Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6881/2017
wiv
Urteil vom12. April 2018
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Besetzung Richterin Mia Fuchs, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren am (...),
Türkei,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 22. November 2017 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______), verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 18. August 2017 und gelangte am 25. August 2017 in die Schweiz, wo sie am 21. September 2017 um Asyl nachsuchte.
A.b Das SEM teilte der Beschwerdeführerin am 21. September 2017 mit, sie werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen.
A.c Am 27. September 2017 nahm das SEM die Personalien der Beschwerdeführerin auf und befragte sie zum Reiseweg.
A.d Das SEM führte mit der Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2017 eine Erstbefragung nach Art. 16 Abs. 3 TestV durch. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe bis (...) an der (...)-Universität in C._______ Jurisprudenz studiert und sei anschliessend als selbständige Anwältin tätig gewesen. Ab 2014 habe sie als Staatsangestellte bei der Gemeinde für deren Rechtsabteilung gearbeitet, am 19. April 2016 sei sie zur stellvertretenden Direktorin ad interim ernannt worden. Am 22. November 2016 sei sie suspendiert worden. Sie habe sich während des Putschversuchs vom 15. Juli 2016 im Ausland aufgehalten und sei auf Geheiss des türkischen Staats zurückgekehrt. Sie sei eine Woche vor ihrer Ausreise von einem befreundeten Anwalt darauf hingewiesen worden, dass gegen sie ein Verfahren eröffnet worden sei. Er habe gesagt, sie werde verhaftet werden. Seit ein oder zwei Monaten höre man, dass Verfahren gegen Anwälte vorbereitet würden. Sie kenne fast alle ehemaligen Gemeindepräsidenten von C.______, da sie in der gleichen Partei, der HDP (Halklarin Demokratik Partisi), sei. Von April 2000 bis im Januar 2013 sei sie Mitglied des Provinzvorstandes der BDP (Baris ve Demokratik Partisi) gewesen. Als sie in den Staatsdienst getreten sei, habe sie dieses Amt abgeben müssen. Während der Zeit, als sie Anwältin gewesen sei, habe sie viele Menschen vertreten, die aufgrund politischer Aktivitäten festgenommen worden seien. Sie selbst sei bei den Einvernahmen nicht immer korrekt behandelt, aber nie festgenommen worden. Da sie diese Tätigkeit erschöpft habe, habe sie sich bei der Gemeinde beworben, als dort Stellen geschaffen worden seien. Nach den Geschehnissen vom Juli 2016 habe sie aufgrund der allgemeinen Situation in der Türkei ihre Suspendierung erwartet. Im Jahr 1999 sei sie einmal in Untersuchungshaft gewesen. In den 90er-Jahren sei sie von der Konter-Guerilla angegriffen und mit einem Messer verletzt worden. Am Schluss der Befragung gab die Beschwerdeführerin ein Urteil des Gerichts Nr. (...) von C._______ vom 23. Dezember 2016 ab, mit dem ihre Beschwerde gegen ihre Suspendierung abgewiesen wurde.
A.e Am 9. November 2017 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin eine Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV durch. Sie sagte aus, die abgewiesene Klage gegen ihre Suspendierung werde nun noch von einer in Ankara tätigen Kommission beurteilt werden. Ihr Anwalt sei für sie an die Kommission gelangt. In den Monaten vor ihrer Ausreise habe sie gehört, dass man gegen den MHD (Mesopotamischer Juristenverein) eine Razzia durchführen werde. Etwa eineinhalb Monate vor ihrer Ausreise habe sie die Versicherungsprämien eingezahlt - sie habe sich als Angestellte eines befreundeten Anwalts präsentiert - und sei wieder arbeiten gegangen. Ihr Kollege D._______ habe ihr gesagt, dass gegen sie ein Dossier erstellt worden sei und dass sie und ein Kollege festgenommen werden sollten. D._______ habe diese Information von einem Mann erhalten, der über gute Verbindungen verfüge. Sie habe diesen Mann im Büro von D._______ kennengelernt, er habe ihr gesagt, sie solle nicht mehr zu Hause bleiben. Am 5. September 2017 habe die Polizei sich bei ihrer Mutter nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt. Sie befürchte, im Fall einer Rückkehr in die Türkei festgenommen zu werden. Ihre Freunde, die ebenfalls Anwälte gewesen seien, seien wegen "Organisationsmitgliedschaft" zur Höchststrafe verurteilt worden. Drei ihrer Freunde, die beim MHD seien, seien abgeführt worden.
A.f Im Rahmen des Verfahrens gab die Beschwerdeführerin mehrere Beweismittel ab (Kopie einer Verfügung des Gerichtes C._______ vom 13. April 1999 bezüglich der Einstellung eines gegen sie gerichteten Verfahrens, Kopien von Mitgliedschaftsbestätigungen bei der BDP, Kopie des Dekrets bezüglich Suspendierung von Staatsangestellten vom 22. November 2016 [die Beschwerdeführerin betreffend], Kopien zweier Dekrete bezüglich Suspendierung von Staatsangestellten vom 29. Oktober 2016 und 7. Februar 2017 [ihren Bruder und ihre Nichte betreffend], Urteil des Gerichtes C._______ vom 23. Dezember 2016 betreffend Abweisung ihrer Beschwerde, Kopie von Bestätigungen über die Ein- und Ausreise der Beschwerdeführerin von Juli 2015 bis Juli 2016, Kopie der gegen ihre Suspendierung eingereichten Beschwerde bei der staatlichen Kommission vom 21. Juli 2017, Arbeitsbestätigung der Stadtverwaltung C._______ vom 19. April 2016).
A.g Am 20. November 2017 erhielt die Beschwerdeführerin vom SEM die Gelegenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Sie machte von dieser Möglichkeit mit Eingabe vom folgenden Tag Gebrauch.
B.
Mit Verfügung vom 22. November 2017 - eröffnet am selben Tag - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Dezember 2017, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Es sei ihr Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung in die Türkei nicht durchführbar sei. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme und jegliche Datenweitergabe mit den Behörden des Heimat- und Drittstaats zu unterlassen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei.
D.
Der Instruktionsrichter trat mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2017 auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, nicht ein. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110a |
E.
E.a Die Rechtsvertreterin übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Dezember 2017 Unterlagen bezüglich ihrer Befähigung zur Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin und das Original eines bereits zuvor eingereichten Beweismittels.
E.b Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2018 forderte der Instruktionsrichter die Rechtsvertreterin auf, weitere Unterlagen zur Befähigung, als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt zu werden, nachzureichen.
E.c Mit Schreiben vom 24., 25. und 26. Januar 2018 reichte die Rechtsvertreterin weitere Unterlagen bezüglich der beantragten Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin ein. Des Weiteren übermittelte sie weitere, das Asylverfahren betreffende Beweismittel.
F.
Der Instruktionsrichter ordnete der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2018 in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 110a

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110a |
G.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2018 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten zur Vernehmlassung an das SEM.
H.
Am 16. Februar 2018 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel ein.
I.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 23. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde.
J.
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 14. März 2018 an ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 112b |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
|
1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die türkische Regierung seit dem Putschversuch vom Juli 2016 über 100'000 Angestellte entlassen habe. Gemäss Praxis der Schweizer Asylbehörden sei eine Entlassung grundsätzlich nicht eine derart gravierende Massnahme, die ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglichen würde. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Suspendierung noch fast ein Jahr in der Heimat geblieben sei und dort ehrenamtlich gearbeitet habe, bestätige diese Einschätzung. Der eingereichten Verfügung vom 13. April 1999 sei zu entnehmen, dass sich die Staatsanwaltschaft für die Beschwerdeführerin und sieben weitere Personen interessiert habe. Das Gericht habe das Verfahren mangels glaubhafter Anschuldigungen jedoch eingestellt. Die Beschwerdeführerin habe keine weiteren konkreten staatlichen Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht. Bei der BDP und der HDP handle es sich um legale Parteien. Dass die Beschwerdeführerin von 2010 - 2013 für die BDP tätig gewesen sei und als Anwältin mehrere Jahre kurdische Türken vor Gericht vertreten habe, genüge nicht, um von einer begründeten Furcht auszugehen. Sie sei seit Januar 2013 nicht mehr Mitglied einer politischen Partei gewesen, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass sie wegen ihrer damals legalen Betätigung für die BDP mit einer nachträglichen strafrechtlichen Verfolgung oder sonstigen ernsthaften Nachteilen zu rechnen habe. Bei ihrer Annahme, es gebe über sie ein Dossier und sie werde demnächst strafrechtlich verfolgt, handle es sich um eine Vermutung, die sie nicht untermauert habe. Hypothetische Verfolgungsmassnahmen, die einzig auf Aussagen von Drittpersonen beruhten, seien nicht asylrelevant. Auch der Umstand, dass ihr Bruder oder ihre Nichte ihrer Ämter enthoben worden seien und dass sich die Behörden nach ihrer Ausreise nach ihr erkundigt hätten, seien keine relevanten Hinweise für eine drohende Verfolgung. Den eingereichten Beweismitteln seien keine Hinweise auf asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu entnehmen.
In der Stellungnahme zum Entscheid seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, die den Standpunkt des SEM ändern könnten. Die Beschwerdeführerin habe während den Befragungen nicht erwähnt, dass sie in der kurdischen Anwaltsvereinigung MHD eine führende Rolle gehabt habe. Falls sie ein entsprechendes Engagement gehabt habe, sei die Tatsache, dass sie es nicht erwähnt habe, ein Hinweis dafür, dass sie in diesem Zusammenhang keine Probleme gehabt habe. Die Berichte über die allgemeine Lage in der Türkei könnten die Befürchtungen der Beschwerdeführerin einer künftigen Verfolgung nicht untermauern. Die erwähnten Menschenrechtsaktivisten, Anwälte und Akademiker seien bereits seit dem Putschversuch vom Juli 2016 befragt und/oder in Untersuchungshaft gesetzt worden. Die Beschwerdeführerin sei im November 2016 ihres Amtes enthoben worden, ohne dass sie in den folgenden zehn Monaten befragt worden sei. Hätten die türkischen Behörden ein Interesse an ihr gehabt, wäre sie zu einer Befragung vorgeladen oder inhaftiert worden. Abklärungen über ein politisches Datenblatt erübrigten sich, da sie als gut vernetzte Anwältin darüber informiert sein sollte.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe sich in der Türkei für die kurdische Bewegung und gegen Menschenrechtsverletzungen eingesetzt. Sie sei im Laufe ihrer Karriere Drohungen ausgesetzt gewesen. 1993 sei sie von paramilitärischen, vom Staat unterstützten Gruppen angegriffen worden. 1999 sei sie während einer Sitzung der HDP festgenommen und sechs Tage lang in Haft genommen worden. Zur Bestätigung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin wurden mehrere Schreiben von Politikern und Politikerinnen sowie Vertretern und Vertreterinnen von Vereinen eingereicht. Die Beschwerdeführerin sei eine prominente Anwältin gewesen und habe 2009 den Präsidenten einer Partei vor Gericht vertreten. Während den Wahlen von 2011, 2014 und 2015 sei sie sehr aktiv gewesen. Sie habe als Anwältin zwei Guerilla-Gruppen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) vertreten und sei Vertreterin der Rechtskommission einer Partei gewesen. Bei den Gefängnis- und Frauenkommissionen von C._______ sei sie als Anwältin tätig gewesen. Sie sei Mitglied der Plattform für Gerechtigkeit für Suruç und Mitglied des Komitees, das einen Bericht über die staatliche Gewalt in Cizre verfasst habe. Ein Anwalt und ein Arzt seien festgenommen worden, weil sie in die Vorbereitungsarbeiten des Berichts involviert gewesen seien. Sie seien monatelang inhaftiert gewesen und der Arzt sei zu einer über vierjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Die Beschwerdeführerin sei Mitglied der höchsten Kommission des MHD und als Leiterin beim Bund der Vereine des Rechts und der Solidarität für die Gefangenenfamilien (TUHAD FED) tätig gewesen. Durch all diese Aktivitäten sei sie ins Visier des türkischen Staats geraten und von ihrer Arbeit suspendiert worden. Nach dem Putschversuch seien deutlich mehr als 100'000 Personen festgenommen und mehr als 50'000 Personen in Untersuchungshaft gesetzt worden. Die Welle der Verhaftungen und Entlassungen gehe weiter. Die Beschwerdeführerin sei zwar nicht verhaftet worden, dies bedeute aber nicht, dass sie nicht in Gefahr sei. Mehrere Anwälte und Anwältinnen seien erstmals verhaftet und vor Gericht gestellt worden. Drei in C._______ ansässige Ärzte seien über zwölf Monate nach dem Putschversuch festgenommen worden. Die türkische Regierung wolle alle Oppositionellen in Haft nehmen und entrechte die noch nicht Festgenommenen. Die Leute lebten in Angst, in der Erwartung, dass die Polizei bei ihnen auftauche. Viele Menschen seien nach ihrer Entlassung verhaftet und gefoltert worden. Die Entlassung der Beschwerdeführerin sei nicht das Hauptproblem, sondern ihre politischen Aktivitäten und die tatsächlichen Gegebenheiten in der Türkei. Sogar gewählte Parlamentarier der HDP und der ehemaligen BDP seien
verhaftet worden und befänden sich teilweise noch in Haft. Die Beschwerdeführerin sei eine führende Persönlichkeit unter den kurdischen Anwältinnen und stehe deshalb im Visier des repressiven türkischen Regimes. Es sei nicht geklärt, ob gegen sie ein Strafverfahren vorbereitet werde, da politisch motivierte Untersuchungen geheim durchgeführt würden. Es stehe aber fest, dass sie "staatlich fichiert" und in der Türkei an Leib und Leben gefährdet sei. Der türkische Staat wisse, dass sie sich im Ausland befinde, weshalb offiziell kein Strafverfahren gegen sie eröffnet worden sei. Da die Justiz in der Türkei nicht mehr funktioniere, könne sie nicht mit einem fairen Verfahren rechnen. Die Beschwerdeführerin habe versucht, in der Türkei zu bleiben und weiter zu kämpfen, bis sie von einem Arbeitskollegen vor drohender Gefahr gewarnt worden sei. Bei einer Rückkehr in die Türkei werde sie mit Sicherheit verhaftet werden, da sie illegal ausgereist sei. Sie werde über ihre gegenwärtigen und ihre vergangenen politischen Aktivitäten befragt und wahrscheinlich gefoltert werden.
4.3 In der Eingabe vom 16. Februar 2018 wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe gesagt, dass sie nach ihrer Suspendierung aufgrund des Verdachts auf Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation jederzeit verhaftet werden könne. Sie habe des Weiteren angegeben, dass gegen sie polizeiliche Ermittlungen im Gang seien. Da es sich um verdeckte Ermittlungen gehandelt habe, habe sie keine Beweismittel vorlegen können. Einige ihrer Berufskolleginnen seien von der Staatsanwaltschaft C._______ befragt worden. Gegen zwei ihrer Kolleginnen sei Anklage erhoben worden. Eine davon sei Rechtsanwältin E._______, der anlässlich des Gerichtsverfahrens teilweise Akteneinsicht gewährt worden sei. Aus den beiliegenden Akten lasse sich entnehmen, dass der Name der Beschwerdeführerin erstmals im Jahr 2012 in den polizeilichen Ermittlungen auftauche. Die Polizei begründe die Ermittlungen unter Berufung auf einen anonymen Zeugen. Der Beschwerdeführerin und ihren Berufskolleginnen werde vorgeworfen, als Rechtsanwältinnen eine bewaffnete terroristische Organisation zu unterstützen, indem sie zwischen ihren inhaftierten Mandanten und PKK-Mitgliedern Informationen übermittelt hätten. Die Telefon- und andere Fernmeldeanlagen seien seit 2012 mit gerichtlicher Genehmigung überwacht worden. Rechtsanwältin E._______ werde nun gerichtlich verfolgt. Es sei zu erwarten, dass gegen die Beschwerdeführerin ebenfalls ein Verfahren eröffnet werde, weil gegen sie seit Jahren verdeckt ermittelt werde.
4.4 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der eingereichte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über die Türkei bestätige die geltend gemachten gezielten Verfolgungshandlungen gegen die Beschwerdeführerin nicht. Es sei gegen sie kein Strafverfahren eröffnet worden, obwohl die türkischen Behörden Gelegenheit dazu gehabt hätten. Somit bleibe es bei den Befürchtungen der Beschwerdeführerin, die - abgesehen von Länderberichten und Beispielen von exponierten Personen - mit keinen weiteren Hinweisen hätten untermauert werden können. Die auf Türkisch verfassten und kurz ins Deutsche übersetzten Gerichtsakten liessen keinen anderen Schluss zu. Die Beschwerdeführerin sei von ihrem Amt suspendiert worden, es habe aber keine weiteren Verfolgungsmassnahmen gegeben und eine zukünftige Verfolgung bleibe hypothetisch.
4.5 In der Stellungnahme wird entgegnet, es sei nachgewiesen worden, dass die Beschwerdeführerin als prominente Rechtsanwältin sich für die Rechte des kurdischen Volkes eingesetzt habe, womit sie zu einem besonders gefährdeten Personenkreis gehöre. Anhand des Falles von Rechtsanwältin E._______, zu dem die Gerichtsakten vorlägen, lasse sich nachweisen, dass gegen die Beschwerdeführerin seit Jahren Ermittlungen am Laufen seien, ohne dass sie davon Kenntnis erhalten habe. Gegen Rechtsanwältin E._______ sei auch bereits im Jahr 2012 ermittelt worden, Anklage sei erst im Januar 2018 erhoben worden. Es sei unklar, weshalb sechs Jahre lang ermittelt worden sei. Klar sei, dass der Staatsanwalt im Jahr 2012 aufgrund der Aussagen eines anonymen Zeugen Ermittlungen gegen diese Anwältin und andere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - unter ihnen die Beschwerdeführerin - eingeleitet habe. 2013 seien gegen sie Überwachungsmassnahmen angeordnet worden, die vom Gericht in C._______ genehmigt worden seien; eine solche Massnahme könne gemäss Art. 135 ff. des türkischen Strafprozessgesetzes nur gegen verdächtigte oder beschuldigte Personen angeordnet werden. Im Januar 2018 sei auch gegen einen anderen Rechtsanwalt, F._______, beim Gericht von C._______ Klage erhoben worden.
5.
5.1 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-darstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens beziehungsweise im Beschwerdeverfahren nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, dass sie sich jahrelang als Rechtsanwältin für die Rechte der Kurden einsetzte und auch zahlreiche Mandanten vertrat, die der Begehung politischer Delikte beschuldigt wurden. Für die ehemalige BDP wirkte sie auch im politischen Bereich, bis sie 2014 in die Rechtsabteilung der Gemeindeverwaltung eintrat. Im November 2016 wurde sie suspendiert, eine gegen die Suspendierung eingereichte Beschwerde wurde abgewiesen. G._______bestätigt, dass er die Beschwerdeführerin kennengelernt habe, als er im September 2009 - er sei damals Präsident der (...) gewesen - festgenommen worden sei. Er habe mit ihr auch im Bereich von Verwaltungsarbeiten und bei Wahlen zusammengearbeitet. Die Präsidentin des geschlossenen MHD, H._______, führt aus, dass die Beschwerdeführerin für den Verein tätig gewesen sei und Berichte über die Bezirke verfasst habe, in denen Ausgangssperren verhängt worden seien. Dem Schreiben des Zykluspräsidenten von TUHAD FED, I._______, ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Leiterin des geschlossenen Vereins tätig gewesen sei. Der Co-Bürgermeister von C._______, J._______, bestätigt die Aktivitäten der Beschwerdeführerin für pro-kurdische Parteien und ihr Engagement für Parteimitglieder, die unrechtmässig festgenommen worden seien. Sie habe auch Angeklagte im Fall der Koma Civkên Kurdistan (KCK) verteidigt. Der HDP-Abgeordnete K._______ bestätigt, dass die Beschwerdeführerin für den MHD gearbeitet habe, der versucht habe, von der türkischen Regierung begangene Verbrechen aufzudecken. 2016 sei sie für diesen Verein nach Cizre gekommen, um Untersuchungen durchzuführen und einen Bericht zu verfassen. Manche Anwälte und Anwältinnen, die an dieser Arbeit teilgenommen hätten, seien verhaftet oder bedroht worden.
Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts der im Allgemeinen glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin davon aus, dass sie tatsächlich von ihrem Berufskollegen D._______ vor einer bevorstehenden Festnahme gewarnt wurde. Den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismitteln aus dem Verfahren von E._______ kann entnommen werden, dass unter anderem gegen die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2012 ermittelt wurde. Da mittlerweile gegen eine andere Rechtsanwältin beziehungsweise gegen einen Rechtsanwalt, gegen die wegen der Aussage eines anonymen Zeugen ermittelt wurde, Anklage erhoben wurde, dürfte die Warnung von Rechtsanwalt D._______, nicht unbegründet gewesen sein.
6.
6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
6.2 In der Türkei ist am 15. und 16. Juli 2016 ein Militärputsch gegen die Regierung gescheitert; daraufhin verhängte diese den Ausnahmezustand ursprünglich für 90 Tage (bis zum 18. Oktober 2016) (vgl. die Darstellung der Ereignisse im Bericht des European Asylum Support Office [EASO], Turkey Focus, vom November 2016, S. 99 - 113). Der Ausnahmezustand wurde inzwischen sechs Mal verlängert und dauert bis Mitte April 2018 an. Seitdem wurden zirka 150'000 Staatsbedienstete entlassen oder suspendiert, 50'000 Menschen befinden sich in Untersuchungshaft. Hinsichtlich der Darstellung der allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei, der Verhaftungen von politisch aktiven Kurden, Medienschaffenden, Mitgliedern von kurdischen Vereinen und Sympathisanten der pro-kurdischen Parteien HDP und BDP wegen Unterstützung oder mutmasslicher Mitgliedschaft bei der PKK ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-1041/2015 vom 25. Januar 2017 (vgl. insb. E. 5.5.1) zu verweisen. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist insbesondere zu entnehmen, dass wegen PKK-Verbindungen verhaftete Personen mit keinem fairen Verfahren rechnen könnten und riskierten, in Haft misshandelt zu werden.
6.3 Aufgrund der beruflichen und politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin gehörte sie bereits vor dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 zu den aus Sicht des türkischen Regimes unbequemen Personen. Nach dem gescheiterten Putschversuch wurde sie im Rahmen der grossflächig eingeleiteten "Säuberungen" ihres Amtes enthoben. Aufgrund ihres Persönlichkeitsprofils gehört sie zweifellos zur Risikogruppe der Personen, die potenziell Gefahr laufen, im Rahmen der zum Zeitpunkt ihrer Ausreise und auch heute noch nicht abgeschlossenen Säuberungsaktionen staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu werden. Durch ihren Einsatz für die Wahrung der Menschenrechte und die Strafverteidigung von Mitgliedern pro-kurdischer Parteien und Mitgliedern der PKK erweckte sie nicht nur die Aufmerksamkeit der türkischen Sicherheitsbehörden, sondern auch deren Unmut. An der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussage der Beschwerdeführerin bestehen keine Zweifel. Angesichts dessen, dass sie den türkischen Behörden ein Dorn im Auge war und von einem Anwaltskollegen eine konkrete Warnung erhielt, ist die von ihr im Zeitpunkt ihrer Ausreise gehegte subjektive Furcht vor drohender Verfolgung bei objektiver Betrachtung nachvollziehbar. Die nach ihrer Ausreise eingetretene Entwicklung im Fall von Rechtsanwältin E._______, aufgrund derer zu schliessen ist, dass gegen die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit Ermittlungen wegen vermuteter Verbindungen zur PKK geführt werden, belegt, dass ihre Befürchtung, sie könnte demnächst festgenommen werden, einen realen Hintergrund hatte.
6.4 Nach dem Gesagten ist der Schluss zu ziehen, dass die Furcht der Beschwerdeführerin, im Falle einer Rückkehr in die Türkei aufgrund ihrer beruflichen, sozialen und politischen Aktivitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer politischer Verfolgung und im Rahmen von Befragungen oder einer Inhaftierung einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden, auch im heutigen Zeitpunkt objektiv nachvollziehbar ist.
6.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
6.6 Aus den Akten sind keine Hinweise ersichtlich, die auf das Bestehen von Asylausschlussgründen hindeuten würden, liegen doch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, die Beschwerdeführerin habe Taten begangen, die unter dem Gesichtspunkt der Asylunwürdigkeit nach Art. 53

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
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a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde. |
7.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit auf diese einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung des SEM ist aufzuheben und dieses ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
9.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
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1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt: |
|
a | die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen; |
b | der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 22. November 2017 wird aufgehoben.
3.
Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200. - auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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