Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A 298/2014
Urteil vom 4. Dezember 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Hurni.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Otmar Kurath,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.B.________,
vertreten durch Fürsprecher Christoph Bernet,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Aktienrechtliche Verantwortlichkeit,
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Januar 2014.
Sachverhalt:
A.
A.a. Die A.________ AG (Klägerin und Beschwerdeführerin) wurde im September 1997 durch das Ehepaar B.________, das Ehepaar D.________, F.________ und G.________ rückwirkend auf den 1. April 1997 gegründet. Am Aktienkapital beteiligten sich die Ehepaare D.________ und B.________ mit je 48 %. Je zwei Prozent des Aktienkapitals zeichneten G.________ und F.________. Als Verwaltungsrat bestellten die Gründeraktionäre G.________ als Präsidenten, F.________, D.D.________ und B.B.________ (Beklagter und Beschwerdegegner) als Mitglieder. B.B.________ wurde zudem von der Gesellschaft als Geschäftsführer angestellt.
A.b. Bis zur Gründung der A.________ AG betrieb B.B.________ einen Landwirtschaftsbetrieb mit Milchwirtschaft und Ackerbau. Hierzu gehörte einerseits die Parzelle Nr. xxx (Grundbuch U.________), die im Eigentum von B.B.________ steht, sowie die Parzelle Nr. yyy (Grundbuch U.________), welche 12,36 Hektaren Land umfasst. Diese Parzelle pachtete B.B.________ von der Ortsgemeinde U.________. Das Ehepaar D.________ war seinerseits Pächter der Parzelle Nr. zzz (Grundbuch U.________), welche 6,2 Hektaren umfasst und ebenfalls im Eigentum der Ortsgemeinde U.________ steht. Auf dieser Parzelle betrieb das Ehepaar D.________ bereits vor der Gründung der A.________ AG intensiven Bio-Obstanbau.
Infolge der von den Ehepaaren B.________ und D.________ geplanten Zusammenarbeit gab B.B.________ seinen Landwirtschaftsbetrieb auf und brachte die von ihm bewirtschafteten Grundstücke ein. Daraufhin betrieb die A.________ AG insbesondere auf der Parzelle Nr. yyy Obstbau und übernahm die entsprechenden Investitionen. Parzelle Nr. xxx, auf der sich das Wohnhaus und die Ökonomiegebäude des Ehepaars B.________ befinden, wurde als sogenannte Ausgleichsfläche ausgewiesen.
A.c. Im Verlauf der weiteren Zusammenarbeit ergaben sich bald Differenzen zwischen den Hauptaktionären der A.________ AG u.a. im Zusammenhang mit der Entlöhnung von B.B.________ als Geschäftsführer. Im Jahre 2004 zeichnete sich ein Ende der Zusammenarbeit ab, indem der gemeinsame Betrieb wieder aufgelöst werden sollte. Die Aktionäre beschlossen daraufhin, landwirtschaftliche Experten beizuziehen und es wurden Varianten und Möglichkeiten für eine Betriebsaufteilung vorgeschlagen und diskutiert. Diese Verhandlungen zogen sich in der Folge dahin.
Am 17. Dezember 2004 kündigte B.B.________ zusammen mit seiner Ehefrau gegenüber der A.________ AG die Pacht der Parzellen Nr. yyy und Nr. xxx per 1. April 2006. Die A.________ AG widersetzte sich diesen Kündigungen. Mit Bezug auf die Parzelle Nr. yyy bestritt sie, dass B.B.________ ihr gegenüber als Verpächter anzusehen sei. Mit Bezug auf die Parzelle Nr. xxx hielt sie eine Kündigung frühestens auf den 11. November 2022 für möglich.
Das Kreisgericht Werdenberg-Sargans stellte im Entscheid vom 3. November 2005 die Gültigkeit der Kündigung der Pachtverhältnisse per 31. März 2007 fest. Im Übrigen wurde die Klage, insbesondere ein entsprechendes Erstreckungsbegehren der A.________ AG, abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Urteil des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 17. Januar 2007 vollumfänglich abgewiesen. Mit Urteil 4A 10/2007 vom 18. April 2007 wies das Bundesgericht die daraufhin von der A.________ AG erhobene Beschwerde ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat.
A.d. Nach dem Ende der Verfahren betreffend Kündigung des Pachtverhältnisses und Rückgabe der Betriebsflächen an das Ehepaar B.________ nahmen die Parteien im Sommer 2007 Verhandlungen auf über den Austritt des Ehepaars B.________ als Aktionäre, die Ausgleichung der gegenseitig vorhandenen Forderungen sowie über die Abgeltung der Investitionen, welche die A.________ AG auf dem vormals von B.B.________ an die Gesellschaft verpachteten Land getätigt hatte.
Nachdem sich die Parteien nicht einigen konnten, reichte die Klägerin am 31. Juli 2008 beim Kreisgericht Werdenberg-Sargans eine entsprechende Klage ein. Am 3. Juni 2009 schlossen die Parteien diesbezüglich einen Vergleich ab: Als Abgeltung der Wertvermehrung gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht verpflichtete sich B.B.________, die A.________ AG mit über einer halben Million Franken zu entschädigen. Diese Entschädigung basierte auf einem Schätzungsbericht, den die Parteien gemeinsam in Auftrag gegeben hatten. Mit der Entschädigungsforderung der A.________ AG wurden verschiedene Gegenansprüche von B.B.________ bzw. dessen Ehefrau verrechnet. Zur Abgeltung der Restforderung von Fr. 88'000.-- wurde vereinbart, dass die Aktien des Ehepaars B.________ zu einem Preis von Fr. 33'000.-- auf E.D.________, den Sohn von Aktionär und Verwaltungsrat D.D.________, übertragen werden und B.B.________ innert 10 Tagen noch den Betrag von Fr. 55'000.-- an die A.________ AG bezahlt. Zudem trat B.B.________ eigenes Pachtland an die A.________ AG ab. Im Weiteren enthält der Vergleich Regelungen über die Eigentumsverhältnisse an Gerätschaften und eine Saldoklausel.
Mit Entscheid vom 21. Juli 2009 schrieb das Kreisgericht Werdenberg-Sargans das hängige Verfahren infolge Vergleichs als erledigt ab. Diese Vergleichsvereinbarung wurde von den daran Beteiligten vollzogen.
B.
Mit Klage vom 15. Dezember 2010 stellte die A.________ AG die folgenden Begehren gegen B.B.________:
"1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der A.________ AG Fr. 900'000.-- nebst 5 % Zins seit dem 30. April 2007 zu bezahlen.
2. Die Klägerin behält sich das Nachklagerecht vor.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Die A.________ AG machte im Wesentlichen geltend, der Beklagte habe als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Klägerin Sorgfalts- und Treuepflichten verletzt. Dies habe zu einem Schaden geführt, der durch die Vereinbarung vom 3. Juni 2009 nicht gedeckt sei. Das Ehepaar D.________ als Gesellschafter und Aktionäre sowie weitere Aktionäre hätten ihre Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten an die Klägerin abgetreten. Insbesondere mache sie die in den Pachtstreitverfahren aufgelaufenen Prozesskosten in der Höhe von Fr. 107'697.-- als auch einen entgangenen Gewinn in der Höhe von Fr. 1'860'533.-- als Schaden geltend. Der entgangene Gewinn ergebe sich als Folge aus der durch die Kündigung des Pachtverhältnisses verminderten Produktionsfläche. Unter Berücksichtigung sog. "disproportionaler " Mehrkosten für Personal und Maschinen von Fr. 238'497.-- bzw. Fr. 177'867.-- belaufe sich der entstandene Schaden auf total Fr. 2'276'877.--.
Mit Entscheid vom 14. Januar 2014 wies das Handelsgericht die Klage ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die A.________ AG dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Handelsgerichts aufzuheben und der Beklagte sei zu verpflichten, der A.________ AG Fr. 900'000.-- nebst 5 % Zins seit dem 30. April 2007 zu bezahlen; eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Abnahme der offerierten Beweise zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin hat innert gesetzlicher Frist (Art. 100 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 50 Wiederherstellung - 1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. |
|
1 | Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. |
2 | Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 50 Wiederherstellung - 1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. |
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1 | Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. |
2 | Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben. |
datierte, verbesserte Beschwerdeeingabe entgegenzunehmen.
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen).
2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile 4A 214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570; 4A 470/2009 vom 18. Februar 2010 E. 1.2). Überdies hat sie darzutun, inwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
2.4. Die Beschwerdeführerin lässt diese Grundsätze über weite Strecken ausser Acht. So stellt sie ihren rechtlichen Ausführungen unter dem Titel "B. Sachverhalt" zunächst eine ausführliche eigene Sachverhaltsdarstellung voran. Darin - wie auch in ihrer weiteren Beschwerdebegründung - erweitert sie in vielfacher Hinsicht die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bzw. weicht von diesen ab, ohne dazu jedoch rechtsgenügliche Sachverhaltsrügen zu erheben, die dem Bundesgericht gegebenenfalls eine Korrektur oder Ergänzung des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalts erlauben könnten. Auf entsprechende Vorbringen und darauf gestützte Rügen kann nicht eingegangen werden.
Dies gilt auch für die unter dem Titel "C. Beweisrechtliche Retouchen " präsentierten Vorbringen: Die Beschwerdeführerin kritisiert dort die Verwendung des Begriffs "Betriebsgemeinschaft " durch die Vorinstanz als "aktenwidrig und falsch". Weiter rügt sie die vorinstanzliche Feststellung als willkürlich, wonach die Beschwerdeführerin davon gewusst habe, dass für die Parzelle yyy keine Direktpacht mit der Ortsgemeinde U.________ bestand. Schliesslich sei die Feststellung der Vorinstanz, wonach für den Beschwerdegegner im Jahr 2004 die Verlust der Existenz auf dem Spiel gestanden habe, offensichtlich falsch und den Akten widersprechend. Inwiefern die Behebung dieser angeblichen Mängel bei der Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann, legt die Beschwerdeführerin indessen mit keinem Wort dar und ist auch nicht ersichtlich. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
3.
Unter dem Titel "D. Anspruchsverzicht durch Saldoklausel? Res judicata ?" wirft die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 1
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. |
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1 | Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. |
2 | Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
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1 | Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. |
3.1. Im Nachgang zu den Kündigungsverfahren betreffend die Pachtverhältnisse legten die Parteien ihren Streit über den Austritt des Ehepaars B.________ als Aktionäre der A.________ AG, die Ausgleichung der gegenseitig vorhandenen Forderungen sowie über die Abgeltung der Investitionen, welche die Beschwerdeführerin auf dem vormals vom Beschwerdegegner an die Gesellschaft verpachteten Land getätigt hatte, mit Vereinbarung vom 3. Juni 2009 gütlich bei. Das Kreisgericht Werdenberg-Sargans schrieb in der Folge das bei ihm hängige Verfahren infolge Vergleichs ab.
Ziff. 7 der Vereinbarung vom 3. Juni 2009 lautet wie folgt:
"Damit erklären sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche aus dem Pacht-, Arbeits- und Darlehensverhältnis als auseinandergesetzt und beantragen die Abschreibung des Verfahrens OV.2008.23-WS3K-RWI."
Die Vorinstanz konnte einen von einem tatsächlichen übereinstimmenden Parteiwillen getragenen Sinn dieser Ziffer nicht feststellen, weshalb sie eine objektivierte Auslegung vornahm. Dabei hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner eine Verletzung seiner Sorgfalts- und Treuepflichten im Zusammenhang mit den Pachtverhältnissen vorwerfe. Die geltend gemachten Verantwortlichkeitsansprüche stünden damit in einem direkten Zusammenhang mit den Pachtverträgen. Die Beschwerdeführerin mache zwar nicht Forderungen aus der Verletzung von Pachtverträgen geltend; die Anspruchsgrundlage der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Forderung befinde sich im Aktienrecht und nicht im Pachtrecht. Es stelle sich aber die Frage, ob die Saldoklausel auch Ansprüche aus dem Aktienrecht umfasse, soweit diese in direktem Zusammenhang mit dem Pachtverhältnis stehen. Gemäss ihrem Wortlaut betreffe die Saldoklausel nicht nur Ansprüche aus dem Pachtvertrag sondern auch aus dem Pachtverhältnis. Der Begriff "Pachtverhältnis " umfasse mehr als nur den Pachtvertrag, welcher nur ein wesentlicher Bestandteil eines Pachtverhältnisses sei. Im Zusammenhang mit einem Pachtverhältnis könnten nicht nur vertragliche, sondern auch
ausservertragliche Ansprüche geltend gemacht werden. Diese ausservertraglichen Ansprüche seien bei einer Saldoklausel, welche alle Ansprüche aus dem Pachtverhältnis betreffen, miterfasst. Es spreche somit einiges dafür, dass der Beschwerdegegner die Erklärung der Beschwerdeführerin in guten Treuen so auffassen durfte, dass ein umfassender Vergleich über sämtliche Ansprüche, die einen Zusammenhang mit dem Pachtverhältnis aufweisen, geschlossen werde und von der Saldoklausel auch allfällige diesbezügliche Ansprüche aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit erfasst seien.
Die Vorinstanz liess die Frage in der Folge jedoch offen, da sie den eingeklagten Anspruch dennoch einer Sachprüfung unterzog und zum Schluss kam, dass ohnehin keine Pflichtverletzung vorliege, welche eine Verantwortlichkeit nach Art. 754
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 754 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. |
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1 | Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. |
2 | Wer die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. |
3.2. Gegen die vorinstanzliche Auslegung von Ziff. 7 der Vereinbarung vom 3. Juni 2009 wendet die Beschwerdeführerin ein, dass in der Saldoklausel von aktienrechtlicher Verantwortlichkeit keine Rede sei. Im damaligen Prozess vor dem Bezirksgericht Werdenberg-Sargans seien Ansprüche aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit denn auch nicht Prozessgegenstand gewesen. Weiter würden die hier eingeklagten aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsansprüche nicht direkt, sondern bestenfalls indirekt mit dem Pachtverhältnis zwischen den Parteien zusammenhängen. Die Beschwerdeführerin werfe dem Beschwerdegegner aus Gesellschaftsrecht eine unterlassene Warnung vor einem Geschäftsrisiko sowie die Schädigung der Interessen der eigenen Gesellschaft durch Entzug von Bodennutzungsrechten vor. Eine Verletzung eines Pachtvertrages werfe die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner dagegen nicht vor. Die Schadenersatzforderung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit habe also keinen direkten Zusammenhang mit einem Pachtvertrag. Sodann könne der Begriff "Pachtverhältnis" keinesfalls ausservertragliche, gesellschaftsrechtliche Organhaftungsansprüche umfassen. Damit würde der Systematik der Rechtsordnung ebenso Gewalt angetan wie dem Wortlaut und dem
Wortsinn der Vereinbarung. "Pachtverhältnis" meine nichts anderes als die Verbindung von Personen durch einen Pachtvertrag. Verantwortlichkeitsansprüche aus Aktienrecht seien etwas ganz anderes.
3.3. Demgegenüber macht der Beschwerdegegner geltend, dass die Parteien bei den Vergleichsverhandlungen alle gegenseitig vorhandenen Forderungen offen gelegt hätten. Mit der Einigungsvereinbarung seien diese gegeneinander abgeglichen und alle Nebenfolgen der Rückgabe des Pachtgegenstandes an die Partei B.________ sowie deren Austritt aus der Gesellschaft geregelt worden. Mit dem Vergleich sei eine Betriebsaufteilung in gegenseitigem Einverständnis endgültig vereinbart und vollzogen sowie auch gerichtlich im Abschreibungsbeschluss des Kreisgerichtes Werdenberg-Sargans vom 21. Juli 2009 festgestellt worden. Entsprechend enthalte die Vereinbarung in Ziff. 7 eine Saldoklausel, wonach sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche aus dem Pacht-, Arbeits- und Darlehensverhältnis als auseinandergesetzt bezeichnen. Die Einigung sei von beiden Parteien in Kenntnis aller Umstände abgeschlossen worden. Sie enthalte keinerlei Vorbehalte auf Forderungen, welche später noch vorgebracht würden. Die Beschwerdeführerin habe mit keinem Wort erwähnt, dass sie sich zusätzlich noch Schadenersatzansprüche vorbehalten wolle. Die Vereinbarung stelle damit eine umfassende Einigung der Parteien über die Betriebsteilung und den Austritt der Partei B.________
aus der Betriebsgemeinschaft bzw. der A.________ AG dar. Die Saldoklausel könne nur in der Weise verstanden werden, dass damit sämtliche Ansprüche aus dem Entzug des Pachtlandes erfasst seien. Die heute vorgetragenen Forderungen der Klägerin würden zwar auf Aktienrecht beruhen, deren Ursache und Anspruchsgrundlage liege indessen direkt im Pachtverhältnis, d.h. im Entzug des Pachtlandes. Diese Vereinbarung kann deshalb nur als umfassender Vergleich über alle Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Pachtverhältnis stehen, betrachtet werden. Darin seien auch Ansprüche aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit, welche eine direkte Beziehung zum Pachtverhältnis bzw. zum Entzug des Pachtlandes haben, einbezogen.
3.4. Der gerichtliche Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 241 Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug - 1 Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen. |
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1 | Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen. |
2 | Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides. |
3 | Das Gericht schreibt das Verfahren ab. |
Mit dem Vergleichsvertrag legen die beteiligten Parteien einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständnissen bei (BGE 132 III 737 E. 1.3; 130 III 49 E. 1.2 S. 51). Das gilt auch, wenn der Vergleich eine gerichtliche Auseinandersetzung beendet (siehe BGE 121 III 397 E. 2c S. 404). Für die Auslegung des Vergleichsvertrags ist nach Art. 18 Abs. 1
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
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1 | Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. |
Das Ziel, einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis zu beenden, lässt sich regelmässig nur erreichen, wenn sämtliche mit dem Streit oder der Ungewissheit zusammenhängende Fragen geregelt werden. Dieses Anliegen ist bei der Auslegung zu berücksichtigen, auch wenn der Umfang einer vergleichsweisen Beilegung von Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten unterschiedlich weit gezogen werden kann. Wenn daher Fragen nicht ausdrücklich geregelt sind, die in engem Zusammenhang mit den vergleichsweise beigelegten Meinungsverschiedenheiten stehen und deren Beantwortung sich zur Beilegung des Streits aufdrängt, darf in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie von den Parteien mangels eines ausdrücklichen Vorbehalts nicht vom Vergleich ausgenommen werden sollten (Urteile 4A 288/2014 vom 6. August 2014 E. 2.2; 5A 353/2010 vom 16. August 2010 E. 3.2.2; 5A 654/2008 vom 12. Februar 2009 E. 2.3; 4C.268/2005 vom 25. Oktober 2005 E. 2.2, in: SZZP 2006 S. 173). Nach dem mutmasslichen Willen der Parteien rechtfertigt sich daher in der Regel die Annahme, dass solche Fragen sinngemäss im Vergleich beantwortet sind (Urteil 4C.268/2005 vom 25. Oktober 2005 E. 2.2, in: SZZP 2006 S. 173). Bei der Auslegung des Vergleichsvertrags
hat das Gericht schliesslich zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 122 III 420 E. 3a S. 424; 126 III 119 E. 2c S. 121).
3.5. Die Beschwerdeführerin macht im vorliegend zu beurteilenden Verantwortlichkeitsstreit Ersatz für Schaden geltend, den ihr der Beschwerdegegner durch die Kündigung des Unterpachtvertrages sowie dadurch, dass dieser sie "vorher nicht vor diesem Geschäftsrisiko gewarnt habe", zugefügt habe . Unter "Geschäftsrisiko" versteht die Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Kündigung des Unterpachtvertrages gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des Pachtrechts.
Der vorliegende Streit dreht sich damit ebenso wie die bisherigen Streitigkeiten um die Konsequenzen der Kündigung des Unterpachtverhältnisses durch den Beschwerdegegner und des damit einhergehenden "Entzugs der Bodennutzungsrechte ". In dieser Kündigung bzw. in diesem "Entzug der Bodennutzungsrechte " liegt die Wurzel der Auseinandersetzung zwischen den Parteien. Hat die Beschwerdeführerin zunächst (erfolglos) versucht, die vertragsrechtliche Gültigkeit der Kündigung in Frage zu stellen, so versucht sie nun auf aktienrechtlichem Wege vorzugehen und die Kündigungserklärung des Beschwerdegegners als Verstoss gegen die Treuepflicht nach Art. 717 Abs. 1
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 717 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. |
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1 | Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. |
2 | Sie haben die Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln. |
Pachtverhältnis, sondern auch aus dem Arbeitsverhältnis die Rede ist und die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Treuepflichtverletzungen sowohl auf Aktienrecht (Art. 717 Abs. 1
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 717 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. |
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1 | Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. |
2 | Sie haben die Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 321a - 1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. |
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1 | Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. |
2 | Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln. |
3 | Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert. |
4 | Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist. |
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist sodann bei der Auslegung eines Vergleichs zu berücksichtigen, dass das Ziel, einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis zu beenden, sich regelmässig nur erreichen lässt, wenn sämtliche mit dem Streit oder der Ungewissheit zusammenhängende Fragen geregelt werden (oben E. 3.4). Vorliegend sind aktienrechtliche Konsequenzen aus der Kündigung des Pachtverhältnisses nicht ausdrücklich von der Saldoklausel ausgenommen worden, obwohl diese in einem engen Zusammenhang mit den vergleichsweise beigelegten Meinungsverschiedenheiten stehen und deren Beantwortung sich zur Beilegung des Streits aufdrängt.
Es ist daher nicht nur in vertrauenstheoretischer Hinsicht richtig, sondern auch sachgerecht, sie als von der Saldoklausel der Vereinbarung vom 3. Juni 2009 jedenfalls sinngemäss miterfasst zu betrachten. Der von der Beschwerdeführerin vertretene Standpunkt überzeugt demgegenüber mit Blick auf den Zweck des Vergleichs nicht.
3.6. Gemäss Art. 241 Abs. 2
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 241 Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug - 1 Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen. |
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1 | Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen. |
2 | Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides. |
3 | Das Gericht schreibt das Verfahren ab. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. |
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1 | Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. |
2 | Prozessvoraussetzungen sind insbesondere: |
a | die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse; |
b | das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig; |
c | die Parteien sind partei- und prozessfähig; |
d | die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig; |
e | die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden; |
f | der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 60 Prüfung der Prozessvoraussetzungen - Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. |
Demzufolge hätte die Vorinstanz auf die von der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner erhobene Klage nicht eintreten dürfen und das Verfahren mittels Prozessurteil beenden müssen, anstatt ein klageabweisendes Sachurteil zu fällen. Dabei handelt es sich indessen lediglich um einen Verfahrensfehler, der für die Beschwerdeführerin keine Nachteile zur Folge hat, da der Abweisungsentscheid keine weitergehenden Rechtskraftfolgen entfaltet als der gerichtlich genehmigte Vergleich vom 3. Juni 2009. Im Ergebnis spielt keine Rolle, ob das vorinstanzliche Verfahren mittels Prozessurteil oder klageabweisendem Sachentscheid beendet wurde; die Vorinstanz hat die Klage jedenfalls zu Recht nicht geschützt.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und auf die weiteren Rügen betreffend die (zu Unrecht erfolgte) Sachprüfung durch die Vorinstanz braucht nicht weiter eingegangen zu werden.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 12'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 14'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Dezember 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Hurni