Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 117/2021

Urteil vom 11. Februar 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Aargau,
Rechtsdienst, Tellistrasse 67, 5001 Aarau,

Gemeinderat U.________.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2017, Ordnungsbusse,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 15. Dezember 2020 (WBE.2020.383).

Sachverhalt:

A.
Die Einwohnergemeinde U.________/AG verlängerte A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) dreimal die Frist, um die Steuererklärung 2017 einzureichen. Letztmals geschah dies mit Schreiben vom 4. September 2018 bis zum 31. Oktober 2018. Am 20. September 2018 erklärte der Steuerpflichtige, weder sein Einkommen noch sein Vermögen hätten sich gegenüber der Vorperiode in einer Weise verändert, dass "eine neue Veranlagung nötig sei". Die Gemeinde teilte dem Steuerpflichtigen am 24. September 2018 mit, dass er von Gesetzes wegen verpflichtet sei, die Steuererklärung vollständig einzureichen, dies bis zur letztmals verlängerten Frist. Am 29. Oktober 2018 erneuerte der Steuerpflichtige seine Einwände. Gleichzeitig reichte er zwei Dokumente ein, namentlich ein Schreiben seiner Arztpraxis vom 18. Juni 2018. Die Gemeinde antwortete mit Einschreibebrief vom 9. November 2018 bzw. gleichlautendem A-Post-Schreiben vom 21. November, das versandt wurde, da der Steuerpflichtige den Einschreibebrief nicht abgeholt hatte. Darin stellte die Gemeinde dem Steuerpflichtigen die Mahnung in Aussicht.

B.
Die erste Mahnungerging am 20. November 2018. Der Steuerpflichtige brachte am 8. Dezember 2018 abermals seine bereits früher erhobenen Einwände vor, wonach die unveränderten Umstände keine neue Veranlagung rechtfertigten. Die Gemeinde bestätigte am 20. Dezember 2018 den Eingang dieses Schreibens und verwies auf ihre Erläuterungen im Schreiben vom 9. November 2018. Weiter gab sie dem Steuerpflichtigen bekannt, dass sie im Fall des Nichteinreichens der Steuererklärung eine letzte Mahnung erlassen werde. Mit Schreiben vom 3. Januar 2019, versandt im Verfahren A-Post Plus und zugestellt am folgenden Tag, erliess die Gemeinde die angekündigte zweite Mahnung. Darin forderte die Gemeinde den Steuerpflichtige auf, seine Steuererklärung innerhalb einer letzten Frist von 20 Tagen einzureichen, ansonsten die gesetzlichen Säumnisfolgen einträten. Der Steuerpflichtige kam auch der Aufforderung vom 3. Januar 2019 nicht nach.

C.
Die Wohnsitzgemeinde unterbreitete dem Steueramt des Kantons Aargau (KStA/AG) den Antrag, der Steuerpflichtige sei mit einer Busse zu belegen. In Gutheissung des Bussenantrags erliess das KStA/AG am 12. Februar 2019 gegenüber dem Steuerpflichtigen einen Strafbefehl, dies wegen Verletzung von Verfahrenspflichten (§ 235 Abs. 1 StG/AG). Aufgrund dessen belegte es ihn mit einer Busse von Fr. 50.--. Dagegen erklärte der Steuerpflichtige am 15. März 2019 die Einsprache. Das KStA/AG erhob daher am 22. Oktober 2019 beim Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern, Anklage und beantragte die Bestrafung des Steuerpflichtigen im Sinne des Strafbefehls. Das Spezialverwaltungsgericht führte am 27. August 2020 in Anwesenheit des Steuerpflichtigen eine Verhandlung durch und verurteilte den Steuerpflichtigen gleichentags wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von Fr. 50.--.

D.

D.a. Am 25. Oktober 2020 erhob der Steuerpflichtige Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, wobei er eine Reihe von Anträgen stellte. Im Wesentlichen ersuchte er, sinngemäss, um Freispruch vom Vorwurf der Verletzung von Verfahrenspflichten, um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege und um Ausrichtung angemessenen Schadenersatzes. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde und das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid WBE.2020.383 vom 15. Dezember 2020 ab.

D.b. Das Verwaltungsgericht erwog im Wesentlichen, entgegen der Auffassung des Steuerpflichtigen stehe die Rechtsmittelbelehrung, wie sie aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts hervorgehe, im Einklang mit § 26 Abs. 4 VRPG/AG. Einen zusätzlichen Hinweis auf die Beschwerdegründe verlange das Gesetz nicht (vorinstanzlicher Entscheid, E. I/2). In der Sache selbst anerkenne der Steuerpflichtige, dass die Anklageschrift grundsätzlich den gesetzlichen Anforderungen entspreche (§ 247 Abs. 4 in Verbindung mit § 246 Abs. 1 StG/AG), er beanstande aber, dass die Anklageschrift vom Strafbefehl abweiche. Die beiden Schriftstücke seien aber, so das Verwaltungsgericht, inhaltlich identisch, abgesehen davon, dass aus der Anklageschrift der nachgeführte Sachverhalt hervorgehe (vorinstanzlicher Entscheid, E. II/1). Auch die Rüge des verletzten Anspruchs auf rechtliches Gehör finde keine Grundlage, habe der Steuerpflichtige sich doch anlässlich der Verhandlung vom 27. August 2020 mündlich zur Anklage äussern können (wiederum vorinstanzlicher Entscheid, E. II/1). Weiter halte der Steuerpflichtige seinen Anspruch auf rechtliches Gehör für verletzt, weil seine Rügen bezüglich der Verfahrensmängel, die sich im Mahnverfahren ereignet haben
sollen, ungehört geblieben seien. Zum einen sei aber, so das Verwaltungsgericht, eine Gerichtsbehörde nur gehalten, die für den Entscheid wesentlichen Argumente zu begründen. Zum anderen habe das Spezialverwaltungsgericht auf mehr als zwei Seiten dargelegt, weshalb das Mahnverfahren nicht zu beanstanden sei. Das Spezialverwaltungsgericht habe namentlich auch aufgezeigt, weshalb die Gemeinde nicht habe ausführen müssen, aus welchem konkreten Grund die Steuererklärung einzureichen sei (§ 180 StG/AG). Die angebliche Verletzung des Begründungserfordernisses (§ 26 VRPG/AG) finde keine Grundlage (vorinstanzlicher Entscheid, E. II/2).

D.c. In der Sache selbst sei festzuhalten, so das Verwaltungsgericht, dass die Pflicht zu Ausfüllung und Einreichung der Steuererklärung absolut herrsche. Die Pflicht erfasse auch die kranken Personen und gelte selbst dann, wenn die Verhältnisse gegenüber der Vorperiode keine Änderung erfahren hätten. Die Gemeinde habe den Steuerpflichtigen im Rahmen der zweiten Mahnung vom 3. Januar 2020 auf die Säumnisfolgen hingewiesen. Eine Konkretisierung der von Gesetzes wegen bestehenden Steuererklärungspflicht durch eine formelle Verfügung sei nicht erforderlich (vorinstanzlicher Entscheid, E. II/3). Schliesslich gehe auch der Einwand des Steuerpflichtigen fehl, wonach der subjektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG/AG nicht erfüllt sei. Der Steuerpflichtige anerkenne, die Mahnungen erhalten zu haben. Dennoch habe er diese ignoriert und seine Verfahrenspflichten zumindest eventualvorsätzlich verletzt (vorinstanzlicher Entscheid, E. II/4). Die Höhe der Busse sei unbestritten geblieben (vorinstanzlicher Entscheid, E. II/6). Eine Entschädigung im Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht sei dem Steuerpflichtigen mangels Vertretung nicht zuzusprechen gewesen (vorinstanzlicher Entscheid, E. II/5). Die Beschwerde erweise sich als aussichtslos,
weshalb kein Anspruch auf Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege bestehe (vorinstanzlicher Entscheid, E. III/2).

E.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2021 erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er beantragt sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids, Freispruch vom Vorwurf der Verletzung von Verfahrenspflichten, Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege und Ausrichtung angemessenen Schadenersatzes. Überdies sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Bei einer grösseren Zahl angeblicher Anträge handelt es sich um Rügen bzw. Begründungen. Darauf ist zurückzukommen.

F.
Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere dem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG), abgesehen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG in Verbindung Art. 73
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
1    Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
2    Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung.
3    ...255
StHG [SR 642.14]). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Für eine die Einheitsbeschwerde ergänzende oder ersetzende subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt kein Raum.

1.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.2 S. 92) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 145 I 239 E. 2 S. 241).

1.3. Kantonales oder kommunales Recht stellt im bundesgerichtlichen Verfahren, von hier nicht entscheidwesentlichen Ausnahmen abgesehen (Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und d BGG), keinen eigenständigen Beschwerdegrund dar. Das Bundesgericht prüft solches Recht nur daraufhin, ob dessen Auslegung und/oder Anwendung zur Verletzung von Bundesrecht führt (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 145 I 108 E. 4.4.1 S. 112 f.). Zum Bundesrecht in diesem Sinn zählen auch die verfassungsmässigen Individualrechte. Bei der Überprüfung des rein kantonalen oder kommunalen Rechts steht regelmässig die Prüfung des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) im Vordergrund (BGE 146 I 11 E. 3.1.3 S. 14).

1.4. Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 146 III 303 E. 2 S. 305). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 146 I 62 E. 3 S. 65). Wird eine solche Verfassungsrüge nicht vorgebracht, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik an einem vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92).

1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1 S. 118). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 146 I 83 E. 1.3 S. 86). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (zum Ganzen: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 91 f.). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung, namentlich die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 146 V 240 E. 8.2 S. 249). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 146 III 73 E. 5.2.2 S. 80; vorne E. 1.4). Wird die Beschwerde diesen Anforderungen nicht gerecht, bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen sind insbesondere die vorinstanzliche Auslegung und Anwendung von § 26 des Gesetzes (des Kantons Aargau) vom 4. Dezember 2007 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/AG; SAR 271.200) sowie § 180 und § 235 des Steuergesetzes (des Kantons Aargau) vom 15. Dezember 1998 (StG/AG; SAR 651.100). Nachdem der Steuerpflichtige in seiner dicht bedruckten, in kleiner Schrift gehaltenen Eingabe eine beträchtliche Zahl von Beanstandungen vorbringt, ist er vorab auf folgendes hinzuweisen: Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verlangt, dass eine Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Der Entscheid ist zu begründen, was aber nicht heisst, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jede einzelne Beanstandung ausdrücklich zu widerlegen hätte. Vielmehr darf sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1 S. 341; 145 IV 99 E. 3.1 S. 109; 143 III 65 E. 5.2 S. 70; 142 II 154 E. 4.2 S. 157; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Begründungspflichtig ist damit einzig das Ergebnis des Entscheids, das im Dispositiv zum Ausdruck
kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt (BGE 145 III 324 E. 6. 1 S. 326).

2.2.

2.2.1. Formelle Rügen und Sachverhaltsrügen können ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen, weshalb sie vorab zu behandeln sind (Urteil 2C 196/2017 vom 21. Februar 2019 E. 3, nicht publ. in: BGE 145 II 49; BGE 141 V 557 E. 3 S. 563). Der Steuerpflichtige macht im Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Feststellungen unter vielem anderen geltend, weder sei ihm das Steuererklärungsformular am 25. Januar 2018 zugestellt worden (Ziff. 3.1.1 der Beschwerde) noch habe die Gemeinde ihm im Schreiben vom 24. September 2018 dargelegt, dass er von Gesetzes wegen verpflichtet sei, die Steuererklärung zur Steuerperiode 2017 einzureichen (Ziff. 3.1.2). Weiter soll der Sachverhalt offensichtlich unrichtig erhoben worden sei, indem die Vorinstanz die Beanstandungen zur "formlosen Anordnung" vom 9. November 2018 nicht berücksichtigt habe (Ziff. 17.1.4). Alsdann habe er sich zur Anklageschrift durchaus geäussert (Ziff. 17.1.5.2.2). Unberücksichtigt geblieben sei etwa auch der Umstand, dass er am 29. Oktober 2018 das Beiblatt "Kommentiertes Beilagenverzeichnis" zusätzlich zu den "relativ zahlreichen für andere Bezugsjahre bereits abgegebenen
Steuererklärungen" eingereicht habe (Ziff. 17.1.6.1.4). Die Fertigstellung der Steuererklärung zur Steuerperiode 2017 hätte ihn "unzumutbar viel Zeit gekostet" (Ziff. 17.1.6.1.6). Das Schreiben der Arztpraxis vom 18. Juni 2018 belege, dass er "im Hinblick auf Abgabe der aktenkundig nicht einfachen und unnötig unzumutbar viel Zeit kostenden Steuererklärungen ernsthaft, zunehmend und dauerhaft gehandicapt" sei (Ziff. 17.1.6.1.8).

2.2.2. Die zahlreichen sachverhaltlichen Rügen wiederholen sich. Die Vorbringen sind teils verständlich, nicht selten aber wirr. Hier von Bedeutung ist nur, dass der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vorne E. 1.5), solange und soweit eine beschwerdeführende Person in Befolgung der sie treffenden qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht nicht aufzeigt, dass und inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig und damit willkürlich sein könnten (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vorne E. 1.4). Die Einwände des Steuerpflichtigen, soweit sie überhaupt von entscheidwesentlicher Bedeutung sein könnten, bleiben durchwegs an der Oberfläche und im rein Appellatorischen verhaftet. Den vorinstanzlichen Feststellungen in aufzählender Darstellung seine eigene Sichtweise entgegenzuhalten, ohne sich detailliert mit der Verfassungsfrage auseinanderzusetzen, ist von vornherein ungeeignet, um eine Verfassungsverletzung nachzuweisen. Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger anzusetzen sind (Urteil 2C 1053/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.2), hat es dabei zu bleiben, dass
keinerlei hinreichende Sachverhaltsrügen ersichtlich sind. Das Bundesgericht hat daher in tatsächlicher Hinsicht von den vorinstanzlichen Feststellungen auszugehen (vorne E. 1.5).

2.3.

2.3.1. In der Sache selbst rügt der Steuerpflichtige eine "nicht hinreichend begründete und nicht vollständige Rechtsmittelbelehrung" (Ziff. 17.1.2 der Beschwerde), eine "nicht ausschliesslich auf dem Strafbefehl basierende Anklage und eine für die Verhandlung unbrauchbare Anklageschrift" (Ziff. 17.1.15), ein fehlerhaftes Mahnverfahren (Ziff. 17.1.6), die "Verletzung gesetzlicher Verfahrenspflichten" (Ziff. 17.1.7), die unzutreffende Protokollierung der Verhandlung vom 27. August 2020 (Ziff. 17.1.10), die Aktenführung (Ziff. 17.1.11) und schliesslich die fehlende Zusprechung von Schadenersatz (Ziff. 17.1.8). Die Kritik holt auch in diesen Fragen weit aus, sie ist aber nur zu hören, soweit Fragen angesprochen sind, deren Grundlage im Bundesgesetzesrecht liegt (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vorne E. 1.2). Die übrigen Aspekte sind rein verfassungsrechtlicher oder kantonalrechtlicher Natur, weshalb die Kritik insofern der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit zu genügen hätte (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vorne E. 1.3 und 1.4). Wie schon im Bereich der Sachverhaltsrügen ist auch hier festzustellen, dass der Steuerpflichtige rein appellatorische Beanstandungen vorträgt, die an der sich stellenden Verfassungsfrage vorbeizielen und daher zur
Sache nichts beitragen.

2.3.2. Gemäss Art. 55
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 55 Verletzung von Verfahrenspflichten - Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 10 000 Franken bestraft.
StHG wird mit einer Busse bis zu Fr. 1'000.--, in schweren Fällen oder bei Rückfall mit bis zu Fr. 10'000.-- bestraft, wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Harmonisierungsgesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt. Der Gesetzgeber des Kantons Aargau hat die harmonisierungsrechtliche Vorgabe in § 235 Abs. 1 StG/AG überführt. Die Vorinstanz hält den objektiven Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG/AG für gegeben und geht hinsichtlich des subjektiven Tatbestands von zumindest eventualvorsätzlichem Verhalten des Steuerpflichtigen aus (Sachverhalt, lit. D.c). Der Steuerpflichtige beanstandet die vorinstanzliche Anwendung von § 235 Abs. 1 StG/AG in einem ersten Schritt dahingehend, dass den Mitwirkungspflichten nur unterliege, wer überhaupt subjektiv steuerpflichtig sei (§ 180 Abs. 2 StG/AG). Er habe aber gar nicht wissen können, dass er steuerpflichtig sei, weil dies aus den amtlichen Schriftstücken nicht ausdrücklich hervorgegangen sei (Ziff. 3.1.2.1.2 der Beschwerde). Dies überzeugt in keiner Weise: Die Vorinstanz hat zwar nicht festgestellt, seit wann der Steuerpflichtige im Kanton Aargau bereits
steuerpflichtig ist, doch hat der Steuerpflichtige selbst die Unnötigkeit einer Steuererklärung damit begründet, dass "eine neue Veranlagung nicht nötig sei", weil seine finanziellen Verhältnisse keine namhafte Veränderung erfahren hätten (Sachverhalt, lit. A und Ziff. 17.1.6.1.4). Das angebliche Nichtwissen um die Steuerpflicht ist daher vorgeschoben. Es vermöchte ohnehin nichts zu ändern ("Nichtwissen schützt nicht"; Urteil 2C 576/2020 vom 17. August 2020 E. 3.3.2).

2.3.3. Überdies steht fest, dass die kommunale Behörde zwei Mahnungen ausgesprochen hat (Sachverhalt, lit. B), weshalb der Steuerpflichtige wissen musste, dass er als Steuersubjekt betrachtet wird. Inwiefern das bundesrechtlich vorgeschriebene Mahnverfahren den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen könnte, wie der Steuerpflichtige weitgehend pauschal vorbringt, bleibt unklar. Der Steuerpflichtige bezieht sich in diesem Zusammenhang auf ein Schreiben der Arztpraxis vom 18. Juni 2018, welches belege, dass er "im Hinblick auf Abgabe der aktenkundig nicht einfachen und unnötig unzumutbar viel Zeit kostenden Steuererklärungen ernsthaft, zunehmend und dauerhaft gehandicapt" sei (Sachverhalt, lit. A; vorne E. 2.2.1 und Ziff. 17.1.6.1.8 der Beschwerde). Er scheint damit dartun zu wollen, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die Steuererklärung einzureichen. Ihm ist entgegenzuhalten, dass eine Krankheit als Hinderungsgrund praxisgemäss nur angerufen werden kann, wenn die Beeinträchtigung derart erheblich ausfällt, dass die steuerpflichtige Person durch sie davon abgehalten wird, innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der notwendigen Vertretung zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2 S. 87; 112 V 255 E.
2a S. 255 f.; Urteil 2C 847/2020 vom 10. November 2020 E. 3.2.2). Der Umstand, dass der Steuerpflichtige im fraglichen Zeitraum mehrere Schriftstücke zu verfassen vermochte und darin zahlreiche Einwände vortrug, vermag das Vorgehen der kantonalen Behörden jedenfalls nicht als verfassungsrechtlich unhaltbar darzustellen.

2.3.4. Mit Blick darauf ist die Auslegung und Anwendung von Art. 55
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 55 Verletzung von Verfahrenspflichten - Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 10 000 Franken bestraft.
StHG bzw. des harmonisierungskonformen § 235 StG/AG nicht zu beanstanden. Die Bemessung der Busse, die mit Fr. 50.-- sehr moderat ausgefallen ist, hat der Steuerpflichtige im kantonalen Verfahren nicht gerügt (Sachverhalt, lit. D.c). Auf die rein verfassungs- und kantonalrechtlichen Rügen ist, wie dargelegt, mangels erfüllter prozessualer Voraussetzungen nicht einzugehen (vorne E. 2.3.1).

2.4. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Art. 103 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG), gegenstandslos (BGE 144 V 388 E. 10 S. 410).

3.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Das im vorliegenden Verfahren erhobene Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV bzw. Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) erweist sich mit Blick auf die gestellten Anträge von vornherein als aussichtslos. Das Gesuch ist abzuweisen. Praxisgemäss werden die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens reduziert, wenn erst zusammen mit dem Endentscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden wird. Für einen irgendwie gearteten "Schadenersatz", den der Steuerpflichtige darüber hinaus auch im bundesgerichtlichen Verfahren beantragt, bleibt kein Raum. Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_117/2021
Date : 11. Februar 2021
Published : 04. März 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2017, Ordnungsbusse


Legislation register
BGG: 32  64  65  66  68  82  83e  86  89  90  95  97  100  102  103  105  106
BV: 9  29
StHG: 55  73
BGE-register
112-V-255 • 119-II-86 • 138-I-232 • 140-III-16 • 141-V-557 • 142-II-154 • 143-II-283 • 143-III-65 • 144-V-388 • 145-I-108 • 145-I-239 • 145-II-49 • 145-III-324 • 145-IV-99 • 146-I-11 • 146-I-62 • 146-I-83 • 146-II-335 • 146-III-303 • 146-III-73 • 146-IV-114 • 146-IV-88 • 146-V-240
Weitere Urteile ab 2000
2C_1053/2020 • 2C_117/2021 • 2C_196/2017 • 2C_576/2020 • 2C_847/2020
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