Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-4731/2009/wif

Urteil vom 20. April 2011

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniele Cattaneo, Richter Bendicht Tellenbach;

Gerichtsschreiber Patrick Weber.

A._______,geboren am _______,

B._______,geboren am _______,

C._______,geboren am _______,

D._______,geboren am _______,

Parteien E._______,geboren am _______,

Syrien,

vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,

_______,

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 23. Juni 2009 / N _______.

Sachverhalt:

A.

A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien am 14. November 2006 auf dem Landweg und gelangte nach einem dreimonatigen Türkeiaufenthalt am 4. März 2007 in die Schweiz, wo er am 5. März 2007 um Asyl nachsuchte. Am 12. März 2007 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 11. Mai 2007 statt.

Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, kurdischer Ethnie zu sein und in _______ gewohnt zu haben. Er sei Mitglied der verbotenen demokratisch-progressiven Kurdenpartei Syriens, habe einem Regionalkomitee angehört und in der Kulturgruppe _______ führend mitgewirkt. Sein Vater sei ein Gründungsmitglied der demokratisch-progressiven Kurdenpartei gewesen; auch ein Onkel väterlicherseits habe vor seinem Tod eine massgebliche Position in der Partei innegehabt. Nach dessen Beerdigung _______ sei die Familie (des Beschwerdeführers) verstärkt in den Fokus der Behörden geraten. Am _______ sei sein Bruder _______ - ebenfalls Parteimitglied und in der Kulturgruppe aktiv - behördlich festgenommen worden. Er sei in der Folge zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden. Am _______ sei auch er (der Beschwerdeführer) festgenommen worden. Bei der Razzia sei ihn belastendes Material beschlagnahmt worden. Man habe ihn von zuhause mitgenommen, geschlagen und ihm vorgeworfen, in der erwähnten Kurdenpartei aktiv zu sein und in der Kulturgruppe eine leitende Position innezuhaben. Dabei habe man sich auch auf Aussagen seines inhaftierten Bruders bezogen. Ferner sei er auf die politischen Aktivitäten seines verstorbenen Vaters und des ebenfalls verstorbenen Onkels angesprochen worden. Wegen der Schläge habe er eine Platzwunde am Kinn erlitten. Am _______ sei er unter der Auflage, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, freigelassen worden. Er habe dies jedoch nicht getan und sei am Folgetag ins Ausland geflohen. Von der Schweiz aus habe er erfahren, dass sich Personen in Zivil vor Ort nach ihm erkundigt hätten.

A.b. Für die eingereichten Beweismittel ist auf die detaillierte Auflistung samt Erläuterungen des Beschwerdeführers auf S. 2 des Anhörungsprotokolls A 8/21 zu verweisen.

A.c. Am 25. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben der Schweizer Organisation seiner Partei und vier fremdsprachige Dokumente ein. Weitere Beweismittel (Fotos) gingen am 27. Oktober 2007 beim BFM ein.

A.d. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2007 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, die fremdsprachigen Belege in eine Amtssprache zu übersetzen. Nach implizit gewährter Fristerstreckung kam er dieser Aufforderung am 19. Juni 2007 nach.

B.

B.a.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Syrien am 23. September 2007 auf dem Luftweg und gelangte am 2. Oktober 2007 in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 12. Oktober 2007 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 11. Februar 2009 statt.

Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, kurdischer Ethnie zu sein und in _______ gewohnt zu haben. Sie sei Sympathisantin beziehungsweise Mitglied der Yekiti-Partei (PYD). Sie habe insbesondere Flugblätter verteilt. Vor der Ausreise ihres Mannes habe sie keine Probleme mit den Behörden gehabt. Zehn Tage nach dessen Flucht hätten Behördenvertreter seinetwegen vorgesprochen. Sie sei bedroht und eingeschüchtert worden. Einige Zeit später habe sich eine zweite solche Vorsprache ereignet. Die Beamten hätten den Aufenthaltsort ihres Gatten erfahren wollen. In Anbetracht dieser Sachlage habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Im Übrigen legte sie dar, ihr Schwager (der Bruder _______ ihres Mannes) sei nach wie vor in Haft. In der Schweiz sei sie exilpolitisch aktiv. Sie habe an Veranstaltungen der PYD respektive der PKK und auch einmal an einer Kundgebung der Partei ihres Gatten teilgenommen. Auch ihr Mann betätige sich exilpolitisch.

B.b. Für die von der Beschwerdeführerin am 19. Juni 2008 sowie bei der Befragung eingereichten Beweismittel ist auf die detaillierte Auflistung samt Erläuterungen auf S. 3 f. des Anhörungsprotokolls A 22/18 zu verweisen.

C.
Am 19. Februar 2009 gelangte das BFM an die Schweizer Botschaft in _______ und ersuchte um Abklärungen vor Ort.

D.
Am 26. März 2009 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem BFM seine Mandatsübernahme an. Er ersuchte um Information betreffend Verfahrensstand und um Akteneinsicht im gegebenen Zeitpunkt. Diese Eingabe beantwortete das BFM am 31. März 2009.

E.
Am 31. März 2009 reichten die Beschwerdeführer weitere Beweismittel für ihr exilpolitisches Engagement ein.

F.
Die Botschaftsantwort ging am 6. April 2009 beim BFM ein. Dazu gewährte das BFM am 8. April 2009 das rechtliche Gehör. Gemäss den Abklärungen vor Ort hätten die Beschwerdeführenden als syrische Staatsangehörige die Möglichkeit, syrische Reisepässe zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe Syrien Richtung Libanon am _______ auf dem Landweg verlassen. Die Beschwerdeführenden würden durch die syrischen Behörden nicht gesucht. Das BFM forderte die Beschwerdeführenden ferner auf, innert Frist die Reisepässe, mit welchen sie Syrien verlassen hätten, einzureichen.

G.
In ihrer Eingabe vom 17. April 2009 ersuchten die Beschwerdeführenden um vollständige Einsicht in die Botschaftsabklärungen verbunden mit der Ansetzung einer Nachfrist zur ergänzenden Stellungnahme. Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, einen syrischen Pass lediglich gegen Zahlung einer hohen Bestechungssumme erhalten zu haben. Die Sicherheitskräfte erkundigten sich bei Angehörigen vor Ort regelmässig nach dem Verbleib der Beschwerdeführenden. Zudem befinde sich ein Bruder des Beschwerdeführers nach wie vor in Haft. Das gut dokumentierte und aussergewöhnlich intensive exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers sei als subjektiver Nachfluchtgrund zu werten.

H.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2009 lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es an, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe die massiven Schläge während einer Woche in der Haft, die Zugehörigkeit zu einem Regionalkomitee seiner Partei und die Gründung seiner Tanztruppe im Jahre _______bei der Summarbefragung nicht erwähnt und diese Vorbringen erst bei der Anhörung geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin habe ihre Mitgliedschaft bei der PYD und entsprechende Unterstützungshandlungen ebenfalls erst bei der Anhörung erwähnt. Bereits aufgrund dieser nachgeschobenen Vorbringen entstünden Zweifel am Wahrheitsgehalt der Fluchtgründe. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen zur Rolle seines Bruders bei seiner eigenen Festnahme gemacht. Derweil er bei der Erstbefragung angegeben habe, er vermute, sein Bruder habe ihn betreffende Aussagen gemacht, seien ihm gemäss Anhörungsprotokoll derartige Aussagen durch die Behörden tatsächlich vorgehalten worden. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu den behördlichen Vorsprachen wegen ihres Gatten nach dessen Ausreise seien ungereimt (zwei beziehungsweise viele solche Vorsprachen). Im Weiteren seien die Aussagen des Beschwerdeführers über das angebliche Vorgehen der syrischen Behörden bei seiner Freilassung im _______ realitätsfremd ausgefallen. Die Haftentlassung allein aufgrund seines mündlichen Versprechens, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, entspreche nicht der üblichen Vorgehensweise des syrischen Sicherheitsdienstes, zumal dieser die Namen weiterer Mitglieder der Tanztruppe angesichts des bei der Festnahme beschlagnahmten Materials ohnehin hätte bekannt sein müssen. Nicht nachvollzogen werden könnten ferner die Aussagen der Beschwerdeführenden, sie wüssten nicht, durch wen und wo der Beschwerdeführer festgehalten worden sei. Realitätsfremd sei ferner die Tatsache, dass er nach der angeblichen Verhaftung seines Bruders belastendes Material nicht aus dem Haus entfernt habe und im Juli 2006 nach einem Türkeiaufenthalt trotz der latenten Gefahr im Heimatland freiwillig nach Syrien zurückgekehrt sei. Schliesslich seien die Sachverhaltsschilderungen der Beschwerdeführenden weitgehend unsubstanziiert und stereotyp. Der Beschwerdeführer habe weder zur angeblichen Verurteilung seines Bruders noch zu den Umständen der eigenen Haft präzise und detaillierte Angaben machen können. Unter diesen Umständen "erstaune" nicht, dass die Beschwerdeführenden gemäss Abklärungen der Botschaft vor Ort in Syrien nicht gesucht würden und Reisepässe erwerben könnten. Was das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführenden
anbelange, könne nach dem Gesagten ausgeschlossen werden, dass sie vor Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Personen in den Fokus der Behörden geraten seien. Mit ihrem Engagement in der Schweiz hätten sie sich nicht besonders exponiert, weshalb auch im heutigen Zeitpunkt von keiner relevanten Gefährdung vor Ort auszugehen sei. Die bereits erwähnten Botschaftsabklärungen hätten diese Sichtweise bestätigt. Die Kritik der Beschwerdeführenden an den Abklärungen sei in keiner Weise fundiert, und die angeblichen Nachforschungen der syrischen Behörden bei Verwandten seien bloss behauptet worden. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich.

I.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 23. Juli 2009 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht zu gewähren. Zur Begründung machten sie geltend, eine erfolgte beziehungsweise drohende staatliche Verfolgung glaubhaft dargelegt zu haben. Der Einwand der Vorinstanz, gewisse Vorbringen seien nachgeschoben, überzeuge insgesamt nicht. Der Beschwerdeführer habe sich im Ergebnis auch nicht widersprüchlich zu Vorhaltungen betreffend _______ (verhafteter Bruder) durch die Behörden anlässlich seiner Haft geäussert. Der weitere Vorhalt der Vorinstanz, die geltend gemachte Vorgehensweise der syrischen Sicherheitskräfte mute realitätsfremd an, sei spekulativ. Auch die vom BFM monierten angeblichen Ungereimtheiten in der Verhaltensweise des Beschwerdeführers überzeugten nicht beziehungsweise seien durchaus erklärbar. Im Weiteren habe er entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise angemessen substanziierte Angaben sowohl betreffend die eigene wie auch die Haft von_______ (verhafteter Bruder) gemacht. Hinsichtlich der Botschaftsabklärungen verwiesen die Beschwerdeführenden auf ihre Stellungnahme an das BFM vom 17. April 2009. Jedenfalls müsse das Ergebnis der Abklärungen angezweifelt werden. Die syrischen Sicherheitskräfte suchten bei Angehörigen vor Ort nach den Beschwerdeführenden. Sie hätten begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Die Vorinstanz habe sodann das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu Unrecht verneint und sich mit den entsprechenden Beweismitteln und Vorbringen offenbar nicht auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer sei zu seinem exilpolitischen Engagement nicht ausführlich befragt worden. Dies sei nachzuholen. Ausserdem seien die bereits eingereichten Beweismittel unter Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung zu edieren. Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Der Eingabe lagen weitere Beweismittel für das erwähnte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers bei.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wurde abgewiesen. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen und aufgefordert, die beantragte Akteneinsicht zu gewähren.

K.
Am 5. August 2009 übermittelte das BFM den Beschwerdeführenden die gewünschten Dokumente.

L.
Mit Vernehmlassung vom 20. August 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Es bestehe kein Grund, an der Richtigkeit der Botschaftsabklärungen zu zweifeln.

M.
Im Rahmen des eingeräumten Replikrechts respektive mit Beschwerdeergänzung vom 3. September 2009 hielten die Beschwerdeführenden an ihren bisherigen Vorbringen fest. Bei Botschaftsabklärungen in Syrien sei davon auszugehen, dass den Behörden vor Ort die Personalien der Betroffenen bekannt gegeben würden, was kaum ohne Gefährdung der Beschwerdeführenden möglich gewesen sein dürfte. Der Eingabe lag ein den Beschwerdeführer betreffendes syrisches Gerichtsdokument vom 25. November 2006 samt deutschsprachiger Übersetzung bei.

N.
In einer erneuten Vernehmlassung vom 16. Oktober 2009 hielt das BFM fest, eine abschliessende Beurteilung der Authentizität des als Urteil eines syrischen Gerichts bezeichneten Dokuments sei angesichts des fehlenden Vergleichsmaterials nicht möglich. Es handle sich indes nicht um ein Urteil, sondern allenfalls um eine Rechtskraftmitteilung an die Staatsanwaltschaft. Es stelle sich somit die Frage, wie der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Familie überhaupt in den Besitz des Dokuments gekommen sei. Auch inhaltlich und formal vermöge es aufgrund von Ungereimtheiten nicht zu überzeugen.

O.
In ihrer Duplik vom 4. November 2009 hielten die Beschwerdeführenden an der Echtheit des eingereichten Gerichtsdokuments fest. Ob es sich um ein Urteil oder eine Rechtskraftmitteilung handle, sei letztlich irrelevant. Im Weiteren sei dem BFM unbenommen, das Dokument vor Ort überprüfen zu lassen.

P.
Am 18. März 2010, 23. April 2010 und 9. September 2010 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel für das geltend gemachte exilpolitische Engagement (des Beschwerdeführers) ein.

Q.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2010 gaben die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme der Heilsarmee im Zusammenhang mit einem den Beschwerdeführer betreffenden schweizerischen Strafbefehl zu den Akten.

R.
Am 24. März 2011 sowie am 8. April 2011 reichten die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen im Zusammenhang mit ihren Vorbringen ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.

4.

4.1. Die Vorinstanz lastet dem Beschwerdeführer an, gewisse Sachverhaltselemente bei der Erstbefragung auch nicht ansatzweise erwähnt zu haben, weshalb Zweifel an den entsprechenden Vorbringen bestünden. So habe er die massiven Schläge in der Haft während einer Woche, die Zugehörigkeit zu einem Regionalkomitee seiner Partei und die Gründung einer Tanztruppe im Jahre _______ bei der Summarbefragung nicht erwähnt. Diese Sichtweise vermag nicht zu überzeugen. Bereits bei der Summarbefragung gab er nämlich an, in der Haft Schläge erlitten zu haben (A 1/9 S. 5). Ausserdem erwähnte er, mehr über die Ereignisse der Haftzeit berichten zu können (A 1/9 S. 6). Ferner brachte er vor, in einer kurdischen Musikgruppe tätig gewesen zu sein. Man habe ihn behördlicherseits beschuldigt, die Leitung der Gruppe innezuhaben (A 1/9 S. 6). Diese Aussagen, welche er in der Folge anlässlich der Anhörung detaillierter zu Protokoll gab, können mithin klarerweise nicht als nachgeschoben bezeichnet werden. Ausserdem gab er bereits bei der Summarbefragung an, Mitglied der demokratisch-progressiven Kurdenpartei Syriens zu sein (A 1/9 S. 5). Dass er in der Folge seine Zugehörigkeit zu einem parteilichen Regionalkomitee nicht auch noch explizit erwähnte, sondern vermehrt Ausführungen zum im Vordergrund stehenden künstlerischen Auftreten seiner Kulturgruppe machte, erscheint wiederum als nachvollziehbar. Die Glaubhaftigkeit seines kulturell-politischen Engagements wird so jedenfalls nicht entscheidend beeinträchtigt, da die weitergehenden Angaben anlässlich der Anhörung nach dem Gesagten als Präzisierungen von bereits grundsätzlich Erwähntem in der Summarbefragung erscheinen. Es trifft sodann zwar zu, dass er sich betreffend Vorhalt von Aussagen des inhaftierten Bruders _______ durch die Behörden in der Haft nicht ganz übereinstimmend äusserte. In der Beschwerdeschrift wird aber zu Recht hervorgehoben, dass das BFM die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung nicht korrekt zitiert ("vermuten" gemäss BFM; "davon ausgehen" gemäss A 1/9 S. 5). Auch wenn so letztlich gleichwohl eine gewisse Ungereimtheit bestehen bleibt, handelt es sich in Anbetracht des Summarcharakters der Erstbefragung nicht um eine diametrale Abweichung in den Aussagen, welche die Glaubhaftigkeit des Vorbringens respektive der Festnahme durch die Behörden entscheidend zu beeinträchtigen vermöchte. Betreffend Dauer der Haft und der Umstände der Haftentlassung ergeben sich indes doch gewisse Fragen. Die Haftentlassung allein aufgrund seines mündlichen Versprechens, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, erscheint in der Tat etwas erstaunlich. Anzufügen ist aber, dass Erwägungen über zu erwartende Vorgehensweisen von Sicherheitsdiensten letztlich immer
etwas Spekulatives anhaftet. Die Aussagen des Beschwerdeführers, er wisse nicht, durch wen und wo er festgehalten worden sei, sind in Anbetracht der verschiedenen in Frage kommenden Behörden als Verfolger erklärbar, zumal die Beamten kaum diesbezügliche Informationen preisgegeben haben dürften. Die Beschwerdeführenden vermochten sodann immerhin übereinstimmend anzugeben, er sei in _______ festgehalten worden (A 8/21 Antwort 9; A 22/18 Antwort 86). Zudem sollen dem Beschwerdeführer die Augen verbunden worden sein. In Anbetracht der Vielfalt behördlicher Bespitzelung und darin involvierter Behörden in Syrien ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die festnehmende Behörde nicht genau zu bezeichnen weiss, demnach nicht überzubewerten. Die weitere Erwägung des BFM, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Juli 2006 und mithin nach der angeblichen Verhaftung seines Bruders nochmals aus der Türkei nach Syrien zurückgekehrt sei, erscheint insofern bedeutsam, als besagte Verhaftung offenbar auch gemäss Erkenntnissen des BFM ein deutliches Indiz für die Gefährdung weiterer Familienmitglieder dargestellt haben dürfte. Andererseits war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt ja noch nicht durch Verfolgungsmassnahmen des Heimatstaates konkret betroffen (A 8/21 S. 16). Die Behauptung in der Beschwerde, nicht er, sondern ein weiterer Bruder sei in der Türkei gewesen (was aus A 8/21 S. 8 hervorgeht), überzeugt insofern nicht, als der Beschwerdeführer bei der Summarbefragung klarerweise angab, (auch) er habe sich noch im Sommer 2006 in der Türkei aufgehalten (A 1/9 S. 6). Zur geltend gemachten Verhaftung seines Bruders _______ ist jedoch festzuhalten, dass gemäss einer englischsprachigen Internetseite (_______) eine Person aus _______ mit den vom Beschwerdeführer angegebenen Personalien (Vor- und Nachname) tatsächlich verhaftet und in ein Gerichtsverfahren verwickelt wurde. Weitere von den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang eingereichte fremdsprachige Unterlagen, welche vom BFM offenbar nicht gewürdigt wurden, müssen somit nicht beigezogen werden, da die behördlichen Ermittlungen gegen ________ (verhafteter Bruder) gestützt auf die bestehende Aktenlage hinreichend feststehen. Dass er in der Folge zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden sein soll, erscheint nach dem Gesagten als durchaus realistisch, und die Angaben zum Verfahren von _______ (verhafteter Bruder) fielen entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise durchaus detailliert aus (vgl. A 8/21 S. 6 unten f.). Entgegen der Erwägungen des BFM können auch weitere Aussagen des Beschwerdeführers nicht als weitgehend unsubstanziiert, undifferenziert und stereotyp bezeichnet werden. Bereits bei der Summarbefragung legte er
beispielsweise differenziert dar, die syrischen Behörden gingen nicht generell gegen Mitglieder seiner Kulturgruppe vor. Sie behelligten insbesondere diejenigen, welche (wie beispielsweise auch _______ [verhafteter Bruder]) zusätzlich in politischer Hinsicht verdächtig seien (A 1/9 S. 5). Der Beschwerdeführer sagte im Weiteren aus, einer politisch aktiven Familie anzugehören, und vermochte dazu zahlreiche Beweismittel einzureichen, zu denen das BFM keine Stellung nahm (A 8/21 S. 7). Er selbst habe bei der Gründung einer kurdischen Kulturgruppe mitgewirkt (A 8/21 S. 10). Diese Angaben sind hinreichend substanziiert und entsprechend glaubhaft. Auch die Festnahme vom _______ schilderte er relativ detailliert (A 8/21 S. 9). In diesem Punkt ergeben sich zudem Übereinstimmungen mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin (A 22/18 Antworten 74 ff.). Die Angaben zur Haft, in welcher er auch zu _______ (verhafteter Bruder), zum Vater und zum Onkel befragt worden sein soll, weisen einen unterschiedlichen Substanzgehalt auf und sind zumindest teilweise mit Realkennzeichen versehen (A 8/21 S. 9 ff.).

4.2. Nach Abwägung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Umstände kommt das Gericht zum Schluss, dass die ersteren überwiegen. Es ist mithin glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus einer politisch aktiven Familie stammt und namentlich in einer Kulturgruppe der verbotenen demokratisch-progressiven Kurdenpartei Syriens aktiv war. Die Arbeit für das Regionalkomitee seiner Partei scheint nicht im Vordergrund gestanden zu haben. Nach dem Kurdenaufstand vom März 2004 und insbesondere nach der Beerdigung seines politisch aktiven Onkels verbunden mit regimefeindlichen Reden der Trauergemeinde ist seine Familie in den Fokus der Behörden geraten (A 8/21 S. 14). Am _______ wurde sein Bruder aus politischen Gründen verhaftet. Er selbst wurde am _______ ebenfalls festgenommen, geschlagen und zu seinem Bruder, seinem verstorbenen Onkel und seinem verstorbenen Vater befragt. Die Dauer der Haft und namentlich die Umstände der Haftentlassung stehen aufgrund von Zweifeln an den diesbezüglichen Aussagen letztlich nicht fest. Nach der Haft floh er in die Schweiz, wo er sich exilpolitisch betätigt.

4.3. Zu den vom BFM veranlassten Abklärungen vor Ort in Syrien ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht die Seriosität der Bemühungen der damit betrauten Person(en) praxisgemäss nicht bezweifelt. in Anbetracht der Struktur des syrischen Geheimdienstapparates können sich indes allenfalls Zweifel daran ergeben, ob Ahndungsmassnahmen sämtlicher potenzieller Verfolger wirklich mit hinreichender Schlüssigkeit abgeklärt werden können (vgl. dazu Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen: "von den Behörden gesucht", Bern, 7. September 2010). Vorliegend wurde in der Botschaftsantwort unter anderem festgehalten, die Beschwerdeführenden "Ne sont pas recherchés par les autorités syriennes". Vorauszuschicken ist, dass das BFM die Abklärungsergebnisse den Beschwerdeführenden entgegen den Einwänden in der Eingabe vom 17. April 2009 vollumfänglich und mithin schon aus diesem Grund rechtsgenüglich übermittelte. Im erwähnten SFH-Bericht wird aber darauf hingewiesen, dass die Formulierung "von den Behörden nicht gesucht" gewisse Fragen aufwirft respektive nicht beantwortet (eod., S. 5 f.: wurde auch bei den Geheimdiensten abgeklärt? Heisst eine Suche "Zur Verhaftung ausgeschrieben" oder auch "unter Beobachtung stehend"? Gibt es unter Umständen mehrere Gesuchten-Listen?). Hinzu kommt vorliegend, dass die Botschaftsantwort ausgesprochen kurz ausgefallen ist. So wird ohne nähere Angaben erklärt, die fraglichen Personen würden durch die syrischen Behörden nicht gesucht. Dabei wird weder erläutert, bei welchen Behörden nachgeforscht wurde, noch ist klar, was genau mit dem Begriff "recherchés" gemeint ist. Derartige rudimentäre Auskünfte mögen allenfalls genügen, wenn den Akten keinerlei konkrete Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung durch die Behörden des Heimatlandes zu entnehmen sind (vgl. dazu D-3608/2010 vom 29. September 2010). Dies ist im zu beurteilenden Fall gemäss den vorausgehenden Erwägungen indes nicht der Fall. Bestätigt wurde durch die Botschaftsabklärung immerhin, dass die Beschwerdeführenden wie vorgebracht illegal das Land verliessen. Die registrierte Ausreise des Beschwerdeführer in Richtung Libanon im Jahre _______ hat wohl mit einer anderen Reise im Zusammenhang gestanden.

4.4. Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Nach neuerer Rechtsprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008 Nr. 12).

4.5. Zur aktuellen Situation in Syrien von Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers kann im Folgenden aus ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Vorgehensweise des Geheimdienstes gegen Sängerinnen und Mitglieder der Partei "Kurdische Fortschrittliche Demokratische Partei in Syrien vom 3. Dezember 2010, S. 1 ff. respektive den dort erwähnten Quellen zitiert werden. Demnach gehen die syrischen Sicherheitsdienste nicht nur gegen Mitglieder kurdischer politischer Parteien, sondern auch gegen künstlerische Gruppen vor. Dabei soll eine gewisse Willkür herrschen. Die Dauer der Untersuchungshaft von Festgenommen sei oft kein direktes Resultat der Aktivität einer Person. In letzter Zeit seien die Behörden insbesondere gegen Sänger und Künstler vorgegangen. Eine Verhaftung durch Mitglieder der Sicherheitsdienste sei immer möglich, da diese dabei an keine rechtliche Begründung gebunden seien. Generell hätten die syrischen Sicherheitsdienste seit 2008 und 2009 die Repression gegen Kurden und Kurdinnen verstärkt. Kurdische Künstler seien dem Risiko ausgesetzt, zuhause festgenommen und ohne Kontakt zur Aussenwelt einige Wochen oder auch einige Monate lang festgehalten zu werden. Es gebe sodann vermehrt Fälle, wo Betroffene ausschliesslich wegen ihrer familiären Bande behördlich festgenommen würden.

4.6. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft machen können, einer verbotenen kurdischen Partei anzugehören und sich in einer künstlerischen Gruppe betätigt zu haben. Sein Vater und ein Onkel waren Parteifunktionäre. Ein Bruder wurde im _______ inhaftiert und verurteilt. Er selbst wurde im _______ aus politischen Gründen verhaftet und misshandelt. Dabei erlitt er eine Platzwunde. Im November 2006 flüchtete er ins Ausland. In Berücksichtigung dieser Sachlage bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass er im Falle der Wiedereinreise schon wegen seines Persönlichkeitsprofils in absehbarer Zeit erneut durch die Sicherheitskräfte gezielt behelligt würde. Eine Haft verbunden mit Misshandlungen erscheint als durchaus realistisch. Ob er im Zeitpunkt der Botschaftsabklärungen - deren Beweiswert gemäss Erwägungen unter Ziff. 4.3 zu relativieren ist - tatsächlich nicht formell gesucht wurde, ist mithin letztlich nicht von Belang, da ihm begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im aktuellen Zeitpunkt unbesehen einer allfälligen formell angeordneten Fahndung zu attestieren ist. Anzufügen ist, dass das BFM die Authentizität das eingereichten Gerichtsurteil nicht abschliessend zu eruieren vermochte und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. November 2009 die von der Vorinstanz festgehaltenen Ungereimtheiten im Dokument beziehungsweise betreffend dessen Beschaffung ansatzweise zu erklären vermochte.

4.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG beim Beschwerdeführer erfüllt sind. Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Demnach ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen und Beschwerdeanträge einzugehen.

5.

5.1. Die Vorinstanz lastet der Beschwerdeführerin ebenfalls an, gewisse Sachverhaltselemente bei der Erstbefragung auch nicht ansatzweise erwähnt zu haben. So habe sie ihre Mitgliedschaft bei der PYD und entsprechende Unterstützungshandlungen erst bei der Anhörung erwähnt. Diese Auffassung ist entgegen den nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen zu teilen (vgl. A 14/10 S: 5 f.). Das angebliche eigene politische Engagement vor Ort ist mithin schon aus diesem Grund erheblich zu bezweifeln. Besagte Zweifel werden im Sinne der zutreffenden vorrinstanzlichen Erwägungen durch ihr Aussageverhalten bei der Anhörung bestätigt. Ihre Angaben zu angeblich eigenen Aktivitäten in Syrien wirken weitgehend substanzlos und weisen kaum Realkennzeichen auf. So wusste sie beispielsweise auf Nachfragen nicht, wann sie an Aktivitäten teilgenommen habe, und die Schilderungen der angeblich frequentierten Anlässe muten sehr vage an (A 22/18 Antworten 32 ff.). Zudem gab sie den Zeitpunkt des angeblichen Parteibeitritts widersprüchlich an (vgl. A 22/18 Antworten 20 respektive 48). Überzeugende Beweismittel oder Beschwerdevorbringen, welche eine andere Sichtweise nahe legen würden, fehlen. Es mag zwar zutreffen, dass sie in Syrien aufgrund des Engagements ihres Gatten mitunter mit regimekritischen beziehungsweise künstlerisch aktiven Personen in Kontakt kam; ein politisches Profil weist sie aber offensichtlich nicht aus, weshalb begründete Furcht vor politischer Verfolgung in Syrien aufgrund der Vorfälle vor der Ausreise und somit auch die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen ist. Schliesslich mag zutreffen, dass sie seit dem Aufenthalt in der Schweiz an Veranstaltungen der syrischen Opposition teilgenommen hat. Weder den eingereichten Beweismitteln, welche insbesondere ihren Gatten betreffen, noch ihren Aussagen lässt sich indes ein Engagement, welches ein eigentliches politisches Profil erkennbar machen würde, entnehmen. Vielmehr sind ihre Darlegungen zu diesbezüglichen Aktivitäten wiederum substanzarm und ungereimt ausgefallen (A 22/18 Antworten 55 ff.; vgl. insbesondere Antwort 73). Entgegen den Beschwerdevorbringen erübrigte sich so ein vertiefteres Eingehen auf die Beweismittel, soweit sie überhaupt die Beschwerdeführerin betreffen. Dass sie wegen der Teilnahme an exilpolitischen Aktivitäten in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten ist, erscheint mithin nicht als beachtlich wahrscheinlich. Entsprechend erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe.

6.
Da keine besonderen Gründe dagegen sprechen, ist ihre Flüchtlingseigenschaft jedoch gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Dasselbe trifft auf die unmündigen Kinder der Beschwerdeführenden zu.

7.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben.

8.

8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen.

8.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, erübrigt sich die Einholung einer Kostennote. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 3'000.- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-4731/2009
Datum : 20. April 2011
Publiziert : 03. Mai 2011
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
51 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
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BVGer
D-3608/2010 • D-4731/2009