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [7] SR 311.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [9] SR 142.31 [10] SR 321.0 [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
Seite 31
D-2793/2011
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten |
||||||
| Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: | ||||||
| ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird; | ||||||
| andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
vor
dem
Bundesverwaltungsgericht
(VGKE,
SR 173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1 S. 680 f. m.H.a. EMARK 2003 Nr. 5). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
8.2 Aufgrund des soeben Gesagten wäre dem Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen, notwendigen Kosten (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.2 S. 681) respektive für diejenigen Aufwendungen, die auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz zurückzuführen sind, eine Parteientschädigung zuzusprechen. Jedoch wurde im oben erwähnten Verfahren D-3747/2011 (vgl. Bst. I.) festgehalten, dass als Ergebnis einer koordinierten Beschlussfassung der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts mit der in diesem Verfahren für die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs zugesprochenen Parteientschädigung in allen weiteren Verfahren, in welchen Rechtsanwalt Gabriel Püntener ebenfalls als Rechtsvertreter fungiere und in welchen der gleiche prozessuale Antrag auf Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 gestellt worden sei oder künftig gestellt werde, der anteilsmässige Aufwand für die rechtliche Vertretung bezüglich dieses Antrags als abgegolten zu erachten sei. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer in casu keine Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 32
D-2793/2011
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet. 4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi
Stefan Weber
Versand:
Seite 33
Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge 33
AsylG 2
AsylG 3
AsylG 5
AsylG 7
AsylG 8
AsylG 44
AsylG 105
AsylG 106
AsylG 108
AsylG 111 a
AuG 83
BGG 83
BV 25
BV 29
EMRK 3
VGG 21
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGKE 6
VwVG 5
VwVG 26
VwVG 29
VwVG 32
VwVG 33
VwVG 48
VwVG 52
VwVG 63
VwVG 65
|
IR 0.142.30 FK Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung |
||||||
| Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. | ||||||
| Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 2 Asyl |
||||||
| Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. | ||||||
| Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
||||||
| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 5 Rückschiebungsverbot |
||||||
| Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. | ||||||
| Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
||||||
| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 8 Mitwirkungspflicht |
||||||
| Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: | ||||||
| ihre Identität offen legen; | ||||||
| Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; | ||||||
| bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; | ||||||
| allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; | ||||||
| bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; | ||||||
| sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a); | ||||||
| dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a. | ||||||
| Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. | ||||||
| Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. | ||||||
| Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 [5]. [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137). [5] SR 0.142.30 [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012 (AS 2013 4375; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [7] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, mit Wirkung seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 44 [1] Wegweisung und vorläufige Aufnahme |
||||||
| Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG [2] Anwendung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [2] SR 142.20 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
||||||
| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 108 [1] Beschwerdefristen |
||||||
| Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. | ||||||
| Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. | ||||||
| In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. | ||||||
| Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG [2] verbessert werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 111a [1] Verfahren und Entscheid |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten. [2] | ||||||
| Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme |
||||||
| Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. [1] | ||||||
| Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. | ||||||
| Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. | ||||||
| Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. [2] Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. [4] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: [5] | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [7] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder | ||||||
| die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. | ||||||
| Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG [9] vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG [10] oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. [11] | ||||||
| Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [12] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [7] SR 311.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [9] SR 142.31 [10] SR 321.0 [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung |
||||||
| Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. | ||||||
| Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. | ||||||
| Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 3 Verbot der Folter |
||||||
| Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 21 Besetzung |
||||||
| Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper). | ||||||
| Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten |
||||||
| Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: | ||||||
| ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird; | ||||||
| andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 26 |
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| Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: | ||||||
| Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; | ||||||
| alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; | ||||||
| Niederschriften eröffneter Verfügungen. | ||||||
| Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist. [1] | ||||||
| Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 29 |
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| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 32 |
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| Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. | ||||||
| Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 33 |
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| Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. | ||||||
| Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
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| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
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| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||