Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BH.2007.11

Entscheid vom 11. Oktober 2007 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Alex Staub, Vorsitz, Barbara Ott, Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Bernadette Staub Weidmann, Beschwerdeführerin

gegen

Vorinstanz

Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich,

Beschwerdegegnerin

Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,

Gegenstand

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP) und unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG)

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 17. August 2005 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen verschiedene (anfänglich bis auf eine Person unbekannte) Beschuldigte wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
i.V.m. Ziff. 2 BetmG), ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB), welches sie am 10. Oktober 2005 auf A. ausdehnte. A. wird beschuldigt, für eine vorwiegend albanischstämmige, im internationalen Drogenhandel tätige Gruppierung als Kurierin am 10. Oktober 2005 mit ihrem Personenwagen von Mazedonien herkommend rund 9,6 kg Heroin in die Schweiz eingeführt zu haben; seither befindet sie sich wegen Flucht- und Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft. Mit Schlussbericht vom 18. Mai 2007 schloss das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt die Voruntersuchung gegen A. ab mit Antrag auf Anklageerhebung wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 5 i.V.m. Ziff. 2 lit. a). A. stellte seit ihrer Verhaftung am 10. Oktober 2005 mehrere Haftentlassungsgesuche, welche vom Haftrichter am Bezirksgericht Zürich am 17. März 2006 bzw. vom Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt am 18. Januar 2007 und 20. August 2007 jeweils abgewiesen wurden.

B. Mit Beschwerde vom 24. August 2007 beantragt A. bei der I. Beschwerdekammer, der Haftentlassungsentscheid des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 20. August 2007 sei aufzuheben und sie sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundes. Zudem stellt sie Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Bestellung von Bernadette Staub Weidmann als unentgeltliche Rechtsvertreterin (act. 1).

Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2007 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4); das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt verzichtete unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid und die Akten auf eine Stellungnahme (act. 3).

A: hält mit Beschwerdereplik vom 4. September 2007 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Beschwerde ist gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters zulässig, insbesondere gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs durch den Untersuchungsrichter (Art. 52 Abs. 2 und 214 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
SGG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.25/2005 vom 14. September 2005). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
BStP).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die Verweigerung der Entlassung aus der Untersuchungshaft beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Der angefochtene Entscheid datiert vom 20. August 2007; die Beschwerde datiert vom 24. August 2007 (Postaufgabe) und wurde demnach innert Frist eingereicht. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.

2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkretisieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (TPF BH.2006.20 vom 24. August 2006 E. 3.2, BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1, BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1, BH.2006.5 vom 6. April 2006 E. 4.1, BH.2006.2 vom 9. Februar 2006 E. 2.1, BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 2.1, BK_H 232/04 vom 26. Januar 2005 E. 2 je m.w.H.). Die Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1). Untersuchungshaft hat sodann im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 7. September 2006 E. 2.1).

3.

3.1 Die Beschwerdekammer hatte mit Bezug auf die Beschwerdeführerin bereits mit Entscheid vom 19. Dezember 2006 (TPF BB.2006.62 E. 3.1) den Verdacht auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG) zu beurteilen und einen (hinreichenden) Tatverdacht bejaht. Damals stand die Frage der Aufhebung der Beschlagnahme des Transportfahrzeugs im Raum, für welche Massnahme ein hinreichender Tatverdacht genügt; allerdings wurde mitberücksichtigt, dass sich die Beschwerdeführerin in Untersuchungshaft befindet, wofür ein dringender Tatverdacht vorausgesetzt ist. Inzwischen wurde die Voruntersuchung abgeschlossen und die Akten mit Antrag auf Anklageerhebung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz an die Beschwerdegegnerin überwiesen. Eine Anklage soll gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin an das Bundesstrafgericht vom 25. September 2007 im vierten Quartal 2007 erfolgen, nachdem eine solche in der Beschwerdeantwort noch für das Ende des dritten Quartals 2007 in Aussicht gestellt worden war (act. 4 S. 3).

3.2 Die Beschwerdeführerin sagte im Untersuchungsverfahren aus, sie sei von ihrem Wohnort Z. (Deutschland) am 5. Oktober 2005 nach Mazedonien gefahren, um ihren Geliebten im Hinterland von Skopje zu besuchen. Dieser habe sie anlässlich des Besuchs gebeten, auf der Rückreise seinen Bruder in Zürich zu treffen, um in einem schwelenden Familienkonflikt zu vermitteln. Am Tag ihrer Ankunft in Zürich am 10. Oktober 2005 sei sie verhaftet worden, nachdem sie dort ein Hotelzimmer bezogen habe und noch bevor das Treffen mit dem Bruder ihres Geliebten zustandegekommen sei. Von den von den Ermittlungsbehörden in ihrem Auto in einem Versteck gefundenen Drogen habe sie nichts gewusst (act. 4 Beil. 12 [Schlussbericht des Eidgenössischen Untersuchungsrichters vom 18. Mai 2007] S. 2 und 5). Obwohl die Beschwerdeführerin den angeblichen Bruder ihres Geliebten offenbar nicht persönlich gekannt hat, meldete sie sich bei ihrer Ankunft in Zürich bei ihm telefonisch mit den Worten: „Hallo, ich bin da, … in dem Hotel“, ohne nähere Angaben zum Zweck ihres Anrufes, ihrer Person oder ihrem Standort zu machen; dieser erwiderte ohne Umschweife, dass er sogleich kommen und in wenigen Minuten bei ihr sein werde (act. 4 Beil. 12 S. 6 f.). Die Art der Kontaktnahme zeigt auf, dass das Treffen in Zürich offensichtlich beidseitig geplant war und die Beschwerdeführerin insbesondere wissen musste, dass auch die von ihr zu treffende Person darüber informiert war. Diese Person, ein Mitbeschuldigter namens B., sagte denn auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit der Beschwerdeführerin aus, dass er beauftragt gewesen sei, an jenem Tag in Zürich eine Frau in Empfang zu nehmen, welche Heroin transportiere, und mit ihr zusammen die Drogen in einer Privatgarage, zu welcher er den Schlüssel gehabt habe, zu deponieren. Zu diesem Zweck sei er von Italien in die Schweiz gereist, um anschliessend wieder nach Italien zurückzukehren (act. 4 Beil. 12 S. 7). Die Untersuchung ergab im Weitern, dass der Beschwerdeführerin offenbar ein Kurierlohn von EUR 10'000 übergeben werden sollte. Der Drogentransport koinzidierte dabei zeitlich mit der beabsichtigten Tilgung einer Kreditrestschuld der Beschwerdeführerin gegenüber der Bank C. im Betrag von rund EUR 7'600, welche aufgrund eines Vergleichsangebots der Bank für EUR 5'800 hätte bereinigt werden
können (act. 4 bei. 12 S. 8 f.). Zudem hatte die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt noch eine Restschuld aus dem Kauf des beschlagnahmten Personenwagens; der Verkäufer erwirkte in der Folge am 30. November 2005 ein vorläufig vollstreckbares Urteil vor Amtsgericht Osnabrück, welches die Beschwerdeführerin zur Herausgabe des Fahrzeugs und zur Bezahlung EUR 250 zuzüglich Zins verpflichtete (BB.2006.62 act. 1.2 und 12.1). Die Beschwerdeführerin sagte aus, ihren Geliebten in den Monaten vor der erwähnten Reise nach Mazedonien – welche nach einem Besuch im Januar 2005 ihre zweite Reise dorthin gewesen sei – mehrmals in Brüssel getroffen zu haben. Sodann konnten telefonische bzw. SMS-Kontakte der Beschwerdeführerin mit Mitbeteiligten bzw. Kontaktversuche von diesen im relevanten Zeitraum – insbesondere auch für den Verhaftungstag – nachgewiesen werden (act. 4 Beil. 12 S. 5 f.). Die Einwände der Beschwerdeführerin, wonach das Treffen mit B. in Zürich vom 10. Oktober 2005 daran gescheitert sei, dass dieser sie gar nicht erkannt habe, und dass der ihr offenbar zu übergebende Kurierlohn nirgends vorhanden gewesen sei, vermögen die Verdachtslage nicht zu entkräften. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Kreditschulden schon lange hatte, entlastet sie entgegen ihrer Ansicht in keiner Art und Weise – im Gegenteil spricht dies dafür, dass sie durch den Drogentransport bzw. den offensichtlich versprochenen Kurierlohn eine Möglichkeit sah, endlich ihre Schulden tilgen zu können. Dass weder die Beschwerdeführerin noch B. Werkzeuge zum Ausbau der Drogen aus dem Fahrzeug dabei gehabt hätten, vermag die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zu entlasten, nachdem feststeht, dass hiefür weder spezielle Werkzeuge noch ein grosser Zeitbedarf erforderlich gewesen wären. Ebensowenig wirkt sich entlastend aus, dass auf den im Fahrzeug gefundenen Drogenpaketen keine Daktyloskopiespuren feststellbar waren, da der Beschwerdeführerin im Wesentlichen der eigentliche Transport derselben vorgeworfen wird. Belastend wirkt sich hingegen aus, dass an den im Kofferraum des Fahrzeugs gefundenen Kleidern der Beschwerdeführerin Kokain- und Heroinspuren festgestellt werden konnten, weil solche Spuren bei Personen ohne Bezug zu Aktivitäten im Betäubungsmittelbereich vergleichsweise selten auftreten. Schliesslich steht fest,
dass die Beschwerdeführerin Halterin eines Mercedes Benz war, welcher im Jahr 2003 durch ein befreundetes Ehepaar für einen Drogentransport (1 kg Kokain) von Deutschland nach Italien benutzt worden war, was den Verdacht gegen die Beschwerdeführerin auf einen Drogenkurierdienst im vorliegenden Strafverfahren weiter verstärkt. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die sich als praktisch mittellos bezeichnende Beschwerdeführerin in den Jahren 2003 bis 2005 insgesamt fünf Personenwagen – wobei über längere Zeit hinweg deren zwei gleichzeitig – auf ihren Namen eingelöst hatte (Berichte der Bundeskriminalpolizei vom 20. März 2006 und vom 20. Januar 2006, Bericht des Grenzwachtkommandos Schaffhausen vom 12. Januar 2006 [act. 4 Beil. 2 sowie BB.2006.62 act. 8.2 und 8.5]). Angesichts dieser insgesamt sehr belastenden Umstände weist der Eidgenössische Untersuchungsrichter im Schlussbericht mit Blick auf die Glaubwürdigkeit der jegliches Mitwissen bestreitenden Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass es wenig wahrscheinlich ist, dass ein Drogensyndikat eine völlig unwissende Person als Kurierin einsetzen würde, um eine relativ grosse Drogenmenge allein durch halb Europa – verbunden mit diversen Grenzübergängen – zu transportieren. In der Tat hätte dabei eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit bestanden, dass es sich die Beschwerdeführerin auf der Rückreise anders hätte überlegen können und direkt nach Hause statt für die angebliche familiäre Vermittlungsmission in die Schweiz zu fahren. Der dringende Tatverdacht ist nach dem Gesagten zu bejahen.

4. Die Vorinstanz bejahte die besonderen Haftgründe der Kollusions- und der Fluchtgefahr (act. 1.1 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin bestreitet beiderlei.

4.1 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Beschuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass jener sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Freiheit ge- bzw. entlassen wird (Entscheid des Bundesgerichts 1P.430/2005 vom 29. Juli 2005 E. 5.1 m.w.H.; BGE 117 Ia 69, 70 E. 4a; TPF BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 4; Piquerez, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Zürich 2006, N. 846 f.). Die Schwere der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist zwar ein sehr wichtiges Indiz für die Fluchtgefahr, genügt aber für sich allein nicht. Bei ausländischen Staatsangehörigen kommt dem Kriterium des fehlenden Wohnsitzes sowie des Fehlens eines intakten familiären Netzes in der Schweiz praktisch grosse Bedeutung zu. Es sind dies konkrete Umstände, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen, ein Beschuldigter werde sich ins Ausland absetzen und sich so dem Strafverfahren oder einem allfälligen Vollzug entziehen (TPF BK_H 104/04 vom 16. August 2004 E. 4.1).

Laut dem angefochtenen Entscheid bildet der Hauptgrund für das Bestehen von Fluchtgefahr, dass die Beschwerdeführerin als deutsche Staatsangehörige keinerlei Beziehungen zur Schweiz aufweise und bei einer Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe von rund vier Jahren zu rechnen habe. Die Beschwerdeführerin stellt ein solches Strafmass nicht grundsätzlich in Frage, sondern weist lediglich darauf hin, dass der Untersuchungsrichter – allerdings vor Abschluss der Voruntersuchung – von einer möglichen Freiheitsstrafe von drei Jahren oder mehr gesprochen habe (act. 1 S. 6 f.). Die Beschwerdeführerin weist wohl keine Vorstrafen auf, doch wird bei einer Verurteilung das hartnäckige Leugnen der Tat und das Verschleiern ihrer Hintergründe unter anderem dazu führen, dass der faktisch besonders gewichtige Strafminderungsgrund des Geständnisses nicht zur Anwendung gelangen kann (vgl. BGE 121 IV 202, 205 E. 2.cc). Anlässlich der Einvernahme vom 7. März 2006 äusserte sie den Wunsch, nach Hause zu gehen (BB.2006.62 act. 8.23); ausserdem erklärte sie wiederholt, dass sie bis zu ihrer Verhaftung mit ihrem Ehemann zusammengelebt und eine funktionierende Beziehung geführt habe, woraus geschlossen werden kann, dass sie im Falle einer Haftentlassung an einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft an ihrem Domizil in Deutschland interessiert ist. Sind demnach keine persönlichen oder familiären Beziehungen der Beschwerdeführerin zur Schweiz vorhanden, sondern einzig zu ihrem Heimatland und dem weiteren Ausland, besteht schon aufgrund ihrer deutschen Staatsangehörigkeit eine grosse Wahrscheinlichkeit für eine Flucht. Die Bundesrepublik Deutschland liefert aufgrund ihres Grundgesetzes und des deswegen angebrachten Vorbehalts zu Art. 6
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 6 Auslieferung eigener Staatsangehöriger
des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 eigene Staatsangehörige nicht aus (EAUe, Anhang "Vorbehalte und Erklärungen", Vorbehalt Deutschland zu Art. 6; SR 0.353.1). Das Bundesgericht hat in einer vergleichbaren Konstellation klargestellt, dass es dem Staat, welchem die Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten ist, auf die Sicherung der Person des Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten (BGE 123 I 31 E. 3d). Würde sich
die Beschwerdeführerin dem schweizerischen Strafverfahren oder im Falle eines Kontumazialurteils einem allfälligen Strafvollzug in der Schweiz nicht freiwillig stellen, bliebe nichts anderes übrig, als das Strafverfahren nach Deutschland abzutreten. Fluchtgefahr entfällt somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht deshalb, weil die Hauptverhandlung allenfalls ohne ihre Anwesenheit durchgeführt werden könnte (Art. 147 Abs. 2
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 6 Auslieferung eigener Staatsangehöriger
und 148 Abs. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 6 Auslieferung eigener Staatsangehöriger
BStP). Auch aufgrund der Untersuchungshaft von zwei Jahren – welche auf eine Strafe anzurechnen ist (Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB) – ist eine Fluchtgefahr nicht gebannt oder wesentlich reduziert, da die Haftdauer noch nicht in grosse Nähe der bei einer Verurteilung konkret zu erwartenden Strafe heranreicht (vgl. BGE 126 I 172, 176 E. 5.a; 124 I 208, 215 E. 6). Selbst bei Berücksichtigung der Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug nach zwei Dritteln der verbüssten Strafe (Art. 86 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.18/2005 vom 31. Januar 2005 E. 2) verhält es sich im heutigen Zeitpunkt nicht wesentlich anders, verbliebe doch eine nicht geringe Reststrafe von acht Monaten zu vollziehen. In der Person der Beschuldigten liegende ausserordentliche Umstände, welche ausnahmsweise eine vorzeitige Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der Strafe zu rechtfertigen vermöchten (Art. 86 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB), werden weder vorgebracht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Nach dem Gesagten ist der Haftgrund der Fluchtgefahr zu bestätigen.

4.2 Nachdem die Voraussetzung der Fluchtgefahr gemäss Art. 44 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
BStP gegeben ist und die Beschwerdeführerin nicht aus der Untersuchungshaft entlassen werden kann, kann offen gelassen werden, ob bis zur Hauptverhandlung Kollusionsgefahr im Sinne von Art. 44 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
BStP besteht, wie die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin ausführen, oder ob eine solche allenfalls zu verneinen wäre, wie die Beschwerdeführerin vorbringt.

5. Die Untersuchungshaft dauert seit zwei Jahren; angesichts der Schwere des (objektiven) Tatvorwurfs liegt sie noch nicht in grosser Nähe der bei einer Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe (vgl. E. 4.1). Allfällige Ersatzmassnahmen vermöchten den Zweck der Haft nicht sicherzustellen; insbesondere fällt eine Kaution angesichts der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ausser Betracht. Die Untersuchungshaft erweist sich demzufolge als verhältnismässig. Sie liegt im Interesse der Verbrechensbekämpfung und damit im öffentlichen Interesse. Hinsichtlich der gerügten Verfahrensverzögerung nach Abschluss der Voruntersuchung (act. 5) ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in Vorbereitung der Anklage Abklärungen in Italien vornahm, um noch Fragen im Zusammenhang mit der kriminellen Organisation, in deren Rahmen der Beschwerdeführerin der inkriminierte Drogentransport angelastet wird, zu klären (act. 4 S. 3 und Beil. 11; vgl. S. 1 des Einvernahmeprotokolls vom 24. Mai 2006). Dies kann jedoch nicht als Verletzung des Beschleunigungsgebots gewertet werden, da keine Untätigkeit der Anklagebehörde vorliegt und die Abklärungen offensichtlich einen direkten Zusammenhang mit dem gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren aufweisen. Ungeachtet dessen hat die Beschwerdegegnerin mit Rücksicht auf das Beschleunigungsgebot nunmehr alles daran zu setzen, ohne weiteren Verzug Anklage zu erheben.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.

7. Die Beschwerdeführerin stellt mit der Beschwerde den prozessualen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung ihrer amtlichen Verteidigerin als unentgeltliche Rechtsvertreterin (act. 1 S. 8).

7.1 Das Bundesstrafgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesstrafgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BStP). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 129 I 129, 135 f. E. 2.3.1; 128 I 225, 236 E. 2.5.3; 124 I 304, 306 f. E. 2c). Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 125 IV 161, 164 E. 4a; 124 I 1, 2 f. E. 2a; vgl. auch BGE 128 I 225, 232 E. 2.5.1; 127 I 202, 205 E. 3b). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1, 2 E. 2a; 120 Ia 179, 181 E. 3a, je mit Hinweisen). Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung geht indes der familienrechtlichen Beistandspflicht, insbesondere der ehelichen Beistands- (Art. 159 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
ZGB) bzw. Unterhaltspflicht (Art. 163 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB) nach (Bühler, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002 S. 644 ff., 658 m.w.H.; vgl. BGE 85 I 1, 4 ff. E. 3 sowie bezüglich Strafverfahren BGE 127 I 202, 205 E. 3b). Auch in Verfahren vor den Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts kommt mithin die familienrechtliche Pflicht des Ehegatten zur Mitfinanzierung von Prozesskosten zum Tragen. Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen. Kommt der Gesuchsteller dieser Pflicht nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten
Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (vgl. Bühler, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161, 165 E. 4a; zum Ganzen: TPF BV.2005.16 vom 7. Juni 2005 E. 2.1).

7.2 Die Beschwerde erweist sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen zum Vorneherein als aussichtslos. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was den dringenden Tatverdacht, wie er sich nach Abschluss der Strafuntersuchung präsentiert, zu entkräften vermöchte; insbesondere trägt sie keine neuen entlastenden Elemente vor, sondern zweifelt im Wesentlichen lediglich den Beweiswert der Untersuchungsergebnisse an. Mit Bezug auf die besonderen Haftgründe konnte die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft erwarten, dass Fluchtgefahr mit dem Argument verneint werden könnte, dass nichts auf ihr Nichterscheinen an der Hauptverhandlung hindeute und Letztere allenfalls auch in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden könnte. Auch unter dem Blickwinkel der – vorliegend nicht zu beanstandenden – Verfahrensdauer konnte die Beschwerdeführerin nicht mit einer Haftentlassung rechnen, zumal im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die Anklageerhebung kurz bevorstand und im Gerichtsverfahren jederzeit eine Haftentlassung angeordnet werden kann (Art. 45 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
i.V.m. Art. 52 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
BStP). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit schon wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Im Übrigen erweist es sich als ungenügend substanziiert, weshalb die Frage der Bedürftigkeit nicht geprüft werden kann. In dem von der Beschwerdeführerin am 23. August 2007 unterzeichneten Formular fehlen insbesondere jegliche Angaben zum Ehepartner, weshalb das Gesuch – wie im Formular angedroht – auch mangels ausreichender Substanziierung abzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin kann sich in dieser Hinsicht nicht darauf berufen, dass sie infolge der Haft bzw. innert der kurzen Beschwerdefrist keine Dokumente habe einreichen können. Sie hätte ohne weiteres einen Kontakt mit ihrem Ehemann durch ihre Rechtsvertreterin herstellen oder zumindest versuchen können und die erforderlichen Unterlagen mit der Beschwerdereplik einreichen können.

8.

8.1 Die Gerichtskasse ist anzuweisen, der amtlichen Verteidigerin für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Aufgrund des ausländischen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin unterliegen die anwaltlichen Leistungen nicht der Mehrwertsteuer (Art. 5 lit. b
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 5 Indexierung - Der Bundesrat beschliesst die Anpassung der in den Artikeln 31 Absatz 2 Buchstabe c, 37 Absatz 1, 38 Absatz 1 und 45 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frankenbeträge, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 Prozent erhöht hat.
i.V.m. Art. 14 Abs. 3 lit. c
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 14 - 1 Die Steuerpflicht beginnt:
1    Die Steuerpflicht beginnt:
a  für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland: mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit;
b  für alle anderen Unternehmen: mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland.19
2    Die Steuerpflicht endet:
a  für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland:
a1  mit der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit,
a2  bei Vermögensliquidation: mit Abschluss des Liquidationsverfahrens;
b  für alle anderen Unternehmen: am Schluss des Kalenderjahres, in dem letztmals eine Leistung im Inland erbracht wird.20
3    Die Befreiung von der Steuerpflicht endet, sobald das Total der im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsätze die Grenze von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c oder 12 Absatz 3 erreicht hat oder absehbar ist, dass diese Grenze innerhalb von 12 Monaten nach der Aufnahme oder Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit überschritten wird.
4    Der Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht kann frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden.
5    Unterschreitet der massgebende Umsatz der steuerpflichtigen Person die Umsatzgrenze nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c oder 12 Absatz 3 und ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, so muss sich die steuerpflichtige Person abmelden. Die Abmeldung ist frühestens möglich auf das Ende der Steuerperiode, in der der massgebende Umsatz nicht erreicht worden ist. Die Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 11. Der Verzicht gilt ab Beginn der folgenden Steuerperiode.
MWSTG; TPF BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 3.2), weshalb eine solche nicht zu entschädigen ist. Die Beschwerdeführerin hat den Betrag von Fr. 800.-- der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004, SR.173.711.32).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Dieser Betrag ist der Gerichtskasse von der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

Bellinzona, 11. Oktober 2007

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Alex Staub, Bundesstrafrichter

Zustellung an

- Rechtsanwältin Bernadette Staub Weidmann

- Bundesanwaltschaft, Sabine Winkler, Staatsanwältin des Bundes

- Eidg. Untersuchungsrichteramt, Ernst Roduner, Eidg. Untersuchungsrichter,

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BH.2007.11
Date : 11. Oktober 2007
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP) und unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)


Legislation register
BGG: 64  66  103
BStP: 44  45  52  147  148  214  217  245
BetmG: 19
MWSTG: 5  14
SGG: 28
SR 0.353.1: 6
StGB: 51  86  260ter
ZGB: 159  163
BGE-register
117-IA-69 • 120-IA-179 • 121-IV-202 • 123-I-31 • 124-I-1 • 124-I-208 • 124-I-304 • 125-IV-161 • 126-I-172 • 127-I-202 • 128-I-225 • 129-I-129 • 85-I-1
Weitere Urteile ab 2000
1P.18/2005 • 1P.430/2005 • 1S.25/2005
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
remand • risk of escape • board of appeal • investigating magistrate • accused • federal criminal court • sentencing • federal court • germany • suspicion • dust • italian • day • meeting • term of imprisonment • question • litigation costs • judicature without remuneration • criminal investigation • spouse • risk of collusion • lower instance • macedonia • flight • accusation • financial circumstances • hopelessness • execution of a sentence • orderer • telephone • month • rice • clerk • tool • prohibition of summary proceedings • criminal prosecution • criminal organization • heroin • petitioner • answer to appeal • hamlet • drawn • decision • document • [noenglish] • european convention on extradition • statement of affairs • support duty • party compensation • proviso and statement • weight • residence • [noenglish] • president • proceeding • number • automobile • dismissal • communication • legal demand • request to an authority • arrest • cost • file • end • ensuring • duration • increase • calculation • condition • labeling • residence abroad • legal assistance measures • expenditure • certification • report • disciplinary dismissal • custodial judge • knowledge • posting • reception • residual debt • family • delay in performance • remaining sentence • criminal act • bellinzona • behavior • indication • position • time limit • value added tax • marital companionship • minimum living wage • duties from family law • dumpsite • coverage • reason of detention • knowledge • time-limit for appeal • instructions about a person's right to appeal • beginning • drawee • interest
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AJP
2002 S.644