Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 398/2018
Urteil vom 11. Dezember 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.B.________,
3. C.B.________,
alle drei vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Regionalgericht Bern-Mittelland,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Gerichtskosten (Erbteilungsklage),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 23. März 2018 (ZK 17 608).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 29. Januar 2015 reichte D.B.________ gegen ihre Schwester A.________ beim Regionalgericht Bern-Mittelland Klage ein. Sie stellte eine Reihe von Rechtsbegehren. Im Hauptantrag beantrage sie, die letztwillige Verfügung der verstorbenen Mutter E.F.________ für ungültig zu erklären und aufzuheben (Ziff. 1). In der Folge sei festzustellen, dass die Parteien am Nachlass der Mutter zu je 1/2 beteiligt seien (Ziff. 1.1). Der Nachlass sei nach Bestand, Wert und Umfang festzustellen (Ziff. 1.2). Die Beklagte sei zu verurteilen, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihr die Erblasserin zugewendet habe, sofern diese nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt habe, so insbesondere (a) die Barschenkung von Fr. 370'000.-- aus den Jahren 2004/2005 und (b) die Liegenschaftsschenkung gemäss Schenkungsvertrag vom 30. Juni 2006 betreffend die Liegenschaft G.________-Strasse xxx in U.________ (Ziff. 1.3). A.________ sei weiter zu verurteilen, die Liegenschaft H.________-Strasse yyy in U.________ an sie, die Klägerin, zu übertragen (Ziff. 1.4). Der Nachlass der Mutter sei unter den Parteien hälftig zu teilen (Ziff. 1.5). Diverse Eventualänträge (Ziff. 2.1-2.5) ergänzten die Klage.
A.b. In der Folge verlangte das Regionalgericht Bern-Mittelland von der Klägerin einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 190'000.--. Eine dagegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg. Am 9. September 2015 leistete D.B.________ den Gerichtskostenvorschuss.
A.c. In ihrer Klageantwort vom 11. November 2015 beantragte A.________, den Nachlass von E.F.________ festzustellen und festzustellen, dass die Klägerin mit 3/8 und sie, die Beklagte, mit 5/8 am Nachlass beteiligt sei. Entsprechend sei der Nachlass zu teilen. Ferner verlangte die Beklagte, die Höhe des Pflichtteilsanspruchs der Klägerin festzustellen. Sie selbst sei zu verurteilen, den Pflichtteil in bar auszurichten, soweit die Klägerin nicht bereits aus Erbschaftsmitteln Vermögenswerte empfangen habe. Soweit weitergehend, sei die Klage abzuweisen.
A.d. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 informierte der Gerichtspräsident des Regionalgerichts Bern-Mittelland die Parteien über seine Absicht, das Verfahren auf die Frage der Testierfähigkeit von E.F.________ zu beschränken. Beide Parteien erklärten sich damit einverstanden. D.B.________ wies aber darauf hin, dass teilweise dieselben Beweise zu allen Fragen abgenommen werden müssten, und regte an, die Sache in einer ersten Runde gesamtheitlich zu verhandeln.
A.e. Das Regionalgericht Bern-Mittelland verzichtete auf eine Verfahrensbeschränkung. Der Gerichtspräsident edierte am 8. Februar 2016 die Krankenakten von E.F.________ bei ihrem Altersheim und ihrem behandelnden Arzt. Am 15. Februar 2016 lud er die Parteien auf den 13. Juni 2016 zur Hauptverhandlung mit einer voraussichtlichen Dauer von vier Stunden vor. Die Parteien wurden aufgefordert, Belege zu gewissen wirtschaftlichen Fragen nachzureichen.
A.f. Die Hauptverhandlung vom 13. Juni 2016 wurde nach Vergleichsgesprächen von einer Stunde Dauer abgebrochen und das Verfahren bis Ende Oktober 2016 sistiert. Im Anschluss daran stellte der Gerichtspräsident dem behandelnden Arzt eine ergänzende Frage zur Urteilsfähigkeit der Erblasserin. Die Sistierung wurde später bis zum 31. Juli 2017 verlängert.
A.g. Am 8. Juni 2017 verstarb D.B.________. Als Erbinnen hinterliess sie ihre Töchter B.B.________ und C.B.________.
B.
B.a. In einem aussergerichtlich abgeschlossenen Erbteilungsvertrag vom 26. September bzw. vom 7. und 24. Oktober 2017 verständigten sich B.B.________ und C.B.________ mit A.________ auf eine Teilung der Nachlässe von E.F.________ und F.F.________. Ferner vereinbarten sie, die bisher angefallenen Gerichtskosten zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen.
B.b. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 schrieb das Regionalgericht Bern-Mittelland das Verfahren ab. Es bestimmte die Gerichtskosten auf Fr. 60'000.-- (inkl. Beweisführungskosten von Fr. 125.25) und auferlegte sie "der Klägerschaft und der Beklagten vereinbarungsgemäss je hälftig zur Bezahlung". Hierauf verlangten die Parteien eine schriftliche Begründung. Der begründete Entscheid des Regionalgerichts datiert vom 7. November 2017.
B.c. Gegen diesen Abschreibungsentscheid erhoben B.B.________, C.B.________ und A.________ gemeinsam Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Sie beantragten, den Kostenentscheid aufzuheben und die Gerichtskosten auf maximal Fr. 21'560.-- festzusetzen; eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Regionalgericht zurückzuweisen.
B.d. Das Obergericht des Kantons Bern wies die Beschwerde ab und auferlegte A.________, B.B.________ und C.B.________ die oberinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- (Entscheid vom 23. März 2018).
C.
C.a. Mit Beschwerde vom 8. Mai 2018 wenden sich A.________, B.B.________ und C.B.________ (Beschwerdeführerinnen 1-3) an das Bundesgericht. Sie verlangen, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben, die Gerichtskosten auf maximal Fr. 21'560.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin 1 einerseits und den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 anderseits je zur Hälfte aufzuerlegen. Eventualiter sei der angefochtene Kostenentscheid aufzuheben und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.b. Das Obergericht des Kantons Bern und das Regionalgericht Bern-Mittelland haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wurde den Beschwerdeführerinnen davon Kenntnis gegeben.
C.c. Das Bundesgericht hat die Sache am 11. Dezember 2018 öffentlich beraten.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Vorinstanz bestätigt den erstinstanzlichen Prozesskostenentscheid aus einer Abschreibungsverfügung, die in der Sache unbestritten blieb. Diesbezüglich folgt der Rechtsweg an das Bundesgericht grundsätzlich demjenigen der Hauptsache (BGE 134 I 159 E. 1.1 S. 160; 134 V 138 E. 3 S. 143 f.). Dort ging es um eine erbrechtliche Streitigkeit, also um eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
1.2. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich: |
|
1 | Der Streitwert bestimmt sich: |
a | bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; |
b | bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; |
c | bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; |
d | bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. |
2 | Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. |
3 | Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. |
4 | Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
|
1 | Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
2 | Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. |
3 | Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen. |
Daraus folgt, dass die vor dem Obergericht noch streitigen Begehren für jede Seite nur je die Hälfte der Differenz von Fr. 38'440.-- ausmachen, die gesetzliche Streitwertgrenze allein bezogen auf die je betroffenen Prozessparteien also nicht erreicht ist. Nach Art. 52
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 52 Zusammenrechnung - Mehrere in einer vermögensrechtlichen Sache von der gleichen Partei oder von Streitgenossen und Streitgenossinnen geltend gemachte Begehren werden zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen. |
1.3. Auf die im Übrigen rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22).
2.2. Eine frei zu prüfende Bundesrechtsverletzung liegt auch vor, wenn zu Unrecht kantonales anstatt Bundesrecht angewendet wurde oder umgekehrt (Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.
3.1. Die Vorinstanz verweist für die Berechnung der erstinstanzlichen Gerichtskosten auf das bernische Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 (VKD; BSG 161.12). Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. e VKD betrage die Gebühr im ordentlichen Verfahren in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bei einem Streitwert ab zwei Millionen Franken 0.5-7 % des Streitwerts. Wo das Dekret einen Rahmen festlege, würden sich die Verfahrenskosten und Verwaltungsgebühren nach dem gesamten Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen bemessen (Art. 5 VKD). Nach Art. 7 Abs. 2 VKD könne die Mindestgebühr unterschritten werden, wenn ein Verfahren gegenstandslos oder durch Vergleich, Rückzug, Abstand oder Nichteintreten erledigt wird.
3.2. Der Streitwert des abgeschriebenen Prozesses beläuft sich dem angefochtenen Entscheid zufolge im konkreten Fall auf insgesamt Fr. 6.86 Mio. Davon entfallen Fr. 4.5 Mio. auf die von der Klägerin D.B.________ beanspruchte Hälfte des Nachlasses und Fr. 2 Mio. auf das Interesse der Klägerin am Eigentum der Liegenschaft H.________-Strasse in U.________. Dazu kommt laut den vorinstanzlichen Berechnungen auf Seiten der beklagten Beschwerdeführerin 1 ein Betrag von Fr. 361'075.00.
3.3. Im Hinblick auf den Aufwand des Gerichts hält die Vorinstanz fest, dass das Verfahren bis und mit der ersten Hauptverhandlung unbeschränkt geführt worden sei. Was der erstinstanzliche Richter mit Blick auf die erste Hauptverhandlung zur Vorbereitung unternommen habe, lasse sich den amtlichen Akten nicht entnehmen. Dass der erstinstanzliche Richter diverse Belege habe edieren lassen, die mit der Testierfähigkeit der Erblasserin in keinem Zusammenhang stünden, zeige aber, dass er entsprechend den Anregungen der Klägerin gewillt gewesen sei, die Sache vorerst gesamthaft zu betrachten. Erst mit einer detaillierten Beweisverfügung würden die umstrittenen Fragen klar umrissen und liessen sich strukturierte Vergleichsgespräche anleiten. Deshalb sei die Erarbeitung einer Beweisverfügung vorgängig zur ersten Hauptverhandlung unabdingbar gewesen, auch wenn absehbar gewesen sei, dass das Verfahren nach allenfalls erfolglos verlaufenen Vergleichsverhandlungen auf die Grundsatzfrage der Testierfähigkeit beschränkt werden würde. Die Beweisverfügung liege nicht bei den amtlichen Akten. Angesichts der sich stellenden Fragen im Hauptprozess werde sie aber - wie vom erstinstanzlichen Richter glaubhaft dargelegt - "umfangreich gewesen sein".
Das Obergericht stellt weiter fest, dass das Erbteilungsverfahren an vielfältige Fragenkomplexe gerührt hätte. Die Frage der Gültigkeit des Testaments vom 29. März 2011 hätte einiges präjudiziert. Hätte sich das Testament als ungültig erwiesen, wäre die Frage der Ausgleichung und/oder einer Pflichtteilsverletzung zu prüfen gewesen. Dafür hätte auf jeden Fall der Wert der Liegenschaften und der Bestand und Umfang allfälliger Bezüge der Beklagten aus dem Vermögen der Klägerin ermittelt werden müssen. Zusätzlich wäre die Eigentumsklage gemäss dem Rechtsbegehren 1.4 zu beurteilen gewesen. Das Obergericht kommt zum Schluss, dass der zu erwartende Aufwand damit in einem überdurchschnittlichen Bereich gelegen haben dürfte. Dank des Vergleichs nach einer ersten Verhandlung habe er sich "allerdings nur in reduziertem Umfang" realisiert: Es sei weder eine Beweisabnahme noch eine zweite Verhandlung erfolgt und es habe auch kein Entscheid gefällt und begründet werden müssen. Was die Bedeutung des Geschäfts für die Parteien betrifft, verweist das Obergericht auf den Streitwert. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen ist laut Vorinstanz auf beiden Seiten als hoch zu bezeichnen. So habe die Klägerin D.B.________ im Jahr
2014 ein Vermögen von Fr. 4'751'659.-- und die Beschwerdeführerin 1 - zusammen mit ihrem Ehemann - ein solches von Fr. 10'662'000.-- versteuert.
3.4. Laut Vorinstanz ergibt sich beim besagten Streitwert von Fr. 6.86 Mio. (E. 3.2) für die Gerichtskosten eine tarifmässige Bandbreite (ohne Reduktion) zwischen Fr. 34'000.-- und Fr. 480'000.--, das heisst von Fr. 446'000.--. Das Obergericht stellt fest, dass die verfügten Gerichtskosten von Fr. 60'000.-- diesen Betrag um 5.8 % ausschöpfen (Sockelbetrag plus 5.8 % von Fr. 446'000.--). Es findet, dies sei ein tiefer Prozentsatz, der dem Umstand, dass das Verfahren ohne Entscheid abgeschlossen werden konnte, "rechtsgenügend Rechnung trägt". Die Höhe der Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren erscheine demzufolge als angemessen.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz vor, bei der Ermittlung des Streitwerts den Nettonachlass falsch festgesetzt zu haben. So seien im Zusammenhang mit der streitigen Ausgleichung von Liegenschaften zwar die jeweiligen Werte der Liegenschaften, nicht jedoch die auf den Liegenschaften lastenden Grundpfänder von insgesamt Fr. 763'000.-- berücksichtigt worden. Ferner gehe die Vorinstanz fälschlicherweise von einer objektiven Klagenhäufung aus. Zu Unrecht weise sie dem Begehren der Klägerin auf Zuteilung des Eigentums an der Liegenschaft H.________-Strasse einen separaten Streitwert zu und addiere diesen zum Nettonachlass von rund Fr. 9'000'000.--. Entweder werde die Liegenschaft real in den Nachlass überführt und bei der Erbteilung zugeteilt oder sie verbleibe bei der Beklagten, während die Klägerin im Rahmen einer Ausgleichung oder Herabsetzung einen finanziellen Ausgleich erhalte. Die Beschwerdeführerinnen stellen sich auf den Standpunkt, dass Eigentumsübertragung und finanzieller Ausgleich sich gegenseitig ausschliessen, so dass keine Streitwertaddition im Sinne von Art. 93 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 93 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung - 1 Bei einfacher Streitgenossenschaft und Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen. |
|
1 | Bei einfacher Streitgenossenschaft und Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen. |
2 | Bei einfacher Streitgenossenschaft bleibt die Verfahrensart trotz Zusammenrechnung des Streitwerts erhalten. |
Grundstücks zu werden, dürfe kein Streitwert zugemessen werden. Unter Berücksichtigung der Grundpfänder und Ausserachtlassung des Eigentumsinteresses betrage der Streitwert nicht Fr. 6'860'000.--, sondern Fr. 4'097'000.--.
4.2. Die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen sind nicht geeignet, den von der Vorinstanz festgestellten Streitwert in Frage zu stellen. Dafür genügt es zum vornherein nicht, auf einzelne Bestimmungen der ZPO zu verweisen und den angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerinnen übersehen, dass die Kantone die Tarife für die Prozesskosten festsetzen (Art. 96
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 96 Tarife - Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest. |
5.
5.1. Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter eine willkürliche Feststellung des Aufwands des Regionalgerichts, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebots. So stelle die Vorinstanz fest, dass sich den amtlichen Akten nicht entnehmen lasse, was der erstinstanzliche Richter mit Blick auf die erste Hauptverhandlung zur Vorbereitung unternommen hatte. Trotzdem halte die Vorinstanz umfangreiche Vorbereitungen der ersten Instanz für glaubwürdig. Die Beschwerdeführerinnen tadeln diese "Sachverhaltsannahme" als nicht nachvollziehbar und auch nicht überprüfbar, da die erste Instanz ihre Arbeit offenbar nicht dokumentiert oder der Vorinstanz zumindest keine aussagekräftigen Dokumente vorgelegt habe. Es dürfe nicht sein, dass die mangelhafte Dokumentation und die fehlende Transparenz zulasten von ihnen, den Beschwerdeführerinnen, ausgelegt werden. Von der ersten Instanz dürfe erwartet werden, dass sie mindestens ein Beweisfundament in Bezug auf ihren Aufwand liefere.
Die Beschwerdeführerinnen werfen dem Obergericht vor, seinem Entscheid Behauptungen zugrunde zu legen, die in den Akten keine Stütze finden. Umgekehrt würden ihre Argumente nicht behandelt. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei einseitig, willkürlich und somit offensichtlich unrichtig. So erkläre die Vorinstanz, welche Verfahrenshandlungen im erstinstanzlichen Verfahren allenfalls noch hätten erfolgen müssen, wenn kein Vergleich geschlossen worden wäre. Den effektiv geleisteten Aufwand des Regionalgerichts stelle sie aber nicht fest. Für die Beurteilung der Adäquanz der Gerichtskosten sei jedoch irrelevant, welcher Aufwand allenfalls hätte anfallen können; entscheidend sei, welcher Aufwand bis zum vorzeitigen Verfahrensabschluss tatsächlich geleistet wurde. Wie sie, die Beschwerdeführerinnen, bereits vor Obergericht dargelegt hätten, habe ihr Anwalt für das erstinstanzliche Verfahren bis zur aussergerichtlichen Einigung weniger als 50 Arbeitsstunden aufwenden müssen. Das Obergericht habe dies unwiderlegt zur Kenntnis genommen, bei der Beurteilung des Aufwands des erstinstanzlichen Gerichts aber ignoriert. Die Beschwerdeführerinnen erblicken darin eine Verletzung der Begründungspflicht und damit ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
5.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
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1 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
2 | Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
5.3. Unbegründet ist auch die Kritik der Beschwerdeführerinnen an den vorinstanzlichen Feststellungen über den Aufwand des erstinstanzlichen Gerichts. Die Beschwerdeführerinnen unterstellen mit ihrer Argumentation, dass das erstinstanzliche Gericht seinen Aufwand für die Vorbereitung der Hauptverhandlung in einer Art und Weise hätte dokumentieren müssen, wie dies eine Behörde gegebenenfalls von einem Prozessvertreter verlangen könnte. Sie nennen jedoch keine Rechtsvorschrift, aus der sich eine derartige Dokumentationspflicht ergäbe und welche die Vorinstanz obendrein willkürlich übersehen oder offensichtlich unrichtig angewendet hätte. Was den Aufwand für die Erarbeitung einer Beweisverfügung angeht, gelangt das Obergericht zum Schluss, der erstinstanzliche Richter habe glaubhaft dargelegt, dass die Beweisverfügung umfangreich gewesen sei. Gegen diese beweiswürdigende Erkenntnis vermögen die Beschwerdeführerinnen mit ihren pauschalen Behauptungen nichts auszurichten. Inwiefern die Darlegungen des erstinstanzlichen Richters zum Beweis nicht zulässig oder nicht tauglich wären, tun die Beschwerdeführerinnen nicht dar. Ebenso wenig bestreiten sie, dass sich das Obergericht mit der Glaubhaftmachung begnügen durfte, noch machen sie
geltend, dass die Vorinstanz das Beweismass der Glaubhaftmachung verkannt bzw. unrichtig angewendet hätte. Auch mit der vorinstanzlichen Begründung, weshalb die Erarbeitung einer Beweisverfügung vorgängig zur ersten Hauptverhandlung unabdingbar gewesen sei (E. 3.3), setzen sich die Beschwerdeführerinnen nicht auseinander. Schliesslich trifft es nicht zu, dass das Obergericht bei der Beurteilung der Adäquanz der streitigen Gerichtskosten mit Mutmassungen über den später allenfalls anfallenden Aufwand operiert, anstatt auf den effektiv geleisteten Aufwand abzustellen. Das Obergericht stellt ausdrücklich fest, dass sich der zu erwartende überdurchschnittliche Aufwand dank des Vergleichs nach einer ersten Verhandlung nur in reduziertem Umfang realisierte (E. 3.3).
5.4. Zu prüfen bleibt die Rüge, dass sich der angefochtene Entscheid nicht mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren darf deshalb innerhalb eines gewissen Rahmens auch der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden, und bei Gerichtsgebühren darf namentlich der Streitwert eine massgebende Rolle spielen. Dem Gemeinwesen ist es nicht verwehrt, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen auszugleichen. In Fällen mit hohem Streitwert und starrem Tarif, der die Berücksichtigung des Aufwandes nicht erlaubt, kann die Belastung allerdings unverhältnismässig werden, namentlich dann, wenn die Gebühr in Prozenten oder Promillen festgelegt wird und eine obere Begrenzung fehlt (BGE 139 III 334 E. 3.2.4 S. 337 f.; 130 III 225 E. 2.3 S. 228 f.; je mit Hinweisen).
Nachdem sich die Beanstandungen betreffend die Feststellung des Aufwands allesamt als unbegründet erweisen (E. 5.3), bleibt mit Bezug auf die angebliche Verletzung des Äquivalenzprinzips nur mehr das Argument stehen, dass dem erstinstanzlichen Gericht angesichts der Vorarbeiten der Parteivertretung weniger Aufwand als dem damaligen Anwalt der Beschwerdeführerin 1 entstanden sei, die streitige Gerichtsgebühr mithin einer Vergütung von mehr als Fr. 1'200.-- gleichkomme. Daraus folgern die Beschwerdeführerinnen, dass die Gerichtsgebühr in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung der ersten Instanz stehe. Damit ist von vornherein keine Verletzung des Äquivalenzprinzips darzutun. Schon an der Formulierung in ihrem Schriftsatz zeigt sich, dass die Beschwerdeführerinnen blosse Mutmassungen anstellen, wenn ihrer Ansicht nach "davon ausgegangen werden" muss, dass der Aufwand des Regionalgerichts weniger als 50 Arbeitsstunden betrug. In der Tat kann keineswegs als gesichert gelten, dass einem erstinstanzlichen Gericht gerade aufgrund der Leistungen eines Anwalts bis zur Hauptverhandlung weniger Aufwand als diesem Anwalt selbst entsteht. Weiter übergehen die Beschwerdeführerinnen, dass ihre Angelegenheit bis zur
Hauptverhandlung vom 13. Juni 2016 (und darüber hinaus bis zum Abschluss des Erbteilungsvertrags) streitiger Natur war und nicht nur der Beschwerdeführerin 1, sondern auch der Klägerin bzw. später den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ein eigener Parteivertreter zur Seite stand, der insbesondere die Klageschrift verfasste. Selbst wenn sich die Leistungen des Gerichts an denjenigen der Parteivertreter messen liessen, könnte der Arbeitsaufwand des Gerichts deshalb nicht einfach den Arbeitsstunden des beklagtischen Rechtsvertreters gegenübergestellt werden. Denn das Gericht befasst sich mit den Rechtsbegehren und den dazugehörigen Begründungen beider Seiten. Anders als die Prozessparteien kann es sich ausserdem nicht darauf beschränken, Tatsachenbehauptungen aufzustellen und dazugehörige Beweismittel zu bezeichnen (Art. 221 Abs. 1 Bst. d
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 221 Klage - 1 Die Klage enthält: |
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1 | Die Klage enthält: |
a | die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter; |
b | das Rechtsbegehren; |
c | die Angabe des Streitwerts; |
d | die Tatsachenbehauptungen; |
e | die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen; |
f | das Datum und die Unterschrift. |
2 | Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen: |
a | eine Vollmacht bei Vertretung; |
b | gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde; |
c | die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen; |
d | ein Verzeichnis der Beweismittel. |
3 | Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 222 Klageantwort - 1 Das Gericht stellt die Klage der beklagten Partei zu und setzt ihr gleichzeitig eine Frist zur schriftlichen Klageantwort. |
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1 | Das Gericht stellt die Klage der beklagten Partei zu und setzt ihr gleichzeitig eine Frist zur schriftlichen Klageantwort. |
2 | Für die Klageantwort gilt Artikel 221 sinngemäss. Die beklagte Partei hat darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. |
3 | Das Gericht kann die beklagte Partei auffordern, die Klageantwort auf einzelne Fragen oder einzelne Rechtsbegehren zu beschränken (Art. 125). |
4 | Es stellt die Klageantwort der klagenden Partei zu. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 157 Freie Beweiswürdigung - Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 57 Rechtsanwendung von Amtes wegen - Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
Vor allem aber täuschen sich die Beschwerdeführerinnen grundsätzlich im objektiven Wert der von ihnen bezogenen behördlichen Leistung, wenn sie darüber mutmassen, welcher Summe Geldes eine Arbeitsstunde des Gerichts entsprochen habe. Mit Blick auf das Äquivalenzprinzip kann dieser objektive Wert weder nach dem reinen Zeitaufwand des Gerichts noch danach bestimmt werden, wie der Prozess in Bezug auf das eingeklagte Recht effektiv endet. Der wirtschaftliche Nutzen für die rechtsuchende Partei besteht vielmehr im Zugang zur Justiz an sich, das heisst in der Möglichkeit, mittels einer zulässigen Klage die gerichtliche Durchsetzung eines behaupteten Rechtsanspruchs zu verlangen und zur friedlichen Beilegung einer Streitigkeit das staatliche Justizsystem in Anspruch zu nehmen. Der objektive Wert dieser Möglichkeit ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten umso grösser, je höher der streitige Betrag des Klageanspruchs liegt. Angesichts des hier gegebenen Streitwerts von Fr. 6.86 Mio. (E. 4.2) und des wirtschaftlichen Nutzens, den die Inanspruchnahme der Justiz für die Beschwerdeführerinnen zur Beilegung ihrer Erbstreitigkeit damit bedeutete, kann der objektive Wert der behördlichen Leistung im konkreten Fall ohne Weiteres als hoch
bezeichnet werden. Inwiefern die verfügte Gerichtsgebühr von Fr. 60'000.-- zu diesem Wert in einem offensichtlichen Missverhältnis steht, zeigen die Beschwerdeführerinnen in ihrem Schriftsatz nicht auf. Insbesondere machen sie auch nicht geltend, dass der angefochtene Entscheid in willkürlicher Anwendung einschlägiger kantonaler Tarifvorschriften nicht hinreichend berücksichtige, dass der erstinstanzliche Prozess ohne Entscheid beendet wurde, oder dass der Gesichtspunkt ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in verfassungswidriger Art und Weise gewichtet worden sei.
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführerinnen. Sie haben deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden unter solidarischer Haftung zu Fr. 1'500.-- der Beschwerdeführerin 1 und zu Fr. 1'500.-- den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Dezember 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Monn