Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-7306/2013

Urteil vom 12. Januar 2016

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniele Cattaneo, Richter Walter Stöckli,

Gerichtsschreiberin Regina Derrer.

A._______,geboren am (...),

Syrien,
Parteien
vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 28. November 2013 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge legal [im] August 2010 und gelangte auf dem Landweg nach Istanbul, von wo aus er einige Wochen später in ein ihm unbekanntes Land flog. Von dort aus reiste er am [im] August 2010 in die Schweiz weiter, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch stellte und ins EVZ Altstätten transferiert wurde. Am 8. September 2010 wurde er im EVZ Altstätten summarisch zu seinen Gesuchsgründen und zu seiner Person befragt. Am 4. Februar 2011 fand die einlässliche Bundesanhörung zu seinen Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der beiden Anhörungen im Wesentlichen Folgendes geltend:

A.b Er sei in C._______ ([...]), Provinz Al-Hasaka, Syrien, geboren worden und im Jahr 2007 mit seiner Familie nach B._______ gezogen. In B._______ habe er als angestellter Coiffeur in einem Salon in einem (...) Quartier namens D._______ gearbeitet. Eines Tages hätten sich drei Beamte des politischen Sicherheitsdienstes in diesem Salon die Haare schneiden lassen, wobei sie sich geweigert hätten, etwas dafür zu bezahlen. Einer dieser Beamten - mit Namen E._______ - sei danach regelmässig im Coiffeursalon erschienen, wobei er nie etwas fürs Haareschneiden habe bezahlen wollen. [Mitte] 2010, als E._______ wieder einmal in den Salon gekommen sei, habe er vom Beschwerdeführer verlangt, dass dieser als Informant für den politischen Sicherheitsdienst arbeite, indem er die kurdische Kundschaft des Coiffeursalons - die oft über Politik und kurdische Parteien gesprochen habe - abhöre und das Besprochene respektive die Namen jener Kunden, welche die Regierung kritisierten, an den Sicherheitsdienst weiterleite. Der Beschwerdeführer habe dies trotz der Drohungen von E._______ abgelehnt. Am darauffolgenden Tag, dem (...) 2010, sei der Beamte erneut im Salon erschienen und habe ihn gefragt, ob er sich nochmals überlegt habe, zu kooperieren. Als er dies verneint und dem Beamten zu verstehen gegeben habe, dass er Kurde sei und seine Kundschaft nicht verraten würde, habe E._______ ihm eine Ohrfeige verpasst, ihn beleidigt und den Coiffeursalon schliesslich verlassen. Eine halbe Stunde später, so gegen 14.00 Uhr, sei der Beschwerdeführer dann von einer Patrouille des politischen Sicherheitsdienstes aufgesucht und auf den Polizeiposten "(...)" mitgenommen worden. Dort sei ihm vorgeworfen worden, er habe E._______ geschlagen und beschimpft. Nachdem er sich erneut geweigert habe, für den politischen Sicherheitsdienst zu arbeiten, sei er in einen Keller gebracht worden, wo er geschlagen und neun Stunden lang festgehalten worden sei. Danach sei er unter der Auflage, sich darüber Gedanken zu machen, für den politischen Sicherheitsdienst zu arbeiten, nach Hause geschickt worden.

Nach einer guten Weile, das heisst [zwei bis drei Wochen später], - er habe die Sache schon vergessen gehabt - sei E._______ wieder am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers aufgetaucht und habe ihn gefragt, ob er sich nun zur Zusammenarbeit mit dem politischen Sicherheitsdienst entschieden habe. Da der Arbeitgeber des Beschwerdeführers an jenem Tag auch zugegen gewesen sei, habe sich der Beamte nicht lange mit ihm unterhalten können. Folglich sei E._______ am darauffolgenden Tag, dem (...), um (...) Uhr in Begleitung eines jungen Mannes erneut im Salon erschienen und habe den Beschwerdeführer aufgefordert, ihm und seinem Begleiter die Haare zu schneiden. Nachdem der Beschwerdeführer von E._______ verlangt habe, etwas dafür zu bezahlen, sei er von diesem geschlagen und zu Boden geworfen worden. Als er den Beamten von sich habe wegstossen wollen, habe er diesen versehentlich mit der Schere, die er noch in der Hand gehabt habe, in den Bauch gestochen. Da der Begleiter von E._______ mit seinem verletzten Kollegen beschäftigt gewesen sei, sei dem Beschwerdeführer die Flucht nach F._______ gelungen, von wo aus er ein Taxi nach G._______ genommen habe.

In G._______ habe er die Nacht in einer Parkanlage verbracht. Am nächsten Tag habe er seinen Vater, der bereits von den syrischen Behörden aufgesucht und nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt worden sei, telefonisch kontaktiert. Noch am selben Tag, das heisst [im] August 2010, sei sein Vater nach G._______ gereist und habe ihm geraten, Syrien zu verlassen. Nachdem er für vier Tage bei einem Freund seines Vaters in G._______ untergekommen sei, habe er sein Heimatland aus Angst, wegen seiner kurdischen Ethnie zu einer unverhältnismässig hohen Strafe verurteilt zu werden, verlassen. Von einem Freund will der Beschwerdeführer erfahren haben, dass E._______ ihn - begleitet von einer Patrouille des Sicherheitsdienstes - nach seiner Ausreise aus Syrien noch zwei Mal bei seinem Vater zu Hause gesucht habe, wobei der Bruder des Beschwerdeführers beim ersten Mal für einen Tag festgenommen worden sei.

A.c Anlässlich der Bundesanhörung vom 4. Februar 2011 trug der Beschwerdeführer zudem vor, sich in der Schweiz politisch zu engagieren, indem er an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilnehme. Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichte er im Verlauf des vor-instanzlichen Verfahrens ein Flugblatt einer Kundgebung gegen die syrische Regierung in H._______ vom (...) 2010, sowie Fotografien von diesem Anlass, auf denen auch er zu sehen ist, ein (A18, Beilage 1, Dokument 1 und Beilage 2, Dokumente 7 und 8). Zudem reichte er ein Flugblatt einer Demonstration gegen die syrische Regierung in H._______ vom (...) 2011, diverse Fotografien dieser Veranstaltung, auf denen wiederum auch er zu sehen ist, eine CD-Rom mit einem Fernsehbericht von [Fernsehsender] über die erwähnte Demonstration vom (...) 2011, einen Ausdruck des auf YouTube aufgeschalteten Fernsehberichts von [Fernsehsender], auf dem der Beschwerdeführer ebenfalls zu sehen ist, einen auf dem Internet aufgeschalteten schriftlichen Bericht des [Fernsehsender] Beitrags über die Demonstration vom (...) 2011 sowie einen auf der Seite [Internetadresse] aufgeschalteten Bericht dieser Kundgebung einschliesslich Fotografien davon zu den Akten (A18, Beilage 2, Dokumente 2-6).

A.d Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung vom 4. Februar 2011 das rechtliche Gehör zu der von der Vor-instanz bei der Schweizerischen Vertretung in Damaskus durchgeführten Botschaftsanfrage - aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mit seinem syrischen Reisepass legal aus Syrien ausgereist sei und Ende 2010 nicht von den syrischen Behörden gesucht werde - gewährt. Er führte dazu aus, dass die syrischen Behörden nie offenlegten, wenn sie jemanden suchten. Auch werde nach einer Person nicht landesweit gesucht, wenn sie von den Behörden nicht fichiert sei.

B.

Mit Eingabe vom 24. August 2011 informierte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vorinstanz über die Mandatsübernahme und teilte mit, dass es dem Beschwerdeführer seit gut einem Monat nicht mehr möglich gewesen sei, sich telefonisch mit seiner Familie zu unterhalten, wobei er zuvor erfahren habe, dass beinahe alle zwei oder drei Wochen Leute des politischen Sicherheitsdienstes bei seiner Familie vorbeigekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Der Vater des Beschwerdeführers habe jeweils geantwortet, dass er nichts über den Verbleib seines Sohnes wisse.

Mit Eingabe vom 20. Januar 2012 orientierte der damalige Rechtsvertreter die Vorinstanz über die Niederlegung des Mandates des Beschwerdeführers.

C.
Mit Verfügung vom 28. November 2013, zugestellt am 29. November 2013, wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung an. Wegen derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nahm sie ihn jedoch vorläufig in der Schweiz auf.

Zur Begründung dieses Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG (SR 142.31) nicht stand, wiesen sie doch diverse Ungereimtheiten auf, welche ihren Wahrheitsgehalt in Frage stellten. So habe er im Rahmen der freien Schilderung seiner Asylgründe anlässlich der Bundesanhörung zunächst zu Protokoll gegeben, bei der Auseinandersetzung mit E._______ [Mitte] 2011 zurück geschlagen zu haben, um später in derselben Anhörung zu erklären, den Beamten nur beschimpft zu haben. Wenig glaubhaft erscheine ferner, dass der Beschwerdeführer den Polizeiposten in B._______, auf dem er festgehalten worden sei, nicht habe lokalisieren können, habe es sich seinen eigenen Angaben zufolge doch um den grössten Posten (...) gehandelt und sei er von dort auch selbständig wieder nach Hause zurückgekehrt. Auch überzeuge es nicht, dass er nichts Genaueres über die Funktion oder Stellung von E._______ gewusst habe. Überdies mute es eigenartig an, dass er den Namen des Freundes seines Vaters in G._______ anlässlich der summarischen Befragung nicht gekannt habe, habe er doch angegeben, bei dieser Person vier Tage untergekommen zu sein. Auffallend sei überdies, dass er im Verlaufe des Verfahrens widersprüchliche Angaben dazu gemacht habe, wann und wie oft der politische Sicherheitsdienst nach dem Vorfall mit der Schere nach ihm gesucht habe. So habe er anlässlich der summarischen Befragung noch angegeben, der Sicherheitsdienst habe am Tag nach seiner Flucht und als er sich bereits in der Türkei aufgehalten habe, nach ihm gesucht, wobei beim zweiten Vorfall sein Bruder mitgenommen worden sei. Anlässlich der Bundesanhörung habe er dann nicht mehr gewusst, wann er genau gesucht worden sei und habe auch die Festnahme seines Bruders zunächst nicht erwähnt, sondern sei erst im weiteren Verlauf der Anhörung, auf Nachfrage hin, darauf zu sprechen gekommen. Auch habe er später in der Anhörung vorgebracht, neben diesen beiden Malen noch weitere Male gesucht worden zu sein. Diese Ungereimtheiten erweckten den Eindruck, der Beschwerdeführer habe seine Verfolgungsvorbringen erfunden und auswendig gelernt. Bezüglich der dazu abgegebenen Erklärung, er sei mit seinem Vater nicht direkt in Kontakt gestanden, habe er sich ebenfalls in Widersprüche verstrickt. So habe er dazu doch zunächst angegeben, über einen Freund, der mit seinem Vater in Kontakt stehe, zu diesen Informationen gekommen zu sein, während er später vorgetragen habe, vom Schlepper, der mit dem Vater Kontakt aufgenommen habe, darüber in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Schliesslich hätten die Abklärungen über die Schweizerische Vertretung in Damaskus ergeben, dass der
Beschwerdeführer in Syrien nicht gesucht werde, weshalb auch ausgeschlossen werden könne, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgungsmassnahmen seitens des syrischen Regimes zu befürchten habe. Bezüglich der vorgetragenen vorübergehenden Verhaftung auf dem Polizeiposten in B._______ erübrige sich mithin eine vertiefte Glaubwürdigkeitsprüfung, da diese vor dem Hintergrund des Resultats der [Abklärung] ohnehin nicht asylrelevant sei. Der Vollständigkeit halber sei aber zu erwähnen, dass die Schilderungen dieses Vorfalls insgesamt wenig substantiiert ausgefallen seien.

Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Tätigkeiten in der Schweiz hielt die Vorinstanz fest, dass diese keine qualifizierten Aktivitäten darstellten, welche erwarten liessen, dass sie das Interesse der syrischen Behörden geweckt haben könnten. So sei der öffentliche Exponiertheitsgrad des Beschwerdeführers an politischen Anlässen vor dem Hintergrund der von ihm eingereichten Beweismittel und seiner Schilderungen nicht als derart bedeutend einzustufen, dass davon ausgegangen werden müsse, dass er von den syrischen Behörden als Gefahr wahrgenommen werde. Folglich vermöchten die vorgetragenen politischen Aktivitäten in der Schweiz keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Daran änderten auch die eingereichten Beweismittel nichts.

D.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2013 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid der Vorinstanz durch seinen aktuellen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen, zumindest aber glaubhaft gemacht, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Zum Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich der Auseinandersetzung mit E._______ [Mitte] 2011 widersprochen, wurde vorgetragen, dass er dieses Ereignis anlässlich beider Befragungen im Rahmen einer sehr ausführlichen, detailreichen und in einem Stück wiedergegebenen freien Schilderung zu Protokoll gegeben habe, welche sich glaubhaft lese. Einzig widersprüchlich sei der in der Bundesanhörung zu findende Satz "Ich schlug zurück", welcher auf einen Übersetzungsfehler zurückgeführt werden müsse. So habe der Beschwerdeführer in seiner Antwort auf die Frage 85 bei der Bundesanhörung denn auch wiederholt, dass er E._______ anlässlich der Auseinandersetzung [Mitte] 2011 nicht geschlagen habe. Dass er die genaue Adresse des grössten Polizeipostens in B._______ nicht habe nennen können, erkläre sich damit, dass er sich als Zuzüger noch nicht so gut (...) ausgekannt und zuvor nie mit der Polizei zu tun gehabt habe. Dass er von dort aus selbständig mit einem Taxi habe nach Hause fahren können, könne nicht als Widerspruch dazu gesehen werden, müsse man dem Taxifahrer doch bekanntlich nur die Zieladresse angeben, ohne zu wissen, von wo man genau losfahre. Dazu, dass der Beschwerdeführer Genaueres über die Funktion von E._______ habe wissen müssen, bestehe überdies kein Anlass. Dasselbe gelte für den Namen des Freundes des Vaters in G._______, habe doch der Vater die Führung bei der Rettung seines Sohnes übernommen und er selber in diesem Zeitpunkt andere Sorgen gehabt, als sich den Namen des Freundes des Vaters oder dessen Adresse zu merken. Schliesslich verdeutliche der Vorwurf, er habe sich zur Festnahme seines Bruders anlässlich der Suche nach dem Beschwerdeführer widersprüchlich geäussert, dass die Vorinstanz mit der Lupe nach Ungereimtheiten gesucht habe. Dasselbe gelte für die Angaben betreffend die späteren Suchvorgänge, habe er diese doch nicht selbst erlebt. Der Abklärung der Schweizerischen Vertretung in Damaskus sei deshalb zu misstrauen, weil sie sich offensichtlich auf Quellen der syrischen Regierung stütze, welche kaum offen lege, wenn sie einen Kurden aus politischen Gründen verfolge. Ansonsten stehe die Abklärung der Botschaft nicht im Widerspruch zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, habe dieser doch nie behauptet, dass er offiziell vorbestraft oder gegen ihn ein amtliches Verfahren am Laufen sei.

Zu den politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz wurde ausgeführt, er sei bereits im Jahr 2006 der [kurdische Partei] beigetreten. In der Schweiz sei er sofort gegen das heimatliche Regime weiter aktiv geblieben und habe dabei gut sichtbar an Kundgebungen teilgenommen, von denen eine von [Fernsehsender], aufgezeichnet und im Fernseher sowie im Internet ausgestrahlt worden sei. Unter den Teilnehmern der Demonstration hätten sich mit grosser Wahrscheinlichkeit auch Spitzel der Regierung respektive der Geheimdienste befunden. So sei der Vater des Beschwerdeführers im Anschluss an die Kundgebung von Geheimdienstleuten mit der Begründung, sein Sohn habe [an einer Aktion in der Schweiz teilgenommen], aufgesucht und während eines Monats inhaftiert worden. Da dieser Aktion somit grosse Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit zugekommen sei und diese kurz vor Ausbruch des offenen Bürgerkrieges in Syrien stattgefunden habe, sei sie sehr wohl geeignet gewesen, ein besonderes Interesse der syrischen Geheimdienste auf sich zu lenken und den Beschwerdeführer zu identifizieren. Zudem sei dieser nach wie vor politisch aktiv, habe er sich doch mit der Führungsriege der Partei anlässlich einer Versammlung in H._______ getroffen und nehme an den wöchentlichen [Demonstrationen] teil.

Gesamthaft betrachtet sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Vorbringen tatsächlich erlebt habe und die Einschätzung der Vorinstanz sich durchwegs auf unhaltbare Argumente oder Behauptungen stütze. Auch sei die Asylrelevanz seiner Verfolgungsvorbringen - mit der sich die Vorinstanz zu Unrecht nicht auseinandergesetzt habe - zweifelsfrei gegeben. So sei die drohende Verfolgung politisch sowie ethisch motiviert und gefährde ihn konkret an Leib und Leben. Angesichts der notorischen Menschenrechtsverletzungen des syrischen Geheimdienstes vor allem gegenüber kurdischen Oppositionellen sei dies nicht zu bezweifeln.

Zur Untermauerung dieser Vorbringen wurden auf Beschwerdeebene ein Ausdruck des nach wie vor auf YouTube aufgeschalteten Fernsehberichts von [Fernsehsender], Belege bezüglich der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der [kurdische Partei] sowie Ausdrucke von diversen Fotografien des Beschwerdeführers mit Politikern der [kurdische Partei] sowie von der wöchentlichen [Demonstration], (...) eingereicht.

E.

E.a Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde vom 30. Dezember 2013 aufschiebende Wirkung zukommt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei. Gleichzeitig forderte das Gericht den Beschwerdeführer dazu auf, die mit der Rechtsmitteleingabe ins Recht gelegte aktuelle Bestätigung der [kurdische Partei] in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, mindestens aber den Inhalt des Schreibens bekannt zu geben.

E.b Mit fristgerechter Eingabe vom 30. Januar 2013 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach.

F.

Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2014 bot das Gericht der Vor-instanz Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2014 führte die Vorinstanz in Ergänzung zu ihrer Verfügung vom 28. November 2013 aus, dass der Beschwerdeführer seine auf Beschwerdeebene vorgetragene Mitgliedschaft bei der [kurdische Partei] im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht geltend gemacht habe. Unabhängig von einer allfälligen Parteizugehörigkeit werde jedoch daran festgehalten, dass seine politischen Tätigkeiten in der Schweiz keine qualifizierten Aktivitäten darstellten, die das Interesse der syrischen Behörden auf sich gelenkt haben könnten.

G.

Mit Eingabe vom 14. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer Ausdrucke seiner Facebook-Seite ein, auf denen Fotografien von ihm anlässlich einer Vorstandssitzung der [kurdische Partei] zu sehen sind. Im Begleitschreiben wies er darauf hin, dass auf der Seite auch sein Name sowie sein Beruf (Coiffeur) und sein derzeitiger Wohnsitz vermerkt seien.

H.

In seiner Replik vom 3. März 2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Vorinstanz keine Zweifel an der Authentizität der von ihm eingereichten Bestätigung der [kurdische Partei] geäussert und auch deren Beweiswert nicht in Frage gestellt habe. Dass er die Parteimitgliedschaft, wie von der Vorinstanz bemängelt, im erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt habe, sei darauf zurückzuführen, dass diese nicht unmittelbarer Grund für seine Ausreise gewesen sei und die Flucht einzig durch den Druck von E._______ ausgelöst worden sei. So sei er, der Beschwerdeführer, bei der Bundesanhörung denn auch aufgefordert worden, sich auf die unmittelbaren Ursachen für die Flucht zu konzentrieren, was zusammen mit der Anspannung dazu geführt habe, dass nicht nur die Mitgliedschaft bei der [kurdische Partei], sondern noch andere, schwerer wiegende Ereignisse unerwähnt geblieben seien. Als Beispiel dafür sei zu erwähnen, dass er im Militärdienst statt "Die Erde spricht arabisch", "Die Erde spricht kurdisch" gesungen habe, woraufhin er in Haft genommen und misshandelt worden sei. In jedem Fall sei die von der Vorinstanz nicht bezweifelte Mitgliedschaftsbestätigung für die Frage wesentlich, was ihm bei einer Rückkehr nach Syrien drohen würde und weshalb dies so sei. In diesem Zusammenhang seien auch die Nachfluchtgründe von Bedeutung. So habe seine Internetaktivität die Aufmerksamkeit des syrischen Machtapparats auf ihn gelenkt. Beleg dafür sei, dass er im Februar 2014 WhatsApp-Nachrichten - in denen ihm und seiner Familie schwere Nachteile angedroht würden - auf sein Mobiltelefon erhalten habe, die er nach Übersetzung und Transfer auf einen einreichbaren Datenträger nachreichen wolle. Die Nummer seines Telefons sei nach seinen Beiträgen von einem Geheimdienstmitarbeiter über seinen ehemaligen Arbeitgeber in Erfahrung gebracht worden.

I.

Mit Eingabe vom 7. März 2014 reichte der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellten Ausdrucke der WhatsApp-Nachrichten sowie eine DVD mit den akustischen Sprachmitteilungen, die er von einem Geheimdienstmitarbeiter aus B._______ zugesandt erhalten haben will, nach. Gemäss der entsprechenden deutschen Übersetzung enthalten sowohl die schriftlichen als auch die akustischen Mitteilungen neben Beleidigungen des Beschwerdeführers auch Drohungen gegenüber ihm und seiner Familie.

J.

Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, gut. Zudem forderte es den Beschwerdeführer auf, einen Ausdruck der am 7. März 2014 eingereichten WhatsApp-Korrespondenz nachzureichen, auf dem der Name der Kontaktperson, welche die Mitteilung geschickt hat, ersichtlich sei, und mittels Ausdruck der WhatsApp-Kontaktinformationen Aufschluss über die auf die Kontaktperson lautende Telefonnummer zu geben.

K.

Mit Eingabe vom 22. Mai 2014 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung des Gerichts nach und reichte Ausdrucke der betreffenden Whats-App-Nachrichten, auf denen auch die Telefonnummer des Absenders ersichtlich sind, nach. Zudem legte er einen Ausdruck einer E-Mail - per Mobiltelefon vom [E-Mailadresse] gesendet - ins Recht, in dem der gesamte WhatsApp-Chat enthalten ist. Auch reichte er Ausdrucke seiner Facebook-Seite ein, auf der seine Personalien, seine Mobiltelefonnummer sowie seine [E-Mailadresse] zu sehen sind, und führte dazu aus, dass es für den syrischen Geheimdienst ein Leichtes sei, seinen Facebook-Account zu hacken und so auf seine Mobiltelefonnummer zuzugreifen. Ferner stehe fest, dass das WhatsApp-Konto auf demselben Mobiltelefon installiert sei, wie die [E-Mailadresse]. Schliesslich stellte er in Aussicht, den Vertrag mit [Telefonanbieter] für die von ihm genutzte Mobiltelefonnummer, welche auf seinen Cousin laute, nachzureichen und dem Gericht - zwecks besserer Lesbarkeit der eingereichten Ausdrucke - die Zugangsdaten zu seinem Facebook-Account mitzuteilen.

L.

Mit Eingabe vom 28. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer einen Ausdruck der [Telefonanbieter] zu den Akten, welchem zu entnehmen ist, dass die auf seinem Facebook-Account aufgeschaltete Mobiltelefonnummer auf (...), nach Angaben des Beschwerdeführers dessen Cousin, lautet. Zudem reichte er besser leserliche Ausdrucke der mit Eingabe vom 22. Mai 2014 bereits eingereichten Ausdrucke seiner Facebook-Seite sowie die in Aussicht gestellten Zugangsdaten zu seinem Facebook-Account nach. Schliesslich ersuchte er das Gericht, bezüglich der akustischen Sprachnachrichten einen Länderexperten beizuziehen, der die Sprechweise, das Vokabular und den alawitischen Dialekt sicherlich mit einem typischen Mitarbeiter des syrischen Geheimdienstes in Verbindung bringen könne.

M.

Mit Eingabe vom 20. Juli 2015 legte der Beschwerdeführer eine Kopie eines ihn betreffenden Marschbefehls des Rekrutierungszentrums [Ort in der Provinz Al-Hasaka] vom (...) 2015 (inklusive Übersetzung) - auf dem vermerkt ist, dass das Dokument dem Vater des Beschwerdeführers ausgehändigt worden sei - ins Recht und führte dazu aus, dass seine Einberufung als neues Element zur Gefährdung aus politischen Gründen hinzukomme, weshalb seine Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung umso mehr angezeigt scheine.

N.

Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, das Original des in Kopie eingereichten Marschbefehls beizubringen und unter Beilage des Zustellnachweises darüber Auskunft zu geben, wann das Original dieses Dokuments seinem Vater übergeben worden und in welcher Form die Kopie an ihn gelangt sei.

O.

Mit Eingabe vom 11. September 2015 reichte der Beschwerdeführer das Original des Marschbefehls vom (...) 2015 und einer Mobilisierungsmitteilung ein. Zum Weg der Zustellung führte er aus, dass sein Vater am (...) 2015 auf den Polizeiposten gerufen worden sei, um den Marschbefehl abzuholen. Ein Freund der Familie sei dann ins Kurdengebiet im Irak gereist, um die eingereichten Dokumente von dort aus via eine Privatperson, die zwischen der Schweiz und dem Nordirak einen Kurierdienst betreibe, hierher kommen zu lassen. Vorab seien seiner Schwester von einer syrischen Nummer aus per WhatsApp Fotografien dieser Dokumente auf ihre Schweizer Mobiltelefonnummer gesendet worden. Er legte seiner Eingabe eine CD-Rom mit der entsprechenden WhatsApp-Konversation bei und reichte am 17. September 2015 einen Ausdruck dieser Konversation ein.

P.

Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2015 lud das Gericht die Vor-instanz zur Einreichung einer zweiten Stellungnahme ein. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2015 führte diese zum Marschbefehl und der Mobilisierungsmitteilung aus, dass deren Beweiswert als sehr gering einzustufen sei, da entsprechende Dokumente auf Grund verbreiteter behördlicher Korruption leicht käuflich erhältlich seien. Ferner habe der Beschwerdeführer kein militärisches Dienstbüchlein eingereicht, weshalb nicht festgestellt werden könne, ob er überhaupt diensttauglich sei. Inwiefern seine Angaben im Rahmen des Asylgesuchs betreffend den absolvierten Militärdienst der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
i.V.m. Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG Stand hielten, sei damals, angesichts der Tatsache, dass keine Wehrdienstverweigerung geltend gemacht worden sei, zudem nicht geprüft worden. Ohnehin habe das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/3 festgehalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion alleine die Flüchtlingseigenschaft noch nicht zu begründen vermöge. Vielmehr müsse eine Person wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkomme. Auch weise der Beschwerdeführer kein Profil auf, welches mit der Situation im zitierten Leitentscheid vergleichbar sei. So ergäben sich aus den Akten keine fundierten und glaubhaften Hinweise dafür, dass er sich innerhalb oder ausserhalb Syriens in regimekritischer Weise engagiert oder aus anderen Gründe die besondere Aufmerksamkeit der syrischen Regierungsbehörden erregt habe: Erstens sei er [im] August 2010 legal mit seinem Reisepass aus Syrien ausgereist und zu diesem Zeitpunkt nicht von den syrischen Behörden gesucht worden, wie eine Abklärung bei der Schweizerischen Vertretung in Damaskus ergeben habe. Zweitens habe die Vor-instanz seine Asylvorbringen als unglaubhaft gewürdigt. Daran vermöchte auch der eingereichte WhatsApp-Dialog zwischen ihm und E._______ nichts zu ändern, könne ein solcher Dialog doch durchaus gefälscht werden. Drittens stellten die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten keine qualifizierten Aktivitäten dar, welche erwarten liessen, dass er das Interesse der syrischen Behörden geweckt haben könnte. Denn als einfacher Teilnehmer respektive Mitläufer sei sein öffentlicher Exponierungsgrad an diesen politischen Anlässen nicht als derart bedeutend einzustufen. Somit sei nicht zu erwarten, dass er von den syrischen Behörden als Gefahr wahrgenommen werde. Viertens habe er anlässlich der beiden Befragungen durch die Vorinstanz an keiner Stelle geltend gemacht, seit 2006 Mitglied der [kurdische Partei] gewesen zu sein. An der Anhörung vom 4. Februar 2015 habe er gar verneint, in
Syrien politisch aktiv gewesen zu sein. Dass er dies nun auf Beschwerdeebene behaupte, wirke konstruiert und nachgeschoben. Obwohl er auf Beschwerdeebene zudem angeben habe, in der Schweiz an Parteiveranstaltungen teilzunehmen und entsprechende Fotos auf seinem Facebook-Konto zu posten, sei seinen dazugehörigen Ausführungen nichts Konkretes zu seinem Engagement, seiner Funktion und seiner Position innerhalb der Partei zu entnehmen. Aus den eingereichten Auszügen seines Facebook-Kontos könne auch nichts über Art, Ziel und Zweck der angeblichen politischen Veranstaltungen in Erfahrung gebracht werden; ebenso wenig, welche Rolle er an diesen Veranstaltungen gespielt habe. Folglich sei dieser neu vorgebrachte Sachverhalt nicht Beweis genug für die Annahme eines massgeblichen politischen Exponierungsgrades, aufgrund dessen ihn die syrischen Behörden als staatsgefährdend einstufen würden.

Q.

In seiner Replik vom 16. November 2015 führte der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz verkenne, dass Glaubhaftmachung genüge, um Fluchtgründe anzunehmen. Dies tue sie insbesondere, wenn sie meine, selbst Originaldokumente von militärischen Behörden könnten leicht gekauft werden. Dabei unterlasse sie es aber, irgendwelche entsprechenden Indizien zu nennen, weshalb es sich bei dieser Einschätzung um eine blosse Behauptung respektive Mutmassung handle. Ein solches Vorgehen der Asylbehörden widerspreche dem sorgfältigen Umgang mit Hinweisen auf Verfolgung. Das Militärbüchlein habe leider nicht beschafft werden können, wäre von der Vorinstanz aber wohl ohnehin als Fälschung abgetan worden. In der Tat sei es aber nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer, hätte er das eine Dokument bereits käuflich erworben, nicht auch das andere hätte kaufen sollen. Mithin sei die Tatsache, dass er das Militärbüchlein nicht habe einreichen können, als Indiz für die vorgetragene Verfolgungsgefahr zu verstehen. Was die WhatsApp-Belege angehe, stellten die Einwände der Vorinstanz schwere Vorwürfe dar, die zurückgewiesen würden, da sie blosse Mutmassungen darstellten. Insgesamt habe es die Vorinstanz im Lichte der Praxis zu Syrien zu Unrecht unterlassen, die Gesamtheit der Indizien zu würdigen. Nach dem Gesagten werde vollumfänglich an den Argumenten und Anträgen festgehalten, was insbesondere für das Nachfluchtengagement des Beschwerdeführers gelte, welches sich im Laufe der Zeit verstärkt habe. So habe das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise im Entscheid E 6007/2014 vom 6. Oktober 2015 festgehalten, dass bei Problemen aufgrund von Militärdienstverweigerung respektive Desertion bereits ein geringes Engagement genüge, um eine asylrelevante Verfolgung anzunehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM beziehungsweise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt war (Fluchtgründe) oder aufgrund von äusseren nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt war und mithin Vorfluchtgründe vorliegen. Dies wurde von der Vorinstanz mit der Begründung verneint, seine Vorbringen bezüglich der Ereignisse im Heimatland hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht stand. Wie nachfolgend aufgezeigt, ist die Vorinstanz zutreffenderweise zu diesem Schluss gelangt.

5.2 Zwar würde eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn angesichts der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen aus objektiver Sicht berechtigt erscheinen. Indes entspricht sein Verhalten - wie von ihm anlässlich der Anhörungen geschildert - nicht dem Verhalten einer Person, welche tatsächlich eine solche Furcht empfindet. So ist schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - der nach eigenen Angaben zuvor nie irgendwelche Probleme mit den syrischen Behörden gehabt haben will (vgl. A1/14, Rz. 15, S. 9) - nach der Haft [Mitte] 2010 - anlässlich welcher ihm Fusstritte in den Bauch verpasst worden seien und sein Kopf gegen die Wand geschlagen worden sei, so dass er aus der Nase geblutet habe (vgl. A17/18, F48 ff.) - seinen Alltag ohne Weiteres wieder aufgenommen und die Angelegenheit innert kürzester Zeit vergessen haben soll (vgl. A1/14, Rz. 15, S. 6). Dass er den Beamten des Geheimdienstes bei dessen erneutem Besuch im Coiffeursalon nur drei Wochen nach seiner Inhaftierung dazu gedrängt haben soll, für das Haareschneiden zu bezahlen, ihn dazu aufgefordert haben will, den Salon zu verlassen, und ihn obendrein auch noch zurückgeschlagen haben soll (vgl. A1/14, Rz. 15, S. 7 f.; A17/18, F23), erscheint gar leichtsinnig und mithin ebenfalls wenig plausibel. Auch leuchtet es nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer, wie von ihm selbst zugegeben (vgl. A1/14, Rz. 16, S. 9; A17/18, F109 ff. und F113 ff.), über die offizielle syrische Grenze in die Türkei ausgereist ist, hätte er sich - vor dem Hintergrund der vorgetragene Verletzung des Beamten - damit doch dem Risiko ausgesetzt, von den Grenzbehörden aufgehalten und verhaftet zu werden. So hätte er doch kaum wissen können, ob bei seiner Ausreise tatsächlich noch kein landesweiter Haftbefehl gegen ihn ausgeschrieben worden war (vgl. A17/18, F114). In diesem Zusammenhang erscheint es denn auch merkwürdig, dass sich der Beschwerdeführer kurz nach dem Vorfall darum gesorgt haben will, von den syrischen Behörden aufgegriffen zu werden, weshalb er mit dem Taxi und nicht mit dem öffentlichen Verkehr nach G._______ geflüchtet sei (vgl. A17/18, F76), während er vier Tage danach - als objektiv gesehen ein höheres Risiko bestand, dass sein Fall landesweit gemeldet worden war - plötzlich keine Bedenken mehr hatte, von den syrischen Behörden ergriffen zu werden.

Aufgrund dieses vom Beschwerdeführer geschilderten, abenteuerlich anmutenden Verhaltens entsteht der Eindruck, dass dieser seine Verfolgungsvorbringen nicht selbst erlebt, sondern aus der Warte eines unbeteiligten Erzählers wiedergegeben hat. Dafür spricht auch, dass seine Darstellungen - was die beobachtbare Ebene betrifft - zwar relativ detailliert und präzise ausgefallen sind, was die Gefühls- und Gedankenebene anbelangt aber eher substanzarm geblieben sind. Beispielsweise sind seinen Ausführungen im Zusammenhang mit der vorgetragenen Verhaftung [Mitte] 2010 weder Gefühls- noch Gedankenbeschreibungen zu entnehmen. Darauf angesprochen, welche Gefühle er während der neun Stunden im Keller des Polizeipostens in B._______ verspürt habe und welche Gedanken ihm während dieser Zeit durch den Kopf gegangen seien, antwortete er nur: "Ich fragte mich, weshalb ich das Ganze erleben müsse, mehr nicht" (A17/18 F 52). Genausowenig führte er aus, was er sich bei den wiederholten Besuchen von E._______ im Coiffeursalon dachte oder was er anlässlich der wiederholten Weigerung des Beamten, zu bezahlen, fühlte. Schliesslich verlieren die Darstellungen des Beschwerdeführers bezüglich der Ereignisse nach seiner Flucht von B._______ nach G._______ an Schlüssigkeit und Schärfe, was den Eindruck erweckt, dass er die von ihm vorgetragenen Verfolgungsvorbringen auswendig gelernt und sich dabei besonders auf die zentralen Elemente konzentriert hat. So mutet es, wie von der Vorinstanz ausgeführt, in der Tat eigenartig an, dass er kaum den Vornamen des Freundes seines Vaters in G._______, bei dem er sich immerhin vier ganze Tage aufgehalten haben will, wusste. Auch sind seine Schilderungen bezüglich der Idee der Flucht und der Anwesenheit des Schleppers bei der Ausreise aus Syrien wenig schlüssig. So gab er anlässlich der summarischen Befragung noch zu Protokoll, die Idee, das Land zu verlassen, stamme von seinem Vater (A1/14, Rz. 15, S. 6), während er bei der Bundesanhörung angab, die Flucht sei seine eigene Idee gewesen (A17/18, F23). Bezüglich der Anwesenheit des Schleppers bei der Ausreise aus Syrien gab der Beschwerdeführer in der Anhörung überdies zunächst zu Protokoll, dieser habe ihn in G._______ abgeholt und in die Türkei gebracht (vgl. A17/18, F100), um wenig später in vager Weise auszuführen, dass er ohne Schlepper ausgereist sei, indes von einer "kleinen Person" - einem Mitarbeiter des Schleppers -, welche sich aber weit von ihm entfernt gehalten habe, begleitet worden sei (vgl. A17/18, F107 f.).

5.3 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kommt das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Ereignisse im Heimatland als unglaubhaft einzustufen sind. Folglich verfügte der Beschwerdeführer bei seines Ausreise aus dem Heimatland nicht über Fluchtgründe. Daran ändern auch die im Zusammenhang mit den angeblichen Fluchtgründen eingereichten Beweismittel nichts. So kommt der angeblich zwischen dem Beschwerdeführer und einem syrischen Geheimdienstmitarbeiter geführten WhatsApp-Konversation vom Februar 2014 insofern ein geringer Beweiswert zu, als es wiederum leichtsinnig und mithin unplausibel anmutet, dass der Beschwerdeführer dem Geheimdienstmitarbeiter Dinge wie "Zuhälter ist dein Vater oder Bashar, du Esel" oder "der Hund Bashar" antwortete, während sich seine Familie möglicherweise noch in Syrien aufhielt (vgl. Replik vom 3. März 2014, S. 2) und somit in die Fänge des Geheimdienstes hätte geraten können.

6.

In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über flüchtlingsrechtlich relevante Nachfluchtgründe verfügt.

6.1 In seiner Rechtsmitteleingabe trug der Beschwerdeführer vor, er habe zwischenzeitlich ein Aufgebot erhalten, in den Militärdienst einzurücken, weshalb er von den syrischen Behörden gesucht werde. Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichte er beim Bundesverwaltungsgericht einen Marschbefehl vom (...) 2015, abgestempelt vom Rekrutierungszentrum beziehungsweise von der Aushebungssektion [Ort in der Provinz Al-Hasaka], sowie eine Mobilisierungsmitteilung - beides im Original - ein. Die Vorinstanz stellte bezüglich dieser Dokumente lediglich fest, dass deren Beweiswert als sehr gering einzustufen sei, da entsprechende Dokumente auf Grund verbreiteter behördlicher Korruption leicht käuflich erhältlich seien. Auf eigentliche Fälschungsmerkmale ging die Vorinstanz demgegenüber nicht ein. Ferner habe der Beschwerdeführer kein militärisches Dienstbüchlein ins Recht gelegt, weshalb nicht festgestellt werden könne, ob er überhaupt diensttauglich sei. Inwiefern seine Angaben im Rahmen des Asylgesuchs der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
i.V.m. Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG Stand hielten, sei damals, angesichts der Tatsache, dass keine Wehrdienstverweigerung geltend gemacht worden sei, zudem nicht geprüft worden.

6.2 Diese Einschätzung seitens der Vorinstanz greift - nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass verschiedentlich davon berichtet wurde, dass in Syrien in jüngster Zeit vermehrt Reservisten einberufen wurden (vgl. statt vieler Syrian Human Rights Committee [SHRC], Syrian refugees: A crisis with undue international response, 23. November 2013; Reuters, Strained Syrian army calls up reserves; some flee, 4. September 2012) - zu kurz. Zwar lässt sich nicht bestreiten, dass Dokumente wie der vom Beschwerdeführer eingereichte Marschbefehl in Syrien gekauft werden können. Indes entspricht es keiner seriösen Beweiswürdigung, ein Dokument, bei dem keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale ersichtlich sind, alleine mit diesem Argument für beweisuntauglich zu erklären. So könnte die Beweistauglichkeit jedes Dokuments - mag es noch so echt sein - mit der genannten Begründung in Frage gestellt werden. Auch die Tatsache, dass kein Militärbüchlein eingereicht wurde, macht die ins Recht gelegten Dokumente noch nicht zu Fälschungen. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 4. Februar 2011 denn auch verschiedentlich zu Protokoll, dass er den Militärdienst absolviert habe (vgl. A17/18, F8 und F23). Dass die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Angaben im vorinstanzlichen Verfahren nicht geprüft wurde, kann ihm mit Blick darauf, dass sich die Situation in seinem Heimatland seit seinen Anhörungen erheblich verändert hat, nicht zu Last gelegt werden. Auch das Argument der Vorinstanz, es bestünden keine glaubhaften Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer die besondere Aufmerksamkeit der syrischen Regierungsbehörden erregt habe, da er im August 2010 legal mit seinem Reisepass aus Syrien ausgereist und zu diesem Zeitpunkt nicht von den syrischen Behörden gesucht worden sei, wie eine Abklärung bei der Schweizerischen Vertretung in Damaskus ergeben habe, überzeugt nicht. So ist die Schweizerische Vertretung in Damaskus seit Ende Februar 2012 bis heute geschlossen (vgl. www.eda.admin.ch/damascus). Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach festgestellt hat, ergeben sich in Anbetracht der Struktur des syrischen Geheimdienstapparates Zweifel daran, ob Ahndungsmassnahmen sämtlicher potenzieller Verfolger mit hinreichender Schlüssigkeit abgeklärt werden können (vgl. statt vieler das Urteil D 4731/2009 vom 20. April 2011 E. 4.3 m.w.H.). Auch im Verfahren des Beschwerdeführers kann dem entsprechenden Abklärungsergebnis der Botschaft nicht ein ausschlaggebender Beweiswert zugemessen werden.

6.3 Nach dem Gesagten erscheint eine sorgfältige Prüfung der Echtheit der eingereichten Dokumente durch die Vorinstanz zwecks Einschätzung der Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers unumgänglich. Dabei ist mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5987/2013 vom 7. Dezember 2015 festzustellen, dass anhand der darin erörterten abweichenden Quellenlage nicht ersichtlich ist, ob die syrischen Streitkräfte überhaupt noch Wehrpflichtige, die wie der Beschwerdeführer aus den kurdischen Gebieten wie [Ort in der Provinz Al-Hasaka] stammen, zum Dienst einberufen (vgl. E. 5.2 und 5.3). Dies ist von der Vorinstanz unter Berücksichtigung der relevanten Quellen - sowie der Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage in Syrien - sorgfältig abzuklären. Als zusätzliche Abklärungen fällt insbesondere in Betracht, den Beschwerdeführer zur Absolvierung des syrischen Militärdienstes und zum Erhalt des Marschbefehls zu befragen sowie diesbezüglich aufzufordern, allfällige weitere Beweismittel beizubringen. Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, die Sache an das SEM als erste Instanz zurückzuweisen, damit es die erforderlichen Abklärungen vornimmt und die Ergebnisse im Rahmen eines neuen Entscheids festhält.

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der für die Beurteilung der Nachfluchtgründe entscheidrelevante Sachverhalt, soweit die geltend gemachte militärische Einberufung des Beschwerdeführers betreffend, derzeit nicht umfassend abgeklärt ist (zur Behandlung, die Dienstverweigerer und Deserteure seitens der staatlichen syrischen Behörden erwarten müssen vgl. BVGE 2015/3 E.6.7.2). Die diesbezüglich vorzunehmenden weiteren Abklärungen - insbesondere kommt eine Anhörung des Beschwerdeführers zur Absolvierung seiner Dienstpflicht, zu den genauen Umständen der geltend gemachten militärischen Einberufung und zum konkreten Erhalt des Marschbefehls in Betracht - sprengen den Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die Verfügung vom 28. November 2013 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

Der Rechtsvertreter reichte am 16. November 2015 eine aktuelle Kostennote ein. Der darin ausgewiesene Aufwand von 16.4 Stunden erscheint nicht vollumfänglich angemessen und ist mithin zu kürzen, zumal das Verfahren sich im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen nicht als überdurchschnittlich komplex darstellt. Das Gericht erachtet eine Kürzung um 3 Stunden als angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz des Rechtsvertreters von Fr. 300.- ist reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Der Gesamtaufwand beläuft sich mithin auf 4'530.- (inkl. MwSt. und Auslagen). Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 28. November 2013 wird aufgehoben. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz überwiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 4'530.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Regina Derrer

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-7306/2013
Date : 12. Januar 2016
Published : 21. Januar 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 28. November 2013


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  54  105  106  108
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  10
VwVG: 5  48  49  52  63  64
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