Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-7014/2014
Urteil vom 12. Mai 2015
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Besetzung Richterin Marianne Ryter, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich),
zuhanden von Prof. Dr. Lino Guzzella, Präsident der ETH Zürich, Rämistrasse 101, 8092 Zürich ETH-Zentrum,
Beschwerdegegnerin,
ETH-Beschwerdekommission,
Postfach 6061, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Exmatrikulation.
Sachverhalt:
A.
A._______ wurde per 1. Dezember 2011 an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) als wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl von Prof. Dr. B._______ (Departement X._______, Institut Y._______) angestellt. Ab dem 19. Januar 2012 war er zudem als Doktorand immatrikuliert, um gleichzeitig eine Dissertation zu verfassen.
Das ursprünglich auf 13 Monate befristete Arbeitsverhältnis wurde im Dezember 2012 um ein Jahr bis am 31. Dezember 2013 verlängert.
B.
In einem an Prof. B._______ gerichteten E Mail vom 7. Februar 2013 äusserte A._______ Zweifel an der Lösbarkeit einer Prüfungsaufgabe im Fach U._______ (Sessionsprüfung im Bachelorstudiengang [...] vom 31. Januar 2013 [Herbstsemester 2012]) und kritisierte die Punktevergabe.
In der Folge kam es zu Schriftenwechseln per E Mail und Gesprächen zwischen A._______, Prof. B._______ sowie weiteren an der Prüfungserstellung und -korrektur beteiligten Mitarbeitern des Lehrstuhls.
C.
Mit Schreiben vom 28. August 2013 erstattete A._______ bei der Staatsanwaltschaft Zürich Limmat Strafanzeige gegen Prof. B._______ wegen Betrugs etc. Er beschuldigte diesen, einen Praktikanten angestellt, aber nicht entlöhnt zu haben. Sodann habe Prof. B._______ im Februar 2013 die Anweisung erteilt, einen Fehler in einer Aufgabe der Prüfung U._______ vom 31. Januar 2013 zu verschleiern.
D.
Am 1. September 2013 gelangte Prof. B._______ mit einem E-Mail an den Prorektor der ETHZ für das Doktorat und setzte ihn über die Probleme in der Zusammenarbeit mit A._______ in Kenntnis.
Die ETHZ verwies Prof. B._______ für die das Anstellungsverhältnis betreffenden Aspekte an die Personalabteilung und bezüglich des Doktorats auf die Bestimmungen der Verordnung der Schulleitung der ETHZ vom 1. Juli 2008 über das Doktorat an der ETHZ (Doktoratsverordnung [ETHZ], SR 414.133.1) zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten.
E.
Mit Schreiben vom 13. September 2013 teilte Prof. B._______ A._______ mit, dessen befristete Anstellung werde aufgrund von Differenzen innerhalb der Arbeits- bzw. Forschungsgruppe nicht verlängert.
F.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen Prof. B._______ betreffend Betrug etc. nicht anhand. Durch die Zustellung dieser Nichtanhandnahmeverfügung erhielt jener erstmals Kenntnis von der Strafanzeige gegen ihn.
G.
In einem E Mail vom 24. Oktober 2013 betreffend "Antrag auf dauerhafte Entfernung des Objekts 'B._______' aus dem Bereich der ETHZ wegen diverser strafrechtlich relevanter Taten", welches er an den damaligen Präsidenten der ETHZ, deren Personalchef, die ETH-Beschwerdekommission (ETH-BK), eine Anwaltskanzlei sowie weitere Personen versandte, erhob A._______ schwere Vorwürfe gegen Prof. B._______. Dessen Dissertation enthalte gefälschte Simulationsergebnisse, weshalb ihm der Doktortitel abzuerkennen sei. Sodann habe er gewusst, dass eine Aufgabe der Prüfung U._______ vom 31. Januar 2013 nicht lösbar gewesen sei, und er habe - nicht zum ersten Mal - die Verschleierung des Fehlers angewiesen. Ferner habe Prof. B._______ aktiv und vorsätzlich eine Atmosphäre der Diskriminierung an seinem Lehrstuhl geschaffen.
Die ETHZ stellte A._______ gleichentags per sofort frei.
H.
Am 6. November 2013 trat Prof. B._______ als Betreuer der Dissertation von A._______ zurück.
Mit Schreiben vom 20. November 2013 setzte die ETHZ A._______ eine sechsmonatige Frist an, um einen neuen Leiter für seine Doktorarbeit zu finden.
I.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2013 (recte: 2014) gelangte A._______ an die ETH-BK wegen "Verweigerung des Rechts auf Fortführung des Arbeitsverhältnisses u.a." (Verfahren 1___).
Am 7. Februar 2014 stellte die ETHZ A._______ ein vom 31. Dezember 2013 datierendes Arbeitszeugnis zu, welches dieser mit Beschwerde vom 2. März 2013 (recte: 2014) bei der ETH-BK anfocht (Verfahren 2___).
J.
Am 22. Mai 2014 verfügte die ETHZ die Exmatrikulation von A._______ per 31. Mai 2014, welchen Entscheid dieser mit Eingabe vom 10. Juni 2014 an die ETH-BK weiterzog (Verfahren 3___).
K.
Mit Urteil vom 30. Oktober 2014 wies die ETH-BK die Beschwerde im Verfahren 1___ ab, soweit sie darauf eintrat.
Mit gleichentags ergangenem Urteil wurde die Beschwerde im Verfahren 2___ teilweise gutgeheissen.
Die Beschwerde im Verfahren 3___ wurde - ebenfalls am 30. Oktober 2014 - abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
L.
Gegen diese drei Entscheide der ETH-BK (nachfolgend: Vorinstanz) betreffend Beendigung des Arbeitsverhältnisses (1___), Arbeitszeugnis (2___) und Exmatrikulation (3___) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 23. November 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt unter anderem seine Weiterbeschäftigung bzw. Wiederanstellung und sofortige Immatrikulation sowie verschiedene Zeugnisänderungen. Seine Beschwerdeschrift enthält die folgenden Rechtsbegehren:
Die Beklagte wird verurteilt:
1. meinen Arbeitsvertrag zu verlängern und mich somit weiterzubeschäftigen,
2. ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen und auszuhändigen, das sowohl in Form und Inhalt den Vorgaben eines Arbeitszeugnisses genügt und der Wahrheit entspricht,
3. die Schlüsselberechtigungen für die Schlüssel: Schlüsselgruppe: [...], Nummer: [...] und Schlüsselgruppe: [...] Nummer: [...] zu verlängern,
4. mir einen Schadensersatz wegen Gewinnausfall in Höhe von 500 000 CHF zu zahlen,
5. Herrn B._______ dauerhaft aus dem Bereich der ETHZ als Professor zu entfernen,
6. Herrn B._______ wird ausserdem der Doktortitel aberkannt, da er Berechnungsergebnisse in seiner Dissertation gefälscht hat,
7. die Schlichtungskommission nach Art. 17 der Doktoratsverordnung einzuberufen,
8. die U._______ Prüfung aus dem Herbstsemester 2012 wird erneut korrigiert, die original Prüfungen werden sofort als Beweismittel sichergestellt,
9. die Exmatrikulationsverfügung vom 22.5.14 wird für nichtig erklärt und ich werde wieder per sofort immatrikuliert (Aufschiebende Wirkung),
10. als Entschädigung wird mir der Doktortitel durch die ETH Zürich verliehen,
11. Verleihung der Ehrendoktorwürde an A._______ durch die ETHZ,
12. für alle weiteren, rechtswidrigen Handlungen der ETHZ, wie die Freistellung per sofort, eine anfechtbare Verfügung mit Begründung auszustellen; gleichzeitig fechte ich hiermit diese Verfügungen an,
13. die ETH Beschwerdekommission permanent aufzulösen und damit abzuschaffen,
14. den ETH-Rat permanent aufzulösen und damit abzuschaffen,
15. die ETH trägt alle vergangenen, sowie noch entstehenden Kosten des Verfahrens; mir wird ausserdem eine Parteientschädigung dafür zugesprochen, dass ich die Gelegenheit und das Vergnügen hatte, Zeit aufzuwenden, um mich als "Hobbyjurist" auszubilden,
16. es ist festzustellen, dass Herr B._______ nicht in der Lage ist einen Lehrstuhl zu führen,
17. es ist festzustellen, dass Herr Eichler in organisierter Form Beweismittel vernichtet, um gegebenenfalls strafrechtliche Vergehen zu vertuschen; ausserdem missbraucht er sein Amt, um Urteile der Beschwerdekommission zu beeinflussen,
18. es ist festzustellen, dass Verfügungen der ETH Beschwerdekommission generell nichtig sind, da sie unter Zwang entstehen,
19. hiermit beantrage ich die aufschiebende Wirkung,
20. hiermit beantrage ich die 3 Verfahren (Arbeitsverhältnis 1___, Doktorat 4___ [recte: 3___] und Arbeitszeugnis 2___) zu vereinigen, da Sachdienlichkeit gegeben ist,
21. es wird ferner beantragt eine Entschädigung von einem Jahreslohn an den Kläger durch die ETHZ zu entrichten, 5 nichtgenommene Urlaubstage zu entschädigen, 1560 Überstunden/Überzeit zu vergüten, sowie die fehlenden 10% als Differenz zu meinem 100% Vertrag für die letzten 2 und 1/12 Jahre zu vergüten.
Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete entsprechend den vorinstanzlichen Entscheiden drei separate Verfahren (A 7021/2014 betreffend Beendigung des Arbeitsverhältnisses; A 7022/2014 betreffend Arbeitszeugnis; A 7014/2014 betreffend Exmatrikulation).
M.
Mit Zwischenverfügungen vom 15. Januar 2015 in den Verfahren A 7021/2014 und A 7022/2014 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die beiden genannten Verfahren unter der Geschäfts-Nummer A 7021/2014; den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf weitere Vereinigung mit dem vorliegenden Verfahren wies es ab.
Das sinngemäss gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung vorsorglicher Massnahmen hiess das Bundesverwaltungsgericht insoweit gut, als es der Beschwerdegegnerin untersagte, die Prüfungen vom 31. Januar 2013 im Fach U._______ zu vernichten. Im Übrigen wies es das Gesuch ab.
N.
Die ETHZ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt betreffend das Verfahren A 7014/2014 mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, soweit darauf eingetreten werde.
Die Vorinstanz verweist mit Schreiben vom 27. Januar 2015 auf das angefochtene Urteil vom 30. Oktober 2014 und verzichtet auf eine weitergehende Stellungnahme.
O.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2015 reicht der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein, in welchen er an seinen bisherigen Anträgen festhält und weitere Rechtsbegehren stellt:
Die Beklagte wird verurteilt:
1. Alle Anträge der Beklagten sind als unbegründet abzuweisen bzw. es ist nicht auf sie einzutreten, sofern sie nicht meinen Forderungen entsprechen.
2. Es ist festzustellen, dass hier im Rahmen der Vertragsfreiheit ein Arbeitsvertrag über das Doktoratsverhältnis geschlossen wurde. Daher und der Umwelt zu liebe sind die Verfahren A-7021/2014, A-7022/2014, A-7014/2014 zu vereinigen.
3. Ich beantrage zudem Akteneinsicht, da ich überprüfen möchte, ob die Beschwerdekommission alle Unterlagen (ohne diese zu manipulieren) beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat.
4. Es ist festzustellen, dass Herr Lino Guzzella nicht die Kompetenz besitzt, das Amt des Präsidenten der ETH Zürich auszuüben und dadurch nur den Ruf der ETH Zürich aktiv schädigt.
5. Die ETH Zürich wird verurteilt, dass Herr Lino Guzzella sein Amt Professor, Präsident der ETH Zürich und Mitglied des ETH-Rats niederlegt.
P.
Auf die Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5des Verwaltungsverfahrensgesetzes(VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
Das Urteil vom 30. Oktober 2014 (Verfahren 3114) stellt als Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 61 VwVG ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar (Art. 5 Abs. 2 VwVG). Bei der Vorinstanz handelt es sich um eine eidgenössische Kommission im Sinne von Art. 33 Bst. f VGG und damit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3145/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 1.2 m.H.). Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz, SR 414.110) oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 Abs. 1 ETH-Gesetz und Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides, mit welchem seine Beschwerde an die Vorinstanz abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert ist.
1.3 Die Beschwerdeschrift vom 23. November 2014 umfasst 21 Rechtsbegehren.
1.3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Rechtsbegehren 19), welches Gesuch sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos erweist. Im Übrigen wäre nicht darauf einzutreten gewesen, da der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Allgemeinen bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und für das vorliegende Verfahren (betreffend Exmatrikulation) weder eine Spezialbestimmung etwas anderes vorsieht noch die Vorinstanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hatte (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG).
Über die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers betreffend Sicherstellung der Prüfungen im Fach U._______ vom Herbstsemester 2012 (Rechtsbegehren 8, Halbsatz 2) sowie betreffend Vereinigung der drei vorinstanzlichen Verfahren (Rechtsbegehren 20) hat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2015 im Verfahren A 7021/2014 entschieden. Zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen (Rechtsbegehren 15) vgl. nachfolgend Erwägung 6.
1.3.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Einberufung der Schlichtungskommission nach Art. 17 Doktoratsverordnung (Rechtsbegehren 7). Zuständig für die Einberufung der Schlichtungskommission ist "der Prorektor oder die Prorektorin für das Doktorat auf Antrag des Doktoranden oder der Doktorandin" (Art. 17 Abs. 3 Doktoratsverordnung). Auf das Begehren ist daher mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet, je beim Prorektor für das Doktorat vergeblich die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beantragt zu haben.
1.3.3 Über die Rechtsbegehren 1-6, 8, 12-14, 16-18 und 21 ist im Verfahren A 7021/2014 zu entscheiden.
Nachfolgend ist demnach lediglich noch über die Rechtsbegehren 9 (Exmatrikulation) sowie 10 und 11 (Verleihung des Doktortitels) zu befinden, welche die Exmatrikulation des Beschwerdeführers betreffen bzw. zu dieser in einem engen Zusammenhang stehen.
1.4 Mit Stellungnahme vom 8. Februar 2015 stellt der Beschwerdeführer fünf weitere Rechtsbegehren.
1.4.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers zu enthalten. Für das Beschwerdeverfahren folgt daraus, dass - gestützt auf die sogenannte Eventualmaxime - sämtliche Begehren und Eventualbegehren in der Beschwerdeschrift bzw. spätestens vor Ablauf der Rechtsmittelfrist vorzubringen sind. Entsprechend sind erst in einem späteren Schriftenwechsel gestellte neue oder modifizierte Begehren (soweit es sich nicht lediglich um eine Präzisierung handelt) unzulässig (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 590/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 1.3 und A 5218/2013 vom 9. September 2014 E. 1.3; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.215; Seethaler/Bochsler, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar, 2009, Art. 52 N 54).
1.4.2 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist sodann einzig das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens darf nicht ausserhalb des Verfügungsgegenstandes liegen. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde (BGE 136 II 457 E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5113/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 1.3; je m.w.H.).
1.4.3 Auf die fünf Begehren des Beschwerdeführers gemäss Stellungnahme vom 8. Februar 2015 ist nach dem Gesagten nicht einzutreten, soweit sie über die angefochtene Verfügung und die in der Beschwerdeschrift enthaltenen und anhandzunehmenden Rechtsbegehren hinausgehen. Dies betrifft namentlich die Anträge 4 und 5 betreffend Prof. Guzzella.
1.4.4 Der Beschwerdeführer hat ferner den prozessualen Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Februar 2015 ist er darauf hingewiesen worden, dass er am Bundesverwaltungsgericht Akteneinsicht nehmen könne.
Ein Anspruch auf Zustellung der Akten besteht grundsätzlich und jedenfalls im vorliegenden Fall nicht (vgl. Art. 26 Abs. 1 [Ingress] VwVG; ferner BGE 131 V 35 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_391/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 2.1 und 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 140 II 194; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2487/2012 vom 7. Oktober 2013 E. 3.4).
1.4.5 Das (erneute) Gesuch des Beschwerdeführers um Vereinigung aller drei hängigen Verfahren A 7021/2014, A 7022/2014 und A 7014/2014 ist insofern gegenstandslos, als die beiden erstgenannten Verfahren mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2015 im Verfahren A 7021/2014 bereits vereinigt worden sind. Hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens wird es (erneut) abgewiesen, wobei zur Begründung auf die genannte Zwischenverfügung (E. 2) verwiesen werden kann.
1.5 Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der in den vorstehenden Erwägungen 1.3 und 1.4 genannten Einschränkungen - einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden indes nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 468/2013 vom 24. Februar 2015 E. 3.1 und A 6723/2013 vom 28. Januar 2015 E. 2.2, je m.w.H.).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht indes eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Leistungsbeurteilung von Bundesangestellten, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. Es entfernt sich insofern im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4586/2014 vom 24. März 2015 E. 2, A 7441/2014 vom 23. März 2015 E. 2.1 und A 6723/2013 vom 28. Januar 2015 E. 2.1, je m.w.H.).
3.
Der Beschwerdeführer verlangt die Nichtigerklärung der Exmatrikulationsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2014 (Rechtsbegehren 9) bzw. sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 30. Oktober 2014, mit welchem die Beschwerde gegen die genannte Verfügung abgewiesen und damit die Exmatrikulation des Beschwerdeführers bestätigt wurde.
Anfechtungsgegenstand ist aufgrund des Devolutiveffekts einzig der angefochtene Entscheid der Vorinstanz, nicht aber die Verfügung der Beschwerdegegnerin. Soweit sich die Beschwerde gegen diese richtet, ist nicht auf sie einzutreten. Immerhin gilt die Verfügung der Beschwerdegegnerin inhaltlich als mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_326/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6990/2014 vom 5. März 2015 E. 1.2).
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe ihn nicht auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, die Einberufung der Schlichtungskommission für das Doktorat zu beantragen, und damit ihre Fürsorgepflicht verletzt. Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens im Sinne von Art. 17 ff. Doktoratsverordnung wäre jedoch, so macht er sinngemäss geltend, zwingende Voraussetzung für den Rücktritt von Prof. B._______ als Doktoratsleiter und seine Exmatrikulation gewesen.
Sodann vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, ein Doktoratsverhältnis erfülle alle Eigenschaften eines Arbeitsverhältnisses und sei somit als solches zu behandeln. Auf die Beendigung seines Doktorats seien daher die Kündigungsschutzvorschriften anwendbar; diese seien vorliegend jedoch nicht eingehalten worden. Prof. B._______ habe die Leitung seines Doktorats niedergelegt, da er die Beschwerdegegnerin über Missstände an dessen Lehrstuhl informiert habe, wozu er nach dem Bundespersonalgesetz verpflichtet gewesen sei. Auch seiner Exmatrikulation liege die Tatsache zugrunde, dass er sich gegen eine rassistische Diskriminierung gewehrt habe. Der Beschwerdeführer macht damit sinngemäss die Missbräuchlichkeit von Rücktritt und Exmatrikulation geltend und fordert, diese seien in Anwendung der Bestimmungen zur missbräuchlichen Kündigung (Art. 34c Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundespersonalgesetzes [BPG, SR 172.220.1] i.V.m. Art. 336 des Obligationenrechts [OR, SR 220]) zurückzunehmen.
3.1.2 Die Beschwerdegegnerin führt an, der Beschwerdeführer habe spätestens seit Mitte November 2013 Kenntnis gehabt von der Möglichkeit, die Einberufung der Schlichtungskommission zu beantragen. Dies habe er versäumt und daher selbst zu verantworten, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe das bei Meinungsverschiedenheiten vorgesehene Prozedere im Sinne von Art. 17 Doktoratsverordnung pflichtgemäss und korrekt vorgenommen bzw. dem Beschwerdeführer die entsprechenden möglichen Schritte aufgezeigt. Eine Verletzung der genannten Regeln durch die Beschwerdegegnerin liege nicht vor.
Grund für die Exmatrikulation des Beschwerdeführers sei der Umstand gewesen, dass er nach der Niederlegung der Leitung seines Doktorats durch Prof. B._______ innert der mit Schreiben vom 20. November 2013 angesetzten sechsmonatigen Frist keine neue Leitung für seine Dissertation gefunden habe. Zum Rücktritt von Prof. B._______ hätten die Ereignisse im Oktober 2013 (Bekanntwerden der Strafanzeige, E Mail des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2013) geführt, welche das Vertrauensverhältnis und damit die Grundlage für eine konstruktive Zusammenarbeit vollständig zerstört hätten.
3.1.3 Die Vorinstanz gelangt im angefochtenen Urteil vom 30. Oktober 2014 zum Schluss, dass das in einem Doktoratsverhältnis zwingend vorausgesetzte Vertrauen zwischen Prof. B._______ und dem Beschwerdeführer spätestens im Verlauf des Monats Oktober 2013 nicht mehr vorhanden gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem früheren Entscheid befunden, dass ein einseitiger Rücktritt des Doktoratsleiters bzw. eine Exmatrikulation durch grundlegende persönliche Differenzen und Kommunikationsschwierigkeiten gerechtfertigt sein können.
Dafür, dass der Rücktritt von Prof. B._______ auf Äusserungen des Beschwerdeführers betreffend eine rassistische Diskriminierung am Lehrstuhl B._______ zurückzuführen sei, gebe es keine Anhaltspunkte. Die Vorhaltungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Prüfung U._______ habe die Beschwerdegegnerin ernst genommen und sie sei ihnen nachgegangen, was im Zusammenhang mit der Exmatrikulation wesentlich sei.
Dadurch, dass der Beschwerdeführer die Schlichtungskommission nicht rechtzeitig, namentlich vor der endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, angerufen habe, sei diese Art der Differenzbereinigung verwirkt.
Angesichts der Vorwürfe des Beschwerdeführers an die Adresse von Prof. B._______ sei verständlich, dass die Beschwerdegegnerin weitere Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung von vornherein als nicht erfolgsversprechend beurteilt habe. Unter diesen Umständen sei eine Verletzung der in der Doktoratsverordnung vorgesehenen Regelung zur Streitschlichtung zu verneinen.
3.2 Art. 13d Abs. 2 Doktoratsverordnung sieht verschiedene Tatbestände vor, welche zur Exmatrikulation eines Doktorierenden durch die Beschwerdegegnerin führen. Die Beschwerdegegnerin stützte die Exmatrikulation auf Bst. e, wonach Doktorierende exmatrikuliert werden, wenn sie nach Art. 20 Abs. 2 Doktoratsverordnung keinen neuen Leiter für die Doktorarbeit gefunden haben. Ein anderer Exmatrikulationsgrund nach Art. 13d Abs. 2 Doktoratsverordnung fällt vorliegend nicht in Betracht.
Art. 20 Doktoratsverordnung regelt gemäss Marginalie den "Rücktritt und Ausfall des Leiters oder der Leiterin" der Doktorarbeit und lautet wie folgt:
1 Führt der Leiter oder die Leiterin die Doktorarbeit entgegen dem Ergebnis des Verfahrens gemäss Artikel 17 ohne zureichende Gründe nicht weiter oder fällt er oder sie aus, so sorgt das Departement im Rahmen des Möglichen dafür, dass die Doktorarbeit fortgesetzt werden kann.
2 Sind die Bemühungen des Departements erfolglos, hat der oder die Doktorierende die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von maximal sechs Monaten selbst einen neuen Leiter oder eine neue Leiterin für die Doktorarbeit zu finden.
Abs. 1 nennt zwei alternative Voraussetzungen, bei deren Vorliegen das verantwortliche Departement im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen hat, dass die Doktorarbeit fortgesetzt werden kann. Einerseits, falls die Doktorarbeit entgegen dem Schlichtungsverfahren nach Art. 17 Doktoratsverordnung vom Doktoratsleiter ohne zureichende Gründe nicht weitergeführt wird, andererseits, falls der Leiter ausfällt. Dieser zweite Tatbestand betrifft objektive Umstände wie Abberufung, Krankheit oder Tod, bei denen der Rücktritt nicht freiwillig erfolgt, und ist im Fall von Prof. B._______, welcher aus eigenem Antrieb zurücktrat, nicht einschlägig (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 841/2007 vom 20. August 2007 E. 7.11 und A 427/2007 vom 25. Mai 2007 E. 5.4). Abs. 2 regelt die Rechtsfolgen, falls die Bemühungen nach Abs. 1 erfolglos bleiben.
Es ist unbestritten, dass ein Schlichtungsverfahren nach Art. 17 ff. Doktoratsverordnung vorliegend nicht durchgeführt wurde. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer trotzdem rechtmässig exmatrikulierte bzw. Art. 13d Abs. 2 Bst. e in Verbindung mit Art. 20 Doktoratsverordnung auch in Fällen zur Anwendung gelangen können, in denen kein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden ist.
3.3 Bei schwerwiegenden Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Leiter der Dissertation und dem Doktorierenden bemüht sich der betreffende Departementsvorsteher oder eine von ihm bezeichnete Person um eine Schlichtung. Bei Bedarf übernimmt der Prorektor für das Doktorat die Vermittlerrolle (Art. 17 Abs. 1 und 2 Doktoratsverordnung).
3.4
3.4.1 Für den Fall, dass die Vermittlungsbemühungen erfolglos bleiben und der Leiter der Doktorarbeit die Betreuung niederlegen will, sieht die Doktoratsverordnung ein Schlichtungsverfahren vor: Der Prorektor für das Doktorat beruft auf Antrag des Doktoranden die Schlichtungskommission ein (Art. 17 Abs. 3), deren Zusammensetzung und Verfahren in Art. 18 f. geregelt ist. Die Schlichtungskommission hat allerdings keine Entscheidkompetenz, sondern kann den Parteien lediglich einen Vermittlungsvorschlag unterbreiten (Art. 19 Abs. 1); kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Rektor (Art. 19 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 4).
Führt der Leiter der Doktorarbeit diese entgegen dem Ergebnis des Differenzbeilegungsverfahrens nach Art. 17 ff. Doktoratsverordnung und ohne zureichende Gründe nicht weiter, hat das Departement im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, dass die Doktorarbeit fortgesetzt werden kann (Art. 20 Abs. 1 Doktoratsverordnung).
3.4.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, nach den Vorkommnissen vom Oktober 2013 (Bekanntwerden der Strafanzeige des Beschwerdeführers, E Mail desselben vom 24. Oktober 2013) sei das Vertrauensverhältnis zwischen Prof. B._______ und dem Beschwerdeführer so stark gestört gewesen, dass eine Fortführung des Doktoratsverhältnisses nicht mehr zumutbar gewesen sei, weshalb Prof. B._______ - auch ohne vorgängiges Schlichtungsverfahren - berechtigt gewesen sei, die Doktoratsleitung niederzulegen.
3.4.3 Die Schlichtungskommission wird nach dem klaren Verordnungswortlaut auf Antrag des Doktoranden einberufen. Dementsprechend ist die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens für den Rücktritt eines Doktoratsleiters keine zwingende Voraussetzung. Dass ein Rücktritt beim Vorliegen von sachlich hinreichenden Gründen auch gegen den Willen des Doktorierenden möglich ist, ergibt sich implizit bereits aus Art. 20 Abs. 1 Doktoratsverordnung, welcher das Departement lediglich zu Bemühungen zur Fortsetzung des Doktoratsverhältnisses verpflichtet, wenn der Rücktritt ohne zureichende Gründe erfolgt. Dies wurde vom Bundesverwaltungsgericht bereits unter Geltung des alten Rechts bestätigt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 841/2007 vom 20. August 2007 E. 7.8 und A 427/2007 vom 25. Mai 2007 E. 5.5).
Als sachlicher Grund für den Rücktritt des Doktoratsleiters gelten namentlich grundlegende persönliche Differenzen und Kommunikationsschwierigkeiten zwischen jenem und dem Doktorand, sind doch ein intaktes Vertrauensverhältnis sowie eine funktionierende Gesprächskultur und Kommunikation zwischen dem Doktoranden und dem Doktoratsleiter ebenso unabdingbar für den erfolgreichen Abschluss eines Doktorats wie die fachlichen und intellektuellen Fähigkeiten des Doktoranden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 841/2007 vom 20. August 2007 E. 7.8).
Nicht massgebend ist, welche Partei die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zu verantworten hat. Entscheidend ist einzig, dass das Verhältnis zwischen Doktoratsleiter und Doktorierendem so schwer gestört ist, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist. Verfehlungen des Doktoratsleiters ist gegebenenfalls mit personal- oder disziplinarrechtlichen Massnahmen Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 841/2007 vom 20. August 2007 E. 7.8 und 7.12). Ein allfälliger Schadenersatzanspruch des betroffenen Doktoranden richtete sich im Übrigen nach dem Staatshaftungsrecht (vgl. dazu nachfolgend E. 3.8).
3.5
3.5.1 Der Beschwerdeführer erstattete im August 2013 bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen Prof. B._______ und beschuldigte diesen darin des Betrugs. Statt sich vorerst an eine interne Stelle zu wenden (etwa Departementsvorsteher, Rektor, Ombudsstelle), gelangte er direkt an die Strafverfolgungsbehörden. Überdies wiederholte der Beschwerdeführer den Betrugsvorwurf ausdrücklich im E Mail vom 24. Oktober 2013, welches er gleichzeitig an eine grössere Anzahl Personen und Stellen inner- und ausserhalb des ETH-Bereichs - nicht jedoch an den Betroffenen selbst - sandte und in welchem er weitere schwere Anschuldigungen gegenüber Prof. B._______ erhob. Letzteren bezeichnete der Beschwerdeführer darüber hinaus im E Mail-Betreff und im E Mail selbst als "Objekt", dessen "Entfernung" er beantrage.
3.5.2 Dieses Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine schwere Verletzung des Vertrauensverhältnisses dar. Aufgrund der Art und Weise des Vorgehens des Beschwerdeführers ist es nachvollziehbar, dass sich Prof. B._______ nach den genannten Vorkommnissen ausserstande sah, weiterhin die Doktorarbeit des Beschwerdeführers zu betreuen. Die Fortsetzung der Zusammenarbeit war Prof. B._______ unter diesen Umständen nicht mehr zumutbar.
3.5.3 Der Rücktritt von Prof. B._______ als Doktoratsleiter war demnach zulässig, da zureichende Gründe im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Doktoratsverordnung vorlagen. Es gibt keine Hinweise, dass nicht die Vorfälle im Oktober 2013, sondern die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wegen einer angeblich unlösbaren Aufgabe vorstellig geworden war und sich gegen eine behauptete rassistische Diskriminierung gewehrt hatte, Prof. B._______ zum Rücktritt bewegte.
Nicht geprüft werden muss unter diesen Umständen, ob das zuständige Departement im Rahmen des Möglichen dafür sorgte, dass der Beschwerdeführer seine Doktorarbeit fortsetzen kann (Art. 20 Abs. 1 Doktoratsverordnung e contrario).
3.6
3.6.1 Die Doktoratsverordnung regelt nicht ausdrücklich, welche Voraussetzungen für die Exmatrikulation eines Doktoranden erfüllt sein müssen, wenn dessen Betreuer die Leitung der Dissertation aus zureichenden Gründen niederlegt. Der für staatliches Handeln allgemein gültige Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) gebietet es indes, dem Doktorierenden grundsätzlich auch in einem solchen Fall die Gelegenheit einzuräumen, einen neuen Leiter für das Doktorat zu finden (anders verhält es sich allenfalls, wenn dem Doktorierenden ein besonders verwerfliches Verhalten anzulasten ist und/ oder die Exmatrikulation gestützt auf die von der Schulleitung der ETHZ erlassene Disziplinarordnung der ETHZ vom 2. November 2004 [Disziplinarordnung ETHZ, SR 414.138.1] als Disziplinarmassnahme verfügt worden ist; vgl. Art. 13d Abs. 2 Bst. f Doktoratsverordnung). Verstreicht die angesetzte Frist in einem solchen Fall, ohne dass der betroffene Doktorand einen neuen Doktoratsleiter gefunden hat, ist er in analoger Anwendung von Art. 13d Abs. 2 Bst. e Doktoratsverordnung zu exmatrikulieren. Denn die Immatrikulation als Doktorand erfolgt mit dem Zweck, im Rahmen eines Studiengangs das Doktorat zu erwerben (vgl. Art. 14 der Verordnung des ETH-Rates vom 13. November 2003 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen Zürich und Lausanne [ETHZ-ETHL-Verordnung, SR 414.110.37] und Art. 13 Doktoratsverordnung), was die Zulassung zum Doktorat voraussetzt, welche nur mit schriftlicher Zusage eines Leiters für die Doktorarbeit beantragt werden kann (Art. 6 Doktoratsverordnung).
3.6.2 Die Beschwerdegegnerin setzte dem Beschwerdeführer eine sechsmonatige Frist an, um einen neuen Leiter für seine Dissertation zu finden. Die Dauer dieser Frist war ohne Weiteres angemessen, entsprach sie doch der in Art. 20 Abs. 2 Doktoratsverordnung vorgesehenen Maximalfrist. Der Beschwerdeführer liess sie indes ungenutzt verstreichen, weshalb die Beschwerdegegnerin berechtigt war, seine Exmatrikulation zu verfügen. Es gibt keine Hinweise, dass die Beschwerdegegnerin die Exmatrikulation des Beschwerdeführers in die Wege leitete wegen dessen Kritik im Zusammenhang mit der Prüfung U._______ oder seines Vorwurfs der rassistischen Diskriminierung am Lehrstuhl B._______.
3.7 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, ihn auf die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens nach Art. 17 ff. Doktoratsverordnung aufmerksam zu machen.
3.7.1 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, der damalige stellvertretende Departementsvorsteher und Doktoratsverantwortliche habe den Beschwerdeführer anlässlich eines Gesprächs vom 13. November 2013 auf die Regelungen der Doktoratsverordnung hingewiesen und ihm mögliche nächste Schritte aufgezeigt. Bei den Akten liegt ein E Mail vom 13. November 2013, in welchem der Genannte dem Prorektor für das Doktorat vom gleichentags unstrittig stattgefundenen Gespräch mit dem Beschwerdeführer berichtet und festhält, er habe diesem mitgeteilt, "was die Doktoratsverordnung im Falle von Meinungsverschiedenheiten vorsieht".
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, diese vom Beschwerdeführer bestrittene Aussage in Zweifel zu ziehen, zumal sie zeitnah - und nicht erst im Nachhinein, mit dem Vorwurf der Informationspflichtverletzung konfrontiert - erfolgte und es keinen Grund gab, den Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs nicht auf die entsprechenden Bestimmungen aufmerksam zu machen. Demnach kann offen bleiben, ob überhaupt eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin bestand, den Beschwerdeführer über die Möglichkeit der Einberufung der Schlichtungskommission in Kenntnis zu setzen.
Der Beschwerdeführer erfuhr zwar erst vom Schlichtungsverfahren, nachdem Prof. B._______ bereits von der Doktoratsleitung zurückgetreten war. Dessen Einleitung wäre aber auch nach diesem Zeitpunkt möglich gewesen - wenn auch nicht sehr erfolgsversprechend (woraus indes nicht auf die Nutzlosigkeit des Schlichtungsverfahrens geschlossen werden durfte, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 427/2007 vom 25. Mai 2007 E. 5.3) -, zumal seit dem Rücktritt von Prof. B._______ nicht mehr als eine Woche vergangen und der Beschwerdeführer noch als Doktorand immatrikuliert war.
3.7.2 Da feststeht, dass Prof. B._______ berechtigt war, von der Doktoratsleitung zurückzutreten, war die Exmatrikulation des Beschwerdeführers zulässig, nachdem dieser innert der angesetzten sechsmonatigen Frist keinen neuen Leiter für seine Dissertation gefunden hatte. Die Beschwerdegegnerin exmatrikulierte den Beschwerdeführer dementsprechend zu Recht.
3.8 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliges Schadenersatzbegehren wegen Verletzung der Fürsorge- bzw. Informationspflicht nicht einen vertraglichen Entschädigungsanspruch gestützt auf das Anstellungs- oder das Doktoratsverhältnis zum Gegenstand hätte, sondern eine staatshaftungsrechtliche Ersatzforderung für die angebliche widerrechtliche Zufügung eines Schadens, verursacht von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 (Ingress) des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG, SR 170.32) (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 7441/2014 vom 23. März 2015 E. 4.5 m.H.; zur Anwendbarkeit des VG auf die Beschwerdegegnerin vgl. Anhang 1 Bst. B Ziff. VI/2.2.5 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung [RVOV, SR 172.010.1]; Urteil des Bundesgerichts 2C_936/2012 vom 14. Januar 2013 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5588/2007 vom 10. August 2012 E. 1.1.2.3 f. und A 1006/2008 vom 16. Juni 2009 E. 1.2). Mangels Zuständigkeit der Vorinstanz wäre auf ein solches Begehren nicht einzutreten gewesen (vgl. Art. 37 Abs. 3 ETH-Gesetz).
3.9 Abschliessend ist festzuhalten, dass es sich bei einem auf der Doktoratsverordnung beruhenden Doktoratsverhältnis entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht um ein Anstellungsverhältnis handelt, auf welches personalrechtliche Bestimmungen anwendbar sind, und Ersteres rechtlich klar von Letzterem zu unterscheiden ist. Ein Arbeitsverhältnis ist stets entgeltlich und der Arbeitnehmer schuldet eine Arbeitsleistung. Das Doktoratsverhältnis ist dagegen auf einen Arbeitserfolg (Dissertation) ausgerichtet und grundsätzlich unentgeltlich. In einem Arbeitsverhältnis ist der Arbeitnehmer in die Organisation der Arbeitgeberin eingebunden und dieser steht ein Weisungsrecht zu. Der Doktorand verfügt dagegen über weitgehende Autonomie, etwa betreffend Zeit und Ort der Tätigkeit, und steht zum Leiter der Doktorarbeit - anders als der Arbeitnehmer zur Arbeitgeberin - nicht in einem Subordinationsverhältnis (vgl. zum Ganzen Art. 319 Abs. 1 und Art. 321d OR i.V.m. Art. 6 Abs. 2 BPG; zu den begriffsnotwendigen Elementen eines Arbeitsverhältnisses ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5147/2014 vom 7. April 2015 E. 3.2 f.; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 -362 OR, 7. Aufl. 2012, Art. 319 N 2).
Dementsprechend sind namentlich die Kündigungsschutzvorschriften des Bundespersonalrechts nicht auf den Rücktritt von Prof. B._______ als Doktoratsleiter und die Exmatrikulation des Beschwerdeführers anwendbar. Deren Voraussetzungen richten sich vielmehr ausschliesslich nach der Doktoratsverordnung.
3.10 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde, soweit mit ihr die Exmatrikulation angefochten ist (Rechtsbegehren 9), abzuweisen ist.
4.
Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich die Verleihung des ordentlichen Doktortitels sowie der Ehrendoktorwürde (Rechtsbegehren 10 und 11).
Sowohl das ordentliche als auch das Ehrendoktordiplom werden von der Beschwerdegegnerin verliehen (Art. 2 Abs. 1 Doktoratsverordnung). Damit ist die Vorinstanz zu Recht mangels Zuständigkeit nicht auf die Begehren des Beschwerdeführers eingetreten. Überdies ergibt sich ohne Weiteres aus den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen (Art. 26 ff. sowie Art. 36 Doktoratsverordnung), dass der Beschwerde auch materiell kein Erfolg beschieden gewesen wäre. Diese Anträge sind daher ebenfalls abzuweisen.
5.
Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Rechtsbegehren des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt (Art. 1 ff . des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind ausgangsgemäss vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aus dem von diesem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen.
6.2 Eine Parteientschädigung ist weder dem unterliegenden Beschwerdeführer (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario) noch der obsiegenden Beschwerdegegnerin (Art. 7 Abs. 3 VGKE) zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 3____; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Oliver Herrmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff ., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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