Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-5987/2013

Urteil vom 7. Dezember 2015

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Sylvie Cossy,

Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

A._______,geboren am (...),

Syrien,

Parteien vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisung);
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 20. September 2013 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 15. Oktober 2010 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 5. November 2010 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]).

Dabei führte er zu seinem persönlichen Hintergrund aus, er stamme aus B._______, Provinz al-Hasaka (kurdisch Hesiça), und sei kurdischer Ethnie. Nach (...)jährigem Schulbesuch habe er selbständig als [Tätigkeit] gearbeitet. Im Heimatland würden seine Eltern und [Geschwister] leben, während sich seine [Geschwister] in der Schweiz aufhalten würden. Bezüglich seiner Asylgründe machte er geltend, [Verwandter] sei am (...) 2010 (...) im Kampf ums Leben gekommen. Verwandte hätten daraufhin den Leichnam aus (...) geholt. Die syrischen Grenzbeamten hätten nach Druckausübung demonstrierender (...) Kurden den Leichnam über die Grenze nach Syrien passieren lassen. In der Folge habe der syrische Sicherheitsdienst den Vater des Beschwerdeführers vorgeladen und ihn aufgefordert, im Zusammenhang mit dem Leichnam keine Unruhe und keine Besuche zuzulassen. Die erlaubte Anzahl der Anwesenden für die bevorstehende Beerdigung sei auf (...) Personen beschränkt worden. Einige Tage nach der Beerdigung, am (...) 2010, hätten sich etwa [Anzahl] Kurden vor dem Haus des Beschwerdeführers versammelt, um mit Fotos des Verstorbenen und kurdischen Fahnen das Grab zu besuchen. Auch der Beschwerdeführer sei mit einem Foto und einer kurdischen Flagge zusammen mit den Besuchsteilnehmern zum Friedhof gezogen. Als die Polizei eingeschritten sei, hätten die Leute jedoch fliehen müssen. Er habe sich zu [Verwandter] begeben. Die Polizei habe seinen Vater noch auf dem Friedhof festgenommen und ihm gesagt, der Beschwerdeführer müsse sich der Polizei stellen, da er mit dem Foto und der kurdischen Fahne gesehen worden sei. Nach der Freilassung seines Vaters habe dieser ihm telefonisch mitgeteilt, noch nicht nach Hause zurückzukehren. Ein paar Tage später habe sein Vater nochmals angerufen und verlangt, dass er sich zu einem [anderer Verwandter] begeben solle, beziehungsweise er habe sich noch am selben Tag (des Friedhofbesuches) [anderer Verwandter] begeben, wo er zehn Tage lang geblieben sei. Danach sei sein Vater zu ihm gekommen und habe die Ausreise aus dem Heimatland organisiert, indem er einen Grenzbeamten bestochen habe. Der Beschwerdeführer habe daraufhin am (...) 2010 mit seinem echten Pass die Grenze passieren und in die Türkei einreisen können. Anschliessend sei er mit dem Bus nach Istanbul gelangt, wo er sich [mehrere] Tage aufgehalten habe. Am 14. Oktober 2010 sei er mit Hilfe eines Schleppers und eines falschen Passes, welcher nicht auf seinen Namen gelautet habe, jedoch mit seinem Foto versehen gewesen sei, auf dem Luftweg vermutlich nach [europäisches Land] gelangt; von dort aus sei er gleichentags mit einem Personenwagen in Richtung Schweiz weitergereist, wo er am 15. Oktober 2010, ohne kontrolliert worden zu sein, angekommen
sei. Gegen eine Rückkehr in sein Heimatland, wo er weder jemals inhaftiert worden noch vor Gericht gestanden sei, spreche seine Angst vor der (syrischen) Regierung wegen dem von ihm geschilderten Ereignis.

Zur Stützung der Vorbringen reichte er sein [Tätigkeit]-Diplom ein.

B.

B.a Mit Anfrage vom 5. November 2010 ersuchte das BFM die Schweizer Botschaft in Damaskus (nachfolgend: Botschaft) um Abklärung und Auskunft bezüglich des syrischen Reisepasses des Beschwerdeführers, dessen Ausreisemodalitäten und einer allfälligen Suche der syrischen Behörden nach ihm sowie Gründen dafür.

B.b Mit Schreiben vom 5. Januar 2011 übermittelte die Botschaft die Ergebnisse ihrer Abklärungen an das BFM und hielt fest, der Beschwerdeführer sei Inhaber des syrischen Passes Nr. (...), welcher in [Syrien] ausgestellt worden sei. Er habe Syrien am (...) 2010 verlassen und werde derzeit seitens der syrischen Behörden nicht gesucht.

C.
Mit Strafbefehl vom (...) 2011 verurteilte die Staatsanwaltschaft (...) den Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfacher einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 500.-.

D.
Mit Eingaben vom 7. Mai 2012 und vom 2. April 2013 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim BFM nach dem Verfahrensstand und bat um beförderliche Behandlung seines Asylgesuchs.

E.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer über seinen mandatierten Rechtsvertreter seine syrische Identitätskarte zu den Akten.

F.
Am 18. September 2013 hörte das BFM den Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen an.

Ergänzend zu seinen Vorbringen anlässlich der Erstbefragung führte er im Wesentlichen aus, die syrischen Behörden hätten im Rahmen der Festnahme seines Vaters erklärt, sie würden den Beschwerdeführer mit Gewalt verhaften, wenn er sich ihnen nicht stelle. Drei Tage nach der Kundgebung auf dem Friedhof hätten die Behörden das Haus der Familie gestürmt, um den Beschwerdeführer festzunehmen. Trotz der Androhung, sie würden noch oft vorbeikommen, bis sie ihn verhaften könnten, seien sie nicht mehr zu Hause erschienen. Auch nach seiner Ausreise aus Syrien habe nach Wissen seiner Mutter bis vor zwei Jahren niemand mehr nach ihm gefragt; es seien auch keine Familienangehörigen in Syrien an seiner Stelle festgenommen worden. Hingegen habe er vernommen, dass Teilnehmer der Friedhofskundgebung verhaftet worden seien. Er selber habe im Übrigen öfters an Demonstrationen teilgenommen, wenn Leute im Krieg gefallen und deren Leichen zurückgebracht worden seien; jedoch habe er diesbezüglich nie Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden bekommen. Sodann sei seine ganze Familie politisch engagiert gewesen; namentlich sei sein Vater Sympathisant der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) gewesen und [Verwandter], der im (...) 2010 gefallen sei, habe seit Jahren für die PKK gekämpft. Der Beschwerdeführer selber habe aber keine politische Tätigkeit ausgeführt, da er damals noch zu klein gewesen sei.

Anlässlich der Anhörung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur eingeholten Botschaftsauskunft erteilt, wonach er als syrischer Staatsbürger einen im Jahre (...) ausgestellten Reisepass besitze, Syrien am (...) 2010 Richtung Türkei verlassen habe und durch die syrischen Behörden nicht gesucht werde. Der Beschwerdeführer entgegnete, es stimme nicht, dass er in Syrien nicht gesucht werde. Sein Pass sei ihm durch den Schlepper abgenommen worden.

Abschliessend führte er aus, er habe aufgrund der geschilderten Probleme grosse Angst, nach Syrien zurückzukehren. Zudem müsste er Militärdienst leisten und Leute umbringen oder es könnte sein, dass er von Freiheitskämpfern respektive Gruppierungen umgebracht werde.

G.
Mit Verfügung vom 20. September 2013 - eröffnet am 23. September 2013 - verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, unter gleichzeitiger Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

Zur Begründung erwog es insbesondere, es sei nicht ersichtlich, wie die syrischen Behörden den Beschwerdeführer inmitten von [Anzahl] Trauerfeiernden hätten sicher identifizieren sollen und gestützt hierauf fähig gewesen seien, nach ihm zu fahnden. Gemäss seinen Aussagen habe er zudem keine exponierte politische Tätigkeit ausgeführt, sei nicht vorbestraft und sei zuvor auch nie festgenommen worden. Folglich verfüge er auch über kein besonderes Profil, welches die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf ihn habe lenken können. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, wieso die syrischen Behörden seit seiner Ausreise keine weiteren Nachforschungen bei seinen Angehörigen in Syrien getätigt hätten, da sein Vater der angeblichen behördlichen Aufforderung, ihn auszuliefern, keine Folge geleistet habe. Sodann seien die Aussagen bezüglich der Häufigkeit der Suche nach ihm widersprüchlich ausgefallen: Während er anlässlich der BzP behauptet habe, zwei Mal von der Polizei gesucht worden zu sein, habe er in der Anhörung lediglich von einem Besuch der Polizei gesprochen. Ferner habe er keine konkreten Angaben rund um seine Ausreise machen können. Er hätte als gesuchte Person auch kaum einen behördlich kontrollierten Grenzübergang für seine Ausreise in die Türkei gewählt und sich so einem vermeidbaren und unnötigen Risiko einer Verhaftung ausgesetzt. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände vermöchten seine Erklärungen die Abklärungsresultate der Botschaft nicht zu widerlegen. Vielmehr sei aufgrund der gesamten Aktenlage davon auszugehen, dass er legal mit seinem eigenen Pass aus Syrien ausgereist sei und von den syrischen Behörden nicht gesucht werde.

H.
Gegen diesen Entscheid erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Punkten 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie die Gewährung von Asyl.

Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der BzP erklärt habe, der Sicherheitsdienst sei zweimal zu ihnen nach Hause gekommen: das erste Mal am Tag der Verhaftung seines Vaters; das zweite Mal zwei oder drei Tage nach dessen Verhaftung. Auch in der Anhörung habe er gesagt, dass die Behörden einige Tage nach der Verhaftung des Vaters das Haus gestürmt hätten. Er habe zwar in der Zweitbefragung nicht mehr erwähnt, dass der Sicherheitsdienst am Tag der Verhaftung bei ihnen zu Hause gewesen sei. Jedoch habe die Vorinstanz diesbezüglich auch keine weiteren Fragen gestellt, was sie aber hätte tun müssen, wenn sie dem Beschwerdeführer diesen Umstand vorhalten wolle; andernfalls werde das rechtliche Gehör verletzt. Sodann sei bemerkenswert, dass Tatsachen, welche glaubhaft gemacht worden seien oder gar nachweislich stimmen würden, stark überwiegen, seitens der Vorin-stanz dennoch nicht zitiert würden. Angesichts der Lage in Syrien sei es schwer zu glauben, dass die Botschaft mit einer gewissen Zuverlässigkeit eine Aussage drüber machen könne, ob eine Person von den syrischen Behörden tatsächlich gesucht werde oder nicht. Die Aussage der Botschaft beschränke sich auf die einsehbaren offiziellen Register und betreffe somit nicht eine allfällige Verfolgung durch einen der syrischen Geheimdienste. Aus dem Fehlen einer Aufzeichnung oder eines offiziellen Verfahrens könne aufgrund der herrschenden Willkür in Bezug auf die Verfolgung von politischen Gegnern eben gerade nicht geschlossen werden, eine Person werde nicht gesucht. Im Übrigen lege die Botschaft ihre Quelle der Information nicht offen. Solche Abklärungen und Unterfangen seien, ob sie über Kontakte zu den jeweiligen Behörden oder über eine Vertrauensperson ablaufen würden, in jedem Fall geeignet, die syrischen Behörden auf die betreffende asylsuchende Person aufmerksam zu machen. In Anbetracht dessen erscheine es überaus stossend, dass dem Beschwerdeführer die Ergebnisse dieser fragwürdigen und unzuverlässigen Abklärung, die ausserdem Jahre zurückliege und mit der heutigen Situation in Syrien nicht mehr in Übereinstimmung zu bringen sei, als unumstössliche Tatsachen entgegengehalten würden sowie von ihm erwartet werde, nunmehr das Gegenteil zu beweisen. Überdies sei die Botschaftsabklärung vor den Unruhen in Syrien mit ersten grossen Protestaktionen am 29. Januar 2011 beziehungsweise vor Kriegsausbruch erfolgt. Weiter habe der Beschwerdeführer bereits an mehreren Demonstrationen teilgenommen und ein politisches Profil aufgewiesen. Es sei durchaus möglich, dass jemand von den syrischen Behörden an solchen Kundgebungen jeweils Fotos mache, um die Demonstranten zu identifizieren. Auch sei der Beschwerdeführer mit einem
grossen Foto seines verstorbenen [Verwandter] herumgelaufen, was sicher aufgefallen sei. Ausserdem habe sich die ganze Familie politisch engagiert. Dass sein Vater bei der Auflösung der Demonstration durch die Polizei nicht habe fliehen können und sofort verhaftet sowie befragt worden sei, habe zusätzlich zu seiner Identifizierung beigetragen.

In Bezug auf die Reisemodalitäten sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die lateinische Schrift nicht lesen könne, weshalb er den Namen in dem von ihm zur Einreise verwendeten Pass nicht kenne. Im Übrigen sei es typisch, dass Schlepper den Leuten den eigenen Pass wegnehmen würden.

Schliesslich werden auf Beschwerdeebene neu exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz geltend gemacht. Durch dieses Engagement habe er auch subjektive Nachfluchtgründe gesetzt.

Zur Stützung dieser Vorbringen wurden als Beilagen "Fotos der Kundgebungen mit Angaben", ein "Internetausdruck facebookverknüpftes Bild von Kundgebung mit Name und Vorname" und ein "Internetauszug eines Berichtes über den Märtyrertod des [Verwandter]" zu den Akten gereicht.

I.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten.

J.
Mit Eingabe vom 11. November 2013 ersuchte der Beschwerdeführer - unter Nachreichung einer Unterstützungsbestätigung - um Verzicht der Einforderung des Kostenvorschusses und um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

K.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2013 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vor-instanz wurde zudem eingeladen, sich zur Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln innert Frist vernehmen zu lassen.

L.
Mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Bezüglich der geltend gemachten Nachfluchtgründe befand es, insgesamt betrachtet erscheine es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer (von den zuständigen syrischen Behörden) identifiziert worden wäre, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutende Persönlichkeit handle.

M.
Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2013 Gelegenheit zur Einreichung einer Replik und entsprechender Beweismittel ein.

N.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2014 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung und hielt an den mit der Beschwerde gestellten Anträgen fest.

O.
Mit Eingabe vom 29. September 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten.

P.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2014 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, innert Frist sein aktuelles exilpolitisches Engagement darzulegen und entsprechende Beweismittel einzureichen.

Q.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2014 reichte der Rechtsvertreter verschiedene Unterlagen zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz zu den Akten. Dabei wird in einer Bestätigung der Demokratischen Einheitspartei (PYD, Partiya Yekitîya Demokrat) vom (...) 2014 angeführt, dass sich der Beschwerdeführer als Sympathisant der PYD aktiv für die Demokratie (in Syrien) und die Freiheit (für Kurdistan) einsetze. Im Weiteren gab er ein Schreiben [Geschwister] vom (...) 2014 zu den Akten, in dem vorgebracht wird, er habe im Zeitraum vom (...) 2014 bis (...) 2014 an fünf Demonstrationen oder Versammlungen in der Schweiz teilgenommen mit der Absicht einer aktiven Unterstützung für die Menschen in Not. Er habe jedoch keine Fotos anfertigen lassen, die ihn an diesen Veranstaltungen zeigen würden. Ferner wurde auf das beim Bundesverwaltungsgericht ebenfalls anhängig gemachte Verfahren (...) des Vaters des Beschwerdeführers und die in dessen Verfahren eingereichten Unterlagen verwiesen. In diesem Zusammenhang wurden Fotos zu den vorliegenden Akten eingereicht, die seinen Vater als Teilnehmer an verschiedenen Kundgebungen und Versammlungen ausweisen würden.

R.

R.a Mit Eingabe vom 10. Juli 2015 reichte der Rechtsvertreter einen Marschbefehl vom (...) März 2015 in Kopie (inkl. Übersetzung) zu den Akten.

R.b Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2015 vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, das Original des Marschbefehls innert Frist beizubringen, reichte der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. August 2015 den Marschbefehl im Original ein, welchen Verwandte und Bekannte dem Beschwerdeführer aus Syrien über den Nordirak in die Schweiz gebracht hätten.

S.
Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2015 lud das Gericht die Vorin-stanz ein, sich erneut vernehmen zu lassen.

T.
Mit Vernehmlassung vom 2. September 2015 führte die Vorinstanz aus, dass der eingereichte Marschbefehl zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden sei, zu dem die ausstellende Behörde gar nicht mehr vor Ort gewesen sei. Das Dokument sei am (...) März 2015 durch das Rekrutierungszentrum in B._______ ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer hätte sich am (...) April 2015 dort melden sollen. Bereits mehrere Monate zuvor habe sich jedoch das syrische Militär aus B._______ zurückgezogen. Diese Stadt sei im März 2015 und bereits Monate zuvor vollständig in der Hand kurdischer Volksverteidigungseinheiten gestanden. Daher sei nicht nachvollziehbar und glaubwürdig erstellt, dass die syrische Armee zu jenem Zeitpunkt in B._______ noch militärische Marschbefehle ausgestellt beziehungsweise Männer für den Militärdienst einberufen habe. Im Weiteren handle es sich beim eingereichten Dokument um ein kopiertes Blankoformular, worauf handschriftliche Einträge vorgenommen worden seien. Eigentliche Fälschungsmerkmale nannte die Vorinstanz indessen nicht.

Sodann habe der Beschwerdeführer - seit der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 4. Dezember 2013 - weitere Fotos betreffend seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz eingereicht. Hierzu sei festzuhalten, dass es ausgeschlossen werden könne, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sei. Bei seinen exilpolitischen Tätigkeiten handle es sich zudem um niedrig profilierte Aktionen, die wohl kaum die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen hätten. Im Übrigen seien in der Schweiz unzählige exilpolitische Anlässe ähnlichen Inhalts durchgeführt worden, so dass es den syrischen Behörden unmöglich sein dürfte, alle Anlässe genau zu überwachen. Schliesslich hebe sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner exilpolitischen Tätigkeiten nicht von der breiten Masse der exilpolitisch tätigen Kurden ab.

U.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2015 wurde die Vernehmlassung der Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Setzen einer Frist zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.

V.
Mit Stellungnahme vom 18. September 2015 führte der Rechtsvertreter aus, es treffe zwar zu, dass sich das syrische Militär damals bereits aus B._______ zurückgezogen habe. Das Büro sei aber nach al-Qamishli (kurdischQami lo) verlegt worden, wo das Dokument ausgestellt worden sei, obschon die Abteilung in B._______ weiter zuständig gewesen sei (daher auch der unveränderte Absender des örtlichen Rekrutierungsbüros, ungeachtet der physischen Verlegung des Büros).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM (beziehungsweise BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Vorab ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D 5779/2013 vom 25. Februar 2015 hinzuweisen, in welchem das Gericht festhielt, dass die Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage in Syrien und die damit verbundene Ungewissheit der künftigen Entwicklung zu Erschwernissen bei der Behandlung entsprechender Asylverfahren führt. Eine Schwierigkeit ist darin zu sehen, dass jede Beurteilung der Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft, die eine Gefährdung aufgrund von Ereignissen seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts geltend machen, lediglich auf einer momentanen Faktenlage beruht, deren Gültigkeit bereits innert vergleichsweise kurzer Zeit wieder hinfällig sein kann. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der relevanten Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren zu beurteilen. Dabei ist auf die zum heutigen Zeitpunkt gegebene Faktenlage abzustellen, soweit dem Gericht die entsprechenden Erkenntnisse vorliegen (Referenzurteil D 5579/2013, a.a.O., E. 5.3.1 ff.).

4.2 Weiter ist festzustellen, dass der Einwand des Beschwerdeführers, die Auskunft der Botschaft (er werde von den Heimatbehörden nicht gesucht) lasse nicht grundsätzlich auf das Fehlen eines behördlichen Ergreifungsinteresses schliessen, nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist. Die Schweizer Botschaft in Damaskus ist seit Ende Februar 2012 bis heute geschlossen (vgl. www.eda.admin.ch/damascus). Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach festgestellt hat, ergeben sich in Anbetracht der Struktur des syrischen Geheimdienstapparates Zweifel daran, ob Ahndungsmassnahmen sämtlicher potenzieller Verfolger mit hinreichender Schlüssigkeit abgeklärt werden können (vgl. statt vieler das Urteil D 4731/2009 vom 20. April 2011 E. 4.3 m.w.H.). Auch im Verfahren des Beschwerdeführers kann dem entsprechenden Abklärungsergebnis der Botschaft nicht ein ausschlaggebender Beweiswert zugemessen werden.

4.3 Indessen kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die geschilderten Ereignisse rund um die Demonstration von etwa [Anzahl] Kurden am (...) 2010 nach der Beerdigung seines [Verwandter], die anschliessende Verhaftung seines Vaters, die Aufforderung der Polizei, der Beschwerdeführer müsse sich stellen, und das Aufsuchen des Beschwerdeführers zu Hause drei Tage später keine aktuelle begründete Furcht vor Verfolgung aufzuzeigen vermögen. Der Beschwerdeführer sei nämlich eigenen Angaben zufolge nach den geschilderten Vorfällen nie wieder von der Polizei zu Hause gesucht worden (A31/14 S. 7). Zudem wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass er in seinem Heimatland keine exponierte politische Tätigkeit aufwies und weder vorbestraft war noch zuvor jemals festgenommen wurde. Folglich verfügte er auch über kein besonderes Profil, welches die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf ihn hätte lenken können, selbst wenn sein Vater Sympathisant der PKK gewesen sein sollte. Im Übrigen kann offen bleiben, ob die geltend gemachte polizeiliche Massnahme - Androhung einer Verhaftung nach einer nicht bewilligten Demonstration - die nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erforderliche Intensität aufweist, um einen Verfolgungscharakter zu bejahen.

Hinsichtlich der Ausreisemodalitäten ist sodann festzuhalten, dass der Umstand, dass die Botschaft die legale Ausreise des Beschwerdeführers vom (...) 2010 Richtung Türkei bestätigte, Zweifel an der vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung aufkommen lässt, wonach sein Vater einen Grenzwächter bestochen habe, damit er die Grenze zur Türkei habe passieren können. Auch stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer als gesuchte Person kaum einen behördlich kontrollierten Grenzübergang für seine Ausreise in die Türkei gewählt und sich so einem vermeidbaren sowie unnötigen Risiko einer Verhaftung ausgesetzt hätte.

Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände vermögen auch die Ausführungen auf Beschwerdeebene die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu widerlegen.

5.1 Ferner reichte der sich im wehrdienstpflichtigen Alter befindende und aus B._______ stammende Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe einen Marschbefehl vom (...) März 2015 ein, abgestempelt vom Rekrutierungszentrum beziehungsweise von der Aushebungssektion B._______, und machte neu geltend, dass er in der Zwischenzeit ein Aufgebot erhalten habe, in den Militärdienst einzurücken, und daher von den syrischen Behörden gesucht werde. Die Vorinstanz stellte bezüglich dieses Dokuments keine eigentlichen Fälschungsmerkmale fest, ging aber dennoch davon aus, der Marschbefehl könne nicht echt sein, da im fraglichen Zeitpunkt die ausstellende Behörde nicht mehr vor Ort gewesen sei. Der Beschwerdeführer räumte diesbezüglich zwar ein, es treffe zu, dass sich das syrische Militär zum Zeitpunkt der Ausstellung des Marschbefehls bereits aus B._______ zurückgezogen habe; jedoch sei das Büro nach al-Qamishli verlegt worden; das Dokument sei dort ausgestellt worden, obschon weiterhin die Abteilung in B._______ zuständig gewesen sei (daher auch der unveränderte Absender des örtlichen Rekrutierungsbüros).

Hierzu ist im Folgenden zu prüfen, wie sich die Lage hinsichtlich der Einberufung zum Militärdienst durch die syrische Armee in Syrien, insbesondere in der Provinz al-Hasaka (Kanton al-Dschaz ra), im vorliegend interessierenden Zeitraum gestaltete.

5.2 Vorab ist auf das Grundsatzurteil BVGE 2015/3 zu verweisen, in welchem das Bundesverwaltungsgericht festhielt, dass die Heimatregion des Beschwerdeführers mittlerweile zu einem bedeutenden Teil von der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren bewaffneten Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) kontrolliert wird, während sich die Truppen des staatlichen syrischen Regimes in gewissem Ausmass zurückgezogen haben (BVGE 2015/3 E. 6.7.5.1). Die PYD als derzeit stärkste syrisch-kurdische Partei zeigt sich zwar stark bemüht, ihre politische und militärische Kontrolle über die mehrheitlich kurdisch besiedelten Teile Nordsyriens - so insbesondere die nordöstliche Region um die Städte al-Qamishli und al-Malikiya - auszubauen und zu festigen. Dabei wurden in diesen durch die PYD kontrollierten, als "Kantone" bezeichneten Gebieten im Verlauf der beiden letzten Jahre gewisse behördliche Strukturen aufgebaut (BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3).

5.3 Betreffend die Einberufung der wehrpflichtigen jungen Männer in die syrische Armee liegen dem Gericht für die Heimatregion des Beschwerdeführers unterschiedliche Informationen vor:

Im September 2015 publizierten Danish Immigration Service (DIS) und Danish Refugee Council (DRC) gemeinsam einen aufdatierten Bericht zum Themenbereich Militärdienst in Syrien (DIS/DRC, Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015). Der Bericht verweist auf verschiedene Quellen, welche davon ausgehen, dass Vorschriften und Bestimmungen, die den Militärdienst in Syrien betreffen, grundsätzlich nach wie vor durchgesetzt werden (zur obligatorischen Dienstpflicht in den autonomen Kantonen in den kurdischen Gebieten Syriens vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D 5329/2014 E. 5.3). Allerdings verursachen Gründe wie verbreitete Korruption, die instabile Lage im Land und der steigende Bedarf an Arbeitskräften gewisse Unsicherheiten, Unregelmässigkeiten und Willkürlichkeiten bei der Umsetzung der Gesetze. Hinsichtlich der Praxis zur Einberufung in den Militärdienst ist festzuhalten, dass von den Betroffenen bei Erreichen des Wehrpflichtalters (18 Jahre; dabei müssen alle syrischen Männer - mit Ausnahme der Juden - den Militärdienst leisten) verlangt wird, sich für den Militärdienst bei den lokal zuständigen Wehrpflichtbüros (sog. "Maktab al-Tajneed") zu registrieren. In der Regel wird eine Mitteilung vom Wehrpflichtbüro von einem Polizisten (sog. "Muballigh") im Namen des Bürgermeisters (sog. "Mukhtar") der betroffenen Person ausgehändigt; die Polizei ist dabei aber nicht befugt, Personen zu verhaften. Es besteht keine Notwendigkeit, die Anmeldung persönlich entgegenzunehmen oder den Empfang zu bescheinigen. Die Mitteilung gibt den Zeitraum an, innerhalb dessen der Wehrpflichtige sich an das lokale Wehrpflichtbüro zu wenden hat. Sollte die Aushändigung der Mitteilung nicht möglich sein, wird sie im öffentlichen Fernsehen, Radio oder Zeitungen veröffentlicht und/oder der Name des Betroffenen wird an Kontrollposten (checkpoints) weitergegeben. Falls Wehrpflichtige nicht in der Lage sind, sich in ihrem lokalen Wehrpflichtbüro zu melden, oder für den Fall, dass die lokalen Büros geschlossen sein sollten, müssen sie sich an das General Administration Büro (sog. "Idarat al-Tajneed al-Amma") in Damaskus wenden, welches die zentrale Datenbank aller Männer im wehrpflichtigen Alter unterhält; im Falle von intern Vertriebenen ist das nächstgelegene lokale Wehrpflichtbüro am derzeitigen Ort aufzusuchen (DIS/DRC, a.a.O.).

Der Bericht hält weiter fest, dass gemäss allen konsultierten Quellen die syrischen Streitkräfte in jenen Gebieten, die unter der Kontrolle der Behörden der selbstverwalteten Kantone stehen, grundsätzlich nicht rekrutieren würden. Obschon die syrische Regierung in bestimmten Gebiet in al-Dschaz ra zugegen ist, mische sie sich dennoch nicht in die Angelegenheiten der kurdischen Selbstverwaltung ein (DIS/DRC, a.a.O.).

Gegenteilige Informationen finden sich hingegen in einer schwedischen Lagebeurteilung. Im Bericht von Lifos (Swedish Migration Agency's database for legal and country of origin information) von Mai 2015 wird ausgeführt, dass Analysten des UNAMI (United Nations Assistance Mission for Iraq) Regionalbüros in Erbil angaben, es sei nicht klar, ob die syrischen Streitkräfte tatsächlich aufgehört hätten, Wehrpflichtige beziehungsweise Reservisten aus den kurdischen Gebieten zum Dienst einzuberufen. Mitarbeiter des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) gaben gegenüber Lifos an, syrische Flüchtlinge hätten berichtet, dass Rekrutierungen für den syrischen Militärdienst in den kurdischen Gebieten nach wie vor stattfinden (Lifos [Migrationsverket], Förhållanden i syriska områden under PYD-kontroll, 20. Mai 2015).

Im Übrigen wird auch im Bericht von DIS/DRC festgehalten, dass Regierungstruppen Personen, die in Kontakt mit einem Checkpoint der Regierung gelangen, allenfalls zum Militärdienst einziehen; auch Personen, die nicht in von der Regierung kontrollierten Gebieten leben, würden an solchen Checkpoints riskieren, rekrutiert zu werden (DIS/DRC, a.a.O.). Sodann gaben verschiedene Quellen gegenüber DIS und DRC an, dass sie eine Intensivierung der Mobilisierungsbemühungen seitens des Staates festgestellt haben. Schwierigkeiten sind bei der Dispensierung oder Verschiebung des Militärdienstes festgestellt worden (DIS/DRC, a.a.O). Das syrische Rozana Radio berichtete im Oktober 2015 von Bemühungen seitens der Behörden, die Korruption einzuschränken und so der Möglichkeit für junge Männer vorzubeugen, sich auf illegale Weise dem Militärdienst zu entziehen (Rozana Radio, Paris, Heads of Damascus Recruitment Divisions Changed... And Travel the Only Choice!, 15. Oktober 2015). Das Institute for the Study of War (ISW) wies im Dezember 2014 auf eine Mobilisierungskampagne seitens der Regierung hin, welche fast alle Provinzen betraf (ISW, The Assad Regime Under Stress: Conscription and Protest among Alawite and Minority Populations in Syria, 15. Dezember 2014). Die National Coalition for Syrian Revolutionary and Opposition Forces publizierte ebenfalls im Dezember 2014 einen Artikel über die Mobilisierungsbestrebungen der syrischen Militärbehörden und schreibt von einer eingeschränkten Generalmobilmachung gewisser Jahrgänge in gewissen Städten (National Coalition for Syrian Revolutionary and Opposition Forces, Assad Regime Issues Travel Ban for Half Million Military Aged Males, 24. Dezember 2014). Gemäss einem Bericht von Lifosvom November 2014 scheint es aber, als würde sich die syrische Regierung seit der de facto Kontrolle von Teilen der Provinz al-Hasaka durch die YPG weniger ernsthaft darum bemühen, die Wehrpflicht in diesen Gebieten durchzusetzen. Gleichwohl ist es denjenigen, die aufgeboten wurden, nicht möglich, sich in den Gebieten, welche durch die Regierung kontrolliert werden, zu bewegen, ohne sich dem Risiko auszusetzen, zum Militärdienst eingezogen zu werden (Lifos [Migrationsverket], Reguljär och irreguljär syrisk militärtjänst, 24. November 2014).Beobachter des Carnegie Middle East Center und Militärberater der Commission of Inquiry gaben gegenüber Lifos an, dass die Regierung die Einberufung zum Militärdienst im Zusammenhang mit der Übernahme der Kontrolle durch die YPG Mitte 2012 prinzipiell gestoppt habe (Lifos [Migrationsverket], Förhållanden i syriska områden under PYD-kontroll, 20. Mai 2015). Ein Bericht von ARA News von Juni 2015 weist jedoch darauf hin, dass die Wehrersatzämter in den Städten al-
Qamishli und al-Hasaka gleichwohl nach wie vor ihre Aufgabe erfüllen (ARA News, [Finanzielle] Korruption und Unannehmlichkeiten für junge Vorsprechende beim Wehrersatzamt in al-Qamishli, 20. Juni 2015). Ob die Wehrersatzämter auch die Aufgaben der Wehrersatzämter aus den Gebieten übernommen haben, in denen keine Präsenz syrischer Streitkräfte mehr existiert, wie etwa betreffend die Stadt B._______, geht aus den konsultierten Quellen nicht hervor.

5.4 Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass derzeit nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob der sich im wehrdienstpflichtigen Alter befindende und aus B._______ stammende Beschwerdeführer tatsächlich in den Militärdienst einberufen wurde. Anhand der abweichenden Quellenlage ist nicht ersichtlich, ob die syrischen Streitkräfte tatsächlich keine Wehrpflichtigen aus den kurdischen Gebieten mehr zum Dienst einberufen. Weiter lassen sich anhand der konsultierten Quellen letztlich keine Aussagen darüber treffen, ob das Wehrersatzamt in al-Qamishli - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde - auch die Aufgaben des Wehrersatzamts in B._______ übernommen hat. Die Erwägungen des SEM vermögen angesichts der skizzierten unsicheren Faktenlage nicht zu genügen: Trotz der vorliegenden divergierenden Quellenangaben hat das SEM in seiner Vernehmlassung vom 2. September 2015 lediglich kurz festgehalten, der Marschbefehl am (...) März 2015 sei durch das Rekrutierungszentrum in B._______ ausgestellt worden, obschon sich das syrische Militär mehrere Monate zuvor aus B._______ zurückgezogen habe, und könne deshalb eine Einberufung nicht glaubhaft aufzeigen; dass der eingereichte Marschbefehl eigentliche Fälschungsmerkmale aufweise, macht das SEM nicht explizit geltend.

Anhand der vorliegenden Aktenlage lässt sich jedenfalls die Frage, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung droht, nicht abschliessend beantworten. Einerseits hat seitens der Vorinstanz keine sorgfältige Abwägung und Würdigung der vorhandenen Quellen - insbesondere unter Berücksichtigung der Unübersichtlichkeit sowie Volatilität der Lage in Syrien - stattgefunden. Andererseits wurde nicht über alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände Beweis erhoben (dies namentlich deshalb, weil der Marschbefehl erst auf Beschwerdestufe eingereicht wurde). In Anbetracht der vorliegenden Konstellation sind weitere Abklärungen erforderlich; namentlich müsste der Beschwerdeführer zum Erhalt des Marschbefehls befragt und diesbezüglich aufgefordert werden, allfällige weitere Beweismittel beizubringen. Es erscheint angezeigt, die Sache an das SEM als erste Instanz zurückzuweisen, damit es die erforderlichen Abklärungen sowie eine umfassende Würdigung der Quellen vornimmt und die Ergebnisse im Rahmen eines neuen Entscheids (in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Asylgewährung) festhält.

Im Übrigen ist bezüglich der Frage, welche Behandlung Dienstverweigerer und Deserteure seitens der staatlichen syrischen Behörden zu erwarten haben, auf das erwähnte Grundsatzurteil BVGE 2015/3 E. 6.7.2 zu verweisen.

6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der entscheidrelevante Sachverhalt, soweit die geltend gemachte militärische Einberufung des Beschwerdeführers betreffend, derzeit nicht umfassend abgeklärt ist. Die diesbezüglich vorzunehmenden weiteren Abklärungen - insbesondere kommt eine Anhörung des Beschwerdeführers zu den genauen Umständen der geltend gemachten militärischen Einberufung und zum konkreten Erhalt des Marschbefehls in Betracht - sprengen den Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die Verfügung vom 20. September 2013 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

Unter Berücksichtigung der eingereichten Kostennote vom 29. September 2014 - wobei der ausgewiesene Vertretungsaufwand im Verfahren vor der Vorinstanz nicht anzurechnen ist- sowie den darauffolgenden Eingaben ist anhand der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) erachtet das Gericht einen zeitlichen Aufwand für das Beschwerdeverfahren von 10 Stunden als angemessen; der ausgewiesene Stundenansatz des Rechtsvertreters von Fr. 300.- ist reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Die Parteientschädigung ist demnach auf der Aufwand im Beschwerdeverfahren auf insgesamt Fr. 3300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 20. September 2013 wird aufgehoben. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz überwiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3300.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-5987/2013
Datum : 07. Dezember 2015
Publiziert : 16. Dezember 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 20. September 2013


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
10 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
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