Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-5009/2018

Urteil vom12. März 2020

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),

Besetzung Richter William Waeber, Richter Simon Thurnheer,

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

A._______, geboren am (...),

Iran,
Parteien
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 30. Juli 2018.

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. Januar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 25. Januar 2017 wurde er vom SEM einlässlich angehört.

A.b Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen vor, er sei kurdischer Volkszugehörigkeit, stamme aus B._______ und habe ab (Nennung Dauer) in C._______ gewohnt. Er habe bis (...) das Gymnasium besucht, jedoch nicht abgeschlossen, um vor dem Militärdienst noch die Prüfung zum Erwerb des Führerscheins abzulegen. Er habe sich zunächst (Nennung Dauer) dem Militärdienst entzogen und in seinem (Nennung Geschäft) verkauft. Schliesslich sei er am (...) in den Militärdienst eingerückt, da er sonst viele Nachteile gehabt hätte.

Er sei im Dienst als Fahrer tätig gewesen. Im (...) habe er zusammen mit seinem Kameraden D._______, der auch Soldat gewesen sei, und einem Offizier einen Gefangenen nach B._______ ins Gefängnis transportieren müssen. Ohne ihn vorher zu informieren oder vorzuwarnen habe D._______ während der Fahrt plötzlich mit dem Kolben seiner Waffe dem Offizier einen Schlag auf den Kopf verpasst, worauf dieser das Bewusstsein verloren habe. Er habe solche Angst bekommen, dass er den Wagen nicht mehr habe kontrollieren können und auf der Strassenseite parkiert habe. Der Gefangene sei ein politisch aktiver Kurde gewesen. D._______ habe verhindern wollen, dass dieser lebenslänglich inhaftiert oder hingerichtet würde. Er habe keine andere Wahl gehabt, als bei der Befreiung dieses Gefangenen mitzumachen. Nachdem er sich mit D._______ nach einer kurzen Diskussion über das weitere Vorgehen geeinigt habe, hätten sie den Offizier am Strassenrand (gemäss BzP) respektive in einem alleinstehenden Haus an eine Säule gefesselt (gemäss Anhörung) zurückgelassen und seien zu Dritt an die M._______ische Grenze gefahren. In der Umgebung von E._______ hätten sie das Auto in einer Mulde abgestellt und seien zu Fuss in Richtung Berge gelaufen. Sie hätten sich bis zum Einbruch der Dunkelheit in einem Versteck aufgehalten und seien danach im Schutz der Nacht bis zu einem M._______ischen Dorf gegangen, wo ein Bekannter seiner Familie gewohnt habe. Der Gefangene sei in der Folge von einem Bekannten in die Stadt F._______ gebracht worden. Er selber und D._______ hätten im Dorf gewartet, bis sein (Nennung Verwandter) einen Weg für ihre Ausreise gefunden habe. Nach ein paar Tagen seien sie von (Nennung Verwandter) an einem vereinbarten Treffpunkt abgeholt und nach G._______ gefahren worden. Von dort hätten er und D._______ mit der Hilfe von Schleppern den Iran am (...) verlassen; in H._______ hätten sich ihre Wege getrennt. Als er sich versteckt gehalten habe, seien die Behörden zu ihnen nach Hause gegangen und hätten seinen (Nennung Verwandte) mitgenommen sowie ihr Haus während (Nennung Dauer) beobachtet und durchsucht. Anlässlich der Durchsuchung habe man seine persönlichen Sachen, so auch sein Laptop, beschlagnahmt. In der Folge seien (Nennung Verwandte) wiederholt vorgeladen und befragt worden.

Ferner stamme er aus einer politischen Familie. Sein (Nennung Verwandter) sei im Politkader der I._______, auch bekannt als J._______, gewesen und unterstütze diese nach wie vor finanziell, sei aber seit (Nennung Dauer) nicht mehr Mitglied der Partei und auch nicht mehr politisch aktiv. Sein sich in der Schweiz aufhaltender Bruder sei ebenfalls Mitglied der I._______, weshalb seine Familie beim Ettelaat im Iran keinen guten Ruf geniesse. Er selber sei seit (...) Mitglied bei dieser Partei respektive bei der Partei K._______ und im Bereich (...) aktiv. Er habe in der Schweiz an Veranstaltungen und Feierlichkeiten der J._______ teilgenommen.

Zum Beleg seiner Identität und seiner Vorbringen legte er (Aufzählung Beweismittel) ins Recht.

B.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

C.
Mit Eingabe vom 3. September 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er als Flüchtling, subeventuell infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Beizug der Asylakten seines Bruders L._______ (N_______) sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

Seiner Eingabe legte er (Nennung Beweismittel) bei.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2018 hiess die Instruktonsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer einen amtlichen Rechtsbeistand in der Person von Fürsprecher Daniel Weber bei.

E.
Die Vorinstanz äusserte sich mit Vernehmlassung vom 21. September 2018 zur Beschwerde.

F.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersuchte mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 - innert erstreckter Frist zur Einreichung einer Replik -um Entlassung aus dem amtlichen Mandant. Zur Begründung wurde angeführt, der Beschwerdeführer wünsche nicht mehr von ihm vertreten zu werden. Der Eingabe lag eine Kostennote vom 12. Oktober 2018 bei.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2018 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat ab und erstreckte die Frist zur Einreichung einer Replik bis am 30. Oktober 2018.

H.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 30. Oktober 2018.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht, mithin des rechtlichen Gehörs. Diese Rüge ist vorab zu prüfen.

3.2 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

3.3 Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) - liegt nicht vor. Das SEM hat - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess und sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Im Entscheid legte das SEM zunächst - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - die zu berücksichtigenden Elemente bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Sachverhaltsschilderung dar und führte aus, wann Vorbringen als nicht hinreichend begründet oder als tatsachenwidrig zu erachten sind. Danach wurde in den Erwägungen auf die Vorbringen des Beschwerdeführers und insbesondere auf die im Zusammenhang mit der Befreiung eines kurdischen Gefangenen stehenden Sachverhaltselemente Bezug genommen und es erfolgte entlang den erwähnten Beurteilungskriterien eine Würdigung. Anschliessend prüfte und würdigte es die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz anhand der in BVGE 2009/28 dargelegten Leitlinien auf ihre Asylrelevanz (vgl. act. A20/9 S. 3 ff.). Schliesslich beurteilte es die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Lichte allfällig bestehender völkerrechtlicher und gesetzlicher Vollzugshindernisse. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war.

3.4 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich demnach als unbegründet.

3.5 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe (Rechtsbegehren 4) beantragt, es seien die Akten des in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders L._______ (N_______) beizuziehen, ist festzuhalten, dass die Asylakten des besagten Bruders im vorliegenden Verfahren antragsgemäss beigezogen wurden. Insofern er darüber hinaus im Lauftext auf Seite 4 seiner Beschwerde und in Abwandlung zum zitierten Rechtsbegehren respektive darüber hinausgehend anführt, es seien ihm respektive seinem Rechtsvertreter die Asylakten seines Bruders zu edieren - ein Ansinnen, das er in seiner Replik vom 30. Oktober 2018 wiederholte - ist festzustellen, dass laut den beigezogenen Asylakten N_______ seinem Rechtsvertreter auf Ersuchen vom 9. November 2018 hin am 16. November 2018 durch das SEM Akteneinsicht in das Dossier seines Bruders gewährt wurde, soweit nicht öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung entgegenstanden oder es sich um interne Akten oder Kopien von kantonalen Akten handelte. Das entsprechende Ersuchen um Edition dieser Akten ist demnach als hinfällig geworden zu erachten (vgl. auch E. 6.3.1 nachfolgend).

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und Abs. 2 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).

5.

5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Voraussetzungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht stand.

Das geltend gemachte Vorbringen, unfreiwillig Mittäter einer Gefangenenbefreiung geworden zu sein, sei als unglaubhaft einzustufen. Die Schilderungen in der freien Rede seien in auffallend chronologischer Manier und mit wenigen Realkennzeichen ausgefallen, so insbesondere bezüglich der Gemütslage und der Reaktionen, nachdem der Beschwerdeführer in diese prekäre Situation geraten sein soll. Er sei während der Anhörung mehrmals nach seinen Gefühlsregungen und situativen Gedanken zu seiner misslichen Lage gefragt worden, sei aber nicht imstande gewesen, diese nachvollziehbar zu schildern, sondern habe lediglich pauschale Aussagen angegeben. Ferner enthielten seine Schilderungen auch bezüglich der Situation selber praktisch keine Realkennzeichen. Der Beschwerdeführer habe kaum vermocht, detailliert und substanziiert über das Ereignis während dem Gefangenentransport zu berichten; insbesondere sei es ihm schwergefallen, Dialoge und Diskussionen zwischen den Beteiligten wiederzugeben. Nicht nachvollziehbar sei sodann, dass er nicht mehr Informationen über seinen Kameraden D._______ - der sein Freund gewesen sein solle - und dessen Planung des Ereignisses habe geben können, zumal er gemeinsam mit D._______ bis nach Europa geflüchtet sei. Ferner erstaune es, dass er an keiner Stelle über die Konsequenzen seines Handelns gesprochen habe. Zwar habe er von Mitnahmen seines (Nennung Verwandte) sowie der Beobachtung ihres Hauses und der Konfiskation seiner persönlichen Gegenstände gesprochen und die Befürchtung geäussert, bei einer Rückkehr hingerichtet zu werden. Unerklärlich sei aber, dass er weder über ein allfälliges Militär- oder Gerichtsverfahren berichtet noch diesbezügliche Dokumente eingereicht habe, zumal er dargelegtermassen eine Straftat begangen habe. Ausserdem habe er dem SEM keine Beweismittel über den angeblich geleisteten Militärdienst zukommen lassen. Es gelinge ihm insgesamt nicht, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, wobei insbesondere der fehlende persönliche Bezug in seinen Schilderungen ins Gewicht falle. Es sei von einer konstruierten und wenig plausiblen Asylbegründung auszugehen, weshalb der Beschwerdeführer das Geschilderte nicht oder zumindest nicht im vorgebrachten Kontext erlebt haben könne. Ferner bestehe aufgrund der angeführten exilpolitischen Aktivitäten kein Grund zur Annahme, dass er deswegen bei einer Rückkehr begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen haben müsste.

5.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst am bereits dargelegten Sachverhalt fest und betonte, dass alle seine Unterlagen von den Behörden zuhause beschlagnahmt worden seien. Darunter hätten sich auch (Nennung Beweismittel) befunden. Weiter sei sein Verhalten bis zur Ankunft in H._______ angstbestimmt gewesen und er habe erst dort mit seinem Fluchtbegleiter D._______ ein klärendes Gespräch führen können. Aus dem Protokoll der Hilfswerkvertretung werde deutlich, dass die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen klar bejaht und seine Erzählungen als ausführlich, detailliert und mit Realkennzeichen versehen erachtet würden. Seine Ausführungen seien auch von Gestik begleitet gewesen und ein einziger Widerspruch zur BzP sei angesprochen und geklärt worden. Die Hilfswerkvertretung erachte die Flüchtlingseigenschaft in seinem Fall als erfüllt. Zudem sei er gemäss seiner eigenen Einschätzung und auch derjenigen seines Bruders ein eher ruhiger und wortkarger Typ, der weder zu Hektik neige noch geschwätzig sei. Diese Charaktereigenschaften würden gut zu seinem geschilderten Verhalten passen, nachdem er ohne eigenes Zutun durch D._______ in die Befreiung eines Häftlings hineingezogen und zur Desertion quasi gezwungen worden sei. Aus dem Sachverhalt erhelle seine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen, weshalb er staatlichen Schutz benötige.

Ferner brachte er als Entgegnung auf die vorinstanzliche Argumentation vor, es könne ihm kaum vorgeworfen werden, wenn er seine Geschichte "in chronologischer Manier" erzählt habe. Er habe seine Angst beschrieben, die ihn das Auto hätten anhalten lassen, und später verschiedene Aussagen zu seiner Gemütslage gemacht, welche auf Seite 4 oben des Asylentscheids zitiert worden seien. Zudem sei lediglich einmal nach seinen Gefühlsregungen gefragt worden (vgl. act. A18/23, S. 15, F121). Im Anhörungsprotokoll seien sodann keine stereotypen Wiederholungen von bereits Gesagtem, sondern auf Nachfragen jeweils Erweiterungen der Schilderungen zu erkennen. Er habe dargelegt, dass er sich in einem Schockzustand befunden habe, nach dem Anhalten des Autos zuerst der Gefangene befreit und der Offizier gefesselt, anschliessend Vorwürfe erhoben und das weitere Vorgehen diskutiert worden sei. Es sei nicht einzusehen, weshalb diese Inhalte dem SEM nicht genügen würden und auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen werden könne. Ferner treffe es nicht zu, dass er sich ungenügend über seinen Kameraden D._______ geäussert habe. Er sei dazu nicht befragt worden und er habe klar angegeben, dass D._______ die Tat selber nicht geplant habe. Da seine Handlungen zunächst angstbestimmt gewesen seien, habe das klärende Gespräch mit D._______ erst in H._______ stattgefunden. Weiter sei unzutreffend, dass er an keiner Stelle im Verfahren über die Konsequenzen seines Handelns gesprochen hätte. Das SEM selber zitiere die Protokollstellen, in welchen er über die Konsequenzen für seine Familie berichtet habe. Er habe nicht über ein Militär- oder Gerichtsverfahren berichten können, weil die Suche durch das Militär mit keinem eigenen Erlebnis verbunden sei, da er ja das Land verlassen habe. Er habe keine Dokumente beibringen können, weil auch seine Familie keine solchen erhalten habe. Im Weiteren habe die Vorinstanz die Asylrelevanz seiner Vorbringen zu Unrecht nicht geprüft. Indessen liege klarerweise eine asylrelevante Verfolgung vor: Einerseits sei er aus dem Militärdienst desertiert und andererseits sei er bei der Befreiung eines Gefangenen beteiligt gewesen.

Sodann müssten seine exilpolitischen Tätigkeiten insbesondere vor dem Hintergrund der Tätigkeit seines Bruders L._______ zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen. Zu berücksichtigen sei auch der Umstand, dass seine Familie erst kurz vor seiner Geburt aus dem M._______ in den Iran zurückgekehrt sei.

5.3 Das SEM brachte in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen vor, dem Beschwerdeführer sei bezüglich der Glaubhaftigkeitsbeurteilung entgegenzuhalten, dass alleine die blosse Menge an freiem Text in einem Anhörungsprotokoll noch nichts über die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens auszusagen vermöge. Vielmehr sei die Dichte an Realkennzeichen massgeblich für die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines geltend gemachten Sachverhalts. Seine Schilderungen würden weder einen besonderen Detailreichtum noch Substanz aufweisen, sondern würden eine aneinanderreihende Aufzählung von schemenhaften Ereignisabfolgen ohne Schilderung eigenpsychischer Vorgänge darstellen, die Emotionalität, subjektive Wahrnehmung und persönliche Betroffenheit vermissen lassen würden. Realkennzeichen wie individuell durchzeichnete Darstellungen oder chronologisch unstrukturierte Schilderungen, nebensächliche Details und quantitativer Detailreichtum würden grösstenteils fehlen. Die mangelnden Realkennzeichen und Emotionalität seien auch nicht mit dem Charakter und der Verhaltensweise des Beschwerdeführers zu erklären. Zudem erstaune, dass gerade zwei kurdische Soldaten für den Transport eines politisch aktiven Kurden beauftragt respektive mit einer solch verantwortungsvollen Aufgabe betraut worden sein sollen. Die nachträglich eingereichten Dokumente vermöchten an den Erwägungen im Asylentscheid nichts zu ändern. Sodann sei die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Desertion eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe, zurückzuweisen. Einerseits sei aufgrund der unglaubhaften Angaben nicht erwiesen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran im Militärdienst gewesen sei. Andererseits wären gegen den Beschwerdeführer verhängte staatliche Massnahmen (Geldstrafe oder längere Dienstzeit) als legitim zu erachten. Dem SEM seien keine Fälle bekannt, bei denen Kurden aufgrund einer Desertion einer asylrelevanten oder völkerrechtswidrigen (Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK) Bestrafung ausgesetzt worden seien. Der Beschwerdeführer verfüge sodann gemäss den Akten auch nicht über ein politisches Profil, welches im Zusammenhang mit einer Desertion zu einer asylrelevanten Verfolgung führen könnte. Zum geforderten Beizug der Akten seines Bruders (N_______) und der beantragten Einsicht in dieselben sei festzuhalten, dass diese Akten vom SEM vor dem angefochtenen Asylentscheid konsultiert worden seien. Da der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass seinem Bruder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, für sich keine Asylrelevanz ableiten könne, sei auf die Asylvorbringen des Bruders im Asylentscheid nicht weiter eingegangen worden. Der Beschwerdeführer habe insbesondere auch keine Probleme hinsichtlich der
Aktivitäten seines Bruders geltend gemacht. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er versuche, sich ein politisches Profil zu verschaffen, indem er nachweise, dass Familienangehörige politisch aktiv seien. Der besagte Bruder lebe seit (...) in der Schweiz und sei seit diesem Zeitpunkt exilpolitisch tätig gewesen. Den Akten des Beschwerdeführers könne an keiner Stelle entnommen werden, dass er aufgrund der politischen Tätigkeiten seines Bruders in der Schweiz irgendwelche Nachteile im Iran zu verzeichnen gehabt hätte oder ihm solche Nachteile gedroht hätten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die iranischen Behörden gerade zum heutigen Zeitpunkt deswegen ein Interesse an seiner Person haben sollten. Er habe auch nie zu den Akten gegeben, dass er oder die im Iran wohnhafte Kernfamilie in den Jahren vor seiner Ausreise aus dem Iran aufgrund der Tätigkeiten des Bruders irgendwelche Schwierigkeiten gehabt hätte.

5.4 Der Beschwerdeführer wendete in seiner Replik ein, die Vorinstanz verschliesse sich den Argumenten in der Rechtsmitteleingabe und der Sicht der Hilfswerkvertretung vollumfänglich. Es treffe nicht zu, dass seine Schilderungen keine Realkennzeichen enthielten. Auch das wiederholte Festhalten an dieser Behauptung mache sie nicht wahrer. Ebenso vermöge das Erstaunen des SEM über die Auswahl von zwei Kurden für den Transport eines gefangenen Kurden daran nichts zu ändern. Die Vorinstanz habe zudem nicht dargelegt, weshalb es nicht glaubhaft sein sollte, dass er Militärdienst geleistet habe. Wenn dies das SEM nicht glauben möge, hätte sie entsprechende Fragen stellen müssen. Auch wenn keine formellen Beweise vorgelegt werden könnten, sei aus seinen Darlegungen sehr wohl zu schliessen, dass die Absolvierung des Militärdienstes am angegebenen Ort glaubhaft sei. Dem SEM sei bekannt, dass es praktisch unmöglich sei, Beweise für den geleisteten Militärdienst zu beschaffen. Ferner habe eine Desertion aus dem Militärdienst im Iran immer Folgen, welche Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verletzen würden. Vorbehalten bleibe die Nachreichung entsprechender Belege.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denjenigen, die dagegen sprechen zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat, da im vorliegenden Fall die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten nicht den Tatsachen, als höher zu erachten ist. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Entgegnungen auf Beschwerdeebene die vom SEM im angefochtenen Entscheid getroffene Einschätzung nicht umzustossen.

6.1.1 Der Beschwerdeführer stützt sich in seiner Argumentation zunächst stark auf den der Beschwerdeschrift beigefügten Kurzbericht der Hilfswerkvertretung. Daraus sei ersichtlich, dass seine Erzählungen als ausführlich, detailliert und mit Realkennzeichen versehen, mithin als glaubhaft gewertet würden und ein einziger Widerspruch zur BzP angesprochen und geklärt worden sei; das SEM verschliesse sich dieser Sicht jedoch vollumfänglich. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Vertretung der Hilfswerke gemäss Art. 30 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 30
AsylG die Anhörung beobachtet, aber keine Parteirechte hat. Sie kann zur Erhellung des Sachverhalts Fragen stellen lassen, weitere Abklärungen anregen und Einwendungen zum Protokoll anbringen. Ihr obliegt somit, zu einem korrekten und fairen Verfahren beizutragen (vgl. Achermann/Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., 1991, S. 361). Das zum Beleg eines im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens gemachten glaubhaften Sachverhaltsvortrags angeführte Protokoll der Hilfswerkvertretung ist in seiner Beweistauglichkeit erheblich eingeschränkt. Dies gilt auch vorliegend. So hat das Protokoll nur eine hilfswerksinterne Zweckbestimmung und enthält eine Einschätzung, die gar nicht vom gesetzlichen Auftrag und Kompetenzumfang nach Art. 30 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 30
AsylG (Beobachtung der Anhörung mit Frage-, Anregungs- und Einwendungsrecht; keine Parteirechte) erfasst ist. Dieser Kurzbericht dient den Hilfswerken für den Entscheid, in welchen Fällen eine rechtliche Intervention erfolgen soll und welche Asylsuchenden als unterstützungswürdig erachtet werden (vgl. Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 363). Am Schluss der Anhörung wurden vorliegend durch die Hilfswerkvertretung keine Einwände angemeldet und mit Blick auf weitere Sachverhaltsabklärungen keine Anregungen gemacht. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer daher mit dem wiederholten Verweis auf die Schlussfolgerungen im angeführten Kurzbericht hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

6.1.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, ein eher ruhiger und wortkarger Typ zu sein, der nicht zu Hektik neige, was zu seinem geschilderten Verhalten passe, nachdem er ohne eigenes Zutun durch D._______ in die Befreiung eines Häftlings hineingezogen und zur Desertion quasi gezwungen worden sei. Diesbezüglich ist entgegenzuhalten, dass sich die Begründungsdichte eines Sachverhaltsvortrags sowie damit verbundene Gefühle und/oder persönliche Eindrücke respektive das Fehlen dieser Elemente bei Schilderungen von effektiv erlebten Geschehnissen - wie vom SEM zu Recht erkannt - in der Tat kaum mit dem Charakter und der Verhaltensweise des Beschwerdeführers erklären lassen. Zwar ist der Beschwerdeführer seinen Angaben nach unfreiwillig in die Befreiung eines Gefangenen verwickelt worden. Der Auffassung, dass man ihn dazu gezwungen habe, wie dies in der Rechtsmitteleingabe behauptet wird, oder er keine andere Wahl gehabt hätte, als mitzumachen, wie der Beschwerdeführer dies im Rahmen der Anhörung vorbrachte (vgl. act. A18/23 F53), kann jedoch nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer in der BzP an, der andere Soldat D._______ habe ihn aufgefordert, bei der Befreiung mitzumachen und er sei einverstanden gewesen (vgl. act. A4/10, S. 6, Ziff. 7.01). In der Anhörung schilderte der Beschwerdeführer den Hergang im Gegensatz dazu anders. So soll ihm D._______ mitgeteilt haben, er (D._______) werde nicht zulassen, dass dieser Gefangene im Gefängnis ankomme und danach hingerichtet werde, ob er (der Beschwerdeführer) nun mitmache oder nicht (vgl. act. A18/23, S. 7, F53). Daraus ist zu folgern, dass D._______ gewillt war, seine Befreiungsaktion unabhängig von der Reaktion des Beschwerdeführers durchzuführen, weshalb ohne Weiteres auch davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Wahlmöglichkeit besass, bei der angeblichen Aktion mitzuhelfen oder eben nicht. Dies gilt umso mehr, als D._______ und er dargelegtermassen «sehr befreundet» und «wie Brüder» waren (vgl. act. A18/23 F140), weshalb die Behauptung, D._______ hätte ihn töten müssen, wenn er (der Beschwerdeführer) nicht mitgemacht hätte (vgl. act. A18/23 F87), nicht plausibel ist. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass D._______ den Beschwerdeführer geopfert hätte, um in einer angeblich nicht geplanten Aktion einen kurdischen Gefangenen zu befreien. Diese unstimmigen Ausführungen des Beschwerdeführers lassen gravierende Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorfalls entstehen.

6.1.3 Sodann weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass man ihn anlässlich der Anhörung auf einen einzigen Widerspruch zur BzP angesprochen habe, der geklärt worden sei (vgl. act. A18/23, S. 18, F151). Dieser Ansicht kann ebenfalls nicht beigepflichtet werden. Der Beschwerdeführer gab in der BzP an, sie hätten den Offizier gefesselt am Rande der Strasse stehen lassen (vgl. act. A4/10, S. 6, Ziff. 7.01). Auf Vorhalt in der Anhörung, wonach er abweichend erklärt habe, den Offizier in ein Haus gebracht zu haben, stritt er seine in der BzP gemachte Aussage ab und führte aus, er habe nicht am Rande der Strasse gesagt, sondern an einem leeren Ort. Man habe ihm nicht erlaubt etwas zu erzählen, weil er alles kurz und zusammengefasst habe erzählen müssen (vgl. act. A18/23, S. 18, F151). Diese Erklärung wird jedoch durch das Protokoll der BzP in keiner Weise gestützt. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der BzP die Gelegenheit eingeräumt, weitere Gründe vorzubringen, welche gegen eine Rückkehr in seine Heimat sprechen würden (vgl. act. A4/10, S. 6, Ziff. 7.03), von der er keinen Gebrauch machte. Auch die Möglichkeit, am Schluss der Befragung noch Zusatzbemerkungen anzubringen, liess er ungenutzt verstreichen (vgl. act. A4/10, S. 7, Ziff. 9.01). Zwar stellen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in der BzP zu seinen Asylgründen als summarische Zusammenfassung dar. Dennoch ist es gemäss ständiger Rechtsprechung zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum - respektive in der BzP - in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-7/2015 vom 11. Oktober 2017 E. 4.2.6 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). Gestützt auf diese Rechtsprechung ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Verbleibs des überwältigten Offiziers in der BzP klar und unmissverständlich ausdrückte, wonach dieser gefesselt am Strassenrand stehengelassen worden sei (vgl. act. A4/10, S. 6, Ziff. 7.01). Er muss sich deshalb entgegenhalten lassen, sich in der späteren Anhörung in diesem Punkt in einen diametralen Widerspruch verstrickt zu haben, zumal er dannzumal angab, den Offizier zunächst mit dem Auto weiter mitgenommen zu haben. In der Ortschaft N._______ seien sie abgebogen und weitere rund (Nennung Dauer) gefahren, bis sie zu einem alleinstehenden Haus auf einem Feld gekommen seien. Den Offizier hätten sie danach im Haus an eine Säule gefesselt zurückgelassen (vgl.
act. A18/23, S. 7, F53 und S. 17, F141). Der Beschwerdeführer vermag in der Rechtsmitteleingabe mit Blick auf dieses Aussageverhalten keine plausiblen Erklärungen zu seiner Entlastung vorzubringen. Im Übrigen führte er zunächst an, er habe das Auto - nachdem D._______ den Offizier mit dem Gewehrkolben bewusstlos geschlagen habe - vor Schreck nicht mehr kontrollieren können und auf der Strassenseite parkiert respektive am Strassenrand angehalten (vgl. act. A18/23, S. 7, F53 und S. 13, F105). In der Folge wurde er vom Befrager zu weiteren Einzelheiten des Vorfalls ausgefragt, so beispielsweise wie lange sie am Strassenrand standen und wie sich der Gefangene in dieser Zeit verhielt, ohne dass der Beschwerdeführer sich diesbezüglich weitergehend zum auffälligen Standort des Militärfahrzeuges (Strassenrand) äusserte (vgl. act. A18/23, S. 15, F123 f. und F129). Erst auf die Frage, ob sie nicht die Aufmerksamkeit der vorbeifahrenden Leute erregt hätten, gab er im Gegensatz zu seinen vorherigen Angaben an, sie seien gar nicht am Strassenrand gestanden, sondern von der Strasse abgekommen und hätten bei einem schmalen Bach mit Bäumen parkiert (vgl. act. A18/23, S. 16, F131). Angesichts der vorher gleichbleibenden Äusserungen zum Standort des Wagens vermag diese Erklärung des Beschwerdeführers in keiner Weise zu überzeugen.

6.1.4 Im Weiteren ist es als realitätsfremd zu erachten, dass es D._______ überhaupt gelungen sein soll, im verwendeten Auto, notabene einem bloss (Nennung Modell und Marke) (vgl. act. A18/23, S. F95 ff.), angesichts der damit einhergehenden relativ engen Platzverhältnisse vom hinteren Sitz aus mit seinem Gewehr derart auszuholen, um den vorne rechts sitzenden Offizier mit einem einzigen Schlag ausser Gefecht zu setzen. Den Akten ist denn auch nicht zu entnehmen, dass D._______ den Kolben seines Gewehrs hätte abnehmen können oder solches getan hätte, um eine grössere Bewegungsfreiheit im Wagen zu erhalten. Zudem ist davon auszugehen, dass ein solches mit Geräuschen verbundenes Hantieren an der Waffe vom Offizier vor dem Ausführen des Hiebes bemerkt worden wäre.

6.1.5 Sodann hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers kaum Realkennzeichen (so insbesondere bezüglich der emotionalen Aspekte oder hinsichtlich der Interaktionsschilderungen) aufweisen. Wohl war er in der Anhörung in der Lage, zur vorgebrachten Befreiung des Gefangenen diverse Details anzugeben und einige gesprochene Sätze zwischen ihm und D._______ anzuführen (vgl. act. 18/23, S. 7 und S. 13-15). Diese Feststellung vermag jedoch - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - noch kein Zugeständnis an die Glaubhaftigkeit seiner gesamten Schilderungen darzustellen. So wurde nämlich im Asylentscheid der Mangel an Substanz in seinen Ausführungen zum Gefangenentransport und die sich als Folge der Überwältigung des Offiziers darstellenden Ereignisse und insbesondere seine fehlende persönliche Betroffenheit durch diese Geschehnisse, die ihn zur Begehung einer Straftat gezwungen hätten und letztlich seine Flucht aus dem Iran bewirkt haben sollen, zu Recht bemängelt. Die blossen Hinweise auf verschiedene Aussagen zu seiner Gemütslage, auf seinen Schockzustand und das angstbestimmte Handeln, vermögen den spärlichen Gehalt seiner Darlegungen und die fehlenden Ausführungen zu seinen Gefühlen und Empfindungen hinsichtlich der oben erwähnten Sachverhaltselemente nicht aufzuwiegen. Die widergegebenen Aussagen zwischen ihm und D._______ wirken stereotyp und könnten aufgrund ihrer Schlichtheit auch von einer am Ereignis gänzlich unbeteiligten Drittperson problemlos nacherzählt werden. Ebenso vermochte der Beschwerdeführer über die Beweggründe und die Handlungsstrategie von D._______ nichts Substanzielles zu berichten, obwohl er diesen bereits vor dem Militärdienst kennengelernt habe, sie während des Dienstes sehr gute Freunde geworden seien und schliesslich nach dem Vorfall bis zu ihrer Flucht nach H._______ stets zusammen gewesen seien (vgl. act. 18/23 S. 8, 12 und 17). Es ist angesichts des geschilderten Zeitablaufs nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Beschwerdeführer erst in H._______ möglich gewesen sein soll, mit D._______ ein klärendes Gespräch zu führen. Andererseits ist mit Blick auf seine spärlichen Angaben zu bezweifeln, dass ein solches Gespräch überhaupt stattgefunden hat, ansonsten es ihm hätte möglich sein müssen, aussagekräftigere Angaben zu den Überlegungen von D._______, die ihn zur dargelegten Handlung angetrieben haben sollen und zu den Konsequenzen derselben anzugeben. Seine diesbezüglichen Darstellungen wirken in ihrer Gesamtheit aufgrund der trivialen und in auffälliger Weise über weite Strecken frei von persönlichen Eindrücken oder Empfindungen geprägten Ausführungen - obwohl er danach gefragt wurde (vgl. die in act. A20/9, S. 4 oben
enthaltenen Zitate) - aufgesetzt und konstruiert. Dies umso mehr, als ein Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern hat und nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen braucht und es sich gerade bei den angeführten Geschehnissen, so insbesondere der Befreiung des kurdischen Gefangenen und seiner Flucht, um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Der Einwand, er sei im Verlauf der Anhörung lediglich einmal nach seinen Gefühlsregungen gefragt worden, trifft nicht zu. So wurde er unter verschiedenen Malen nach seinen Reaktionen und Emotionen, die der Vorfall hervorgerufen haben könnte, gefragt (vgl. act. A18/23, S. 14 ff., F114, F119, F121, F122, F134 - 139).

6.1.6 Ferner lässt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer angesichts der angeblich verübten Straftat weder über ein unter diesen Umständen mit Sicherheit eingeleitetes Straf- oder Gerichtsverfahren berichten noch entsprechende Dokumente einreichen konnte, an der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen erheblich zweifeln. Daran vermag der pauschale Einwand, er habe nicht über ein Militär- oder Gerichtsverfahren berichten können, weil die Suche durch das Militär infolge seiner Ausreise mit keinem eigenen Erlebnis verbunden gewesen sei, nichts zu ändern.

6.1.7 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss rügt, dass das Erstaunen des SEM über die Auswahl von zwei Kurden für den Transport eines gefangenen Kurden die Glaubhaftigkeit dieses Sachverhaltselements nicht per se in Frage zu stellen vermöge, ist Folgendes festzuhalten: Da sich über die Vorgehensweise des iranischen Militärs bezüglich der Verlegung und der Transporte von Gefangenen respektive der Zusammensetzung der damit befassten Personen nur mutmassen lässt, bleibt der entsprechende Einwand des SEM ohne entscheidendes Gewicht (vgl. zur Zurückhaltung beim Kriterium der Plausibilität von Verfolgungshandlungen Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.).

6.1.8 Im Weiteren ist der Einwand, das SEM habe die Gründe für seine Annahme eines nicht glaubhaft gemachten Militärdienstes nicht dargelegt, als nicht stichhaltig zu erachten. In diesem Zusammenhang hat die Vor-instanz nämlich angeführt, der Beschwerdeführer habe keine Beweismittel über den angeblich geleisteten Militärdienst eingereicht (vgl. act. A20/9, S. 5, 1. Absatz). Entgegen seinen Ausführungen, wonach es praktisch unmöglich sei, Beweise für den geleisteten Militärdienst zu beschaffen, verfügen Angehörige des iranischen Militärs beispielsweise über ein Militärbüchlein respektive ist es ihnen durchaus möglich, ein solches Dokument beizubringen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-6492/2017 vom 29. März 2018 E. 5.1). Sodann vermochte er zu seinem Tätigkeitsbereich und den ihm zugeteilten Stützpunkt lediglich oberflächliche Angaben zu machen (vgl. act. A18/23 F53, F88 ff. und F97), was zwar die Leistung von Militärdienst durch den Beschwerdeführer nicht grundsätzlich ausschliesst, jedoch gewichtige Zweifel zumindest an der dabei ausgeübten Tätigkeit und den Örtlichkeiten, wo er den Militärdienst geleistet haben will, aufkommen lässt.

6.1.9 Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, die Vorinstanz habe die Asylrelevanz seiner Vorbringen zu Unrecht nicht geprüft, obwohl eine asylrelevante Verfolgung eindeutig vorliege. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nach der gesetzlichen Konzeption bei Asylgesuchen die Gesuchsteller verpflichtet sind, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Gelingt es den Gesuchstellern jedoch nicht, auch nur die herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, so ist die Vorinstanz logischerweise nicht gehalten, die ohnehin nicht glaubhaften Schilderungen noch zusätzlich auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Das SEM hat denn auch folgerichtig im angefochtenen Entscheid darauf hingewiesen, dass die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geprüft werden müsse, da sich seine Schilderungen als unglaubhaft erweisen würden (vgl. act. A20/9, S. 5, 3. Absatz).

6.2 Insgesamt vermag der Beschwerdeführer seine Schilderungen zu den Gründen seiner Flucht aufgrund der unstimmigen, widersprüchlichen, realitätsfremden und - bezüglich emotionaler Aspekte - kaum Realkennzeichen enthaltenden Ausführungen nicht glaubhaft zu machen. Folglich kann auch die sich als Folge der Gefangenenbefreiung darstellende Desertion nicht geglaubt werden. Demnach ist eine zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers, asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, zu verneinen. Das SEM ist somit zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft sind.

6.3 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).

6.3.1 Hinsichtlich des Vorbringens, es bestehe das Risiko einer Reflexverfolgung, da sein Bruder L._______ in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, mithin ein objektiver Nachfluchtgrund vorliege, ist Folgendes zu erwägen:

Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Aufgrund der Akten besteht vorliegend kein Anlass zur Annahme, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an L._______ sei in casu geeignet, den Beschwerdeführer zu gefährden.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen Aussagen keinerlei Hinweise machte, wonach er befürchten müsste, wegen seiner Verwandtschaft zu einem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten respektive einer im Iran verfolgten Person entsprechende behördliche Repressalien zu erleiden. Erst auf Beschwerdeebene brachte er eine entsprechende Befürchtung vor. Zwar mag der Umstand, dass sein Bruder von den schweizerischen Asylbehörden als Flüchtling anerkannt wurde, für den Beschwerdeführer eine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung als nachvollziehbar erscheinen lassen. Jedoch sind aus objektiver Sicht aufgrund der Vorgehensweise der iranischen Sicherheitskräfte mit Blick auf den Beschwerdeführer keine Massnahmen im Sinne einer Reflexverfolgung zu erkennen. So sind sowohl er als auch L._______ aus eigenen Gründen aus dem Iran geflüchtet. In der Folge wurde L._______ in dessen Asylverfahren in der Schweiz wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe am 29. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Dass es nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an L._______ im Iran zu irgendwelchen Behelligungen des Beschwerdeführers oder anderer Familienangehörigen gekommen sei, ist weder aktenkundig noch wird solches geltend gemacht. Ausserdem liegen derzeit keine Hinweise vor, welche auf eine künftige Furcht vor einer Reflexverfolgung schliessen lassen. Eine solche Befürchtung hat der Beschwerdeführer - wie bereits angeführt - denn auch im Rahmen der durchgeführten Befragung zu keinem Zeitpunkt geäussert. Zu bemerken ist ferner, dass die Tatsache allein, dass L._______ in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde, für die Annahme einer Reflexverfolgung nicht ausreicht. Sodann sah sich der Beschwerdeführer - nachdem ihm respektive seinem Rechtsvertreter durch das SEM am 16. November 2018 Einsicht in die Asylakten seines Bruders gewährt wurde - selber nicht mehr veranlasst, bis dato eine ergänzende Stellungnahme dazu einzureichen. Sodann wird weder näher konkretisiert, welchen Einfluss der Umstand, dass seine Familie erst kurz vor seiner Geburt aus dem M._______ in den Iran zurückgekehrt sei, auf die Beurteilung seines Asylgesuchs haben soll, noch ist aus den Akten ersichtlich, weshalb er aufgrund dieser Wohnsitzverlegung (Nennung Zeitpunkt) ins Visier der heimatlichen Behörden geraten wäre. Zusammenfassend gilt festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf objektive Nachfluchtgründe berufen kann.

6.3.2 Sodann ist hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zu prüfen.

Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht - wie bereits erwähnt - subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Massgeb- lich ist, ob die iranischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

6.3.3 Das vorgebrachte exilpolitische Wirken (Nennung Tätigkeiten) ist als niederschwellig zu beurteilen und lässt insgesamt nicht auf ein besonderes politisches Engagement schliessen. Er legt denn auch weder in der Anhörung (vgl. act. A18/23 S. 8 f.) noch in seiner Beschwerdeschrift dar, inwieweit er sich durch sein exilpolitisches Wirken derart exponiert habe, dass er bei einer Rückkehr in den Iran Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Es ist davon auszugehen, dass er aufgrund dieser Aktivitäten nicht in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten ist. Es kann daher nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ausgegangen werden.

6.3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG und Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK drohen würde. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer kein "real risk" im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

8.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.3.1 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Die allgemein schwierigen Lebensbedingungen allein vermögen ebenfalls keine konkrete Gefährdung zu begründen. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. So verfügt der Beschwerdeführer über (Nennung Schulbildung und Berufserfahrungen) und ein familiäres Beziehungsnetz, das ihm bei der Reintegration behilflich sein kann, sowie über eine gesicherte Wohnsituation (vgl. act. A4/10, S. 4; A18/23, S. 5 f.). Sodann lebte er bis zu seiner Ausreise immer im Iran und ist daher mit den dortigen Lebensumständen bestens vertraut. Es ist davon auszugehen, dass ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz möglich sein wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).

8.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Indessen wurde mit Instruktionsverfügung vom 7. September 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, womit auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

10.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 wur-de eine Kostennote ins Recht gelegt, wonach sich die Bemühungen der Rechtsvertretung auf 10.5 Stunden bei einem angemessenen Stundenansatz von Fr. 220.- belaufen. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 73.40 aufgeführt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach Einreichung der Kostennote am 30. Oktober 2018 eine Replik ins Recht gelegt wurde, deren Aufwand von der Kostennote nicht erfasst ist. Der diesbezügliche Aufwand ist auf eine Stunde zu beziffern, womit sich die Auslagen um Fr. 5.30 auf insgesamt Fr. 78.70 erhöhen. Der Aufwand für das Schreiben vom 1. Juli 2019 betreffend die neue Büroadresse ist nicht zu entschädigen, da er für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als notwendiger Aufwand erkannt werden kann. Der gesamte Aufwand beziffert sich damit auf 11.5 Stunden und ist als angemessen zu erachten. Das amtliche Honorar für den Rechtsvertreter ist somit auf insgesamt Fr. 2809.60 (Aufwand: 2530.-, Auslagen: Fr. 78.70, Mehrwertsteueranteil: 200.90) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2809.60 zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-5009/2018
Date : 12. März 2020
Published : 24. März 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juli 2018


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  7  8  30  44  54  105  106  108  110a
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31
VwVG: 5  29  48  49  52  63
BGE-register
143-III-65 • 144-I-11
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iran • prisoner • lower instance • federal administrational court • departure • family • position • statement of affairs • duration • behavior • question • counterplea • evidence • home country • flight • hamlet • asylum legislation • preliminary acceptance • weight • time limit
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BVGE
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BVGer
D-5009/2018 • D-6492/2017 • D-7/2015 • D-7912/2016
EMARK
1993/3
AS
AS 2016/3101