Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 46/2010
Urteil vom 11. Juni 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
1. X.________ SpA,
2. Y.________ SpA,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Thomas Müller und Dr. Isabelle Berger-Steiner,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Alberto Ferrari und Dr. Felix Klaus.
Gegenstand
Arresteinsprache,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 16. Dezember 2009 (NN090041/U).
Sachverhalt:
A.
Auf Begehren der X.________ SpA und der Y.________ SpA, mit Sitz in Rom bzw. Mailand/Italien, vom 25. Juni 2008 erliess der Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, am 1. Juli 2008 gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469 |
|
1 | Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469 |
1 | wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat; |
2 | wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft; |
3 | wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind; |
4 | wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht; |
5 | wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt; |
6 | wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt. |
2 | In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung. |
3 | Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474 |
wirtschaftskrimineller Handlungen zu sichern.
B.
Gegen den Arrestbefehl erhob Z.________ fristgerecht Einsprache. Mit Verfügung vom 23. Februar 2009 hiess der Arrestrichter die Einsprache gut und hob den Arrestbefehl vom 1. Juli 2008 auf, mit der Begründung, dass die Arrestforderungen keinen genügenden Bezug zur Schweiz im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469 |
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1 | Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469 |
1 | wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat; |
2 | wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft; |
3 | wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind; |
4 | wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht; |
5 | wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt; |
6 | wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt. |
2 | In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung. |
3 | Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474 |
C.
Die X.________ SpA und Y.________ SpA führen mit Eingabe vom 18. Januar 2010 Beschwerde in Zivilsachen. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 beantragen dem Bundesgericht, den Beschluss des Obergerichts vom 16. Dezember 2010 aufzuheben und den Arrestbefehl vom 1. Juli 2008 zu bestätigen. Weiter ersuchen sie um aufschiebende Wirkung.
Mit Präsidialverfügung vom 29. Januar 2010 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Z.________ als Beschwerdegegner beantragt in der Sache die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1 Angefochten ist ein Entscheid über die Weiterziehung des Arresteinspracheentscheides; er betrifft eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache, die mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
1.2 Die dem vorliegenden Entscheid zugrunde liegende Weiterziehung (Art. 278 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
|
1 | Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
2 | Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. |
3 | Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden. |
4 | Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
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1 | Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
2 | Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. |
3 | Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden. |
4 | Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
|
1 | Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
2 | Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. |
3 | Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden. |
4 | Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.3 Die Beschwerdeführerinnen berufen sich auf Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
1.4 Weiter berufen sich die Beschwerdeführerinnen auf das Willkürverbot gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.
Das Obergericht hat zunächst geprüft, ob die Beschwerdeführerin 1 - wie sie behauptet - durch den Wertverlust ihrer Aktienbeteiligung an der Beschwerdeführerin 2 überhaupt einen ersatzfähigen finanziellen Schaden geltend machen könne. Es hat festgehalten, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern der Beschwerdeführerin 1 widerrechtlich bzw. in Verletzung einer Schutznorm vom Beschwerdegegner ein Schaden zugefügt worden sei. Die Beschwerdeführerin 1 sei in der Sache nicht berechtigt, gegenüber dem Beschwerdegegner einen angeblichen Schaden geltend zu machen, weshalb ihr Arrestbegehren abzuweisen sei.
Hingegen werde die Arrestforderung der Beschwerdeführerin 2 infolge angeblicher Veruntreuungen durch den Beschwerdegegner im Gesamtbetrag von insgesamt USD 6'459'345.-- (nebst Zinsen) insbesondere durch die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Mailand vom 27. Juli 2007 glaubhaft gemacht. Die Beschwerdeführerin 2 habe den weiteren angeblichen Schadensposten in der Höhe von EUR 11'274'044.-- sowie USD 968'000.-- infolge Annahme von Bestechungsgeldern der H.________ AG-Führungskräfte jedoch nicht ausreichend substantiiert. Ebenso wenig werde dargetan, inwiefern die Beschwerdeführerin 2 infolge der angeblichen Annahme einer Bestechungszahlung von EUR 545'926.10 der K.________ Inc.-Führungskräfte durch den Beschwerdegegner einen konkreten Schaden erlitten habe. Sodann sei weder ersichtlich noch behauptet, dass das anwendbare italienische Recht im Falle der Annahme von Schmiergeldern durch den Arbeitnehmer einen Herausgabeanspruch aus Geschäftsanmassung bzw. ohne Erfordernis des Schadensnachweises vorsehe. Das Obergericht hat weiter erwogen, dass die Forderung - soweit sie glaubhaft gemacht worden sei - einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweise und die Vermögenstücke des Beschwerdegegners bei der Bank in Zürich verarrestierbar seien,
weshalb der Arrestbefehl zugunsten der Beschwerdeführerin 2 in reduziertem Umfang zu bestätigen sei.
3.
Die Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.1 Der Vorwurf einer Verletzung des Gehörsanspruchs ist unbegründet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 1 lässt sich aus der Kürze der Begründung für eine Verletzung der grundsätzlichen Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen, nichts ableiten, denn das Obergericht musste sich nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichem Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die entscheiderheblichen Überlegungen beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 130 II 530 E. 4.3 S. 540). Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, die Vorinstanz habe sich mit ihren Argumenten in Randziff. 37 ff. im Arrestbegehren und in Ziff. 3 der ersten Noveneingabe im Rekursverfahren (vom 18. November 2009) hinsichtlich ihrer Eigenschaft als von den Handlungen des Beschwerdegegners Geschädigte mit keinem Wort auseinandergesetzt.
Im Arrestbegehren wird an betreffender Stelle allerdings einzig ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin 1 einen finanziellen Schaden erlitten habe, "weil die 100%-Beteiligung an der Beschwerdeführerin 2 an Wert verloren habe"; in der Noveneingabe (Ziff. 3) wird festgehalten, dass mit der Anerkennung als Zivilpartei durch die Bundesanwaltschaft die Gläubigereigenschaft "belegt" sei. Zu Recht steht nicht in Frage, dass der Arrestrichter darüber entscheidet, ob der Gläubiger eine Forderung gegenüber dem Schuldner glaubhaft gemacht hat (vgl. Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476 |
|
1 | Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476 |
1 | seine Forderung besteht; |
2 | ein Arrestgrund vorliegt; |
3 | Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. |
2 | Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort. |
Schutznorm nicht ersichtlich sei. Damit sind die Überlegungen genannt, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie sich stützt. Insoweit kann von einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.2 Die Beschwerdeführerin 1 bezeichnet die Verneinung ihrer Gläubigereigenschaft als widersprüchlich bzw. willkürlich. Nach Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476 |
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1 | Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476 |
1 | seine Forderung besteht; |
2 | ein Arrestgrund vorliegt; |
3 | Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. |
2 | Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort. |
3.2.1 Aus dem blossen Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 von den italienischen und schweizerischen Strafuntersuchungsbehörden als Geschädigte in das Verfahren einbezogen wurde, kann sie noch nichts Verbindliches für sich ableiten, was die Glaubhaftmachung ihrer Forderung vor dem Arrestrichter anbelangt. Wohl hält die Beschwerdeführerin 1 zu Recht fest, dass das Obergericht (unter Hinweis auf BGE 124 III 219 E. 3b/bb S. 220) einen Gerichtsstand zur Geltendmachung der Arrestforderung in der Schweiz und damit "einen genügenden Bezug zur Schweiz" (im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469 |
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1 | Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469 |
1 | wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat; |
2 | wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft; |
3 | wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind; |
4 | wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht; |
5 | wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt; |
6 | wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt. |
2 | In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung. |
3 | Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.2.2 Die Vorinstanz hat festgehalten, nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen hafte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin 1 aus unerlaubter Handlung nach dem anwendbaren italienischen Recht für den durch den Wertverlust der Aktien der Beschwerdeführerin 2 erlittenen finanziellen Schaden. Die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin 1 wurde indessen verneint, weil sie die widerrechtliche Schadenszufügung nicht dargetan habe bzw. eine entsprechende Schutznorm nicht ersichtlich sei. Die Vorinstanz ist offenbar davon ausgegangen, dass nach italienischem Deliktsrecht bei reinem Vermögensschaden die Verletzung einer Schutznorm vorausgesetzt wird (vgl. Art. 2043 des italienischen Codice Civile; Cian/Trabucchi, Commentario breve al Codice Civile, Padua, 2009, Kap. XII. zu Art. 2043). Die Beschwerdeführerin 1 legt jedenfalls nicht hinreichend dar, dass sie eine andere oder massgebende Rechtsgrundlage zur Begründung von Schadenersatzanspruch vorgebracht habe, welche jedoch von der Vorinstanz zu Unrecht übergangen worden sei. Ebenso wenig setzt sie auseinander, dass die Vorinstanz Regeln über das anwendbare Recht oder italienisches Recht in unhaltbarer Weise angewendet habe. Die Beschwerdeführerin 1 beschränkt sich auf das blosse
Vorbringen, dass die italienischen und schweizerischen Strafbehörden ihr die Eigenschaft als Privatklägerin zuerkannt haben, was als solches allein - wie erwähnt (E. 3.1) - für den Arrestrichter mit Bezug auf die Glaubhaftmachung der Arrestforderung indessen nicht verbindlich ist.
3.3 Nach dem Dargelegten kann nicht als geradezu unhaltbar bzw. willkürlich bezeichnet werden, wenn die Vorinstanz geschlossen hat, die materielle Berechtigung der Beschwerdeführerin 1 zur Geltendmachung der Arrestforderung sei nicht glaubhaft gemacht worden.
4.
Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht erwogen, den angeblichen Schadensposten in der Höhe von EUR 11'274'044.-- sowie USD 968'000.-- infolge Annahme von Bestechungsgeldern der Führungskräfte der H.________ AG nicht ausreichend substantiiert zu haben. Ebenso habe das Obergericht zu Unrecht angenommen, dass nicht hinreichend dargetan worden sei, inwiefern sie infolge der angeblichen Annahme einer Bestechungszahlung von EUR 545'926.10 von Führungskräften der K.________ Inc. einen konkreten Schaden erlitten habe. Sie werfen bzw. die Beschwerdeführerin 2 - welche eigentlich betroffen ist (vgl. E. 3.3) - wirft der Vorinstanz aktenwidrige Feststellungen bzw. Willkür vor.
4.1 Im Arrestbegehren (S. 16 f. und in Rz. 46) vom 25. Juni 2008 wird - worauf die Beschwerdeführerin 2 zu Recht hinweist - unter dem Titel "Arrestforderung" (S. 9 f.) und Ziff. 2/b/f die "Annahme immenser Bestechungsgelder (EUR 11'274'044 sowie USD 968'000) von den H.________-Managern" ausgeführt. Im Arrestbegehren selber wird aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Mailand vom 27. Juli 2007 (S. 12 ff.) betreffend die Vereinbarung und Auszahlungen der Schmiergelder zitiert und auf diese hingewiesen, wobei (dort auf S. 13) von Auszahlungen die Rede ist, welche auf "Konten gelangten, die u.a. für den Beschwerdegegner reserviert waren". Wenn das Obergericht angenommen hat, mit den Ausführungen im Arrestbegehren und den Hinweisen auf die Aktenstellen (in der erwähnten Anklageschrift) habe die Beschwerdeführerin 2 die Schadensposten in der Höhe von EUR 11'274'044.-- sowie USD 968'000.-- infolge Annahme von Bestechungsgeldern der Führungskräfte der H.________ AG nicht ausreichend substantiiert, sind die Anforderungen an die Substantiierung bzw. Glaubhaftmachung der Arrestforderung (dazu E. 3.2) überspannt worden und ist dies mit dem Willkürverbot nicht vereinbar. In diesem Punkt ist die Beschwerde begründet.
4.2 An diesem Ergebnis vermag nichts zu ändern, dass nach Auffassung der Vorinstanz die Schadensposten betreffend die Vorgänge H.________ AG "unabhängig von der von den Beschwerdeführerinnen dargelegten Praxis der [italienischen] Strafverfolgungsbehörden [betreffend Schaden durch Schmiergeldzahlungen]" nicht ausreichend dargelegt worden seien. Aus der Formulierung kann kaum eine selbständige Eventualbegründung abgeleitet werden in dem Sinne, dass die Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Schaden nach Auffassung der Vorinstanz selbst bei hinreichender Substantiierung nicht glaubhaft gemacht wäre. Zudem genügen die Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 in diesem Punkt - wie sich aus dem Folgenden ergibt - den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Arrestforderung.
4.3 Die Beschwerdeführerin 2 führt zu Recht aus, dass im Arrestbegehren (S. 17 f. und in Rz. 46) vom 25. Juni 2008 unter dem Titel "Arrestforderung" (S. 9 f.) und Ziff. 2/b/g die "Annahme einer Bestechungszahlung von EUR 545'923.10 [sic], um die Gesellschaft K.________ bei der Vergabe der Beschaffung einer Warmwasseraufbereitungsanlage [...] ungerechtfertigterweise zu begünstigen", erwähnt wird. Das Obergericht hat bestätigt, dass laut Anklageschrift entsprechende Beträge an den Beschwerdegegner gegangen sein sollen. Allerdings sieht es einen direkten Schaden nicht als glaubhaft gemacht, weil die Anklageschrift "lediglich" davon spreche, die Beschwerdeführerin 2 sei "mit der Durchführung der Ausschreibung des Auftrags betraut worden". Dem hält die Beschwerdeführerin 2 entgegen, sie habe vor Obergericht, wie aus dem angefochtenen Urteil (und bereits aus dem Arrestbegehren auf S. 35) hervorgeht, vorgebracht, dass nach italienischer Rechtsauffassung eine öffentliche Einrichtung, welcher die bestochene Person angehöre, im Zuge von Bestechungsdelikten einen Schaden mindestens in der Höhe der bezahlten Bestechungssumme erleide. Die Anwendbarkeit der italienischen Rechtsprechung über Schadenersatzansprüche, welche öffentlichen
Unternehmen durch Schmiergeldzahlungen zustehen können (vgl. Santoro, La responsabilità civile, penale ed amministrativa negli appalti pubblici, Mailand 2002, S. 356 ff., S. 368), ist nicht materiell zu erörtern. In den entsprechenden Vorbringen können jedenfalls nicht blosse Behauptungen, mit denen noch nichts glaubhaft gemacht ist, erblickt werden. Es ist nicht haltbar, wenn das Obergericht ohne weitere Ausführungen die Glaubhaftmachung des geltend gemachten Schadens verneint hat. In diesem Punkt ist die Beschwerde ebenfalls begründet.
4.4 Somit ergibt sich, dass die Arrestforderung der Beschwerdeführerin 2 im Umfang von EUR 11'274'044.-- sowie USD 968'000.-- infolge Annahme von Bestechungsgeldern der Führungskräfte der H.________ AG ausreichend substantiiert und ihre Forderung glaubhaft gemacht wurde. Das Gleiche gilt für die Annahme einer Bestechungszahlung von EUR 545'926.10 von Führungskräften der K.________. Die Umrechnung der Forderung in Schweizer Franken und die Zinsforderung gemäss Arrestbefehl wurden vom Beschwerdegegner im Arresteinspracheverfahren nicht kritisiert. Dass die weiteren Arrestvoraussetzungen - wie von der Vorinstanz angenommen - erfüllt sind und die Beschwerdeführerin 2 für allfälligen Arrestschaden keine Sicherheit zu leisten hat, steht im vorliegenden Verfahren nicht in Frage, zumal der Beschwerdegegner das vorinstanzliche Urteil unangefochten liess.
5.
Nach dem Dargelegten ist keine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten dargetan, wenn das Obergericht die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin 1 verneint hat. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist hingegen gutzuheissen und das angefochtene Urteil (in Dispositiv-Ziff. 2) insoweit aufzuheben und dahingehend abzuändern, als der Beschwerdeführerin 2 im weiteren Umfang von EUR 11'274'044.-- sowie USD 968'000.-- (Vorgänge "H.________ AG") und EUR 545'926.10 (Vorgang "K.________ Inc.") der Arrest verweigert wurde. In der Sache ist der Arrestbefehl zugunsten der Beschwerdeführerin 2 demnach (unter Berücksichtigung der bereits von der Vorinstanz bestätigten Arrestforderung von USD 6'459'345.--) im Umfang von insgesamt USD 7'427'345.-- sowie von insgesamt EUR 11'819'970.-- gemäss der im Arrestbefehl vorgenommen Umrechnung in Landeswährung nebst Zinsen - d.h. vollumfänglich - zu bestätigen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen, welche ihre Anträge gemeinsam gestellt und begründet haben, unter Solidarhaftung kosten- und entschädigungspflichtig, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerinnen - mit Blick auf das Obsiegen der Beschwerdeführerin 2 - nur zur Hälfte unterlegen sind (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Die Parteikosten der Beschwerdeführerinnen einerseits und des Beschwerdegegners andererseits werden wettgeschlagen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens ist die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in Zivilsachen der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Beschwerde in Zivilsachen der Beschwerdeführerin 2 wird gutgeheissen. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 16. Dezember 2009 (Dispositiv-Ziff. 2) wird dahingehend geändert, dass der Arrestbefehl des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 1. Juli 2008 (Nr. EQ080110; Arrest-Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 1) betreffend die Beschwerdeführerin 2 vollumfänglich bestätigt wird.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 25'000.-- werden zur einen Hälfte dem Beschwerdegegner und zur anderen Hälfte der Beschwerdeführerin 1, unter solidarischer Haftung der Beschwerdeführerin 2, auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens wird die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, zurückgewiesen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, sowie im Dispositiv dem Betreibungsamt Zürich 1 schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Levante