Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 402/2015

Urteil vom 11. November 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________ (früher: B.________),
2. C.________, handelnd durch B.________, Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Fürsprecher Peter Huber,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 24. März 2015.

Sachverhalt:

A.
B.________ (geb. 1979) ist türkische Staatsangehörige. Sie heiratete am 21. Oktober 2005 den als Flüchtling anerkannten, hier aufenthaltsbzw. inzwischen niederlassungsberechtigten Landsmann D.________ (geb. 1978), worauf ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei diesem erteilt wurde (letztmals befristet bis 18. September 2010). Aus der Beziehung ging 2006 die Tochter C.________ hervor, die ebenfalls in den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung kam. Ab Mitte Juni 2007 lebten die Eheleute B.________-D.________ nicht mehr im gleichen Haushalt, nachdem es zu ehelicher Gewalt gekommen war. Im September 2007 berechtigte das zuständige Bezirksgericht die Gatten, getrennt zu leben. Im Juni 2008 nahmen die Eheleute ihre Beziehung wieder auf, trennten sich indessen am 13. April 2010 erneut. Am 18. Mai 2010 wurde die Ehe geschieden und die gemeinsame Tochter unter die (alleinige) elterliche Sorge der Mutter gestellt. Aufgrund der Spannungen zwischen den Eheleuten ergingen gegen D.________ verschiedene Rayon- und Kontaktverbote bzw. Schutzmassnahmen nach dem kantonalen Gewaltschutzgesetz.

B.

B.a. Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte es am 27. November 2012 ab, die Aufenthaltsbewilligungen von B.________ und C.________ zu verlängern: B.________ sei in der Schweiz weder beruflich noch sozial integriert. Zwar bestünden gewisse Hinweise dafür, dass sie Opfer ehelicher Gewalt geworden sei, doch könne dies nicht als erstellt gelten, nachdem sie die Ehe mit ihrem Gatten im Jahr 2008 wieder aufgenommen habe. Sie und ihre Tochter bzw. ihr Ehemann hätten praktisch seit der Einreise von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen; zudem habe sich B.________ hier nicht tadellos verhalten. Zwar könne D.________ wegen seiner Flüchtlingseigenschaft die Bindung zu seiner Tochter nicht in der Heimat pflegen, doch sei dies umgekehrt besuchsweise in der Schweiz oder in einem Drittstaat möglich; im Übrigen könne die Beziehung telefonisch oder schriftlich gelebt werden, zumal das Vater-Tochter-Verhältnis weder affektiv noch wirtschaftlich besonders eng sei. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 13. Oktober 2014). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich unterstrich in seinem Urteil vom 24. März 2015, dass B.________ seit dem 17. September 2009 (dritter
Geburtstag der Tochter) bis Juli 2013 mit rund Fr. 150'000.-- habe unterstützt werden müssen, der Sozialhilfebezug andauere und eine Bereinigung der Situation nicht absehbar sei.

B.b. Parallel zum ausländerrechtlichen Verfahren ersuchte B.________ darum, die Tochter C.________ in den Flüchtlingsstatus des Vaters einzubeziehen. Das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration) wies das Gesuch am 15. Januar 2014 ab, da die Ehe geschieden sei, die Tochter bei der Mutter lebe und keine Hinweise dafür bestünden, dass C.________ bei einer Rückkehr in die Türkei eine asylrelevante Reflexverfolgung drohe. Das Bundesverwaltungsgericht wies am 11. August 2014 die hiergegen gerichtete Beschwerde ab: Grundgedanke des Familienasyls (Art. 51 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG [SR 142.31]) sei es, der gesamten Familie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus zu verschaffen. Dies setze ein Zusammenleben des den Einbezug beantragenden Kindes mit dem Elternteil voraus, dem die Flüchtlingseigenschaft originär zuerkannt worden sei. In Anbetracht der heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern von C.________ im Vorfeld der Ehescheidung und der gesundheitlichen (psychischen) Probleme ihres Vaters sei eine Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts unwahrscheinlich.

C.

C.a. B.________ beantragt vor Bundesgericht für sich und ihre Tochter, das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 24. März 2015 aufzuheben und ihre Bewilligungen "gestützt auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK i.V.m. Art. 96
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AuG" zu verlängern; eventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. B.________ und ihre Tochter machen geltend, die Verweigerung ihrer Bewilligungen bilde einen unzulässigen Eingriff in ihren Anspruch auf Schutz des Familienlebens und verletze Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK. Ein Aufenthalt des Vaters in der Türkei sei wegen seines Flüchtlingsstatuts und seiner Verfolgungssituation ausgeschlossen; Besuche des Kindes bei ihm seien wegen fehlender finanzieller Mittel kaum möglich; die Kontaktpflege über die heutigen Kommunikationsmittel vermöge die persönliche Nähe nicht zu ersetzen. Die B.________ entgegengehaltenen Verfehlungen lägen Jahre zurück und es handle sich dabei um Bagatelldelikte. Der Vater kümmere sich intensiv um seine Tochter. Die Eltern hätten am 10. April 2015 bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erklärt, das elterliche Sorgerecht künftig gemeinsam ausüben zu wollen. B.________ habe ihre berufliche Aktivität "per 1. Juli 2015" als Coiffeuse und Kosmetikerin
auf 60 % erhöht. Im Übrigen sei sie inzwischen mit dem Schweizerbürger E.________ (geb. 1968) liiert, den sie heiraten werde. Dieser arbeite zu 50 % als Koch und erhalte zu 50 % Taggelder von der regionalen Arbeitsvermittlungsstelle. Ab Spätsommer 2015 werde er als Geschäftsführer und Küchenchef eines neu zu eröffnenden Restaurants tätig sein, womit sich die Aussichten in finanzieller Hinsicht deutlich verbessern würden.

C.b. Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 legte der Abteilungspräsident der Eingabe antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei. Die kantonalen Behörden verzichteten darauf, sich vernehmen zu lassen, bzw. beantragten - wie das Staatssekretariat für Migration (SEM) -, die Beschwerde abzuweisen. B.________ teilte am 28. August 2015 dem Bundesgericht mit, dass die Tochter C.________ seit Mitte August 2015 in die 3. Klasse gehe, der neue Partner inzwischen zu ihr gezogen sei, die Scheidung von E.________ bevorstehe und dieser ab 1. Oktober 2015 unbefristet als Koch angestellt worden sei. Die Sozialhilfeleistungen an B.________ und ihre Tochter hätten auf Fr. 825.-- reduziert werden können, da E.________ sich an den Kosten des Haushalts beteilige. Sie rechne damit, dass die Familie ab dem 1. November 2015 keine Sozialhilfe mehr beziehen werde. Am 27. April 2016 heiratete B.________ ihren Verlobten E.________.

C.c. Im Hinblick auf die neuen Entwicklungen gab der Instruktionsrichter am 11. Mai 2016 allen Beteiligten Gelegenheit, sich zur weiteren Verfahrensgestaltung zu äussern. A.________ ersuchte am 18. Mai 2016 darum, das bundesgerichtliche Verfahren zu sistieren, bis über ihr (neues) Familiennachzugsgesuch entschieden sei. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erklärte sich am 19. Mai 2016 bereit, zu prüfen, ob A.________ und ihrer Tochter aufgrund der neuen Situation die Anwesenheit gestattet werden könne. In der Folge sistierte der Instruktionsrichter am 31. Mai 2016 das bundesgerichtliche Verfahren vorläufig bis zum 16. August 2016.

C.d. Am 12. August 2016 übermittelte das Migrationsamt des Kantons Zürich dem Gericht ein an den Rechtsvertreter von A.________ gerichtetes Schreiben, wonach es nicht bereit sei, auf seine Verfügung vom 27. November 2012 zurückzukommen: Die durch die öffentliche Fürsorge geleisteten Beiträge betrügen inzwischen Fr. 273'417.10 (Stand 28. Juli 2016), wobei E.________ in das Unterstützungsbudget seiner Gattin einbezogen worden sei. Auch dieser sei immer wieder auf Sozialhilfeleistungen angewiesen gewesen. Er und seine frühere Ehefrau hätten von August 2005 bis Juli 2014 ihrerseits mit Fr. 193'795.85 unterstützt werden müssen. Da E.________ jeweils nur unregelmässig Teilzeitanstellungen gefunden habe, sei nicht damit zu rechnen, dass sich die (neue) Familie, "demnächst von der Sozialhilfe lösen" könne; der Sozialhilfebezug habe hinsichtlich Dauer und Höhe als "qualifiziert" zu gelten und bilde Grund, die beantragten Bewilligungen zu verweigern (Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 51 Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug - 1 Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:
1    Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:
a  sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
b  Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen.
2    Die Ansprüche nach den Artikeln 43, 48 und 50 erlöschen, wenn:
a  sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
b  Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen.
i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. c
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AuG [SR 142.20]). Das Amt ersuchte gestützt hierauf darum, das bundesgerichtliche Verfahren wieder aufzunehmen.

C.e. Am 17. August 2016 bot der Instruktionsrichter allen Beteiligten Gelegenheit, sich zur Weiterführung des bundesgerichtlichen Verfahrens zu äussern. A.________ beantragte am 20. September 2016 für sich und ihre Tochter, das Verfahren weiter sistiert zu halten. Die beteiligten Behörden liessen sich nicht mehr vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Instruktionsrichter hat das Verfahren am 31. Mai 2016 vorläufig bis zum 16. August 2016 sistiert, um dem Migrationsamt des Kantons Zürich Gelegenheit zu geben, zu prüfen, ob es sich aufgrund des veränderten Sachverhalts rechtfertigen könnte, die beantragten Bewilligungen zu erteilen bzw. zu erneuern. Nachdem es dies verneint hat, ist das vorliegende Verfahren wieder aufzunehmen: Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht bildet die Frage, ob die umstrittenen Bewilligungen zu widerrufen bzw. zu erteilen waren; dabei bleibt das Novenverbot vor Bundesgericht vorbehalten (vgl. hierzu unten E. 1.3, E. 2.2.2 und E. 2.3.2 sowie das Urteil 2C 1140/2015 vom 7. Juni 2016 E. 2.2.1). Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer Bewilligung beendet die bisher bestehende Anwesenheitsberechtigung; die Massnahme wirkt pro futuro, indem ab der Rechtskraft des Entscheids die Bewilligung nicht mehr besteht und damit (abgesehen von einem bewilligungsfreien Aufenthalt gemäss Art. 10 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 10 Bewilligungspflicht bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit - 1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung; enthält das Visum eine kürzere Aufenthaltsdauer, so gilt diese.
1    Ausländerinnen und Ausländer benötigen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung; enthält das Visum eine kürzere Aufenthaltsdauer, so gilt diese.
2    Wird ein längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich. Diese ist vor der Einreise in die Schweiz bei der am vorgesehenen Wohnort zuständigen Behörde zu beantragen. Artikel 17 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
AuG) die weitere Anwesenheit in der Schweiz unzulässig wird. Es kann jedoch grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch gestellt werden. Wird diesem entsprochen, so lebt damit die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung nicht wieder auf; die
betroffene Person erhält vielmehr einen neuen Anwesenheitstitel (Urteile 2C 1081/2014 vom 19. Februar 2016 E. 2.1 und 2D 7/2015 vom 14. Juli 2015 E. 2.1, jeweils mit Hinweisen), falls sie im Zeitpunkt von dessen Erteilung die hierfür erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt.

1.2. Ein neues Gesuch darf - wie ein Wiedererwägungsgesuch - nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist jedoch von Verfassungs wegen gehalten, auf ein solches einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich verändert haben oder falls die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war bzw. keine Veranlassung bestand; zudem muss bei deren Berücksichtigung eine andere Beurteilung als die frühere ernstlich in Betracht fallen (BGE 136 II 177 E. 2 S. 181 ff.; Urteile 2C 1081/2014 vom 19. Februar 2016 E. 2.1; 2C 366/2014 vom 6. Juni 2014 E. 2.3; 2C 876/2013 vom 18. November 2013 E. 3.1 und 2C 335/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2.1).

1.3. Die Beschwerdeführerin ist heute mit einem Schweizerbürger verheiratet und hat gestützt hierauf im Kanton Zürich ein neues Familiennachzugsverfahren für sich und ihre Tochter gestützt auf Art. 42
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2    Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
a  der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b  die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62
4    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
AuG eingeleitet. Dessen Zulässigkeit bzw. die allfällige inhaltliche Berechtigung des Gesuchs wird von den zuständigen kantonalen Behörden erst noch zu prüfen sein, da sich der angefochtene Entscheid hierzu nicht äussert. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht, mit dem bundesgerichtlichen Urteil weiter zuzuwarten.

2.

2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffent-lich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Die Beschwerdeführerinnen berufen sich auf den Schutz ihres Privat- und Familienlebens und machen diesbezüglich in vertretbarer Weise einen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK bzw. Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV geltend. Ob die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung und nicht des Eintretens (BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3 S. 500 f.). Auf die frist- (Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und grundsätzlich (vgl. E. 2.3) auch formgerecht eingereichte Eingabe der Beschwerdeführerinnen, welche wegen der beanstandeten aufenthaltsbeendenden Massnahme das Land zu verlassen hätten (vgl. Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG), ist einzutreten.

2.2.

2.2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht geht es nur nach, soweit die entsprechenden Rügen anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids verfassungsbezogen substanziiert werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2.2.2. Dem Urteil ist grundsätzlich der Sachverhalt zugrunde zu legen, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Das Bundesgericht kann diesen - soweit entscheidrelevant - bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die beschwerdeführende Partei muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der erstellte Sachverhalt und die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft sind (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.; Urteil 2C 359/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2). Neue Tatsachen und Beweismittel können im bundesgerichtlichen Verfahren nur insoweit vorgebracht werden, als der angefochtene Entscheid hierzu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 136 II 497 E. 3.3 S. 500 f.; Urteil 2C 359/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2).

2.3.

2.3.1. Die Beschwerdeführerinnen beschränken sich teilweise darauf, ihre bereits vor dem Verwaltungsgericht erhobenen, von diesem jedoch verworfenen Einwände zu wiederholen und zu behaupten, die Vorinstanz habe den Anspruch des Vaters und der Tochter auf Schutz ihres Familienlebens bzw. ihres persönlichen Umgangs nach Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK i.V.m. Art. 9
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 9 - (1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern misshandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist.
KRK (Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen) verletzt und dem Kindeswohl zu wenig Rechnung getragen. Mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid zu ihren diesbezüglich bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Argumenten setzen sie sich nur vereinzelt weiterführend auseinander. Die Beschwerdeführerinnen machen vor Bundesgericht nicht mehr geltend, wegen der Integration der Mutter bzw. der vom ehemaligen Gatten ihr gegenüber geübten häuslichen Gewalt ausländerrechtlich über einen (nachehelichen) Bewilligungsanspruch zu verfügen (Art. 50 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
und lit. b AuG). Die Frage ist deshalb nicht weiter zu prüfen. Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerinnen bezüglich des Sachverhalts und der Beweiswürdigung lediglich appellatorisch ihre Sicht der Dinge derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellen, ohne auszuführen, inwiefern deren Schlussfolgerungen Bundesrecht verletzen.

2.3.2. Nicht weiter zu berücksichtigen sind im Folgenden die Anpassung des Arbeitsvertrags der Beschwerdeführerin vom 6. Mai 2015 auf den 1. Juli 2015 sowie ihre Ehe mit E.________ und sämtliche damit verbundenen Ausführungen. Ausgangspunkt der bundesgerichtlichen Beurteilung bildet die tatsächliche Situation zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids, d.h. hier dem 24. März 2015; sämtliche seitherigen (Weiter-) Entwicklungen der Verhältnisse können nicht in die bundesgerichtliche Beurteilung einfliessen, da es sich dabei um unzulässige echte Noven handelt, die Gegenstand des im Kanton neu eingeleiteten Verfahrens bilden (Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; Stellenzusicherung für E.________; Heirat von E.________, Erklärung zuhanden der zuständigen KESB usw.).

3.

3.1. Der Anspruch auf Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK begründet praxisgemäss kein absolutes Recht auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen bestimmten Aufenthaltstitel. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 142 II 35 E. 6 S. 46 ff.; 140 I 145 E. 3.1 S. 146 f.; 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.; 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250 ff. mit Hinweisen; Urteil 2C 414/2014 vom 12. März 2015 E. 2.2; vgl. EGMR-Urteil Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014 [Nr. 12738/10] Ziff. 100, 107 [bezüglich erstmaliger Bewilligungserteilung]). Es kann jedoch das in Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK bzw. Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens beeinträchtigen, wenn eine ausländische Person, deren Familienangehörige sich in der Schweiz aufhalten, die Anwesenheit untersagt und damit das Zusammenleben vereitelt wird, falls die entsprechenden Beziehungen nirgendwo anders gelebt werden können (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145, 153 E. 2.1 S. 154 f.). Das Verfassungs- (Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
i.V.m. Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV) und das Konventionsrecht (Art.
8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK) gebieten in diesem Fall, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden, wenn zumindest eine der beteiligten Personen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Land verfügt (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46 f.; 135 I 153 E. 2.2.1, 143 E. 2.1; 122 II 1 E. 2 S. 6; 116 Ib 353 E. 3 S. 357 ff.; Urteil 2C 674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.2. Einen ausländerrechtlichen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK anerkennt die bundesgerichtliche Praxis nach dem Scheitern einer Beziehung, wenn zwischen dem ausreisepflichtigen Elternteil und dem Kind (1) in affektiver und (2) in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, (3) die Bindung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und (4) das bisherige Verhalten des nachzugswilligen ausländischen Elternteils in der Schweiz zu keinerlei nennenswerten Klagen Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses" Verhalten; BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; 120 Ib 1 E. 3c S. 5, 22 E. 4 S. 24 ff.; Urteile 2C 1081/2014 vom 19. Februar 2016 E. 2.3.1; 2C 1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.2; 2C 648/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2.2; 2C 1231/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.3; 2C 858/2012 vom 8. November 2012 E. 2.2; 2C 751/2012 vom 16. August 2012 E. 2.3; 2C 1031/2011 vom 22. März 2012 E. 4.1.4). Bei der entsprechenden Interessenabwägung ist als ein Kriterium unter anderen (Schutz der öffentlichen Ordnung, Umsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik usw. [vgl. Art. 121a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 121a * - 1 Die Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig.
1    Die Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig.
2    Die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz wird durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente begrenzt. Die Höchstzahlen gelten für sämtliche Bewilligungen des Ausländerrechts unter Einbezug des Asylwesens. Der Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt, auf Familiennachzug und auf Sozialleistungen kann beschränkt werden.
3    Die jährlichen Höchstzahlen und Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer sind auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorranges für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten; die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind einzubeziehen. Massgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind insbesondere das Gesuch eines Arbeitgebers, die Integrationsfähigkeit und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage.
4    Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, die gegen diesen Artikel verstossen.
5    Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
BV]) - dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, im engen Kontakt
mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (vgl. Art. 9
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 9 - (1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern misshandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist.
KRK; Urteile 2C 497/ 2014 vom 26. Oktober 2015 E. 5 und 2C 1125/2014 vom 9. September 2015 mit Hinweisen). Nur mit Zurückhaltung darf auf eine staatliche Pflicht geschlossen werden, eine Bewilligung erteilen oder verlängern zu müssen, wenn nicht der umgangs-/besuchsberechtigte Ausländer selber im Hinblick auf die Ausübung seiner Rechte um eine Verlängerung der Bewilligung nachsucht, sondern - wie hier - der ausreisepflichtige sorge- und obhutsberechtigte Elternteil den Anspruch zur Erleichterung des Kontakts zwischen dem gemeinsamen Kind und dem gefestigt anwesenheitsberechtigten anderen Elternteil geltend macht und auf diesem Weg für sich und das Kind eine Bewilligung erhältlich machen will. Ein solcher umgekehrter Familiennachzug ist nur bei Vorliegen von besonderen Umständen zu gestatten, so etwa wenn das Kind über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfügt (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.2 S. 47; 137 I 247 E. 4.2.3 S. 251; Urteile 2C 648/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2.2 und 2C 1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 6.2).

3.3.

3.3.1. Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind so oder anders in der Regel nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf persönlichen Umgang ("Besuchsrecht" und allenfalls dem Recht zur [Mit-]Bestimmung des Aufenthaltsorts des Kindes). Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV sowie Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK) genügt es - je nach den Umständen des Einzelfalls -, wenn der ausländische Elternteil den Kontakt im Rahmen von Kurzaufenthalten und über die neuen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrnehmen kann; nötigenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten hinsichtlich der persönlichen Kontakte bzw. des Besuchsrechts den ausländerrechtlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGE 142 II 35 139 I 315 E. 2.2 S. 319; Urteile 2C 497/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2; 2C 1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.2; 2C 648/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2.2; 2C 1047/2013 vom 24. Juni 2014 E. 3.2 und 2C 1031/2011 vom 22. März 2012 E. 4, dort insbesondere 4.1.4).

3.3.2. Minderjährige haben grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge oder Obhut in die gemeinsame Heimat zu folgen. Das ausländische unmündige Kind teilt schon aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
und Art. 301 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 301 - 1 Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen.
1    Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen.
1bis    Der Elternteil, der das Kind betreut, kann allein entscheiden, wenn:
1  die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist;
2  der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist.392
2    Das Kind schuldet den Eltern Gehorsam; die Eltern gewähren dem Kind die seiner Reife entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung und nehmen in wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, auf seine Meinung Rücksicht.
3    Das Kind darf ohne Einwilligung der Eltern die häusliche Gemeinschaft nicht verlassen; es darf ihnen auch nicht widerrechtlich entzogen werden.
4    Die Eltern geben dem Kind den Vornamen.
sowie heute Art. 301a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 301a - 1 Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.
1    Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.
2    Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn:
a  der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt; oder
b  der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat.
3    Übt ein Elternteil die elterliche Sorge allein aus und will er den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so muss er den anderen Elternteil rechtzeitig darüber informieren.
4    Dieselbe Informationspflicht hat ein Elternteil, der seinen eigenen Wohnsitz wechseln will.
5    Soweit dies erforderlich ist, verständigen sich die Eltern unter Wahrung des Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltsbeitrages. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde.
ZGB; BGE 133 III 305 E. 3.3 S. 306 ff.) regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des sorge-/betreuungsberechtigten Elternteils; es hat gegebenenfalls das Land mit diesem zu verlassen, wenn er in der Schweiz über keine Aufenthaltstitel (mehr) verfügt (BGE 139 II 393 E. 4.2.3 S. 400; Urteile 2C 359/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 5.4 und 2C 326/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3). Mit der Abmeldung bzw. einer je nach der Bewilligungsart unterschiedlichen Dauer des Aufenthalts in der Heimat erlöscht die Bewilligung des mit dem sorge- bzw. betreuungsberechtigten Elternteil ausreisepflichtigen Kindes (Art. 61 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 61 Erlöschen der Bewilligungen - 1 Eine Bewilligung erlischt:
1    Eine Bewilligung erlischt:
a  mit der Abmeldung ins Ausland;
b  mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton;
c  mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung;
d  mit der Ausweisung nach Artikel 68;
e  mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB107 oder Artikel 49a MStG108;
f  mit dem Vollzug einer Landesverweisung nach Artikel 66abis StGB oder 49abis MStG.
2    Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden.
bzw. Abs. 2 AuG; Urteile 2C 42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.4 in fine; 2C 656/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3.2 und 2C 830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 4). Für schulpflichtige Kinder ist der Umzug in die Heimat zusammen mit der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge bzw. dem Betreuungsrecht zumutbar, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche
Ferienaufenthalte und einer entsprechenden Kulturvermittlung durch die Eltern mit den dortigen Verhältnissen vertraut sind und deswegen noch als anpassungsfähig gelten können (BGE 122 II 289 E. 3c S. 298; Urteile 2C 1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 6.1 mit Hinweisen; 2C 930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 4.4.4; 2C 260/2012 vom 28. August 2012 E. 4.2.2; Urteil 5D 171/2009 vom 1. Juni 2010, in BGE 136 III 353 nicht publ. E. 2).

4.
Der angefochtene Entscheid entspricht den Vorgaben des bundesgerichtlichen Praxis und verletzt im Rahmen des durch die Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalts (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) kein Bundesrecht:

4.1. Die Beschwerdeführerin 2 steht nach dem rechtskräftigen Scheidungsurteil unter der ausschliesslichen elterlichen Sorge und Obhut der Mutter; dem Vater ist ein übliches Besuchsrecht zuerkannt worden. Zwar macht er geltend, im Einverständnis mit der Mutter die Beziehungen zu seiner Tochter heute viel enger zu leben und diese jedes Wochenende bei sich zu Hause zu haben und sie jeweils am Mittwochabend auch zu betreuen; er belegt seine Behauptungen indessen nicht weiter. Im Rahmen der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten wäre es an den Beschwerdeführerinnen gewesen, den Umfang sowie die Art und Weise der tatsächlichen Betreuung durch den jeweiligen Elternteile glaubwürdig zu belegen. Die diesbezüglich von ihnen angerufenen Beweismittel sind jüngeren Datums als der angefochtene Entscheid (24. März 2015), weshalb sich die Vorinstanz im Rahmen ihres Verfahrensgegenstands nicht damit auseinandersetzen konnte.

4.2. Die kantonalen Behörden sind davon ausgegangen, dass die Vater-Tochter-Beziehung affektiv wie wirtschaftlich nur begrenzt und nicht besonders eng gelebt wird (vgl. das Urteil 2C 62/2010 vom 30. August 2010 E. 2 [Aufenthaltsrecht für türkisches Kind und sorgeberechtigte türkische Mutter aufgrund der Beziehungen zum als Flüchtling anerkannten, niederlassungsberechtigten türkischen Vater]). Dies ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht (Beweiswürdigung) nicht zu beanstanden: Der Vater hat wiederholt im Beisein seiner Tochter gegen die Mutter häusliche Gewalt geübt; dabei gestand er zu, dass er 2007 auch versucht habe, sie mit einem Kissen zu ersticken, und es wegen seiner psychischen Probleme immer wieder dazu komme, dass er die Kontrolle verliere und sich über Kleinigkeiten aufrege. Am 30. August 2011 führte er aus, seine Gattin auch nach der Wiederaufnahme der Ehe im Streit bzw. im Affekt geschlagen zu haben. Schliesslich wurde er am 12. September 2011 wegen versuchter Drohung zum Nachteil seiner ehemaligen Gattin mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.-- belegt. Der Strafbefehl beruhte darauf, dass er vor seiner Tochter seine Gattin mit einem Messer in der Hand bedroht hatte. Entgegen den unbewiesenen Behauptungen
der Beschwerdeführerinnen erscheint unter diesen Umständen fraglich, ob und welche affektiven Beziehungen des Vaters zum Kind bestehen bzw. in welchem Umfang solche in dessen wohlverstandenen Interessen liegen. In wirtschaftlicher Hinsicht sind die Bindungen des Vaters zur Tochter gering bzw. inexistent: Gemäss Scheidungsurteil schuldet D.________ für diese monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 600.--, sobald er eine Vollzeitstelle antritt. Hierzu ist es bisher nie gekommen, weshalb er für seine Tochter keinerlei finanzielle Leistungen erbracht hat, auch wenn er sie ab und zu sehen oder hüten und damit eine gewisse Naturalleistung erbringen sollte.

4.3. Das Verhalten der Beschwerdeführerin 1 kann seinerseits nicht als tadellos gelten: Seit ihrer Einreise waren sie und ihr Gatte dauerhaft auf Sozialhilfeleistungen angewiesen. Sie arbeitete zwar als Coiffeuse und ging Putzarbeiten nach, doch handelte es sich dabei lediglich um punktuelle Aktivitäten, welche es ihr nie oder nur ganz beschränkt erlaubten, für den Lebensaufwand der Familie aufzukommen (monatliches Einkommen zwischen Fr. 136.-- und Fr. 500.-- [netto]). Von Juli 2009 bis Juli 2013 bezogen sie und ihre Familie Fr. 150'000.-- von der Sozialhilfe; gemäss dem angefochtenen Urteil dauert der Bezug an und hat sich die Beschwerdeführerin kaum ernsthaft um eine existenzsichernde Arbeit bemüht, auch wenn ihr die vorübergehenden Krankheitszeiten im Zusammenhang mit den ehelichen Problemen zugute gehalten werden und angenommen wird, dass sie ab dem 1. Februar 2015 ein Bruttoeinkommen von Fr. 1'720.-- erwirtschaftet hat, wie sie dies in Aussicht stellte. Sie ist über Jahre hinweg nicht willens bzw. aufgrund ihrer beschränkten Integration und den sprachlichen Problemen nicht fähig gewesen, eine unterhaltssichernde Erwerbstätigkeit zu finden; die Suche nach einer solchen war ihr ab dem 3. Altersjahr der Tochter jedoch zumutbar
(vgl. Urteil 2C 1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.4).

4.4. Hinzukommt, dass die Beschwerdeführerin 1 am 27. November 2008 wegen Sozialhilfebetrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt wurde. Zwar liegt die Verurteilung - wie die Beschwerdeführerinnen einwenden - bereits einige Zeit zurück, doch bestätigt das diesbezügliche Verhalten die Annahme der kantonalen Behörden, dass die Beschwerdeführerin 1 sich eher auf die Sozialhilfe, denn auf ihre Arbeitsfähigkeit verliess. Im Übrigen kann ihr damaliges Verhalten insofern nicht als Bagatelle gelten, als es heute in den Anwendungsbereich von Art. 121 Abs. 3 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 121 - 1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
2    Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.
3    Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:
a  wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
b  missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.87
4    Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.88
5    Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5-15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.89
6    Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.90
BV und dessen gesetzliche Umsetzung fallen würde (Verlust des Aufenthaltsrechts wegen missbräuchlichem Bezug von Sozialhilfegeldern; BGE 139 I 16 ff.). Die Verurteilung hielt sie schliesslich nicht davon ab, während der Abwesenheit der Eigentümerin des Coiffeursalons, in dem sie arbeitete, einen Bekannten illegal zu beschäftigen ("Schwarzarbeit"), wofür sie am 25. September 2013 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt wurde.

4.5. Die Beschwerdeführerin ist erst im Alter von 26 Jahren in die Schweiz eingereist und mit der Sprache sowie der Kultur ihres Heimatlands noch bestens vertraut. Sie hat dort mit ihrer Tochter wiederholt Ferien verbracht und ihr Kind (als Dreijährige) auch vorübergehend der Familie in der Türkei anvertraut. Teilweise besuchte die Beschwerdeführerin 2 ihre Verwandten dort zudem auch bereits allein. Es ist der Beschwerdeführerin 1 - nachdem sie selber davon ausgeht, dass ihr keine Gefahr droht, und das Bundesverwaltungsgericht angenommen hat, dass auch ihre Tochter keine Reflexverfolgung zu befürchten hat - zumutbar, mit dieser in die gemeinsame Heimat zurückzukehren. Als Coiffeuse wird sie dort ebenfalls eine Arbeitsstelle finden und sich eine Existenzgrundlage aufbauen können. Zwar wird es für ihre Tochter nicht unbedingt einfach sein, die Schweiz zu verlassen, nachdem sie hier geboren und eingeschult ist; sie befindet sich jedoch noch in einem anpassungfähigen Alter und verfügt insofern über eine gute Ausgangslage für eine rasche Integration in ihrer Heimat, als sie sich bereits bei der Familie in der Türkei aufgehalten hat und sie mit der türkischen Sprache und Kultur vertraut ist. Die Beziehung zu ihrem Vater wird sie über
die neuen Kommunikationsmittel praktisch täglich pflegen können; im Übrigen stehen ihr Besuchsaufenthalte bei diesem in der Schweiz offen, auch wenn er seinerseits nicht in die Türkei reisen kann, ohne seinen Flüchtlingsstatus zu verlieren bzw. sich allenfalls Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sehen.

5.

5.1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. März 2015 verletzt kein Bundesrecht; die vorliegende Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. Über die neue familiäre Situation und den damit allenfalls verbundenen Bewilligungsanspruch in Anwendung von Art. 42
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2    Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
a  der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b  die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62
4    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
AuG werden die kantonalen Behörden zu befinden haben.

5.2. Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen haben die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Verfahren wird wieder aufgenommen und die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_402/2015
Date : 11. November 2016
Published : 29. November 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Aufenthaltsbewilligung


Legislation register
AsylG: 51
AuG: 10  42  50  51  61  63  96
BGG: 42  66  68  83  89  99  100  105  106
BV: 13  36  121  121a
EMRK: 8
SR 0.107: 9
ZGB: 25  301  301a
BGE-register
116-IB-353 • 120-IB-1 • 122-II-1 • 122-II-289 • 133-II-249 • 133-III-305 • 133-III-350 • 134-II-244 • 135-I-143 • 135-I-153 • 136-II-177 • 136-II-497 • 136-III-353 • 137-I-247 • 137-I-305 • 138-I-246 • 139-I-16 • 139-I-229 • 139-I-315 • 139-I-330 • 139-II-393 • 140-I-145 • 140-III-264 • 142-II-35
Weitere Urteile ab 2000
2C_1031/2011 • 2C_1047/2013 • 2C_1081/2014 • 2C_1125/2014 • 2C_1140/2015 • 2C_1228/2012 • 2C_1231/2012 • 2C_260/2012 • 2C_326/2013 • 2C_335/2009 • 2C_359/2014 • 2C_366/2014 • 2C_402/2015 • 2C_414/2014 • 2C_42/2011 • 2C_497/2014 • 2C_62/2010 • 2C_648/2014 • 2C_656/2011 • 2C_674/2013 • 2C_751/2012 • 2C_830/2010 • 2C_858/2012 • 2C_876/2013 • 2C_930/2012 • 2D_7/2015 • 5D_171/2009
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