Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5911/2019

Urteil vom12. März 2020

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Besetzung Richterin Marianne Ryter, Richterin Sonja Bossart Meier,

Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.

A._______,

Parteien vertreten durchlic. iur. Yann Moor, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Mehrwertsteuer (2015).

Sachverhalt:

A.
Die "Firma" "AB_______ Rechtsanwälte" (nachfolgend Anwaltssozietät) war vom 1. Januar 1995 bis 31. Januar 2016 als einfache Gesellschaft im Register der Mehrsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) unter der MWST-Nr. (...) eingetragen.

In der Anmeldung vom 13. Dezember 1994 waren A._______ (nachfolgend: Teilhaber 1) und B._______ (nachfolgend: Teilhaber 2) als Gesellschafter aufgeführt.

B.
Im Jahre 2014 leitete die ESTV zwei Betreibungen für Mehrwertsteuerausstände gegen den Teilhaber 1 ein. In der Folge entbrannte zwischen dem Teilhaber 1 und der ESTV eine Diskussion über die Frage, ob die Anwaltssozietät seit Abschluss des Zusammenarbeitsvertrages vom 26. Mai 1998 noch in der Form einer einfachen Gesellschaft geführt werde und ob der Teilhaber 1 noch als Gesellschafter und solidarisch haftende Person ins Recht gefasst werden könne (vgl. hierzu Schreiben des Teilhabers 1 vom 28. März 2014, vom 23. April 2014, vom 10. Juni 2014, vom 20. August 2014, vom 26. November 2014). Dies führte zu einer Mehrwertsteuerkontrolle und einer weiteren Betreibung gegen den Teilhaber 1 über Mehrwertsteuernachforderungen für die Steuerperioden 2010 bis 2013 sowie Verzugszinsen, abzüglich diverser Teilzahlungen. Der anschliessende Mehrwertsteuerrechtsstreit fand mit rechtskräftigem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3398/2017 vom 7. März 2019 seinen Abschluss.

C.
Am 31. August 2015 wurde unter der Mehrwertsteuernummer der Anwaltssozietät die MWST-Abrechnung für das 1. Semester 2015 (Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2015) eingereicht. Hierbei wurde ein Umsatz von Fr. (...) deklariert, der in Anwendung des Saldosteuersatzes von 6,1% zu einer Mehrwertsteuerschuld von Fr. (...) führte. Die MWST-Abrechnung wurde vom Teilhaber 2 unterzeichnet.

D.

D.a Im September 2015 stellte die Anwaltssozietät der ESTV ein Schreiben betreffend Änderung der Kanzlei-Struktur zu (eingegangen am 2. September 2015). Darin teilten die beiden Teilhaber mit, dass die Kanzlei unter der bisherigen "Firma" nunmehr vom Teilhaber 2 als allein haftender Partner mit dem bisherigen Team weitergeführt werde. Der Teilhaber 1 werde sich als "Konsiliarius" vermehrt wissenschaftlichen und publizistischen Projekten widmen. Er stehe der Klientschaft jedoch weiterhin in beratender Funktion und als Gutachter zur Verfügung. Dieses Schreiben wurde sowohl vom Teilhaber 1 wie auch vom Teilhaber 2 unterzeichnet.

D.b Mit Schreiben vom 4. November 2015 teilte die ESTV der Anwaltssozietät (per Adresse des Teilhabers 2) in Beantwortung des Schreibens vom September 2015 mit, dass sie aufgrund der auf der Website aufgeführten Beschreibung der Anwaltssozietät, welche sie am 3. November 2015 eingesehen habe, und die wie folgt lautet:

(...)

weiterhin davon ausgehe, dass ein gemeinsamer Aussenauftritt gegeben sei, weshalb der Teilhaber 1 nicht "aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen" gelöscht werde.

E.
Mit einer "Erinnerung vor Betreibung" vom 21. März 2016 an die Anwaltssozietät (per Adresse des Teilhabers 2) teilte die ESTV mit, dass die aus der MWST-Abrechnung für das 1. Semester 2015 sowie aus der Ergänzungsabrechnung vom 15. Mai 2015 geschuldete Mehrwertsteuer, abzüglich zweier Zahlungen betreffend die Ergänzungsabrechnung vom 15. Mai 2015, noch nicht beglichen worden sei.

F.

F.a Mit E-Mail vom 10. Juni 2016 hielt der Teilhaber 2 gegenüber der ESTV fest, dass er anlässlich des Telefongesprächs vom Vortag darauf hingewiesen habe, dass der Teilhaber 1 am 5. Januar 2016 überraschend seinen Austritt aus der Anwaltspartnerschaft "AB_______" per Ende Januar 2016 bekannt gegeben habe. Der Teilhaber 1 habe diesen Schritt ab 20. November 2015 heimlich vorbereitet und sämtliches Personal abgeworben und auch Honorarzahlungen auf ein Konto umgeleitet, das auf eine andere "Firma" laute. Für die Begleichung der MWST-Rechnungen sei nichts mehr übrig. Weiter erkundigte sich der Teilhaber 2 danach, ob er auch die von seinem ehemaligen Partner umgeleiteten Umsätze in der MWST-Abrechnung für das 2. Semester 2015 unter der Mehrwertsteuernummer der bisherigen Anwaltssozietät deklarieren müsse.

F.b Im Anschluss an eine weitere telefonische Besprechung informierte die ESTV den Teilhaber 2 noch gleichentags darüber, dass die durch die Anwaltssozietät fakturierten Umsätze vollumfänglich unter deren Mehrwertsteuernummer abzurechnen seien. Sobald alle Umsätze unter dieser "Firma" deklariert seien, könne eine schriftliche Abmeldung erfolgen. Die Umsätze, die der Teilhaber 2 seit dem 1. Februar 2016 unter der Einzelfirma "B._______" fakturiere, seien unter der Mehrwertsteuernummer der Letzteren abzurechnen.

G.
Mit Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2016 Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) betrieb die ESTV den Teilhaber 1 für den Betrag von Fr. (...), nebst Zins zu 4% seit 1. September 2015. Unter der Rubrik "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" ist folgender Hinweis zu finden:

"Provisorische Mehrwertsteuer (Art. 86
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 86 Entrichtung der Steuer - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen.
1    Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen.
2    Erbringt die steuerpflichtige Person keine oder eine offensichtlich ungenügende Zahlung, so setzt die ESTV den für die jeweilige Abrechnungsperiode provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nach vorgängiger Mahnung in Betreibung. Liegt keine oder eine offensichtlich ungenügende Abrechnung der steuerpflichtigen Person vor, so bestimmt die ESTV den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag vorgängig nach pflichtgemässem Ermessen.
3    Durch Rechtsvorschlag eröffnet die steuerpflichtige Person das Verfahren um Rechtsöffnung. Für die Beseitigung des Rechtsvorschlages ist die ESTV im Verfügungs- und Einspracheverfahren zuständig.
4    Die Verfügung betreffend den Rechtsvorschlag kann innert 10 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache bei der ESTV angefochten werden. Der Einspracheentscheid ist unter Vorbehalt von Absatz 5 endgültig.
5    Hat die ESTV den in Betreibung gesetzten provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nach pflichtgemässem Ermessen bestimmt, so kann gegen den Einspracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, das Gericht ordne diese auf begründetes Ersuchen hin an. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig.
6    Artikel 85a des Bundesgesetzes vom 11. April 1889144 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist nicht anwendbar.
7    Der Einzug eines Steuerbetrags nach Absatz 2 berührt die Festsetzung nach den Artikeln 72, 78 und 82 der endgültigen Steuerforderung nicht. Unterbleibt die Festsetzung der Steuerforderung wegen Untätigkeit der steuerpflichtigen Person, insbesondere weil diese weder Mängel nach Artikel 72 korrigiert noch eine Verfügung nach Artikel 82 verlangt, so gelten mit Eintritt der Festsetzungsverjährung auch die von der ESTV nach Absatz 2 bestimmten Steuerbeträge als Steuerforderung.145
8    Anstelle einer Zahlung des Steuerbetrags kann die steuerpflichtige Person auch Sicherheiten gemäss Artikel 93 Absatz 7 leisten.
9    Unmittelbar nach Eingang der Zahlung oder der Sicherheitsleistung zieht die ESTV die Betreibung zurück.
MWSTG) für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2015, 1. Semester 2015. Steuerschuld der einfachen AB._______. Haftung gemäss Art. 15 Abs. 1 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 15 Mithaftung - 1 Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:
1    Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:
a  die Teilhaber und Teilhaberinnen an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit;
b  Personen, die eine freiwillige Versteigerung durchführen oder durchführen lassen;
c  jede zu einer Mehrwertsteuergruppe (Art. 13) gehörende Person oder Personengesellschaft, mit Ausnahme von Vorsorgeeinrichtungen, für sämtliche von der Gruppe geschuldeten Steuern; tritt eine Person oder Personengesellschaft aus der Gruppe aus, so haftet sie nur noch für die Steuerforderungen, die sich aus ihren eigenen unternehmerischen Tätigkeiten ergeben haben;
d  bei der Übertragung eines Unternehmens: der bisherige Steuerschuldner oder die bisherige Steuerschuldnerin noch während dreier Jahre seit der Mitteilung oder Auskündigung der Übertragung für die vor der Übertragung entstandenen Steuerforderungen;
e  bei Beendigung der Steuerpflicht einer aufgelösten juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses;
f  für die Steuer einer juristischen Person, die ihren Sitz ins Ausland verlegt: die geschäftsführenden Organe bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person.
2    Die in Absatz 1 Buchstaben e und f bezeichneten Personen haften nur für Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während ihrer Geschäftsführung entstehen oder fällig werden; ihre Haftung entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben.
3    Die Haftung nach Artikel 12 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 197422 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) bleibt vorbehalten.
4    Tritt eine steuerpflichtige Person Forderungen aus ihrem Unternehmen an Dritte ab, so haften diese subsidiär für die mit den Forderungen mitzedierte Mehrwertsteuer, wenn im Zeitpunkt der Abtretung die Steuerschuld gegenüber der ESTV noch nicht entstanden ist und ein Verlustschein vorliegt.23
5    Die mithaftende Person hat im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie die steuerpflichtige Person.
MWSTG in Verbindung mit Art. 544 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 544 - 1 Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages.
1    Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages.
2    Die Gläubiger eines Gesellschafters können, wo aus dem Gesellschaftsvertrage nichts anderes hervorgeht, zu ihrer Befriedigung nur den Liquidationsanteil ihres Schuldners in Anspruch nehmen.
3    Haben die Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen, so haften sie ihm solidarisch, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung.
OR. Solidarisch haftbar mit B._______."

Dagegen erhob der Teilhaber 1 am 16. Juni 2016 Rechtsvorschlag.

H.
Am 27. Juni 2016, am 11. Juli 2016 und am 15. Juli 2016 informierten eine Konsiliaria und der Teilhaber 1 - unter neuer "Firma" - die ESTV über ihre Bemühungen, den Teilhaber 2 zur Einreichung der MWST-Abrechnung für das 2. Semester 2015 zu bewegen und wiesen nochmals mit Nachdruck darauf hin, dass der Teilhaber 2 direkt zu kontaktieren und alleine für die Anwaltssozietät verantwortlich sei.

I.
Mit Schreiben "Abrechnung nicht eingereicht - der Steuerbetrag wird geschätzt" vom 27. Juni 2016 an die Anwaltssozietät (per Adresse des Teilhabers 2) schätzte die ESTV den provisorischen Steuerbetrag für das 2. Semester 2015 auf Fr. (...).

J.
Am 13. Juli 2016 erliess die ESTV in Anwendung von Art. 86 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 86 Entrichtung der Steuer - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen.
1    Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen.
2    Erbringt die steuerpflichtige Person keine oder eine offensichtlich ungenügende Zahlung, so setzt die ESTV den für die jeweilige Abrechnungsperiode provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nach vorgängiger Mahnung in Betreibung. Liegt keine oder eine offensichtlich ungenügende Abrechnung der steuerpflichtigen Person vor, so bestimmt die ESTV den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag vorgängig nach pflichtgemässem Ermessen.
3    Durch Rechtsvorschlag eröffnet die steuerpflichtige Person das Verfahren um Rechtsöffnung. Für die Beseitigung des Rechtsvorschlages ist die ESTV im Verfügungs- und Einspracheverfahren zuständig.
4    Die Verfügung betreffend den Rechtsvorschlag kann innert 10 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache bei der ESTV angefochten werden. Der Einspracheentscheid ist unter Vorbehalt von Absatz 5 endgültig.
5    Hat die ESTV den in Betreibung gesetzten provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nach pflichtgemässem Ermessen bestimmt, so kann gegen den Einspracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, das Gericht ordne diese auf begründetes Ersuchen hin an. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig.
6    Artikel 85a des Bundesgesetzes vom 11. April 1889144 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist nicht anwendbar.
7    Der Einzug eines Steuerbetrags nach Absatz 2 berührt die Festsetzung nach den Artikeln 72, 78 und 82 der endgültigen Steuerforderung nicht. Unterbleibt die Festsetzung der Steuerforderung wegen Untätigkeit der steuerpflichtigen Person, insbesondere weil diese weder Mängel nach Artikel 72 korrigiert noch eine Verfügung nach Artikel 82 verlangt, so gelten mit Eintritt der Festsetzungsverjährung auch die von der ESTV nach Absatz 2 bestimmten Steuerbeträge als Steuerforderung.145
8    Anstelle einer Zahlung des Steuerbetrags kann die steuerpflichtige Person auch Sicherheiten gemäss Artikel 93 Absatz 7 leisten.
9    Unmittelbar nach Eingang der Zahlung oder der Sicherheitsleistung zieht die ESTV die Betreibung zurück.
des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) eine Rechtsöffnungsverfügung gegen den Teilhaber 1. Gemäss Ziff. 1 des Dispositivs dieser Verfügung verpflichtete die ESTV den Teilhaber 1 als solidarisch haftenden Teilhaber der Anwaltssozietät für die Abrechnungsperiode 1. Semester 2015 zur Zahlung eines provisorischen Steuerbetrages von Fr. (...), zuzüglich Zins zu 4% seit dem 1. September 2015. In Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung hob sie den Rechtsvorschlag gegen die Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) (Zahlungsbefehl 13. Juni 2016) im Umfang "des noch zu bezahlenden Betrages" auf.

Gegen die Rechtsöffnungsverfügung vom 13. Juli 2016 erhob der Teilhaber 1 am 22. August 2016 Einsprache bei der ESTV.

K.
Mit Einschreiben vom 6. Juni 2017 an den Teilhaber 2 forderte die ESTV für die Steuerperioden 2014 und 2015 (Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015) gestützt auf Art. 68
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 68 Auskunftspflicht - 1 Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
1    Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
2    Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten. Träger und Trägerinnen des Berufsgeheimnisses sind zur Vorlage der Bücher oder Aufzeichnungen verpflichtet, dürfen aber Namen und Adresse, nicht jedoch den Wohnsitz oder den
MWSTG die Bilanzen und Erfolgsrechnungen für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015, die Erlöskonti Nr. 6001 und 6002 für denselben Zeitraum, Unterlagen zu den MWST-Abrechnungen wiederum für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 und die Umsatzabstimmungen für den gleichen Zeitraum ein.

L.
Mit Zahlungsbefehlen je vom 12. Februar 2018 des Betreibungsamtes (...) betrieb die ESTV den Teilhaber 2 für den provisorischen Mehrwertsteuerbetrag für das 1. und 2. Semester 2015 (Rest [...]) in der Höhe von Fr. (...), nebst Zins zu 4% seit 1. September 2015 und in der Höhe von Fr. (...), nebst Zins zu 4% seit 1. März 2016.

M.
Am 6. März 2018 reichte der Teilhaber 2 die MWST-Abrechnung der Anwaltssozietät für das 2. Semester 2015 nach. Darin deklarierte er für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015 einen Umsatz von Fr. (...), was in Anwendung des Saldosteuersatzes von 6,1% eine Mehrwertsteuerschuld von Fr. (...) ergab.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2018 setzte die ESTV den provisorischen Steuerbetrag für die Abrechnungsperiode 2. Semester 2015 auf Fr. (...) herab.

N.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 gelangte die ESTV an den Rechtsvertreter des Teilhabers 1. Sie bat unter Bezugnahme auf das pendente Einspracheverfahren betreffend den provisorischen Steuerbetrag für das 1. Semester 2015 sowie unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3398/2017 vom 7. März 2019 um Rückmeldung. Die ESTV war hierbei der Meinung, dass sich die Sach- und Rechtslage gegenüber den im fraglichen Urteil beurteilten Steuerperioden 2010 bis 2013 hinsichtlich der solidarischen Haftung des Teilhabers 1 bis und mit der Steuerperiode 2015 bzw. bis zum 31. Januar 2016 nicht verändert habe.

Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 an die ESTV bestritt der Rechtsvertreter des Teilhabers 1 die solidarische Haftung. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass die ESTV seit März 2014 davon Kenntnis gehabt habe, dass die solidarische Haftung des Teilhabers 1 vertraglich ausgeschlossen worden sei. Damit habe sich die Situation gegenüber früher wesentlich verändert und gelange das Vertrauensprinzip zur Anwendung.

O.
Am 19. September 2019 erliess die ESTV in Anwendung von Art. 82
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 82 Verfügungen der ESTV - 1 Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn:
1    Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn:
a  Bestand oder Umfang der Steuerpflicht bestritten wird;
b  die Eintragung oder Löschung im Register der steuerpflichtigen Personen bestritten wird;
c  Bestand oder Umfang der Steuerforderung, der Mithaftung oder des Anspruchs auf Rückerstattung von Steuern streitig ist;
d  die steuerpflichtige Person oder Mithaftende die Steuer nicht entrichten;
e  sonstige Pflichten nicht anerkannt oder nicht erfüllt werden, die sich aus diesem Gesetz oder aus gestützt darauf ergangenen Verordnungen ergeben;
f  für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Steuerforderung, der Grundlagen der Steuerbemessung, des anwendbaren Steuersatzes oder der Mithaftung beantragt wird oder als geboten erscheint.
2    Verfügungen werden der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet. Sie müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine angemessene Begründung enthalten.
MWSTG gegenüber dem Teilhaber 1 als Gesellschafter der aufgelösten Anwaltssozietät eine Verfügung betreffend die Mehrwertsteuer für das 1. Semester 2015 und das 2. Semester 2015. Darin setzte sie die Steuerforderung der Anwaltssozietät für die Steuerperiode 2015 (Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015) auf Fr. (...) zuzüglich Verzugszins zu 4% fest (Dispositiv Ziff. 1). Weiter verpflichtete sie den Teilhaber 1 als solidarisch Haftender der Anwaltssozietät für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 zur Zahlung von Fr. (...), zuzüglich Verzugszins zu 4% und weiteren Kosten von Fr. (...) (Dispositiv Ziff. 2). Ferner rechnete sie den Betrag von Fr. (...) an die offene Steuerschuld samt Zinsen an (Dispositiv Ziff. 3).

P.

P.a Mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 an die ESTV beschwerte sich der Teilhaber 1 gegen die Verfügung vom 19. September 2019 und bat unter Berufung auf Art. 83 Abs. 4
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
1    Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
2    Die Einsprache ist schriftlich bei der ESTV einzureichen. Sie hat den Antrag, dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einsprechers oder der Einsprecherin oder seiner oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die Vertretung hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sind in der Einspracheschrift zu bezeichnen und ihr beizulegen.
3    Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder lässt der Antrag oder dessen Begründung die nötige Klarheit vermissen, so räumt die ESTV dem Einsprecher oder der Einsprecherin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn Antrag, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen, auf die Einsprache nicht einzutreten.
4    Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.
5    Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzugs der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung den massgebenden Gesetzesbestimmungen nicht entspricht.
MWSTG (Sprungbeschwerde) um Weiterleitung seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht.

P.b Dieser Aufforderung kam die ESTV am 7. November 2019 nach.

P.c Der Teilhaber 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragt was folgt:

(...)

P.d Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Überweisung an das Bundesverwaltungsgericht damit, dass die angefochtene Verfügung vom 19. September 2019 einlässlich begründet sei.

Des Weiteren bringt er zusammengefasst vor, der Teilhaber 2 habe seit 1998 die Anwaltssozietät unter dem bisherigen "Brand" alleine geführt, was sich aus dem Zusammenarbeitsvertrag vom 26. Mai 1998 ergebe. Es liege daher keine "einfache Gesellschaft" vor. Dies sei auch der Grund, weshalb der Teilhaber 2 die Einnahmen aus seiner weiteren Geschäftstätigkeit als Generalunternehmer für eine Grossüberbauung der C._______ und den Aufbau einer Firma D._______, die Letzterer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausgeführt habe, nicht separat, sondern unter der Mehrwertsteuernummer der Anwaltssozietät deklariert habe. Der Umstand sei der ESTV und dem Bundesverwaltungsgericht in den Eingaben vom 22. August 2016 und vom 6. Juni 2017 samt Beilagen vorgelegt worden. Die Erträge aus den anderen Geschäften seien daher auszuscheiden, womit sich die Mehrwertsteuerschuld für das 1. Semester 2015 auf Fr. (...) reduziere. Dies sei aus den handschriftlichen Vermerken des Teilhabers 2 in der MWST-Abrechnung vom 31. August 2015 (1. Semester 2015, eingefügt durch das Bundesverwaltungsgericht) ersichtlich. Für das 2. Semester 2015 seien die Umsätze aus der weiteren Tätigkeit des Teilhabers 2 von Amtes wegen zu ermitteln.

Der Beschwerdeführer habe mit Briefen vom 28. März 2014, vom 23. April 2014 und vom 10. Juni 2014 die ESTV darüber informiert, dass er mit der Anwaltssozietät nichts mehr zu tun habe und dies mit diversen Beweismitteln dokumentiert. Ferner habe er um Übertragung der Mehrwertsteuernummer auf den Teilhaber 2 ersucht. Damit sei nach Doktrin und Rechtsprechung der gute Glaube der ESTV zerstört und die Haftung des Teilhabers 1 entfallen. Ergänzend führt der Beschwerdeführer aus, dass er selber im massgeblichen Zeitraum kein Unternehmen im Sinne von Art. 10 Abs. 1bis
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
1    Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
a  mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder
b  Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.12
1bis    Ein Unternehmen betreibt, wer:
a  eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und
b  unter eigenem Namen nach aussen auftritt.13
1ter    Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.14
2    Von der Steuerpflicht ist befreit, wer:
a  innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind;
b  ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt:
b1  von der Steuer befreite Leistungen,
b2  Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt,
b3  Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland;
c  als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.16
2bis    Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.17
3    Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt.
MWSTG betrieben habe, denn er habe damals nicht aufgrund von Leistungen für das Anwaltsbüro Geld bezogen, sondern vom Teilhaber 2 aufgrund dessen vertraglicher Pflicht aus dem Vertrag vom 26. Mai 1998 eine leistungs- und unternehmensunabhängige Pauschale erhalten. Soweit die ESTV in der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2019 auf die Honorarrechnungen vom 27. September 2015 [recte: November], vom 9. Juni 2016 und vom 27. März 2018 inkl. weiterer Korrespondenz abstelle, handle es sich um schriftliche Aussagen des sich seit Anfang 2016 in Strafuntersuchung befindenden Teilhabers 2. Diese schriftlichen Aussagen seien unzutreffend und enthielten einzig und allein die Einkünfte des Teilhabers 2. Sie seien im Übrigen dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Die Haftung des Beschwerdeführers bestehe nicht, denn er sei nicht unternehmerisch tätig gewesen, da er nicht am Gewinn und Verlust der Anwaltssozietät beteiligt gewesen sei. Keinesfalls hafte er für die "privaten Geschäfte" des Teilhabers 2. Der Beschwerdeführer sei aufgrund einer privatrechtlichen Abmachung aus der Anwaltssozietät ausgetreten. Dies sei gegenüber der ESTV offengelegt worden. Die privatrechtliche Abmachung sei von der ESTV und dem urteilenden Gericht zu respektieren. Eine Zustimmung der ESTV - wie sie die Erwägung E. 6.3 der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2019 voraussetze - sei nicht notwendig und stelle einen Übergriff in die Vertragsfreiheit dar. Weiter moniert der Beschwerdeführer die Ausführungen in E. 2.4 der vorliegend angefochtenen Verfügung, wonach sein Einwand offenbar fehlgehe.

P.e Die ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in der Vernehmlassung vom 17. Dezember 2019 die Abweisung der Beschwerde.

P.f Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, der Aussenauftritt der Anwaltssozietät sei gegeben, zumal die Mehrwertsteuerabrechnungen, Honorarrechnungen, Anwaltsvollmachten, Korrespondenzen (auch mit der ESTV) sowie der Auftritt im Internet identisch seien wie in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013. Anlässlich des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens A-3398/2017 habe das Gericht bereits Sachverhaltselemente gewürdigt, die die vorliegend strittige Zeit betreffen. Die Vorinstanz verweist hierzu auf E. 5 des Urteils A-3398/2017 vom 7. März 2019 und den darin gewürdigten Internetauftritt sowie das Schreiben "im September 2015". Die Steuerpflicht der Anwaltssozietät sei daher auch für die Steuerperiode 2015 zu bejahen.

P.g Die Vorinstanz hält ferner an ihrer Auffassung fest, wonach der vom Teilhaber 1 erhobene Einwand betreffend die Haftung fehlgehe. Sie verweist hierzu insbesondere auf E. 6.2 und 6.3 des erwähnten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts. Darin habe das Gericht festgehalten, dass der Zusammenarbeitsvertrag vom 26. Mai 1998 die geschäftliche Verbindung einer Partnerschaft regle und keinen Abgeltungs- oder Generationenvertrag darstelle, weshalb der Beschwerdeführer als Teilhaber der Anwaltssozietät zu betrachten sei. Weiter habe das Gericht klargestellt, dass weder die Mitteilung der mangelnden Solidarhaftung vom 28. März 2014 noch die vom Beschwerdeführer angerufene "Freizeichnung" vom 31. Oktober 2016 durch seinen ehemaligen Partner etwas an der gesetzlichen Haftung gegenüber der Steuerbehörde zu ändern vermögen. Art. 544 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220) beziehe sich vorab auf Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern und dem Gläubiger, weshalb eine Vereinbarung mit der ESTV oder ihre Zustimmung nötig gewesen wäre. Weiter führt die Vorinstanz aus, sie habe einer entsprechenden Vereinbarung nie zugestimmt, sondern stets beide Teilhaber für die Steuerausstände bis 31. Januar 2016 belangt.

Mit Bezug auf das Quantitativ der Steuerforderung und die behaupteten "privaten" Einnahmen verwies die Vorinstanz auf E. 7.2 des erwähnten Urteils, worin das Gericht festgehalten habe, dass diese Einnahmen aus anwaltlicher und damit geschäftlicher Tätigkeit stammen würden und unter der "Firma" bzw. im Namen der Anwaltssozietät getätigt worden seien. Weiter führt die Vorinstanz aus, etwas Neues werde auch in der vorliegenden Beschwerde vom 21. Oktober 2019 nicht behauptet oder belegt. Aufgrund des sog. Grundsatzes der "Einheit des Unternehmens" habe der Teilhaber 2 sämtliche Tätigkeiten im unternehmerischen Bereich gegenüber der ESTV zu deklarieren und abzurechnen. Dabei spiele es keine Rolle, ob das entsprechende Entgelt auf dem Geschäfts- oder Privatkonto vereinnahmt worden sei. Die diesbezüglichen aktenkundigen Rechnungen würden ausschliesslich Einnahmen aus anwaltlicher Tätigkeit des Teilhabers 2 betreffen.

Auf die einzelnen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird nachfolgend insoweit eingegangen, als sie für den vorliegenden Entscheid wesentlich sind.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Angefochten ist die Verfügung der ESTV vom 19. September 2019, worin sie gestützt auf Art. 82
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 82 Verfügungen der ESTV - 1 Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn:
1    Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn:
a  Bestand oder Umfang der Steuerpflicht bestritten wird;
b  die Eintragung oder Löschung im Register der steuerpflichtigen Personen bestritten wird;
c  Bestand oder Umfang der Steuerforderung, der Mithaftung oder des Anspruchs auf Rückerstattung von Steuern streitig ist;
d  die steuerpflichtige Person oder Mithaftende die Steuer nicht entrichten;
e  sonstige Pflichten nicht anerkannt oder nicht erfüllt werden, die sich aus diesem Gesetz oder aus gestützt darauf ergangenen Verordnungen ergeben;
f  für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Steuerforderung, der Grundlagen der Steuerbemessung, des anwendbaren Steuersatzes oder der Mithaftung beantragt wird oder als geboten erscheint.
2    Verfügungen werden der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet. Sie müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine angemessene Begründung enthalten.
MWSTG die für die Steuerperiode 2015 geschuldete Mehrwertsteuer festgesetzt und den Beschwerdeführer als solidarisch haftenden Teilhaber der aufgelösten Anwaltssozietät zur Zahlung der für diese Steuerperiode noch ausstehenden Mehrwertsteuerschulden inkl. Verzugszinsen und Kosten ins Recht fasst.

1.2 Die angefochtene Verfügung vom 19. September 2019 ist im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung einlässlich begründet (anstelle vieler: Urteil des BVGer A-4013/2018 vom 22. August 2018 E. 2.2.2). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Sprungbeschwerde zuständig (Art. 83 Abs. 4
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
1    Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
2    Die Einsprache ist schriftlich bei der ESTV einzureichen. Sie hat den Antrag, dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einsprechers oder der Einsprecherin oder seiner oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die Vertretung hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sind in der Einspracheschrift zu bezeichnen und ihr beizulegen.
3    Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder lässt der Antrag oder dessen Begründung die nötige Klarheit vermissen, so räumt die ESTV dem Einsprecher oder der Einsprecherin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn Antrag, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen, auf die Einsprache nicht einzutreten.
4    Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.
5    Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzugs der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung den massgebenden Gesetzesbestimmungen nicht entspricht.
MWSTG in Verbindung mit Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021] und Art. 32 f
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
. VwVG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese beschwert, weshalb er zur Anfechtung derselben berechtigt ist (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Er hat die Beschwerde im Übrigen grundsätzlich form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG; siehe aber Einschränkungen in E. 1.4 f.).

1.4

1.4.1 Der Beschwerdeführer kann durch das Bundesverwaltungsgericht nur Rechtsverhältnisse überprüfen bzw. beurteilen lassen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig und verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein sollen. Fragen, über welche die verfügende Behörde nicht entschieden hat, dürfen somit grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden (vgl. Urteil des BVGer A-5523/2015 vom 31. August 2016 E. 1.3.3).

1.4.2 Die angefochtene Verfügung vom 19. September 2019 bezieht sich auf die geschuldete Mehrwertsteuer für die Steuerperiode 2015 (Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015). Die mit Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2016 gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) und die anschliessend erlassene "Rechtsöffnungsverfügung" vom 13. Juni 2016 betrafen demgegenüber den provisorischen Steuerbetrag für das 1. Semester 2015 und das Bezugsverfahren nach Art. 86
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 86 Entrichtung der Steuer - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen.
1    Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen.
2    Erbringt die steuerpflichtige Person keine oder eine offensichtlich ungenügende Zahlung, so setzt die ESTV den für die jeweilige Abrechnungsperiode provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nach vorgängiger Mahnung in Betreibung. Liegt keine oder eine offensichtlich ungenügende Abrechnung der steuerpflichtigen Person vor, so bestimmt die ESTV den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag vorgängig nach pflichtgemässem Ermessen.
3    Durch Rechtsvorschlag eröffnet die steuerpflichtige Person das Verfahren um Rechtsöffnung. Für die Beseitigung des Rechtsvorschlages ist die ESTV im Verfügungs- und Einspracheverfahren zuständig.
4    Die Verfügung betreffend den Rechtsvorschlag kann innert 10 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache bei der ESTV angefochten werden. Der Einspracheentscheid ist unter Vorbehalt von Absatz 5 endgültig.
5    Hat die ESTV den in Betreibung gesetzten provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nach pflichtgemässem Ermessen bestimmt, so kann gegen den Einspracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, das Gericht ordne diese auf begründetes Ersuchen hin an. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig.
6    Artikel 85a des Bundesgesetzes vom 11. April 1889144 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist nicht anwendbar.
7    Der Einzug eines Steuerbetrags nach Absatz 2 berührt die Festsetzung nach den Artikeln 72, 78 und 82 der endgültigen Steuerforderung nicht. Unterbleibt die Festsetzung der Steuerforderung wegen Untätigkeit der steuerpflichtigen Person, insbesondere weil diese weder Mängel nach Artikel 72 korrigiert noch eine Verfügung nach Artikel 82 verlangt, so gelten mit Eintritt der Festsetzungsverjährung auch die von der ESTV nach Absatz 2 bestimmten Steuerbeträge als Steuerforderung.145
8    Anstelle einer Zahlung des Steuerbetrags kann die steuerpflichtige Person auch Sicherheiten gemäss Artikel 93 Absatz 7 leisten.
9    Unmittelbar nach Eingang der Zahlung oder der Sicherheitsleistung zieht die ESTV die Betreibung zurück.
MWSTG. Aus mehrwertsteuerlicher Sicht liegen somit zwei verschiedene Verfahren und zwei verschiedene Streitgegenstände vor (zum Unterschied zwischen dem provisorischen Steuerbetrag und der geschuldeten [definitiven] Steuerforderung siehe Urteil des BVGer A-3398/2017 vom 7. März 2019 E. 2.4 ff. mit weiteren Hinweisen).

Auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 des Beschwerdeführers ist deshalb nicht einzutreten, soweit sie ein aliud betreffen. Soweit der Beschwerdeführer jedoch in Ziff. 1 des Rechtsbegehrens die definitive Steuer (vgl. E. 1.5.2) anspricht, ist darauf später zurückzukommen.

Weiter ist auf die Rechtsbegehren Ziff. 4 und 8 insoweit nicht einzutreten, als sie sich auf das Steuerverhältnis vor dem 1. Januar 2015 beziehen, da dieses ebenfalls nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist.

Auch die definitive Steuerforderung bzw. das Steuerverhältnis ab dem 1. Januar 2016 ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Demzufolge ist auf die Rechtsbegehren Ziff. 5, 6, 7 und 9 in diesem Umfang ebenfalls nicht einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die Vorinstanz im Sachverhalt Bst. H der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2019 und in den Erwägungen 2.2.3 f. zum Ausdruck bringt, dass sie die Steuerpflicht der Anwaltssozietät bis zum 31. Januar 2016 bejaht und den Beschwerdeführer bis dahin als haftenden Teilhaber betrachtet. Indes kommt diesen Erwägungen im vorliegenden Verfahren keine rechtsgestaltende Wirkung zu (zur Rechtswirkung von Erwägungen siehe Urteil des BVGer A-3398/2017 vom 7. März 2019 E. 1.6).

1.5

1.5.1 Ein Feststellungsbegehren ist - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - praxisgemäss nur zulässig, wenn das geltend gemachte schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (sog. Subsidiarität der Feststellungsverfügung; statt vieler Urteil des BVGer A-5243/2017 vom 16. August 2018 E. 1.4; ISABELLE HÄNER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016 [Praxiskommentar VwVG], Art. 25 N. 17 ff.).

1.5.2 Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss die Aufhebung seiner Verpflichtung zur Zahlung der noch geschuldeten (definitiven) Mehrwertsteuer der Anwaltssozietät für die Steuerperiode 2015 (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1 und 3). Soweit sich die Feststellungsbegehren gemäss Ziff. 4 bis 8 auf die Steuerperiode 2015 beziehen, ist auf sie in dem Umfang nicht einzutreten, als sie über die mit Rechtsbegehren Ziff. 1 und 3 gestellten Leistungsbegehren hinausgehen.

1.6 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht einzig die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 3 im Sinne von Leistungsbegehren (Steuerpflicht der Anwaltssozietät; Haftung des Beschwerdeführers für definitive Mehrwertsteuerschulden der Anwaltssozietät) zu prüfen hat. Ferner hat es die Rechtsbegehren Ziff. 6, 7 und 9 bei der Frage der Bemessung zu berücksichtigen (E. 3.4 ff.).

2.

2.1 Die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts, der die Steuerperiode 2015 betrifft, richtet sich nach den materiellen Bestimmungen des MWSTG (in der Fassung vom 12. Juni 2009 [AS 2009 5203 5207], gültig gewesen bis 31. Dezember 2017, nachfolgend: MWSTG 2010 - soweit die Bestimmungen auch nach dem 1. Januar 2018 unverändert weiter gelten, werden sie nicht gesondert zitiert) sowie der dazugehörigen Verordnung (Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009, MWSTV, SR 641.201) in der bis zum 31. Dezember 2017 gültig gewesenen Fassung.

2.2 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 130 * - 1 Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.
1    Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.
2    Das Gesetz kann für die Besteuerung der Beherbergungsleistungen einen Satz zwischen dem reduzierten Satz und dem Normalsatz festlegen.107
3    Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann in der Form eines Bundesgesetzes der Normalsatz um höchstens 1 Prozentpunkt und der reduzierte Satz um höchstens 0,3 Prozentpunkte erhöht werden.108
3bis    Zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur werden die Sätze um 0,1 Prozentpunkte erhöht.109
3ter    Zur Sicherung der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhöht der Bundesrat den Normalsatz um 0,4 Prozentpunkte, den reduzierten Satz und den Sondersatz für Beherbergungsleistungen um je 0,1 Prozentpunkte, sofern der Grundsatz der Vereinheitlichung des Referenzalters von Frauen und Männern in der Alters- und Hinterlassenenversicherung gesetzlich verankert wird.110
3quater    Der Ertrag aus der Erhöhung nach Absatz 3ter wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugewiesen.111
4    5 Prozent des nicht zweckgebundenen Ertrags werden für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer Einkommensschichten verwendet, sofern nicht durch Gesetz eine andere Verwendung zur Entlastung unterer Einkommensschichten festgelegt wird.
der BV; Art. 1 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
1    Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
2    Als Mehrwertsteuer erhebt er:
a  eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer);
b  eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer);
c  eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer).
3    Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen:
a  der Wettbewerbsneutralität;
b  der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung;
c  der Überwälzbarkeit.
MWSTG). Art. 18 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
MWSTG hält fest, dass der Inlandsteuer die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen unterliegen. Diese sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht.

2.3 Gemäss Art. 10 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
1    Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
a  mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder
b  Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.12
1bis    Ein Unternehmen betreibt, wer:
a  eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und
b  unter eigenem Namen nach aussen auftritt.13
1ter    Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.14
2    Von der Steuerpflicht ist befreit, wer:
a  innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind;
b  ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt:
b1  von der Steuer befreite Leistungen,
b2  Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt,
b3  Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland;
c  als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.16
2bis    Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.17
3    Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt.
MWSTG 2010 ist steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht nach Abs. 2 von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt (Art. 10 Abs. 1 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
1    Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
a  mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder
b  Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.12
1bis    Ein Unternehmen betreibt, wer:
a  eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und
b  unter eigenem Namen nach aussen auftritt.13
1ter    Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.14
2    Von der Steuerpflicht ist befreit, wer:
a  innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind;
b  ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt:
b1  von der Steuer befreite Leistungen,
b2  Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt,
b3  Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland;
c  als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.16
2bis    Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.17
3    Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt.
MWSTG 2010) und unter eigenem Namen nach aussen auftritt (Art. 10 Abs. 1 Bst. b
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
1    Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
a  mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder
b  Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.12
1bis    Ein Unternehmen betreibt, wer:
a  eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und
b  unter eigenem Namen nach aussen auftritt.13
1ter    Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.14
2    Von der Steuerpflicht ist befreit, wer:
a  innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind;
b  ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt:
b1  von der Steuer befreite Leistungen,
b2  Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt,
b3  Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland;
c  als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.16
2bis    Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.17
3    Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt.
MWSTG 2010; Urteil des BGer 2C_927/2019 vom 10. Februar 2020 E. 2.2.2 ff.; Urteil des BVGer A-3398/2017 vom 7. März 2019 E. 4.3).

Art. 10 Abs. 1bis
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
1    Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
a  mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder
b  Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.12
1bis    Ein Unternehmen betreibt, wer:
a  eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und
b  unter eigenem Namen nach aussen auftritt.13
1ter    Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.14
2    Von der Steuerpflicht ist befreit, wer:
a  innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind;
b  ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt:
b1  von der Steuer befreite Leistungen,
b2  Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt,
b3  Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland;
c  als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.16
2bis    Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.17
3    Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt.
MWSTG (in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung) enthält den Regelungsgehalt von Art. 10 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
1    Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
a  mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder
b  Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.12
1bis    Ein Unternehmen betreibt, wer:
a  eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und
b  unter eigenem Namen nach aussen auftritt.13
1ter    Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.14
2    Von der Steuerpflicht ist befreit, wer:
a  innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind;
b  ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt:
b1  von der Steuer befreite Leistungen,
b2  Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt,
b3  Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland;
c  als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.16
2bis    Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.17
3    Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt.
zweiter Satz MWSTG 2010 (vgl. Regine Schluckebier, in: Schweizerisches Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: OFK], Art. 10 N. 23). Insoweit kann nachfolgend sowohl die zum früheren Recht ergangene Rechtsprechung als auch die zum früheren und neuen Recht verfasste Literatur beigezogen werden.

2.4 Die subjektive Mehrwertsteuerpflicht knüpft bei demjenigen an, der ein Unternehmen betreibt ("wer" ein Unternehmen betreibt [Art. 10 Abs.1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
1    Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
a  mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder
b  Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.12
1bis    Ein Unternehmen betreibt, wer:
a  eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und
b  unter eigenem Namen nach aussen auftritt.13
1ter    Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.14
2    Von der Steuerpflicht ist befreit, wer:
a  innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind;
b  ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt:
b1  von der Steuer befreite Leistungen,
b2  Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt,
b3  Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland;
c  als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.16
2bis    Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.17
3    Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt.
MWSTG 2010]; auch "Unternehmensträger" genannt). Steuerpflichtig wird somit streng genommen nicht das Unternehmen, sondern der Unternehmensträger (vgl. BAUMGARTNER et al., a.a.O., § 3 N. 7; CAMENZIND et al., Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 3. Aufl. 2012 [nachfolgend Handbuch-MWSTG], N. 422 ff.). Neben natürlichen und juristischen Personen kommen unter anderem auch "Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit" als Unternehmensträger in Frage (vgl. SCHLUCKEBIER, OFK, Art. 10 N. 11 ff.; Urteile des BVGer A-3398/2017 vom 7. März 2019 E. 4.4; A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 2.5).

2.5 Was den bei der Beurteilung der subjektiven Steuerpflicht eines Unter-nehmensträgers massgebenden Auftritt unter eigenem Namen nach aus-sen betrifft, ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Aussenauftritt auch ein Kriterium für die Zuordnung von Leistungen bildet (vgl. Art. 20 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt.
1    Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt.
2    Handelt eine Person im Namen und für Rechnung einer anderen Person, so gilt die Leistung als durch die vertretene Person getätigt, wenn die Vertreterin:
a  nachweisen kann, dass sie als Stellvertreterin handelt und die vertretene Person eindeutig identifizieren kann; und
b  das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses dem Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin ausdrücklich bekannt gibt oder sich dieses aus den Umständen ergibt.
3    Findet Absatz 1 in einem Dreiparteienverhältnis Anwendung, so wird das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der die eigentliche Leistung erbringenden Person gleich qualifiziert wie das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der leistungsempfangenden Person.
und 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt.
1    Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt.
2    Handelt eine Person im Namen und für Rechnung einer anderen Person, so gilt die Leistung als durch die vertretene Person getätigt, wenn die Vertreterin:
a  nachweisen kann, dass sie als Stellvertreterin handelt und die vertretene Person eindeutig identifizieren kann; und
b  das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses dem Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin ausdrücklich bekannt gibt oder sich dieses aus den Umständen ergibt.
3    Findet Absatz 1 in einem Dreiparteienverhältnis Anwendung, so wird das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der die eigentliche Leistung erbringenden Person gleich qualifiziert wie das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der leistungsempfangenden Person.
MWSTG; siehe dazu: Urteil des BVGer A-7032/2013 vom 20. Februar 2015 E. 4.1) und er auch der Abgrenzung zu reinen Innengesellschaften dient (vgl. Urteile des BVGer A-7032/2013 vom 20. Februar 2015 E. 5.2.1, A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 2.6.3; CAMENZIND et al., Handbuch-MWSTG, N. 464; RALF IMSTEPF, Der mehrwertsteuerliche «Aussenauftritt», in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 82 S. 451 ff., S. 451 SCHLUCKEBIER, OFK, Art. 10 N. 70 ff.). Der Aussenauftritt im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
1    Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
a  mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder
b  Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.12
1bis    Ein Unternehmen betreibt, wer:
a  eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und
b  unter eigenem Namen nach aussen auftritt.13
1ter    Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.14
2    Von der Steuerpflicht ist befreit, wer:
a  innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind;
b  ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt:
b1  von der Steuer befreite Leistungen,
b2  Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt,
b3  Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland;
c  als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.16
2bis    Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.17
3    Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt.
MWSTG 2010 bildet eine eigenständige, von der selbständigen Tätigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
1    Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
a  mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder
b  Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.12
1bis    Ein Unternehmen betreibt, wer:
a  eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und
b  unter eigenem Namen nach aussen auftritt.13
1ter    Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.14
2    Von der Steuerpflicht ist befreit, wer:
a  innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind;
b  ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt:
b1  von der Steuer befreite Leistungen,
b2  Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt,
b3  Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland;
c  als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.16
2bis    Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.17
3    Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt.
MWSTG 2010 unabhängige Voraussetzung der subjektiven Steuerpflicht (IMSTEPF, a.a.O., S. 464; Urteil des BVGer A-3398/2017 vom 7. März 2019 E. 4.5, A-3251/2014 vom 19. Mai 2015 E. 6.5).

2.6 Ergänzend zu den Ausführungen im Urteil A-3398/2017 vom 7. März 2019 ruft das Bundesverwaltungsgericht zur Frage der Steuerpflicht Folgendes in Erinnerung:

2.6.1 Unter mehrwertsteuerlichen Gesichtspunkten ist die Rechtsform der Unternehmung nicht massgebend (Claudio Fischer, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: Kommentar-MWSTG], Art. 10 N. 55). Auch die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit eines Gebildes ist nicht Voraussetzung für die Mehrwertsteuerpflicht (Fischer, Kommentar-MWSTG, Art. 10 N. 57 und 59). Als "Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit" können auch Personengesamtheiten subjektiv steuerpflichtig werden, die keinen "animus societatis" aufweisen und deshalb zivilrechtlich nicht einmal als einfache Gesellschaft gelten. Massgebend ist nach konstanter Rechtsprechung nur, dass sie als Gemeinschaft im Verkehr mit Dritten auftreten (Urteil des BGer 2A.520/2003 vom 29. Juni 2004 E. 4.1; Urteile des BVGer A-5418/2007 vom 11. März 2009 E. 4.2, A-1662/2006 vom 14. Januar 2009 E. 5.1; Schluckebier, OFK, Art. 10 N. 34 mit weiteren Hinweisen).

2.6.2 Wenn sich mehrere Personen zusammentun, um unter gemeinsamem Namen und auf gemeinsame Rechnung Leistungen zu erbringen, tritt die Gemeinschaft nach aussen auf und nicht die einzelnen Mitglieder (Fischer, Kommentar-MWSTG, Art. 10 N. 50 ff. mit Beispielen). Schwierigkeiten bietet hierbei weniger die Beantwortung der Frage, ob überhaupt ein Aussenauftritt vorliegt, sondern ob dieser unter eigenem Namen erfolgt, das heisst, ob der Aussenauftritt einer einzelnen Person oder einer Mehrheit von ähnlich handelnden Personen zuzuordnen ist (Fischer, Kommentar-MWSTG, Art. 10 N. 53; vgl. auch Urteil des BVGer A-1544/2006 vom 11. September 2008 E. 2.1.2).

2.7 Dem Grundsatz der "Einheit des Unternehmensträgers" zufolge bezieht die Steuerpflicht des Rechtsträgers sich auf sämtliche Unternehmenseinheiten, insbesondere neben der Hauptniederlassung auch auf alle inländischen Zweigniederlassungen ("Single-entity-Prinzip"; Camenzind et al., Handbuch-MWSTG, N. 426; Baumgartner et al., Vom alten zum neuen Mehrwertsteuerrecht, 2010 [nachfolgend: Alt-Neu], § 3 N. 10). Dagegen besagt der Grundsatz der "Einheit des Unternehmens", dass sämtliche Umsätze der jeweiligen Unternehmenseinheit auch der Steuerpflicht unterliegen (Baumgartner et al, Alt-Neu, § 7 N. 45; vgl. BGE 142 II 488 E. 3.3.2; Urteil des BGer 2C_321/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.3; Urteil des BVGer A-1544/2006 vom 11. September 2008 E. 2.1.2).

2.8 Die Steuerpflicht endet mit der Beendigung der Unternehmenstätigkeit (Art. 14 Abs. 2 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 14 - 1 Die Steuerpflicht beginnt:
1    Die Steuerpflicht beginnt:
a  für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland: mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit;
b  für alle anderen Unternehmen: mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland.19
2    Die Steuerpflicht endet:
a  für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland:
a1  mit der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit,
a2  bei Vermögensliquidation: mit Abschluss des Liquidationsverfahrens;
b  für alle anderen Unternehmen: am Schluss des Kalenderjahres, in dem letztmals eine Leistung im Inland erbracht wird.20
3    Die Befreiung von der Steuerpflicht endet, sobald das Total der im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsätze die Grenze von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c oder 12 Absatz 3 erreicht hat oder absehbar ist, dass diese Grenze innerhalb von 12 Monaten nach der Aufnahme oder Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit überschritten wird.
4    Der Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht kann frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden.
5    Unterschreitet der massgebende Umsatz der steuerpflichtigen Person die Umsatzgrenze nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c oder 12 Absatz 3 und ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, so muss sich die steuerpflichtige Person abmelden. Die Abmeldung ist frühestens möglich auf das Ende der Steuerperiode, in der der massgebende Umsatz nicht erreicht worden ist. Die Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 11. Der Verzicht gilt ab Beginn der folgenden Steuerperiode.
MWSTG 2010) oder bei Vermögensliquidationen mit Abschluss des Liquidationsverfahrens (Art. 14 Abs. 2 Bst. b
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 14 - 1 Die Steuerpflicht beginnt:
1    Die Steuerpflicht beginnt:
a  für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland: mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit;
b  für alle anderen Unternehmen: mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland.19
2    Die Steuerpflicht endet:
a  für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland:
a1  mit der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit,
a2  bei Vermögensliquidation: mit Abschluss des Liquidationsverfahrens;
b  für alle anderen Unternehmen: am Schluss des Kalenderjahres, in dem letztmals eine Leistung im Inland erbracht wird.20
3    Die Befreiung von der Steuerpflicht endet, sobald das Total der im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsätze die Grenze von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c oder 12 Absatz 3 erreicht hat oder absehbar ist, dass diese Grenze innerhalb von 12 Monaten nach der Aufnahme oder Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit überschritten wird.
4    Der Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht kann frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden.
5    Unterschreitet der massgebende Umsatz der steuerpflichtigen Person die Umsatzgrenze nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c oder 12 Absatz 3 und ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, so muss sich die steuerpflichtige Person abmelden. Die Abmeldung ist frühestens möglich auf das Ende der Steuerperiode, in der der massgebende Umsatz nicht erreicht worden ist. Die Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 11. Der Verzicht gilt ab Beginn der folgenden Steuerperiode.
MWSTG 2010).

3.

3.1 Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht für die ausstehende Mehrwertsteuerforderung der Anwaltssozietät für die Steuerperiode 2015 belangt. Es handelt sich hierbei um die gemäss den vom Teilhaber 2 eingereichten MWST-Abrechnungen deklarierten und geschuldeten Mehrwertsteuern, die bis anhin wegen fehlender Liquidität grösstenteils unbezahlt geblieben sind. Da sich die Frage der solidarischen Haftung nur stellt, wenn eine Hauptschuld besteht, ist vorab zu untersuchen, ob die Anwaltssozietät in der Steuerperiode 2015 in mehrwertsteuerlicher Hinsicht gegen aussen aufgetreten ist und steuerpflichtige Leistungen erbracht hat (E. 3.2 f.).

3.2

3.2.1 Unter dem Aspekt der Steuerpflicht spielt die Rechtsform keine Rolle, massbebend ist vielmehr die unternehmerische Tätigkeit, insbesondere der "Aussenauftritt" (E. 2.6).

3.2.2 Der Teilhaber 1 hat zwar mehrfach gegenüber der ESTV kundgetan, dass die Anwaltssozietät seit 1998 nicht mehr in der Rechtsform einer "einfachen Gesellschaft" geführt werde, so z.B. mit Schreiben vom 28. März 2014, 23. April 2014, vom 10. Juni 2014, 20. August 2014, 26. November 2014, vom September 2015; indessen ist dies aus mehrwertsteuerlicher Sicht insoweit ohne Belang, als weiterhin ein gemeinsamer Aussenauftritt gegeben ist. Dieser gemeinsame Aussenauftritt ist namentlich mit Blick auf das Schreiben vom September 2015 zu bejahen, wurde es doch unter dem gemeinsamen Briefkopf "AB_______ RECHTSANWÄLTE" und in Erwähnung einer einzigen MWST-Nr. verfasst. Schon deswegen ist in mehrwertsteuerlicher Hinsicht in der Steuerperiode 2015 von einem gemeinsamen Aussenauftritt der Anwaltssozietät auszugehen.

3.2.3 Nichts anderes ergibt sich aus dem Internet-Auftritt der Anwaltssozietät, wie aus dem aktenkundigen Print-Out der Startseite der Homepage der Anwaltssozietät vom 3. November 2015 ersichtlich ist.

3.2.4 Auch mit Bezug auf die Rechnungsstellung ist weiterhin von einem gemeinsamen Aussenauftritt der Anwaltssozietät auszugehen wie nachfolgend zu zeigen ist:

Von den von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2019 zum Nachweis des gemeinsamen Aussenauftritts angeführten Rechnungen vom 27. November 2015, vom 9. Juni 2016 und vom 28. März 2018 (vgl. daselbst E. 2.3.2) ist nur die Rechnung vom 27. November 2015 aktenkundig. Nachdem die Anwaltssozietät per 31. Januar 2016 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht worden ist, ist die Relevanz der weiteren Rechnungen für das vorliegende Verfahren nicht ersichtlich, weshalb auf Weiterungen hierzu zu verzichten ist.

Aktenkundig sind unter anderem drei Honorarnoten vom 20. November 2015, vom 25. November 2015 und eben vom 27. November 2015, in welchen die bisherige "Firma" und ihre MWST-Nr. weiterhin verwendet worden sind, der Teilhaber 1 aber als Konsiliarius aufgeführt worden ist. Diese Rechnungen sind der ESTV vom Teilhaber 2 eingereicht worden. Diesen Rechnungen zufolge ist auch in der Steuerperiode 2015 weiterhin von einem gemeinsamen Aussenauftritt auszugehen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Teilhaber 1 auf der Rechnung als Konsiliarius aufgeführt ist und dass die Honorare aus den beiden Rechnungen vom 25. November 2015 und vom 27. November 2015 über ein neu eröffnetes Bankkonto der "A._______ & Partner" - einer anderen Anwaltssozietät - vereinnahmt worden sind. Vielmehr sind die fraglichen Rechnungen dem Wirkungskreis des Beschwerdeführers zuzurechnen und als ihm bekannt vorauszusetzen. Hierbei ist unerheblich, ob der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt über die Art der Rechnungsstellung im Detail Kenntnis gehabt hat, ist er doch der Namensgeber der einkassierenden Anwaltssozietät.

3.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist auch für die Steuerperiode 2015 ein gemeinsamer Aussenauftritt der Anwaltssozietät zu bejahen. Die Anwaltssozietät ist demnach wie bisher als Unternehmensträgerin zu betrachten und auch in dieser Steuerperiode steuerpflichtig.

3.4

3.4.1 Wie erwähnt (vgl. E. 2.5) bestimmt der Aussenauftritt auch, wem die erbrachte Leistung mehrwertsteuerlich zuzurechnen ist, mithin wer als Leistungserbringer zu betrachten ist. Infolgedessen ist zumindest mit Bezug auf die aktenkundigen Rechnungen vom November 2015 - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - davon auszugehen, dass die entsprechenden Leistungen der Anwaltssozietät zuzurechnen sind.

3.4.2 Der Beschwerdeführer bringt sodann sinngemäss vor, dass der Teilhaber 2 auch Umsätze, die nicht über das gemeinsame Zeiterfassungssystem abgerechnet worden seien und die aus weiteren Geschäftszweigen stammen würden, in die MWST-Abrechnungen 2015 habe einfliessen lassen, weil der Teilhaber 2 davon ausgegangen sei, dass er alleiniger Unternehmensträger sei. Der Beschwerdeführer verweist hierzu auf die vom Teilhaber 2 angebrachten handschriftlichen Vermerke in den Grundlagen zur MWST-Abrechnung 2015 (1. Semester), die "private Geschäfte" betreffen sollen. Für das 2. Semester 2015 sei der Anteil an "privaten Geschäften" separat zu ermitteln.

3.4.3 Aus den handschriftlichen Grundlagen zur MWST-Abrechnung 2015 (1. Semester 2015) ergibt sich, dass der Teilhaber 2 über Sparhefte und ein UBS-Privatkonto vereinnahmte Umsätze in der Höhe von Fr. (...) deklariert hat. Diese Umsätze enthalten Vermerke wie "C._______", "E._______", "F._______" und weitere nicht lesbare Bezeichnungen. Auch die handschriftlichen Details der MWST-Abrechnungen von früheren Steuerperioden sind im vorliegenden Verfahren aktenkundig. Daneben sind Rechnungen aus früheren Jahren aktenkundig. Diese Rechnungen sind auf dem Briefpapier der Anwaltssozietät ausgestellt worden und mit der "MWST-Nr." (...) versehen. Es handelt sich hierbei um die in der MWST-Abrechnung der Anwaltssozietät aufgeführte Referenz-Nr. Diese (Referenz-)Nummer ist auch auf einer Zwischenabrechnung vom 2. Mai 2013 aufgeführt, welche das Mandat "C._______" betrifft und gemäss Leistungsnachweis durch den Teilhaber 2 betreut wurde. Diese behaupteterweise "privaten" Leistungen sind demnach aufgrund des Aussenauftritts auch in der Steuerperiode 2015 der Anwaltssozietät zuzurechnen. Infolgedessen erweist sich der entsprechende Einwand des Beschwerdeführers als nicht zutreffend.

3.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist daher davon auszugehen, dass die Anwaltssozietät in der Steuerperiode 2015 grundsätzlich Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. (...) schuldet. Davon sind zwei Teilzahlungen in der Höhe von Fr. (...) und Fr. (...) abzuziehen. Der verbleibende Mehrwertsteuerausstand beläuft sich damit auf Fr. (...).

4.
Zu prüfen bleiben somit die haftungsrechtlichen Aspekte, insbesondere ob der Beschwerdeführer für die Steuerausstände der Anwaltssozietät für die Steuerperiode 2015 persönlich belangt werden kann, und wenn ja, in welchem Umfang.

4.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 15 Mithaftung - 1 Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:
1    Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:
a  die Teilhaber und Teilhaberinnen an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit;
b  Personen, die eine freiwillige Versteigerung durchführen oder durchführen lassen;
c  jede zu einer Mehrwertsteuergruppe (Art. 13) gehörende Person oder Personengesellschaft, mit Ausnahme von Vorsorgeeinrichtungen, für sämtliche von der Gruppe geschuldeten Steuern; tritt eine Person oder Personengesellschaft aus der Gruppe aus, so haftet sie nur noch für die Steuerforderungen, die sich aus ihren eigenen unternehmerischen Tätigkeiten ergeben haben;
d  bei der Übertragung eines Unternehmens: der bisherige Steuerschuldner oder die bisherige Steuerschuldnerin noch während dreier Jahre seit der Mitteilung oder Auskündigung der Übertragung für die vor der Übertragung entstandenen Steuerforderungen;
e  bei Beendigung der Steuerpflicht einer aufgelösten juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses;
f  für die Steuer einer juristischen Person, die ihren Sitz ins Ausland verlegt: die geschäftsführenden Organe bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person.
2    Die in Absatz 1 Buchstaben e und f bezeichneten Personen haften nur für Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während ihrer Geschäftsführung entstehen oder fällig werden; ihre Haftung entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben.
3    Die Haftung nach Artikel 12 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 197422 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) bleibt vorbehalten.
4    Tritt eine steuerpflichtige Person Forderungen aus ihrem Unternehmen an Dritte ab, so haften diese subsidiär für die mit den Forderungen mitzedierte Mehrwertsteuer, wenn im Zeitpunkt der Abtretung die Steuerschuld gegenüber der ESTV noch nicht entstanden ist und ein Verlustschein vorliegt.23
5    Die mithaftende Person hat im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie die steuerpflichtige Person.
MWSTG haften die Teilhaber und Teilhaberinnen an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit (hervorgehoben durch das Bundesverwaltungsgericht) mit der steuerpflichtigen Person solidarisch. Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Art. 32 Abs. 1 Bst. a des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300; Botschaft 2010 S. 6956; zum alten Recht vgl. BVGE 2014/15 E. 3.4.1).

Diese gesetzliche Regelung ist unter anderem auch deshalb notwendig, weil die Steuerpflicht nach Art. 10
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
1    Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
a  mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder
b  Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.12
1bis    Ein Unternehmen betreibt, wer:
a  eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und
b  unter eigenem Namen nach aussen auftritt.13
1ter    Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.14
2    Von der Steuerpflicht ist befreit, wer:
a  innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind;
b  ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt:
b1  von der Steuer befreite Leistungen,
b2  Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt,
b3  Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland;
c  als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.16
2bis    Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.17
3    Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt.
MWSTG 2010 nicht an die Rechtsform anknüpft. Damit werden Gebilde mehrwertsteuerpflichtig, die weder partei- noch betreibungsfähig sind. Solche Gebilde können per se nicht zivilrechtlich belangt und auch für Mehrwertsteuerforderungen nicht betrieben werden, weshalb eine zivil- bzw. betreibungsrechtliche Mithaftung grundsätzlich nicht möglich wäre. Deswegen müssen in diesen Fällen die beteiligten Rechtssubjekte für die Mehrwertsteuerausstände direkt betrieben werden können (vgl. hierzu Susanne Gantenbein, Kommentar-MWSTG, Art. 15 N. 4 mit weiteren Hinweisen; statt vieler: Urteil des BVGer A-1544/2006 vom 11. September 2008 E. 2.2).

Der Sinn und Zweck dieser Norm besteht somit darin, den jeweiligen Teilhaber direkt für die Mehrwertsteuerausstände zu belangen, weil das "Steuersubjekt" bzw. der "Unternehmensträger" selbst nicht rechtsfähig ist. Selbstredend haftet der Teilhaber grundsätzlich für sämtliche Steuerausstände, Zinsen und Kosten des "Steuersubjekts" (vgl. Art. 15 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 15 Mithaftung - 1 Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:
1    Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:
a  die Teilhaber und Teilhaberinnen an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit;
b  Personen, die eine freiwillige Versteigerung durchführen oder durchführen lassen;
c  jede zu einer Mehrwertsteuergruppe (Art. 13) gehörende Person oder Personengesellschaft, mit Ausnahme von Vorsorgeeinrichtungen, für sämtliche von der Gruppe geschuldeten Steuern; tritt eine Person oder Personengesellschaft aus der Gruppe aus, so haftet sie nur noch für die Steuerforderungen, die sich aus ihren eigenen unternehmerischen Tätigkeiten ergeben haben;
d  bei der Übertragung eines Unternehmens: der bisherige Steuerschuldner oder die bisherige Steuerschuldnerin noch während dreier Jahre seit der Mitteilung oder Auskündigung der Übertragung für die vor der Übertragung entstandenen Steuerforderungen;
e  bei Beendigung der Steuerpflicht einer aufgelösten juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses;
f  für die Steuer einer juristischen Person, die ihren Sitz ins Ausland verlegt: die geschäftsführenden Organe bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person.
2    Die in Absatz 1 Buchstaben e und f bezeichneten Personen haften nur für Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während ihrer Geschäftsführung entstehen oder fällig werden; ihre Haftung entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben.
3    Die Haftung nach Artikel 12 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 197422 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) bleibt vorbehalten.
4    Tritt eine steuerpflichtige Person Forderungen aus ihrem Unternehmen an Dritte ab, so haften diese subsidiär für die mit den Forderungen mitzedierte Mehrwertsteuer, wenn im Zeitpunkt der Abtretung die Steuerschuld gegenüber der ESTV noch nicht entstanden ist und ein Verlustschein vorliegt.23
5    Die mithaftende Person hat im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie die steuerpflichtige Person.
MWSTG).

4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-3398/2017 vom 7. März 2019 mit Bezug auf die damals beurteilten Steuerperioden 2010 bis 2013 die Haftung des Beschwerdeführers bejaht, wobei es offengelassen hat, ob die Anwaltssozietät in der Form einer einfachen Gesellschaft oder in der Form einer Kollektivgesellschaft weitergeführt worden sei (daselbst E. 6.2).

4.3 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch in der Steuerperiode 2015 als Teilhaber der Anwaltssozietät zu betrachten ist.

Bei der hier zu beurteilenden Konstellation steht in zivilrechtlicher Hinsicht einzig eine Teilhaberschaft einer einfachen Gesellschafft oder einer Kollektivgesellschaft zur Diskussion. Die Rechtsform einer Einzelunternehmung fällt ausser Betracht, da der Beschwerdeführer auf dem Briefpapier weiterhin als "Namensgeber" aufgetreten ist, ohne dass auf die frühere Rechtform bzw. ohne dass auf die Nachfolge hingewiesen worden ist. Es wäre sodann auch eher aussergewöhnlich, wenn der Beschwerdeführer - als Gründer und ehemaliger Teilhaber - nunmehr als Angestellter seines früheren Partners wirken würde. Jedenfalls wurde solches weder geltend gemacht noch geben sich hierfür Anhaltspunkte aus den Akten. Insoweit ist auch irrelevant, dass der Beschwerdeführer ab September 2015 auf dem Briefpapier und den Rechnungen der Anwaltssozietät als Konsilius aufgeführt worden ist. Vielmehr ist er angesichts des Namens (der "Firma") und mangels Hinweis auf eine andere Rechtsform der Anwaltssozietät weiterhin als Teilhaber zu betrachten. Insoweit kann auch weiterhin offenbleiben, in welcher Rechtsform die Anwaltssozietät in der Steuerperiode 2015 geführt worden ist oder ob für die Rechnungsstellung bzw. Mehrwertsteuerabrechnung eine Abrechnungsgesellschaft gebildet worden ist. Denn die Teilhaberschaft an der inzwischen aufgelösten Anwaltssozietät führt in beiden Fällen zur direkten Haftung für ausstehende Mehrwertsteuerschulden (vgl. Urteil des BVGer A-3389/2017 vom 7. März 2019 E. 6.3).

4.4 Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 544 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 544 - 1 Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages.
1    Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages.
2    Die Gläubiger eines Gesellschafters können, wo aus dem Gesellschaftsvertrage nichts anderes hervorgeht, zu ihrer Befriedigung nur den Liquidationsanteil ihres Schuldners in Anspruch nehmen.
3    Haben die Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen, so haften sie ihm solidarisch, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung.
OR und insbesondere auf den "Vorbehalt der anderweitigen Vereinbarung" beruft, drängen sich folgende Ausführungen auf:

4.4.1 Art. 15 Abs. 1 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 15 Mithaftung - 1 Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:
1    Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:
a  die Teilhaber und Teilhaberinnen an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit;
b  Personen, die eine freiwillige Versteigerung durchführen oder durchführen lassen;
c  jede zu einer Mehrwertsteuergruppe (Art. 13) gehörende Person oder Personengesellschaft, mit Ausnahme von Vorsorgeeinrichtungen, für sämtliche von der Gruppe geschuldeten Steuern; tritt eine Person oder Personengesellschaft aus der Gruppe aus, so haftet sie nur noch für die Steuerforderungen, die sich aus ihren eigenen unternehmerischen Tätigkeiten ergeben haben;
d  bei der Übertragung eines Unternehmens: der bisherige Steuerschuldner oder die bisherige Steuerschuldnerin noch während dreier Jahre seit der Mitteilung oder Auskündigung der Übertragung für die vor der Übertragung entstandenen Steuerforderungen;
e  bei Beendigung der Steuerpflicht einer aufgelösten juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses;
f  für die Steuer einer juristischen Person, die ihren Sitz ins Ausland verlegt: die geschäftsführenden Organe bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person.
2    Die in Absatz 1 Buchstaben e und f bezeichneten Personen haften nur für Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während ihrer Geschäftsführung entstehen oder fällig werden; ihre Haftung entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben.
3    Die Haftung nach Artikel 12 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 197422 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) bleibt vorbehalten.
4    Tritt eine steuerpflichtige Person Forderungen aus ihrem Unternehmen an Dritte ab, so haften diese subsidiär für die mit den Forderungen mitzedierte Mehrwertsteuer, wenn im Zeitpunkt der Abtretung die Steuerschuld gegenüber der ESTV noch nicht entstanden ist und ein Verlustschein vorliegt.23
5    Die mithaftende Person hat im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie die steuerpflichtige Person.
MWSTG entspricht wörtlich Art. 32 Abs. 1 Bst. a des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300). In materieller Hinsicht hat sich somit - soweit hier interessierend - nichts geändert (vgl. dazu auch Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, BBl. 2008 6885 ff., S. 6956).

In der Lehre wird zu Art. 15
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 15 Mithaftung - 1 Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:
1    Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:
a  die Teilhaber und Teilhaberinnen an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit;
b  Personen, die eine freiwillige Versteigerung durchführen oder durchführen lassen;
c  jede zu einer Mehrwertsteuergruppe (Art. 13) gehörende Person oder Personengesellschaft, mit Ausnahme von Vorsorgeeinrichtungen, für sämtliche von der Gruppe geschuldeten Steuern; tritt eine Person oder Personengesellschaft aus der Gruppe aus, so haftet sie nur noch für die Steuerforderungen, die sich aus ihren eigenen unternehmerischen Tätigkeiten ergeben haben;
d  bei der Übertragung eines Unternehmens: der bisherige Steuerschuldner oder die bisherige Steuerschuldnerin noch während dreier Jahre seit der Mitteilung oder Auskündigung der Übertragung für die vor der Übertragung entstandenen Steuerforderungen;
e  bei Beendigung der Steuerpflicht einer aufgelösten juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses;
f  für die Steuer einer juristischen Person, die ihren Sitz ins Ausland verlegt: die geschäftsführenden Organe bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person.
2    Die in Absatz 1 Buchstaben e und f bezeichneten Personen haften nur für Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während ihrer Geschäftsführung entstehen oder fällig werden; ihre Haftung entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben.
3    Die Haftung nach Artikel 12 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 197422 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) bleibt vorbehalten.
4    Tritt eine steuerpflichtige Person Forderungen aus ihrem Unternehmen an Dritte ab, so haften diese subsidiär für die mit den Forderungen mitzedierte Mehrwertsteuer, wenn im Zeitpunkt der Abtretung die Steuerschuld gegenüber der ESTV noch nicht entstanden ist und ein Verlustschein vorliegt.23
5    Die mithaftende Person hat im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie die steuerpflichtige Person.
MWSTG ausgeführt, dass keine Steuersolidarität, sondern eine Zahlungssolidarität vorliege, wobei der Fiskus wählen könne, bei wem er die Forderung geltend machen wolle. Es handle sich also nicht um eine subsidiäre, sondern um eine primäre Haftung. Für die Haftung sei das Zivilrecht anwendbar. Nach diesem haften die Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft persönlich, primär, ausschliesslich, unbeschränkt und solidarisch (Bossart Meier/Clavadetscher, in: Giger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG, 2019 [nachfolgend: OFK], Art. 15 N. 1 f. und 6 f. mit Hinweisen; Susanne Gantenbein, Kommentar-MWSTG, Art. 15 N 2 und N. 7 f. mit Hinweisen, insbesondere auf die Rechtsprechung; zuvor schon: Thomas P. Wenk, in: mwst.com, 2000 [nachfolgend: mwst.com], Art. 32 N. 2 mit Hinweis und N. 8; so auch schon: Urteil des BVGer A-1544/2006 vom 11. September 2008 E. 2.2). Zum Vorbehalt einer anderweitigen Vereinbarung äussern sie sich nicht.

Schon unter der Warenumsatzsteuer hatte das Bundesgericht die solidarische Haftung eines Gesellschafters einer einfachen Gesellschaft unter Hinweis auf Art. 544 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 544 - 1 Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages.
1    Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages.
2    Die Gläubiger eines Gesellschafters können, wo aus dem Gesellschaftsvertrage nichts anderes hervorgeht, zu ihrer Befriedigung nur den Liquidationsanteil ihres Schuldners in Anspruch nehmen.
3    Haben die Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen, so haften sie ihm solidarisch, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung.
OR für Steuerausstände bejaht (BGE 71 I 179 E. 1). Im damaligen Kontext bezog sich der Hinweis jedoch auf den Grundsatz der "Solidarität" und nicht auf eine "anderweitige Vereinbarung".

4.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil A-3398/2017 vom 7. März 2019 in E. 6.3 ausgeführt, dass sich Art. 544 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 544 - 1 Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages.
1    Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages.
2    Die Gläubiger eines Gesellschafters können, wo aus dem Gesellschaftsvertrage nichts anderes hervorgeht, zu ihrer Befriedigung nur den Liquidationsanteil ihres Schuldners in Anspruch nehmen.
3    Haben die Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen, so haften sie ihm solidarisch, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung.
OR vorab auf Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern und dem Gläubiger beziehe (mit Hinweis, siehe auch BGer 4A_562/2011 vom 16. Januar 2012 E. 4.2 und 4A_73/2014 vom 19. Juni 2014 E. 5.1 in BGE 140 III 312 nicht publizierte Erwägung).

Der "Vorbehalt einer anderweitigen Vereinbarung" betrifft demnach grundsätzlich das Aussenverhältnis. Eine Abmachung im Aussenverhältnis, mithin zwischen dem Beschwerdeführer und der ESTV für die Mehrwertsteuerausstände für die Steuerperiode 2015 etc., ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat die ESTV bereits mit Schreiben vom 2. Mai 2014 und auch später wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass sie den Beschwerdeführer weiterhin als solidarisch haftende Person betrachte.

4.4.3 Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren geltend, dass selbst eine im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern vereinbarte anderweitige Struktur und letztlich eine damit ausgeschlossene Haftung nach dem Vertrauensprinzip auch im Aussenverhältnis (für künftige Mehrwertsteuerforderungen) Wirkung habe, wenn der Gläubiger davon Kenntnis habe oder hätte haben müssen.

Diese Auffassung widerspricht der Rechtsprechung, wonach Art. 544 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 544 - 1 Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages.
1    Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages.
2    Die Gläubiger eines Gesellschafters können, wo aus dem Gesellschaftsvertrage nichts anderes hervorgeht, zu ihrer Befriedigung nur den Liquidationsanteil ihres Schuldners in Anspruch nehmen.
3    Haben die Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen, so haften sie ihm solidarisch, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung.
OR eine "Vereinbarung" zwischen Schuldner und Gläubiger erfordert (E. 4.4.2). Soweit der Beschwerdeführer damit eine in der Lehre vertretene Auffassung zur Auslegung von Art. 544 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 544 - 1 Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages.
1    Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages.
2    Die Gläubiger eines Gesellschafters können, wo aus dem Gesellschaftsvertrage nichts anderes hervorgeht, zu ihrer Befriedigung nur den Liquidationsanteil ihres Schuldners in Anspruch nehmen.
3    Haben die Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen, so haften sie ihm solidarisch, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung.
OR auch für die Belange der Mehrwertsteuer zur Anwendung bringen wollte (vgl. Christoph M. Pestalozzi/Hans-Ueli Vogt, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Obligationenrecht II, Art. 530
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 530 - 1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
1    Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
2    Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen.
- 964
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 964
OR, 5. Aufl. 2016, Art. 544 N. 22), so kann ihm für die vorliegende Konstellation nicht gefolgt werden, denn auch in einem solchen Falle bräuchte es seitens der ESTV eine Form der Zustimmung, welche hier nicht vorliegt.

Mit anderen Worten ist auch eine interne gesellschaftsrechtliche Vereinbarung in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation mit Bezug auf die mehrwertsteuerliche Haftung unbeachtlich, selbst wenn und soweit sie der ESTV offengelegt und von ihr nicht akzeptiert worden ist. Insoweit ist die mehrwertsteuerliche Haftung der Privatautonomie der Parteien entzogen.

Infolgedessen verhält sich die ESTV auch nicht wider Treu und Glauben, wenn sie den Beschwerdeführer für die Mehrwertsteuerausstände der Steuerperiode 2015 belangt.

4.5 Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer weiterhin als Teilhaber zu betrachten ist, wobei die rechtliche Qualifikation der Anwaltssozietät weiterhin offenbleiben kann. Daran vermag auch die vertragliche Abmachung zwischen den Gesellschaftern oder die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angerufenen Schreiben nichts zu ändern. Die solidarische Haftung des Beschwerdeführers für die von der ESTV geltend gemachten Mehrwertsteuerausstände für die Steuerperiode 2015 ist damit gestützt auf Art. 15 Abs. 1 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 15 Mithaftung - 1 Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:
1    Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:
a  die Teilhaber und Teilhaberinnen an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit;
b  Personen, die eine freiwillige Versteigerung durchführen oder durchführen lassen;
c  jede zu einer Mehrwertsteuergruppe (Art. 13) gehörende Person oder Personengesellschaft, mit Ausnahme von Vorsorgeeinrichtungen, für sämtliche von der Gruppe geschuldeten Steuern; tritt eine Person oder Personengesellschaft aus der Gruppe aus, so haftet sie nur noch für die Steuerforderungen, die sich aus ihren eigenen unternehmerischen Tätigkeiten ergeben haben;
d  bei der Übertragung eines Unternehmens: der bisherige Steuerschuldner oder die bisherige Steuerschuldnerin noch während dreier Jahre seit der Mitteilung oder Auskündigung der Übertragung für die vor der Übertragung entstandenen Steuerforderungen;
e  bei Beendigung der Steuerpflicht einer aufgelösten juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses;
f  für die Steuer einer juristischen Person, die ihren Sitz ins Ausland verlegt: die geschäftsführenden Organe bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person.
2    Die in Absatz 1 Buchstaben e und f bezeichneten Personen haften nur für Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während ihrer Geschäftsführung entstehen oder fällig werden; ihre Haftung entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben.
3    Die Haftung nach Artikel 12 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 197422 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) bleibt vorbehalten.
4    Tritt eine steuerpflichtige Person Forderungen aus ihrem Unternehmen an Dritte ab, so haften diese subsidiär für die mit den Forderungen mitzedierte Mehrwertsteuer, wenn im Zeitpunkt der Abtretung die Steuerschuld gegenüber der ESTV noch nicht entstanden ist und ein Verlustschein vorliegt.23
5    Die mithaftende Person hat im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie die steuerpflichtige Person.
MWSTG zu bejahen.

Dies schliesst jedoch eine anderweitige Aufteilung der Steuerausstände in einem allfälligen zivilrechtlichen Regressverfahren unter den Teilhabern der Anwaltssozietät nicht aus.

4.6 Die weiteren eventuellen Rechtsbegehren Nr. 6 bis Nr. 9 sind gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ebenfalls abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

6.
Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich. Daher sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 4'500.- festzusetzen sind, ihm vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 4'500.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

(Für die Unterschrift und die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Monique Schnell Luchsinger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-5911/2019
Date : 12. März 2020
Published : 18. Mai 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : Mehrwertsteuer (2015). Entscheid angefochten beim BGer


Legislation register
BGG: 42  48  82
BV: 130
MWSTG: 1  10  14  15  18  20  68  82  83  86
OR: 530  544  964
VGG: 37
VGKE: 2  4
VwVG: 5  32  48  50  52  63  64
BGE-register
140-III-312 • 142-II-488 • 71-I-179
Weitere Urteile ab 2000
2A.520/2003 • 2C_321/2015 • 2C_927/2019 • 4A_562/2011 • 4A_73/2014
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AS
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BBl
2008/6885