Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-5654/2010

Urteil vom 12. April 2011

Richter Martin Zoller (Vorsitz),

Besetzung Richter Gérald Bovier, Richter Hans Schürch,

Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

A._______,geboren am (...),

B._______,geboren am (...),

Irak,
Parteien
beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

(...),

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 30. Juni 2010 (...).

Sachverhalt:

I.

A.
Der Bruder C._______ der Beschwerdeführerinnen (...) reiste im Jahre 1997 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das er im Wesentlichen damit begründete, er habe seine Heimat verlassen, um einer Einberufung ins Militär zu entgehen und weil er beabsichtigt habe, nach Deutschland zu reisen, um dort eine Arbeit zu finden und dergestalt seine Familie unterstützen zu können. Im Rahmen seines Asylverfahrens gab er ferner an, er sei irakischer Staatsangehöriger und im Jahre 1977 in D._______, Provinz Dohuk geboren. Er habe in den Jahren vor seiner Ausreise zusammen mit seinen Familienangehörigen in der Stadt E._______ gelebt. Seine Muttersprachen seien Kurdisch und Chaldäisch. Seine Mutter und acht seiner Geschwister - darunter auch die beiden Beschwerdeführerinnen - lebten nach wie vor in E._______. Sein Vater sei bei den Peschmergas gewesen und im Jahre 1995 umgebracht worden. C._______ reichte im Verlaufe seines Asylverfahrens eine am 26. Oktober 1999 ausgestellte irakische Identitätskarte sowie Kopien von zwei Taufscheinen vom 29. August 1996 beziehungsweise vom 22. Januar 1998 ein. Alle drei Dokumente wurden in E._______ ausgestellt und bestätigen C._______ Geburt in D._______. Im Weiteren reichte C._______ ein Schreiben der KDP Schweiz vom 22. Januar 1998 ins Recht, worin bestätigt wird, dass sein Vater aktives Mitglied der KDP gewesen und zusammen mit weiteren Peschmerga-Kämpfern bei einem Angriff durch die PKK in der Gegend von F._______ (Stadt G._______) ums Leben gekommen sei.

Mit Verfügung vom 8. Januar 1998 wies das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch ab und nahm C._______ wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.

Mit Prozessurteil vom 16. März 1998 trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf eine gegen obige Verfügung gerichtete Beschwerde aus formellen Gründen nicht ein.

Am 14. September 2006 erteilte der Kanton H._______ C._______ eine Aufenthaltsbewilligung.

B.
Ein weiterer Bruder der Beschwerdeführerinnen, I._______ (...), reiste im Jahre 2003 in die Schweiz ein und suchte gleichfalls um Asyl nach. Das Gesuch begründete er namentlich damit, er habe durch eine ungewollte Schussabgabe einen Arbeitskollegen im Gesicht getroffen und schwer verletzt. Aus Furcht vor der Rache der Familie des Verletzten und aus Furcht vor einer Bestrafung durch die nordirakischen Behörden habe er sich zur Ausreise aus seiner Heimat entschlossen. Im Weiteren führte er unter anderem aus, er sei 1985 in J._______, Provinz Dohuk geboren und habe von 1988 an bis zu seiner Ausreise im Jahre 2003 zusammen mit seinen Familienangehörigen in der Stadt E._______ gelebt, wobei seine Mutter, drei Brüder und vier Schwestern, darunter auch die Beschwerdeführerinnen, nach wie vor dort lebten. Er sei kurdischer Volkszugehörigkeit, gehöre als Chaldäer der christlichen Kirche an und spreche Kurdisch-Badini als Muttersprache. Sein Vater sei bei den Peschmergas gewesen und 1995 als Märtyrer ums Leben gekommen. I._______ reichte im Verlaufe seines Asylverfahrens eine vom 24. Oktober 2002 datierende irakische Identitätskarte ein, der zufolge er in K._______, Bezirk L._______, Provinz M._______ geboren ist. Gemäss einer Kopie eines von ihm eingereichten Geburts- und Taufzeugnisses vom 15. August 2003 wurde er am (...) geboren und am selben Tag in der chaldäischen Kirche N._______ (O._______) in P._______ getauft.

Das BFM wies das Asylgesuch am 2. November 2005 ab und ordnete gleichzeitig die vorläufige Aufnahme von I._______ wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an.

Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. September 2008 ab, nachdem auch I._______ zwischenzeitlich - am 6. August 2008 - eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (B) erteilt worden war.

II.

C.
Die Beschwerdeführerinnen A._______ und B._______ sowie ihre Geschwister Q._______(...) und R._______ (...) reisten am 24. Juni 2008 in die Schweiz ein und reichten gleichentags ein Asylgesuch ein.

D.
Die zwei Geschwister S._______ (...) und T._______ (...) der Beschwerdeführerinnen, deren Mutter U._______ (...) sowie der Cousin V._______ (...) reisten am 5. August 2008 in die Schweiz ein und suchten um Asyl nach. Sowohl die Beschwerdeführerinnen selbst als auch die mit oder kurz nach ihnen in die Schweiz gelangten Verwandten gaben an, in W._______ geboren worden zu sein und ihr ganzes Leben dort zugebracht zu haben.

E.
Am 30. Juni 2008 erfasste das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) X._______ die Personalien der Beschwerdeführerinnen und befragte sie zu ihrem Reiseweg sowie - summarisch - zu ihren Asylgründen. Im Verlaufe dieser Erstbefragung reichten die Beschwerdeführerinnen je eine vom 10. Juli 2006 datierende irakische Identitätskarte beziehungsweise einen am 12. Juni 2006 ausgestellten irakischen Nationalitätenausweis ein. Alle vier Ausweise wurden in W._______ ausgestellt und bescheinigen, dass die Beschwerdeführerinnen in W._______ geboren seien. Am 24. Juli 2008 befragte das BFM die Beschwerdeführerinnen direkt zu ihren Asylgründen. Am 24. Februar 2010 fand eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin A._______ durch das BFM in (...) statt. Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführerinnen geltend, sie seien in W._______ im Stadtteil Y._______ geboren und hätten zeitlebens dort gelebt (vgl. act. A1 S. 1 Ziff. 3 und A2 S. 1 Ziff. 3). Als Muttersprache gaben sie Chaldäisch, als Zweitsprache Arabisch an. Weitere Sprachkenntnisse verneinten sie (vgl. act. A1 S. 2 Ziff. 9 und A2 S. 2 Ziff. 9). Beide bezeichneten sich als arabische Volkszugehörige (vgl. act. A1 S. 1 Ziff. 4 und A2 S. 1 Ziff. 4) und der christlichen Glaubensgemeinschaft der Chaldäer zugehörig (vgl. act. A1 S. 1 Ziff. 5 und A2 S. 2 Ziff. 5). Ihr Vater sei im Jahre 1995 während seiner Arbeit als Kirchenwächter umgebracht worden. Die Lage sei für die Christen im Irak allgemein schwierig gewesen. Ergänzend fügte A._______ an, sie habe im Jahr 2006 in einem Coiffeursalon in W._______ zu arbeiten begonnen. Am 20. April 2008 habe sie im Innenhof ihres Hauses einen Drohbrief einer terroristischen Organisation vorgefunden. Darin sei sie aufgefordert worden, 40'000 Dollar zu zahlen, ihre Stelle als Coiffeuse aufzugeben, zum Islam zu konvertieren und das Land zu verlassen, ansonsten man sie und ihre Familienangehörigen entführen, vergewaltigen oder töten würde. Noch am selben Tag habe sie diesen Drohbrief zusammen mit ihrer Mutter zur Polizei gebracht. Die Polizisten hätten einen Bericht erstellt, ein Gerichtsverfahren angeordnet und hätten Zeugen einvernommen. Gleichzeitig hätten ihr die Polizisten erklärt, sie könnten letztlich nichts für sie tun und ihr und ihren Familienangehörigen geraten, den Irak zu ihrer eigenen Sicherheit zu verlassen. Noch am selben Tag seien sie und B._______ zusammen mit ihrer Mutter und weiteren Geschwistern zum Cousin ihrer Mutter geflüchtet, wo sie bis am 14. Mai 2008 gelebt und alsdann mit Hilfe eines Schleppers den Irak verlassen hätten und via die Türkei und weitere Länder am 24. Juni 2008 in die Schweiz gelangt seien.

F.
Am 18. August 2009 reichte die Beschwerdeführerin A._______ den vorerwähnten Drohbrief sowie ein Schreiben des Polizeiministeriums vom 20. April 2008 als Beweismittel in arabischer Sprache ein. Am 11. September 2009 reichte sie auf eine entsprechende Aufforderung des BFM vom 27. August 2009 hin deutschsprachige Übersetzungen der beiden vorgenannten Dokumente nach.

G.
Am 5. Oktober 2009 unterzog das BFM die von den Beschwerdeführerinnen eingereichten irakischen Identitätskarten einer internen Dokumentenanalyse. Dabei stellte das BFM fest, dass beide Dokumente zahlreiche objektive Fälschungsmerkmale aufweisen.

H.
Am 3. November 2009 führte ein von der Fachstelle LINGUA mandatierter Experte mit der Beschwerdeführerin A._______ zwecks Erstellung einer Herkunftsanalyse ein 57 Minuten währendes Telefongespräch. Gestützt hierauf verfasste der Experte am 8. Dezember 2009 eine LINGUA-Analyse. Zusammenfassend hielt der Experte fest, dass A._______ über gute Kenntnisse der Stadt W._______ und des Lebens der Chaldäer im Irak verfüge. Sie spreche Arabisch auf Muttersprache-Niveau und beherrsche sowohl den Dialekt von W._______ als auch denjenigen aus dem Zentralirak fliessend. Gestützt hierauf gelangte er zum Schluss, dass A._______ zweifelsohne im Irak respektive in W._______ und vor allem in einem chaldäischen Milieu sozialisiert worden sei.

I.
Im Rahmen der ergänzenden Anhörung von A._______ am 24. Februar 2010 durch das BFM respektive mit Schreiben vom 9. März 2010 gewährte das BFM den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der internen Dokumentenanalyse sowie zu den Widersprüchen, die sich aus einem Vergleich ihrer Angaben mit denjenigen ihrer Geschwister - insbesondere ihrer beiden Brüder C._______ und I._______- und ihrer Mutter, ergeben hatten.

J.
Mit Schreiben vom 19. März 2010 zeigte der jetzige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen dem BFM die Mandatsübernahme in vorliegender Angelegenheit an. Gleichzeitig ersuchte er um Einsicht in die Akten seiner Mandantinnen sowie in diejenigen ihrer Brüder C._______ und I._______.

K.

K.a.
Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2010 gewährte das BFM dem Rechtsvertreter Einsicht in die Akten seiner Mandantinnen. Im Weiteren räumte das Bundesamt dem Rechtsvertreter Gelegenheit zur Stellungnahme zu den - zusammenfassend dargelegten - Ergebnissen der LINGUA-Analyse vom 8. Dezember 2009 ein. Gleichzeitig forderte das BFM den Rechtsvertreter auf, dem Bundesamt eine Einwilligungserklärung der beiden Brüder C._______ und I._______ einzureichen, damit dem diesbezüglichen Akteneinsichtsgesuch entsprochen werden könne.

K.b.
Am 7. April 2010 trafen die Einwilligungserklärungen der beiden Brüder C._______ und I._______ beim BFM ein, woraufhin dem Rechtsvertreter am 8. April 2010 Akteneinsicht in die beiden Dossiers N (...) und N (...) gewährt wurde.

L.
Mit Eingabe vom 26. April 2010 nahm der Rechtsvertreter Stellung zur LINGUA-Analyse, zu den gegenseitigen Widersprüchen sowie zur internen Dokumentenanalyse der irakischen Identitätskarten seiner Mandantinnen. Dabei machte er in seiner Stellungnahme namentlich geltend, C._______ und I._______ hätten in deren Asylverfahren ursprünglich wahrheitswidrig behauptet, aus E._______ zu stammen, da sie befürchtet hätten, die von ihnen gemachten Angaben könnten via die bei ihren Asylanhörungen anwesenden Dolmetscher zum Regime von Saddam Hussein gelangen, was ihre tatsächlich in W._______ ansässigen Familienangehörigen hätte in Schwierigkeiten bringen können. Dies sei der massgebliche Grund, weshalb sie damals ihre wirkliche Herkunft - W._______ - verschleiert und E._______ als ihren Geburtsort angegeben hätten, wo sie überdies vor ihrer Ausreise in einer Kirche tätig gewesen seien. Letztere Erklärung sowie der Umstand, dass A._______ den Schlussfolgerungen des Lingua-Experten zufolge eindeutig aus W._______ stamme, Chaldäisch als Muttersprache spreche und in einem chaldäischen Milieu sozialisiert worden sei, spreche im Ergebnis dafür, dass sämtliche in der Schweiz befindliche Angehörige der Familie (...) in W._______ geboren, aufgewachsen und dort sozialisiert worden seien. Hinsichtlich der (angeblich) gefälschten irakischen Identitätskarten machte der Rechtsvertreter geltend, seine Mandantinnen hielten daran fest, dass sie diese Dokumente legal bei den Behörden erhalten hätten. Bei der entsprechenden Serie der irakischen Identitätskarten seien bekanntermassen administrative Probleme aufgetreten, was die zuständigen Behörden dazu gebracht habe, die Dokumente mit den entsprechenden kopiertechnischen Mängeln und mit unkorrekten Seriennummern auszustellen. Für die Herkunft seiner Mandantinnen aus W._______ würden zudem auch die weiteren von ihnen eingereichten amtlichen irakischen Dokumente sowie die Identitätspapiere der Brüder C._______ und I._______ sprechen, welche dem Rechtsvertreter indessen im Rahmen der Akteneinsicht bis heute nicht offengelegt worden seien. Falls das BFM die Korrektheit der vorgelegten Identitätsausweise weiter anzweifle, werde beantragt, via eine Botschaftsanfrage abklären zu lassen, wie die irakischen Behörden in der fraglichen Zeitspanne bei der Ausstellung von Identitätsausweisen verfahren seien.

M.
Das BFM unterzog am 4. Juni 2010 aufgrund der Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 26. April 2010 auch die beiden von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Nationalitätenausweise einer internen Dokumentenanalyse. Die Analyse vom 4. Juni 2010 ergab, dass es sich auch bei diesen Ausweisen - wie bei den irakischen Identitätskarten (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. G) - um Fälschungen handelt.

N.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2010 gewährte das BFM dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör zur internen Dokumentenanalyse vom 4. Juni 2010, wobei es deren Erkenntnisse zusammenfassend darlegte. Im Weiteren stellte es dem Rechtsvertreter Kopien der von den beiden Brüdern C._______ und I._______ eingereichten irakischen Identitätspapiere und Geburts- beziehungsweise Taufscheinen zu. Überdies gewährte das BFM dem Rechtsvertreter auch Akteneinsicht in Bezug auf das von C._______ im Rahmen seines Beschwerdeverfahrens eingereichten Bestätigungsschreibens der KDP Schweiz vom 22. Januar 1998, wonach dessen Vater, Z._______, aktives Mitglied der KDP gewesen und zusammen mit sieben weiteren Peschmerga-Kämpfern bei einem Angriff der PKK ums Leben gekommen sei.

O.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2010 gab der Rechtsvertreter eine entsprechende Stellungnahme ab. Darin machte er bezüglich der Dokumentenanalyse des BFM zu den irakischen Nationalitätenausweisen seiner Mandantinnen geltend, sie hätten diese auf dem ordentlichen Weg bei der hierfür zuständigen staatlichen Stelle erhalten. Es sei durchaus möglich, dass der verantwortliche Beamte zwecks Erwirtschaftung eines privaten Gewinns zu Fälschungen gegriffen habe, da er durch die Ausstellung von Fälschungen nicht offiziell mit seiner Amtsstelle habe abrechnen müssen. Weiter sei denkbar, dass seinen Mandantinnen wegen ihres christlichen Glaubens bewusst falsche Dokumente ausgestellt worden seien, um sie als Angehörige dieser religiösen Minderheit bei der Flucht ins Ausland in Schwierigkeiten zu bringen. Seine Mandantinnen seien in den Geburtsregistern in W._______ eingetragen, was auch überprüft und verifiziert werden könne. Aus diesem Grunde ersuche er um Durchführung einer entsprechenden Botschaftsabklärung. Sollte keine solche Abklärung angeordnet werden, werde ausdrücklich darum ersucht, seinen Mandantinnen eine angemessene Frist zur Einreichung entsprechender Geburtsregisterauszüge anzusetzen. Hinsichtlich der in den Identitätsdokumenten von C._______ und I._______ angegebenen Geburtsorte E._______ beziehungsweise K._______ führte der Rechtsvertreter aus, ihr Grossvater väterlicherseits stamme aus einem Dorf bei D._______ in der Provinz Dohuk, die Grosseltern mütterlicherseits aus dem Dorf L._______ im Bezirk K._______, Provinz M._______. Die Eltern der Beschwerdeführerinnen hätten zwar nach ihrer Heirat Wohnsitz in W._______ genommen, sich aber gleichzeitig immer wieder an den Wohnorten der Familien des Grossvaters väterlicherseits respektive bei den Grosseltern mütterlicherseits aufgehalten. C._______ sei 1977 im Dorfe des Grossvaters väterlicherseits geboren worden, was auch aus dessen Identitätskarte ersichtlich sei. I._______ sei demgegenüber im Dorfe der Grosseltern mütterlicherseits geboren worden. Die restlichen Kinder, also auch die Beschwerdeführerinnen, seien indessen alle in W._______ geboren worden. Deswegen lasse sich aus der Tatsache, dass in den Identitätskarten von C._______ und I._______ nicht W._______ als Geburtsort figuriere, keineswegs der Schluss ziehen, dass auch seine Mandantinnen nicht in W._______ geboren worden seien.

P.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2010 - eröffnet am 8. Juli 2010 - lehnte das BFM die Asylgesuche mit der Begründung ab, diese genügten teils den Anforderungen an das Glaubhaftmachen, teils denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Mit Blick auf die gesamte Aktenlage könne den Beschwerdeführerinnen die behauptete Herkunft aus W._______ nicht geglaubt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen und ihre Verwandten aus der Provinz Dohuk stammten und dort zumindest bis zum Jahr 2003 - also bis zur Einreise ihres Bruders I._______ in die Schweiz - gelebt hätten. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz an und stellte fest, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerinnen, da davon auszugehen sei, dass sie ursprünglich aus dem kurdisch kontrollierten Nordirak, namentlich aus der Provinz Dohuk, stammen würden und längere Zeit dort gelebt hätten. Nachdem sie versucht hätten, die Asylbehörden über ihre wahre Herkunftsregion zu täuschen, sei davon auszugehen, dass sie dort über ein soziales Netz verfügten, welches ihnen bei der Reintegration behilflich sein könne. Da überdies mit Verfügungen vom 30. Juni 2010 auch der Wegweisungsvollzug für die zusammen mit den Beschwerdeführerinnen eingereiste Mutter, ihre Geschwister und ihren Cousin angeordnet worden sei, verfügten sie auch zufolge ihrer gemeinsamen Rückkehr in den Nordirak über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Die von den Beschwerdeführerinnen eingereichten beiden irakischen Identitätskarten und Nationalitätenausweise wurden vom BFM, ebenso wie der Drohbrief und der Polizeibericht vom 20. April 2008, gestützt auf Art. 10 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 10 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten - 1 Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25
1    Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25
2    Behörden und Amtsstellen stellen zuhanden des SEM Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente sicher, wenn sie Hinweise auf die Identität einer Person, welche in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, geben können. Bei anerkannten Flüchtlingen gilt Absatz 5.26
3    Überprüft die sicherstellende Behörde oder Amtsstelle Dokumente nach Absatz 2 auf ihre Echtheit hin, so ist dem SEM das Resultat dieser Überprüfung mitzuteilen.
4    Verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, können vom SEM oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden.
5    Pässe oder Identitätsausweise, welche den in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen von deren Heimatstaat ausgestellt wurden, sind zuhanden des SEM sicherzustellen.27
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingezogen. Darüber hinaus lehnte das BFM die Anträge der Beschwerdeführerinnen, es sei zwecks Überprüfung des Geburtsregisters in W._______ eine Botschaftsabklärung durchzuführen oder ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung entsprechender Geburtsregisterauszüge anzusetzen, ab. In diesem Zusammenhang hielt das BFM fest, der rechtserhebliche Sachverhalt erweise sich als hinreichend erstellt. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführerinnen, denen spätestens seit der ergänzenden Anhörung von A._______ am 24. Februar 2010 bekannt gewesen sei, dass die Vorinstanz an deren angegebener Herkunft zweifle, genügend Zeit gehabt, sich um die Beschaffung von Gegenbeweismitteln zu kümmern. Zudem wäre der Beweiswert solcher Geburtsregisterauszüge ohnehin als gering einzustufen, dass sich derartige Dokumente gemäss gesicherten
Erkenntnissen des BFM im Irak leicht käuflich erwerben liessen.

Q.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 9. August 2010 beantragten die Beschwerdeführerinnen mittels ihres Rechtsvertreters, die Verfügung des BFM vom 30. Juni 2010 sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 30. Juni 2010 aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 30. Juni 2010 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Im Weiteren ersuchte der Rechtsvertreter um Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden.

Der Rechtsvertreter erhebt vorab die formelle Rüge, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt vorliegend in mehrfacher Hinsicht unvollständig und unrichtig abgeklärt, weshalb sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung rechtfertige.

In materieller Hinsicht ersuchte der Rechtsvertreter um Ansetzung einer angemessenen Frist, um den Beschwerdeführerinnen zu ermöglichen, "weitere Beweismittel zur Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft beizubringen". In diesem Zusammenhang trägt der Rechtsvertreter vor, dass es tatsächlich christliche Brüder und Schwestern gebe, die - wie seine Mandantinnen aus W._______ stammend -, den Irak ebenfalls verlassen hätten, indessen (als frühere Nachbarn beziehungsweise Gebetsbrüder) die Herkunft seiner Mandantschaft aus W._______ bezeugen könnten (beispielsweise eine heute in Deutschland lebende Freundin von A._______ namens AA._______ oder die heute in den USA weilende Schwiegermutter einer Schwester eines Cousins der Beschwerdeführerinnen namens BB._______). Es werde deshalb um Fristansetzung zur Beibringung der entsprechenden Bestätigungen ersucht. Im Weiteren äusserte sich der Rechtsvertreter zur Situation der Christen im Irak und zu den Geschehnissen rund um den Drohbrief vom 20. April 2008.

Hinsichtlich der Existenz allfälliger Vollzugshindernisse in den (Nord-)Irak hielt der Rechtsvertreter fest, solange die tatsächliche Herkunftsregion der Beschwerdeführerinnen ungeklärt sei, dürfe das BFM "aufgrund der oben dargelegten Ausführungen" nicht einfach von der Annahme ausgehen, dass die Beschwerdeführerinnen und ihre Familienangehörigen aus E._______ stammen würden.

Der Beschwerde beigefügt sind kopienweise Auszüge aus dem deutschen Reisepass von AA._______, ein Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Mai 2010, eine Medienmitteilung der Christian Solidarity International (CSI) vom 1. März 2010 sowie ein Bericht von Refworld vom 2. März 2010.

R.
Mit Schreiben vom 11. August 2010 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall den Eingang der Beschwerde. In Bezug auf die Mutter der Beschwerdeführerinnen, Frau U._______ (...), unterliess das Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende schriftliche Bestätigung des Erhalts ihrer (gleichfalls vom 9. August 2010 datierenden) Beschwerde.

S.
Mit Eingabe vom 12. August 2010 teilte der Rechtsvertreter mit, dass für die Mutter der Beschwerdeführerinnen und deren Geschwister, Frau U._______ (...), am 9. August 2010 ebenfalls eine Verwaltungsbeschwerde gegen den Entscheid des BFM vom 30. Juni 2010 eingereicht worden sei. Es werde darum ersucht, dieses Verfahren mit allen hängigen Verfahren ihrer Kinder (A._______, B._______, R._______, Q._______, T._______ und S._______) zu koordinieren.

T.
Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2010 hielt der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerinnen dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er dieselben auf, bis zum 6. September 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

U.
Mit Eingabe vom 6. September 2010 beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen, seine Mandantinnen seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, da die Beschwerde vom 9. August 2010 nicht als zum vornherein aussichtslos bezeichnet werden könne. Als Beweismittel reichte der Rechtsvertreter einen auf die Beschwerdeführerinnen, deren Geschwister R._______, T._______, Q._______ und S._______ sowie deren Mutter U._______ lautenden und am 26. Juli 2010 ausgestellten Familienregisterauszug des Zivilstandsamts W._______, den Geburts- beziehungsweise Taufschein der Mutter U._______ vom 27. August 2007, ein Schreiben von Pfarrer CC._______, Kirche DD._______ für die Chaldäer, E._______ vom 3. August 2010 (wonach U._______ die Ehefrau des verstorbenen Z._______ und Letzterer im Jahr 1995 während seines Dienstes für die Kirche in E._______ als Märtyrer gestorben sei), die Kopie eines Schreibens von Pater EE._______ vom 3. September 2010, wonach die Familie (...) als chaldäisch-christliche Christen in W._______ gelebt und dort regelmässig die Messe in der Kirche FF._______ im Quartier GG._______ in W._______ besucht hätten, eine Kopie des australischen Passes von HH._______ (angeblich eine Cousine der Beschwerdeführerinnen, welche den Irak im Jahre 2002 verlassen habe und heute australische Staatsbürgerin sei; sie könne bestätigen, die Familie (...) zu kennen und dass diese wie sie aus W._______ stamme; es werde deshalb beantragt, letztere rechtshilfeweise via die zuständigen australischen Behörden als Zeugin zu befragen oder eine Frist zur Beibringung einer entsprechenden schriftlichen Auskunft von HH._______ anzusetzen) und die Kopie einer auf II._______ lautenden Niederlassungsbewilligung C (Letztere habe W._______ im Jahre 1997 zusammen mit ihren Kindern verlassen und lebe heute in der Schweiz; als christliche Glaubensschwester kenne sie die Familie (...) und insbesondere die Mutter U._______ und die Tochter A._______ von früher; auch einzelne Kinder der beiden Mütter würden sich kennen; auch diesbezüglich werde eine Befragung von II._______ sowie ihrer Söhne JJ._______ und KK._______ als Zeugen in der Schweiz oder die Ansetzung einer Frist zur Beibringung entsprechender schriftlicher Auskünfte beantragt). Im Weiteren reichte der Rechtsvertreter eine vom 24. August 2010 datierende Fürsorgebestätigung für die Beschwerdeführerin A._______ ein.

V.
Mit Begleitschreiben vom 7. September 2010 sandte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht das Original des Schreibens von Pater EE._______ (mit dem Absenderort Fribourg) vom 3. September 2010 zu.

W.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. Februar 2011 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Des Weiteren teilte es diesem mit, die Verfahren (der mit seinen Mandantinnen in die Schweiz eingereisten Geschwister beziehungsweise Mutter) D-(...), D-(...), D-(...), D-(...), D-(...) und D-(...) würden koordiniert behandelt. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung bis zum 2. März 2011 ein.

X.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 ersuchte der Rechtsvertreter unter Beilegung seines Schreibens vom 12. August 2010 (vgl. Sachverhalt Bst. S) nochmals um eine koordinierte Behandlung des Beschwerdeverfahrens der Mutter U._______ mit denjenigen ihrer Kinder.

Y.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
Der Rechtsvertreter erhebt vorab die formelle Rüge, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt vorliegend in mehrfacher Hinsicht unvollständig und unrichtig abgeklärt, weshalb sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung rechtfertige.

3.1.

3.1.1. Der Rechtsvertreter begründet seinen Kassationsantrag vorab damit, das BFM setze sich in seinem Entscheid klar über das Ergebnis der von ihm durchgeführten Lingua-Analyse hinweg, wonach die Beschwerdeführerin A._______ mit grosser Wahrscheinlichkeit aus W._______ stamme beziehungsweise dort sozialisiert worden sei. Das Fazit des Lingua-Experten, das landeskundlich-kulturelle Wissen und die Sprechweise der Explorandin lasse auf einen (einzigen) Sozialisationsraum, nämlich W._______, schliessen, verbiete im Ergebnis, die Möglichkeit zweier Sozialisierungsräume ins Auge zu fassen, wie das BFM dies getan habe. Mit Blick auf das eindeutige Resultat der Lingua-Analyse entbehre die Einschätzung der Vorinstanz, "dass die Beschwerdeführerinnen in E._______ geboren worden seien und mindestens seit 2003 auch dort gelebt hätten", jeglicher Grundlage. Damit habe das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt im vorliegenden Fall unvollständig und unrichtig abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 3 f. Art. 3).

3.1.2. Es trifft zu, dass der vom BFM beigezogene Lingua-Experte im Falle der Beschwerdeführerin A._______ zum Schluss gelangt ist, dass sie zweifellos im Irak beziehungsweise in W._______ und insbesondere in einem chaldäischen Milieu sozialisiert worden sei. Nichtsdestotrotz stellt eine Lingua-Analyse kein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG und Art. 57 ff
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 57 - 1 Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
1    Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
2    Der Richter gibt den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen.
. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) i.V.m. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG mit erhöhtem Beweiswert, sondern eine Auskunft gemäss Art. 12 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG dar, welche ohne Einschränkung der freien Beweiswürdigung unterliegt und die urteilende Behörde nicht bindet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 E. 6f und 7a S. 286 f.). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung beinhaltet namentlich, dass die Behörde nach ihrer freien Überzeugung darüber entscheidet, ob ein Beweis erbracht wurde oder nicht. Dabei ist sie an keine Regeln bezüglich des Werts bestimmter Beweismittel gebunden und es gibt keine hierarchische Abstufung der zugelassenen Beweismittel nach ihrem Beweiswert (vgl. Christoph Auer, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentarzum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 17 zu Art. 12). Für die Beweiswürdigung ist auch das Verhalten der Parteien im Verfahren einzubeziehen (vgl. Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 19 N 18).

3.1.3. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in Würdigung der ihr vorliegenden Akten und Beweismittel unter Einschluss der Lingua-Analyse eine Gesamtbewertung in Bezug auf den Herkunftsort der Beschwerdeführerinnen vorgenommen. Dabei ist sie zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerinnen nicht aus W._______, sondern aus der Provinz Dohuk im Nordirak stammen. So besehen, erschöpfen sich die vorerwähnten Ausführungen des Rechtsvertreters im Ergebnis in einer Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, was keinen Kassationsgrund darstellt und mit der Frage unrichtiger beziehungsweise unvollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nichts zu tun hat.

3.2.

3.2.1. Weiter macht der Rechtsvertreter geltend, die Vorinstanz habe es trotz der eindeutigen Ergebnisse der LINGUA-Analyse, wonach die Beschwerdeführerinnen mit grosser Wahrscheinlichkeit in W._______ sozialisiert worden seien, und trotz des Einwandes des Rechtsvertreters, wonach die beiden Brüder in der Schweiz aus Angst um ihre im Irak verbliebenen Familienangehörigen im Rahmen ihrer Asylverfahren nicht die Wahrheit über ihren Herkunftsort gesagt hätten, unterlassen, diese nachträglich nochmals über die Gründe ihrer früheren Falschaussagen zu befragen, womit das BFM seiner Untersuchungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen sei (vgl. Beschwerde S. 4 ff. Art. 4).

3.2.2. Wie nachstehend darzustellen sein wird (E. 4.1), erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt indessen auch ohne nochmalige Befragung der beiden Brüder C._______ und I._______ als hinreichend liquid, um bezüglich des Herkunftsortes beziehungsweise der Herkunftsregion der Beschwerdeführerinnen gültige Aussagen machen zu können, weshalb sich der Vorwurf des Rechtsvertreters, die Vorinstanz habe durch die unterlassene nochmalige Befragung der beiden Brüder seine Untersuchungspflicht verletzt, als unbegründet erweist.

3.3.

3.3.1. Zusätzlich hält der Rechtsvertreter fest, er habe nicht angezweifelt, dass es sich bei den beiden von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Identitätskarten und Nationalitätenausweisen um Fälschungen handle, bezüglich der diesbezüglichen Hintergründe indessen plausible Erklärungen abgegeben. Aus diesem Grunde sei es nicht angängig, dass die Vorinstanz im Umstand allein, dass diese Dokumente gefälscht seien, ein hinreichendes Indiz dafür sehe, dass seine Mandantinnen nicht wie angegeben aus W._______, sondern aus E._______ stammten, zumal die Identitätskarten als solche überhaupt keinen Hinweis auf E._______ enthielten. Das BFM wäre somit verpflichtet gewesen, bezüglich der Herkunft der Beschwerdeführerinnen beziehungsweise ihres wahren Geburtsortes weitergehende Abklärungen vorzunehmen, beispielsweise mittels einer entsprechenden Botschaftsabklärung oder durch Ansetzung einer Nachfrist zur Beibringung solcher Geburtsregisterauszüge. Das BFM habe beide Beweismittelanträge vor Abfassung seiner Verfügung abgelehnt und damit im Ergebnis den Sachverhalt ebenfalls mangelhaft und unrichtig abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 6 Art. 5).

3.3.2. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass das BFM im vorliegenden Fall, wie ebenfalls nachfolgend abzuhandeln sein wird (vgl. E. 4.2.3 und 4.2.4), aufgrund der damaligen Aktenlage berechtigt war, von der Abnahme weiterer Beweismittel beziehungsweise von der Vornahme weiterer Abklärungsmassnahmen abzusehen, da es - im Sinne antizipierter Beweiswürdigung - ohne Willkür davon ausgehen konnte, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr geändert (vgl. etwa zur antizipierten Beweiswürdigung EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c in fine S. 84). Der Vorwurf des Rechtsvertreters, die Vorinstanz habe auch diesbezüglich den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, erweist sich nach dem Gesagten ebenfalls als unberechtigt.

4.
Im Folgenden ist im Einzelnen zu prüfen, ob die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, aus W._______ zu stammen und ihr ganzes Leben dort gewohnt zu haben, aufgrund der Aktenlage einer näheren Überprüfung standhält.

4.1.

4.1.1. Einleitend bleibt festzuhalten, dass die beiden in den Jahren im Jahre 1997 beziehungsweise 2003 in die Schweiz eingereisten Brüder C._______ respektive I._______ anlässlich ihrer Befragungen durch die schweizerischen Asylbehörden übereinstimmend ausgesagt haben, in der Provinz Dohuk geboren und aufgewachsen zu sein. Übereinstimmend ausgefallen sind auch ihre Aussagen dahingehend, sie hätten bis zum Verlassen ihres Heimatstaates gemeinsam mit ihrer Mutter und acht respektive sieben ihrer Geschwister - namentlich auch den Beschwerdeführerinnen - in E._______ gelebt.

4.1.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen wandte diesbezüglich sowohl im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens als auch auf Beschwerdeebene ein, die beiden Brüder hätten während ihrer Asylverfahren in der Schweiz wahrheitswidrig behauptet, aus E._______ zu stammen, da sie befürchtet hätten, ihre Angaben könnten mittels der bei ihren Anhörungen anwesenden Dolmetscher ans Zentralregime Saddam Husseins gelangen, was zu Repressalien gegen ihre in Wirklichkeit in W._______ lebenden Familienangehörigen hätte führen können (vgl. Sachverhalt Bst. L und Beschwerde S. 5).

4.1.3. Vorab bleibt festzuhalten, dass sämtliche an einer Asylbefragung teilnehmenden Personen - also auch die Dolmetscher - einer Geheimhaltungspflicht unterliegen und vorgängig ihrer Einsetzung auf ihre Eignung und Vertrauenswürdigkeit überprüft werden. Davon abgesehen erscheint auch die Annahme des Rechtsvertreters als solche, die beiden in der Schweiz befindlichen Brüder hätten durch die Verschleierung ihrer wahren Herkunft ihre in W._______ lebenden Familienangehörigen vor möglichen Repressalien der zentralirakischen Behörden schützen wollen, reichlich hypothetisch, haben sie doch selbst während ihrer Anhörungen nichts vorgebracht, was - im Sinne ehrenrühriger Äusserungen - den politischen Unwillen des früheren Zentralregimes hätte erregen können, das überdies im Zeitpunkt der Einreise des Bruders I._______ in die Schweiz (14. Juli 2003) bereits militärisch gestürzt war. So besehen besteht a priori keine plausible Erklärung dafür, weshalb die beiden Brüder C._______ und I._______ in Bezug auf den Herkunftsort der Beschwerdeführerinnen hätten unzutreffende Angaben machen sollen. Vor diesem Hintergrund bestand für die Vorinstanz keinerlei Veranlassung, die beiden Brüder nochmals hinsichtlich des Herkunftsortes ihrer nachträglich in die Schweiz gelangten Familienangehörigen (vgl. Sachverhalt Bst. C und D) zu befragen. Daran ändert im Ergebnis auch der Umstand nichts, dass sämtliche der im Jahre 2008 nachträglich in die Schweiz eingereisten Familienangehörigen behauptet haben, aus W._______ zu stammen und zeitlebens dort gewohnt zu haben. Auch der Befund der Lingua-Analyse, wonach die Beschwerdeführerin A._______ sehr wahrscheinlich aus W._______ stamme beziehungsweise dort sozialisiert worden sei, vermag die erneute Befragung der beiden Brüder C._______ und I._______nicht zu rechtfertigen, da deren Ergebnis gerade bei Würdigung sämtlicher relevant erscheinender Sachverhaltselemente keineswegs zwingend den Schluss nahelegt, die Beschwerdeführerin A._______ und ihre übrigen Geschwister wie auch ihre Mutter seien in W._______ geboren und hätten immer dort gelebt.

4.2.

4.2.1. Die Beschwerdeführerinnen haben als Beleg ihrer angeblichen Herkunft aus W._______ sowohl irakische Identitätskarten als auch irakische Nationalitätenausweise eingereicht, in denen W._______ sowohl als Geburts- als auch als Ausstellungsort angeführt ist (vgl. Sachverhalt Bst. E). Dabei erklärten sie hinsichtlich ihrer Identitätskarten, diese seien echt und sie hätten diese legal erhalten (vgl. act. A1/9 S. 3 Ziff. 13.2 und act. A2/8 S. 3 Ziff. 13.2). In der Folge unterzog das BFM sowohl die beiden Identitätskarten als auch die beiden Nationalitätenausweise einer internen Dokumentenanalyse, wobei sich herausstellte, dass es sich bei sämtlichen Dokumenten um Fälschungen handelt (vgl. Sachverhalt Bst. G und M).

4.2.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen räumt in seiner Beschwerde zwar ein, dass es sich bei den vorgenannten Dokumenten um Fälschungen handelt, beharrt aber auf der Darstellung seiner Mandantinnen, wonach ihnen diese Identitätsdokumente von offizieller Seite ausgestellt worden seien. Er mutmasst dabei zunächst, unter Verweis auf seine frühere Eingabe vom 21. Juni 2010 (vgl. Sachverhalt Bst. O), es sei denkbar, dass der zuständige Beamte zwecks Erwirtschaftung eines privaten Gewinns zu Fälschungen gegriffen habe, da er auf diese Weise nicht offiziell mit seiner Amtsstelle habe abrechnen müssen. Möglicherweise hätten die zuständigen Behörden seinen Mandantinnen aber auch wegen ihres christlichen Glaubens bewusst falsche Dokumente ausgestellt, um sie als Angehörige dieser Religionsminderheit bei der Flucht ins Ausland in Schwierigkeiten zu bringen (vgl. Beschwerde S. 6 Art. 5). Er vertritt damit implizit den Standpunkt, die von seinen Mandantinnen eingereichten irakischen Identitätspapiere und Nationalitätenausweise seien trotz ihres Fälschungscharakters als geeignet zu erachten, den durch sie beurkundeten Inhalt als wahrheitsgemäss erscheinen zu lassen.

4.2.3. Hinsichtlich letzterer - gleichsam alternativ vorgetragener - Erklärungsversuche teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz, wonach diese äusserst spekulativer Natur sind und deshalb in keiner Weise zu überzeugen vermögen. Es entspricht vielmehr auch im irakischen Kontext einer allgemeinen Erfahrungstatsache, dass irakische Staatsangehörige ohne Weiteres in den Besitz authentischer Dokumente gelangen können, welche ihre Identität belegen. Der Fälschungscharakter der von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Identitätspapiere und Nationalitätenausweise weist somit untrüglich darauf hin, dass die in ihnen beurkundeten Inhalte nicht beziehungsweise nur teilweise den Tatsachen entsprechen. Aus diesem Grunde sind die vorerwähnten Identitätspapiere im vorliegenden Fall nicht geeignet, den Beweis für die angebliche Herkunft der Beschwerdeführerinnen aus W._______ zu erbringen. Darüber hinaus weist die Tatsache der Einreichung gefälschter Identitätspapiere darauf hin, dass die Beschwerdeführerinnen nicht aus W._______ stammen, ansonsten sie in der Lage gewesen sein müssten, echte Ausweise mit den entsprechenden Herkunftsangaben beizubringen.

4.2.4. Letzterer Gedanke führt denn auch zur Auffassung des Gerichts, dass die Vorinstanz entgegen den Behauptungen in der Beschwerde in keiner Art und Weise verpflichtet war, vorgängig ihres Entscheides im Zusammenhang mit der strittigen Herkunft der Beschwerdeführerinnen weitere Beweisanerbieten zu akzeptieren beziehungsweise zusätzliche Recherchen (beispielsweise Botschaftabklärungen) vorzunehmen. Das Fehlen authentischer Identitätspapiere lässt vielmehr den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerinnen nicht - wie von ihnen behauptet - aus W._______ stammen können. Damit erscheint es auch sinnlos, zusätzliche Abklärungen in Bezug auf die letztlich fiktiv erscheinende Herkunft der Beschwerdeführerinnen aus W._______ vorzunehmen beziehungsweise diesbezügliche weitere Beweise abzunehmen. Aus eben diesem Grunde sieht sich auch das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, weitergehende Ausführungen zu den vom Rechtsvertreter auf Beschwerdeebene weiters eingereichten Beweismitteln zu machen beziehungsweise zusätzliche Beweisofferten hinsichtlich des angeblichen Herkunftsortes W._______ der Beschwerdeführerinnen anzunehmen (vgl. Sachverhalt Bst. Q und U), zumal es sich hierbei durchwegs um Beweisdokumente beziehungsweise -anerbieten handelt, welche nicht annäherungsweise dieselbe zentrale Beweiskraft wie irakische Identitätspapiere und Nationalitätenausweise besitzen (zur Frage der Gewichtung von Identitätspapieren und anderen Belegen vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/7). Allein letztere hätten die nötige Beweiskraft, um den schlüssigen Beweis für die tatsächliche Herkunft der Beschwerdeführerinnen zu erbringen. Solche liegen indessen nur als Falsifikate vor.

4.3.

4.3.1. Wie der Lingua-Analyse vom 8. Dezember 2009 zu entnehmen ist, gelangte der Experte nach einem 57-minütigen Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin A._______ zum Schluss, dass sie gestützt auf ihre guten Kenntnisse der Stadt W._______ sowie des Umstandes, sowohl den arabischen Dialekt von W._______ als auch denjenigen aus dem Zentralirak zu beherrschen, zweifelsohne im Irak respektive in W._______ und vor allem in einem chaldäischen Milieu sozialisiert worden sei.

4.3.2. Die Vorinstanz vertrat diesbezüglich den Standpunkt, die Ergebnisse der Lingua-Analyse gäben Anlass zur Vermutung, dass die Beschwerdeführerin A._______ tatsächlich einige Zeit in der Stadt W._______ gelebt haben könnte, da sie in der Lage gewesen sei, die Begebenheiten vor Ort korrekt zu beschreiben. Dies würde auch erklären, weshalb sie gut Arabisch spreche und ihr Arabisch sprachliche Eigenheiten aus der Region W._______ aufweise. Aus dem getesteten Wissen über W._______ und den Arabischkenntnissen erfolge jedoch nicht zwingend, dass A._______ auch in W._______ geboren und aufgewachsen sei. Das Wissen über die Stadt W._______ und die Arabischkenntnisse, welche die Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten habe, wären auch von einer Person zu erwarten, die nur einige Zeit in W._______ gelebt und dort Arabisch gelernt habe. Insgesamt würden die Ergebnisse der Lingua-Herkunftsanalyse somit nicht der Annahme widersprechen, die Beschwerdeführerinnen und die mit ihnen eingereisten Familienangehörigen stammten ursprünglich aus der Provinz Dohuk im Nordirak.

4.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung der Vorinstanz angesichts der Angaben der Brüder in deren früheren Asylverfahren sowie der Tatsache, dass sich die von den Beschwerdeführerinnen eingereichten irakischen Identitätspapiere und Nationalitätenausweise ebenso wie diejenigen ihrer gleichzeitig in die Schweiz eingereisten Geschwister beziehungsweise Mutter als Fälschungen erwiesen haben, ohne Weiteres an. Mit Blick auf die gesamte Aktenlage ist tatsächlich anzunehmen, dass die Beschwerdeführerinnen höchstwahrscheinlich in der Provinz Dohuk aufgewachsen sind, möglicherweise aber vom Jahre 2003 an für einige Zeit in W._______ gelebt haben.

4.4. Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass klare Hinweise dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerinnen in der Provinz Dohuk im Nordirak geboren wurden und auch dort aufgewachsen sind.

5.

5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

6.

6.1.

6.1.1. Die Beschwerdeführerinnen begründeten ihr Asylgesuch primär damit, sie hätten am 20. April 2008 im Innenhof ihres Hauses einen Drohbrief einer terroristischen Organisation vorgefunden, worin A._______ aufgefordert worden sei, ihre Stelle als Coiffeuse zu kündigen, da diese Arbeit gegen die islamischen Gesetze verstossen würde (vgl. act. A1/9 S. 4 Ziff. 15). Im Weiteren hätten die Terroristen in ihrem Schreiben 40'000 Dollar verlangt und sie zum Übertritt zum Islam aufgefordert. Falls ihre Forderungen nicht erfüllt würden, werde die ganze Familie entführt oder umgebracht (vgl. act. A13/20 S. Antw. 40, S. 9 Antw. 68 und 75 und S. 10 Antw. 81 i.V.m. act. A30/15 S. 11 Antw. 100).

6.1.2. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die Aussage von A._______, die Terroristen hätten in ihrem Drohbrief ihre Arbeit als Coiffeuse als gegen die islamischen Gesetze verstossend bezeichnet (vgl. act. A1/9 S. 4 Ziff. 15), darauf schliessen lassen, dass die Urheber des Drohbriefs Islamisten waren. Nichtsdestotrotz erscheinen diese Drohungen a priori als lokale Behelligungen, die allem Anschein nach darin gründen, dass die Islamisten in W._______ herausgefunden zu haben scheinen, dass A._______ in W._______ in einem Coiffeurgeschäft gearbeitet hat. Damit wäre es den Beschwerdeführerinnen und ihren weiteren Familienangehörigen grundsätzlich möglich gewesen, sich den angedrohten Nachteilen durch Wegzug in den Nordirak zu entziehen (sogenannte "innerstaatliche Fluchtalternative"), weshalb die vorgenannten Ausreisegründe die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen nicht zu begründen vermögen.

6.2.

6.2.1. Der Rechtsvertreter vertritt sodann den Standpunkt, es gebe zahlreiche Berichte darüber, dass Christen in W._______ Opfer einer kollektiven Verfolgung seien, was sich an zahlreichen Attentaten auf christliche Einrichtungen und zahlreiche Morde zeige. Darüber hinaus verweise die Vorinstanz in ihrer Verfügung in Bezug auf die Einschätzung der allgemeinen Lage der Christen im Nordirak beziehungsweise in den kurdisch kontrollierten Gebieten auf einen Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2008 (vgl. BVGE 2008/4), wonach für Christen in Irakisch-Kurdistan keine Gruppenverfolgung bestehe, sowohl die Schutzwilligkeit als auch die Schutzfähigkeit der kurdischen Behörden vorausgesetzt werden könne und dass Irakisch-Kurdistan auch für zahlreiche Christen aus anderen Regionen Iraks als Zufluchtsort gelte. Auf diese Weise habe das BFM es unterlassen, die aktuelle Gefährdungslage der Christen im Nordirak im Zeitpunkt seines Entscheides zu prüfen (vgl. Beschwerde S. 10 Art. 9).

6.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen aus W._______ stammen, einlässlich geprüft und ist aufgrund der Aktenlage zum Schluss gelangt, dass sie nicht aus W._______, sondern mit grösster Wahrscheinlichkeit aus der Provinz Dohuk im Nordirak stammen (vgl. vorstehend E. 4). Damit erübrigt es sich vorliegend, auf die Frage einer allfälligen Kollektivverfolgung von Christen in W._______ näher einzugehen. Unbegründet ist überdies der Vorwurf des Rechtsvertreters, das BFM habe in seiner Verfügung vom 30. Juni 2010 keine aktuelle Beurteilung der Lage der Christen im Nordirak vorgenommen, erweist sich doch die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/4 geschilderte Situation der Christen im Nordirak sowohl auf den Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids als auch auf den jetzigen Zeitpunkt bezogen nach wie vor als aktuell.

6.3. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zu Recht abgelehnt hat.

7.

7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2. Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

8.

8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

Wie vorstehend eingehend dargelegt wurde, erscheint die von den Beschwerdeführerinnen behauptete Herkunft aus W._______ nicht glaubhaft. Grundsätzlich ist es in solchen Fällen nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in weiteren hypothetischen Herkunftsländern oder -regionen zu forschen. Nachdem jedoch aufgrund der gesamten Aktenlage davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerinnen stammten aus der Provinz Dohuk, ist im Folgenden die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung in den kurdisch verwalteten Nordirak zu prüfen.

8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

8.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den kurdisch verwalteten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

8.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall, zumal die Beschwerdeführerinnen nur Ausreisegründe in Bezug auf ihre angebliche Heimatstadt W._______ geltend machten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government of Iraq, Ziff. 11-21, und Country of Origin Information Report Iraq vom 10. Dezember 2009, Ziff. 7-19; zur Sicherheitslage im Nordirak vgl. BVGE 2008/4 E. 6 S. 40 ff.).

8.2.4. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die politische Lage nicht derart angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar erachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dagegen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.).

Der Rechtsvertreter macht in seiner Beschwerde geltend, im vorliegenden Fall müsse der Tatsache, dass die Beschwerdeführerinnen und deren Familienangehörige der christlichen Minderheit angehörten, auch bei einer allfälligen Rückführung in den Nordirak besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden, da sie als religiöse Minderheit auch dort als erste Opfer struktureller und sozioökonomischer Benachteiligungen sein könnten. Insbesondere weil die Beschwerdeführerinnen und ihre Geschwister in ihren Anhörungen vorgebracht hätten, ihr Vater sei in seinem Amt als Kirchenwächter in E._______ zusammen mit anderen Securitaswächtern und dem Pfarrer von E._______ von sunnitischen Kurden erschossen worden, dränge sich eine solche weiterführende Abklärung des Sachverhalts geradezu auf (vgl. Beschwerde S. 11 Art. 10).

Wie die Beschwerdeführerinnen während ihrer Anhörungen durch die Schweizer Asylbehörden übereinstimmend aussagten, ereignete sich die Tötung ihres Vaters im Jahre 1995, was sie und ihre Familienangehörigen laut der Angaben ihrer beiden Brüder C._______ und I._______ in der Folge nicht unmittelbar veranlasst zu haben schien, E._______ zu verlassen, lebten sie doch den Aussagen von I._______ zufolge noch im Jahre 2003 in E._______. Vor diesem Hintergrund erweist sich die sinngemässe Behauptung ihres Rechtsvertreters, die Hintergründe des Todes ihres Vaters sei für die Frage ihrer gefahrlosen Rückkehr nach E._______ wichtig, als unbehelflich. Im Weiteren hat sich die Sicherheitssituation im Nordirak seit der Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrates wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. die beiden vorstehend unter E. 8.2.3 erwähnten Berichte des UK Home Office).

8.3.2. Aus den Akten und den Angaben der Beschwerdeführerinnen ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die jungen und soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführerinnen würden im Falle der Rückkehr nach E._______ oder in eine andere Provinz des kurdisch verwalteten Nordirak aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz bedrohende Situation geraten. In diesem Zusammenhang ist auch davon auszugehen, dass sie in ihrer tatsächlichen Herkunftsregion über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen. Im Weiteren bietet der Umstand, dass nicht nur die beiden Beschwerdeführerinnen, sondern die mit ihnen eingereisten Geschwister sowie deren Mutter gemeinsam in ihre Herkunftsregion zurückkehren können, eine zusätzliche Gewähr enger sozialer Beziehungsstrukturen. Schliesslich bleibt anzufügen, dass die beiden in der Schweiz befindlichen Brüder ihre Mutter und ihre Geschwister bei der Reintegration mindestens finanziell unterstützen können.

8.3.3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nordirak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.

8.4. Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung möglich ist. Es bestehen direkte Flugverbindungen zwischen Europa und dem Nordirak (seit anfangs Februar 2010 beispielsweise mit "Air Berlin" von München nach Erbil und seit kurzem auch nach Suleimaniya). Ferner obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

8.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
- 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts hat indessen mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2011 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gutgeheissen, weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Philipp Reimann

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-5654/2010
Date : 12. April 2011
Published : 20. April 2011
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juni 2010


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  7  8  10  44  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
BZP: 57
EMRK: 3
VGG: 31  32  33
VwVG: 5  12  19  48  52  63  65
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
iraq • federal administrational court • lower instance • statement of affairs • mother • brother and sister • analysis • family • life • evidence • father • asylum procedure • place of origin • departure • copy • mother-tongue • question • 1995 • region • meadow
... Show all
BVGE
2008/34 • 2008/5 • 2008/4 • 2007/7
BVGer
D-5654/2010
EMARK
2001/21 • 2003/13 S.84 • 2003/14 S.89