Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 70/2013
Urteil vom 11. Juni 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi,
nebenamtlicher Bundesrichter Geiser,
Gerichtsschreiber V. Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sascha Schürch,
Beschwerdeführer,
gegen
B.X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Theo Studer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ehescheidung,
Beschwerde nach Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
Sachverhalt:
A.
A.X.________ und B.X.________ heirateten am 31. Januar 1996 in Las Vegas/USA. Aus dieser Ehe gingen die Kinder C.________, geboren XX.XX.1996, und D.________, geboren am XX.XX.1998, hervor.
B.
Am 27. April 2010 reichte A.X.________ beim Zivilgericht des Seebezirks eine Scheidungsklage ein. Mit Urteil vom 4. Juli 2011 schied das Gericht des Seebezirks die Ehe, übertrug die elterliche Sorge B.X.________, regelte das Besuchsrecht und verpflichtete A.X.________, für jedes Kind monatlich Fr. 1'100.-- (Dispositivziffer 4) und für B.X.________ bis zum 30. Juni 2014 monatlich Fr. 750.-- (Dispositivziffer 8) zu bezahlen. Zudem ordnete es die Teilung der Vorsorgeguthaben an, sprach A.X.________ eine Forderung aus Güterrecht im Betrag von Fr. 3'591.-- zu (Dispositivziffer 7) und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens (Dispositivziffern 9 und 10).
Auf Berufung von A.X.________ hin bestätigte der I. Zivilappellationshof des Kantons Freiburg mit Urteil vom 16. Oktober 2012 den erstinstanzlichen Entscheid im Wesentlichen, reduzierte jedoch den Kindesunterhalt auf Fr. 1'030.-- pro Kind und Monat (Dispositivziffer 4). Der nacheheliche Unterhalt und die güterrechtliche Forderung wurden indessen bestätigt (Dispositivziffern 7 und 8) und die Kosten der beiden Verfahren wurden wiederum zwischen den Parteien aufgeteilt (Dispositivziffern 9 und 10).
C.
A.X.________ gelangt mit Beschwerde gegen dieses Urteil an das Bundesgericht. Er verlangt im Wesentlichen eine Erhöhung seiner güterrechtlichen Forderung auf Fr. 149'691.-- und eine Herabsetzung des Kindesunterhalts auf Fr. 800.-- pro Kind und Monat sowie der Scheidungsrente an B.X.________ auf Fr. 250.-- monatlich.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
D.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2013 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde abgewiesen.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der Endentscheid eines oberen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin kantonal letztinstanzlich über Nebenfolgen der Scheidung und damit in einer Zivilsache entschieden hat (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise Beweiswürdigung erweist sich dabei nur dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234). Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, von einem falschen Sachverhalt ausgegangen zu sein. Die Folgerungen der Vorinstanz würden auf willkürlichen Feststellungen beruhen. Überdies habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Rechtsgrundsätze seien verletzt.
2.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Kindesunterhalt, der nacheheliche Unterhalt an die Ehefrau und das Güterrecht. Weil das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung Einfluss auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien haben kann, ist zuerst dieser Problemkreis zu behandeln (E. 3). Bezüglich der Unterhaltsfragen ist davon auszugehen, dass in der Regel der Kindesunterhalt dem Scheidungsunterhalt vorgeht, auch wenn es erhebliche Ausnahmen geben kann. Hier ist der Kindesunterhalt (E.4) schon deshalb vor dem Ehegattenunterhalt (E. 5) zu behandeln, weil er für eine längere Dauer geschuldet ist. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass es im Wesentlichen um die Feststellung des Sachverhaltes geht und dieser für den Kindesunterhalt von Amtes wegen abzuklären ist, während für das Güterrecht und den nachehelichen Unterhalt der Verhandlungsgrundsatz gilt.
3.
Güterrechtlich ist nur noch streitig, wie der unbestrittenermassen erzielte Lottogewinn zu behandeln ist. Die Vorinstanz hat als erstellt angenommen, nicht die Beschwerdegegnerin, sondern deren Mutter habe den Lottogewinn erzielt, und das Los sei von der Beschwerdegegnerin zwar im eigenen Namen, aber auf Rechnung ihrer Mutter eingelöst worden. Den Gewinn habe die Beschwerdegegnerin dann auf ihr eigenes Konto und nicht auf jenes ihrer Mutter auszahlen lassen, um deren Gläubiger zu täuschen. Das vom Lottogewinn verbliebene Kapital stehe deshalb aber nicht der Beschwerdegegnerin, sondern ihrer Mutter zu. Der Betrag sei folglich güterrechtlich irrelevant, weil dem Guthaben eine Schuld gegenüber der Mutter in gleicher Höhe zustehe, bzw. weil die Darlehensforderung gegenüber der Mutter nur simuliert sei.
Soweit es sich dabei um eine Sachverhaltswürdigung handelt, bringt der Beschwerdeführer nur appellatorische Kritik vor. Er stellt seine Sicht der Dinge jener der Vorinstanz entgegen und bezeichnet die Zeugenaussagen, auf die sich die Vorinstanz abstützte, als unglaubwürdig. Warum sie dies sein sollen, führt er indessen nicht aus. Dies reicht für die Begründung des Vorwurfs der Willkür nicht aus. Die Beschwerde erweist sich somit bezüglich des Güterrechts als unbegründet.
4.
4.1. Der Kindesunterhalt bemisst sich nach den Bedürfnissen des Kindes, nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und danach, was das Kind selber zu seinem Unterhalt beitragen kann. Letzteres Kriterium ist vorliegend ohne jede Bedeutung, weil beide Kinder noch minderjährig und in Ausbildung sind und weder über eigenes Vermögen noch über Einkünfte verfügen. Die Vorinstanz ist zur Berechnung des Unterhalts von den Zürcher Tabellen und damit vom Bedarf der Kinder ausgegangen. Sie hat diese den Gegebenheiten im Kanton angepasst und daraus den Unterhaltsanspruch errechnet. Anschliessend hat sie geprüft, ob der Beschwerdeführer auf Grund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in der Lage ist, die entsprechenden Beträge zu bezahlen, und dies bejaht. Der Beschwerdeführer wendet sich in diesem Zusammenhang ausschliesslich gegen die Berechnung seiner Leistungsfähigkeit. Er wirft dem Kantonsgericht vor, seine wirtschaftliche Leistungskraft teilweise ungenügend abgeklärt zu haben und damit in Willkür verfallen zu sein. Auch habe es den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 296 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
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1 | Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
2 | Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar. |
3 | Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. |
Berechnung der Bedürfnisse seiner Kinder in Frage.
Das Kantonsgericht hat den Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin an den Unterhalt jedes Kindes einen monatlichen Betrag von Fr. 1'030.-- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen und sich hälftig an ausserordentlichen Kosten der Kinder zu beteiligen. Der Beschwerdeführer verlangt eine Reduktion dieser Beträge auf Fr. 800.-- pro Kind.
4.2. Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm ein hypothetisches Einkommen von Fr. 6'300.-- im Monat angerechnet worden sei. Die Vorinstanz begründete diesen Betrag damit, dass er bei seiner letzten Arbeitsstelle als Diätkoch am Schluss Fr. 6'361.70 monatlich verdient habe, diese Stelle aus wirtschaftlichen Gründen verloren habe und es ihm ohne weiteres möglich sei, eine neue Stelle mit in etwa der gleichen Entlöhnung zu finden.
Für die Festsetzung des Kindesunterhalts ist grundsätzlich vom tatsächlichen Einkommen des Unterhaltsschuldners auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, oder wegen eines Stellenverlustes vorübergehend kein Einkommen erzielt wird, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 120 f.; 128 III 4 E. 4a S. 5; 127 III 136 E. 2a S. 139). Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es deshalb nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es ihr auch tatsächlich möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 121; 126 III 10 E. 2b S. 13; 128 III 4 E. 4c/bb S. 7). Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind dabei besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu
stellen. Dies gilt insbesondere bei wirtschaftlich engen Verhältnissen (BGE 137 III 118 E. 3.1 S. 121). Das Gericht kann jedoch nicht ein hypothetisches Einkommen anrechnen, ohne sich konkret dazu zu äussern, welche Tätigkeit der Schuldner ausüben könnte, und abzuklären, ob mit dieser Tätigkeit überhaupt ein entsprechendes Einkommen erzielt werden kann (BGE 137 III 118 E. 3.2 S. 122).
Vorliegend hat das Kantonsgericht sich sehr genau mit der Frage befasst, welche Tätigkeit der Beschwerdeführer ausüben und wie viel er dabei verdienen kann. Es führt aus, der Beschwerdeführer sei bis jetzt Diätkoch gewesen und es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, warum er diese Tätigkeit nicht wieder ausüben können sollte. Ebenso sei nicht zu sehen, warum er mit einer neuen Stelle ein Einkommen im bisherigen Rahmen nicht würde erzielen können. Dabei ist ohne Bedeutung, ob der Beschwerdeführer die bisherige Stelle - wie die Vorinstanz festgehalten hat - aus wirtschaftlichen Gründen verloren hat oder ob ihm - wie er in seiner Beschwerdeschrift behauptet - wegen "Meinungsverschiedenheiten und anderen Vorfällen mit seinem Vorgesetzten" gekündigt worden ist. Sollte Letzteres zutreffen, hindert ihn dies nicht daran, eine neue Stelle zu finden und dafür alle notwendigen Anstrengungen zu unternehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die wirtschaftliche Lage für Diätköche verschlechtert hätte. Der Vorinstanz kann insofern keine Willkür vorgeworfen werden.
4.3. Die kantonalen Gerichte haben dem Beschwerdeführer einen Mietertrag aus seiner Ferienwohnung in Y.________ (Deutschland) angerechnet. Einen solchen Ertrag hatte er auch in der Vergangenheit erzielt. Die Vorinstanz ging deshalb zu Recht davon aus, dass ihm auch unabhängig vom Wechsel der Hausverwaltung zuzumuten sei, die Wohnung weiterhin zu vermieten.
Der Beschwerdeführer beklagt sich diesbezüglich ausschliesslich darüber, dass die Vorinstanz keine Unterlagen aus Deutschland habe edieren lassen und der Beschwerdegegnerin nicht auch einen Ertrag ihres Chalets in Z.________ angerechnet habe. Letzteres ist für die Frage, ob er das ihm angerechnete Einkommen erzielt, ohne Bedeutung. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann aber auch nicht darin gesehen werden, dass die Vorinstanz bezüglich des Ertrages seiner Wohnung keine weiteren Unterlagen erhoben hat. Art. 296 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
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1 | Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
2 | Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar. |
3 | Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. |
4.4. Im Weiteren wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sein Existenzminimum und damit seine Leistungskraft ausgabenseitig willkürlich festgestellt bzw. in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 296 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
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1 | Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
2 | Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar. |
3 | Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. |
Dieser Vorwurf ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens indessen nur insoweit relevant, als die entsprechenden Feststellungen überhaupt einen Einfluss auf die Höhe der Unterhaltsansprüche haben. Die Leistungskraft des Unterhaltspflichtigen spielt aber für die Berechnung des Kindesunterhalts nur insoweit eine Rolle, wie sie die zur Deckung der Bedürfnisse der Kinder notwendigen Beiträge beschränkt. Dabei ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Grenze sein Notbedarf und nicht seine bisherige Lebenshaltung.
Das Kantonsgericht hat einen Notbedarf des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 3'015.-- errechnet. Bei einem Einkommen von Fr. 6'600.-- ergibt das einen Überschuss von Fr. 3'585.--. Muss der Beschwerdeführer für den Unterhalt seiner beiden Kinder insgesamt Fr. 2'060.-- bezahlen, verbleibt ihm noch ein Überschuss von Fr. 1'525.--. Die von ihm monierten Punkte innerhalb der Bedarfsberechnung sind von daher für den Kindesunterhalt nur relevant, wenn sie insgesamt diesen Betrag übersteigen. Dies trifft aber nicht zu: Selbst wenn bei der Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers noch Fr. 300.-- für den Arbeitsweg und die auswärtige Verpflegung eingesetzt und die Krankenkassenprämien um Fr. 144.40 sowie die Steuern um Fr. 377.50 erhöht worden wären, wie der Beschwerdeführer geltend macht, verbliebe ihm noch ein Überschuss über dem Existenzminimum von Fr. 703.10.
Mithin sind die geltend gemachten Positionen für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder ohne Bedeutung. Das Kantonsgericht brauchte sie deshalb auch gar nicht näher abzuklären. Der Vorwurf, das Kantonsgericht habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, stösst damit ins Leere.
4.5. Zutreffend ist indessen, dass die erste Instanz beim Einkommen des Beschwerdeführers die Kinderzulagen von je Fr. 150.--, das heisst Fr. 300.-- monatlich, mitgerechnet hat. Zu beachten ist aber, dass es dabei um das Einkommen ging, welches der Beschwerdeführer tatsächlich an seiner Stelle im Spital verdient hat. Weil er diese Stelle verloren hatte, ging das Kantonsgericht demgegenüber von einem hypothetischen Einkommen und damit auch von einem leicht niedrigeren Betrag aus. Das Kantonsgericht konnte ohne weiteres annehmen, dass dieses hypothetische Einkommen unabhängig von den Kinderzulagen erzielt werden kann, so dass auch nicht zu beanstanden ist, wenn diese gemäss Art. 285 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. |
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1 | Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. |
2 | Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. |
3 | Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest. |
5.
Auch was den Ehegattenunterhalt betrifft, wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz in verschiedenen Punkten eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor. Zu beachten ist, dass beim nachehelichen Unterhalt nicht der Untersuchungsgrundsatz, sondern der Verhandlungsgrundsatz gilt (Art. 277 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 277 Feststellung des Sachverhalts - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz. |
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1 | Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz. |
2 | Stellt das Gericht fest, dass für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendige Urkunden fehlen, so fordert es die Parteien auf, diese nachzureichen. |
3 | Im Übrigen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 277 Feststellung des Sachverhalts - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz. |
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1 | Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz. |
2 | Stellt das Gericht fest, dass für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendige Urkunden fehlen, so fordert es die Parteien auf, diese nachzureichen. |
3 | Im Übrigen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
Gemäss Art. 125 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
5.1. Das Kantonsgericht ging mit Blick auf das Alter der Kinder (Jahrgänge 1996 und 1998) von einer Erwerbsfähigkeit der Beschwerdegegnerin von 50 bis 60 % aus. Daraus ergab sich ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'500.--. Der Beschwerdeführer erachtet demgegenüber eine Erwerbstätigkeit von 75 % und damit ein Einkommen von 3'500.-- als zumutbar.
Entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, gilt auch unter den heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen, dass dem betreuenden Elternteil die (Wieder-) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % erst zumutbar ist, wenn das jüngste Kind 10-jährig ist, und zu 100 % erst dann, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr erreicht hat. Vor noch nicht langer Zeit hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung bestätigt und ausdrücklich festgehalten, die unmittelbare persönliche Betreuung und Pflege auch bereits im obligatorischen Schulalter stehender Kinder diene deren Interesse und bilde einen wesentlichen Gesichtspunkt für die Zuteilung der elterlichen Sorge (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 109; Urteil 5A 210/2008 vom 14. November 2008 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 III 158). Freilich handelt es sich dabei um Richtlinien, von denen im konkreten Einzelfall unter Würdigung sämtlicher Umstände abgewichen werden darf und gegebenenfalls auch muss (Urteil 5A 210/2008 vom 14. November 2008 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 135 III 158). Der Sachrichter hat diese Leitsätze allerdings nicht wie starre Regeln, sondern in pflichtgemässer Ausübung seines weiten Ermessens in Unterhaltsfragen (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
III 577 E. 4 S. 580) und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles anzuwenden (vgl. BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 109). Entsprechend sind je nach konkreten Verhältnissen der Ehegatten und je nach den besonderen Bedürfnissen der Kinder sehr wohl Abweichungen möglich. Namentlich spielt die Art und die Dauer der Teilung der familiären Aufgaben zwischen den Ehegatten eine entscheidende Rolle.
Die Vorinstanz hat sich bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhalts offensichtlich an diesen Grundsätzen orientiert, hat sie das Ende des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Beschwerdegegnerin doch auf Ende Juni 2014 bestimmt, also auf den Monat, in welchem das jüngere Kind das 16. Altersjahr vollendet. Aufgrund der Umstände des zu beurteilenden Falls ist die Vorinstanz sogar zu Gunsten des Beschwerdeführers von der erwähnten Rechtsprechung abgewichen, indem sie der Beschwerdegegnerin ein hypothetisches Einkommen im Umfang eines 60%-Pensums zugemutet hat. Mehr hielt das Kantonsgericht mit Blick auf die Betreuungsaufgaben der Beschwerdegegnerin und den Umstand, dass sie noch eine Ausbildung absolviert, nicht für zumutbar.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern sich aus dem bewiesenen Sachverhalt Umstände ergeben, die eine andere Betrachtungsweise oder im Rahmen einer 60%-Stelle ein höheres Einkommen als zwingend erscheinen liessen. Mit Blick auf den für den nachehelichen Unterhalt geltenden Verhandlungsgrundsatz wäre es aber an ihm gewesen, solche Umstände zu behaupten und zu beweisen, wenn er zu seinen Gunsten ein weiteres Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsprechung begründen will. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn das Kantonsgericht der Beschwerdegegnerin ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'500.-- im Monat angerechnet hat.
5.2. Soweit der Beschwerdeführer die Berechnung der Existenzminima beider Parteien im Zusammenhang mit dem nachehelichen Unterhalt kritisiert, verkennt er, dass hier nicht der Untersuchungsgrundsatz gilt. Er müsste folglich darlegen, warum die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz aufgrund der vorhandenen und rechtsgenüglich im Verfahren vor den Sachgerichten eingebrachten Beweismittel willkürlich sind, oder dass die Beweislast falsch verteilt worden sei. Diesen Anforderungen kommt er aber nicht nach. Stattdessen beruft er sich auch hier auf den Untersuchungsgrundsatz, indem er auf seine Ausführungen im Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt verweist. Ungenügend ist es auch, wenn er sich auf die bisherigen Steuerbeträge beruft, denn aufgrund der Unterhaltsregelung ergibt sich eine vollständig andere Steuersituation. Will er die vorinstanzlichen Berechnungen im Zusammenhang mit dem nachehelichen Unterhalt kritisieren, so wäre es an ihm gewesen, nachzuweisen, welche Steuerbelastung sich für ihn ergibt. Insofern kann auf seine Vorbringen nicht eingetreten werden.
Es ergibt sich somit, dass der angefochtene Entscheid auch bezüglich des nachehelichen Unterhalts nicht zu beanstanden ist.
6.
Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die vom Kantonsgericht vorgenommene Kostenregelung. Das Kantonsgericht sei zwar damit im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens geblieben, es habe sich aber von sachfremden Gesichtspunkten leiten lassen, so dass ein Ermessensmissbrauch vorliege.
Auf die Kostenverteilung der ersten Instanz ist nicht die ZPO, sondern das kantonale Verfahrensrecht anwendbar, weil das Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schweizerischen Zivilprozessordnung bereits rechtshängig war (Art. 404 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. |
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1 | Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. |
2 | Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten. |
Demgegenüber ist auf die Festsetzung und Verteilung der Gerichtskosten im Verfahren vor Kantonsgericht die Schweizerische Zivilprozessordnung anwendbar (Art. 405 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 405 Rechtsmittel - 1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. |
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1 | Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. |
2 | Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
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1 | Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
2 | Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. |
3 | Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen. |
Die Prozesskosten sind grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
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1 | Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
2 | Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. |
3 | Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen: |
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1 | Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen: |
a | wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war; |
b | wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war; |
c | in familienrechtlichen Verfahren; |
d | in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft; |
e | wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht; |
f | wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen. |
1bis | Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38 |
2 | Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 111 - 1 Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen und mit gemeinsamen Anträgen hinsichtlich der Kinder ein, so hört das Gericht sie getrennt und zusammen an. Die Anhörung kann aus mehreren Sitzungen bestehen. |
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1 | Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen und mit gemeinsamen Anträgen hinsichtlich der Kinder ein, so hört das Gericht sie getrennt und zusammen an. Die Anhörung kann aus mehreren Sitzungen bestehen. |
2 | Hat sich das Gericht davon überzeugt, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung mit den Anträgen hinsichtlich der Kinder genehmigt werden kann, so spricht das Gericht die Scheidung aus. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 112 - 1 Die Ehegatten können gemeinsam die Scheidung verlangen und erklären, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilen soll, über die sie sich nicht einig sind. |
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1 | Die Ehegatten können gemeinsam die Scheidung verlangen und erklären, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilen soll, über die sie sich nicht einig sind. |
2 | Das Gericht hört sie wie bei der umfassenden Einigung zum Scheidungsbegehren, zu den Scheidungsfolgen, über die sie sich geeinigt haben, sowie zur Erklärung, dass die übrigen Folgen gerichtlich zu beurteilen sind, an. |
3 | ...191 |
Parteien erheblich unterschiedlich ist.
Inwiefern das Kantonsgericht von diesen Grundsätzen abgewichen sein soll, ist nicht ersichtlich. Nachdem der Beschwerdeführer vor Kantonsgericht mit seinen Begehren in allen Hauptpunkten unterlegen ist und überdies nicht zu sehen ist, inwiefern die Beschwerdegegnerin erheblich leistungsfähiger sein soll als er, besteht kein Grund für eine andere Kostenregelung als die von der Vorinstanz getroffene.
7.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und muss abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: V. Monn