Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 857/2019
Urteil vom 11. November 2020
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Zug,
Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin,
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern,
Buobenmatt 1, 6002 Luzern.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zug,
Steuerperiode 2010,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, vom 27. August 2019 (A 2019 7).
Sachverhalt:
A.
A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hatte steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________, Einwohnergemeinde V.________/ZG, wo er Grundeigentümer war und wo sich seit dem 27. November 2003 der Sitz der B._______ AG (seit 2019: in Liquidation) befand (dazu Urteil 2C 96/2020 vom 11. November 2020). Dem Handelsregistereintrag zufolge wirkt der Steuerpflichtige heute als einziges Mitglied des Verwaltungsrates und Liquidator der Gesellschaft.
B.
Im Jahr 2003 bezog der Steuerpflichtige eine Stockwerkeigentumseinheit in W.________/LU, deren Eigentümer er ist. Im Anschluss an ein von der Gemeinde W.________/LU angehobenes schriftenpolizeiliches Verfahren und nach durchlaufenem kantonalem Rechtsmittelweg erkannte das Bundesgericht, der Steuerpflichtige habe das Zentrum der persönlichen Beziehungen unter schriftenpolizeilichen Gesichtspunkten im Herbst 2003 von V.________/ZG nach W.________/LU verschoben, wo er zusammen mit seiner Lebensgefährtin wohne (Urteil 2P.49/2005 vom 10. August 2005 E. 2.5). In der Folge erliess die Steuerverwaltung des Kantons Luzern (KSTV/LU) am 29. September 2005 eine Feststellungsverfügung zur Steuerhoheit. Daraus ergab sich, dass der Steuerpflichtige ab Beginn der Steuerperiode 2003in W.________/LU unbeschränkt steuerpflichtig sei. Das Bundesgericht bestätigte dies (Urteil 2P.22/2007 vom 10. März 2008). Später ist es auf Ersuchen des Steuerpflichtigen in der Frage der steuerrechtlichen Zugehörigkeit zu weiteren Verfahren gekommen, die bis vor Bundesgericht führten.
C.
C.a. Im Urteil 2C 327/2014 vom 15. Januar 2015 gelangte das Bundesgericht zum Ergebnis, in der Steuerperiode 2003sei der Steuerpflichtige im Kanton Luzern kraft persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt (E. 4.1) und im Kanton Zug aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig (E. 5.2). Entsprechend war die gegenläufige rechtskräftige Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Zug (KSTV/ZG) vom 7. Juni 2006 zufolge aktueller interkantonaler Doppelbesteuerung aufzuheben.
C.b. Bezüglich der Steuerperiode 2009reichte der Steuerpflichtige im Kanton Luzern trotz Mahnung keine Steuererklärung ein. Die KSTV/LU veranlagte ihn daher nach pflichtgemässem Ermessen, wobei sie davon ausging, dass der steuerrechtliche Wohnsitz auch weiterhin im Kanton Luzern liege. In der Folge versäumte der Steuerpflichtige im Einsprachverfahren die Einsprachefrist, weshalb die Steuerkommission des Kantons Luzern (StK/LU) einen Nichteintretensentscheid erliess. Das Kantonsgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab, worauf das Bundesgericht auf die Beschwerde des Steuerpflichtigen nicht eintrat, da diese der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit nicht genügt hatte (Urteil 2C 195/2018 vom 2. März 2018).
C.c. Auch zu den Steuerperioden 2010-2015 reichte der Steuerpflichtige die Steuererklärungen im Kanton Luzern trotz Mahnung nicht ein, was dazu führte, dass die KSTV/LU abermals Veranlagungen nach pflichtgemässem Ermessen vornahm und unverändert davon ausging, dass der Steuerpflichtige weiterhin im Kanton Luzern persönlich zugehörig sei. Mangels erbrachten Unrichtigkeitsnachweises trat die StK/LU auf die Einsprachen des Steuerpflichtigen nicht ein (Einspracheentscheide vom 30. November 2017). Das Kantonsgericht wies das Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand ab und trat auf die Rechtsmittel nicht ein, da der Kostenvorschuss (dazu Urteil 2C 213/2018 vom 8. März 2018) nicht rechtzeitig geleistet worden war. Das Bundesgericht trat seinerseits auf das Fristwiederherstellungsgesuch und die verspätete Beschwerde nicht ein (Urteil 2C 1059/2018 vom 18. Januar 2019). Auch in den Steuerperioden 2010-2015 lag daher - gemäss den rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen des Kantons Luzern - das Hauptsteuerdomizil im Kanton Luzern und das Nebensteuerdomizil im Kanton Zug.
D.
D.a. Die Steuerverwaltung des Kantons Zug (KSTV/ZG) veranlagte die hier interessierende Steuerperiode 2010mit Veranlagungsverfügung vom 25. Januar 2016. Darin hielt sie an der seit dem Urteil 2P.22/2007 vom 10. März 2008 von ihr befolgten Sichtweise fest, wonach der Steuerpflichtige im Kanton Zug nur wirtschaftlich zugehörig und daher in diesem Kanton ausschliesslich auf Grundlage des dortigen Grundeigentums und der dort ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit zu besteuern sei. Zudem bestimmte sie in ihrer Eigenschaft als Sitzkanton den Vermögenssteuerwert der Aktien der B.________ AG. Der Steuerpflichtige erhob Einsprache, worauf die KSTV/ZG den Vermögenssteuerwert der Aktien ermässigte und namentlich die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Fr. 26'327.--) und die Geschäftsaktiven (Fr. 295'141.--) dem Kanton Luzern zur Besteuerung zuwies (Einspracheentscheid vom 15. März 2019). Dadurch schloss die KSTV/ZG sich der KSTV/LU an, die den Standpunkt eingenommen hatte, der Steuerpflichtige unterhalte im Kanton Zug keine Betriebsstätte.
D.b.
D.b.a. Der Steuerpflichtige rief das Verwaltungsgericht des Kantons Zug an, dessen Abgaberechtliche Kammer den Rekurs abwies (Entscheid A 2019 7 vom 27. August 2019). Das Verwaltungsgericht anerkannte die Legitimation des Steuerpflichtigen, auch wenn dieser vom Kanton Zug eine Verschlechterung verlange (E. 1). In der Sache selbst bezog das Verwaltungsgericht sich auf das Urteil 2C 1059/2018 vom 18. Januar 2019 zu den Steuerperioden 2010 bis 2015 (in welchem das Bundesgericht allerdings nur zu prüfen hatte, ob das Kantonsgericht des Kantons Luzern verfassungsrechtlich haltbar auf die Beschwerde des Steuerpflichtigen nicht eingetreten sei). Das Verwaltungsgericht erwog, der Kanton Zug habe aufgrund des Urteils 2C 1059/2018 die vom Kanton Luzern "angenommenen Umstände als gegeben hinzunehmen und entsprechend zu entscheiden" (E. 4c).
D.b.b. Ob der Steuerpflichtige die Veranlagungsverfügung 2010 des Kantons Luzern vom 12. Juni 2017 und den Einspracheentscheid vom 30. November 2017, welche beide auch den Titel "Steuerausscheidung 2010" getragen hätten, tatsächlich nicht erhalten habe, könne offenbleiben. Dies wäre, so das Verwaltungsgericht, in den dortigen Rechtsmittelverfahren zu rügen gewesen und könne im Kanton Zug nicht streitig sein. Dass eine Prüfung der materiellen Rechtslage unterblieben sei, habe der Steuerpflichtige sich mit Blick auf die von ihm verwirklichten Nichteintretensgründe selber zuzuschreiben. Aus den Veranlagungsverfügungen sei sicherlich hervorgegangen, dass der Kanton Luzern die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit und die Geschäftsaktiven der angeblichen Betriebsstätte im Kanton Zug beanspruche (E. 4d). Ob die Veranlagungsverjährung im Kanton Luzern eingetreten sei, habe der Kanton Zug nicht zu prüfen (E. 4e). Angesichts von Art. 127 Abs. 3
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
|
1 | Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
2 | Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. |
3 | Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. |
(Domizilentscheid) im Kanton Luzern verwirkt. Im Kanton Zug bestehe kein Grund zu einer solchen Feststellungsverfügung (E. 4g).
D.b.c. Zur Frage, ob der Steuerpflichtige in der Steuerperiode 2010 im Kanton Zug eine Betriebsstätte unterhalten habe, bestehe im Nachgang zum Urteil 2C 1059/2018 kein Raum. Um einer interkantonalen Doppelbesteuerung entgegenzutreten, sei die KSTV/ZG verpflichtet gewesen, die streitbetroffenen Positionen dem Kanton Luzern zuzuweisen, ohne dass hierzu weitere Untersuchungshandlungen erforderlich gewesen seien (E. 4i). Auch wenn die KSTV/ZG den Steuerpflichtigen vor Erlass des Einspracheentscheids vom 15. März 2019 nicht angehört habe, lasse sich von keiner Gehörsverletzung sprechen. Aufgrund des Urteils 2C 1059/2018 vom 18. Januar 2019 habe der Steuerpflichtige damit rechnen müssen, dass der Kanton Zug die streitbetroffenen Elemente an den Kanton Luzern ausscheiden werde (E. 5d). Weitere Untersuchungshandlungen würden auf eine materielle Überprüfung der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung der KSTV/LU vom 12. Juni 2017 hinauslaufen, was nicht mehr möglich sei (E. 6c). Aus diesem Grund vermöchten die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgereichten Beweismittel (so namentlich die Abrechnung mit der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Zug, Jahresabschlüsse, Telefonbucheintrag, Internetauszug, Rechnungen sowie Handelsregister- und
Kontoauszüge) an der Überzeugung des Gerichts nichts mehr zu ändern (E. 6d). Der Rekurs sei abzuweisen.
E.
Der Steuerpflichtige erhebt mit Eingabe vom 8. Oktober 2019 (Poststempel: 9. Oktober 2019) beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit folgenden Anträgen:
1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
2. Die Sache sei an die Vorinstanz und die KSTV/LU zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
3. Sollte keine Rückweisung erfolgen, sei durch das Bundesgericht über die Sache neu zu befinden.
4. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, auf die Beschwerde vom 25. März 2019 einzutreten, in der Sache zu entscheiden und den Entscheid nachvollziehbar und ausführlich zu begründen.
5. Es sei durch das Bundesgericht festzustellen, dass weder im Verfahren vor der KSTV/ZG noch im vorinstanzlichen Verfahren die subjektive Steuerpflicht geprüft und darüber befunden worden sei.
6. Es sei durch das Bundesgericht festzustellen, dass mit dem Vorgehen des Kantons Zug das Doppelbesteuerungsverbot übergangen und missachtet wurde.
7. Es sei durch das Bundesgericht festzustellen, dass dem Steuerpflichtigen willkürlich dessen Recht auf Berücksichtigung der tatsächlichen Steuerorte entzogen und damit dessen Recht auf Veranlagung und Ausscheidung zu den tatsächlichen Steuerorten verweigert worden sei.
8. Die Veranlagungsverfügung des Kantons Luzern für die Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2010, sei aufzuheben und in Revision zu ziehen.
9. [Im Wesentlichen Wiederholung von Antrag 8].
10. [Im Wesentlichen Wiederholung von Antrag 8].
11. Die Veranlagungsverfügung des Kantons Luzern für die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2010, sei aufzuheben und in Revision zu ziehen. Die ESTV habe den Veranlagungsort zu bestimmen (Art. 108
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SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 108 Bei ungewisser oder streitiger Zuständigkeit - 1 Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.214 |
|
1 | Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.214 |
2 | Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungsbehörde, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und von den Steuerpflichtigen verlangt werden. |
3 | Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde. |
12. Sinngemäss: Es sei festzustellen, dass der Steueranspruch des Kantons Luzern verjährt sei.
13. Sinngemäss: Auch bei fehlender Verjährung sei die Veranlagungsverfügung des Kantons Luzern zur Steuerperiode 2010 aufzuheben, da das Steuerdomizil nicht geklärt worden sei.
14. [Im Wesentlichen Wiederholung von Antrag 13].
15. [Im Wesentlichen Wiederholung von Antrag 14].
Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei. Die KSTV/ZG beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung sieht von einer Stellungnahme ab.
Die KSTV/LU bringt vor, der Kanton Luzern halte auch für die noch nicht rechtskräftigen Veranlagungsperioden ab 2016 an der persönlichen Zugehörigkeit des Steuerpflichtigen fest und anerkenne die Adresse in V.________/ZG nur als postalische Zustelladresse. Zur Steuerperiode 2010 habe der Steuerpflichtige nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt werden müssen, da er die Steuererklärung und die erforderlichen Beilagen trotz verschiedenen Mahnungen nicht eingereicht habe (Veranlagungsverfügung und interkantonale Steuerausscheidung vom 12. Juni 2017). Aufgrund der verletzten Mitwirkungspflicht erhebe der Kanton Luzern die Einrede des verwirkten Beschwerderechts.
Das Bundesgericht hat die Vernehmlassungsantworten dem Steuerpflichtigen zur Kenntnis gebracht und ihn eingeladen, etwaige Bemerkungen bis zum 11. März 2020 anzubringen. Der Steuerpflichtige liess sich erst am 17. April 2020 vernehmen, mithin nach Ablauf der gesetzten Frist. Auf die verspätete Eingabe ist nicht einzugehen. In der Folge reicht der Steuerpflichtige mit Schreiben vom 10. August 2020 und 10. September 2020 Schriftstücke nach, aus welchen hervorgeht, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung mit Verfügung vom 11. Juni 2020 die Zuständigkeit zur Veranlagung der direkten Bundessteuer hinsichtlich der B.________ AG (in Liquidation) in den Steuerperioden 2009 bis 2016 dem Kanton Zug zugewiesen hat. Auf die unaufgefordert eingereichten Dokumente, die wie die Duplik verspätet eingetroffen sind, ist nicht einzugehen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind unter Vorbehalt des Nachfolgenden gegeben (Art. 82 lit. a
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
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SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005261 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.262 |
|
1 | Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005261 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.262 |
2 | Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung. |
3 | ...263 |
1.2.
1.2.1. Es darf allgemein als notorisch gelten, dass die Steuersätze für natürliche Personen im Kanton Zug tendenziell niedriger ausfallen dürften als jene im Kanton Luzern. Mit Blick darauf hat der Steuerpflichtige grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse daran, die persönliche Zugehörigkeit zum Kanton Zug feststellen zu lassen und in der Folge die rechtskräftige Veranlagungsverfügung des Kantons Luzern zur Steuerperiode 2010 anzufechten (Art. 100 Abs. 5
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
1.2.2. Anders verhielte es sich, wenn die Beschwerde gegenüber dem Kanton Luzern abzuweisen oder darauf nicht einzutreten wäre. Dies hätte zur Folge, dass der dortige Einspracheentscheid vom 30. November 2017 (Sachverhalt, lit. C.c) unangetastet bliebe. Aus diesem Grund könnte die Beschwerde gegen den hier angefochtenen Entscheid A 2019 7 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27. August 2019 nur zu einer Verschlechterung führen, indem das Hauptsteuerdomizil dem Kanton Zug zuzuweisen wäre, obwohl der Kanton Luzern dieses rechtskräftig für sich beansprucht. Damit würde der Steuerpflichtige in beiden Kantonen besteuert, wenn seine Beschwerde gegen den Kanton Zug gutgeheissen würde. Auch wenn der Steuerpflichtige an diese Konstellation nicht gedacht haben mag und keinen entsprechenden Antrag stellt, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass unter diesen Vorzeichen kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Zuger Entscheids bestünde.
1.2.3. Wie es sich mit der Legitimation verhält, kann daher erst nach Klärung der Beschwerde gegen den Kanton Luzern abschliessend beurteilt werden.
1.3.
1.3.1. Der Steuerpflichtige stellt eine Anzahl von Anträgen (Sachverhalt, lit. E). Streitgegenstand vor der Vorinstanz war einzig, ob die Unterinstanz die Veranlagung bundesrechtskonform und verfassungsrechtlich haltbar vorgenommen habe. Mit Blick darauf sind die Anträge 1, 2 und 4 zulässig. Auf die Anträge 3 und 8 bis 15 ist nicht einzutreten; diese Anträge würden voraussetzen, dass bereits eine - in den Augen des Steuerpflichtigen - korrekte Veranlagungsverfügung des Kantons Zug zur Steuerperiode 2010 vorliegt, was nicht der Fall ist. Die Feststellungsanträge sind aufgrund der Subsidiarität von Feststellungs- gegenüber Leistungsbegehren unzulässig (BGE 126 II 300 E. 2c S. 303; Urteil 2C 240/2020 vom 21. August 2020 E. 1.3 mit Hinweisen).
1.3.2. Was den Antrag 11 betrifft, ist dem Steuerpflichtigen entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz zwar die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zug behandelte, nicht jedoch die direkte Bundessteuer. Folglich liegt diese ausserhalb des Streitgegenstandes (BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). Auf die direkte Bundessteuer ist nicht weiter einzugehen.
1.3.3. Unter diesen verschiedenen Vorbehalten kann auf die Beschwerde grundsätzlich eingetreten werden, wobei die Frage der Legitimation noch ungeklärt ist (vorne E. 1.2.3).
1.4. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
1.5. Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte), wozu namentlich auch das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zählt (Art. 127 Abs. 3
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
|
1 | Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
2 | Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. |
3 | Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.6. Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
2.
2.1. Die Beschwerde zielt auf die "Richtigstellung" der in den Augen des Steuerpflichtigen unzutreffenden Veranlagungsverfügungen der Kantone Zug und Luzern ab, die übereinstimmend darauf beruhen, dass der Steuerpflichtige in der streitbetroffenen Steuerperiode 2010 im Kanton Luzern persönlich zugehörig gewesen sei (Sachverhalt, lit. E). Im Kern macht der Steuerpflichtige geltend, dass der Kanton Zug zur materiellen Prüfung des Sachverhalts zu verpflichten sei. Dazu ist er legitimiert (vorne E. 2.1).
2.2.
2.2.1. Für die Kantone Luzern und Zug scheint übereinstimmend festzustehen, dass der steuerrechtliche Wohnsitz des Steuerpflichtigen seit der Steuerperiode 2003 (Sachverhalt, lit. B) im Kanton Luzern liegt. Der Kanton Luzern weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass er auch hinsichtlich der noch nicht rechtskräftigen Steuerperioden ab 2016 an der persönlichen Zugehörigkeit festhalte und die Anschrift in V.________/ZG bloss als postalische Zustelladresse betrachte (Sachverhalt, lit. F). Die beiden Kantone scheinen heute ebenso übereinstimmend der Auffassung zu sein, dass die s elbständige Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen ebenfalls dem Kanton Luzern zuzuweisen sei. Der Kanton Zug hatte ursprünglich den gegenteiligen Standpunkt vertreten, worauf der Steuerpflichtige Einsprache erhob (lit. D.a). Das Einspracheverfahren kam mit Einspracheentscheid vom 15. März 2019 zum Abschluss (auch dazu Sachverhalt, lit. D.a), mithin erst nach dem Urteil 2C 1059/2018 vom 18. Januar 2019, das die Veranlagungsverfügungen des Kantons Luzern zu den Steuerperioden 2010-2015 betroffen hatte (Sachverhalt, lit. C.c). Vor diesem Hintergrund unterzog die KSTV/ZG ihre bisherige Sichtweise einer Neubeurteilung und wies sie die Einkünfte aus
selbständiger Erwerbstätigkeit und das Geschäftsvermögen nunmehr dem Kanton Luzern zu.
2.2.2. Die Steuersätze für natürliche Personen dürften im Kanton Zug niedriger ausfallen als im Kanton Luzern. Mit Blick darauf hat der Steuerpflichtige ein schutzwürdiges Interesse daran, die persönliche Zugehörigkeit zum Kanton Zug feststellen zu lassen und daraufhin die rechtskräftige Veranlagungsverfügung des Kantons Luzern zur Steuerperiode 2010 anzufechten (Art. 100 Abs. 5
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
|
1 | Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
2 | Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. |
3 | Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
2.2.3. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz schliesst ein rechtskräftiger Entscheid die spätere Doppelbesteuerungsbeschwerde nicht aus: Das auf Art. 127 Abs. 3
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
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1 | Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
2 | Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. |
3 | Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
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7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
Beschwerdeentscheid handeln. Dem Inhalt nach kann ein Prozessurteil oder ein Sachurteil vorliegen.
2.2.4. Etwas Anderes lässt sich Art. 100 Abs. 5
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
Der erforderliche Informationsaustausch ist Ausdruck einer bereichsspezifischen bundesstaatlichen Treuepflicht unter den Kantonen (Art. 44 Abs. 2
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 44 Grundsätze - 1 Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen. |
|
1 | Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen. |
2 | Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe. |
3 | Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt. |
2.2.5. Letztlich bleibt es zwar jedem Kanton unbenommen, eigenständig zu veranlagen, nachdem es keine auf Art. 127 Abs. 3
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
|
1 | Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
2 | Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. |
3 | Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
1D 8/2018 vom 3. April 2019 E. 4.1; 2C 608/2017 vom 24. August 2017 E. 5.2). Der Gehörsanspruch verlangt insbesondere, dass die Behörden die rechtserheblichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten hören und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Mit Blick darauf wäre der Kanton Zug gehalten gewesen, den mit hinreichender Klarheit gestellten Antrag, die Steuerhoheit zu prüfen, materiell zu prüfen. Dies hat er unterlassen, weshalb der angefochtene Entscheid grundsätzlich aufzuheben wäre.
2.3.
2.3.1. Für diesen Fall erhebt der Kanton Luzern im bundesgerichtlichen Verfahren die Einrede des verwirkten Beschwerderechts (Sachverhalt, lit. F). Diese Einrede erscheint an sich als verfrüht, könnte sich die Frage der Verwirkung doch erst stellen, wenn erstens der Kanton Zug bei nunmehr materieller Prüfung der Sache zum Ergebnis käme, das Hauptsteuerdomizil liege im Kanton Zug; wenn zweitens das Bundesgericht dann auf Doppelbesteuerungsbeschwerde hin diesen Standpunkt schützen würde; und wenn drittens der Kanton Luzern die bereits bezogenen Steuern zurückzuerstatten hätte. Alle drei Voraussetzungen fehlen einstweilen. Es käme aber einem prozessualen Leerlauf gleich, wenn das Bundesgericht die Sache nunmehr an den Kanton Zug zurückwiese, um dann gegebenenfalls in einem weiteren Beschwerdeverfahren die vom Kanton Luzern erhobene Einrede des verwirkten Besteuerungsrechts gutzuheissen. Es rechtfertigt sich daher, der Begründetheit dieser Einrede nachzugehen.
2.3.2. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung verwirkt die steuerpflichtige Person das Recht zur Anfechtung der Veranlagung eines Kantons, wenn sie ihre dortige Steuerpflicht in Kenntnis des kollidierenden Steueranspruchs eines andern Kantons vorbehaltlos anerkennt, indem sie sich etwa ausdrücklich oder stillschweigend der Veranlagung unterwirft, die Steuererklärung abgibt, auf eine Einsprache oder weitere Rechtsmittel gegen die Veranlagungsverfügung verzichtet und den veranlagten Steuerbetrag bezahlt. Die Verwirkung kann sich auch daraus ergeben, dass die steuerpflichtige Person im Veranlagungsverfahren ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, z.B. wenn sie die verlangte Steuererklärung, die Bilanz und Erfolgsrechnung sowie die Belege seiner Buchhaltung nicht einreicht oder andere für die Bemessung und die Ausscheidung der Steuerfaktoren notwendige Angaben verweigert, so dass zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen geschritten werden muss (BGE 137 I 273 E. 3.3.3 S. 278; Urteil 2C 274/2019 vom 13. September 2019 E. 4.1). Einer solchen Verwirkung ist nicht von Amtes wegen nachzugehen. Um berücksichtigt zu werden, muss sie vom betreffenden Kanton vorgebracht werden (BGE 139 I 64 E. 3.2 S. 67).
2.3.3. Anders, als der Kanton Luzern dies darstellt, hat der Steuerpflichtige die Steuerhoheit des Kantons Luzern (im Sinne der persönlichen Zugehörigkeit) seit Jahren konsequent bestritten, wenn auch regelmässig erfolglos, was er sich aufgrund der unterlassenen Mitwirkung selber zuzuschreiben hat (Sachverhalt, lit. B ff.). Diese klar ablehnende Haltung hat der Steuerpflichtige namentlich auch in der streitbetroffenen Steuerperiode 2010 zum Ausdruck gebracht (Sachverhalt, lit. C.c). Dem Steuerpflichtigen ist indes vorzuhalten, dass keinen Schutz beanspruchen kann, wer über Jahre den grundlegenden, allgemein bekannten und individuell angemahnten Mitwirkungspflichten, die erst eine Beurteilung des Falles erlauben, nicht nachkommt und auf diese Weise seine Fundamentalopposition äussert. Jedenfalls in den Steuerperioden von 2009 bis und mit 2015 reichte der Steuerpflichtige - trotz Mahnung - seine Steuererklärung nicht ein. Korrektes Verhalten hätte darin bestanden, die Steuererklärung vorzulegen und die persönliche Zugehörigkeit gleichzeitig im Sinne eines Vorbehalts zu bestreiten (BGE 137 I 273 E 3.5 S. 283). Dieser Mechanismus musste dem Steuerpflichtigen nach all den Verfahren, die er durchlaufen hatte, bekannt sein. Sich im
Kanton Luzern der Mitwirkungspflicht vollständig zu entziehen, die dortige rechtskräftige Veranlagung billigend in Kauf zu nehmen und sie dann durch die Hintertür der Doppelbesteuerungsbeschwerde anzufechten, ist treuwidrig und rechtsmissbräuchlich. Auch im Licht der neuesten Praxis des Bundesgerichts, die eine Verwirkung des Beschwerderechts nur zurückhaltend zulässt, da Art. 127 Abs. 3
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
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1 | Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
2 | Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. |
3 | Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. |
2.4. Zu beurteilen bleibt die Beschwerde gegenüber dem Kanton Zug. Diesem ist an sich formelle Rechtsverweigerung vorzuwerfen (vorne E. 2.2.5). Aus prozessrechtlichen Gründen ist indes auf die materiellen Fragen nicht weiter einzugehen. Wie dargelegt, führt die Abweisung der Beschwerde gegen den Kanton Luzern dazu, dass der Einspracheentscheid vom 30. November 2017 (Sachverhalt, lit. C.c) unangetastet bleibt. Dies führt dazu, dass das Hauptsteuerdomizil - aus rechtskräftiger Optik des Kantons Luzern - im Kanton Luzern liegt. Da der Kanton Zug diese Auffassung teilt, könnte eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids nur zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Steuerpflichtigen führen. Entsprechend fehlt ihm ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde gegen den Kanton Zug. Darauf ist nicht einzutreten (vorne E. 1.2.2).
3.
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Es wird festgestellt, dass das Beschwerderecht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Luzern verwirkt ist. Die Beschwerde gegenüber dem Kanton Luzern wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde gegenüber dem Kanton Zug wird nicht eingetreten.
3.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. November 2020
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Kocher