Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 449/2014

Urteil vom 11. Dezember 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2014.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 verweigerte die IV-Stelle des Kantons Solothurn dem 1966 geborenen A.________ die Ausrichtung einer Invalidenrente und Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen. Dabei stelle sie massgeblich auf das bei Dr. med. B.________, eingeholte psychiatrische Gutachten vom 27. August 2012 ab.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 12. Mai 2014 ab.

C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt sinngemäss, in Aufhebung der Verfügung vom 23. Januar 2013 und des vorinstanzliche Entscheids sei die Sache zwecks Einholung eines Gerichtsgutachtens und zu anschliessendem neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

D.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2014 hat das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und den Beschwerdeführer aufgefordert, innert gesetzter Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- einzuzahlen.

Erwägungen:

1.
Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht eingegangen ist, kann die Angelegenheit einer materiellen Beurteilung zugeführt werden.

2.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dabei prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), an sich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
Vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen binden das Bundesgericht (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), es sei denn, diese seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG), was nicht schon dann der Fall ist, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend, mithin willkürlich ist (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und E. 1.4.3, S. 252 und 255; siehe auch BGE 135 III 397 E. 1.5). Die Behebung des Mangels muss für den Ausgang des Verfahrens überdies entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

3.
Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenfalls Tatfrage ist die konkrete Beweiswürdigung, einschliesslich der antizipierten Schlussfolgerung, es bedürfe keiner weiteren Sachverhaltsabklärungen (BGE 137 V 64 E. 5.2; nicht publ. E. 1.1.1 des Urteils BGE 137 V 446, in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44 [9C 779/2010 vom 30. September 2011]; Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG eine Rechtsfrage. Gleiches gilt mit Bezug auf die Beachtung der bundesrechtlichen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).

4.
Der Beschwerdeführer bemängelt einzig die Höhe der von der Vorinstanz auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. med. B.________ vom 27. August 2012 bestimmten Restarbeitsfähigkeit von 80 bis 90 %.

4.1. Vorweg festzuhalten ist, dass es sich bei Dr. med. B.________ um einen versicherungsexternen Experten handelt, auf dessen Einschätzungen das Gericht abstellen darf, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit seines Gutachtens sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

4.2. Der Beschwerdeführer bringt nichts Wesentliches vor, das dem Gutachter bei seiner Beurteilung verborgen geblieben wäre.

4.2.1. Insbesondere hatte Dr. med. B.________ die vom Versicherten angerufenen Umstände, welche zur Beendigung der letzten Arbeitsverhältnisse geführt hatten, erfasst. Ebenfalls kannte er die Ausführungen bzw. die Einschätzung von Dr. med. C.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 15. Dezember 2011, wie sie der Arzt mit Schreiben vom 10. September 2012 gegenüber der IV-Stelle nochmals hervorhob. Indessen gewichtete er diese als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH nach umfassender Anamnese und eigenen Untersuchungen anders. Er berücksichtigte dabei auch den von Dr. med. D.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und E.________, Fachpsychologe FSP, am 2. Februar 2011 abgegebenen Bericht über den Verlauf der vom 15. August 2007 bis 11. November 2009 durchgeführten Behandlung und zog daraus auch Schlüsse zur Gegenwart.

4.2.2. Das vom Beschwerdeführer angerufene, Anfang 2011 aufgetretene, operierte Vorhofflimmern nahm der Experte ebenfalls in seine Überlegungen mit auf. Er sprach diesem Leiden denn auch die Eignung zu, sich rein psychisch gesehen vorübergehend zusätzlich negativ auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt zu haben; nachdem diese Herzrhythmusstörung indessen gut behandelt worden sei und lediglich allenfalls noch einer regelmässigen kardiologischen Kontrolle bedürfe, sei deswegen eine (zusätzlich) anhaltende Minderung der Arbeitsfähigkeit auszuschliessen.

4.3. Auch die weitergehende Einschätzung der Auswirkungen des psychischen Zustandes des Versicherten auf die Arbeitsfähigkeit ist durch den Experten nachvollziehbar begründet.
So griff er die (weiteren) Ängste des Versicherten und die dabei gezeigte bzw. geschilderte Vermeidungshaltung ebenfalls auf, bewertete diese denn auch als psychopathologisch von Bedeutung, aber nicht derartig, als dadurch generell die zumutbare medizinische Arbeitsfähigkeit womöglich nicht vorhanden oder zumindest deutlich eingeschränkt wäre; angesichts der ausgeprägten Kompetenzen des Versicherten z.B. im journalistischen Bereich oder im Büro generell wie auch der vermutlich grossen Gewissenhaftigkeit und Ordentlichkeit liesse sich durchaus eine Arbeitstätigkeit einrichten, welche den sozialen Ängsten Rechnung trage; wegen der Gewissenhaftigkeit und des erkannten Zwangs zum übermässigen Kontrollieren der erbrachten Arbeitsgänge sei der Versicherte in einer solchen Tätigkeit bei einem Arbeitstag von 8,5 Stunden in der Leistungsfähigkeit indessen um 10 bis maximal 20 % eingeschränkt. Was die vom Beschwerdeführer speziell hervorgehobenen, durch die sozialen Ängste offenbar hervorrufbaren Blockaden im Denken und Handeln anbelangt, trug Dr. med. B.________ diesen dahingehend Rechnung, als er die idealtypische Tätigkeit in dem Sinne näher präzisierte, als Ängste und Stress auslösende Situationen wie das Arbeiten in Hochhäusern, das
Brückenüberqueren oder Treppenhäuserdurchlaufen genauso zu vermeiden seien wie der direkte Kontakt zu Klienten oder zum Publikum. Davon, dass der Beschwerdeführer in einer solchen Tätigkeit das von Dr. med. B.________ auf 80 bis 90 % (oder mehr) der Norm eingeschätzte Rendement lediglich unter Einnahme von Psychopharmaka bewerkstelligen könnte, geht der Arzt hingegen nicht aus, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen.

4.4. Wenn das kantonale Gericht angesichts dessen für die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit auf den Bericht von Dr. med. B.________ abstellt, lässt sich dies letztinstanzlich nicht beanstanden. Von einer rechtsfehlerhaften, willkürlichen Sachverhaltsfeststellung kann nicht die Rede sein.

4.5. Ebenso wenig ist der Untersuchungsgrundsatz verletzt, wurden doch mit der Beauftragung von Dr. med. B.________ der psychische Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fachspezifisch einer Klärung zugeführt. Diese beruht auf einer umfassenden Anamnese, berücksichtigt die geltend gemachten Leiden und setzt sich mit den beigezogenen Arztberichten auseinander. Dass sich der Experte bei der Berichterstattung auf die wesentlichen Punkte beschränkt hat, ist nicht zu beanstanden. Insoweit musste er auch keine Ausführungen dazu machen, ob die geltend gemachten Tachykardien (ugs. Herzrasen;) möglicherweise im Zusammenhang mit der Angststörung stehen. Entscheidend ist, dass er eine Arbeitstätigkeit umschrieben hat, mit welcher der Versicherte trotz bestehender Angststörung in zumutbarer Weise einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.

4.6. Aus Sicht des Beschwerdeführers mögen mit dem Gutachten zwar nicht sämtliche sich ihm stellenden Fragen geklärt sein. Auch geht er, unterstützt durch Dr. med. C.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, von einer geringeren Leistungsfähigkeit aus als von Dr. med. B.________ festgelegt. Dies reicht indessen nicht aus, um die Abklärungen als unvollständig und die daraus gezogenen Schlüsse als qualifiziert falsch erscheinen zu lassen, geschweige denn ein Obergutachten zu bewirken. Soweit er übrigens darauf hinweist, seit neuestem Antidepressiva zu sich zu nehmen, ist damit nichts gewonnen, gilt es vorliegend doch den Gesundheitszustand zum Verfügungszeitpunkt zu beurteilen und handelt es sich bei diesem Vorbringen überdies ohnehin um ein letztinstanzlich unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Vom Beschwerdeführer aufgegriffene Fragen zu allfälligen Regressmöglichkeiten bei durch Verrichtung einer dem Tätigkeitsprofil entsprechenden Arbeit allenfalls durch ihn verursachten Schäden liegen sodann ausserhalb des Streitgegenstandes.

4.7. Dass sich im vom Gesetzgeber für die Invaliditätsbemessung als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
und Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) in hinreichender Anzahl Tätigkeiten finden, die einem von Dr. med. B.________ beschriebenen Profil entsprechen, ist zu Recht nicht näher in Frage gestellt. Da überdies die Festsetzung der erwerblichen Auswirkungen (Invaliditätsgrad) letztinstanzlich ebenfalls nicht näher beanstandet wird, hat es damit sein Bewenden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Dezember 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_449/2014
Date : 11. Dezember 2014
Published : 29. Dezember 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit)


Legislation register
ATSG: 7  16  61
BGG: 42  66  97  99  105  106
BGE-register
125-V-351 • 132-V-393 • 133-II-249 • 134-V-231 • 135-II-384 • 135-III-397 • 137-V-210 • 137-V-446 • 137-V-64
Weitere Urteile ab 2000
8C_449/2014 • 9C_779/2010
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