Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A 511/2021
Urteil vom 11. Februar 2022
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Niquille,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Andri Hess und Luca Angstmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________ GmbH,
2. C.________ GmbH,
beide vertreten durch
Rechtsanwälte Dr. Thierry Calame und Peter Ling, Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Patentverletzung,
Beschwerde gegen das Teilurteil des Bundespatentgerichts vom 30. August 2021 (O2019 012).
Sachverhalt:
A.
A.a. Bei der B.________ GmbH und der C.________ GmbH (Klägerinnen, Beschwerdegegnerinnen) handelt es sich um Gesellschaften mit Sitz in Deutschland. Sie sind eingetragene Inhaberinnen des europäischen Patents EP xxx (Klagepatent), das am 25. Juli 2014 angemeldet und dessen Erteilung am 11. April 2018 veröffentlicht wurde.
Bei der A.________ GmbH (Beklagte, Beschwerdeführerin) handelt es sich um eine Gesellschaft mit Sitz in U.________. Die Klägerinnen werfen ihr eine Verletzung des schweizerischen Teils des Klagepatents vor.
A.b. Das Klagepatent betrifft ein austauschbares Werkzeug (beispielsweise zum Sägen, Schneiden oder Schleifen) zum Anschluss an eine Werkzeugmaschine. Diese soll insbesondere handgeführt sein und eine oszillierende Antriebsbewegung erzeugen. Die Klägerinnen betreiben unter der Marke "X.________" nachfolgend abgebildete Werkzeugmaschinen, die - bzw. die dazu passenden Werkzeuge - von der patentgemässen Lehre Gebrauch machen:
A.c. Der von den Klägerinnen geltend gemachte - für das Verfahren ("verbal" oder " inter partes") eingeschränkte - unabhängige Hauptanspruch des Klagepatents lautet (in der Fassung gemäss Stellungnahme vom 21. September 2020 zur Duplik) in der klägerischen Gliederung und Nummerierung wie folgt (Streichungen gegenüber den erteilten Ansprüchen durch durchgestrichenen Text angezeigt) :
"1.1 Werkzeugeinrichtung, welche zur Verwendung mit einer, insbesondere handgeführten, Werkzeugmaschine geeignet ist, die eine sich um eine Antriebsachse, insbesondere oszillierend, bewegende Antriebseinrich- tung aufweist,
1.2 und welche eine Anschlusseinrichtung aufweist, mit der sie an einer Werkzeugmaschine derart befestigbar ist, dass deren Antriebsachse und eine Werkzeugdrehachse im Wesentlichen zusammenfallen,
1.3 wobei diese Anschlusseinrichtung zur Aufnahme einer Antriebskraft we- nigstens zwei im Abstand zu dieser Werkzeugdrehachse angeordnete Antriebsflächenbereiche mit je einer Vielzahl von Flächenpunkten auf- weist,
1.4 dadurch gekennzeichnet, dass Tangentialebenen an diesen Flächen- punkten gegenüber einer Axialebene, welche diese Werkzeugdrehach- se einschliesst, geneigt sind,
1.5 wobei diese Tangentialebenen gegenüber einer Radialebene, welche sich senkrecht zu der Werkzeugdrehachse erstreckt, geneigt sind,
1.6 wobei die Anschlusseinrichtung eine Seitenwandung aufweist,
1.7 wobei diese Seitenwandung radial beabstandet von der Werkzeugdreh- achse verläuft,
1.8 wobei sich diese Seitenwandung zwischen einer ersten, oberen Begren- zungsebene und einer zweiten, unteren Begrenzungsebene erstreckt, und,
1.9 wobei diese Seitenwandung die Antriebsflächenbereiche aufweist,
1.10 wobei durch die Seitenwandung ein im Wesentlichen hohlkegeliger Ab- schnitt im Bereich der Anschlusseinrichtung entsteht, der einen Quer- schnitt mit variablem Abstand der Seitenwandung zur Werkzeugdrehach- se in einer zu dieser Werkzeugdrehachse orthogonalen Ebene aufweist.
13.1 dadurch gekennzeichnet, dass die Anschlusseinrichtung (12) eine gera- de Anzahl von 4 oder mehr und 32 oder weniger Antriebsflächenberei- chen (2, 2a, 2b) aufweist, vorzugsweise 4 oder mehr, bevorzugt 8 oder mehr und besonders bevorzugt 16 oder mehr, und weiter vorzugsweise 64 oder weniger, bevorzugt 48 oder weniger und besonders bevorzugt 32 oder weniger, ganz besonders bevorzugt 24,
13.2 wobei diese Antriebsflächenbereiche (2, 2a, 2b) insbesondere im Wesentlichen sternartig, vorzugsweise in Form eines sternförmigen Polygons, vorzugsweise mit Abrundungen an den Übergangsbereichen zwischen den einzelnen Antriebsflächenbereichen ausgebildet sind
8.1 und dadurch gekennzeichnet, dass die Anschlusseinrichtung (12) einen Deckflächenabschnitt (10, 10a) aufweist,
8.2 dass sich dieser mittelbar oder unmittelbar an wenigstens einen dieser Antriebsflächenbereiche (2, 2a, 2b) anschliesst,
8.3 dass dessen Erstreckung wenigstens eine Komponente senkrecht zur Werkzeugdrehachse (5) aufweist, und
8.4 dass dieser Deckflächenabschnitt (10, 10a) im Wesentlichen im Bereich einer dieser ersten, oberen Begrenzungsebenen (8a) angeordnet ist und vorzugsweise dass sich der Deckflächenabschnitt (10, 10a) radial in Richtung zur Werkzeugdrehachse (5) hin erstreckt; und
8.5 dass dieser Deckflächenabschnitt (10, 10a) wenigstens eine Ausneh- mung aufweist, wobei diese Ausnehmung oder mehrere dieser Ausneh- mungen bevorzugt im Wesentlichen im Bereich der Werkzeugdrehachse (5) angeordnet sind, wobei weiter bevorzugt eine oder mehrere dieser Ausnehmungen rotationssymmetrisch zu dieser Werkzeugdrehachse (5) angeordnet sind.
3.1 und dadurch gekennzeichnet, dass diese Begrenzungsebenen (8, 8a, 8b) im Wesentlichen senkrecht zu dieser Werkzeugdrehachse (5) ange- ordnet sind,
3.2 dass diese Begrenzungsebenen (8, 8a, 8b) voneinander beabstandet sind,
3.3 dass jeder dieser Antriebsflächenbereiche (2, 2a, 2b) zwischen einer dieser ersten, oberen Begrenzungsebenen (8a) und einer dieser zwei- ten, unteren Begrenzungsebenen (8b) angeordnet ist, und vorzugs weise dass sich eine Vielzahl, vorzugsweise alle, dieser Antriebsflächen- bereiche zwischen einer einzigen ersten, oberen Begrenzungsebene (8a) und einer einzigen zweiten, unteren Begrenzungsebene ( 8b) er- strecken,
7.1 und dadurch gekennzeichnet, dass diese Seitenwandung im Wesentlichen eine mittlere Wandstärke (t,) aufweist, welche vorzugsweise grösser oder gleich 0,2 mm, bevorzugt grösser als 0,5 mm und besonders bevorzugt grösser 0,8 mm, weiter vorzugsweise kleiner oder gleich 4 mm, bevorzugt kleiner als 2 mm und besonders bevorzugt kleiner als 1,5 mm, ausserdem besonders bevorzugt im Wesentlichen 1 mm oder 1,5 mm oder bevorzugt zwischen 1 mm und 1,5 mmbeträgt; und/oder dass die Seitenwandung im Wesentlichen radial geschlossen um die Werkzeugdrehachse (5) umläuft.
4.1 und dadurch gekennzeichnet, dass diese Werkzeugeinrichtung (1, 1b), insbesondere im Bereich der Anschlusseinrichtung (12), im Wesentlichen eine Wandstärke t aufweist,
4.2 dass wenigstens eine diese erste Begrenzungsebene (8a) und eine diese zweite Begrenzungsebene (8b) um einen Abstand T voneinander beabstandet sind; und
4.3 dass dieser Abstand T vorzugsweise grösser ist als 1 mal t, bevorzugt grösser als 2 mal t und besonders bevorzugt grösser oder gleich 3 mal t, und weiter vorzugsweise kleiner als 20 mal t, bevorzugt kleiner als 10 mal t und besonders bevorzugt kleiner oder gleich 5 malt, und weiter bevorzugt entspricht T im Wesentlichen 3,5 mal t -+/- 0,75 mal t."
B.
Mit Eingabe vom 19. September 2019 erhoben die Klägerinnen beim Bundespatentgericht Klage mit den folgenden - im Laufe des Verfahrens geänderten - Rechtsbegehren:
"1. Es sei der Beklagten unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung, aber wenigstens CHF 5'000, sowie unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse we gen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
A.
a. Die Sägeblätter sind dazu geeignet, in einer handgeführten Werk zeugmaschine, insbesondere des Typs X.________®, X1.________® oder X2.________®, mit einer sich um eine Antriebsachse oszillierend be wegender Antriebseinrichtung, verwendet zu werden;
b. Die Sägeblätter weisen eine Anschlusseinrichtung auf, mit der sie an der Werkzeugmaschine derart befestigbar sind, dass deren An triebsachse und eine Werkzeugdrehachse zusammenfallen;
c. Die Anschlusseinrichtung weist zur Aufnahme der Antriebskraft sechs im Abstand zur Werkzeugdrehachse angeordnete Antriebsflä chenbereiche mit je einer Vielzahl von Flächenpunkten auf;
d. Die Tangentialebenen sind an diesen Flächenpunkten gegenüber einer Axialebene, welche diese Werkzeugdrehachse einschliesst, ge neigt;
e. Diese Tangentialebenen sind gegenüber einer Radialebene, welche sich senkrecht zu der Werkzeugdrehachse erstreckt, geneigt;
f. Die Anschlusseinrichtung weist eine Seitenwandung auf;
g. Diese Seitenwandung verläuft radial beabstandet von der Werk zeugdrehachse;
h. Diese Seitenwandung erstreckt sich zwischen einer ersten, oberen Be grenzungsebene und einer zweiten, unteren Begrenzungsebene;
i. Diese Seitenwandung weist die Antriebsflächenbereiche auf;
j. Durch die Seitenwandung entsteht ein im Wesentlichen hohlkegeli ger Abschnitt im Bereich der Anschlusseinrichtung, der einen Querschnitt mit variablem Abstand der Seitenwandung zur Werkzeugdrehachse in einer zu dieser Werkzeugdrehachse orthogonalen Ebene aufweist;
k. Die sechs Antriebsflächenbereiche sind mit Abrundungen an den Über gangsbereichen zwischen den einzelnen Antriebsflächenbereichen ausgebildet.
l. Die Anschlusseinrichtung weist einen Deckflächenabschnitt auf;
m. Der Deckflächenabschnitt schliesst unmittelbar an allen sechs Antriebs flächenbereichen an;
n. Die Erstreckung des Deckflächenabschnitts weist mehrere Kompo nenten senkrecht zur Werkzeugdrehachse auf;
o. Der Deckflächenabschnitt ist im Bereich der ersten, oberen Begren zungsebene angeordnet und erstreckt sich radial in Richtung zur Werkzeugdrehachse hin;
p. Der Deckflächenabschnitt weist eine zentrale Ausnehmung auf.
q. Die beiden Begrenzungsebenen sind senkrecht zur Werkzeugdreh achse angeordnet.
r. Die beiden Begrenzungsebenen sind voneinander beabstandet.
s. Die Antriebsflächenbereiche sind zwischen den beiden Begrenzungs ebenen angeordnet.
t. Die Seitenwandung weist eine mittlere Wandstärke von 1,2 (+/- 0,2) mm auf.
u. Das Sägeblatt hat im Bereich der Anschlusseinrichtung eine Wandstärke von 1,2 (+/- 0,2) mm;
v. Der Abstand zwischen den Begrenzungsebenen beträgt 4,2 (+/- 0,2) mm.
B Eventualiter:
Sägeblätter gemäss Rechtsbegehren 1A, mit den folgenden zusätzlichen Merkmalen:
a. Eine Tangentialebene und eine senkrecht zur Werkzeugdreh achse angeordnete Radialebene bilden einen Winkel von 68° (+/- 6°) zueinander.
2. Die Beklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen: |
|
1 | Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen: |
a | eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB272; |
b | eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken; |
c | eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung; |
d | eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder |
e | eine Ersatzvornahme. |
1bis | Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB273, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.274 |
2 | Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden. |
3 | Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen: |
|
1 | Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen: |
a | eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB272; |
b | eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken; |
c | eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung; |
d | eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder |
e | eine Ersatzvornahme. |
1bis | Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB273, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.274 |
2 | Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden. |
3 | Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
. Die Namen und vollständigen Adressen der gewerblichen Abnehmer der Sägeblätter gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1;
. sämtliche Rechnungen (mit Lieferzeiten, -mengen und -preisen) für Sä geblätter gemäss Ziff. 1.
3. Nach der Auskunftserteilung und Rechnungslegung gemäss Rechtsbegeh ren Ziff. 2 und für den Zeitraum, bis das Verbot gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 rechtskräftig ist und von der Beklagten eingehalten wird, sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägerinnen:
. den Schaden aus entgangenem Gewinn zu ersetzen, zuzüglich Zins zu 5% seit dem jeweiligen Schadensdatum;
. den mit den Sägeblättern gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 erzielten Netto gewinn herauszugeben, zuzüglich Zins zu 5% seit der Erzielung des Gewinns;
. eine angemessene Lizenzgebühr für die unberechtigte Nutzung des Klagepatents zu bezahlen.
4. Die Beklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen: |
|
1 | Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen: |
a | eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB272; |
b | eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken; |
c | eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung; |
d | eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder |
e | eine Ersatzvornahme. |
1bis | Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB273, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.274 |
2 | Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden. |
3 | Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen: |
|
1 | Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen: |
a | eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB272; |
b | eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken; |
c | eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung; |
d | eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder |
e | eine Ersatzvornahme. |
1bis | Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB273, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.274 |
2 | Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden. |
3 | Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
5. Die Beklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen: |
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1 | Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen: |
a | eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB272; |
b | eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken; |
c | eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung; |
d | eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder |
e | eine Ersatzvornahme. |
1bis | Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB273, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.274 |
2 | Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden. |
3 | Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen: |
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1 | Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen: |
a | eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB272; |
b | eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken; |
c | eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung; |
d | eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder |
e | eine Ersatzvornahme. |
1bis | Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB273, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.274 |
2 | Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden. |
3 | Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten, unter Ein schluss der für die patentanwaltliche Beratung notwendigen Auslagen."
Die grafische Darstellung in Anhang 1sieht (auszugsweise) wie folgt aus:
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.
B.a. Am 5. März 2020 fand eine Instruktionsverhandlung statt, an der kein Vergleich erzielt werden konnte.
Am 20. Mai 2020 erstatteten die Klägerinnen die Replik, wobei sie unter anderem die Patentansprüche inter partes weiter einschränkten. Am 19. August 2020 reichte die Beklagte die Duplik ein.
Die Klägerinnen nahmen am 21. September 2020 zu den neuen Behauptungen in der Duplik Stellung und korrigierten unter anderem die in der Replik inter partes eingeschränkten Patentansprüche, indem sie festhielten, dass die patentgemässe Anschlusseinrichtung " eine gerade Anzahl von 4 oder mehr und 32 oder weniger Antriebsflächenbereichen" aufweise.
Mit Eingabe vom 29. September 2020 nahm die Beklagte Stellung zu den korrigierten Ansprüchen und bestritt, dass die "Korrektur" gemäss Stellungnahme zur Duplik zulässig sei. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 nahmen die Klägerinnen hierzu Stellung.
Am 18. Dezember 2020 erstattete der Referent sein Fachrichtervotum, zu dem die Parteien jeweils Stellung nahmen.
Am 1. Juli 2021 fand die Hauptverhandlung statt.
B.b. Mit Teilurteil vom 30. August 2021 hiess das Bundespatentgericht das Unterlassungsbegehren gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 gut. Das auf Auskunft und Rechnungslegung gerichtete Rechtsbegehren Ziffer 2 hiess es ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung, d.h. ab dem 11. April 2018, gut. Rechtsbegehren Ziffer 4 (Vernichtung) hiess das Bundespatentgericht vollumfänglich gut und Rechtsbegehren Ziffer 5 (Rückruf) in dem Umfang, dass es die Beklagte zum Rückruf von bereits an gewerbliche Abnehmer ausgelieferten Sägeblättern gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 verpflichtete, indem Letztere schriftlich auf die patentverletzende Natur der entsprechenden Sägeblätter hingewiesen werden.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, es sei das Teilurteil des Bundespatentgerichts vom 30. August 2021 aufzuheben (Ziffer 1) und es sei die Klage abzuweisen (Ziffer 2). Zudem seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Beschwerdegegnerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Ziffer 3), die ausserdem zu verpflichten seien, der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 61'813.85 zu bezahlen (Ziffer 4). Eventualiter zu Rechtsbegehren 2-4 sei die Sache nach Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 5).
Die Beschwerdegegnerinnen beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Parteien haben repliziert und dupliziert.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
|
1 | Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
2 | Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch. |
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der: |
|
a | nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können; |
b | das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.2. Die Beschwerdeführerin formuliert hinsichtlich des vorinstanzlichen Kostenentscheids separate Rechtsbegehren (Antrags-Ziffern 3 und 4). Aus ihrer Beschwerdebegründung, der sich keine Rügen der bundesrechtswidrigen Festsetzung der Verfahrenskosten entnehmen lassen, ergibt sich jedoch, dass sie den vorinstanzlichen Kostenentscheid nicht gesondert, d.h. unabhängig vom Ausgang der Hauptsache, anfechten will.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2.1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Sie ist dabei nicht verpflichtet, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss jedoch so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).
2.2. Die Beschwerdeführerin behauptet verschiedentlich, die Vorinstanz habe einzelne ihrer Vorbringen ignoriert bzw. sich nicht mit ihren Argumenten auseinandergesetzt. Sie vermag jedoch nicht aufzuzeigen, dass es ihr im vorinstanzlichen Verfahren verunmöglicht worden wäre, ihren Standpunkt hinsichtlich der strittigen Fragen in das Verfahren einzubringen, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen - so etwa zur Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA) - ausdrücklich auseinandersetzen musste. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Begründung des angefochtenen Entscheids als unzureichend, zeigt jedoch nicht auf, inwiefern ihr diese verunmöglicht hätte, den Entscheid sachgerecht anzufechten.
Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet.
3.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz im Zusammenhang mit der erfolgten Rücknahme der Streichung des Teilmerkmals "eine gerade Anzahl" eine Verletzung von Art. 52

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 52 Handeln nach Treu und Glauben - 1 Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Unrichtige Rechtsmittelbelehrungen sind gegenüber allen Gerichten insoweit wirksam, als sie zum Vorteil der Partei lauten, die sich darauf beruft.44 |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung im ersten Parteivortrag nach Artikel 228 Absatz 1 unbeschränkt vorgebracht werden.146 |
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1 | Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung im ersten Parteivortrag nach Artikel 228 Absatz 1 unbeschränkt vorgebracht werden.146 |
2 | In den anderen Fällen können neue Tatsachen und Beweismittel innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens bis zum ersten Parteivortrag in der Hauptverhandlung nach Artikel 228 Absatz 1 vorgebracht werden, wenn sie: |
a | erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder |
b | bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).147 |
2bis | Nach den ersten Parteivorträgen werden neue Tatsachen und Beweismittel nach Absatz 2 Buchstaben a und b nur noch berücksichtigt, wenn sie in der vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens in der nächsten Verhandlung vorgebracht werden.148 |
3 | Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. |
3.1. Mit ihrer Replik vom 20. Mai 2020 schränkten die Beschwerdegegnerinnen die geltend gemachten Patentansprüche inter partes, d.h. mit Wirkung für das hängige Verfahren, weiter ein. Unter anderem strichen sie in Merkmal 13.1 "eine gerade Anzahl", womit das Merkmal "die Anschlusseinrichtung weist eine gerade Anzahl von 4 oder mehr und 32 oder weniger Antriebsflächenbereichen auf" lautete. Sie führten in der Replik im Zusammenhang mit den Änderungen in Merkmal 13.1 Folgendes aus:
"Des Weiteren wird der Anspruch auf in der erteilten Fassung bloss 'insbesondere' oder 'vorzugsweise' beanspruchte Varianten gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. c

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 24 - 1 Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt: |
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1 | Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt: |
a | einen Patentanspruch (Art. 51 und 55) aufzuheben; oder |
b | einen unabhängigen Patentanspruch durch Zusammenlegung mit einem oder mehreren von ihm abhängigen Patentansprüchen einzuschränken; oder |
c | einen unabhängigen Patentanspruch auf anderem Weg einzuschränken; in diesem Fall muss der eingeschränkte Patentanspruch sich auf die gleiche Erfindung beziehen und eine Ausführungsart definieren, die in der veröffentlichten Patentschrift und in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung des Patentgesuches vorgesehen ist. |
2 | ...67 |
- welche zur Verwendung mit einer Werkzeugmaschine geeignet sind, die eine sich um eine Antriebsachse oszillierend bewegende Antriebseinrichtung aufweist (anstatt bloss 'insbesondere oszillierend');
- deren Anschlusseinrichtung 4 oder mehr und 32 oder weniger Antriebsflächenbereiche aufweist (anstatt bloss einer 'geraden Anzahl');
- deren Antriebsflächenbereiche mit Abrundungen an den Übergangsberei- chen zwischen den einzelnen Antriebsflächenbereichen ausgebildet sind (anstatt bloss 'vorzugsweise'); [...]."
Nachdem die Beschwerdeführerin am 19. August 2020 in ihrer Duplik beanstandet hatte, dass die Streichung von "eine gerade Anzahl" zu einer Ausweitung des Schutzbereichs und einer unzulässigen Änderung der Patentansprüche führe, reichten die Beschwerdegegnerinnen mit der Stellungnahme vom 21. September 2020 zur Duplik erneut geänderte Patentansprüche ein, die sich von den mit der Replik eingereichten einzig dadurch unterschieden, dass "eine gerade Anzahl" wieder eingeführt wurde.
3.2. Die Vorinstanz erwog, nach Aktenschluss könnten neue tatsächliche Behauptungen und Beweise nur unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung im ersten Parteivortrag nach Artikel 228 Absatz 1 unbeschränkt vorgebracht werden.146 |
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1 | Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung im ersten Parteivortrag nach Artikel 228 Absatz 1 unbeschränkt vorgebracht werden.146 |
2 | In den anderen Fällen können neue Tatsachen und Beweismittel innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens bis zum ersten Parteivortrag in der Hauptverhandlung nach Artikel 228 Absatz 1 vorgebracht werden, wenn sie: |
a | erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder |
b | bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).147 |
2bis | Nach den ersten Parteivorträgen werden neue Tatsachen und Beweismittel nach Absatz 2 Buchstaben a und b nur noch berücksichtigt, wenn sie in der vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens in der nächsten Verhandlung vorgebracht werden.148 |
3 | Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung im ersten Parteivortrag nach Artikel 228 Absatz 1 unbeschränkt vorgebracht werden.146 |
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1 | Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung im ersten Parteivortrag nach Artikel 228 Absatz 1 unbeschränkt vorgebracht werden.146 |
2 | In den anderen Fällen können neue Tatsachen und Beweismittel innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens bis zum ersten Parteivortrag in der Hauptverhandlung nach Artikel 228 Absatz 1 vorgebracht werden, wenn sie: |
a | erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder |
b | bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).147 |
2bis | Nach den ersten Parteivorträgen werden neue Tatsachen und Beweismittel nach Absatz 2 Buchstaben a und b nur noch berücksichtigt, wenn sie in der vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens in der nächsten Verhandlung vorgebracht werden.148 |
3 | Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 52 Handeln nach Treu und Glauben - 1 Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Unrichtige Rechtsmittelbelehrungen sind gegenüber allen Gerichten insoweit wirksam, als sie zum Vorteil der Partei lauten, die sich darauf beruft.44 |
Die Beschwerdegegnerinnen hätten in der Replik erläutert, dass den bestehenden Merkmalen weitere Teilmerkmale hinzugefügt würden ("eingeschränkt"). So werde der Anspruch auf Werkzeuge zur Verwendung in oszillierenden Werkzeugmaschinen eingeschränkt, während dieses Merkmal in der erteilten Fassung nur optional gewesen sei ("insbesondere oszillierend"). Weiter müsse die Anschlusseinrichtung 4 oder mehr und 32 oder weniger Antriebsflächenbereiche aufweisen, "anstatt bloss einer 'geraden Anzahl'". Aus diesem Zusatz ergebe sich, dass das Teilmerkmal "4 und mehr und 32 oder weniger Antriebsflächenbereiche" dem Merkmal "eine gerade Anzahl" hinzugefügt werden sollte. Die Beschwerdegegnerinnen hätten für Dritte erkennbar nicht das Merkmal "eine gerade Anzahl" durch "4 und mehr oder 32 oder weniger" ersetzen, sondern es durch die Bandbreite der Anzahl Antriebsflächen weiter einschränken wollen. Eine Ersetzung wäre ohne das "bloss" angezeigt worden (d.h. "anstatt bloss einer 'geraden Anzahl'").
Aus der Streichung von "eine gerade Anzahl" in den Ansprüchen sei nach Treu und Glauben nicht zu schliessen, die Beschwerdegegnerinnen hätten die Ansprüche in unzulässiger Weise auch auf eine ungerade Anzahl Antriebsflächenbereiche ausgeweitet. Eine solche Ausdehnung widerspräche der klägerischen Begründung zu dieser Streichung. Daran ändere nichts, dass die Beschwerdegegnerinnen ein Interesse daran hätten, den Schutzbereich des Klagepatents möglichst breit zu definieren. Sie müssten gleichzeitig darauf achten, das Patent nicht unzulässig zu ändern. Nachdem die angegriffenen Ausführungsformen alle eine gerade Anzahl von Antriebsflächen (sechs) aufwiesen, sei die Erweiterung auf eine ungerade Anzahl für das vorliegende Verfahren erkennbar überflüssig, was ebenfalls darauf hindeute, dass die Streichung nicht als eine unzulässige Ausweitung der Ansprüche zu verstehen sei. Die Beurteilung habe daher im Sinne der Fassung der Ansprüche gemäss Stellungnahme vom 21. September 2020 zu erfolgen.
3.3. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen keine Verletzung von Art. 52

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 52 Handeln nach Treu und Glauben - 1 Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Unrichtige Rechtsmittelbelehrungen sind gegenüber allen Gerichten insoweit wirksam, als sie zum Vorteil der Partei lauten, die sich darauf beruft.44 |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung im ersten Parteivortrag nach Artikel 228 Absatz 1 unbeschränkt vorgebracht werden.146 |
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1 | Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung im ersten Parteivortrag nach Artikel 228 Absatz 1 unbeschränkt vorgebracht werden.146 |
2 | In den anderen Fällen können neue Tatsachen und Beweismittel innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens bis zum ersten Parteivortrag in der Hauptverhandlung nach Artikel 228 Absatz 1 vorgebracht werden, wenn sie: |
a | erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder |
b | bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).147 |
2bis | Nach den ersten Parteivorträgen werden neue Tatsachen und Beweismittel nach Absatz 2 Buchstaben a und b nur noch berücksichtigt, wenn sie in der vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens in der nächsten Verhandlung vorgebracht werden.148 |
3 | Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 52 Handeln nach Treu und Glauben - 1 Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Unrichtige Rechtsmittelbelehrungen sind gegenüber allen Gerichten insoweit wirksam, als sie zum Vorteil der Partei lauten, die sich darauf beruft.44 |
Die Beschwerdeführerin betont zwar in ihrer Beschwerdeeingabe, dass die Auslegung von Prozesserklärungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu erfolgen hat, lässt diesen Grundsatz jedoch selber ausser Acht, indem sie unter isolierter Berufung auf den in der Replik geänderten Anspruchswortlaut vorbringt, dieser sei klar, widerspruchsfrei und vollständig. Auch wenn von einer erfahrenen Partei, die komplexe Anspruchsänderungen vornimmt, nach Treu und Glauben erwartet werden kann, dass sie entsprechende Änderungen sorgfältig prüft, wie die Beschwerdeführerin an sich zutreffend vorbringt, hat die Vorinstanz dennoch zu Recht nicht unbesehen auf den Wortlaut der erfolgten Änderungen des Patentanspruchs abgestellt, zumal es um eine Anspruchsänderung inter partes ging. Für die Verfahrensbeteiligten musste in Mitberücksichtigung der ihnen bekannten begründenden Ausführungen in der Replik klar sein, dass die Streichung von "eine gerade Anzahl" aus Versehen erfolgte. Insofern führt gerade die Berücksichtigung der "gesamten Umstände", welche die Beschwerdeführerin anfordert, vorliegend zur zutreffenden Beurteilung der Vorinstanz.
Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie unter Hinweis auf die grafische Erkennbarkeit der Streichung vorbringt, anders als das Löschen könne das Durchstreichen von Text nicht aus Versehen erfolgen. Der Umstand, dass die Streichung in der Replik (" eine gerade Anzahl ") - durch Markierung und anschliessende Befehlseingabe am Bildschirm - eigens vorgenommen werden musste und als solche erkennbar ist, bedeutet entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht, dass ein Versehen ausgeschlossen wäre. Die Vorinstanz hat die Prozesserklärung der Beschwerdegegnerinnen in der Replik daher zutreffend im Lichte der Begründung zur erfolgten Änderung geprüft. Dabei hat sie nachvollziehbar auf die Erläuterung in der Replik hingewiesen, wonach der Anspruch durch Hinzufügen weiterer Teilmerkmale zu den bestehenden Merkmalen "eingeschränkt" werde. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, der Hinweis in der Klammer ("anstatt bloss einer 'geraden Anzahl'") sei nach Treu und Glauben so zu verstehen, dass das Teilmerkmal "4 oder mehr und 32 oder weniger Antriebsflächenbereiche" nicht etwa das bestehende Merkmal "eine gerade Anzahl" ersetzen, sondern diesem - im Sinne einer weiteren Einschränkung -
hinzugefügt werden sollte. Unter Berücksichtigung des Einleitungssatzes in der Replik zu den Änderungen in Merkmal 13.1, wonach der Patentanspruch auf in der erteilten Fassung beanspruchte Varianten "eingeschränkt" werden soll, indem "im vorliegenden Verfahren nur Werkzeugeinrichtungen beansprucht [werden], [...] deren Anschlusseinrichtung 4 oder mehr und 32 oder weniger Antriebsflächenbereiche aufweist [Hervorhebung hinzugefügt]", leuchtet entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht ein, dass damit nach Treu und Glauben ausgelegt eine Erweiterung auf ungerade Zahlen beabsichtigt gewesen wäre. Die Vorinstanz hat vielmehr zutreffend erwogen, dass insbesondere aufgrund der Klammerbemerkung ("anstatt bloss einer 'geraden Anzahl' [Hervorhebung hinzugefügt]") die Beschwerdegegnerinnen erkennbar das Merkmal "eine gerade Anzahl" durch "4 oder mehr und 32 oder weniger Antriebsflächenbereiche" weiter einschränken, und nicht etwa ersetzen wollten. Daran vermag auch der Hinweis in der Beschwerde auf eine isolierte Stelle in der Beschreibung des Patents nichts zu ändern, an der eine Ausführungsform mit einer ungeraden Anzahl an Antriebsflächen erwähnt wird.
Die vorinstanzliche Auslegung der Prozesserklärung der Beschwerdegegnerinnen nach Treu und Glauben im Lichte der Begründung in der Replik ist nicht zu beanstanden. Eine Verletzung von Art. 52

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 52 Handeln nach Treu und Glauben - 1 Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Unrichtige Rechtsmittelbelehrungen sind gegenüber allen Gerichten insoweit wirksam, als sie zum Vorteil der Partei lauten, die sich darauf beruft.44 |
Patentverletzers, mithin verschiedene Verletzungshandlungen, in Frage stehen (E. 6d/aa mit Hinweis auf BGE 121 III 474 E. 4b).
Der Vorinstanz ist demnach weder eine Verletzung von Art. 52

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 52 Handeln nach Treu und Glauben - 1 Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Unrichtige Rechtsmittelbelehrungen sind gegenüber allen Gerichten insoweit wirksam, als sie zum Vorteil der Partei lauten, die sich darauf beruft.44 |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung im ersten Parteivortrag nach Artikel 228 Absatz 1 unbeschränkt vorgebracht werden.146 |
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1 | Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung im ersten Parteivortrag nach Artikel 228 Absatz 1 unbeschränkt vorgebracht werden.146 |
2 | In den anderen Fällen können neue Tatsachen und Beweismittel innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens bis zum ersten Parteivortrag in der Hauptverhandlung nach Artikel 228 Absatz 1 vorgebracht werden, wenn sie: |
a | erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder |
b | bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).147 |
2bis | Nach den ersten Parteivorträgen werden neue Tatsachen und Beweismittel nach Absatz 2 Buchstaben a und b nur noch berücksichtigt, wenn sie in der vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens in der nächsten Verhandlung vorgebracht werden.148 |
3 | Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. |
4.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe die erfolgte Änderung des Patentanspruchs durch Weglassen von "im Wesentlichen sternartig, vorzugsweise in Form eines sternförmigen Polygons" (Merkmal 13.2) zu Unrecht als zulässig erachtet und damit Art. 24 Abs. 1 lit. c

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 24 - 1 Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt: |
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1 | Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt: |
a | einen Patentanspruch (Art. 51 und 55) aufzuheben; oder |
b | einen unabhängigen Patentanspruch durch Zusammenlegung mit einem oder mehreren von ihm abhängigen Patentansprüchen einzuschränken; oder |
c | einen unabhängigen Patentanspruch auf anderem Weg einzuschränken; in diesem Fall muss der eingeschränkte Patentanspruch sich auf die gleiche Erfindung beziehen und eine Ausführungsart definieren, die in der veröffentlichten Patentschrift und in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung des Patentgesuches vorgesehen ist. |
2 | ...67 |

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 26 - 1 Der Richter stellt auf Klage hin die Nichtigkeit des Patents fest, wenn: |
|
1 | Der Richter stellt auf Klage hin die Nichtigkeit des Patents fest, wenn: |
a | der Gegenstand des Patents nach den Artikeln 1, 1a, 1b und 2 nicht patentierbar ist; |
b | die Erfindung in der Patentschrift nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann sie ausführen kann; |
c | der Gegenstand des Patents über den Inhalt des Patentgesuchs in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinausgeht; |
d | der Patentinhaber weder der Erfinder noch dessen Rechtsnachfolger ist noch aus einem andern Rechtsgrund ein Recht auf das Patent hatte.69 |
2 | Ist ein Patent unter Anerkennung einer Priorität erteilt worden und hat die Anmeldung, deren Priorität beansprucht ist, nicht zum Patent geführt, so kann der Richter vom Patentinhaber verlangen, die Gründe anzugeben und Beweismittel vorzulegen; wird die Auskunft verweigert, so würdigt dies der Richter nach freiem Ermessen.70 |

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 51 - 1 Die Erfindung ist in einem oder mehreren Patentansprüchen zu definieren. |
|
1 | Die Erfindung ist in einem oder mehreren Patentansprüchen zu definieren. |
2 | Die Patentansprüche bestimmen den sachlichen Geltungsbereich des Patentes. |
3 | Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. |

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 51 - 1 Die Erfindung ist in einem oder mehreren Patentansprüchen zu definieren. |
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1 | Die Erfindung ist in einem oder mehreren Patentansprüchen zu definieren. |
2 | Die Patentansprüche bestimmen den sachlichen Geltungsbereich des Patentes. |
3 | Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. |
4.1. Die Vorinstanz liess den Einwand der Beschwerdeführerin nicht gelten, die Übernahme nur des Merkmals "mit Abrundungen an den Übergangsbereichen zwischen den einzelnen Antriebsflächenbereichen" aus Anspruch 13 der erteilten Fassung, ohne die übrigen Merkmale desselben, führe zu einer unzulässigen Erweiterung. Sie folgte der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht nicht, das Merkmal sei Teil einer Kaskade von vorzugsweisen Ausgestaltungen und sei nur im Zusammenhang mit den vorangehenden Merkmalen - als eine weitere Einschränkung - offenbart. Entsprechend verwarf sie den Einwand der Beschwerdeführerin, mit der Zusammenlegung der Ansprüche 1 und 13 müsse zwingend eine Einschränkung auf die Ausführungsform mit "im Wesentlichen sternartig, vorzugsweise in Form eines sternförmigen Polygons", zumindest aber "im Wesentlichen sternartig" einhergehen.
Die Vorinstanz erwog, das Vorliegen einer Kaskade könne sich einerseits implizit aus den Merkmalen ergeben, die in den Einschränkungen genannt seien, indem den gleichen Merkmalen zunehmend engere numerische Wertebereiche zugeordnet seien, oder indem diese Merkmale mit einer zunehmenden Menge von Attributen versehen würden. Andererseits könne eine Kaskade durch die Formulierung des Anspruchs ausdrücklich definiert sein, beispielsweise durch Verknüpfung von Merkmalen mit Formulierungen wie "bevorzugt - besonders bevorzugt - ganz besonders bevorzugt" wie in Merkmal 13.1. Liege keine explizite Formulierung einer Kaskade vor, sei zunächst von einer Aneinanderreihung von Einschränkungen auszugehen. Würden die Einschränkungen inhaltlich betrachtet, könne sich eine implizite Kaskade ergeben. Vorliegend sei dem Wortlaut des erteilten Anspruchs 13 entgegen der beklagtischen Sichtweise keine ausdrückliche Kaskadierung zu entnehmen. Anspruch 13 in der erteilten Fassung lautet auszugsweise:
--..] wobei diese Antriebsflächenbereiche (2, 2a, 2b) insbesondere im Wesentlichen sternartig, vorzugsweise in Form eines sternförmigen Polygons, vorzugsweise mit Abrundungen an den Übergangsbereichen zwischen den einzelnen Antriebsflächenbereichen ausgebildet sind."
Der Anspruch verwende die Wortfolge "insbesondere - vorzugsweise - vorzugsweise" und somit gerade nicht die beispielsweise in den Ansprüchen 4, 7 und im ersten Satzteil von Anspruch 13 verwendete Wortfolge "vorzugsweise - bevorzugt - besonders bevorzugt", die eine Kaskade fortschreitender Einschränkungen anzeige. Der Beschwerdeführerin sei zwar zuzustimmen, dass die Formulierung "weiter vorzugsweise" im Klagepatent verwendet werde, unabhängige Anforderungen einzuführen. Daraus folge aber nicht der Umkehrschluss, dass wenn diese Formulierung nicht vorliege, keine unabhängige Anforderung vorliege. Die Formulierung des umstrittenen Satzteils lasse offen, ob eine Aneinanderreihung von optionalen Merkmalen oder eine Kaskade immer engerer Konkretisierungen gemeint sei. Implizit zeigten nur die beiden ersten Merkmale eine Kaskade an von "im Wesentlichen sternartig" zu "in Form eines sternförmigen Polygons". Diese Merkmale beträfen die Form, welche die Antriebsflächenbereiche insgesamt bildeten. Das dritte Merkmal betreffe eine andere Eigenschaft, nämlich die einzelnen Übergangsbereiche zwischen den Antriebsflächenbereichen. Diese Eigenschaft sei nicht an die Form der Gesamtheit als "sternförmig" gebunden, sondern existiere unabhängig
davon: auch ein nicht sternförmiges Polygon, bspw. ein Quadrat, könne Abrundungen an den Übergangsbereichen seiner Flächen aufweisen. Dem Wortlaut des erteilten Anspruchs 13 lasse sich daher nicht entnehmen, dass die Eigenschaften "sternartig" und "mit Abrundungen an den Übergangsbereichen" nur in Kombination miteinander offenbart seien.
Dasselbe ergebe sich aus der Beschreibung des Streitpatents. Die Ausführungsform gemäss Fig. 16 der ursprünglichen Anmeldung zeige eine Werkzeugeinrichtung mit einer Anschlusseinrichtung in Form eines sternförmigen Polygons mit abgerundeten inneren und äusseren Ecken. In der dazugehörigen Beschreibung werde ausgeführt, die in den Fig. 16 und 17 für sternförmige Polygone dargestellten Zusammenhänge liessen sich auch auf andere Formen solcher Anschlusseinrichtungen übertragen (mit Hinweis auf die Anmeldung und Abs. [0119] der Beschreibung). Auch in der Beschreibung des Ausführungsbeispiels würden die Abrundungen an den Übergangsbereichen daher nicht nur in Kombination mit der Sternform offenbart, sondern auch für andere Formen. Eine Aufnahme des Merkmals "mit Abrundungen an den Übergangsbereichen zwischen den einzelnen Antriebsflächenbereichen" aus dem ursprünglichen Anspruch 24 in den geltend gemachten Anspruch unter Weglassung der vorangehenden beiden optionalen Merkmale sei somit zulässig.
4.2. Die in den Patentansprüchen umschriebenen technischen Anleitungen sind so auszulegen, wie der Fachmann sie versteht. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet deren Wortlaut. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen (Art. 51 Abs. 3

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 51 - 1 Die Erfindung ist in einem oder mehreren Patentansprüchen zu definieren. |
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1 | Die Erfindung ist in einem oder mehreren Patentansprüchen zu definieren. |
2 | Die Patentansprüche bestimmen den sachlichen Geltungsbereich des Patentes. |
3 | Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. |

IR 0.232.142.2 Allgemeine und institutionelle Vorschriften Kapitel I Allgemeine Vorschriften - Europäisches Patentübereinkommen EPÜ-2000 Art. 69 Schutzbereich - (1) Der Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung wird durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. |
4.2.1. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat die Vorinstanz nicht etwa verkannt, dass in einem ersten Schritt vom Wortlaut des Anspruchs, dies unter Berücksichtigung der Grammatik, auszugehen ist. Sie hat mit ihrer Auslegung vielmehr zutreffend am Wortlaut des fraglichen Anspruchs angesetzt. Dabei ist ihr keine Verletzung anerkannter Auslegungsgrundsätze vorzuwerfen, wenn sie der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung nicht folgte, wonach Wortlaut und Grammatik keine andere Lesart erlaube, als dass das Teilmerkmal "[vorzugsweise] mit Abrundungen an den Übergangsbereichen zwischen den einzelnen Antriebsflächenbereichen" rückbezogen sei auf das Teilmerkmal "wobei diese Antriebsflächenbereiche insbesondere im Wesentlichen sternartig [...] ausgebildet sind". Die drei Elemente (1) "insbesondere im Wesentlichen sternartig", (2) "vorzugsweise in Form eines sternförmigen Polygons" und (3) "vorzugsweise mit Abrundungen an den Übergangsbereichen" können durchaus jeweils unmittelbar auf "diese Antriebsflächenbereiche" bezogen sein. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich ausgehend vom Wortlaut und der Grammatik demnach nicht zwingend auf eine Kaskadierung in dem Sinne schliessen, dass das dritte
Element das erste einschränkt.
4.2.2. Der Vorinstanz ist auch keine Verletzung anerkannter Auslegungsgrundsätze vorzuwerfen, wenn sie bei ihrer Auslegung des Patentanspruchs weiter berücksichtigte, dass die beiden ersten Teilmerkmale die Form betreffen, welche die Antriebsflächenbereiche insgesamt bilden, wohingegen das dritte Merkmal eine andere Eigenschaft als die Form, nämlich die einzelnen Übergangsbereiche zwischen den Antriebsflächenbereichen betrifft. Die Beschwerdeführerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass entscheidend ist, was das auszulegende Patent an technischen Zusammenhängen offenbart und lehrt. Im Rahmen der Auslegung nach dem Wortlaut sind die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse jedoch nicht zu beanstanden. Eine Verletzung von Art. 51 Abs. 3

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1 | Die Erfindung ist in einem oder mehreren Patentansprüchen zu definieren. |
2 | Die Patentansprüche bestimmen den sachlichen Geltungsbereich des Patentes. |
3 | Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. |

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Die Beschwerdeführerin hält der vorinstanzlichen Erwägung, wonach in der Beschreibung [0119] ausgeführt werde, die in den Fig. 16 und 17 für sternförmige Polygone dargestellten Zusammenhänge liessen sich auch auf andere Formen solcher Anschlusseinrichtungen übertragen, unter Berufung auf den isolierten Begriff des "Verbindungsbereichs" ihre eigene Ansicht gegenüber, wonach sich die erwähnte Stelle in der Beschreibung nicht auf die "Übergangsbereiche" beziehe. Sie weist zwar grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass an der fraglichen Stelle in der Beschreibung in einer Klammerbemerkung einzig die "Verbindungsbereiche" ausdrücklich erwähnt werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Ausführungsform gemäss Fig. 16 eine Werkzeugeinrichtung mit einer Anschlusseinrichtung in Form eines sternförmigen Polygons "mit abgerundeten inneren und äusseren Ecken" zeigt, mithin (auch) die dargestellten Übergangsbereiche Abrundungen aufweisen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht leuchtet nicht ein, weshalb der Hinweis in der Beschreibung [0119], wonach "sich die nachfolgend dargelegten Zusammenhänge wenigstens sinngemäss auch auf andere Formen einer solchen Anschlusseinrichtung
[übertragen lassen]" für die in Fig. 16 dargestellten abgerundeten Übergangsbereiche nicht gelten soll. Die vorinstanzliche Erwägung, auch in der Beschreibung des Ausführungsbeispiels würden die Abrundungen an den Übergangsbereichen nicht nur in Kombination mit der Sternform offenbart, sondern auch für andere Formen, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin vermag auch in diesem Zusammenhang keine Verletzung anerkannter Auslegungsgrundsätze aufzuzeigen.
4.2.3. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin hinsichtlich der vorinstanzlichen Auslegung, nach der das Element "vorzugsweise mit Abrundungen an den Übergangsbereichen zwischen den einzelnen Antriebsflächenbereichen" in Anspruch 13 der erteilten Fassung nicht Teil einer (ausdrücklichen oder impliziten) Kaskade fortschreitender Einschränkungen ist, sondern ein von der Form der Anschlusseinrichtung unabhängiges Teilmerkmal darstellt, keine Verletzung von Art. 51 Abs. 3

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 51 - 1 Die Erfindung ist in einem oder mehreren Patentansprüchen zu definieren. |
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1 | Die Erfindung ist in einem oder mehreren Patentansprüchen zu definieren. |
2 | Die Patentansprüche bestimmen den sachlichen Geltungsbereich des Patentes. |
3 | Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. |

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SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 24 - 1 Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt: |
|
1 | Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt: |
a | einen Patentanspruch (Art. 51 und 55) aufzuheben; oder |
b | einen unabhängigen Patentanspruch durch Zusammenlegung mit einem oder mehreren von ihm abhängigen Patentansprüchen einzuschränken; oder |
c | einen unabhängigen Patentanspruch auf anderem Weg einzuschränken; in diesem Fall muss der eingeschränkte Patentanspruch sich auf die gleiche Erfindung beziehen und eine Ausführungsart definieren, die in der veröffentlichten Patentschrift und in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung des Patentgesuches vorgesehen ist. |
2 | ...67 |

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 26 - 1 Der Richter stellt auf Klage hin die Nichtigkeit des Patents fest, wenn: |
|
1 | Der Richter stellt auf Klage hin die Nichtigkeit des Patents fest, wenn: |
a | der Gegenstand des Patents nach den Artikeln 1, 1a, 1b und 2 nicht patentierbar ist; |
b | die Erfindung in der Patentschrift nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann sie ausführen kann; |
c | der Gegenstand des Patents über den Inhalt des Patentgesuchs in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinausgeht; |
d | der Patentinhaber weder der Erfinder noch dessen Rechtsnachfolger ist noch aus einem andern Rechtsgrund ein Recht auf das Patent hatte.69 |
2 | Ist ein Patent unter Anerkennung einer Priorität erteilt worden und hat die Anmeldung, deren Priorität beansprucht ist, nicht zum Patent geführt, so kann der Richter vom Patentinhaber verlangen, die Gründe anzugeben und Beweismittel vorzulegen; wird die Auskunft verweigert, so würdigt dies der Richter nach freiem Ermessen.70 |
5.
Die Beschwerdeführerin rügt, mit den von den Beschwerdegegnerinnen erklärten Änderungen der erteilten Ansprüche 4 und 7 seien in unzulässiger Weise Wertebereiche geschaffen worden, weshalb der angefochtene Entscheid auch in diesem Zusammenhang Art. 24 Abs. 1 lit. c

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1 | Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt: |
a | einen Patentanspruch (Art. 51 und 55) aufzuheben; oder |
b | einen unabhängigen Patentanspruch durch Zusammenlegung mit einem oder mehreren von ihm abhängigen Patentansprüchen einzuschränken; oder |
c | einen unabhängigen Patentanspruch auf anderem Weg einzuschränken; in diesem Fall muss der eingeschränkte Patentanspruch sich auf die gleiche Erfindung beziehen und eine Ausführungsart definieren, die in der veröffentlichten Patentschrift und in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung des Patentgesuches vorgesehen ist. |
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a | der Gegenstand des Patents nach den Artikeln 1, 1a, 1b und 2 nicht patentierbar ist; |
b | die Erfindung in der Patentschrift nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann sie ausführen kann; |
c | der Gegenstand des Patents über den Inhalt des Patentgesuchs in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinausgeht; |
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1 | Die Erfindung ist in einem oder mehreren Patentansprüchen zu definieren. |
2 | Die Patentansprüche bestimmen den sachlichen Geltungsbereich des Patentes. |
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IR 0.232.142.2 Allgemeine und institutionelle Vorschriften Kapitel I Allgemeine Vorschriften - Europäisches Patentübereinkommen EPÜ-2000 Art. 69 Schutzbereich - (1) Der Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung wird durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. |
5.1. Die Beschwerdegegnerinnen änderten im vorinstanzlichen Verfahren die erteilten Ansprüche 4 und 7 wie folgt:
"dass dieser Abstand T [zwischen erster und zweiter Begrenzungsebene] vorzugsweise grösser ist als 1 mal t , bevorzugt grösser als 2 mal t und besonders bevorzugt grösser oder gleich 3 mal t, und weiter vorzugsweise kleiner als 20 mal t , bevorzugt kleiner als 10 mal t und besonders bevorzugt kleiner oder gleich 5 mal t, und weiter bevorzugt entspricht T im Wesentlichen 3,5 mal t -+/- 0,75 mal t."
"dass diese Seitenwandung im Wesentlichen eine mittlere Wandstärke (t) auf weist, welche vorzugsweise grösser oder gleich 0,2 mm, bevorzugt grösser als 0,5 mmund besonders bevorzugt grösser 0,8 mm, weiter vorzugsweise kleiner oder gleich 4 mm , bevorzugt kleiner als 2 mm und besonders bevorzugt kleiner als 1,5 mm, ausserdem besonders bevorzugt im Wesentlichen 1 mm oder 1,5 mm oder bevorzugt zwischen 1 mm und 1,5 mmbeträgt; und/oder dass die Seitenwandung im Wesentlichen radial geschlossen um die Werkzeugdrehachse (5) umläuft, "
Die Vorinstanz liess den Einwand der Beschwerdeführerin nicht gelten, die ursprüngliche Anmeldung offenbare keine Bereiche mit einander eindeutig zugeordneten unteren und oberen Grenzen, sondern voneinander unabhängige untere und obere Grenzwerte, weshalb deren Kombination nicht unmittelbar und eindeutig offenbart sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin würden nicht nur Einzelwerte offenbart, sondern die bevorzugten unteren und oberen Werte seien durch die Konjunktion "und" verbunden. Kombiniert werde weiter nicht eine willkürliche Auswahl der offenbarten bevorzugten Werte, sondern jeweils der tiefste mit dem höchsten offenbarten Wert. Durch diese "Einschränkung" auf den breitesten offenbarten Bereich werde der Fachmann nicht überrascht; dieser Bereich sei unmittelbar und eindeutig offenbart. Ob eine Kombination eines beliebigen unteren Werts, z.B. des zweituntersten, mit einem beliebigen oberen Wert, z.B. dem drittobersten, zulässig wäre, brauche vorliegend nicht entschieden zu werden.
5.2. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, der Entscheid T 1919/11 der Technischen Beschwerdekammer des EPA vom 15. Mai 2013 betreffe unmittelbar die vorliegend zu beurteilende Fragestellung. Wie die Beschwerdegegnerinnen zutreffend einwenden, ist der ins Feld geführte Entscheid des EPA nicht einschlägig: Dieser betraf einen Fall, in dem der ursprüngliche Patentanspruch einzig eine obere Grenze einer Konzentration von Silber ("900?M or less") vorsah und demnach zu beurteilen war, ob der nachträglich eingeführte Wertebereich ("at least 1?M to less than 200?M") in der Beschreibung offenbart war, die zwei Werte in zwei verschiedenen Sätzen aufführte (E. 2.2.2). Im zu beurteilenden Fall war der in den geänderten Ansprüchen aufgeführte untere und obere Wert demgegenüber jeweils bereits in den ursprünglichen Fassungen der Ansprüche enthalten. Die Vorinstanz hat daher folgerichtig in Auslegung der erteilten Ansprüche 4 und 7 geprüft, ob sich die nunmehr beanspruchten Wertebereiche bereits aus den ursprünglichen Ansprüchen ergaben. Trifft dies zu, liegt keine nach Art. 24 Abs. 1 lit. c

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 24 - 1 Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt: |
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1 | Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt: |
a | einen Patentanspruch (Art. 51 und 55) aufzuheben; oder |
b | einen unabhängigen Patentanspruch durch Zusammenlegung mit einem oder mehreren von ihm abhängigen Patentansprüchen einzuschränken; oder |
c | einen unabhängigen Patentanspruch auf anderem Weg einzuschränken; in diesem Fall muss der eingeschränkte Patentanspruch sich auf die gleiche Erfindung beziehen und eine Ausführungsart definieren, die in der veröffentlichten Patentschrift und in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung des Patentgesuches vorgesehen ist. |
2 | ...67 |

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 26 - 1 Der Richter stellt auf Klage hin die Nichtigkeit des Patents fest, wenn: |
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1 | Der Richter stellt auf Klage hin die Nichtigkeit des Patents fest, wenn: |
a | der Gegenstand des Patents nach den Artikeln 1, 1a, 1b und 2 nicht patentierbar ist; |
b | die Erfindung in der Patentschrift nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann sie ausführen kann; |
c | der Gegenstand des Patents über den Inhalt des Patentgesuchs in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinausgeht; |
d | der Patentinhaber weder der Erfinder noch dessen Rechtsnachfolger ist noch aus einem andern Rechtsgrund ein Recht auf das Patent hatte.69 |
2 | Ist ein Patent unter Anerkennung einer Priorität erteilt worden und hat die Anmeldung, deren Priorität beansprucht ist, nicht zum Patent geführt, so kann der Richter vom Patentinhaber verlangen, die Gründe anzugeben und Beweismittel vorzulegen; wird die Auskunft verweigert, so würdigt dies der Richter nach freiem Ermessen.70 |
PatG ins Leere.
5.2.1. Die Beschwerdeführerin vermag auch in diesem Zusammenhang keine Art. 51 Abs. 3

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1 | Die Erfindung ist in einem oder mehreren Patentansprüchen zu definieren. |
2 | Die Patentansprüche bestimmen den sachlichen Geltungsbereich des Patentes. |
3 | Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. |

IR 0.232.142.2 Allgemeine und institutionelle Vorschriften Kapitel I Allgemeine Vorschriften - Europäisches Patentübereinkommen EPÜ-2000 Art. 69 Schutzbereich - (1) Der Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung wird durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. |
unmittelbar verbunden werden. Das vorinstanzliche Verständnis, wonach in den ursprünglichen Ansprüchen nicht bloss Einzelwerte offenbart wurden, ist nicht zu beanstanden.
5.2.2. Der Vorinstanz ist auch keine Verletzung anerkannter Auslegungsgrundsätze vorzuwerfen, wenn sie in Auslegung der strittigen Ansprüche davon ausging, aus Sicht des Fachmanns werde damit der Wertebereich zwischen dem untersten und dem obersten Wert unmittelbar und eindeutig offenbart. Angesichts der direkten Verbindung bevorzugter unterer und oberer Werte in den ursprünglichen Ansprüchen geht der Einwand der Beschwerdeführerin fehl, die Kombination des tiefsten mit dem höchsten Wert ergebe sich nicht aus der ursprünglichen Anmeldung bzw. dem erteilten Patent. Ebenso wenig verfängt ihr Einwand, Anspruch 4 lehre selbst, dass sich ein Wert aus der "minimal-Kaskade" nicht symmetrisch mit dem entsprechenden Wert aus der "maximal-Kaskade" kombinieren lasse, weshalb die vorinstanzliche Logik des symmetrischen Verknüpfens von Werten unzutreffend sei. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar einzig den Bereich zwischen dem tiefsten unteren und dem höchsten oberen Wert, mithin den breitesten Bereich, als offenbart erachtet. Von einer generellen Zulässigkeit der symmetrischen Verbindung unterer und obererer Werte ging sie nicht aus. Ob eine Änderung der Ansprüche auf einen anderen Wertebereich durch Kombination verschiedener Werte zulässig
wäre, musste die Vorinstanz nicht entscheiden, sondern liess diese Frage folgerichtig ausdrücklich offen.
Schliesslich stösst auch der weitere Einwand der Missachtung elementarer patentrechtlicher Grundsätze ins Leere, den die Beschwerdeführerin wiederum auf die Annahme stützt, es sei in den strittigen Ansprüchen kein Wertebereich offenbart worden, was sich als unzutreffend erwiesen hat. Die Vorinstanz ist auch nicht davon ausgegangen, bei verschiedenen aufgeführten Werten sei eine Kombination des jeweils tiefsten mit dem jeweils höchsten offenbarten Wert in jedem Fall zulässig, sondern hat in Auslegung der strittigen Ansprüche geschlossen, im konkreten Fall sei dieser Wertebereich offenbart.
5.2.3. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe Art. 24 Abs. 1 lit. c

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1 | Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt: |
a | einen Patentanspruch (Art. 51 und 55) aufzuheben; oder |
b | einen unabhängigen Patentanspruch durch Zusammenlegung mit einem oder mehreren von ihm abhängigen Patentansprüchen einzuschränken; oder |
c | einen unabhängigen Patentanspruch auf anderem Weg einzuschränken; in diesem Fall muss der eingeschränkte Patentanspruch sich auf die gleiche Erfindung beziehen und eine Ausführungsart definieren, die in der veröffentlichten Patentschrift und in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung des Patentgesuches vorgesehen ist. |
2 | ...67 |

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 26 - 1 Der Richter stellt auf Klage hin die Nichtigkeit des Patents fest, wenn: |
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a | der Gegenstand des Patents nach den Artikeln 1, 1a, 1b und 2 nicht patentierbar ist; |
b | die Erfindung in der Patentschrift nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann sie ausführen kann; |
c | der Gegenstand des Patents über den Inhalt des Patentgesuchs in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinausgeht; |
d | der Patentinhaber weder der Erfinder noch dessen Rechtsnachfolger ist noch aus einem andern Rechtsgrund ein Recht auf das Patent hatte.69 |
2 | Ist ein Patent unter Anerkennung einer Priorität erteilt worden und hat die Anmeldung, deren Priorität beansprucht ist, nicht zum Patent geführt, so kann der Richter vom Patentinhaber verlangen, die Gründe anzugeben und Beweismittel vorzulegen; wird die Auskunft verweigert, so würdigt dies der Richter nach freiem Ermessen.70 |

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 51 - 1 Die Erfindung ist in einem oder mehreren Patentansprüchen zu definieren. |
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3 | Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. |

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6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 9'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundespatentgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2022
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann