Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 395/2014

Urteil vom 11. Dezember 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Willimann,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 19. März 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ (geb. 1979 unter dem Namen A.X.________) stammt aus Serbien. Er kam 1989 im Familiennachzug in die Schweiz und verfügte hier über eine Niederlassungsbewilligung. A.A.________ lebt mit einer niederlassungsberechtigten Landsfrau zusammen; aus der Beziehung ist ein gemeinsames Kind hervorgegangen (geb. 2011).

A.b. Seit 1995 ist A.A.________ wiederholt straffällig geworden; dabei ging es vor allem um Strassenverkehrs- (Fahren ohne Führerausweis, mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln usw.) und (in geringem Masse) Vermögensdelikte. In 15 Straferkenntnissen wurde er insgesamt zu rund drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe bzw. Haft, 250 Tagessätzen Geldstrafe sowie Fr. 7'700.-- Busse verurteilt. Die schwersten Strafen bildeten eine Verurteilung des Obergerichts des Kantons Zürich (vom 17. März 2008: teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 2. Juni 2005 unter anderem wegen mehrfachen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln usw.) und des Bezirksgerichts Dielsdorf (vom 9. Dezember 2011: als Gesamtstrafe unter Berücksichtigung einer Reststrafe von 123 Tagen wegen mehrfachen Fahrens trotz Führerausweisentzugs, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln) zu je zwölf Monaten Freiheitsstrafe.

B.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich verwarnte A.A.________ in den Jahren 1999, 2001, 2002 sowie 2008, wobei es ihm jeweils schwerer wiegende ausländerrechtliche Massnahmen androhte, sollte sein Verhalten weiter zu Klagen Anlass geben. Am 3. Juli 2013 widerrief es androhungsgemäss die Niederlassungsbewilligung von A.A.________; das sicherheitspolizeilich begründete öffentliche Interesse an dessen Entfernung aus der Schweiz gehe wegen seiner Unverbesserlichkeit dem privaten Interesse an einem Verbleiben in der Schweiz vor. Die von A.A.________ hiergegen eingereichten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.

C.

C.a. A.A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2014 aufzuheben und vom Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung abzusehen. Er macht geltend, seine Delinquenz vorab im Strassenverkehr begründe keinen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung; es handle sich dabei in erster Linie um die Sanktionierung des Umstands, dass er immer wieder ohne gültigen Führerausweis gefahren sei und lediglich potentiell - wie jeder Automobilist - allenfalls Personen gefährdet habe. Im Übrigen sei der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen seiner Verwurzelung in der Schweiz, des von ihm hier gelebten Konkubinats und der Kindesinteressen unverhältnismässig.

C.b. Der Abteilungspräsident legte der Beschwerde am 1. Mai 2014 antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei. Das Verwaltungsgericht und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich haben darauf verzichtet, sich vernehmen zu lassen. Das Bundesamt für Migration beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

C.c. Das Amt für Migration des Kantons Zürich hat am 8. Mai 2014 die Akten insofern ergänzt, als es eine Eingabe der Kantonspolizei Zürich an die Staatsanwaltschaft vom 23. April 2014 betreffend eines möglichen "Sozialhilfebetrugs" der Familie B.A.________ zulasten der Gemeinde U.________ nachreichte.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern die Sachverhaltsermittlung bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich, erscheint (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Auf rein appellatorische Kritik geht das Bundesgericht nicht weiter ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).

1.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nicht verfassungsbezogen, weshalb diese der bundesgerichtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist. Als Novum nicht zu berücksichtigen ist der nachgereichte Bericht der Kantonspolizei Zürich an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland betreffend des Vorwurfs des Sozialhilfebetrugs (vgl. Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Es erübrigt sich deshalb, dem Beschwerdeführer diesbezüglich noch das rechtliche Gehör zu gewähren. Bezüglich der mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung verbundenen Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 64 Wegweisungsverfügung - 1 Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn:
1    Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn:
a  eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt;
b  eine Ausländerin oder ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht oder nicht mehr erfüllt;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird.
2    Verfügen die Ausländerinnen und Ausländer, die sich illegal in der Schweiz aufhalten, über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Staates, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen125 gebunden ist (Schengen-Staat), so sind sie formlos aufzufordern, sich unverzüglich in diesen Staat zu begeben. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so ist eine Verfügung nach Absatz 1 zu erlassen. Ist die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit angezeigt, so ist ohne vorgängige Aufforderung eine Verfügung zu erlassen.
3    Eine Beschwerde gegen Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Eröffnung einzureichen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von zehn Tagen über deren Wiederherstellung.
4    Die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer unverzüglich eine Vertrauensperson, die deren Interessen während des Wegweisungsverfahrens wahrnimmt.
5    Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson gemäss Absatz 4.126
AuG) legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern diese besondere verfassungsmässige Rechte (Folterverbot usw.) verletzen würde (vgl. BGE 137 II 305 ff.), weshalb auf seine pauschale Kritik an den Zuständen in seinem Heimatland als allfälliges Wegweisungshindernis nicht weiter einzugehen ist.

2.

2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
i.V.m. Art. 62 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AuG). Das ist der Fall, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGE 139 I 16 E. 2, 31 E. 2, 145 E. 2; 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.; Urteile 2C 562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2 und 2C 310/2011 vom 17. November 2011 E. 5). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch für Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AuG).

2.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss verhältnismässig sein (vgl. dazu BGE 139 I 16 E. 2.2.2; 135 II 377 E. 4.3 u. 4.5). Ins Gewicht fallen dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3; vgl. auch das Urteil des EGMR i.S. Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [41548/06], Ziff. 53 ff. bezüglich der Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig gewordenen Tunesiers). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C 562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken]). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht
regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung in dieser Art beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5; das Urteil 2C 903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz wiederholt straffällig geworden. Er wurde zwar zu keiner Freiheitsstrafe von über einem Jahr verurteilt, doch delinquierte er immer wieder aufs Neue und erwirkte zweimal Verurteilungen zu je 12 Monaten Freiheitsentzug (teilweise als Zusatz- bzw. Gesamtstrafe). Sämtliche ausländerrechtlichen Verwarnungen blieben ohne Erfolg; noch während der Probezeit (nach vorzeitigen Entlassungen aus dem Strafvollzug und bei bedingten Verurteilungen) wurde er rückfällig. Mit dem Hinweis, es handle sich "nur" um Vergehen oder Übertretungen im Strassenverkehr, weshalb nicht gesagt werden könne, er habe in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen bzw. er gefährde diese entsprechend, verharmlost der Beschwerdeführer sein Verhalten. Er hat unter anderem auch Leib und Leben von Personen gefährdet, indem er sich einer Polizeikontrolle dadurch entzog, dass er innerorts mit bis zu 100 km/h fuhr und ausserorts die Geschwindigkeit dann bis auf 160 km/h erhöhte bzw. ausserorts mit 174 km/h fuhr und damit eine erhöhte Gefahr mit Verletzungs- und Todesfolgen für andere Verkehrsteilnehmer schuf.

3.2. Mögen die einzelnen Delikte für sich allein jeweils nicht genügt haben, um von einer schwerwiegenden Verletzung und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen, liegt eine solche heute in der Kumulation der Straftaten und der Weigerung oder der Unfähigkeit des Beschwerdeführers, sich - trotz der zahlreichen Warnungen und Verurteilungen bzw. der ihm wiederholt gebotenen Chancen, sich (doch noch) zu bewähren -, an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Obwohl der Beschwerdeführer immer wieder behauptet hat, aus der im Strafvollzug verbrachten Zeit seine Lehren gezogen zu haben und dadurch dauerhaft geprägt zu sein, wurde er dennoch wieder einschlägig strafbar. Nach der Einschätzung des Obergerichts des Kantons Zürich besteht bei ihm eine "offenkundige Unbelehrbarkeit"; der Beschwerdeführer "foutiere" sich schlicht um die zur Verkehrssicherheit aufgestellten Regeln über die Zulassung von Fahrzeugen und Lenkern. Der Beschwerdeführer erfüllt unter diesen Umständen entgegen seinen Ausführungen den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AuG (Verstoss bzw. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in schwerwiegender Weise; vgl. BGE 137 II 297 E. 3.2 und 3.3) : Als schwerwiegend haben die von seiner über
Jahre andauernden Unbelehrbarkeit ausgehenden (abstrakten) Risiken für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gelten, auch wenn ihm nie Gewalt- oder Sexualvergehen zur Last gelegt worden sind.

4.
Entgegen seiner Kritik ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch verhältnismässig (Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK) :

4.1. Der Beschwerdeführer ist im Alter von zehn Jahren im Familiennachzug in die Schweiz gekommen und hat einen Teil seiner Jugend somit in der Heimat verbracht. In der Schweiz vermochte er sich - nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz - weder beruflich noch sozial zu integrieren, was auch seine wiederholte Straffälligkeit belegt. Die obligatorische Schulzeit beendete der Beschwerdeführer nicht; er wurde vom Unterricht dispensiert und lebte anschliessend in Jugendheimen. Eine Lehre als Autospengler brach er ab; er absolvierte anschliessend eine Anlehre als Automechaniker; in der Folge arbeitete er als Automechaniker, Autohändler, Bauspengler, Handlanger und Kranführer, ohne aber - auch wegen der jeweiligen Strafvollzüge - im hiesigen Arbeitsmarkt wirklich integriert gewesen zu sein. Wie sich aus den Akten ergibt, verkehrte er vor allem mit Familienmitgliedern und Landsleuten. Zwar lebt er mit einer niedergelassenen Partnerin aus Serbien und dem gemeinsamen Kind zusammen, doch haben diese Beziehungen ihn nicht davon abhalten können, trotz strafrechtlicher und ausländerrechtlicher Warnungen, rückfällig zu werden, sodass ihm strafrechtlich schliesslich jeweils weder der bedingte Strafvollzug noch die
vorzeitige Entlassung gewährt werden konnten. Auch die Partnerin des Beschwerdeführers, mit der er seit acht Jahren liiert sein will, musste sich gestützt auf sein Verhalten und die erfolglosen Strafvollzüge bzw. Verwarnungen bewusst sein, dass sie ihr Familienleben mit ihm allenfalls nicht (mehr) hier würde leben können. Das gemeinsame Kind befindet sich seinerseits noch in einem anpassungsfähigen Alter.

4.2. Zwar hat der Beschwerdeführer sich im Strafvollzug jeweils mehr oder weniger korrekt verhalten und ist er in jüngster Zeit nicht mehr straffällig geworden, doch durfte dies von ihm erwartet werden, nachdem das ausländerrechtliche Widerrufsverfahren hängig war und er unter Bewährungshilfe stand. Die ihm zuvor wiederholt gebotenen Chancen, sich korrekt zu verhalten, hat er nicht zu nutzen gewusst, sodass seine Hinweise auf die derzeitige Anstellung (Kranführer) das öffentliche Interesse, seine Anwesenheit zu beenden, nicht überwiegt. Soweit er auf die engen Beziehungen zu seiner Familie im weiteren Sinn verweist (Mutter), übersieht er, dass er volljährig ist und keine wechselseitigen (etwa gesundheitsbedingten) Abhängigkeiten bestehen. Auch diese Bindungen vermochten ihn im Übrigen nicht zu besserer Einsicht zu bewegen. Es ist nicht ersichtlich, warum sich dies ändern sollte, nachdem der Beschwerdeführer seit Jahren verspricht, sich bewähren zu wollen, dies jedoch nicht tut und selbst aus der Halbgefangenschaft geflohen ist, um sich nach Deutschland abzusetzen.

4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, keinerlei Beziehungen mehr zu seiner Heimat zu unterhalten und nur gebrochen Albanisch zu sprechen. Dies erscheint wenig glaubwürdig; zumindest ist die abweichende Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht willkürlich, was der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht rechtsgenügend begründet rügt (vgl. oben E. 1) : Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass seine Familie in der Heimat über ein Haus verfüge; soweit er geltend macht, dass dieses durch die kriegerischen Auseinandersetzungen zerstört und nicht wieder aufgebaut worden sei, wäre es im Rahmen der Mitwirkungspflichten an ihm gewesen, dies zu belegen. Anlässlich einer polizeilichen Einvernahme im Zusammenhang mit einem Handgemenge erklärte der Beschwerdeführer am 6. Februar 2007 auf die Frage, in welcher Sprache gestritten worden sei: "Wir sprachen nur Albanisch", womit seine Behauptung, kaum mehr Beziehungen zu Sprache und Kultur seiner Heimat zu unterhalten, nicht überzeugt. Die Vorinstanz durfte davon ausgehen, dass er trotz seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz mit der heimatlichen Kultur weiterhin so vertraut geblieben ist, dass ihm eine Rückkehr zugemutet werden darf, auch wenn sie ihm nicht leicht fallen mag. Die in der
Schweiz erworbenen beruflichen und sprachlichen Erfahrungen bieten dem gesunden, erst 35-jährigen Beschwerdeführer Grundlage, um sich eine Existenz in der Heimat aufzubauen. Im Auto- und Bausektor finden sich auch dort Arbeitsplätze, zumal der Beschwerdeführer in diesen Bereichen hier selbständig aktiv war (Autohandel).

4.4. Die Beziehungen zum Kind und seine Partnerin kann er besuchsweise grenzüberschreitend und - dank der Neuen Medien - praktisch auch täglich pflegen (vgl. das EGMR-Urteil Shala gegen Schweiz vom 15. November 2012 [Nr. 52873/09] § 52 ff.), sollten diese nicht mit ihm in die (gemeinsame) Heimat zurückkehren wollen. Die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Erschwernis, seine familiären Beziehungen leben zu können, ist Konsequenz daraus, dass der Beschwerdeführer sämtliche ihm gebotenen Chancen nicht zu nutzen vermochte. Sollte er sich in der Heimat bewähren und die anspruchsbegründende Beziehung weiter bestehen, ist aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine künftige Wiedererwägung und spätere Rückkehr im Übrigen nicht zum vornherein ausgeschlossen (vgl. THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., dort 133 ff.).

5.

5.1. Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht und entspricht der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. hierzu ZÜND/HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, in: EuGRZ 40/2013 S. 1 ff., dort N. 38 ff.). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

5.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_395/2014
Date : 11. Dezember 2014
Published : 29. Dezember 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Widerruf der Niederlassungsbewilligung


Legislation register
AuG: 62  63  64
BGG: 42  66  68  99  105  106
EMRK: 8
BGE-register
130-II-176 • 133-II-249 • 133-III-350 • 135-II-377 • 136-II-101 • 137-II-233 • 137-II-297 • 137-II-305 • 139-I-145 • 139-I-16
Weitere Urteile ab 2000
2C_310/2011 • 2C_395/2014 • 2C_562/2011 • 2C_903/2010
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