Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-7276/2006
{T 0/2}

Urteil vom 12. März 2008

Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien
A._______, geboren X._______, Sierra Leone,
vertreten durch Christina von Gunten, Fürsprecherin, B._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Akteneinsicht; Zwischenverfügung des BFF vom 13. Juli 2000,
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFF vom 21. Juli 2000 / N_______.

Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. August 1997 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 23. Oktober 1997 stellte das BFF fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Da Zweifel an der vom Beschwerdeführer behaupteten Herkunft aus Sierra Leone bestanden, wurde diese als unbekannt bezeichnet und in den Erwägungen von einem Wegweisungsvollzug nach Gambia oder Guinea oder Westafrika ausgegangen. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer wurde in C._______ am Y._______ wegen (...) zu einer dreimonatigen bedingten Gefängnisstrafe und einer unbedingten Landesverweisung von fünf Jahren verurteilt.
B.
Am 6. Februar 1999 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl. Mit Verfügung vom 3. März 1999 trat das BFF auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs nach Westafrika wurde auf die Erwägungen in der Verfügung vom 23. Oktober 1997 verwiesen. Die Verfügung vom 3. März 1999 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 7. Dezember 1999 aus der Schweiz nach D._______ (E._______) ausgeschafft und von dort am 8. Januar 2000 auf dem Landweg nach Sierra Leone zurückgeführt.
C.
Am 31. Mai 2000 liess der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch einreichen, worin beantragt wurde, es sei die Verfügung des BFF vom 3. März 1999 aufzuheben, es sei eine seit Erlass der ursprünglichen Verfügung wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage und eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen, es sei ihm als vorsorgliche Massnahme die Wiedereinreise in die Schweiz zu bewilligen, es sei die Unzumutbarkeit eventuell die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sierra Leone festzustellen und von Amtes die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, er sei nach D._______ ausgeschafft worden, obwohl seine sierraleonische Herkunft vom Honorarkonsul in der Schweiz bestätigt worden sei. Von dort seien zwei Ausschaffungsversuche nach Sierra Leone gescheitert. Deshalb halte er sich mittellos in der Umgebung von Abidjan auf. Seit Erlass der ursprünglichen Verfügung habe sich die Situation in Sierra Leone in wiedererwägungsrechtlich massgeblicher Weise verschärft. Es liege eine konkrete Gefährdung seiner Person vor und der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar.
D.
D.a Am 13. Juli 2000 gewährte das BFF dem Beschwerdeführer auf Antrag seiner Rechtsvertreterin Akteneinsicht. Die Einsicht in die Aktenstücke A10/1, A11/2, A12/6, A13/2, A14/1, A15/1, A16/11, A17/1, B2/3, B4/5, B5/1, B6/1, B10/5, B12/1, B13/2, B14/2, B15/1, B16/3, B17/2, B18/2 und B19/1 wurde verweigert, mit der Begründung, es handle sich um Akten, bei denen das öffentliche oder private Interesse an der Geheimhaltung überwiege, oder um interne oder kantonale Akten.
D.b Mit Verwaltungsbeschwerde vom 16. August 2000 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Juli 2000 und die Gewährung der Akteneinsicht. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
E.a Mit Verfügung vom 21. Juli 2000 trat das BFF auf das Wiedererwägungsgesuch vom 31. Mai 2000 nicht ein und stellte fest, dass die Verfügung vom 3. März 1999 rechtskräftig und bereits vollzogen sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei gemäss Mitteilung der Schweizerischen Botschaft am 12. Dezember 1999 nach F._______ geflogen worden und am folgenden Tag nach D._______ zurückgekehrt, jedoch am 8. Januar 2000 auf dem Landweg von D._______ nach Sierra Leone zurückgeführt worden. Die Wegweisung sei somit vollzogen worden; mithin bestehe die behauptete Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht, weshalb sich die Frage der vorläufigen Aufnahme, welche eine Ersatzmassnahme für den Vollzug einer Wegweisung sei, nicht mehr stelle. Folglich stelle sich auch die Frage, ob sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens in der Schweiz überhaupt auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sierra Leone berufen könne, nicht.
E.b Mit Eingabe vom 24. August 2000 an die ARK liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und stellte folgende Anträge: Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei festzustellen, dass das Bundesamt zu Unrecht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten sei und den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, es sei die Sache zum materiellen Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei das Recht auf Beschwerdeergänzung nach Gewährung vollständiger Akteneinsicht einzuräumen, es sei dem Beschwerdeführer im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die sofortige Wiedereinreise in die Schweiz zu ermöglichen, es sei aus prozessökonomischen Gründen das Beschwerdeverfahren i.S. Akteneinsicht mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zusammenzulegen und es sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Am 28. August 2000 liess der Beschwerdeführer beim BFF ein Gesuch um Akteneinsicht in die Botschaftsanfrage und -antwort, auf die sich die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juli 2000 beziehe, einreichen. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 1. September 2000 wurde das Gesuch an die zu diesem Zeitpunkt zuständige ARK zur Behandlung weitergeleitet.
G.
Mit Eingabe vom 8. September 2000 wurde seitens der Rechtsvertreterin ein Fax des IKRK (Internationales Komitee des Roten Kreuzes) vom 1. September 2000 betreffend ein Gespräch in D._______ mit dem Beschwerdeführer über seine Situation eingereicht. Zudem wurde festgestellt, dass die beim BFF geforderte Einsicht in die Anfrage an die Schweizer Botschaft vor Ort sowie deren Antwort noch nicht gewährt worden sei.
H.
Mit Verfügung vom 22. September 2000 wies die ARK das Gesuch um Wiedereinreise in die Schweiz ab, da der Beschwerdeführer vom G._______ des Kantons H._______ am Z._______ wegen (...) verurteilt worden sei und somit das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Einreise in die Schweiz überwiege.
I.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2000 reichte die Rechtsvertreterin ihre Honorarnote zu den Akten.
J.
Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2000 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde betreffend das Wiedererwägungsgesuch. Es wurde festgehalten, es bestehe keine Veranlassung, an der Auskunft der Schweizerischen Vertretung, wonach der Beschwerdeführer nach Sierra Leone zurückgeführt worden sei, zu zweifeln. Mithin sei die Wegweisung vollzogen worden und könne nicht in Wiedererwägung gezogen werden. In kantonale Akten könne die Vorinstanz keine Einsicht geben, da die verfassende Stelle als Datenherr über deren Einsicht zu entscheiden habe. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2000 zur Kenntnis zugestellt.
K.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2000 bezog sich die Rechtsvertreterin auf die Zwischenverfügung der ARK vom 22. September 2000, erklärte, der erwähnte Verstoss gegen (...) sei ihr nicht bekannt gewesen, und ersuchte um Einsicht in die entsprechenden Akten.
L.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2001 legte die Rechtsvertreterin ein weiteres Beweismittel (Notiz des IKRK vom 11. Dezember 2000 betreffend die Situation des Beschwerdeführers) ins Recht. Weiter wurden die Gesuche um Einsicht in die Akten des Kantons H._______ betreffend (...) sowie in die Botschaftsabklärung erneuert.
M.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 4. Oktober 2001 wurde die Rechtsvertreterin ersucht, innert angesetzter Frist konkrete Angaben über den Aufenthaltsort ihres Mandanten mitzuteilen, andernfalls ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterführung des Verfahrens als dahingefallen erachtet werde.
N.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2001 reichte die Rechtsvertreterin einen Brief ihres Mandanten vom 7. Februar 2001 ein, in dem dieser seine derzeitige persönliche Situation schilderte sowie seinen Aufenthaltsort (Umgebung des Flughafens D._______) sowie Adresse und Telefonnummer seiner Kontaktperson bekanntgab.
O.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2002 wurde ein handschriftlicher Brief des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2001 sowie ein Foto desselben, das ihn vor dem Flughafengebäude D._______ zeige, zu den Akten gereicht.
P.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 8. Juni 2007 wurde die Rechtsvertreterin aufgefordert, bis zum 28. Juni 2007 konkrete Angaben über den Aufenthaltsort ihres Mandanten mitzuteilen, andernfalls die Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben würden.
Q.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2007 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass an diesem Tag völlig unerwartet der Kontakt mit einem Freund des Beschwerdeführers gelungen sei, welcher jedoch erst in einiger Zeit persönlich mit dem Beschwerdeführer in Kontakt treten könne, da sich dieser momentan ausserhalb D._______ befinde. Ferner sei der Freund des Beschwerdeführers gebeten worden, den Beschwerdeführer aufzufordern, ihr einen Fax zu schicken, welcher nach Erhalt umgehend dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet würde. Unter diesen Umständen bestehe trotz der am Vortag abgelaufenen Frist ein schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterführung des Verfahrens.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2007 wurde die Rechtsvertreterin - angesichts der in der Eingabe vom 29. Juni 2007 geschilderten Situation - aufgefordert, bis zum 30. Juli 2007 konkrete Angaben über den Aufenthaltsort ihres Mandanten mitzuteilen, andernfalls die Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben würden.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2007 wurde das Fristerstreckungsgesuch vom 17. Juli 2007 abgewiesen und die Rechtsvertreterin erneut aufgefordert, bis zum 30. Juli 2007 konkrete Angaben über den Aufenthaltsort ihres Mandanten mitzuteilen, andernfalls die Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben würden.
T.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2007 (Datum Poststempel) teilte die Rechtsvertreterin unter Beilage einer Faxkopie eines handschriftlichen Briefes des Beschwerdeführers die Adresse ihres Mandanten sowie dessen weiterbestehendes Interesse am Beschwerdeverfahren mit.
U.
Mit Eingabe vom 8. August 2007 reichte die Rechtsvertreterin zwei weitere Beweismittel (Faxkopien zweier Schreiben des Beschwerdeführers) zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 107
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 107 Anfechtbare Zwischenverfügungen - 1 Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1-3 und 18-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG359 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.360
1    Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1-3 und 18-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG359 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.360
2    Selbständig anfechtbar sind ausserdem, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können:
a  vorsorgliche Massnahmen;
b  Verfügungen, mit denen das Verfahren sistiert wird, ausser Verfügungen nach Artikel 69 Absatz 3.
3    ...361
AsylG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen selbstständig anfechtbare Zwischenverfügungen des Bundesamtes betreffend Asyl.
2.2 Laut Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 107 Anfechtbare Zwischenverfügungen - 1 Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1-3 und 18-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG359 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.360
1    Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1-3 und 18-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG359 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.360
2    Selbständig anfechtbar sind ausserdem, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können:
a  vorsorgliche Massnahmen;
b  Verfügungen, mit denen das Verfahren sistiert wird, ausser Verfügungen nach Artikel 69 Absatz 3.
3    ...361
VwVG ist gegen selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. In der bis am 31. Dezember 2006 gültigen Fassung von Art. 45 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 107 Anfechtbare Zwischenverfügungen - 1 Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1-3 und 18-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG359 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.360
1    Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1-3 und 18-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG359 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.360
2    Selbständig anfechtbar sind ausserdem, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können:
a  vorsorgliche Massnahmen;
b  Verfügungen, mit denen das Verfahren sistiert wird, ausser Verfügungen nach Artikel 69 Absatz 3.
3    ...361
und Abs. 2 Bst. e VwVG wurde bestimmt, dass die Verweigerung der Akteneinsicht (Art. 27
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 107 Anfechtbare Zwischenverfügungen - 1 Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1-3 und 18-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG359 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.360
1    Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1-3 und 18-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG359 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.360
2    Selbständig anfechtbar sind ausserdem, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können:
a  vorsorgliche Massnahmen;
b  Verfügungen, mit denen das Verfahren sistiert wird, ausser Verfügungen nach Artikel 69 Absatz 3.
3    ...361
VwVG) eine selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung darstellt, sofern die Verweigerung der Akteneinsicht für den Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens ergangene Verfügungen des Bundesamtes betreffend Akteneinsicht können das selbstständige Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsbeschwerde bilden (vgl. EMARK 1997 Nr. 7 S. 48 f. betreffend Einsicht in Akten eines abgeschlossenen Verfahrens im Hinblick auf die Einleitung eines Wiedererwägungsverfahrens).
2.3 Die vorliegend angefochtene Zwischenverfügung des BFF vom 13. Juli 2000 ist nicht im Rahmen der Art. 18 bis
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 107 Anfechtbare Zwischenverfügungen - 1 Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1-3 und 18-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG359 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.360
1    Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1-3 und 18-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG359 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.360
2    Selbständig anfechtbar sind ausserdem, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können:
a  vorsorgliche Massnahmen;
b  Verfügungen, mit denen das Verfahren sistiert wird, ausser Verfügungen nach Artikel 69 Absatz 3.
3    ...361
48 des AsylG ergangen, sondern nach abgeschlossenem ordentlichem Asylverfahren, womit die einschränkende spezialgesetzliche Regelung von Art. 107 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 107 Anfechtbare Zwischenverfügungen - 1 Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1-3 und 18-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG359 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.360
1    Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1-3 und 18-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG359 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.360
2    Selbständig anfechtbar sind ausserdem, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können:
a  vorsorgliche Massnahmen;
b  Verfügungen, mit denen das Verfahren sistiert wird, ausser Verfügungen nach Artikel 69 Absatz 3.
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AsylG nicht zur Anwendung gelangt. Dieser Auffassung war offensichtlich auch die Vorinstanz, die ihre Verfügung vom 13. Juli 2000 mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung (vgl. unten E. 2.4) versah. Die angefochtene Zwischenverfügung ist nach dem Gesagten selbstständig anfechtbar, zumal die Verweigerung der Akteneinsicht vorliegend einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.
2.4 Beschwerden gegen Zwischenverfügungen waren bis am 31. Dezember 2006 innert zehn Tagen ab Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 50 aVwVG). Die Vorinstanz führte in der Rechtsmittelbelehrung ihrer Verfügung vom 13. Juli 2000 zum damaligen Zeitpunkt jedoch fälschlicherweise die 30-tägige, statt die zehntägige Beschwerdefrist an. Da einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung, beispielsweise in Form einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung, kein Nachteil erwachsen darf (vgl. Art. 38
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 107 Anfechtbare Zwischenverfügungen - 1 Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1-3 und 18-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG359 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.360
1    Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1-3 und 18-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG359 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.360
2    Selbständig anfechtbar sind ausserdem, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können:
a  vorsorgliche Massnahmen;
b  Verfügungen, mit denen das Verfahren sistiert wird, ausser Verfügungen nach Artikel 69 Absatz 3.
3    ...361
VwVG), ist die am 16. August 2000 der Post übergebene Beschwerde betreffend Akteneinsicht als rechtzeitig innerhalb der 30-tägigen Frist eingereicht zu betrachten.
2.5 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
und Art. 50 ff
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
. VwVG). Auf die Beschwerde betreffend Akteneinsicht ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht in einer Rechtsmitteleingabe vom 16. August 2000 geltend, die Zwischenverfügung des BFF vom 13. Juli 2000 sei aufzuheben und es sei Einsicht in die Akten zu gewähren.
3.2 Die Vorinstanz bezeichnete in den Aktenverzeichnissen die Akten A2/7, A4/4, A6/8, A7/3, B7/1, B11/2, B20/3, B 21/1 und B22/1 als "unwesentliche oder bekannte Akten" und die Akten A10/1, A11/2, A12/6, A13/2, A14/1, A 15/1, A16/11, A16 (recte:17)/1, B4/5, B10/5, B15/1, B16/3, B17/2, B18/2 und B19/1 als kantonale Akten sowie die Akten B5/1, B13/2 und B14/2 als "interne Akten (BGE 115 V 303)". Die Akte B2/3 wurde sowohl als "unwesentliche oder bekannte" als auch "interne Akte" bezeichnet. Die Akte B6/1 wurde mit der Bezeichnung "überwiegende öffentliche oder private Interessen an Geheimhaltung (Art. 27
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 107 Anfechtbare Zwischenverfügungen - 1 Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1-3 und 18-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG359 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.360
1    Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1-3 und 18-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG359 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.360
2    Selbständig anfechtbar sind ausserdem, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können:
a  vorsorgliche Massnahmen;
b  Verfügungen, mit denen das Verfahren sistiert wird, ausser Verfügungen nach Artikel 69 Absatz 3.
3    ...361
VwVG)" versehen.
3.3 Der Beschwerdeführer verlangt keine Einsicht in die als "unwesentliche oder bekannte Akten" qualifizierten Akten. Es wird hingegen gerügt, bei den internen Akten B2/3, B5/1, B13/2 und B14/2 sei keine einzelfallgerechte Rechtsgüterabwägung vorgenommen worden. Die kantonalen Akten A10/1, A11/2, A12/6, A13/2, A14/1, A 15/1, A16/11, A16 (recte:17)/1, B4/5, B10/5, B15/1, B16/3, B17/2, B18/2 und B19/1 seien durch die Aufnahme in die Aktenverzeichnisse des Bundesamtes Gegenstand des Verfahrens geworden, weshalb in diese Einsicht zu gewähren sei. Die Akten betreffend den Vollzug seien von grosser Relevanz. Die Einsicht in die Akte B6/1 sei ohne nähere Begründung vollständig verwehrt worden.
3.4 Gemäss Art. 26 ff
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
. VwVG ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren. Das Einsichtsrecht bezieht sich auf Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, sämtliche als Beweismittel dienenden Aktenstücke sowie auf die Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
Bstn. a, b und c VwVG). Somit fallen unter Art. 26
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG sämtliche Aktenstücke, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Das Akteneinsichtsrecht im Sinne von Art. 26
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG kann jedoch durch wesentliche öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen beschränkt werden (vgl. Art. 27
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 107 Anfechtbare Zwischenverfügungen - 1 Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1-3 und 18-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG359 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.360
1    Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1-3 und 18-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG359 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.360
2    Selbständig anfechtbar sind ausserdem, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können:
a  vorsorgliche Massnahmen;
b  Verfügungen, mit denen das Verfahren sistiert wird, ausser Verfügungen nach Artikel 69 Absatz 3.
3    ...361
VwVG). Dabei ist in jedem Fall eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4 und 5). Verwaltungsinternen Akten, d.h. behördlichen Unterlagen, welche ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, kommt für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zu und stellen lediglich Hilfsmittel bei der Entscheidfindung dar. Die Einsicht in diese Unterlagen kann nicht bloss ausnahmsweise - bei Vorliegen von etwelchen überwiegenden Interessen -, sondern, weil sie gar nicht unter die in Art. 26
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG genannten Akten fallen, ohne jegliche Begründung verweigert werden (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 3a S. 8).
3.5 Bei den Akten B2/3 (Zuweisung der Personenkategorie), B5/1 (Resultat AFIS-Fingerabdruckvergleich), B13/2 (AUPER-Ausdruck, Feststellung der Rechtskraft), B14/2 (Zustellung der BFF-Verfügung vom 3. März 1999 an die kantonalen Behörden) und B15/1 (Nachtrag zu einer Transfermeldung) handelt es sich um interne Notizen beziehungsweise Akten ohne entscheidrelevante Bedeutung. Sie sind als behördliche Unterlagen ohne Beweischarakter zu qualifizieren und unterstehen damit nicht dem Einsichtsrecht. Nur bei dem Einsichtsrecht unterstehenden Akten sind bei einer eventuellen Beschränkung des Einsichtsrechts die gegensätzlichen Interessen abzuwägen. Folglich ist dem in der Beschwerde geltend gemachten Einwand, es sei keine Interessenabwägung vorgenommen worden, die Grundlage entzogen. Die Einsicht in die betreffenden Akten konnten ohne Begründung verweigert werden.
3.6 Die Akte B6/1 ist eine interne Notiz betreffend die Registrierung der Nationalität des Beschwerdeführers und die Bezeichnung der Behandlungskategorie. Auch sie ist aufgrund ihres Inhalts als behördliche Unterlage ohne Beweischarakter zu qualifizieren und untersteht damit nicht dem Einsichtsrecht. Zwar wurde sie im Aktenverzeichnis als Akte mit "überwiegendem öffentlichen oder privaten Interessen an Geheimhaltung" bezeichnet. Massgebend ist jedoch nicht die interne Bezeichnung der Akten durch die zuständige Behörde, sondern die objektive Bedeutung der Aktenstücke für die verfügungswesentliche Sachverhaltsfeststellung (vgl. BGE 115 V 303), weshalb die Frage der richtigen Kennzeichnung der Akten durch die Vorinstanz offen gelassen werden kann, da der Akte B6/1, wie vorgängig festgestellt, keine entscheidrelevante Bedeutung zukommt.
3.7 Zu den kantonalen Akten, in die um Einsicht ersucht wird, ist Folgendes festzustellen: Bei den Akten A10/1 und B10/5 handelt es sich um Schreiben an den Beschwerdeführer betreffend Ausreisefrist beziehungsweise Beschaffung von Papieren. Die Akten A11/2 und A13/2 betreffen die Feststellung des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers, A14/1 und A16 (recte 17/1) betreffen die Frage der Überführung des Beschwerdeführers in den Kanton I._______, die Akte B17/2 steht im Zusammenhang mit der Ausschaffung und der Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers, nachdem dieser die Ausreisefrist verstreichen liess sowie sich einer behördlichen Anordnung widersetzt und einer behördlichen Vorladung keine Folge geleistet hatte, und in Akte B19/1 wird die durchgeführte Ausschaffung bestätigt. Die Akten A12/6, A16/11 und B4/5 stehen im Zusammenhang mit Verstössen gegen (...). B16/3 enthält eine Meldung der Stadtpolizei J._______ wegen Schwierigkeiten mit dem Beschwerdeführer in (...) und B18/2 beinhaltet einen Antrag auf Ausgrenzung aus der Gemeinde J._______.

Die Frage, ob diese Akten - wie in der Beschwerde behauptet wird - durch die Aufnahme in das Aktenverzeichnis Gegenstand des Verfahrens wurden und dem Beschwerdeführer deshalb von den Asylbehörden Einsicht gewährt werden muss, kann schon deshalb offen bleiben, weil den entsprechenden Akten ohnehin keine entscheidrelevante Bedeutung zukommt.

Von Bedeutung für den vorliegenden Fall ist einzig der Urteilsauszug (A15/1) betreffend die Verurteilung wegen Verstosses gegen das BetmG. Die Frage, ob dieser mit Aufnahme in das Aktenverzeichnis Gegenstand des Verfahrens geworden ist, kann ebenfalls offen bleiben. Das entsprechende Urteil wurde dem Beschwerdeführer eröffnet und ist somit als ihm bekanntes Dokument zu betrachten. Die von der Rechtsvertreterin geltend gemachte fehlende Kenntnis dieses Urteils ist einem Unterlassen des Beschwerdeführers zuzuschreiben und nicht von den Asyl- oder anderen Behörden zu verantworten. Zudem wurde ihm beziehungsweise seiner Rechtsvertreterin mit Zwischenverfügung vom 22. September 2000 der wesentliche Inhalt des Urteilsauszuges bekannt gegeben. Es stand ihm beziehungsweise ihr offen, sich an die zuständigen kantonalen Behörden zwecks weitergehender Akteneinsicht zu wenden.
3.8 In den Akten findet sich ferner eine Mitteilung der Schweizer Botschaft in D._______ vom 18. Januar 2000, wonach der Beschwerdeführer am 12. Dezember 1999 nach F._______ flog, am folgenden Tag zurückkehrte und schliesslich am 8. Januar 2000 auf dem Landweg nach Sierra Leone zurückgeführt werden konnte.

Bei dieser Akte bestehen gewichtige öffentliche und private Interessen, welche geeignet sind, den Grundsatz des Rechtes auf Akteneinsicht einzuschränken (vgl. Art. 27
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 107 Anfechtbare Zwischenverfügungen - 1 Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1-3 und 18-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG359 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.360
1    Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1-3 und 18-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG359 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.360
2    Selbständig anfechtbar sind ausserdem, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können:
a  vorsorgliche Massnahmen;
b  Verfügungen, mit denen das Verfahren sistiert wird, ausser Verfügungen nach Artikel 69 Absatz 3.
3    ...361
VwVG, EMARK 1994 Nr. 1 E. 4 und 5). Die den Beschwerdeführer betreffenden Informationen wurden diesem in der Verfügung vom 21. Juli 2000, mit welcher auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten wurde, mitgeteilt. Im Weiteren enthält das Schreiben der Schweizer Vertretung jedoch Informationen betreffend den Vollzug der Wegweisung von Personen in anderen Asylverfahren. Das Schreiben konnte somit dem Beschwerdeführer nicht vollständig offengelegt werden. Deswegen kann dem Beschwerdeführer auch keine weitergehende Akteneinsicht gewährt werden.

Nach Art. 28
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG darf auf ein Aktenstück, welches nicht zur Einsicht offengelegt wurde, zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

Die Vorinstanz führte den für den Beschwerdeführer massgebenden Inhalt der Botschaftsmitteilung in ihrer Verfügung vom 21. Juli 2000 an. Im Rahmen der am 13. Juli 2000 gewährten Akteneinsicht wurde der Beschwerdeführer nicht über diese Akte informiert. Praxisgemäss werden Informationen über den durchgeführten Wegweisungsvollzug den betroffenen Personen nicht weitergegeben. Es ist davon auszugehen, dass sie vom Wegweisungsvollzug als direkt Betroffene Kenntnis haben und keine weitergehenden Informationen darüber benötigen. Dies trifft auch vorliegend zu, da der wesentliche Inhalt bereits in seinem Wiedererwägungsgesuch angeführt wurde. Ein Unterschied besteht lediglich darin, dass laut Botschaftsantwort der Beschwerdeführer nach Sierra Leone zurückgeführt wurde, währenddem im Wiedererwägungsgesuch behauptet wird, der zweite Ausschaffungsversuch sei bereits an der Grenze zu K._______ gescheitert. Der Beschwerdeführer hatte überdies im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit, zur Mitteilung betreffend den Wegweisungsvollzug Stellung zu nehmen. Wie im Folgenden dargelegt wird, kann aus seinen Eingaben nicht geschlossen werden, die erwähnte Mitteilung entspreche nicht den Tatsachen. Dies ist indessen eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes und nicht eine Frage, die im Rahmen der Akteneinsicht zu behandeln ist.
3.9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2000 betreffend Akteneinsicht Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die dementsprechende Beschwerde vom 16. August 2000 ist daher abzuweisen
4.
4.1 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen das Nichteintreten beziehungsweise die Ablehnung von Wiedererwägungsgesuchen ergibt sich aus dem Umstand, dass nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können (vgl. BGE 113 Ia 146 f.; VPB 1985 Nr. 24; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 220; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 174 f.).
4.2 Der Beschwerdeführer ist betreffend das Wiedererwägungsverfahren legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
und Art. 50 ff
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
. VwVG), zumal auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. Bst. T).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Rechtsmitteleingabe vom 24. August 2000 betreffend Nichteintreten auf sein Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen, die Verfügung vom 21. Juli 2000 sei aufzuheben und die Sache zwecks materieller Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.2 Die Behörde hat auf ein Wiedererwägungsgesuch hin zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen, unter denen sie zum Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch verpflichtet wäre, erfüllt sind. Dabei genügt es zwar für die Zulässigkeit des Wiedererwägungsgesuchs, dass Umstände, die einen verfassungsmässigen Anspruch auf Wiedererwägung begründen würden, substanziiert behauptet werden. Sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen, so ist die Verwaltungsbehörde nicht gehalten, auf das Gesuch einzutreten, ja es überhaupt formell anhand zu nehmen (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a S. 44).
5.3 Vorweg ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde.

Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG und Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG). Trotz Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222).

Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFF vorliegend den Sachverhalt vollständig erstellte und zu Recht keine weitergehenden Abklärungen veranlasste. Das BFF nahm im Rahmen einer Botschaftsanfrage Abklärungen vor Ort vor. Dabei bestand in Anbetracht des Ergebnisses der Botschaftsanfrage vorliegend für die Vorinstanz - auch angesichts des eingereichten Wiedererwägungsgesuches - zu Recht keine Veranlassung, weitere Abklärungen über die Vertretung in D._______ zu tätigen. Die Vorinstanz klärte demnach den Sachverhalt genügend ab, weshalb von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs nicht die Rede sein kann. Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen sowie zur Neubeurteilung ist daher abzuweisen.
5.4 Vorliegend wurde das Wiedererwägungsgesuch betreffend die Zumutbarkeit und eventuell Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs am 31. Mai 2000 eingereicht. Die Wegweisung nach Sierra Leone war zum damaligen Zeitpunkt bereits vollzogen worden. Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, der Wegweisungsvollzug nach Sierra Leone sei nicht erfolgt, und reichte zum Beleg wiederholt Nachweise für seinen Aufenthalt an E._______ ein (so letztmals mit Eingabe vom 8. August 2007). Aus seinen Vorbringen geht jedoch nichts hervor, wonach an der Mitteilung der Schweizerischen Vertretung betreffend den Wegweisungsvollzug zu zweifeln wäre. Dass sich der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt an E._______ aufhielt, ist durchaus möglich, zumal nicht auszuschliessen ist, dass er sich von Sierra Leone wieder an E._______ zurückbegab.

Mithin ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, wonach die angeführte Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht besteht, da die Wegweisung vollzogen wurde. Weil eine vorläufige Aufnahme lediglich eine Ersatzmassnahme für den undurchführbaren Vollzug darstellt, ist sie vorliegend ausgeschlossen. Wie die Vorinstanz zu Recht anführte, kann somit die Frage offen gelassen werden, ob sich der Beschwerdeführer aufgrund seines deliktischen Verhaltens in der Schweiz überhaupt auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sierra Leone berufen kann.

Nach dem Gesagten sind die Beweisanträge des Beschwerdeführers (Anhörung beziehungsweise Identifikation des Beschwerdeführers durch die Schweizerische Vertretung) sowie die eingereichten Beweismittel zur Situation in Sierra Leone und das Schreiben betreffend einen andern Asylbewerber) abzuweisen, weil sie keine wesentlichen Elemente zu vermitteln vermöchten (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 S. 84).

Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch vom 31. Mai 2000 nicht eingetreten.
5.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2000 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Verfügung des Bundesamtes ist demzufolge zu bestätigen und die Beschwerde vom 24. August 2000 abzuweisen.
6.
6.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass der Beschwerdeführer keine prozessualen Erfolgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die Beschwerde aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren und können gar als kaum ernsthaft bezeichnet werden. Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Streitfall als aussichtslos zu bezeichnen ist. Deshalb ist das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen.
6.2 Einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG gewährt wird, können die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (vgl. Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dem Beschwerdeführer sind in Anbetracht der Aktenlage keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Verfügung vom 21. Juli 2000 im Original, ein Foto, ein Zeitungsartikel)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- L._______

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-7276/2006
Datum : 12. März 2008
Publiziert : 25. März 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid; Verfügung des BFF vom 21. Juli 2000


Gesetzesregister
AsylG: 6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
18bis  105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
107
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 107 Anfechtbare Zwischenverfügungen - 1 Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1-3 und 18-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG359 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.360
1    Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1-3 und 18-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG359 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.360
2    Selbständig anfechtbar sind ausserdem, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können:
a  vorsorgliche Massnahmen;
b  Verfügungen, mit denen das Verfahren sistiert wird, ausser Verfügungen nach Artikel 69 Absatz 3.
3    ...361
BGG: 83
VGG: 31  32  33  34  53
VGKE: 6
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VwVG: 5  12  13  26  27  28  38  45  46  48  50  63  65
BGE Register
113-IA-146 • 115-V-297 • 125-II-265
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • akteneinsicht • sierra leone • bundesverwaltungsgericht • sachverhalt • frage • beweismittel • aufenthaltsort • stelle • richtigkeit • privates interesse • verfahrenskosten • tag • weiler • kenntnis • frist • asylverfahren • vorläufige aufnahme • bundesamt für migration • geheimhaltung • rechtsmittelbelehrung • brief • interne akte • ikrk • kommunikation • schriftstück • asylgesetz • einreise • verwaltungsbeschwerde • eintragung • bundesgesetz über das bundesgericht • aussichtslosigkeit • mitwirkungspflicht • verhalten • gerichtsschreiber • kantonale behörde • zweifel • von amtes wegen • vorsorgliche massnahme • ausschaffung • beilage • adresse • sachverhaltsfeststellung • verurteilter • entscheid • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • akte • unentgeltliche rechtspflege • anspruch auf rechtliches gehör • eröffnung des entscheids • bescheinigung • unrichtige auskunft • bewilligung oder genehmigung • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • stichtag • verhältnismässigkeit • asylrekurskommission • gesuch an eine behörde • fotografie • form und inhalt • begründung des entscheids • rechtsmittel • gerichts- und verwaltungspraxis • landesverweisung • abweisung • angabe • anschreibung • wiedererwägung • revision • beurteilung • falsche angabe • antrag zu vertragsabschluss • beginn • information • auskunftspflicht • bundesgericht • wiese • original • ausserhalb • erwachsener • betroffene person • gambia • ausserordentliches rechtsmittel • asylbewerber • gemeinde • beschwerdefrist • beschwerdeantwort • eigengebrauch • 1995 • ausgrenzung • bezogener • flughafen • aufschiebende wirkung • kopie • verfassung • gesuchsteller • innerhalb • ermessen • ausschaffungshaft • gewicht • mangelhafte eröffnung • kostenvorschuss • verurteilung
... Nicht alle anzeigen
BVGer
D-7276/2006
EMARK
1994/1 • 1994/1 S.8 • 1995/23 S.222 • 1997/7 • 2003/13 • 2003/7 S.44