Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A 509/2010

Urteil vom 11. März 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
BX.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Wild,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Inhaber der Einzelfirma A.________ consulting,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Nedim Peter Vogt und Andrea Boog,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einfache Gesellschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2009.
Sachverhalt:

A.
Die BX.________ GmbH mit Sitz in C.________ (Beschwerdeführerin) bezweckt den Import und den Verkauf von Waren aller Art. Beherrschende Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift ist D.________. A.________ (Beschwerdegegner) ist Inhaber der im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma "A.________ consulting". Diese bezweckt in der Hauptsache den Import und die Produktion von Textilien. Der Beschwerdegegner war ursprünglich im Unternehmen seines Vaters (E.________ SA mit Sitz in F.________) in derselben Branche tätig. Noch unter dieser Firma hatte der Beschwerdegegner mit Schweizer Kunden diverse (Rahmen-)Verträge betreffend Lieferung von Arbeitsbekleidung abgeschlossen. Insbesondere gewann er diverse Ausschreibungen der H.________ betreffend Lieferung von Arbeitskleidung. E.________ SA verfügte jedoch nicht über das Know-how, um die bestellten Spezialwaren selbständig in Fernost produzieren zu lassen.

Die damals freundschaftlich verbundenen Parteien planten eine Zusammenarbeit, bei der die Textilgeschäfte mit den vom Beschwerdegegner respektive von dessen Familie aquirierten Kunden ab Herbst 2005 über "A.________ consulting" abgewickelt werden sollten. Zu diesem Zweck wurde D.________ neben dem Beschwerdegegner per 18. November 2005 als Einzelzeichnungsberechtigte der "A.________ consulting" im Handelsregister eingetragen. Dank den Fremdsprachenkenntnissen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Geschäftsführerin sowie ihren guten und langjährigen Kontakten zu Produzenten in Fernost und ihrer Erfahrung mit der dortigen Warenproduktion sowie im Transport und Verzollungswesen einerseits und dank den Erfahrungen des Beschwerdegegners im Verkauf von Textilien und seinen guten Kontakten zu Käufern in der Schweiz andererseits sollten sich Synergien ergeben.

Der H.________, dem wichtigsten Kunden, teilten die Parteien ihre Zusammenarbeit mit einem von der Beschwerdeführerin verfassten und beiden Parteien unterzeichneten Schreiben vom 13. Dezember 2005 wie folgt mit:

"Jetzt ist es soweit!
Sehr geehrter Herr X.________
Wie Ihnen bereits mitgeteilt, haben sich Frau D.________ und ich zusammengetan, um unsere beiden Stärken noch besser zu vereinen. Neu werden daher alle Aufträge der Firma E.________ SA über A.________ consulting koordiniert und verrechnet. Die Mehrwertsteuer-Nummer ist bereits beantragt und wir werden Ihnen diese so rasch ais möglich durchgeben.
Dürfen wir Sie bitten, alle bereits an E.________ SA vergebenen Aufträge auf A.________ consulting umzuschreiben und uns diese zuzustellen.
Wir versichern Ihnen, dass wir alles daran setzen, Ihre Aufträge zu Ihrer vollen Zufriedenheit auszuführen.
Mit freundlichen Grüssen
A.________ consulting
A.________ D.________"
Zum Zweck der Zusammenarbeit verlegte der Beschwerdegegner den Sitz seiner Einzelfirma per 18. November 2005 an den Sitz der Beschwerdeführerin. Diese überliess, "A.________ consulting" zwei Büroräume, wofür sie während der aktiven Zusammenarbeit keine Miete einzog. D.________ war für den recht komplizierten administrativen Ablauf (Bemusterung, Export der Stoffe und Muster, Import der Waren, Verzollung und Fracht) zuständig. Sie handelte und verhandelte gegenüber den Produzenten und Transportunternehmen teils unter der Firma der Beschwerdeführerin, teils im Namen von "A.________ consulting" und teils im Namen der BY.________, einer von der Beschwerdeführerin beherrschten juristischen Person nach dem Recht von G.________. Sowohl der Beschwerdegegner wie auch D.________ für die Beschwerdeführerin besuchten die Produzenten in Fernost persönlich. Die Parteien trugen die im Rahmen der Geschäftstätigkeit von "A.________ consulting" getätigten Auslagen je selber. Zudem verlangte D.________ für ihre persönlichen Bemühungen keinen Lohn und bezahlte auch sonst niemandem einen solchen aus. Für die in Fernost bestellten Waren bezahlten die Beschwerdeführerin respektive die BY.________ den Produzenten nicht weniger als die Beschwerdeführerin
"A.________ consulting" dafür in Rechnung stellte. Für die meisten Rechnungen wurden keine Zahlungsfristen angesetzt und die Beschwerdeführerin mahnte die Rechnungen nie. Die Textilgeschäfte wurden über das Geschäftskonto von "A.________ consulting" abgewickelt. Darüber hatte D.________ ab 23. November 2005 eine Vollmacht. Die Beschwerdeführerin ihrerseits war Inhaberin eines e-banking Vertrages und konnte dadurch umfassend über das Konto verfügen. Über das Geschäftskonto tätigte D.________ drei Rückzahlungen von insgesamt Fr. 170'000.-- an die Beschwerdeführerin.

Im Verlauf der Zusammenarbeit zerstritten sich die Parteien. Der Beschwerdegegner entzog D.________ die Bankvollmacht und per 12. Juli 2006 auch die Zeichnungsberechtigung (für die "A.________ consulting"). Spätestens am 28. Juli 2006 endete die Zusammenarbeit zwischen den Parteien. Später verlegte der Beschwerdegegner seinen Sitz von demjenigen der Beschwerdeführerin weg.

B.
Die Beschwerdeführerin klagte gegen den Beschwerdegegner am 17. Oktober 2006 beim Bezirksgericht Uster, welches die Klage am 9. November 2006 zuständigkeitshalber an das Handelsgericht des Kantons Zürich überwies. Sie beantragte, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihr Fr. 351'922.29 nebst Zins zu bezahlen, unter Vorbehalt der Nach- und Mehrklage. Im Wesentlichen stellte sie sich auf den Standpunkt, sie habe die Warenlieferungen des Beschwerdegegners vorfinanziert, wobei abgemacht gewesen sei, dass die Vorfinanzierungen sofort nach Eingang der Gelder seitens der Kunden zurückbezahlt würden. Der Vertrag zwischen den Parteien sei als Kreditorenverhältnis zu qualifizieren, bei dem das Zahlungsziel grosszügig gehandhabt werden sollte. Im Einzelnen stützte sie die Klage auf 75 Rechnungen für vorfinanzierte Warenlieferungen, Mieten, Fernmelderechnungen, Spesen und Druckkosten von gesamthaft Fr. 528'345.47, wovon sie sechs Gutschriften im Totalbetrag von Fr. 176'422.44 in Abzug brachte.

Der Beschwerdegegner beantragte widerklageweise, es sei festzustellen, dass zwischen den Parteien sowie weiteren Gesellschaftern eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 530 - 1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
1    Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
2    Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen.
. OR bestehe; eventuell sei festzustellen, dass zwischen den Parteien eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 530 - 1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
1    Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
2    Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen.
. OR bestehe.

Das Handelsgericht trat mit Beschluss vom 23. März 2009 auf die Widerklage nicht ein, da diese ohne zureichende Gründe erst in der Duplik und damit verspätet erhoben worden sei. Mit Urteil vom gleichen Tag wies das Handelsgericht die Klage ab. Es kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe ihre Finanzleistungen im Rahmen einer einfachen Gesellschaft erbracht, die per 28. Juli 2006 einvernehmlich aufgelöst worden sei. Eine Klage gegen Mitgesellschafter ohne vorgängige Liquidation sei daher nur möglich, wenn aufgrund einer Liquidationsbilanz feststünde, dass keine liquidationsbedürftigen Verhältnisse gegeben wären. An dieser Voraussetzung fehle es vorliegend.
Eine von der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 5. Juli 2010 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, der Beschwerdegegner sei unter Aufhebung des Urteils des Handelsgerichts vom 23. März 2009 zu verpflichten, ihr Fr. 351'569.18 nebst Zins zu bezahlen, unter Vorbehalt der Nach- und Mehrklage. Eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, über die seiner Meinung nach bestehende einfache Gesellschaft abzurechnen und der Beschwerdeführerin den sich daraus ergebenden Saldo auszuhändigen.

Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Handelsgericht verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2010 wurde ein Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 100 Abs. 6 aBGG [AS 2006 1234] beginnt die Beschwerdefrist, wenn der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts mit einem Rechtsmittel, das nicht alle Rügen nach den Artikeln 95 - 98 zulässt, bei einer zusätzlichen kantonalen Gerichtsinstanz angefochten worden ist, erst mit der Eröffnung des Entscheids dieser Instanz (BGE 134 III 92 E. 1.1 S. 93 f.). Die innert 30 Tagen seit Eröffnung des Kassationsgerichtsentscheids gegen das Urteil des Handelsgerichts eingereichte Beschwerde erfolgte rechtzeitig.

2.
Das Urteil des Handelsgerichts ist nur insofern der Beschwerde zugänglich, als es das Erfordernis der Letztinstanzlichkeit erfüllt, mithin für die gegen dieses erhobenen Rügen kein kantonales Rechtsmittel mehr offen stand (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG; BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527). Gegen das Urteil konnte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich nach § 281 der (auf den 1. Januar 2011 aufgehobenen) Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (aZPO/ZH) erhoben werden, die vorliegend denn auch ergriffen wurde. Es ist daher insoweit nicht kantonal letztinstanzlich, als es vom Kassationsgericht überprüft werden konnte. Nach § 281 aZPO/ZH kann mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers auf einer Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes (Ziff. 1), auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme (Ziff. 2) oder auf einer Verletzung klaren materiellen Rechts (Ziff. 3). Ausgeschlossen ist die Nichtigkeitsbeschwerde, wenn das Bundesgericht einen Mangel frei überprüfen kann, wobei sie stets zulässig ist, wenn eine Verletzung von Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
, 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
, 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
oder 30 BV oder von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK geltend gemacht wird (§ 285 Abs. 2 aZPO/
ZH; vgl. dazu BGE 133 III 585 E. 3.2 S. 586 f. mit Hinweisen).

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin kümmert sich in keiner Weise um die Beschwerdevoraussetzung der Letztinstanzlichkeit nach Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG. So legt sie dem Bundesgericht eine ausschliesslich gegen das Urteil des Handelsgerichts gerichtete Beschwerde vor, die grösstenteils wortwörtlich mit der Nichtigkeitsbeschwerde übereinstimmt, die sie an das kantonale Kassationsgericht eingereicht hatte. Darin erhebt sie zu grossen Teilen Rügen, die sie vor dem Kassationsgericht vorbringen konnte und hinsichtlich der das Urteil des Handelsgerichts mithin keinen letztinstanzlichen Entscheid darstellt. Soweit solche Rügen vom Kassationsgericht nicht bzw. nicht richtig beurteilt wurden, hätte die Beschwerdeführerin dies in einer Beschwerde gegen den Entscheid desselben rügen müssen, die zu erheben sie aber unterliess. Auf entsprechende Rügen gegen das Urteil des Handelsgerichts kann mangels Letztinstanzlichkeit nicht eingetreten werden. Dies gilt namentlich, soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Handelsgericht habe falsche bzw. aktenwidrige, mithin willkürliche (135 III 397 E. 1.5), Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG getroffen, kantonales Verfahrensrecht unrichtig angewendet, gewisse Ansprüche zu Unrecht
nicht beurteilt und ihr damit den Rechtsweg verweigert (Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) bzw. den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Soweit die Beschwerdeführerin dagegen die Verletzung von Bundeszivilrecht rügt, ist das Urteil des Handelsgerichts ein letztinstanzlicher Entscheid.

3.
Den vorliegend gestellten Subeventualantrag, "der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, über die seiner Meinung nach bestehende einfache Gesellschaft abzurechnen und der Beschwerdeführerin den sich daraus ergebenden Saldo auszuhändigen", brachte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren vor dem Handelsgericht nicht an. Mit diesem Begehren strebt sie im bundesgerichtlichen Verfahren eine Erweiterung des Streitgegenstands an, was nicht zulässig ist. Es handelt sich damit um ein unzulässiges neues Begehren im Sinne von Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG, auf das nicht einzutreten ist (vgl. BGE 136 V 362 E. 3.4 S. 365).

4.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2). Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt ergänzen will, hat er zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile 4A 214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570; 4A 526/2008 vom 21. Januar 2009 E. 3.2).

Vorliegend sind nach dem in der vorstehenden Erwägung 2 Ausgeführten allerdings nur solche Sachverhaltsrügen zulässig, die damit begründet werden, das Handelsgericht habe bei der Sachverhaltsermittlung Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB verletzt (vgl. Urteil 4A 306/2009 vom 8. Februar 2010 E. 2.2). Vorbehältlich solcher Rügen ist durchwegs vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn das Handelsgericht festgestellt hat.
Die Beschwerdeführerin beachtet diese grundsätzliche Bindung des Bundesgerichts an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt in keiner Weise. So stellt sie ihren rechtlichen Vorbringen eine ausführliche eigene Sachverhaltsdarstellung voran, in der sie - wie auch in ihrer weiteren Beschwerdebegründung - nach Belieben von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht oder diese erweitert, ohne hinreichend begründete Rügen der Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB zu erheben. Ihre Vorbringen haben insoweit unbeachtet zu bleiben und auf Rügen, die gestützt auf diese erhoben werden, ist nicht einzutreten.

5.
Dass zwischen den Parteien ein vertragliches Verhältnis bestand, ist unbestritten. Uneinigkeit herrscht aber über den Inhalt und die Qualifikation desselben bzw. ob die Vorinstanz zu Recht annahm, die Zusammenarbeit zwischen den Parteien bei den getätigten Textilhandelsgeschäften sei im Rahmen einer einfachen Gesellschaft erfolgt.

5.1 Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR). Die Feststellung des tatsächlichen, wirklichen Parteiwillens beschlägt eine Tatfrage bzw. die Sachverhaltsfeststellung (BGE 126 III 375 E. 2e/aa S. 379) und ist daher vom Bundesgericht im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht überprüfbar (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vorstehende Erwägung 4). Nur wenn der tatsächliche Parteiwille unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 132 III 24 E. 4 S. 27 f.; 131 III 606 E. 4.1 S. 611; 130 III 66 E. 3.2). Die rechtliche Einordnung des Vertrags nach Feststellung seines Inhalts ist als Rechtsfrage Sache des Richters und daher dem Parteiwillen entzogen (BGE 113 II 264 E. 2a; 84 II 493 E. 2; vgl. auch BGE 129 III 664 E. 3.1).

Es ist vorliegend - mit den sich aus vorstehender Erwägung 4 ergebenden Einschränkungen - zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Ermittlung des Vertragsinhalts Bundesrecht verletzte. Wenn dies zu verneinen ist, stellt sich die Frage, ob sie den Vertrag mit dem entsprechenden Inhalt zutreffend als einfache Gesellschaft qualifizierte.

5.2 Für eine finanzielle Beteiligung an einer geschäftlichen Tätigkeit, wie sie vorliegend seitens der Beschwerdeführerin unter anderem in Frage steht, bieten sich rechtlich verschiedene Wege an. Denkbar ist zunächst die Form des (gewöhnlichen) Darlehens, wie sie von der Beschwerdeführerin sinngemäss behauptet wird. Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 312 - Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte.
OR). Eine besondere Art von Darlehen, ein sogenanntes partiarisches Darlehen, liegt vor, wenn der Darleiher sich nicht oder nicht nur Zins versprechen lässt oder verspricht, sondern ausschliesslich oder zusätzlich eine Beteiligung am Gewinn oder am Verlust (BGE 99 II 303 E. 4a; Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Aufl. 2007, § 15 Rz. 5). Bedingt sich ein Geldgeber überdies Mitsprache- oder gar Mitwirkungsrechte bei der Geschäftstätigkeit aus, die über eine gewöhnliche Kontrolle hinausgehen, wie sie beim Darlehen üblich ist, liegt ein starkes Indiz für eine einfache Gesellschaft vor, gegebenenfalls in der Form einer stillen Gesellschaft, die nach
aussen gar nicht als Gesellschaft in Erscheinung tritt (Schärer/Maurenbrecher, Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2007, N. 43 zu Art. 312
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 312 - Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte.
OR; Meier-Hayoz/ Forstmoser, a.a.O., § 15 Rz. 5 und 15). Ob eine Gesellschaft vorliegt, ist nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zu beurteilen (BGE 99 II 303 E. 4a).

Eine einfache Gesellschaft entsteht dadurch, dass zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen sich durch Vertrag zusammenschliessen, um mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen (Art. 530 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 530 - 1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
1    Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
2    Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen.
OR). Eine derartige gemeinsame Zweckverfolgung liegt vor, wenn die Beteiligten ein und dasselbe Ziel anstreben und wenn sie alle zur Erreichung dieses Ziels beitragen, um am erhofften Erfolg teilzuhaben, zugleich aber bereit sind, auch einen allfälligen Misserfolg mitzutragen. Die zu erbringenden Beiträge können in irgendwelchen vermögensrechtlichen oder persönlichen Leistungen bestehen. Sie können für die einzelnen Gesellschafter verschieden sein. Beitragspflicht und Beteiligung an Erfolg und Misserfolg müssen nicht zwingend für alle Teilnehmer gleich sein (vgl. Art. 531 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 531 - 1 Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit.
1    Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit.
2    Ist nicht etwas anderes vereinbart, so haben die Gesellschafter gleiche Beiträge, und zwar in der Art und dem Umfange zu leisten, wie der vereinbarte Zweck es erheischt.
3    In Bezug auf die Tragung der Gefahr und die Gewährspflicht finden, sofern der einzelne Gesellschafter den Gebrauch einer Sache zu überlassen hat, die Grundsätze des Mietvertrages und, sofern er Eigentum zu übertragen hat, die Grundsätze des Kaufvertrages entsprechende Anwendung.
und 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 531 - 1 Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit.
1    Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit.
2    Ist nicht etwas anderes vereinbart, so haben die Gesellschafter gleiche Beiträge, und zwar in der Art und dem Umfange zu leisten, wie der vereinbarte Zweck es erheischt.
3    In Bezug auf die Tragung der Gefahr und die Gewährspflicht finden, sofern der einzelne Gesellschafter den Gebrauch einer Sache zu überlassen hat, die Grundsätze des Mietvertrages und, sofern er Eigentum zu übertragen hat, die Grundsätze des Kaufvertrages entsprechende Anwendung.
sowie Art. 533
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 533 - 1 Wird es nicht anders vereinbart, so hat jeder Gesellschafter, ohne Rücksicht auf die Art und Grösse seines Beitrages, gleichen Anteil an Gewinn und Verlust.
1    Wird es nicht anders vereinbart, so hat jeder Gesellschafter, ohne Rücksicht auf die Art und Grösse seines Beitrages, gleichen Anteil an Gewinn und Verlust.
2    Ist nur der Anteil am Gewinne oder nur der Anteil am Verluste vereinbart, so gilt diese Vereinbarung für beides.
3    Die Verabredung, dass ein Gesellschafter, der zu dem gemeinsamen Zwecke Arbeit beizutragen hat, Anteil am Gewinne, nicht aber am Verluste haben soll, ist zulässig.
OR). Unerlässlich ist jedoch, dass jeder Beteiligte einen Beitrag leistet, mithin die Erreichung des gemeinsamen Ziels in irgendeiner Weise fördert, dass jeder irgendeinen Nutzen aus dem Erfolg des gemeinsamen Unternehmens zu ziehen hofft. Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages kann auch stillschweigend (konkludent) erfolgen und sich aus dem Verhalten der Partner ergeben, wobei diesen nicht bewusst
sein muss, dass daraus eine einfache Gesellschaft entsteht (BGE 124 III 363 E. II/2a S. 365; 116 II 707 E. 2a; 99 II 303 E. 4a; Urteile 4C.472/1997 vom 16. April 1998 E. 4a, mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 124 III 297 und 4C.214/2003 vom 21. November 2003 E. 3.1, Pra 2004 Nr. 162 S. 926 ff.).

5.3 Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hielten die Parteien die Grundlage und das Ausmass ihrer Zusammenarbeit nie grundlegend und eingehend fest, schon gar nicht in einem schriftlichen Vertragswerk. Ihr Entschluss zur gemeinsamen Verfolgung des Textilgeschäfts sei durch konkludentes Parteiverhalten erfolgt. Die Basis ihrer Zusammenarbeit habe zum grössten Teil auf faktischen Elementen beruht. Das Grundmodell der geschäftlichen Zusammenarbeit habe darin bestanden, dass "A.________ consulting" zur Abwicklung der Textilgeschäfte nach aussen aufgetreten sei, was impliziere, dass der Beschwerdegegner gegenüber Dritten vertraglich zur Bezahlung der Waren- und Transportkosten usw. verpflichtet gewesen sei, und die Beschwerdeführerin diese Geldschulden für den Beschwerdegegner (in noch abzuklärendem Umfang) erfüllt habe. Die Parteien hätten die Absicht gehabt, ihre jeweiligen Stärken im Textilhandel zu bündeln respektive Synergien zu nutzen, um günstiger zu produzieren. Sodann sei die Beschwerdeführerin (insbesondere auch durch D.________) stark im Unternehmen des Beschwerdegegners eingebunden gewesen. Sie habe den Textilimport und die Administration besorgt, während sich der Beschwerdegegner um den Weiterverkauf gekümmert habe.
Die Beschwerdeführerin habe im Geschäftsablauf über erhebliche Mitspracherechte sowie Kontrollbefugnisse verfügt und die Verwendung der vorgeschossenen Gelder bestimmt, indem sie die Geschäftspartner in Fernost bezahlt habe. Sodann sei im Rahmen der Zusammenarbeit vorderhand auf die Realisierung von Gewinnen und auf den Bezug von Löhnen für persönliche Bemühungen verzichtet worden und habe die Beschwerdeführerin für die zur Verfügung gestellten Büroräume keine Miete eingezogen. Aufgrund dieser festgestellten Umstände kam die Vorinstanz zum Schluss, die Parteien hätten bei Vertragsschluss den wirklichen und übereinstimmenden Willen gehabt, ab Herbst 2005 ihre jeweiligen Stärken im Textilhandel zu bündeln, mithin sich zusammenzuschliessen, um unter Ausnutzung ihrer jeweiligen Stärken einen gemeinsamen Textilhandel zu betreiben, indem in Fernost kostengünstig Textilien erworben und diese in der Schweiz gewinnbringend verkauft würden. Aufgrund dieser Feststellungen qualifizierte die Vorinstanz das zwischen den Parteien eingegangene vertragliche Verhältnis zu Recht als einfache Gesellschaft und nicht als blossen Darlehensvertrag bzw. als Kreditorenverhältnis, geht die Beteiligung der Beschwerdeführerin an der geschäftlichen Tätigkeit
doch offensichtlich weit über die Kontrolle hinaus, wie sie ein gewöhnlicher Darlehensgeber ausübt (Erwägung 5.2).

5.4 An die vorinstanzliche Feststellung des entsprechenden übereinstimmenden wirklichen Willens ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden. Die Beschwerdeführerin bestreitet dieselbe, erhebt indes keine zulässigen und sachdienlichen Rügen, die es dem Bundesgericht erlauben könnten, die betreffende tatsächliche Feststellung bzw. die in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu korrigieren oder zu ergänzen:
5.4.1 Sie macht wiederholt geltend, alle Indizien und Beweismittel, die nach Ansicht des Beschwerdegegners (und der Vorinstanz) auf das Bestehen einer einfachen Gesellschaft zwischen den Parteien hindeuteten, hätten in Wirklichkeit weder die Beschwerdeführerin, noch die Zedentin (gemeint die BY.________) betroffen, sondern allein die natürliche Person D.________. Die Vorinstanz zitiere in aktenwidriger Weise immer die Parteien, wenn sie eigentlich D.________ meine, namentlich in Erwägung 7.3.2, in der sie eine lange Liste von Indizien für das Bestehen einer einfachen Gesellschaft zwischen den Parteien aufführe, die sich aber samt und sonders auf D.________ beziehe.

Diese, die Beweiswürdigung betreffenden Aktenwidrigkeitsrügen, mit denen die Beschwerdeführerin sich im Wesentlichen gegen die vorinstanzliche Feststellung wendet, dass D.________ im Rahmen der einfachen Gesellschaft für die Beschwerdeführerin, deren Geschäftsführerin sie ist, gehandelt habe, können im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass aus den Feststellungen und Erwägungen der Vorinstanz jedenfalls hervorgeht, dass sie die Rechtspersonen von D.________ und der Beschwerdeführerin durchaus auseinandergehalten hat; es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Vermischung oder Verwechslung derselben.
5.4.2 Die Beschwerdeführerin rügt, eine Verletzung des Beweisführungsanspruchs im Sinne von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB. Sie habe in der Triplik dargelegt, dass der Beschwerdegegner über die behauptete einfache Gesellschaft steuerlich abrechnen musste. Weil die Vorinstanz nie einen Beweisauflagebeschluss zu den stets bestrittenen Behauptungen einer einfachen Gesellschaft mit der Beschwerdeführerin und/oder der Zedentin (gemeint die BY.________) erlassen habe, habe die Beschwerdeführerin nie beweisen können, dass der Beschwerdegegner selbst nicht an "diese Version der einfachen Gesellschaft" geglaubt und auch nicht dementsprechend deklariert habe. Dadurch sei ihr Beweisführungsanspruch verletzt worden.
Diese Rüge ist unbegründet. Das Bundesgericht leitet aus Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB als Korrelat zur Beweislast insbesondere das Recht der beweisbelasteten Partei ab, für rechtserhebliche Vorbringen zum ihr obliegenden Beweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Beweisanträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind (BGE 132 III 222 E. 2.3 S. 226; 130 III 591 E. 5.4 S. 601; 126 III 315 E. 4a). Die Vorinstanz gelangte aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin und den unbestrittenen Ausführungen des Beschwerdegegners zum positiven Beweisergebnis, dass die Parteien den übereinstimmenden wirklichen Willen gehabt hätten, sich zusammenzuschliessen, um unter Ausnutzung ihrer jeweiligen Stärken einen gemeinsamen Textilhandel zu betreiben, mithin eine einfache Gesellschaft zu begründen. Dadurch wurde die Beweislastverteilung nach Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB gegenstandslos und der damit korrelierende Beweisführungsanspruch durch die Nichtabnahme weiterer Beweismittel nicht berührt (vgl. BGE 114 II 289 E. 2a S. 291, 2. Absatz; 115 II 305 f., 440 E. 6b S. 450).
5.4.3 Ähnlich verhält es sich, soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwirft, überhöhte Anforderungen an die Substanziierung des von ihr behaupteten Kreditorenverhältnisses gestellt und ihr damit das Recht auf den Beweis verweigert zu haben.

Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, sie habe in der Klageschrift erwähnt, dass der Beschwerdegegner nie gegen eine einzige der an ihn ausgestellten Rechnungen (für Warenlieferungen) remonstriert habe, womit die Substanziierungspflicht entgegen der Auffassung der Vorinstanz erfüllt gewesen sei. Es wäre durchaus ein Beweisverfahren zur Frage möglich gewesen, ob der Beschwerdegegner jemals gegen eine Rechnung oder eine Teilzahlung nach der mündlich vereinbarten Übung remonstriert habe.

Die Pflicht einer Prozesspartei, ihre Sachdarstellungen zu substanziieren, bedeutet, dass die Partei die Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar dazulegen hat, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (BGE 108 II 337 E. 2b S. 339; seither: BGE 133 III 153 E. 3.3 S. 162; 127 III 365 E. 2b S. 368; 123 III 183 E. 3e S. 187 f.). Der Richter verletzt Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB, wenn er eine Klage zu Unrecht mit der Begründung abweist, sie sei ungenügend substanziiert. Denn damit bringt er auch ihre Beweisanträge zu Fall (BGE 114 II 289 E. 2a S. 291; 108 II 337 E. 2c).
Die Vorinstanz kam aufgrund der behaupteten und unbestrittenen Umstände zum positiven Beweisergebnis, es habe ein tatsächlicher Parteiwille bestanden, der den Schluss auf die Begründung einer einfachen Gesellschaft zulässt und ein blosses Darlehensverhältnis ausschliesst. Damit fällt eine Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB wegen Nichtabnahme von Beweisen zur Frage des Vorliegens eines Darlehens von vornherein ausser Betracht und ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Behauptung eines Kreditorenverhältnisses hinreichend substanziierte, dass darüber Beweis erhoben werden könnte, nicht entscheiderheblich. Auf die betreffende Rüge braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.

5.5 Die Beschwerdeführerin bestreitet die rechtliche Qualifikation des strittigen Vertrages als einfache Gesellschaft.
5.5.1 Sie bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe Art. 531
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 531 - 1 Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit.
1    Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit.
2    Ist nicht etwas anderes vereinbart, so haben die Gesellschafter gleiche Beiträge, und zwar in der Art und dem Umfange zu leisten, wie der vereinbarte Zweck es erheischt.
3    In Bezug auf die Tragung der Gefahr und die Gewährspflicht finden, sofern der einzelne Gesellschafter den Gebrauch einer Sache zu überlassen hat, die Grundsätze des Mietvertrages und, sofern er Eigentum zu übertragen hat, die Grundsätze des Kaufvertrages entsprechende Anwendung.
OR verletzt, weil sie nicht gewürdigt habe, dass eine eklatante Disparität der behaupteten Leistungen der Beteiligten bestehe und insoweit das behauptete Gebilde einer einfachen Gesellschaft nicht hinterfragt habe. So hätte die Beschwerdeführerin nach Meinung der Vorinstanz zusammen mit der Zedentin (BY.________) die angebliche einfache Gesellschaft "quasi à fonds perdu" im Umfang von mehreren Hunderttausend Franken finanzieren müssen, während der Beschwerdegegner (genauso wie D.________ auch) nichts weiter eingebracht hätte, als seine Arbeitsleistung. Überdies habe sich der Beschwerdegegner mit der Entnahme von mehreren Hunderttausend Franken eine Vergütung für seine Arbeitsleistung ausgerichtet, was er den von ihm behaupteten Mitgesellschaftern nicht zugebilligt habe.

Mit diesen Vorbringen ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören, weil sie in den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil keine Stütze finden und die Beschwerdeführerin dazu keine zulässigen Sachverhaltsrügen vorbringt, die es dem Bundesgericht gegebenenfalls erlauben würden, den Sachverhalt insoweit zu ergänzen oder ergänzen zu lassen. So ist den vorinstanzlichen Feststellungen nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner aus dem Gesellschaftsvermögen mehrere Hunderttausend Franken bezogen oder sich für seine persönliche Bemühungen einen Lohn ausgerichtet hätte. Auch dass die finanziellen Vorschüsse der Beschwerdeführerin à fonds perdu erfolgt wären (vgl. zur entsprechenden Möglichkeit bei Beiträgen der Gesellschafter: Handschin/Vonzun, Zürcher Kommentar, 4. Aufl. 2009, N. 20 und 30 zu Art. 531
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 531 - 1 Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit.
1    Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit.
2    Ist nicht etwas anderes vereinbart, so haben die Gesellschafter gleiche Beiträge, und zwar in der Art und dem Umfange zu leisten, wie der vereinbarte Zweck es erheischt.
3    In Bezug auf die Tragung der Gefahr und die Gewährspflicht finden, sofern der einzelne Gesellschafter den Gebrauch einer Sache zu überlassen hat, die Grundsätze des Mietvertrages und, sofern er Eigentum zu übertragen hat, die Grundsätze des Kaufvertrages entsprechende Anwendung.
OR), ergibt sich nicht aus dem angefochtenen Urteil. Auch die Beschwerdeführerin geht im Übrigen zutreffend davon aus, dass die betreffenden Beträge im Liquidationsfall zurückzuerstatten sind, bevor zu einer Gewinnverteilung geschritten wird, und zwar unabhängig davon, ob sie - mit der Vorinstanz - als mitgliedschaftliche Leistungen nach Art. 531
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 531 - 1 Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit.
1    Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit.
2    Ist nicht etwas anderes vereinbart, so haben die Gesellschafter gleiche Beiträge, und zwar in der Art und dem Umfange zu leisten, wie der vereinbarte Zweck es erheischt.
3    In Bezug auf die Tragung der Gefahr und die Gewährspflicht finden, sofern der einzelne Gesellschafter den Gebrauch einer Sache zu überlassen hat, die Grundsätze des Mietvertrages und, sofern er Eigentum zu übertragen hat, die Grundsätze des Kaufvertrages entsprechende Anwendung.
OR oder als Auslagen im Sinne von Art. 537
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 537 - 1 Für Auslagen oder Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft macht oder eingeht, sowie für Verluste, die er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus den untrennbar damit verbundenen Gefahren erleidet, sind ihm die übrigen Gesellschafter haftbar.
1    Für Auslagen oder Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft macht oder eingeht, sowie für Verluste, die er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus den untrennbar damit verbundenen Gefahren erleidet, sind ihm die übrigen Gesellschafter haftbar.
2    Für die vorgeschossenen Gelder kann er vom Tage des geleisteten Vorschusses an Zinse fordern.
3    Dagegen steht ihm für persönliche Bemühungen kein Anspruch auf besondere Vergütung zu.
OR zu qualifizieren sind (vgl. dazu
Handschin/Vonzun, a.a.O., N. 16 zu Art. 548
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 548 - 1 Bei der Auseinandersetzung, die nach der Auflösung die Gesellschafter unter sich vorzunehmen haben, fallen die Sachen, die ein Gesellschafter zu Eigentum eingebracht hat, nicht an ihn zurück.
1    Bei der Auseinandersetzung, die nach der Auflösung die Gesellschafter unter sich vorzunehmen haben, fallen die Sachen, die ein Gesellschafter zu Eigentum eingebracht hat, nicht an ihn zurück.
2    Er hat jedoch Anspruch auf den Wert, für den sie übernommen worden sind.
3    Fehlt es an einer solchen Wertbestimmung, so geht sein Anspruch auf den Wert, den die Sachen zur Zeit des Einbringens hatten.
-551
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 551 - An den Verbindlichkeiten gegenüber Dritten wird durch die Auflösung der Gesellschaft nichts geändert.
OR; Daniel Staehelin, Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2008, N. 8 und ff. zu Art. 548
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 548 - 1 Bei der Auseinandersetzung, die nach der Auflösung die Gesellschafter unter sich vorzunehmen haben, fallen die Sachen, die ein Gesellschafter zu Eigentum eingebracht hat, nicht an ihn zurück.
1    Bei der Auseinandersetzung, die nach der Auflösung die Gesellschafter unter sich vorzunehmen haben, fallen die Sachen, die ein Gesellschafter zu Eigentum eingebracht hat, nicht an ihn zurück.
2    Er hat jedoch Anspruch auf den Wert, für den sie übernommen worden sind.
3    Fehlt es an einer solchen Wertbestimmung, so geht sein Anspruch auf den Wert, den die Sachen zur Zeit des Einbringens hatten.
/549
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 549 - 1 Verbleibt nach Abzug der gemeinschaftlichen Schulden, nach Ersatz der Auslagen und Verwendungen an einzelne Gesellschafter und nach Rückerstattung der Vermögensbeiträge ein Überschuss, so ist er unter die Gesellschafter als Gewinn zu verteilen.
1    Verbleibt nach Abzug der gemeinschaftlichen Schulden, nach Ersatz der Auslagen und Verwendungen an einzelne Gesellschafter und nach Rückerstattung der Vermögensbeiträge ein Überschuss, so ist er unter die Gesellschafter als Gewinn zu verteilen.
2    Ist nach Tilgung der Schulden und Ersatz der Auslagen und Verwendungen das gemeinschaftliche Vermögen nicht ausreichend, um die geleisteten Vermögensbeiträge zurückzuerstatten, so haben die Gesellschafter das Fehlende als Verlust zu tragen.
OR; Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 12 Rz. 87 f.).

Selbst wenn die Behauptung der "Disparität der Leistungen" zutreffen würde, wäre die Rüge der Beschwerdeführerin nicht zielführend. Für die einfache Gesellschaft ist es begriffswesentlich und daher zwingend, dass jeder Gesellschafter einen Beitrag zur Förderung des Gesellschaftszwecks leistet (Art. 531 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 531 - 1 Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit.
1    Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit.
2    Ist nicht etwas anderes vereinbart, so haben die Gesellschafter gleiche Beiträge, und zwar in der Art und dem Umfange zu leisten, wie der vereinbarte Zweck es erheischt.
3    In Bezug auf die Tragung der Gefahr und die Gewährspflicht finden, sofern der einzelne Gesellschafter den Gebrauch einer Sache zu überlassen hat, die Grundsätze des Mietvertrages und, sofern er Eigentum zu übertragen hat, die Grundsätze des Kaufvertrages entsprechende Anwendung.
OR; vgl. die vorstehende Erwägung 5.2; Fellmann/Müller, Berner Kommentar, 2006, N. 63 zu Art. 531
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 531 - 1 Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit.
1    Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit.
2    Ist nicht etwas anderes vereinbart, so haben die Gesellschafter gleiche Beiträge, und zwar in der Art und dem Umfange zu leisten, wie der vereinbarte Zweck es erheischt.
3    In Bezug auf die Tragung der Gefahr und die Gewährspflicht finden, sofern der einzelne Gesellschafter den Gebrauch einer Sache zu überlassen hat, die Grundsätze des Mietvertrages und, sofern er Eigentum zu übertragen hat, die Grundsätze des Kaufvertrages entsprechende Anwendung.
OR; Handschin/Vonzun, a.a.O., N. 1 zu Art. 531
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 531 - 1 Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit.
1    Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit.
2    Ist nicht etwas anderes vereinbart, so haben die Gesellschafter gleiche Beiträge, und zwar in der Art und dem Umfange zu leisten, wie der vereinbarte Zweck es erheischt.
3    In Bezug auf die Tragung der Gefahr und die Gewährspflicht finden, sofern der einzelne Gesellschafter den Gebrauch einer Sache zu überlassen hat, die Grundsätze des Mietvertrages und, sofern er Eigentum zu übertragen hat, die Grundsätze des Kaufvertrages entsprechende Anwendung.
OR; Lukas Handschin, Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2008, N. 1 zu Art. 531
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 531 - 1 Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit.
1    Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit.
2    Ist nicht etwas anderes vereinbart, so haben die Gesellschafter gleiche Beiträge, und zwar in der Art und dem Umfange zu leisten, wie der vereinbarte Zweck es erheischt.
3    In Bezug auf die Tragung der Gefahr und die Gewährspflicht finden, sofern der einzelne Gesellschafter den Gebrauch einer Sache zu überlassen hat, die Grundsätze des Mietvertrages und, sofern er Eigentum zu übertragen hat, die Grundsätze des Kaufvertrages entsprechende Anwendung.
OR; Forstmoser/Meier-Hayoz, a.a.O., § 12 Rz. 36). Hingegen wird der Bestand einer einfachen Gesellschaft grundsätzlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Gesellschafter umfangmässig ungleiche Beiträge zu leisten haben oder geleistet haben. Nach Art. 531 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 531 - 1 Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit.
1    Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit.
2    Ist nicht etwas anderes vereinbart, so haben die Gesellschafter gleiche Beiträge, und zwar in der Art und dem Umfange zu leisten, wie der vereinbarte Zweck es erheischt.
3    In Bezug auf die Tragung der Gefahr und die Gewährspflicht finden, sofern der einzelne Gesellschafter den Gebrauch einer Sache zu überlassen hat, die Grundsätze des Mietvertrages und, sofern er Eigentum zu übertragen hat, die Grundsätze des Kaufvertrages entsprechende Anwendung.
OR haben die Gesellschafter, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gleiche Beiträge, und zwar in der Art und dem Umfange zu leisten, wie der vereinbarte Zweck es erheischt. Damit schliesst das Gesetz gerade nicht aus, dass die Parteien vereinbaren, im Rahmen einer einfachen Gesellschaft ungleiche Beiträge zu leisten, wobei eine Vereinbarung formfrei, mithin auch konkludent, erfolgen kann. Vorbehalten bleibt einzig eine
gegen Art. 27 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
1    Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2    Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
ZGB verstossenden Regelung, die aber hier nicht zur Diskussion steht (vgl. Fellmann/Müller, a.a.O., N. 72 und 81 zu Art. 531
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 531 - 1 Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit.
1    Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit.
2    Ist nicht etwas anderes vereinbart, so haben die Gesellschafter gleiche Beiträge, und zwar in der Art und dem Umfange zu leisten, wie der vereinbarte Zweck es erheischt.
3    In Bezug auf die Tragung der Gefahr und die Gewährspflicht finden, sofern der einzelne Gesellschafter den Gebrauch einer Sache zu überlassen hat, die Grundsätze des Mietvertrages und, sofern er Eigentum zu übertragen hat, die Grundsätze des Kaufvertrages entsprechende Anwendung.
OR; Handschin/ Vonzun, a.a.O., N. 33 f., 40 zu Art. 531
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 531 - 1 Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit.
1    Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit.
2    Ist nicht etwas anderes vereinbart, so haben die Gesellschafter gleiche Beiträge, und zwar in der Art und dem Umfange zu leisten, wie der vereinbarte Zweck es erheischt.
3    In Bezug auf die Tragung der Gefahr und die Gewährspflicht finden, sofern der einzelne Gesellschafter den Gebrauch einer Sache zu überlassen hat, die Grundsätze des Mietvertrages und, sofern er Eigentum zu übertragen hat, die Grundsätze des Kaufvertrages entsprechende Anwendung.
OR).
5.5.2 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Vorinstanz habe Art. 536
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 536 - Kein Gesellschafter darf zu seinem besonderen Vorteile Geschäfte betreiben, durch die der Zweck der Gesellschaft vereitelt oder beeinträchtigt würde.
OR verletzt, indem sie den Bestand einer einfachen Gesellschaft angenommen habe. Denn es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin während der ganzen Zeit der Lieferungen an den Beschwerdegegner ihre eigenen Geschäfte nicht aufgegeben habe, was gegen eine einfache Gesellschaft spreche.

Eine Verletzung von Art. 536 ist damit nicht dargetan, soweit die Rüge, die der tatsächlichen Grundlage im angefochtenen Urteil entbehrt, überhaupt zu hören ist. Nach der angerufenen Bestimmung darf kein Gesellschafter zu seinem besonderen Vorteile Geschäfte betreiben, durch die der Zweck der Gesellschaft vereitelt oder beeinträchtigt würde. Die Beschwerdeführerin behauptet indessen nicht einmal, ihre weiterhin getätigten, eigenen Geschäfte hätten den Zweck der festgestellten einfachen Gesellschaft auch nur beeinträchtigt.
5.5.3 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, der Beschwerdegegner handle rechtsmissbräuchlich, wenn er sich auf das Recht der einfachen Gesellschaft berufe, gleichzeitig aber seine Pflichten gegenüber den übrigen Gesellschaftern verletzt habe. So habe er die Bankkonti gesperrt und keine Informationen über die Debitorenzahlungen mehr zugelassen, womit er der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer Kontrollrechte verunmöglicht habe.

Die sinngemässe Rüge, die Vorinstanz hätte auf einen Rechtsmissbrauch schliessen müssen, ist nicht nachvollziehbar. Auch wenn es zutreffen würde, dass der Beschwerdegegner Pflichten gegenüber seinen Mitgesellschaftern verletzt hätte, ist nicht ersichtlich, weshalb dies den Bestand einer einfachen Gesellschaft ausschliessen und die Berufung auf denselben als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen könnte.

5.6 Zusammenfassend verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie annahm, die geschäftliche Zusammenarbeit und die Erbringung der Leistungen beim von den Parteien betriebenen Textilhandel seien im Rahmen einer einfachen Gesellschaft erfolgt.

6.
Strittig ist weiter, ob die von der Beschwerdeführerin geforderten Geldbeträge im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, d.h. mit der von ihr erhobenen Forderungsklage geltend gemacht werden können. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, es habe sich bei den von ihr im Rahmen der Zusammenarbeit erbrachten Leistungen (Übernahme der Kosten für die Warenlieferungen, Bereitstellung von Büroräumen usw.) um Auslagen im Sinne von Art. 537
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 537 - 1 Für Auslagen oder Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft macht oder eingeht, sowie für Verluste, die er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus den untrennbar damit verbundenen Gefahren erleidet, sind ihm die übrigen Gesellschafter haftbar.
1    Für Auslagen oder Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft macht oder eingeht, sowie für Verluste, die er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus den untrennbar damit verbundenen Gefahren erleidet, sind ihm die übrigen Gesellschafter haftbar.
2    Für die vorgeschossenen Gelder kann er vom Tage des geleisteten Vorschusses an Zinse fordern.
3    Dagegen steht ihm für persönliche Bemühungen kein Anspruch auf besondere Vergütung zu.
OR gehandelt, die ihr selbst bei Annahme einer einfachen Gesellschaft auch ohne Liquidation zu ersetzen seien. Die Vorinstanz habe Art. 537
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OR Art. 537 - 1 Für Auslagen oder Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft macht oder eingeht, sowie für Verluste, die er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus den untrennbar damit verbundenen Gefahren erleidet, sind ihm die übrigen Gesellschafter haftbar.
1    Für Auslagen oder Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft macht oder eingeht, sowie für Verluste, die er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus den untrennbar damit verbundenen Gefahren erleidet, sind ihm die übrigen Gesellschafter haftbar.
2    Für die vorgeschossenen Gelder kann er vom Tage des geleisteten Vorschusses an Zinse fordern.
3    Dagegen steht ihm für persönliche Bemühungen kein Anspruch auf besondere Vergütung zu.
OR verletzt, indem sie ihre entsprechende Forderungsklage abgewiesen habe. Dem kann nicht gefolgt werden.

6.1 Die Vorinstanz hielt dafür, es habe sich bei den von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen um mitgliedschaftliche Leistungen, mithin um Beiträge bzw. Einlagen im Sinne von Art. 531
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 531 - 1 Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit.
1    Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit.
2    Ist nicht etwas anderes vereinbart, so haben die Gesellschafter gleiche Beiträge, und zwar in der Art und dem Umfange zu leisten, wie der vereinbarte Zweck es erheischt.
3    In Bezug auf die Tragung der Gefahr und die Gewährspflicht finden, sofern der einzelne Gesellschafter den Gebrauch einer Sache zu überlassen hat, die Grundsätze des Mietvertrages und, sofern er Eigentum zu übertragen hat, die Grundsätze des Kaufvertrages entsprechende Anwendung.
OR gehandelt. Dies stellt die Beschwerdeführerin mit ihrer blossen Behauptung, ihre Forderung beschlage die Rückerstattung von Auslagen im Sinne von Art. 537
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OR Art. 537 - 1 Für Auslagen oder Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft macht oder eingeht, sowie für Verluste, die er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus den untrennbar damit verbundenen Gefahren erleidet, sind ihm die übrigen Gesellschafter haftbar.
1    Für Auslagen oder Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft macht oder eingeht, sowie für Verluste, die er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus den untrennbar damit verbundenen Gefahren erleidet, sind ihm die übrigen Gesellschafter haftbar.
2    Für die vorgeschossenen Gelder kann er vom Tage des geleisteten Vorschusses an Zinse fordern.
3    Dagegen steht ihm für persönliche Bemühungen kein Anspruch auf besondere Vergütung zu.
OR und nicht von Beiträgen, nicht, jedenfalls nicht substanziiert, in Frage. Allerdings ist es vorliegend ohnehin nicht entscheidwesentlich und kann offen bleiben, ob die von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen als Beiträge oder Einlagen im Sinne von Art. 531
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OR Art. 531 - 1 Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit.
1    Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit.
2    Ist nicht etwas anderes vereinbart, so haben die Gesellschafter gleiche Beiträge, und zwar in der Art und dem Umfange zu leisten, wie der vereinbarte Zweck es erheischt.
3    In Bezug auf die Tragung der Gefahr und die Gewährspflicht finden, sofern der einzelne Gesellschafter den Gebrauch einer Sache zu überlassen hat, die Grundsätze des Mietvertrages und, sofern er Eigentum zu übertragen hat, die Grundsätze des Kaufvertrages entsprechende Anwendung.
OR zu qualifizieren sind, auf deren Rückerstattung Gesellschafter während dem laufenden Gesellschaftsverhältnis grundsätzlich keinen Anspruch haben, oder um Auslagen, die sie nach Art. 537 Abs. 1
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OR Art. 537 - 1 Für Auslagen oder Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft macht oder eingeht, sowie für Verluste, die er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus den untrennbar damit verbundenen Gefahren erleidet, sind ihm die übrigen Gesellschafter haftbar.
1    Für Auslagen oder Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft macht oder eingeht, sowie für Verluste, die er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus den untrennbar damit verbundenen Gefahren erleidet, sind ihm die übrigen Gesellschafter haftbar.
2    Für die vorgeschossenen Gelder kann er vom Tage des geleisteten Vorschusses an Zinse fordern.
3    Dagegen steht ihm für persönliche Bemühungen kein Anspruch auf besondere Vergütung zu.
OR grundsätzlich schon während der Dauer der Gesellschaft zurückfordern können (vgl. dazu FELLMANN/MÜLLER, a.a.O., N. 23 und 25 f. zu Art. 531
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OR Art. 531 - 1 Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit.
1    Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit.
2    Ist nicht etwas anderes vereinbart, so haben die Gesellschafter gleiche Beiträge, und zwar in der Art und dem Umfange zu leisten, wie der vereinbarte Zweck es erheischt.
3    In Bezug auf die Tragung der Gefahr und die Gewährspflicht finden, sofern der einzelne Gesellschafter den Gebrauch einer Sache zu überlassen hat, die Grundsätze des Mietvertrages und, sofern er Eigentum zu übertragen hat, die Grundsätze des Kaufvertrages entsprechende Anwendung.
OR, N. 23 f. zu Art. 537
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 537 - 1 Für Auslagen oder Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft macht oder eingeht, sowie für Verluste, die er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus den untrennbar damit verbundenen Gefahren erleidet, sind ihm die übrigen Gesellschafter haftbar.
1    Für Auslagen oder Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft macht oder eingeht, sowie für Verluste, die er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus den untrennbar damit verbundenen Gefahren erleidet, sind ihm die übrigen Gesellschafter haftbar.
2    Für die vorgeschossenen Gelder kann er vom Tage des geleisteten Vorschusses an Zinse fordern.
3    Dagegen steht ihm für persönliche Bemühungen kein Anspruch auf besondere Vergütung zu.
OR; HANDSCHIN/VONZUN, a.a.O., N. 10 und 21 f., 31 zu Art. 531
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 531 - 1 Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit.
1    Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit.
2    Ist nicht etwas anderes vereinbart, so haben die Gesellschafter gleiche Beiträge, und zwar in der Art und dem Umfange zu leisten, wie der vereinbarte Zweck es erheischt.
3    In Bezug auf die Tragung der Gefahr und die Gewährspflicht finden, sofern der einzelne Gesellschafter den Gebrauch einer Sache zu überlassen hat, die Grundsätze des Mietvertrages und, sofern er Eigentum zu übertragen hat, die Grundsätze des Kaufvertrages entsprechende Anwendung.
OR; ferner: HANDSCHIN, a.a.O., N. 9 zu Art. 531
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OR Art. 531 - 1 Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit.
1    Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit.
2    Ist nicht etwas anderes vereinbart, so haben die Gesellschafter gleiche Beiträge, und zwar in der Art und dem Umfange zu leisten, wie der vereinbarte Zweck es erheischt.
3    In Bezug auf die Tragung der Gefahr und die Gewährspflicht finden, sofern der einzelne Gesellschafter den Gebrauch einer Sache zu überlassen hat, die Grundsätze des Mietvertrages und, sofern er Eigentum zu übertragen hat, die Grundsätze des Kaufvertrages entsprechende Anwendung.
OR; ALFRED SIEGWART, Zürcher Kommentar, 1938, N. 2 zu Art. 531
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 531 - 1 Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit.
1    Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit.
2    Ist nicht etwas anderes vereinbart, so haben die Gesellschafter gleiche Beiträge, und zwar in der Art und dem Umfange zu leisten, wie der vereinbarte Zweck es erheischt.
3    In Bezug auf die Tragung der Gefahr und die Gewährspflicht finden, sofern der einzelne Gesellschafter den Gebrauch einer Sache zu überlassen hat, die Grundsätze des Mietvertrages und, sofern er Eigentum zu übertragen hat, die Grundsätze des Kaufvertrages entsprechende Anwendung.
OR). Die Vorinstanz wies die von der Beschwerdeführerin erhobene Klage jedenfalls auch dann zu
Recht ab, wenn deren Leistungen als Auslagen zu qualifizieren wären oder wenn es sich um mitgliedschaftliche Beiträge handelte, die nach einer getroffenen besonderen Vereinbarung unter den Gesellschaftern schon vor einer Auflösung und Liquidation der Gesellschaft zurückgefordert werden können.

6.2 So ist unbestritten, dass die einfache Gesellschaft per 28. Juli 2006 einvernehmlich aufgelöst wurde. Ist ein Auflösungsgrund eingetreten, befindet sich die Gesellschaft in Liquidation. In dieser Situation hat der einzelne Gesellschafter nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Liquidation keinen Anspruch darauf, eine Forderung aus einem einzelnen Vorgang losgelöst von der Gesamtheit der gesellschaftlichen Beziehungen geltend machen zu können. Die Auseinandersetzung umfasst vielmehr den gesamten Komplex der liquidationsbedürftigen Verhältnisse. Die Liquidation kann sich nicht auf die Abwicklung einzelner Rechtsverhältnisse beschränken, sondern muss vollständig durchgeführt werden. Sie ist erst beendet, wenn in jeder Beziehung eine Auseinandersetzung nach Gesellschaftsrecht stattgefunden hat (BGE 116 II 316 E. 2d; 93 II 387 E. 3 und 4 S. 391, je mit Hinweisen).

Grundsätzlich ist diese von allen Gesellschaftern oder von einem Liquidator vorzunehmen, der mangels Regelung im Gesellschaftsvertrag oder Zustandekommen eines Gesellschaftsbeschlusses vom Richter eingesetzt werden kann. Sofern die Gesellschafter sich nicht auf eine andere Art der Liquidation geeinigt haben, sind gemäss gesetzlicher Ordnung nach Feststellung der Aktiven und Passiven zuerst die Gesellschaftsschulden zu tilgen, und es muss, soweit es zur Durchführung dieser Massregel erforderlich ist, das Vermögen versilbert werden. Zu den Schulden zählen dabei auch Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen im Sinne von Art. 537
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OR Art. 537 - 1 Für Auslagen oder Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft macht oder eingeht, sowie für Verluste, die er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus den untrennbar damit verbundenen Gefahren erleidet, sind ihm die übrigen Gesellschafter haftbar.
1    Für Auslagen oder Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft macht oder eingeht, sowie für Verluste, die er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus den untrennbar damit verbundenen Gefahren erleidet, sind ihm die übrigen Gesellschafter haftbar.
2    Für die vorgeschossenen Gelder kann er vom Tage des geleisteten Vorschusses an Zinse fordern.
3    Dagegen steht ihm für persönliche Bemühungen kein Anspruch auf besondere Vergütung zu.
OR. Hierauf erhalten die Gesellschafter ihre Einlagen dem Werte nach zurück, entweder in Sachwerten oder in Geld nach weiterer Versilberung des Vermögens. Der verbleibende Rest wird als Gewinn oder Verlust behandelt (Urteile 4A 398/2010 vom 14. Dezember 2010 E. 5.2.4.5, 4A 443/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 3.2 und 4C.416/2005 vom 24. Februar 2006 E. 3.3, je mit Hinweisen). Auch wenn es sich bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ansprüchen um solche auf Auslagenersatz, mithin um Gesellschaftsschulden handeln würde, hätte sie diese somit grundsätzlich im Rahmen der Liquidation der gesamten
gesellschaftlichen Beziehungen zu fordern.

Die Abberufung und Ernennung eines Liquidators ist nicht (mehr) erforderlich, wenn keine äusseren Liquidationshandlungen mehr vorzunehmen sind, d.h. wenn alle Schulden bezahlt sind und die Aktiven aus Bargeld bestehen. Diesfalls kann jeder Gesellschafter mittels Leistungsklage die Ausrichtung seines Liquidationsanteils verlangen (vgl. dazu Urteile 4C.416/2005 vom 24. Februar 2006 E. 3.4 und C.139/1987 vom 5. Oktober 1987 E. 2b/3b, SJ 1988 S. 81 ff., 84; vgl. auch BGE 108 II 204 E. 6, je mit Hinweisen). Eine Klage gegen einzelne Gesellschafter ohne vorgängige Liquidation unter Einbezug von allen Mitgliedern des Konsortiums wäre nur dann möglich, wenn aufgrund einer Liquidationsbilanz (Art. 587
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 587 - 1 Die Liquidatoren haben bei Beginn der Liquidation eine Bilanz aufzustellen.
1    Die Liquidatoren haben bei Beginn der Liquidation eine Bilanz aufzustellen.
2    Bei länger andauernder Liquidation sind jährliche Zwischenabschlüsse291 zu errichten.
OR; zur Anwendung dieser Bestimmung auf die einfache Gesellschaft vgl. BGE 93 II 387 E. 3 S. 391) im Zeitpunkt der Gesellschaftsauflösung fest stünde, dass kein unverflüssigtes Gesellschaftsvermögen vorhanden ist und die Gesellschaft bloss im Einzelnen bestimmbare Schulden gegenüber Gesellschaftern und nicht gegenüber Dritten hätte, mithin keine liquidationsbedürftigen Verhältnisse gegeben wären (Urteil 4C.416/2005 vom 24. Februar 2006 E. 3.4/3.6). An dieser Voraussetzung fehlt es indessen nach den vorinstanzlichen Feststellungen, welche die
Beschwerdeführerin nicht mit einer zulässigen Sachverhaltsrüge in Frage stellt. In dieser Situation wies die Vorinstanz die Klage der Beschwerdeführerin, mit der diese losgelöst von der Gesamtheit der gesellschaftlichen Beziehungen Ersatz für die von ihr erbrachten Leistungen forderte, zu Recht ab und verwies die Beschwerdeführerin zutreffend in das Liquidationsverfahren, wie es vorstehend umschrieben wurde.

7.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4A_509/2010
Datum : 11. März 2011
Publiziert : 29. März 2011
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Gesellschaftsrecht
Gegenstand : Einfache Gesellschaft


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OR: 18 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
312 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 312 - Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte.
530 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 530 - 1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
1    Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
2    Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen.
531 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 531 - 1 Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit.
1    Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit.
2    Ist nicht etwas anderes vereinbart, so haben die Gesellschafter gleiche Beiträge, und zwar in der Art und dem Umfange zu leisten, wie der vereinbarte Zweck es erheischt.
3    In Bezug auf die Tragung der Gefahr und die Gewährspflicht finden, sofern der einzelne Gesellschafter den Gebrauch einer Sache zu überlassen hat, die Grundsätze des Mietvertrages und, sofern er Eigentum zu übertragen hat, die Grundsätze des Kaufvertrages entsprechende Anwendung.
533 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 533 - 1 Wird es nicht anders vereinbart, so hat jeder Gesellschafter, ohne Rücksicht auf die Art und Grösse seines Beitrages, gleichen Anteil an Gewinn und Verlust.
1    Wird es nicht anders vereinbart, so hat jeder Gesellschafter, ohne Rücksicht auf die Art und Grösse seines Beitrages, gleichen Anteil an Gewinn und Verlust.
2    Ist nur der Anteil am Gewinne oder nur der Anteil am Verluste vereinbart, so gilt diese Vereinbarung für beides.
3    Die Verabredung, dass ein Gesellschafter, der zu dem gemeinsamen Zwecke Arbeit beizutragen hat, Anteil am Gewinne, nicht aber am Verluste haben soll, ist zulässig.
536 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 536 - Kein Gesellschafter darf zu seinem besonderen Vorteile Geschäfte betreiben, durch die der Zweck der Gesellschaft vereitelt oder beeinträchtigt würde.
537 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 537 - 1 Für Auslagen oder Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft macht oder eingeht, sowie für Verluste, die er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus den untrennbar damit verbundenen Gefahren erleidet, sind ihm die übrigen Gesellschafter haftbar.
1    Für Auslagen oder Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft macht oder eingeht, sowie für Verluste, die er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus den untrennbar damit verbundenen Gefahren erleidet, sind ihm die übrigen Gesellschafter haftbar.
2    Für die vorgeschossenen Gelder kann er vom Tage des geleisteten Vorschusses an Zinse fordern.
3    Dagegen steht ihm für persönliche Bemühungen kein Anspruch auf besondere Vergütung zu.
548 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 548 - 1 Bei der Auseinandersetzung, die nach der Auflösung die Gesellschafter unter sich vorzunehmen haben, fallen die Sachen, die ein Gesellschafter zu Eigentum eingebracht hat, nicht an ihn zurück.
1    Bei der Auseinandersetzung, die nach der Auflösung die Gesellschafter unter sich vorzunehmen haben, fallen die Sachen, die ein Gesellschafter zu Eigentum eingebracht hat, nicht an ihn zurück.
2    Er hat jedoch Anspruch auf den Wert, für den sie übernommen worden sind.
3    Fehlt es an einer solchen Wertbestimmung, so geht sein Anspruch auf den Wert, den die Sachen zur Zeit des Einbringens hatten.
549 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 549 - 1 Verbleibt nach Abzug der gemeinschaftlichen Schulden, nach Ersatz der Auslagen und Verwendungen an einzelne Gesellschafter und nach Rückerstattung der Vermögensbeiträge ein Überschuss, so ist er unter die Gesellschafter als Gewinn zu verteilen.
1    Verbleibt nach Abzug der gemeinschaftlichen Schulden, nach Ersatz der Auslagen und Verwendungen an einzelne Gesellschafter und nach Rückerstattung der Vermögensbeiträge ein Überschuss, so ist er unter die Gesellschafter als Gewinn zu verteilen.
2    Ist nach Tilgung der Schulden und Ersatz der Auslagen und Verwendungen das gemeinschaftliche Vermögen nicht ausreichend, um die geleisteten Vermögensbeiträge zurückzuerstatten, so haben die Gesellschafter das Fehlende als Verlust zu tragen.
551 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 551 - An den Verbindlichkeiten gegenüber Dritten wird durch die Auflösung der Gesellschaft nichts geändert.
587
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 587 - 1 Die Liquidatoren haben bei Beginn der Liquidation eine Bilanz aufzustellen.
1    Die Liquidatoren haben bei Beginn der Liquidation eine Bilanz aufzustellen.
2    Bei länger andauernder Liquidation sind jährliche Zwischenabschlüsse291 zu errichten.
ZGB: 8 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
27
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
1    Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2    Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
BGE Register
108-II-204 • 108-II-337 • 113-II-264 • 114-II-289 • 115-II-305 • 116-II-316 • 116-II-707 • 123-III-183 • 124-III-297 • 124-III-363 • 126-III-315 • 126-III-375 • 127-III-365 • 129-III-664 • 130-III-591 • 130-III-66 • 131-III-606 • 132-III-222 • 132-III-24 • 133-II-249 • 133-III-153 • 133-III-585 • 134-III-524 • 134-III-570 • 134-III-92 • 135-III-397 • 136-V-362 • 84-II-493 • 93-II-387 • 99-II-303
Weitere Urteile ab 2000
4A_214/2008 • 4A_306/2009 • 4A_398/2010 • 4A_443/2009 • 4A_509/2010 • 4A_526/2008 • 4C.214/2003 • 4C.416/2005 • 4C.472/1997
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdegegner • einfache gesellschaft • vorinstanz • handelsgericht • bundesgericht • frage • sachverhalt • darlehen • geld • lieferung • wiese • sachverhaltsfeststellung • beweismittel • zins • einzelne gesellschaften • mitgliedschaft • einzelfirma • weiler • darleiher • unternehmung • gesellschaftsrecht • entscheid • lohn • animus societatis • beteiligung oder zusammenarbeit • kantonales rechtsmittel • gesellschaftsschuld • forderungsklage • wirklicher wille • tag • liquidator • wille • gerichtsschreiber • juristische person • zahl • begründung der eingabe • ausgabe • voraussetzung • dauer • verfahrensbeteiligter • beweislast • richtigkeit • rechtsanwalt • liquidation • produktion • bestimmbarkeit • rechtsverletzung • vertragsinhalt • gesellschaft • uniform • bilanz • verhältnis zwischen • koordination • ware • ersetzung • eröffnung des entscheids • beweisführung • vorteil • zürich • beweis • richterliche behörde • begründung des entscheids • vertragsabschluss • form und inhalt • gerichtskosten • aufhebung • beschwerde in zivilsachen • rechtsmittel • berechnung • personalbeurteilung • vertrag • verfahrenspartei • angabe • autonomie • zahlung • rückerstattung • ersatz der kosten • zweck • umfang • planungsziel • muster • ausmass der baute • abrechnung • duplik • verfahrensgrundsatz • stille gesellschaft • widerklage • rechtsmissbrauch • leistungsklage • bezogener • indiz • hauptsache • einzelunterschrift • kantonales verfahren • wert • anspruch auf rechtliches gehör • borger • obliegenheit • streitgegenstand • vater • natürliche person • familie • partiarisches darlehen • materielles recht • lausanne • tatfrage • e-banking • mehrwertsteuer • aufschiebende wirkung • menge • klageschrift • eigentum • realisierung • liquidationsanteil • verhalten • vertretbare sache • know-how • konsortium • kontrollrecht • geldschuld • versicherer • beschwerdefrist
... Nicht alle anzeigen
AS
AS 2006/1234
Pra
93 Nr. 162
SJ
1988 S.81