Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 145/2024

Urteil vom 11. September 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss,
Bundesrichter Rüedi, Kölz,
Gerichtsschreiber Tanner.

Verfahrensbeteiligte
C.________,
vertreten durch
Rechtsanwälte Dr. Kilian Schärli und Dr. Stefan Schröter,
Beschwerdeführer,

gegen

1. A.________,
2. B.________ gmbh,
beide vertreten durch
Rechtsanwälte Bernard Volken und Pascal Spycher,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Urheberrecht; finanzielle Wiedergutmachung,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 31. Januar 2024 (HOR.2019.16 / SB).

Sachverhalt:

A.

A.a. C.________ (Kläger, Beschwerdeführer) betätigt sich als Bildhauer und Stahlplastiker. Er ist Inhaber des Schweizer Patents Nr. www betreffend eine "Vorrichtung zum Garen von Lebensmitteln" (Anmeldedatum: 1. Juli 2008; Erteilungsdatum: 15. Januar 2010), der europäischen Patente Nr. xxx B1 (mit gleicher Bezeichnung) und Nr. yyy B1 betreffend eine "Vorrichtung zum Kochen von Nahrungsmitteln" sowie der Schweizer Marke Nr. zzz "Feuerring" für Waren und Dienstleistungen der Nizza-Klassifikation Nrn. 6, 11 und 21 (Hinterlegungsdatum: 4. Oktober 2010; Eintragungsdatum: 16. März 2011).
A.________ (Beklagter 1, Beschwerdegegner 1) ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der B.________ gmbh (Beklagte 2, Beschwerdegegnerin 2).
Die Beklagte 2 ist eine am 21. Juni 2017 gegründete und am 26. Juni 2017 ins Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie bezweckt einerseits die Herstellung von und den Handel mit eigenen dekorativen und funktionellen Elementen aus Stahl, Holz und Keramik sowie den Vertrieb exklusiver Designermöbel und Zubehör für den Innen- und Aussenbereich und andererseits die Planung und Gestaltung von Gärten und Empfangsbereichen von Unternehmen.
Der Kläger stellt sogenannte "Feuerringe" her. Ursprungsmodell ist der "Feuerring D", aus dem der Kläger weitere Varianten entwickelt hat. Bei den "Feuerringen" handelt es sich um grosse Stahlschalen mit unterschiedlichem Aufriss und Durchmesser und aufgesetztem, 12 mm starkem, am Rand der Schale befestigtem horizontalem Stahlring, in deren Zentrum ein Holzfeuer entfacht werden kann und auf deren Stahlring Lebensmittel gegart werden können.
Der Beklagte 1 konstruierte den ersten sogenannten "Grillring" im Jahr 2014. Er ist Inhaber der Internet-Domains "www.grillring.ch" und "www.gartenfeuer.ch", über die namentlich "Grillringe" der Beklagten 2 vertrieben werden. Die ebenfalls auf den Beklagten 1 registrierte Domain "www.feuerundring.ch" ist seit Anfang März 2019 inaktiv.

A.b. Der Kläger liess den Beklagten 1 mit Schreiben vom 12. Juni 2014 wegen Verletzung seines Patents CH www abmahnen und verlangte von ihm eine entsprechende Unterlassungserklärung.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 teilte der Beklagte 1 dem Kläger mit, er könne die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht unterzeichnen, werde es aber unterlassen, Produkte zu produzieren, zu verkaufen oder anderweitig in Verkehr zu bringen, welche das klägerische Patent CH www verletzten. Er habe alle Hinweise, welche die Feuerschalen "vesta" und "dimidius" beträfen, von sämtlichen elektronischen Medien entfernt und Dritten unzugänglich gemacht; Printmedien seien keine vorhanden.
Mit E-Mail vom 19. August 2016 liess der Kläger den Beklagten 1 erneut abmahnen; dieses Mal wegen behaupteter Verletzung der klägerischen Patente CH www, EP xxx und EP yyy sowie der Schweizer Marke Nr. zzz "Feuerring".
Weitere Abmahnungen an die Beklagten 1 und 2 ergingen am 12. Januar 2017 betreffend Verletzung des Schweizer Patents Nr. www und des europäischen Patents Nr. yyy.
Mit Stellungnahme vom 18. September 2017 lehnte die Beklagte 2 eine Unterlassungserklärung mit dem Argument ab, sie verletze die letztgenannten beiden Patente des Klägers nicht, weil ihren Produkten jeweils ein erfindungswesentliches Merkmal fehle.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 liess der Kläger die Beklagten 1 und 2 ein weiteres Mal abmahnen, nunmehr wegen behaupteter Verletzung seiner Rechte aus Patent-, Marken- und Urheberrecht sowie wegen Verstosses gegen den lauteren Wettbewerb.
In der Folge stellte der Beklagte 1 den Betrieb der Domain "www.feuerundring.ch" ein und gab mit Schreiben vom 4. März 2019 eine Unterlassungserklärung betreffend die künftige Benützung der Bezeichnung "Feuerundring" ab. Dagegen bestritt er, dass dem Kläger in Bezug auf den "Feuerring" Urheberrechtsschutz zukomme. Weiter bekräftigte er seine Ansicht, die Produkte der Beklagten 2 verletzten die klägerischen Rechte aus dem Schweizer Patent Nr. www und dem europäischen Patent Nr. yyy B1 mangels erfindungswesentlicher Merkmale nicht.

B.

B.a. Am 15. März 2019 reichte der Kläger beim Handelsgericht des Kantons Aargau Klage gegen die Beklagten ein. Er verlangte wegen Verletzung seiner Urheberrechte und Verstosses gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) (1) ein Verbot, die bezeichneten Grills anzubieten, zu veräussern oder sonstwie zu verbreiten, ferner (2) die Anordnung der Zerstörung, sodann (3) Auskunftserteilung und Rechnungslegung und schliesslich (4) die Bezahlung eines nach dem Ergebnis der Auskunftserteilung zu beziffernden oder durch das Gericht festzulegenden Betrags als finanzielle Wiedergutmachung.
Mit Teilurteil vom 3. August 2021 hiess das Handelsgericht unter Strafandrohung die Klagebegehren 1 (Unterlassung), 2 (Beseitigung) und 3 (Auskunftserteilung und Rechenschaftsablegung seit 26. Juni 2014 bis Urteilsdatum) teilweise gut, nämlich hinsichtlich der Grillgeräte mit den Modellnamen "dimidius", "conicum" und "hemisfär". Im Übrigen wies es die Klagebegehren 1, 2 und 3 ab.
Dagegen erhoben beide Parteien Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerden mit Urteil vom 17. Juni 2022 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 4A 472/2021, 4A 482/2021 = BGE 148 III 305). Bezüglich der Modelle "dimidius", "conicum" und "hemisfär" bejahte auch das Bundesgericht trotz engem Schutzumfang von Werken der angewandten Kunst eine Urheberrechtsverletzung. Hingegen verneinte es, dass sich die klägerischen Ansprüche auf das UWG stützen können.

B.b. In der Folge nahm das Handelsgericht das Verfahren wieder auf. Mit Eingabe vom 9. März 2023 bezifferte der Kläger seine Forderung betreffend finanzielle Wiedergutmachung gegen die Beklagten (Klagebegehren 4) auf Fr. 377'354.--. Am 16. Mai 2023 beantragte er auf dem geforderten Betrag zusätzlich Zins von 5% seit 15. März 2019. Die Beklagten trugen auf vollumfängliche Abweisung an.
Mit Urteil vom 31. Januar 2024 verpflichtete das Handelsgericht die Beklagte 2, dem Kläger Fr. 50'581.80 sowie verschiedene Zinsbetreffnisse zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab.
Das Handelsgericht bejahte einzig einen Bereicherungsanspruch nach Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
OR gegen die Beklagte 2, wobei es die diesbezügliche Passivlegitimation des Beklagten 1 verneinte. Den primär geltend gemachten Gewinnherausgabeanspruch nach Art. 423 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 423 - 1 Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen.
1    Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen.
2    Zur Ersatzleistung an den Geschäftsführer und zu dessen Entlastung ist der Geschäftsherr nur so weit verpflichtet, als er bereichert ist.
OR verwarf es und ebenso einen Schadenersatzanspruch nach Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR. Bei der Berechnung des Bereicherungsanspruchs des Klägers ging es davon aus, dass die hypothetischen Lizenzgebühren, die vor dem 15. März 2018 fällig wurden, verjährt sind, weshalb es nur die Verkäufe der beklagtischen Grills nach dem 15. März 2018 heranzog. In analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR nahm es eine Lizenzgebühr von 10% an. Dies ergab bei 164 Grillverkäufen zu durchschnittlich Fr. 3'084.26 den zugesprochenen Betrag von Fr. 50'581.80.

C.
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, Ziffer 1 des Urteils des Handelsgerichts vom 31. Januar 2024 sei insoweit aufzuheben, als das gemäss Bezifferung des Forderungsbetrags vom 9. März 2023 spezifizierte Klagebegehren 4 abgewiesen wurde, und die Beschwerdegegner 1 und 2 seien zu verurteilen, dem Beschwerdeführer Fr. 377'354.-- als finanzielle Wiedergutmachung nebst Zins zu 5% seit dem 15. März 2019 zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Handelsgericht zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Handelsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet und trägt auf Abweisung der Beschwerde an.
Die Parteien haben repliziert und dupliziert.

Erwägungen:

1.

1.1. Wer in seinem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzt oder gefährdet wird, kann vom Gericht unter anderem verlangen, eine drohende Verletzung zu verbieten oder eine bestehende Verletzung zu beseitigen (Art. 62 Abs. 1 lit. a
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 62 Leistungsklagen - 1 Wer in seinem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzt oder gefährdet wird, kann vom Gericht verlangen:
1    Wer in seinem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzt oder gefährdet wird, kann vom Gericht verlangen:
a  eine drohende Verletzung zu verbieten;
b  eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
c  die beklagte Partei zu verpflichten, Herkunft und Menge der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer und Abnehmerinnen zu nennen.
1bis    Eine Gefährdung von Urheber- oder verwandten Schutzrechten liegt insbesondere vor bei Handlungen nach den Artikeln 39a Absätze 1 und 3, 39c Absätze 1 und 3 sowie bei Verletzung der Pflichten nach Artikel 39d.58
2    Vorbehalten bleiben die Klagen nach dem Obligationenrecht59 auf Schadenersatz, auf Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
3    Wer über eine ausschliessliche Lizenz verfügt, ist selbständig zur Klage berechtigt, sofern dies im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Alle Lizenznehmer und Lizenznehmerinnen können einer Verletzungsklage beitreten, um ihren eigenen Schaden geltend zu machen.60
und b des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte [Urheberrechtsgesetz, URG; SR 231.1]). Vorbehalten bleiben die Klagen nach dem Obligationenrecht auf Schadenersatz, auf Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 62 Abs. 2
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 62 Leistungsklagen - 1 Wer in seinem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzt oder gefährdet wird, kann vom Gericht verlangen:
1    Wer in seinem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzt oder gefährdet wird, kann vom Gericht verlangen:
a  eine drohende Verletzung zu verbieten;
b  eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
c  die beklagte Partei zu verpflichten, Herkunft und Menge der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer und Abnehmerinnen zu nennen.
1bis    Eine Gefährdung von Urheber- oder verwandten Schutzrechten liegt insbesondere vor bei Handlungen nach den Artikeln 39a Absätze 1 und 3, 39c Absätze 1 und 3 sowie bei Verletzung der Pflichten nach Artikel 39d.58
2    Vorbehalten bleiben die Klagen nach dem Obligationenrecht59 auf Schadenersatz, auf Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
3    Wer über eine ausschliessliche Lizenz verfügt, ist selbständig zur Klage berechtigt, sofern dies im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Alle Lizenznehmer und Lizenznehmerinnen können einer Verletzungsklage beitreten, um ihren eigenen Schaden geltend zu machen.60
URG).
Die Voraussetzungen für Schadenersatzansprüche im Immaterialgüterrecht sind identisch mit den Haftungsvoraussetzungen im Obligationenrecht, auf welche die entsprechenden Gesetze, hier Art. 62 Abs. 2
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 62 Leistungsklagen - 1 Wer in seinem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzt oder gefährdet wird, kann vom Gericht verlangen:
1    Wer in seinem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzt oder gefährdet wird, kann vom Gericht verlangen:
a  eine drohende Verletzung zu verbieten;
b  eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
c  die beklagte Partei zu verpflichten, Herkunft und Menge der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer und Abnehmerinnen zu nennen.
1bis    Eine Gefährdung von Urheber- oder verwandten Schutzrechten liegt insbesondere vor bei Handlungen nach den Artikeln 39a Absätze 1 und 3, 39c Absätze 1 und 3 sowie bei Verletzung der Pflichten nach Artikel 39d.58
2    Vorbehalten bleiben die Klagen nach dem Obligationenrecht59 auf Schadenersatz, auf Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
3    Wer über eine ausschliessliche Lizenz verfügt, ist selbständig zur Klage berechtigt, sofern dies im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Alle Lizenznehmer und Lizenznehmerinnen können einer Verletzungsklage beitreten, um ihren eigenen Schaden geltend zu machen.60
URG, verweisen. Massgebend sind demnach die Haftungsvoraussetzungen der jeweiligen Normen (BGE 132 III 379 E. 3.1).

1.2. Der Beschwerdeführer stützt seine finanziellen Wiedergutmachungsansprüche auf Art. 423 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 423 - 1 Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen.
1    Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen.
2    Zur Ersatzleistung an den Geschäftsführer und zu dessen Entlastung ist der Geschäftsherr nur so weit verpflichtet, als er bereichert ist.
OR (Geschäftsanmassung) und auf Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR (unerlaubte Handlung), subsidiär auf Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
OR (Bereicherung). Er richtet seine Beschwerde gegen die Ablehnung des geltend gemachten Gewinnherausgabeanspruchs nach Art. 423
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 423 - 1 Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen.
1    Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen.
2    Zur Ersatzleistung an den Geschäftsführer und zu dessen Entlastung ist der Geschäftsherr nur so weit verpflichtet, als er bereichert ist.
OR (dazu Erwägung 2) und des Schadenersatzanspruchs nach Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR (dazu Erwägung 3). Betreffend den von der Vorinstanz zuerkannten Bereicherungsanspruch nach Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
OR kritisiert er die Bemessung (dazu Erwägung 4).

2.

2.1. Wurde die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen, so ist dieser gemäss Art. 423 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 423 - 1 Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen.
1    Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen.
2    Zur Ersatzleistung an den Geschäftsführer und zu dessen Entlastung ist der Geschäftsherr nur so weit verpflichtet, als er bereichert ist.
OR gleichwohl berechtigt, sich die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile anzueignen. Art 423
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 423 - 1 Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen.
1    Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen.
2    Zur Ersatzleistung an den Geschäftsführer und zu dessen Entlastung ist der Geschäftsherr nur so weit verpflichtet, als er bereichert ist.
OR regelt die sogenannte unechte Geschäftsführung ohne Auftrag (auch Geschäftsanmassung, Eigengeschäftsführung). Im Unterschied zur echten Geschäftsführung ohne Auftrag handelt der Geschäftsführer nicht fremdnützig, sondern für eigene Rechnung und im eigenen Interesse. Dabei nimmt er Handlungen vor, die in die Rechtsposition eines anderen eingreifen (BGE 129 III 422 E. 4; 86 II 18 E. 4; Urteil 4A 88/2019 vom 12. November 2019 E. 3.1.1). Hauptanwendungsfall sind Eingriffe in absolute Rechte eines anderen, wie namentlich in Immaterialgüterrechte.
Der Vorteilsherausgabeanspruch ist an drei Voraussetzungen geknüpft: Widerrechtlicher Eingriff in die Rechte eines anderen, Wille des Geschäftsherrn, das Geschäft ausschliesslich oder schwergewichtig im eigenen Interesse zu führen, und schliesslich Bösgläubigkeit des Geschäftsherrn. Dieser handelt bösgläubig, wenn er weiss oder wissen muss, dass er ohne Rechtsgrund in eine fremde Rechtsposition eingreift (BGE 129 III 422 E. 4; 126 III 69 E. 2a; Urteile 4A 450/2019 vom 18. Mai 2020 E. 5.1.1; 4A 88/2019 vom 12. November 2019 E. 3.1.1; 4A 474/2012 vom 8. Februar 2013 E. 8.1). Wer unter schwierig zu beurteilenden Umständen einer zwar falschen, aber doch vertretbaren Ansicht folgt, kann den guten Glauben für sich in Anspruch nehmen (BGE 94 II 297 E. 5h; Urteil 4A 474/2012 vom 8. Februar 2013 E. 8.1 m it Hinweisen).
Der Beweis des bösen Glaubens obliegt dem Geschäftsherrn (Urteil 4A 474/2012 vom 8. Februar 2013 E. 8.1 m it Hinweisen; Matthias Leemann, Schadenersatz-, Gewinnherausgabe- und Bereicherungsklagen, in: Schweizer IP-Handbuch, 2. Aufl. 2021, § 53 S. 1651 ff., Rz. 14.2 S. 1673).

2.2. Bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit des Geschäftsherrn ist im Urheberrecht besonders zu beachten, dass Urheberrechte nicht aus einem Register hervorgehen und schwer recherchierbar sind. Darin unterscheiden sie sich von Markenrechten (Art. 37 ff. des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben [SR 232.11], Patentrechten (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente [SR 232.14]), Designrechten (Art. 24 ff. des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design [SR 232.12]) oder Rechten an dreidimensionalen Strukturen von Halbleitererzeugnissen (Art. 13 ff. des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen [SR 231.2]). Ob ein Werk urheberrechtlich geschützt ist und wie weit der Schutzumfang reicht, kann fraglich sein und bildet oftmals Kern eines nachfolgenden Streits. Die Zuerkennung von Urheberrechten an einem Werk hängt auch von Wertungen ab, so dass es schwierig absehbar sein kann, wie die Gerichte entscheiden würden. Deshalb zerstört auch ein Abmahnschreiben, das auf der Behauptung des angeblichen Schutzrechtsinhabers beruht, den guten Glauben nicht ohne weiteres.
Dies gilt besonders für Werke der angewandten Kunst (Art. 2 Abs. 2 lit. f
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 2 Werkbegriff - 1 Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben.
1    Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben.
2    Dazu gehören insbesondere:
a  literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke;
b  Werke der Musik und andere akustische Werke;
c  Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik;
d  Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen;
e  Werke der Baukunst;
f  Werke der angewandten Kunst;
g  fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke;
h  choreographische Werke und Pantomimen.
3    Als Werke gelten auch Computerprogramme.
3bis    Fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte gelten als Werke, auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben.4
4    Ebenfalls geschützt sind Entwürfe, Titel und Teile von Werken, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.
URG), ist hier doch die vorausgesetzte Werkindividualität schwieriger zu erfüllen, da der Gebrauchszweck die normale Form vorgibt und im Zweifel auf eine rein handwerkliche Leistung zu erkennen ist (BGE 148 III 305 E. 5.1 und 5.3; 143 III 373 E. 2.1). Sodann ist der Schutzumfang bei einem Gebrauchsgegenstand umso geringer, je weniger ausgeprägt der dem Werk durch die Ausnutzung des Gestaltungsspielraums verliehene individuelle Charakter ausfällt (Urteil 4A 472/2021 und 4A 482/2021 vom 17. Juni 2022 E. 7.3; nicht publ. in: BGE 148 III 305). Wenn der Gebrauchszweck, die vorbekannten Formen oder die Technizität des Gebrauchsgegenstands keinen Raum für eine individuelle Schöpfung lassen, liegt ein rein handwerkliches Erzeugnis vor, dem kein urheberrechtlicher Schutz zukommt (vgl. Besprechung des Urteils 4A 472/2021 und 4A 482/2021 vom 17. Juni 2022 durch Brigitte Bieler, Feuerring - Ein Holzfeuergrill als Werk der angewandten Kunst, iusNet IP, Oktober 2022). Erforderlich ist eine Wertung des Gesamteindrucks im Vergleich zu anderen Modellen derselben Warengattung unter Berücksichtigung der Vorbedingungen des betreffenden Gegenstands.
Es stellen sich mithin heikle Fragen, die nicht ohne weiteres beantwortet werden können und schwierig zu beurteilen sind. Deshalb werden an den Beweis des Kennenmüssens des Bestands und Schutzumfangs des fremden Rechtsguts im Urheberrecht hohe Anforderungen gestellt (Barbara K. Müller, in: Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl. 2012, N. 18 zu Art. 62
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 62 Leistungsklagen - 1 Wer in seinem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzt oder gefährdet wird, kann vom Gericht verlangen:
1    Wer in seinem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzt oder gefährdet wird, kann vom Gericht verlangen:
a  eine drohende Verletzung zu verbieten;
b  eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
c  die beklagte Partei zu verpflichten, Herkunft und Menge der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer und Abnehmerinnen zu nennen.
1bis    Eine Gefährdung von Urheber- oder verwandten Schutzrechten liegt insbesondere vor bei Handlungen nach den Artikeln 39a Absätze 1 und 3, 39c Absätze 1 und 3 sowie bei Verletzung der Pflichten nach Artikel 39d.58
2    Vorbehalten bleiben die Klagen nach dem Obligationenrecht59 auf Schadenersatz, auf Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
3    Wer über eine ausschliessliche Lizenz verfügt, ist selbständig zur Klage berechtigt, sofern dies im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Alle Lizenznehmer und Lizenznehmerinnen können einer Verletzungsklage beitreten, um ihren eigenen Schaden geltend zu machen.60
URG). Aus dem gleichen Grund darf im Urheberrecht das Mass der erforderlichen Sorgfalt zur Abklärung der Rechtslage nicht überspannt werden (Leemann, a.a.O., § 53 Rz. 4.12 S. 1662).

2.3. Die Vorinstanz verneinte die Bösgläubigkeit der Beschwerdegegner. Der Beschwerdeführer habe erstmals im Schreiben vom 19. Februar 2019 lauterkeitsrechtliche und urheberrechtliche Ansprüche geltend gemacht. In der vorgängigen Abmahnkorrespondenz seit 12. Juni 2014 habe er sich auf die Verletzung seiner Patente fokussiert, deshalb einen Patentanwalt beigezogen und einseitig auf patentrechtliche, d.h. technische Ansprüche seines Grills hingewiesen, ohne das Urheberrecht auch nur zu erwähnen. Die Beschwerdegegner hätten daher bis zur Abmahnung vom 19. Februar 2019 von vornherein nicht als bösgläubig gelten können. Entgegen dem Beschwerdeführer sei es ferner nicht so, dass derjenige, der Patente verletze, sich auch fragen müsse, ob er darüber hinaus auch Urheberrechte verletze. Patente und Urheberrechte hätten einen vollkommen anderen Schutzgegenstand, und eine Patentverletzung impliziere keineswegs auch eine Urheberrechtsverletzung. Es bestehe kein Grund, weshalb die Beschwerdegegner vor dem 19. Februar 2019 vom (behaupteten) Urheberrecht des Beschwerdeführers wussten oder hätten wissen müssen.
Die Bösgläubigkeit der Beschwerdegegner komme daher nur seit dem Abmahnschreiben vom 19. Februar 2019 in Betracht, denn damit seien sie immerhin darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer nunmehr auch Urheberrechte beanspruche. Betreffend die Verletzung eines Urheberrechts vermöge ein Abmahnschreiben den guten Glauben aber nicht zu zerstören. Solange der Verletzer des Urheberrechts eine vertretbare Rechtsposition einnehme, scheide Bösgläubigkeit aus. Vorliegend sei die Rechtslage damals unklar gewesen. Zwar sei im ersten Teil des Verfahrens eine Urheberrechtsverletzung bejaht worden, allerdings nicht betreffend aller vom Beschwerdeführer beanstandeten Grills der Beschwerdegegner. Die vorliegende Konstellation stelle eindeutig einen Grenzfall dar. Die Ansicht der Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer stehe kein Urheberrecht zu, sei eine (damals) vertretbare Rechtsauffassung gewesen.

2.4. Diesen Erwägungen ist durchwegs zuzustimmen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch:

2.4.1. So insistiert er erfolglos auf den Abmahnschreiben vor demjenigen vom 19. Februar 2019. Bis dahin konzentrierte sich der Beschwerdeführer auf die Verletzung seiner Patente und erwähnte das Urheberrecht nicht einmal. Die Vorinstanz urteilt richtig, wenn sie unter diesen Umständen ein Wissen oder Wissenmüssen der Beschwerdegegner vom behaupteten Urheberrecht des Beschwerdeführers von vornherein ausschliesst (vgl. Art. 3 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
1    Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2    Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
ZGB e contrario).
Die Beschwerdegegner waren daher auch nicht verpflichtet, Abklärungen zu treffen. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er meint, die Beschwerdegegner hätten eine fachkundige Beratung beiziehen und ein Gutachten einholen müssen. Nur wenn dieses die Verletzung von Urheberrechten ausgeschlossen hätte, könnten sie als gutgläubig gelten. Da sie dem Gericht kein solches Gutachten vorgelegt hätten, hätten sie nicht bewiesen, sorgfältig gehandelt zu haben. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers besteht kein Erfordernis, stets bei einer fachkundigen Person ein Gutachten zu allen denkbaren Aspekten einholen zu müssen, sobald die Verletzung von Immaterialgüterrechten im Raum steht. Das vom Beschwerdeführer angerufene Urteil des Bundespatentgerichts O2022 002 vom 12. Februar 2024 unterscheidet sich massgeblich vom vorliegenden Sachverhalt und kann ohnehin nicht auf die Verletzung von Urheberrechten übertragen werden. Zudem hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass der Beschwerdeführer seine Abmahnungen auf die Verletzung seiner Patente konzentrierte. Die Beschwerdegegner hatten daher nur diesbezüglich Abklärungen zu treffen. Sie waren aber aufgrund der unterschiedlichen Schutzgegenstände von Patent- und Urheberrecht nicht verpflichtet,
auch Abklärungen, geschweige denn ein Gutachten, zur möglichen Verletzung von Urheberrechten einzuholen, nachdem der Beschwerdeführer selbst solche nicht einmal erwähnt, sondern sich bloss einseitig auf seine Patente berufen hatte.
Daran änderte sich nichts, wenn - wie der Beschwerdeführer behauptet, der seine Behauptung aber ohnehin nicht durchwegs auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil stützen kann - "eine übermässige Werkverwendung" vorliegen würde. Wie ausgeführt, mussten die Beschwerdegegner angesichts der einseitigen Fokussierung auf die Patentverletzung die Möglichkeit einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht ziehen und durften demnach auf diesbezügliche Abklärungen verzichten.

2.4.2. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers vermochte aber auch das Abmahnschreiben vom 19. Februar 2019 den guten Glauben der Beschwerdegegner nicht zu zerstören. Zum einen kann nicht von einer "urheberrechtsspezifischen Abmahnung" gesprochen werden, wie der Beschwerdeführer sich ausdrückt. Denn in diesem Schreiben berief er sich wiederum auf seine Patent- und Markenrechte und lediglich zusätzlich und erstmals auch auf Urheberrecht und unlauteren Wettbewerb. Er liess die Beklagten also gerade nicht spezifisch wegen behaupteter Verletzung seiner Urheberrechte abmahnen. Im angefochtenen Urteil finden sich keine Feststellungen, wonach er sein behauptetes Urheberrecht spezifiziert oder näher substantiiert hätte. Der Beschwerdeführer erhebt keine Sachverhaltsrüge, die eine diesbezügliche Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen erlauben würde. Die nebst anderen Rechten angerufene, aber nicht weiter begründete Verletzung von Urheberrechten, nachdem dieser Aspekt zuvor nie auch nur erwähnt worden war, musste die Beschwerdegegner nicht veranlassen, nunmehr spezifische Abklärungen zum Urheberrecht zu tätigen, zumal ein solches nicht augenfällig in Betracht fiel.

2.4.3. Vielmehr erkannte die Vorinstanz zutreffend, dass die Rechtsauffassung der Beschwerdegegner, wonach dem Beschwerdeführer in Bezug auf den "Feuerring" kein Urheberrechtsschutz zukomme, (damals) durchaus vertretbar war, da diesbezüglich jedenfalls erhebliche Zweifel bestehen bzw. ein Grenzfall vorliegt. Der Beschwerdeführer vermag diese Beurteilung nicht umzustossen, indem er im Wesentlichen auf seinem vorinstanzlich eingenommenen, aber zu Recht verworfenen Standpunkt beharrt.
Beim Eingriff in ein Urheberrecht kann es nicht nur fraglich sein, ob eine Handlung als Verletzung anzusehen ist. Vielmehr kann es mangels Registereintrag bereits fraglich und ungewiss sein, ob ein Werk überhaupt Urheberrechtsschutz geniesst. Die diesbezügliche Beurteilung richtet sich zwar nach rechtlichen Kriterien, beruht aber auch auf einer Wertung, die schwierig abzuschätzen ist. Dies gilt in besonderem Mass für Werke der angewandten Kunst (vgl. oben E. 2.2). Wie das Bundesgericht namentlich im vorliegenden Fall bei der Beurteilung des urheberrechtlichen Schutzes des streitgegenständlichen Grills betonte, ist hier die Hürde der Werkindividualität hoch und ist von einem engen Schutzumfang auszugehen (Urteil 4A 472/2021 und 4A 482/2021 vom 17. Juni 2022 E. 5.3, 6.3.2 und 7.3, tw. nicht publ. in: BGE 148 III 305). Dass der streitgegenständliche Grill schliesslich als urheberrechtlich geschütztes Werk anerkannt wurde, stand auf Messers Schneide. Ausschlaggebend war dabei nota bene nicht die vom Beschwerdeführer in den Vordergrund gestellte Reduktion bzw. minimalistische Ausgestaltung des Grills, sondern andere vom Bundesgericht angeführte Aspekte; auch wurde der Schutzumfang enger gezogen als vom Beschwerdeführer postuliert
(Urteil 4A 472/2021 und 4A 482/2021 vom 17. Juni 2022 E. 6.1.2 und 7, nicht publ. in: BGE 148 III 305). Dies zeigt, dass selbst die Einschätzung des Beschwerdeführers nicht durchwegs zutraf. Mit anderen Worten sind bezüglich des urheberrechtlichen Schutzes des "Feuerrings" unterschiedliche Ansichten vertretbar; auch in der Fachwelt gehen die Meinungen auseinander (vgl. nur die Kritik an BGE 148 III 305 etwa von Mischa Senn, Die Zweckänderung bei einer Grundform als Individualitätskriterium?, sic! 2023, S. 211 ff.; Gregor Wild, Besprechung der Dissertation von Eliane Haas: Die Verwendung von Bearbeitungen urheberrechtlich geschützter Werke, sic! 2023, S. 323 ff., 323; Volken/Stampfli, Führt die Rechtsprechung zum Urheberrecht zu einer Aushöhlung des Designrechts?, SJZ 2023, S. 1020 ff., 1025).
Unter diesen Umständen war es schwierig zu beurteilen, ob dem Grill des Klägers Urheberrechtsschutz zukommt und wieweit dessen Schutzumfang reicht.
Bestand und Schutzumfang des Urheberrechts am streitgegenständlichen Grill standen mithin keineswegs fest, zumal sich der Beschwerdeführer erst in letzter Zeit mit dem Abmahnschreiben vom 19. Februar 2019 unter anderem neu auch auf das Urheberrecht berief, wobei er dies nicht näher substantiierte. Die Beschwerdegegner hatten deshalb keinen Anlass, Abklärungen zum Urheberrecht zu tätigen. Daran ändert nichts, dass in Juristenkreisen das Thema Urheberrecht in "erheblichem Ausmass" diskutiert wird, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Die Beschwerdegegner durften auch nach dem Abmahnschreiben vom 19. Februar 2019 ohne Abklärungen zum Urheberrecht in guten Treuen davon ausgehen, dass ihre Handlungen keine Verletzung von Urheberrechten am Grill des Beschwerdeführers darstellen. Ihre Rechtsauffassung, sie verletzten kein Urheberrecht des Beschwerdeführers, war damals vertretbar.

2.5. Die Vorinstanz verneinte die Bösgläubigkeit der Beschwerdegegner zutreffend und verwarf demnach einen Gewinnherausgabeanspruch nach Art. 423
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 423 - 1 Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen.
1    Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen.
2    Zur Ersatzleistung an den Geschäftsführer und zu dessen Entlastung ist der Geschäftsherr nur so weit verpflichtet, als er bereichert ist.
OR zu Recht.

2.6. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zum Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz wende Art. 55 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
ZGB i.V.m. Art. 423 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 423 - 1 Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen.
1    Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen.
2    Zur Ersatzleistung an den Geschäftsführer und zu dessen Entlastung ist der Geschäftsherr nur so weit verpflichtet, als er bereichert ist.
OR bundesrechtswidrig an, indem sie sich nicht zur persönlichen Haftung des Beschwerdegegners 1 aus Art. 423 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 423 - 1 Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen.
1    Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen.
2    Zur Ersatzleistung an den Geschäftsführer und zu dessen Entlastung ist der Geschäftsherr nur so weit verpflichtet, als er bereichert ist.
OR äussere, obwohl die Voraussetzungen für dessen persönliche Haftung erfüllt wären. Mangels Zusprechung eines Anspruchs nach Art. 423
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 423 - 1 Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen.
1    Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen.
2    Zur Ersatzleistung an den Geschäftsführer und zu dessen Entlastung ist der Geschäftsherr nur so weit verpflichtet, als er bereichert ist.
OR geht diese Rüge ins Leere.

3.
Der Beschwerdeführer macht sodann einen Schadenersatzanspruch nach Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR geltend. Ein solcher setzt auch im Immaterialgüterrecht den Nachweis des Schadens, der Widerrechtlichkeit, des Verschuldens und des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der schädigenden Handlung und dem Schaden voraus (BGE 132 III 379 E. 3.1; Leemann, a.a.O., § 53 Rz. 2.1 S. 1658).
Die Vorinstanz verneinte das Verschulden. Dabei verwies sie auf die Ausführungen zur mangelnden Bösgläubigkeit der Beschwerdegegner. Es seien keine Gründe ersichtlich, das Verschulden abweichend von der Bösgläubigkeit zu beurteilen.
Der Beschwerdeführer widerspricht dem zu Unrecht. Bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten hängt das Verschulden davon ab, ob der Verletzer den Bestand des vorbestehenden Schutzrechts sowie dessen Schutzumfang kannte bzw. hätte kennen müssen. Damit besteht Übereinstimmung zur Voraussetzung der Bösgläubigkeit für den Gewinnherausgabeanspruch nach Art. 423
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 423 - 1 Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen.
1    Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen.
2    Zur Ersatzleistung an den Geschäftsführer und zu dessen Entlastung ist der Geschäftsherr nur so weit verpflichtet, als er bereichert ist.
OR (Leemann, a.a.O., § 53 Rz. 4.2 S. 1660 und Rz. 14.2 S. 1672 f.). Da die Vorinstanz die Bösgläubigkeit der Beschwerdegegner bundesrechtskonform verneinte (vgl. oben E. 2.4 und 2.5), verwarf sie folgerichtig auch das Verschulden. Die anderslautende Auffassung des Beschwerdeführers hat sich bereits unter dem Titel der "Bösgläubigkeit" nicht erhärtet und vermag daher auch im vorliegenden Zusammenhang betreffend das Verschulden nicht durchzudringen.
Damit erübrigt es sich, die weiteren Voraussetzungen zu prüfen. Dem Beschwerdeführer steht bereits mangels Verschuldens der Beschwerdegegner kein Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR zu.

4.

4.1. Der Anspruch des in absoluten Rechten Verletzten auf Herausgabe des erzielten Gewinnes beruht nur im Falle der Bösgläubigkeit auf Geschäftsanmassung (Art. 423
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 423 - 1 Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen.
1    Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen.
2    Zur Ersatzleistung an den Geschäftsführer und zu dessen Entlastung ist der Geschäftsherr nur so weit verpflichtet, als er bereichert ist.
OR), während der Gutgläubige den aus der Rechtsverletzung erzielten Gewinn nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
OR) herauszugeben hat. Im Unterschied zu Art. 423
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 423 - 1 Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen.
1    Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen.
2    Zur Ersatzleistung an den Geschäftsführer und zu dessen Entlastung ist der Geschäftsherr nur so weit verpflichtet, als er bereichert ist.
OR knüpft Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
OR den Herausgabeanspruch nicht an das Verschulden des Bereicherten an (BGE 129 III 646 E. 4.4; 129 III 422 E. 4).
Auszugleichen ist die Bereicherung, die der Schuldner gemäss Art. 62 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
OR auf Kosten eines andern ("aux dépens d'autrui") erlangt hat; nicht vorausgesetzt ist eine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen dem Bereicherungsgläubiger und dem Bereicherungsschuldner und im Gegensatz zum Schadenersatzanspruch bedarf es keiner Vermögenseinbusse des Bereicherungsgläubigers (BGE 129 III 422 E. 4; 129 III 646 E. 4.2; Urteil 4C.290/2005 vom 12. April 2006 E. 3.1).
Anders als die Geschäftsanmassung (Art. 423
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 423 - 1 Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen.
1    Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen.
2    Zur Ersatzleistung an den Geschäftsführer und zu dessen Entlastung ist der Geschäftsherr nur so weit verpflichtet, als er bereichert ist.
OR) erlaubt das Bereicherungsrecht (Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
OR) keine Gewinnabschöpfung (BGE 133 III 153 E. 2.4). Bei Immaterialgüterrechtsverletzungen geht der Bereicherungsanspruch nach Art. 62 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
OR auf Wertersatz im Sinne einer Gebrauchsentschädigung, mithin auf eine angemessene Lizenzgebühr. Dabei richtet sich die Angemessenheit in erster Linie nach der für eine solche Nutzung üblichen Lizenzgebühr. Kann eine solche nicht festgestellt werden, ist zu fragen, was vernünftige Vertragsparteien in Kenntnis der Umstände vereinbart hätten (hypothetische Lizenzgebühr). Nötigenfalls ist die übliche oder hypothetische Lizenzgebühr in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR vom Gericht zu schätzen (zum Ganzen Leemann, a.a.O., § 53 Rz. 27.3 S. 1681).

4.2. Die Vorinstanz bejahte, dass dem Beschwerdeführer gegen die Beklagte 2 ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäss Art. 62 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
OR zusteht. Die Höhe der zu entrichtenden hypothetischen Lizenzgebühr setzte sie in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR nach Ermessen fest. Dabei zog sie den Nettoerlös der beklagtischen Grillverkäufe von durchschnittlich Fr. 3'084.26 heran und ging von einer Lizenzgebühr für Luxusprodukte von 10% dieses Nettoerlöses aus. Dies ergab bei 164 Grillverkäufen den zugesprochenen Betrag von Fr. 50'581.80. Eine solche ermessensweise Schätzung beruht - von der ausnahmsweisen Berücksichtigung abstrakter Erfahrungssätze abgesehen - auf Tatbestandsermessen. Sie gehört mithin zur Feststellung des Sachverhalts und ist daher vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüfbar (BGE 144 III 155 E. 2.2.1; 143 III 297 E. 8.2.5.2; BGE 131 III 360 E. 5.1). Bei der Schätzung ist zudem eine gewisse Schematisierung zulässig (Urteil 4A 49/2016 vom 9. Juni 2016 E. 5.2).

4.3. Der Beschwerdeführer beanstandet die Bemessung der hypothetischen Lizenzgebühr als zu tief. Die Vorinstanz ziehe zu Unrecht die von der Beklagten 2 konkret erzielten Nettoverkaufspreise heran anstatt auf das abzustellen, was vernünftige Vertragsparteien vereinbart hätten. Zur Bestimmung des vernünftigerweise Vereinbarten zieht er Lizenzverträge bzw. Vereinbarungen heran, die er mit Dritten teilweise vergleichsweise abgeschlossen habe. Gestützt darauf postuliert er, pro Verkauf von einer "minimalen Lizenzgebühr von Fr. 500.--" auszugehen.

4.4. Die Vorinstanz hielt diese Angaben des Beschwerdeführers für nicht aussagekräftig. Sie liessen sich nicht in Beziehung zu den jeweiligen Nettoverkaufspreisen der betroffenen Grillgeräte setzen, weil der Beschwerdeführer Letztere nicht beziffert habe. Ohnehin seien die im Rahmen eines Vergleichs geschlossenen Vereinbarungen nicht geeignet, eine hypothetische Lizenzgebühr festzusetzen. Diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz vermag der Beschwerdeführer nicht zu entkräften, indem er im Wesentlichen bloss seinen bereits vorinstanzlich eingenommenen Standpunkt wiederholt. Auch bei Anwendung von Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR oblag es dem beweispflichtigen Beschwerdeführer, alle Umstände darzutun, welche die Schätzung der hypothetischen Lizenzgebühr erlauben oder erleichtern (vgl. BGE 122 III 219 E. 3a). Nachdem die von ihm angeführten Vergleiche mit Dritten keine taugliche Schätzungsgrundlage bildeten, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die konkreten Angaben der Beschwerdegegnerin 2 zu den von ihr getätigten Grillverkäufen abstellte. Die zur Anwendung gebrachte prozentuale Gebühr von 10% pro Verkauf fiel eher grosszügig zugunsten des Beschwerdeführers aus und wird daher von diesem nicht kritisiert. Damit erweist sich die
Beschwerde gegen die Bemessung der hypothetischen Lizenzgebühr als unbegründet.

4.5. Der Beschwerdeführer beanstandet nicht, dass die Vorinstanz die Passivlegitimation des Beschwerdegegners 1 betreffend den Bereicherungsanspruch nach Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
OR mit der Begründung ablehnte, diesem persönlich seien keine Vorteile erwachsen. Dazu erübrigen sich folglich weitere Ausführungen.

4.6. Demnach hält das angefochtene Urteil der bundesgerichtlichen Überprüfung auch insoweit stand, als es dem Beschwerdeführer einen Bereicherungsanspruch von Fr. 50'581.80 nebst Zinsen gegen die Beschwerdegegnerin 2 zuspricht und diesen im Übrigen abweist.

5.
Der Beschwerdeführer äussert sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens. Er ficht diese aber nicht unabhängig vom Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens an.
Allerdings schliesst er in Rz. 64 der Beschwerdeschrift, die Beschwerdegegner seien zu verpflichten, "dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen". Sollte darin ein eigenständiger Antrag zu erblicken sein, könnte darauf nicht eingetreten werden. Die beschwerdeführende Partei muss Anträge zur Höhe der kantonalen Parteientschädigung beziffern (BGE 143 III 111 E. 1.2). Daran fehlte es vorliegend.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 8'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Tanner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_145/2024
Date : 11. September 2024
Published : 26. September 2024
Source : Bundesgericht
Status : Zur Publikation vorgeschlagen
Subject area : Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht
Subject : Urheberrecht; finanzielle Wiedergutmachung,


Legislation register
BGG: 66  68
OR: 41  42  62  423
URG: 2  62
ZGB: 3  55
BGE-register
122-III-219 • 126-III-69 • 129-III-422 • 129-III-646 • 131-III-360 • 132-III-379 • 133-III-153 • 143-III-111 • 143-III-297 • 143-III-373 • 144-III-155 • 148-III-305 • 86-II-18 • 94-II-297
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