Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 521/2015

Urteil vom 11. Februar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
alle vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Fasel,
Beklagte und Beschwerdeführer,

gegen

1. Erbengemeinschaft D.________, bestehend aus:

1.1. E.________,
1.2. F.________,
1.3. G.________,
2. H.________,
3. I.________,
alle vertreten durch Fürsprech Friedrich Affolter,
Kläger und Beschwerdegegner.

Gegenstand
Abrechnung unter Miteigentümern,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 1. Juni 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. D.________, H.________ und I.________ (Kläger) sowie A.________, B.________ und C.________ (Beklagte) waren Miteigentümer der Liegenschaft "J.________" in K.________ (Gbbl.-Nr. xxx) mit fünf Wohnungen, die sie teils selbst nutzten und teils vermieten liessen. Die Abrechnung der Mieterträge und der Liegenschaftskosten führte unter den Miteigentümern zu Streitigkeiten.

A.b. Am 18. August 2009 strengten die Kläger ein Verfahren auf gerichtliche Aufhebung des Miteigentums an. Sie stellten Aufhebungs- und Teilungsbegehren (Ziff. 1 und 2) sowie Editions- und Forderungsbegehren (Ziff. 3 und 4). Die Beklagten schlossen auf Zurückweisung, eventuell Abweisung (Klageverfahren yyy und ab 1. Januar 2011 neu zzz).

A.c. An der Hauptverhandlung vom 9. November 2010 schlossen die Parteien einen Teilvergleich, wonach die Kläger ihre Miteigentumsanteile an die Beklagten verkauften (Ziff. 1-3) und das Gericht ermächtigten, nach Eingang des Kaufpreises auf dem Konto des Gerichts die Eigentumsübertragung beim Grundbuchamt anzumelden (Ziff. 4). In Ziff. 5 sahen die Parteien vor, was folgt:

"Allfällige gegenseitige Ansprüche der Parteien aus dem Abrechnungsverhältnis zwischen den Miteigentümern bilden nicht Gegenstand dieser Vereinbarung (Rechtsbegehren Ziffern 3 und 4 der Klage vom 18. August 2009).
Der Betrag gemäss Ziffer 4 hiervor darf erst an die Kläger ausbezahlt werden, wenn die Kläger den Nachweis erbringen, dass sich die Parteien bezüglich Ansprüche aus Abrechnungsverhältnis geeinigt haben oder über die Ansprüche im vor Gerichtskreis XII hängigen Verfahren yyy rechtskräftig entschieden ist."
Die Beklagten bezahlten den Kaufpreis von Fr. 172'666.70 auf das Konto des Gerichts ein, das die Eigentumsübertragung im Grundbuch veranlasste. Das Regionalgericht Oberland schrieb das Verfahren zzz als erledigt ab, was die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 der Klage vom 18. August 2009 angeht (Verfügung vom 25. Januar 2013).

A.d. Bezüglich der Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 der Klage vom 18. August 2009 ging das Verfahren weiter. Am 6. Dezember 2013 erklärten die Kläger gegenüber dem Gericht Folgendes:

"In rubrizierter Sache wird die Klage zurückgezogen. Das mit Vereinbarung vom 9. November 2010 erreichte Teilergebnis im Betrage von Fr. 172'666.70 wollen Sie gemäss Anweisung vom 19. Februar 2013 an die Kläger ausbezahlen."
Das Regionalgericht schrieb das Verfahren zzz - soweit nicht bereits abgeschrieben - infolge Rückzugs der Klage vom Protokoll ab (Verfügung vom 16. Dezember 2013).

A.e. Die Beklagten erhoben kantonale Beschwerde mit den Begehren, die Abschreibungsverfügung aufzuheben und die Weiterführung des Prozesses anzuordnen, eventualiter den bei Gericht hinterlegten Betrag ihnen auszubezahlen. Die Kläger schlossen auf Nichteintreten, eventuell Abweisung, und zeigten den Tod des Klägers D.________ an, dessen Erben den Rechtsvertreter der Kläger nachträglich bevollmächtigten. Das Obergericht des Kantons Bern wies die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziff. 1) und hielt im Sinne der beantragten sichernden Massnahme fest, dass über das hinterlegte Geld nur mit Zustimmung der Beteiligten oder durch Urteil eines Gerichts verfügt werden darf (Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids vom 28. März 2014). Beide Parteien gelangten an das Bundesgericht. Die Beklagten erneuerten ihre kantonalen Begehren (Beschwerde 5A 348/2014), während die Kläger die Auszahlung des bei Gericht hinterlegten Betrags forderten (Beschwerde 5A 364/2014). Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab, soweit darauf einzutreten war, mit der Begründung, dass die Abschreibungsverfügung zufolge Klagerückzugs nicht angefochten und die Weiterführung des Klageverfahrens mit Erfolg ausschliesslich auf dem Weg der Revision erreicht werden kann und dass über die
Auszahlung des hinterlegten Betrags im Verfahren der Vollstreckung des gerichtlichen Teilvergleichs oder in einem neu anzuhebenden Prozess zu entscheiden ist (Urteil 5A 348/2014 und 5A 364/2014 vom 24. Juli 2014).

B.
Am 30. August 2014 ersuchten die Beklagten um Revision des Klagerückzugs und um Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Kläger schlossen auf Nichteintreten, eventuell Abweisung. Das Regionalgericht wies das Revisionsgesuch ab (Entscheid vom 19. November 2014). Im anschliessenden Beschwerdeverfahren erneuerten beide Parteien ihre Anträge. Das Obergericht wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 1. Juni 2015).

C.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2015 beantragen die Beklagten dem Bundesgericht, ihre kantonale Beschwerde gutzuheissen und ihnen den bei Gericht hinterlegten Betrag auszubezahlen. Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid betrifft die Abweisung einer Revision gegenüber einem Klagerückzug (Art. 328 Abs. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 328 Revisionsgründe - 1 Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
1    Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
a  sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;
c  geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist.
2    Die Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950169 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
ZPO) in einer Forderungsstreitigkeit unter Miteigentümern und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, die mit einem Streitwert von rund Fr. 170'000.-- (E. 17 S. 6 des angefochtenen Entscheids) bzw. Fr. 176'666.70 (S. 3 der Beschwerdeschrift) den gesetzlichen Mindestbetrag übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG; Urteil 5A 174/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 1). Er ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), lautet zum Nachteil der Beklagten, deren Revisionsgesuch abgewiesen wurde (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG), und beendet das kantonale Verfahren (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG; vgl. Urteile 5A 382/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 1 und 5A 558/2014 vom 7. September 2015 E. 1).
Unter Hinweis auf die Erwägungen des Bundesgerichts hat das Obergericht nicht geprüft, ob die Bedingung "rechtskräftig entschieden" (Ziff. 5 Abs. 2 des Teilvergleichs; Bst. A.c oben) erfüllt ist. Die Frage ist in einem Vollstreckungsverfahren bezüglich des Vergleichs (konkret betreffend die Herausgabe des deponierten Betrags) oder in einem neuen ordentlichen Verfahren zu behandeln (E. 14 S. 5 des angefochtenen Entscheids; Urteil 5A 348/2014 E. 3.3 und E. 3.4). Hat das Obergericht damit das Begehren, den bei Gericht hinterlegten Betrag auszubezahlen, im Revisionsverfahren von den Beklagten unangefochten nicht zugelassen, ist das vor Bundesgericht erneuerte Begehren unzulässig (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 135 III 513 E. 8.3 S. 530). Zulässig ist hingegen der Antrag, die kantonale Beschwerde gutzuheissen, zumal aus der Beschwerdeschrift (S. 6) hervorgeht, dass damit gemeint ist, das Revisionsbegehren gutzuheissen und die Sache an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622).
Mit diesem Vorbehalt kann auf die fristgerecht erhobene (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) Beschwerde eingetreten werden. Weitere formelle Einzelfragen sind im Sachzusammenhang zu erörtern.

2.
Mit Revisionsgesuch kann geltend gemacht werden, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist (Art. 328 Abs. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 328 Revisionsgründe - 1 Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
1    Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
a  sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;
c  geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist.
2    Die Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950169 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
ZPO). In Bezug auf materielle oder prozessuale Mängel des Vergleichs, der Klageanerkennung und des Klagerückzugs ist die Revision primäres und ausschliessliches Rechtsmittel (vgl. BGE 139 III 133 E. 1.3).
Das Obergericht hat die vorgebrachten Unwirksamkeitsgründe aufgezählt (E. 9 S. 4) und darüber entschieden, ob ein bedingter und damit unwirksamer Klagerückzug vorliege (E. 10-11 S. 4 f.) und ob die Kläger im Teilvergleich vom 9. November 2010 implizit auf einen Klagerückzug verzichtet hätten, woraus dessen Unwirksamkeit folgte (E. 12-15 S. 5 f. des angefochtenen Entscheids). Der Vorwurf der Rechtsverweigerung (S. 5 Art. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 1 Schweizerische Eidgenossenschaft - Das Schweizervolk und die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura bilden die Schweizerische Eidgenossenschaft.
der Beschwerdeschrift) ist deshalb unberechtigt (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237).
Die Beklagten befassen sich nur teilweise mit der Begründung des angefochtenen Entscheids. Sie erheben und begründen namentlich gegen die obergerichtliche Beurteilung, dass der Klagerückzug unbedingt erfolgt sei, keine eigenständigen Rügen. Soweit sie mit zwei oder drei formellen Anpassungen ihre Vorbringen aus der kantonalen Beschwerdeschrift (S. 6 ff. Art. 3-7, act. 1205-1219) in die Eingabe an das Bundesgericht hineinkopieren (S. 8 Art. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 3 Verhältnis zur Bundesversammlung - 1 Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht über das Bundesgericht aus.
1    Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht über das Bundesgericht aus.
2    Sie entscheidet jährlich über die Genehmigung des Voranschlags, der Rechnung und des Geschäftsberichts des Bundesgerichts.
und S. 13 ff. Art. 7 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 7 Nebenbeschäftigung - 1 Das Bundesgericht kann den ordentlichen Richtern und Richterinnen gestatten, eine Nebenbeschäftigung ohne Erwerbszweck auszuüben, wenn die uneingeschränkte Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit und das Ansehen des Gerichts dadurch nicht beeinträchtigt werden.
1    Das Bundesgericht kann den ordentlichen Richtern und Richterinnen gestatten, eine Nebenbeschäftigung ohne Erwerbszweck auszuüben, wenn die uneingeschränkte Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit und das Ansehen des Gerichts dadurch nicht beeinträchtigt werden.
2    Es bestimmt die Voraussetzungen für diese Bewilligung in einem Reglement.
-d und Art. 8
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 8 Unvereinbarkeit in der Person - 1 Dem Bundesgericht dürfen nicht gleichzeitig als Richter oder Richterinnen angehören:
1    Dem Bundesgericht dürfen nicht gleichzeitig als Richter oder Richterinnen angehören:
a  Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die in dauernder Lebensgemeinschaft leben;
b  Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner von Geschwistern und Personen, die mit Geschwistern in dauernder Lebensgemeinschaft leben;
c  Verwandte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie;
d  Verschwägerte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie.
2    Die Regelung von Absatz 1 Buchstabe d gilt bei dauernden Lebensgemeinschaften sinngemäss.
-10
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 10 Amtseid - 1 Die Richter und Richterinnen werden vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt.
1    Die Richter und Richterinnen werden vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt.
2    Die Vereidigung erfolgt durch die Abteilung unter dem Vorsitz des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesgerichts.
3    Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden.
), kann darauf nicht eingetreten werden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.). Zu prüfen - im Rahmen der Beschwerdebegründung (S. 9 ff. Art. 4-7 lit. a) - ist einzig die Frage, ob die Kläger im Teilvergleich vom 9. November 2010 implizit auf einen Klagerückzug verzichtet haben und ihr Klagerückzug vom 6. Dezember 2013 deshalb unwirksam ist.

3.
Die Streitfrage ist durch Auslegung des Teilvergleichs zu beantworten, den die an der Hauptverhandlung teilnehmenden Parteien am 9. November 2010 geschlossen und gemeinsam mit den beiden Rechtsvertretern unterzeichnet haben (act. 361-365 des Dossiers Nr. yyy, roter Bundesordner).

3.1. Das Obergericht hat beurteilt, ob der Vergleich eine prozessuale Erklärung beinhaltet, wonach die Kläger auf den Rückzug der Klage verzichten und damit den Beklagten die Möglichkeit geben, ihre Gegenforderungen gerichtlich beurteilen zu lassen, ohne selbst offensiv vorgehen zu müssen (E. 14 S. 5). Es ist zum Ergebnis gelangt, eine solche Erklärung lasse sich aus dem Wortlaut nicht ableiten. Prozessuale Erklärungen, welche den Verzicht auf ein Recht beinhalteten, müssten jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und zum Schutz der Privatautonomie des Erklärenden klar und ausdrücklich erfolgen. Darauf habe das Regionalgericht mit Hinweis auf Willisegger (Basler Kommentar, N. 9 zu Art. 233
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 233 Verzicht auf die Hauptverhandlung - Die Parteien können gemeinsam auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichten.
ZPO) zutreffend abgestellt. Der Klagerückzug sei also auch vor dem Hintergrund der Vereinbarung prozessual zulässig (E. 15 Abs. 1 S. 5 f.). Weiter hat das Obergericht erwogen, im vorliegenden Verfahren sei nicht von Bedeutung, ob die Vereinbarung allenfalls so zu interpretieren wäre, dass sich die Kläger gegenüber den Beklagten zur Weiterführung des Prozesses verpflichtet hätten. Die Verletzung einer vertraglichen Pflicht durch eine Rechtshandlung mache diese nicht unwirksam, sondern führe gegebenenfalls zu Schadenersatz (E. 15 Abs. 2 S. 6 des
angefochtenen Entscheids mit Hinweis auf Eugen Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht. Allgemeiner Teil ohne Deliktsrecht, 2. Aufl. 1988, S. 46).

3.2. Die Beklagten wenden ein, die Parteien hätten eine prozessrechtliche bzw. materiell-rechtliche Vereinbarung eines Abrechnungsprozesses getroffen und damit verbindlich die Dispositionsmaxime bzw. die Privatautonomie eingeschränkt. Ein einseitiges Abgehen vom einmal gemeinsam formulierten Konsens sei nach Wortlaut und Auslegung nicht mehr möglich und führe zur direkten Unwirksamkeit der vom Konsens abweichenden prozessrechtlichen Erklärung (S. 9 Art. 4). Die Beklagten erheben den Vorwurf, das Obergericht wolle ihnen ihre Einreden und Einwendungen abschneiden, insbesondere verrechnungsweise die bisher aufgelaufenen Kosten der Miteigentumsführung den Klägern gegenüber geltend machen zu können. Die - durch Vergleich vorgesehene - Verrechnung abzuschneiden, sei abwegig und stehe im krassen Gegensatz zum formulierten Vergleich, der eben gerade eine Abrechnung unter den Parteien vorgesehen und in formeller Hinsicht diese Abrechnung dem sog. Abrechnungsprozess zugewiesen habe. Das Obergericht berücksichtige zu wenig die vertrauenstheoretische Auslegung der Vereinbarung, insbesondere was Ziffer 5 Abs. 2 betreffe. Vom Konsens gedeckt seien einzig die Einigung über die Ansprüche aus dem Abrechnungsverhältnis oder das Urteil darüber im
hängigen Prozess (S. 10 f. Art. 5). Schliesslich sei die Berufung auf ein Zitat von Eugen Bucher fehlerhaft (S. 12 Art. 6 unter Berufung auf Puchta und Rudolf Sohm ohne Belegstellen). Die Auslegung sei rechtsfehlerhaft. Denn mit keiner Silbe werde erwähnt, dass sie als Beklagte einredeweise geltend gemacht hätten, die Kläger seien einen erheblichen finanziellen Aufwand aus der Führung des Miteigentums schuldig geblieben, der verrechnungsweise geltend gemacht werde (S. 13 Art. 7 lit. a der Beschwerdeschrift).

3.3. Mit gewissen Besonderheiten, die sich aus seinem Zweck ergeben, muss der gerichtliche Vergleich nach allgemeinen Grundsätzen ausgelegt werden. Zu ermitteln ist der tatsächliche Parteiwille, dessen Feststellung das Bundesgericht bindet (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Kann der wirkliche Wille nicht mehr festgestellt werden, sind die Erklärungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip auszulegen und ist die vergleichsweise Einigung gegebenenfalls nach dem hypothetischen Parteiwillen zu ergänzen. Dabei handelt es sich um Rechtsfragen, die das Bundesgericht prüfen kann (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; Urteile 4C.268/2005 vom 25. Oktober 2005 E. 2, in: SZZP 2006 S. 173, 5A 654/2008 vom 12. Februar 2009 E. 2.3, in: SZZP 2009 S. 272 f., und 4A 298/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.4, in: SZZP 2015 S. 143). Ausgangspunkt ist der Wortlaut. Der klare Wortlaut hat den Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln, es sei denn, er erweise sich auf Grund anderer Vertragsbedingungen, dem von den Parteien verfolgten Zweck oder weiteren Umständen als nur scheinbar klar (BGE 127 III 444 E. 1b S. 445; 129 III 118 E. 2.5 S. 122). Zu beachten ist vorliegend insbesondere, dass die Vereinbarung von den Parteien und ihren Rechtsvertretern ausgehandelt und unterzeichnet wurde. Es
ist deshalb anzunehmen, dass sie die eingesetzten Fachausdrücke in ihrem juristisch technischen Sinn verwendet haben (Urteil 5A 530/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 3.2.1, in: ZBGR 95/2014 S. 267; BGE 129 III 702 E. 2.4.1 S. 708; 131 III 606 E. 4.2 S. 612).

3.4. Die Auslegung hat hier die Frage zu beantworten, ob die Kläger im Teilvergleich vom 9. November 2010 auf einen Rückzug der Klagebegehren-Ziff. 3 und 4 verzichtet haben.

3.4.1. Der Wortlaut von Ziff. 5 Abs. 1 des Teilvergleichs (Bst. A.c oben) ist klar. Danach bilden allfällige gegenseitige Ansprüche der Parteien aus dem Abrechnungsverhältnis zwischen den Miteigentümern (Rechtsbegehren Ziffern 3 und 4 der Klage vom 18. August 2009) nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Einem Rückzug der beiden Klagebegehren konnte der Teilvergleich deshalb vom eindeutigen Wortlaut her nicht entgegenstehen.

3.4.2. Vom unmissverständlichen Text des Teilvergleichs wollen die Beklagten abweichen, weil die Kläger implizit auf einen Klagerückzug verzichtet hätten. Bereits im kantonalen Verfahren haben die Beklagten allerdings eingeräumt, dass der von ihnen behauptete Verzicht der Kläger auf Klagerückzug nur "implizit" erfolgt sei, ohne dass dies wörtlich sich im Wortlaut von Ziffer 5 niedergeschlagen habe (S. 15 Art. 8 der Beschwerdeschrift). Lässt sich dem von Rechtsanwälten ausgehandelten Text kein Verzicht entnehmen, besteht zumindest eine gewichtige Tatsachenvermutung dagegen, dass ein Verzicht von den Parteien hat erklärt werden wollen. Vorliegend kommt hinzu, dass die Kläger gemäss dem klaren Wortlaut von Ziff. 5 Abs. 1 des Teilvergleichs mit Bezug auf ihre Rechtsbegehren-Ziff. 3 und 4 ausdrücklich frei bleiben wollten und auf deren Rückzug insoweit gerade nicht verzichtet haben. Unter diesen Umständen einen impliziten Verzicht auf Klagerückzug zu verneinen, erweist sich nicht als bundesrechtswidrig (vgl. zur Auslegung von Verzichtserklärungen: Urteile 5A 166/2009 vom 20. Mai 2009 E. 4.1.2 und 5C.56/2005 vom 15. Juli 2005 E. 3.2, in: Praxis 95/2006 Nr. 5 S. 39, je mit Hinweis insbesondere auf KRAMER, Berner Kommentar, 1985, N. 39 zu
Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR). Auf die in diesem Zusammenhang geführte Diskussion um Lehrmeinungen einzugehen, erübrigt sich. Blosse Erwägungen bedeuten keine Beschwer (BGE 103 II 155 E. 3 S. 159 f.; 130 III 321 E. 6 S. 328).

3.4.3. Entgegen der Darstellung der Beklagten hat das Obergericht ihre geltend gemachten Gegenforderungen ausdrücklich erwähnt (E. 14 S. 5 des angefochtenen Entscheids). Wo sie Forderungen aus dem Miteigentumsverhältnis einredeweise zur Verrechnung gebracht haben wollen, belegen die Beklagten vor Bundesgericht nicht. Wie sie selber einräumen, haben sie die Verrechnung lediglich als Einrede - gemeint: Einwendung (Urteil 4A 290/2007 vom 10. Dezember 2007 E. 8.3.1) - und nicht mittels Widerklage geltend gemacht. Die blosse Verrechnungseinwendung aber beeinflusst die Befugnis, die Klage zurückzuziehen, nicht, sondern richtet sich in ihrem Schicksal vielmehr nach demjenigen der Klage (vgl. CHRISTOPH ZIMMERLI, Die Verrechnung im Zivilprozess und in der Schiedsgerichtsbarkeit, 2003, S. 122 f.; MICHAEL WERNER, Widerklage auf nationaler und internationaler Ebene, 2002, S. 36 f.).

3.5. Aus den dargelegten Gründen kann die obergerichtliche Annahme nicht beanstandet werden, die Kläger hätten auf einen Rückzug der Rechtsbegehren-Ziff. 3 und 4 nicht verzichtet und deren Rückzug sei deshalb nicht unwirksam im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 328 Revisionsgründe - 1 Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
1    Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
a  sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;
c  geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist.
2    Die Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950169 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
ZPO. Dass die vergleichsweise festgelegte Bedingung für die Auszahlung des Kaufpreises erfüllt sei, wird im Verfahren der Vollstreckung des gerichtlichen Teilvergleichs oder allenfalls durch erneute Anrufung des Gerichts geltend zu machen sein (Urteil 5A 348/2014 E. 3.3 und E. 3.4). Die darauf bezogenen Rügen der Beklagten sind insoweit verfrüht, so dass darauf nicht einzutreten ist. Abzuwarten bleibt vielmehr, ob nicht die Kläger mit Erfolg eine Vollstreckung des gerichtlichen Teilvergleichs erwirken und der beim Gericht hinterlegte Kaufpreis an sie auszubezahlen ist.

4.
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beklagten werden kostenpflichtig, hingegen nicht entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen angeordnet wurden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beklagten und Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_521/2015
Datum : 11. Februar 2016
Publiziert : 29. Februar 2016
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sachenrecht
Gegenstand : Miteigentum / Revision


Gesetzesregister
BGG: 3 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 3 Verhältnis zur Bundesversammlung - 1 Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht über das Bundesgericht aus.
1    Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht über das Bundesgericht aus.
2    Sie entscheidet jährlich über die Genehmigung des Voranschlags, der Rechnung und des Geschäftsberichts des Bundesgerichts.
7 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 7 Nebenbeschäftigung - 1 Das Bundesgericht kann den ordentlichen Richtern und Richterinnen gestatten, eine Nebenbeschäftigung ohne Erwerbszweck auszuüben, wenn die uneingeschränkte Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit und das Ansehen des Gerichts dadurch nicht beeinträchtigt werden.
1    Das Bundesgericht kann den ordentlichen Richtern und Richterinnen gestatten, eine Nebenbeschäftigung ohne Erwerbszweck auszuüben, wenn die uneingeschränkte Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit und das Ansehen des Gerichts dadurch nicht beeinträchtigt werden.
2    Es bestimmt die Voraussetzungen für diese Bewilligung in einem Reglement.
8 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 8 Unvereinbarkeit in der Person - 1 Dem Bundesgericht dürfen nicht gleichzeitig als Richter oder Richterinnen angehören:
1    Dem Bundesgericht dürfen nicht gleichzeitig als Richter oder Richterinnen angehören:
a  Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die in dauernder Lebensgemeinschaft leben;
b  Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner von Geschwistern und Personen, die mit Geschwistern in dauernder Lebensgemeinschaft leben;
c  Verwandte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie;
d  Verschwägerte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie.
2    Die Regelung von Absatz 1 Buchstabe d gilt bei dauernden Lebensgemeinschaften sinngemäss.
10 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 10 Amtseid - 1 Die Richter und Richterinnen werden vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt.
1    Die Richter und Richterinnen werden vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt.
2    Die Vereidigung erfolgt durch die Abteilung unter dem Vorsitz des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesgerichts.
3    Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden.
42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 1 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 1 Schweizerische Eidgenossenschaft - Das Schweizervolk und die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura bilden die Schweizerische Eidgenossenschaft.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OR: 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
ZPO: 233 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 233 Verzicht auf die Hauptverhandlung - Die Parteien können gemeinsam auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichten.
328
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 328 Revisionsgründe - 1 Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
1    Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
a  sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;
c  geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist.
2    Die Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950169 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
BGE Register
103-II-155 • 127-III-444 • 129-III-118 • 129-III-702 • 130-III-321 • 131-III-606 • 134-II-244 • 135-III-513 • 137-III-617 • 138-I-232 • 139-III-133
Weitere Urteile ab 2000
4A_290/2007 • 4A_298/2014 • 4C.268/2005 • 5A_166/2009 • 5A_174/2015 • 5A_348/2014 • 5A_364/2014 • 5A_382/2014 • 5A_521/2015 • 5A_530/2012 • 5A_558/2014 • 5A_654/2008 • 5C.56/2005
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
akte • bedingung • begründung des entscheids • beklagter • bescheinigung • beschwerdegegner • beschwerdeschrift • bewilligung oder genehmigung • bezogener • buch • bundesgericht • dispositionsmaxime • editionspflicht • einwendung • entscheid • erbe • erbengemeinschaft • frage • geld • gericht • gerichtlicher vergleich • gerichtskosten • gerichtsschreiber • gewicht • grundbuch • hypothetischer parteiwille • kantonales verfahren • kaufpreis • konsens • lausanne • miteigentum • miteigentumsanteil • ordentliches verfahren • privatautonomie • prozessvertretung • rechtsbegehren • rechtsmittel • rechtssicherheit • rückzug • sachverhalt • schadenersatz • schiedsgerichtsbarkeit • sichernde massnahme • silber • streitwert • tod • verfahren • verfahrensbeteiligter • vermögensrechtliche angelegenheit • vollstreckungsverfahren • weiler • widerklage • wiese • wirklicher wille • zitat • zivilprozess • zivilsache
Pra
95 Nr. 5
ZBGR
95/2014 S.267