Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6P.92/2002
6S.278/2002 /kra
Sitzung vom 11. Februar 2003
Kassationshof
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Schubarth, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiberin Giovannone.
A.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin Ursula Zimmermann, Zentralstrasse 53, Postfach 63, 2501 Biel/Bienne,
gegen
X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Kiefer, Bielstrasse 8, Postfach, 4502 Solothurn,
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Bielstrasse 9, 4509 Solothurn,
Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn.
Art. 9
BV (Strafverfahren, willkürliche Beweiswürdigung);
sexuelle Handlungen mit Kindern, Genugtuung, Zivilforderung.
Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 17. Mai 2002.
Sachverhalt:
A.
Am 5. Dezember 2000 sprach das Amtsgericht von Solothurn-Lebern X.________, geboren im Dezember 1975, schuldig, zwischen Dezember 1995 und Juni 1997 mit seiner damaligen Freundin A.________, geboren im Februar 1981, mehrfach sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Abs. 1
StGB vorgenommen zu haben, sie einmal sexuell sowie mehrfach im Sinn von Art. 181
StGB genötigt und sie einmal im Sinn von Art. 123 Ziff. 1
StGB verletzt zu haben. Dafür bestrafte das Amtsgericht X.________ mit vierzehn Monaten Gefängnis bedingt und verpflichtete ihn, der Zivilklägerin A.________ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.-- zu bezahlen. Im Übrigen sprach es ihn vom Vorwurf mehrfacher Nötigung und einfacher Körperverletzung frei und stellte das Verfahren wegen Tätlichkeiten zufolge Eintritts der Verjährung ein.
Auf Appellation von X.________ sprach das Obergericht des Kantons Solothurn diesen vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung gänzlich frei, reduzierte die Freiheitsstrafe auf acht Monate Gefängnis bedingt und die Genugtuung auf Fr. 1'000.--, bestätigte im Übrigen das angefochtene Urteil, setzte die Parteientschädigungen fest und verlegte die Kosten.
B.
Die Zivilklägerin A.________ ficht das Urteil des Obergerichts beim Bundesgericht an. Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt sie, das Urteil sei aufzuheben, und die Sache sei zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Überdies sei das Honorar ihrer amtlichen Anwältin angemessen zu erhöhen. Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt sie, das obergerichtliche Urteil sei im Zivil- und im Strafpunkt aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr eine Genugtuung von nicht unter Fr. 8'000.-- zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin ersucht für beide Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Obergericht beantragt in seiner Vernehmlassung, die staatsrechtliche Beschwerde im Hinblick auf die Höhe der Parteientschädigung gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2002 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. Staatsrechtliche Beschwerde
1.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Freisprechung des Beschwerdegegners vom Vorwurf mehrfacher Nötigung beruhe auf willkürlicher Beweiswürdigung.
1.1 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert, da sie gemäss Tatvorwurf das Opfer der mehrfachen Nötigung war und daraus im vorliegenden Verfahren eine Genugtuungsforderung geltend macht (Art. 8 Abs. 1 lit. c
OHG, BGE 120 Ia 101 E. 2a S. 105).
1.2 Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich nur, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist ( BGE 127 I 38 E. 2a S. 41).
Das Bundesgericht wendet im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft nur Rügen, die genügend klar und detailliert erhoben werden. Im Rahmen der Willkürrüge hat die Beschwerdeführerin deshalb im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid willkürlich ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG).
1.3 Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht vor, fünf Jahre nach den zu beurteilenden Ereignissen das erstinstanzliche Beweisergebnis nach Anhörung eines äusserst fragwürdigen Zeugen auf den Kopf zu stellen, indem es plötzlich nicht mehr dem Opfer, sondern dem Täter glaube. Im heikelsten Bereich der Intimsphäre stelle es im Zusammenhang mit dem Vorwurf der sexuellen Nötigung aber doch wieder auf die Aussagen des Opfers ab. Der Entscheid leide insofern an einem tiefgreifenden Widerspruch (Beschwerde S. 5 und S. 7).
Die Beschwerdeführerin weist selber darauf hin, dass das Obergericht ihre Aussagen im Zusammenhang mit dem Sachverhalt des erzwungenen Analverkehrs deshalb für glaubwürdig hält, weil sie konsequent ausgesagt habe (Beschwerde S. 7 unten). Demgegenüber erwägt das Obergericht beispielsweise zum Vorwurf, der Beschwerdegegner habe die Beschwerdeführerin zum Einsteigen in sein Auto genötigt, aus deren Aussageverhalten ergäben sich Zweifel (Urteil S. 17). Das Obergericht begründet also, wieso es die Aussagen der Beschwerdeführerin im einen Fall als glaubwürdig und im andern nicht als glaubwürdig wertet. Inwiefern die Zweifel des Obergerichts nicht nachvollziehbar sein sollen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Der Beschwerde kann auch weder entnommen werden, weshalb der vom Obergericht einvernommene Zeuge fragwürdig sein soll, noch inwieweit dessen Aussagen die Würdigung des Obergerichts überhaupt beeinflusst haben sollen. Auch die übrigen - weitgehend appellatorischen - Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen Willkür nicht darzutun. Die Rüge ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Beschwerdeführerin ficht sodann die Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung an. In diesem Punkt ist die Beschwerde gestützt auf den dahingehenden Antrag des Obergerichts in seiner Vernehmlassung (act. 5 S. 2) gutzuheissen.
II. Nichtigkeitsbeschwerde
3.
Die Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich zunächst gegen den Strafpunkt. Gemäss dem obergerichtlichen Urteil ist der Beschwerdegegner der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind sowie der sexuellen Nötigung und der einfachen Körperverletzung schuldig. Der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung sowie einer weiteren einfachen Körperverletzung ist in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten und nach dem zur staatsrechtlichen Beschwerde Gesagten insoweit endgültig.
Die Beschwerdeführerin macht lediglich geltend, das Obergericht habe Art. 189
StGB falsch angewendet. Zwar bestätige es den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung. Während das Amtsgericht jedoch davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdeführerin durch fortlaufende Drangsalierung zur sexuellen Handlung genötigt worden sei, nehme das Obergericht als Nötigungsmittel zu Unrecht Gewalt an (Beschwerde. Ziff. 2 S. 11 f).
3.1 Zur Anhebung der Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt ist die Beschwerdeführerin als Opfer insoweit befugt, als sich der Entscheid auf ihre Zivilforderung auswirkt (Art. 270 lit. e Ziff. 1
BStP).
3.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin im Strafpunkt richtet sich nicht gegen den obergerichtlichen Urteilsspruch, sondern gegen die Begründung. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern sich die angefochtene Begründung auf ihre Genugtuungsforderung auswirkt. So ist weder ersichtlich noch dargetan, weshalb die Genugtuung bei Annahme einer fortlaufenden Drangsalierung höher ausfallen sollte, als wenn man annimmt, der Beschwerdegegner habe die Beschwerdeführerin durch Gewalt genötigt. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen vorbringt, für die Anwendung von Gewalt gebe es keine Anhaltspunkte, kritisiert sie in unzulässiger Weise den festgestellten Sachverhalt (Art. 273 Abs. 1 lit. b
BStP). Auf die Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt ist aus diesen Gründen nicht einzutreten.
4.
Nachdem im Strafpunkt nicht auf die Nichtigkeitsbeschwerde eingetreten werden kann, ist die Beschwerde im Zivilpunkt materiell nur zu behandeln, wenn der Streitwert von Fr. 8'000.-- erreicht ist (BGE 127 IV 203 E. 8b; Art. 277quater Abs. 2
und Art. 271 Abs. 2
BStP). Dabei kommt es auf den vorinstanzlich gegebenen Streitwert an.
Vorliegend hat die erste Instanz eine Genugtuung von Fr. 8'000.-- zugesprochen. Vor Obergericht hat die Beschwerdeführerin die Bestätigung dieses Betrags verlangt, während der Beschwerdegegner die Abweisung der Zivilklage beantragt hat. Angesichts dieses vorinstanzlichen Streitwerts von Fr. 8'000.-- ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt einzutreten.
5.
Die Vorinstanz spricht der Beschwerdeführerin aufgrund der erlittenen Körperverletzung und der sexuellen Nötigung eine Genugtuung im Betrag von Fr. 1'000.-- zu. Sie verneint jedoch einen Anspruch aus den erlittenen sexuellen Handlungen mit einem Kind mit der Begründung, gemäss Art. 28 Abs. 2
ZGB entfalle die Widerrechtlichkeit, wenn die Gegenpartei in die Handlung einwillige (Urteil S. 20). Die Beschwerdeführerin rügt diese Rechtsanwendung als falsch (Beschwerde Ziff. 3 S. 12 f.).
5.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1
OR). Die Widerrechtlichkeit ist aufgehoben, wenn die Verletzte rechtsgültig eingewilligt hat (Art. 28 Abs. 2
ZGB). Die rechtsgültige Einwilligung setzt Urteilsfähigkeit voraus. Ob eine Einwilligung rechtsgültig ist, beurteilt sich zudem - analog der Rechtsgültigkeit eines Vertrags - im Lichte von Art. 19
und 20
OR. Nach diesen Bestimmungen darf die Einwilligung weder widerrechtlich sein noch gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstossen. Die widerrechtliche Einwilligung ist nichtig, wenn Sinn und Zweck der Verbotsnorm diese Rechtsfolge in concreto indizieren (vgl. dazu: Brehm, Berner Kommentar, 2. Auflage, 1998, N. 7 zu Art. 44
OR und Kramer, Berner Kommentar, 1991, N. 321 f. zu Art. 19
-20
OR mit Verweis auf BGE 102 II 401 E. 3d).
Art. 187
StGB, der hier die Verbotsnorm darstellt, schützt Kinder unter 16 Jahren. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das Kind vor dem 16. Altersjahr noch nicht über die notwendige Reife verfügt, die es zur verantwortlichen Einwilligung in sexuelle Handlungen befähigt. Aufgrund der absoluten Altersgrenze kann eine allfällige Einwilligung des Kindes in strafrechtlicher Hinsicht die Widerrechtlichkeit nicht ausschliessen (BGE 120 IV 6 E. 2c/aa). Die Festlegung der Altersgrenze dient dem Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung Unmündiger und damit dem Opfer selber. Aus diesem Grund soll sich nicht nur der Strafverfolger sondern auch das Opfer auf die Altersgrenze berufen können.
5.2 Art. 187
StGB indiziert somit die Nichtigkeit der Einwilligung. Das Opfer muss sich nicht entgegenhalten lassen, mit seiner Einwilligung entfalle die Rechtswidrigkeit der sexuellen Handlungen. Wenn die Vorinstanz gestützt auf Art. 28 Abs. 2
ZGB einen Genugtuungsanspruch für die gemäss Art. 187
StGB strafbaren Handlungen generell ausschliesst, verletzt sie Bundesrecht. Das angefochtene Urteil ist deshalb im Zivilpunkt aufzuheben.
6.
Hebt der Kassationshof den angefochtenen Entscheid im Zivilpunkt auf, entscheidet er in der Sache selbst, wenn - wie im vorliegenden Fall - der festgestellte Sachverhalt ausreicht, um die geltend gemachte Zivilforderung zu beurteilen (Art. 277quater Abs. 1
BStP; BGE 121 III 252 E. 3a).
6.1 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung begründet einen Genugtuungsanspruch nur, wenn sie schwerwiegend ist. Es muss sich auf jeden Fall um eine ausserordentliche Kränkung handeln, die in ihrem Ausmass über die gewöhnliche Aufregung und Sorge hinausgeht (Brehm, a.a.O., N. 19 f. zu Art. 49
OR). So ergibt sich aus einer leichten Ehrverletzung oder einer Nichterfüllung eines Vertrags beispielsweise kein Genugtuungsanspruch (ders., a.a.O., N. 24 ff.). Die Höhe der Genugtuung richtet sich nach der Schwere der erlittenen Verletzung, die nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist, und wird nach richterlichem Ermessen festgesetzt. Bemessungskriterien sind dabei vor allem die Art und Schwere des Eingriffs, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 127 IV 215 E. 2a). Bei sexuellem Missbrauch von Kindern ist folgenden Kriterien besondere Beachtung zu schenken: Alter des Opfers, Abhängigkeitsverhältnis, Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses, Art der Missbrauchshandlungen, Gefühle und Erfahrungen des Opfers. Überdies ist nach den psychischen Folgen zu fragen und danach, ob die Beziehungsfähigkeit des Opfers
beeinträchtigt worden ist (Klaus Hütte/Petra Duksch, Die Genugtuung, 3. Auflage, Stand Februar 1999, S. 98 f.).
6.2 Gemäss den Feststellungen des Amtsgerichts, dessen Urteil hinsichtlich der sexuellen Handlungen in Rechtskraft erwachsen ist, hat der Beschwerdegegner (geboren im Dezember 1975) mit der Beschwerdeführerin (geboren im Februar 1981) von Ende 1995 bis anfangs 1996 sexuelle Handlungen vorgenommen (Petting) und danach bis zu ihrem sechzehnten Geburtstag im Februar 1997 regelmässig und gelegentlich mehrmals pro Woche den Geschlechtsverkehr vollzogen, wobei ihn die Beschwerdeführerin ab und zu auch oral befriedigte (Urteil des Amtsgerichts S. 14 f.). Das Verhältnis zwischen Beschwerdegegner und Beschwerdeführerin basierte am Anfang (bis im Frühjahr 1996) auf echter Zuneigung. Schon bald nutzte der Beschwerdegegner aber die verminderte intellektuelle Entwicklung und die damit verbundene Hörigkeit des Opfers schamlos aus und machte von seinen uneingeschränkten "Besitzansprüchen" ausgiebig Gebrauch (Urteil des Amtsgerichts S. 45 f.).
6.3 Zwar waren die sexuellen Handlungen anfänglich in eine Beziehung gegenseitiger Zuneigung gebettet (vgl. Urteil 6S.354/1997 vom 16. Juni 1997) und der Altersunterschied von etwas mehr als fünf Jahren erscheint in absoluten Zahlen nicht als besonders gross. Doch gingen die sexuellen Handlungen schon bald sehr weit (regelmässiger Geschlechtsverkehr, ab und zu orale Befriedigung). Zu jenem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin erst vierzehn Jahre alt. Der Altersunterschied von fünf Jahren und drei Monaten ist für dieses Entwicklungsstadium ganz erheblich und übersteigt die gesetzliche Grenze gemäss Art. 187 Ziff. 2
StGB um 70%. Aufgrund dieses Altersunterschieds und ihrer verminderten intellektuellen Entwicklung war die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner physisch und psychisch weit unterlegen. Der Beschwerdegegner hatte von ihr regelrecht Besitz ergriffen und nutzte sie aus. Für die Zeit ab Frühjahr 1996, also für die Dauer von etwa 10 Monaten, beruhte das Verhältnis (und der regelmässig vollzogene Geschlechtsverkehr) denn auch nicht mehr auf einer Liebesbeziehung.
Aufgrund des Verhältnisses mit dem Beschwerdegegner kam es für die Beschwerdeführerin zu schweren Auseinandersetzungen mit ihrer Mutter, die ihr den Geschlechtsverkehr zu verbieten suchte (act. 51 f. und act. 59). In die Zeit der Beziehung fällt auch ein Selbstmordversuch der Beschwerdeführerin. Im Zusammenhang mit diesem Suizidversuch und einer depressiven Entwicklung auf dem Hintergrund grösserer Beziehungskonflikte stand die Beschwerdeführerin vom 22. März 1996 bis 17. Januar 1997 in jugendpsychiatrischer Behandlung (act. 61).
6.4 Durch die Beziehung mit dem Beschwerdegegner, welche stark durch die sexuellen Handlungen geprägt war, wurde die Beschwerdeführerin somit in ihrer sexuellen Integrität massiv beeinträchtigt und hinsichtlich ihrer persönlichen Entwicklung in einer sensiblen Lebensphase erheblich aus der Bahn geworfen. Damit rechtfertigt sich die Zusprechung einer Genugtuung. Sie ist unter Berücksichtigung der ebenfalls erlittenen einfachen Körperverletzung und sexuellen Nötigung zum Analverkehr auf Fr. 4'000.-- festzulegen.
III. Kosten
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihrer staatsrechtlichen Beschwerde und ihrer Nichtigkeitsbeschwerde je zum Teil. Die übrigen Rügen in den beiden Beschwerden waren von vornherein aussichtslos, so dass die Gesuche der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sind, soweit sie durch dieses Urteil nicht gegenstandslos werden (Art. 152 Abs. 1
OG, vgl. BGE 122 I 267 E. 2a f.).
7.2 Für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wird angesichts des obergerichtlichen Antrags auf Gutheissung im Kostenpunkt keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Gerichtskosten des Verfahrens der Nichtigkeitsbeschwerde werden den Parteien je hälftig auferlegt, wobei ihren finanziellen Verhältnissen durch eine reduzierte Gebühr Rechnung getragen wird (Art. 278 Abs. 1
BStP).
7.3 Für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde hat der Kanton Solothurn die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Umfang von deren Obsiegen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2
OG). Dem Beschwerdegegner sind durch die staatsrechtliche Beschwerde keine Aufwendungen entstanden, weshalb sich die Zusprechung einer Entschädigung erübrigt.
Soweit die Parteien im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde obsiegen, sind aus der Bundesgerichtskasse Parteientschädigungen auszurichten (Art. 278 Abs. 3
BStP). Da die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat, ist die Entschädigung auch hier an ihre Rechtsvertreterin auszubezahlen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 17. Mai 2002 in Ziff. 8 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Auf die Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt wird nicht eingetreten.
2.2 In teilweiser Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 17. Mai 2002 in Ziff. 7 aufgehoben, und der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Genugtuung im Betrag von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.
3.
Die Gesuche der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen, soweit sie mit diesem Urteil nicht gegenstandslos werden.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- auferlegt.
5.
Dem Beschwerdegegner wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- auferlegt.
6.
Für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde hat der Kanton Solothurn die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Fürsprecherin Ursula Zimmermann, Biel, mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
7.
Für das Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Fürsprecherin Ursula Zimmermann, Biel, eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
8.
Dem Beschwerdegegner wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
9.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2003
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Tribunal federal
{T 0/2}
6P.92/2002
6S.278/2002 /kra
Sitzung vom 11. Februar 2003
Kassationshof
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Schubarth, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiberin Giovannone.
A.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin Ursula Zimmermann, Zentralstrasse 53, Postfach 63, 2501 Biel/Bienne,
gegen
X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Kiefer, Bielstrasse 8, Postfach, 4502 Solothurn,
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Bielstrasse 9, 4509 Solothurn,
Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn.
Art. 9
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
sexuelle Handlungen mit Kindern, Genugtuung, Zivilforderung.
Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 17. Mai 2002.
Sachverhalt:
A.
Am 5. Dezember 2000 sprach das Amtsgericht von Solothurn-Lebern X.________, geboren im Dezember 1975, schuldig, zwischen Dezember 1995 und Juni 1997 mit seiner damaligen Freundin A.________, geboren im Februar 1981, mehrfach sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Abs. 1
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 187 |
||||||
| Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,es zu einer solchen Handlung verleitet, oderes in eine solche Handlung einbezieht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. [1]1bis. Hat das Kind das 12. Altersjahr noch nicht vollendet und nimmt der Täter mit ihm eine sexuelle Handlung vor oder verleitet es zu einer solchen mit einer Drittperson oder einem Tier, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. [2] | ||||||
| Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. | ||||||
| Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen. [3] | ||||||
| Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [3] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 1997, mit Wirkung seit 1. Sept. 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 13181322). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 13181322). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Verjährung der Strafverfol-gung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern), mit Wirkung seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2993; BBl 2000 2943). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 181 |
||||||
| Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 123 [1] |
||||||
| Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.... [2] [3] | ||||||
| Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, [4]wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht,wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind,wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde, [5]wenn er die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde, [6]wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009). [2] Zweiter Absatz aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [3] Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). [4] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 19091937). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [7] Ursprünglich Abs. 4. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 19091937). | ||||||
Auf Appellation von X.________ sprach das Obergericht des Kantons Solothurn diesen vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung gänzlich frei, reduzierte die Freiheitsstrafe auf acht Monate Gefängnis bedingt und die Genugtuung auf Fr. 1'000.--, bestätigte im Übrigen das angefochtene Urteil, setzte die Parteientschädigungen fest und verlegte die Kosten.
B.
Die Zivilklägerin A.________ ficht das Urteil des Obergerichts beim Bundesgericht an. Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt sie, das Urteil sei aufzuheben, und die Sache sei zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Überdies sei das Honorar ihrer amtlichen Anwältin angemessen zu erhöhen. Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt sie, das obergerichtliche Urteil sei im Zivil- und im Strafpunkt aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr eine Genugtuung von nicht unter Fr. 8'000.-- zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin ersucht für beide Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Obergericht beantragt in seiner Vernehmlassung, die staatsrechtliche Beschwerde im Hinblick auf die Höhe der Parteientschädigung gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2002 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. Staatsrechtliche Beschwerde
1.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Freisprechung des Beschwerdegegners vom Vorwurf mehrfacher Nötigung beruhe auf willkürlicher Beweiswürdigung.
1.1 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert, da sie gemäss Tatvorwurf das Opfer der mehrfachen Nötigung war und daraus im vorliegenden Verfahren eine Genugtuungsforderung geltend macht (Art. 8 Abs. 1 lit. c
|
SR 312.5 OHG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz Art. 8 [1] Information über die Opferhilfe und Meldung |
||||||
| Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung. | ||||||
| Eine in der Schweiz wohnhafte Person, die im Ausland Opfer einer Straftat geworden ist, kann sich an eine schweizerische Vertretung oder an die mit dem schweizerischen konsularischen Schutz betraute Stelle wenden. Diese Stellen informieren das Opfer über die Opferhilfe in der Schweiz. Sie melden Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern dieses damit einverstanden ist. | ||||||
| Die Absätze 1 und 2 finden auf Angehörige des Opfers sinngemäss Anwendung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
1.2 Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich nur, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist ( BGE 127 I 38 E. 2a S. 41).
Das Bundesgericht wendet im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft nur Rügen, die genügend klar und detailliert erhoben werden. Im Rahmen der Willkürrüge hat die Beschwerdeführerin deshalb im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid willkürlich ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b
|
SR 312.5 OHG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz Art. 8 [1] Information über die Opferhilfe und Meldung |
||||||
| Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung. | ||||||
| Eine in der Schweiz wohnhafte Person, die im Ausland Opfer einer Straftat geworden ist, kann sich an eine schweizerische Vertretung oder an die mit dem schweizerischen konsularischen Schutz betraute Stelle wenden. Diese Stellen informieren das Opfer über die Opferhilfe in der Schweiz. Sie melden Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern dieses damit einverstanden ist. | ||||||
| Die Absätze 1 und 2 finden auf Angehörige des Opfers sinngemäss Anwendung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
1.3 Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht vor, fünf Jahre nach den zu beurteilenden Ereignissen das erstinstanzliche Beweisergebnis nach Anhörung eines äusserst fragwürdigen Zeugen auf den Kopf zu stellen, indem es plötzlich nicht mehr dem Opfer, sondern dem Täter glaube. Im heikelsten Bereich der Intimsphäre stelle es im Zusammenhang mit dem Vorwurf der sexuellen Nötigung aber doch wieder auf die Aussagen des Opfers ab. Der Entscheid leide insofern an einem tiefgreifenden Widerspruch (Beschwerde S. 5 und S. 7).
Die Beschwerdeführerin weist selber darauf hin, dass das Obergericht ihre Aussagen im Zusammenhang mit dem Sachverhalt des erzwungenen Analverkehrs deshalb für glaubwürdig hält, weil sie konsequent ausgesagt habe (Beschwerde S. 7 unten). Demgegenüber erwägt das Obergericht beispielsweise zum Vorwurf, der Beschwerdegegner habe die Beschwerdeführerin zum Einsteigen in sein Auto genötigt, aus deren Aussageverhalten ergäben sich Zweifel (Urteil S. 17). Das Obergericht begründet also, wieso es die Aussagen der Beschwerdeführerin im einen Fall als glaubwürdig und im andern nicht als glaubwürdig wertet. Inwiefern die Zweifel des Obergerichts nicht nachvollziehbar sein sollen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Der Beschwerde kann auch weder entnommen werden, weshalb der vom Obergericht einvernommene Zeuge fragwürdig sein soll, noch inwieweit dessen Aussagen die Würdigung des Obergerichts überhaupt beeinflusst haben sollen. Auch die übrigen - weitgehend appellatorischen - Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen Willkür nicht darzutun. Die Rüge ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Beschwerdeführerin ficht sodann die Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung an. In diesem Punkt ist die Beschwerde gestützt auf den dahingehenden Antrag des Obergerichts in seiner Vernehmlassung (act. 5 S. 2) gutzuheissen.
II. Nichtigkeitsbeschwerde
3.
Die Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich zunächst gegen den Strafpunkt. Gemäss dem obergerichtlichen Urteil ist der Beschwerdegegner der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind sowie der sexuellen Nötigung und der einfachen Körperverletzung schuldig. Der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung sowie einer weiteren einfachen Körperverletzung ist in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten und nach dem zur staatsrechtlichen Beschwerde Gesagten insoweit endgültig.
Die Beschwerdeführerin macht lediglich geltend, das Obergericht habe Art. 189
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 189 [1] |
||||||
| Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). | ||||||
3.1 Zur Anhebung der Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt ist die Beschwerdeführerin als Opfer insoweit befugt, als sich der Entscheid auf ihre Zivilforderung auswirkt (Art. 270 lit. e Ziff. 1
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 189 [1] |
||||||
| Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). | ||||||
3.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin im Strafpunkt richtet sich nicht gegen den obergerichtlichen Urteilsspruch, sondern gegen die Begründung. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern sich die angefochtene Begründung auf ihre Genugtuungsforderung auswirkt. So ist weder ersichtlich noch dargetan, weshalb die Genugtuung bei Annahme einer fortlaufenden Drangsalierung höher ausfallen sollte, als wenn man annimmt, der Beschwerdegegner habe die Beschwerdeführerin durch Gewalt genötigt. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen vorbringt, für die Anwendung von Gewalt gebe es keine Anhaltspunkte, kritisiert sie in unzulässiger Weise den festgestellten Sachverhalt (Art. 273 Abs. 1 lit. b
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 189 [1] |
||||||
| Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). | ||||||
4.
Nachdem im Strafpunkt nicht auf die Nichtigkeitsbeschwerde eingetreten werden kann, ist die Beschwerde im Zivilpunkt materiell nur zu behandeln, wenn der Streitwert von Fr. 8'000.-- erreicht ist (BGE 127 IV 203 E. 8b; Art. 277quater Abs. 2
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 189 [1] |
||||||
| Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 189 [1] |
||||||
| Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). | ||||||
Vorliegend hat die erste Instanz eine Genugtuung von Fr. 8'000.-- zugesprochen. Vor Obergericht hat die Beschwerdeführerin die Bestätigung dieses Betrags verlangt, während der Beschwerdegegner die Abweisung der Zivilklage beantragt hat. Angesichts dieses vorinstanzlichen Streitwerts von Fr. 8'000.-- ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt einzutreten.
5.
Die Vorinstanz spricht der Beschwerdeführerin aufgrund der erlittenen Körperverletzung und der sexuellen Nötigung eine Genugtuung im Betrag von Fr. 1'000.-- zu. Sie verneint jedoch einen Anspruch aus den erlittenen sexuellen Handlungen mit einem Kind mit der Begründung, gemäss Art. 28 Abs. 2
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 28 [1] |
||||||
| Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. | ||||||
| Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636). | ||||||
5.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 49 [1] |
||||||
| Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. | ||||||
| Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 28 [1] |
||||||
| Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. | ||||||
| Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636). | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 19 |
||||||
| Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden. | ||||||
| Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 20 |
||||||
| Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. | ||||||
| Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 44 |
||||||
| Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. | ||||||
| Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 19 |
||||||
| Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden. | ||||||
| Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 20 |
||||||
| Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. | ||||||
| Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. | ||||||
Art. 187
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 187 |
||||||
| Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,es zu einer solchen Handlung verleitet, oderes in eine solche Handlung einbezieht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. [1]1bis. Hat das Kind das 12. Altersjahr noch nicht vollendet und nimmt der Täter mit ihm eine sexuelle Handlung vor oder verleitet es zu einer solchen mit einer Drittperson oder einem Tier, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. [2] | ||||||
| Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. | ||||||
| Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen. [3] | ||||||
| Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [3] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 1997, mit Wirkung seit 1. Sept. 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 13181322). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 13181322). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Verjährung der Strafverfol-gung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern), mit Wirkung seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2993; BBl 2000 2943). | ||||||
5.2 Art. 187
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 187 |
||||||
| Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,es zu einer solchen Handlung verleitet, oderes in eine solche Handlung einbezieht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. [1]1bis. Hat das Kind das 12. Altersjahr noch nicht vollendet und nimmt der Täter mit ihm eine sexuelle Handlung vor oder verleitet es zu einer solchen mit einer Drittperson oder einem Tier, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. [2] | ||||||
| Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. | ||||||
| Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen. [3] | ||||||
| Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [3] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 1997, mit Wirkung seit 1. Sept. 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 13181322). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 13181322). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Verjährung der Strafverfol-gung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern), mit Wirkung seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2993; BBl 2000 2943). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 28 [1] |
||||||
| Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. | ||||||
| Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 187 |
||||||
| Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,es zu einer solchen Handlung verleitet, oderes in eine solche Handlung einbezieht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. [1]1bis. Hat das Kind das 12. Altersjahr noch nicht vollendet und nimmt der Täter mit ihm eine sexuelle Handlung vor oder verleitet es zu einer solchen mit einer Drittperson oder einem Tier, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. [2] | ||||||
| Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. | ||||||
| Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen. [3] | ||||||
| Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [3] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 1997, mit Wirkung seit 1. Sept. 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 13181322). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 13181322). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Verjährung der Strafverfol-gung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern), mit Wirkung seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2993; BBl 2000 2943). | ||||||
6.
Hebt der Kassationshof den angefochtenen Entscheid im Zivilpunkt auf, entscheidet er in der Sache selbst, wenn - wie im vorliegenden Fall - der festgestellte Sachverhalt ausreicht, um die geltend gemachte Zivilforderung zu beurteilen (Art. 277quater Abs. 1
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 187 |
||||||
| Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,es zu einer solchen Handlung verleitet, oderes in eine solche Handlung einbezieht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. [1]1bis. Hat das Kind das 12. Altersjahr noch nicht vollendet und nimmt der Täter mit ihm eine sexuelle Handlung vor oder verleitet es zu einer solchen mit einer Drittperson oder einem Tier, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. [2] | ||||||
| Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. | ||||||
| Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen. [3] | ||||||
| Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [3] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 1997, mit Wirkung seit 1. Sept. 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 13181322). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 13181322). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Verjährung der Strafverfol-gung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern), mit Wirkung seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2993; BBl 2000 2943). | ||||||
6.1 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung begründet einen Genugtuungsanspruch nur, wenn sie schwerwiegend ist. Es muss sich auf jeden Fall um eine ausserordentliche Kränkung handeln, die in ihrem Ausmass über die gewöhnliche Aufregung und Sorge hinausgeht (Brehm, a.a.O., N. 19 f. zu Art. 49
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 49 [1] |
||||||
| Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. | ||||||
| Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636). | ||||||
beeinträchtigt worden ist (Klaus Hütte/Petra Duksch, Die Genugtuung, 3. Auflage, Stand Februar 1999, S. 98 f.).
6.2 Gemäss den Feststellungen des Amtsgerichts, dessen Urteil hinsichtlich der sexuellen Handlungen in Rechtskraft erwachsen ist, hat der Beschwerdegegner (geboren im Dezember 1975) mit der Beschwerdeführerin (geboren im Februar 1981) von Ende 1995 bis anfangs 1996 sexuelle Handlungen vorgenommen (Petting) und danach bis zu ihrem sechzehnten Geburtstag im Februar 1997 regelmässig und gelegentlich mehrmals pro Woche den Geschlechtsverkehr vollzogen, wobei ihn die Beschwerdeführerin ab und zu auch oral befriedigte (Urteil des Amtsgerichts S. 14 f.). Das Verhältnis zwischen Beschwerdegegner und Beschwerdeführerin basierte am Anfang (bis im Frühjahr 1996) auf echter Zuneigung. Schon bald nutzte der Beschwerdegegner aber die verminderte intellektuelle Entwicklung und die damit verbundene Hörigkeit des Opfers schamlos aus und machte von seinen uneingeschränkten "Besitzansprüchen" ausgiebig Gebrauch (Urteil des Amtsgerichts S. 45 f.).
6.3 Zwar waren die sexuellen Handlungen anfänglich in eine Beziehung gegenseitiger Zuneigung gebettet (vgl. Urteil 6S.354/1997 vom 16. Juni 1997) und der Altersunterschied von etwas mehr als fünf Jahren erscheint in absoluten Zahlen nicht als besonders gross. Doch gingen die sexuellen Handlungen schon bald sehr weit (regelmässiger Geschlechtsverkehr, ab und zu orale Befriedigung). Zu jenem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin erst vierzehn Jahre alt. Der Altersunterschied von fünf Jahren und drei Monaten ist für dieses Entwicklungsstadium ganz erheblich und übersteigt die gesetzliche Grenze gemäss Art. 187 Ziff. 2
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 187 |
||||||
| Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,es zu einer solchen Handlung verleitet, oderes in eine solche Handlung einbezieht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. [1]1bis. Hat das Kind das 12. Altersjahr noch nicht vollendet und nimmt der Täter mit ihm eine sexuelle Handlung vor oder verleitet es zu einer solchen mit einer Drittperson oder einem Tier, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. [2] | ||||||
| Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. | ||||||
| Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen. [3] | ||||||
| Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [3] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 1997, mit Wirkung seit 1. Sept. 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 13181322). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 13181322). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Verjährung der Strafverfol-gung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern), mit Wirkung seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2993; BBl 2000 2943). | ||||||
Aufgrund des Verhältnisses mit dem Beschwerdegegner kam es für die Beschwerdeführerin zu schweren Auseinandersetzungen mit ihrer Mutter, die ihr den Geschlechtsverkehr zu verbieten suchte (act. 51 f. und act. 59). In die Zeit der Beziehung fällt auch ein Selbstmordversuch der Beschwerdeführerin. Im Zusammenhang mit diesem Suizidversuch und einer depressiven Entwicklung auf dem Hintergrund grösserer Beziehungskonflikte stand die Beschwerdeführerin vom 22. März 1996 bis 17. Januar 1997 in jugendpsychiatrischer Behandlung (act. 61).
6.4 Durch die Beziehung mit dem Beschwerdegegner, welche stark durch die sexuellen Handlungen geprägt war, wurde die Beschwerdeführerin somit in ihrer sexuellen Integrität massiv beeinträchtigt und hinsichtlich ihrer persönlichen Entwicklung in einer sensiblen Lebensphase erheblich aus der Bahn geworfen. Damit rechtfertigt sich die Zusprechung einer Genugtuung. Sie ist unter Berücksichtigung der ebenfalls erlittenen einfachen Körperverletzung und sexuellen Nötigung zum Analverkehr auf Fr. 4'000.-- festzulegen.
III. Kosten
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihrer staatsrechtlichen Beschwerde und ihrer Nichtigkeitsbeschwerde je zum Teil. Die übrigen Rügen in den beiden Beschwerden waren von vornherein aussichtslos, so dass die Gesuche der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sind, soweit sie durch dieses Urteil nicht gegenstandslos werden (Art. 152 Abs. 1
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 187 |
||||||
| Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,es zu einer solchen Handlung verleitet, oderes in eine solche Handlung einbezieht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. [1]1bis. Hat das Kind das 12. Altersjahr noch nicht vollendet und nimmt der Täter mit ihm eine sexuelle Handlung vor oder verleitet es zu einer solchen mit einer Drittperson oder einem Tier, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. [2] | ||||||
| Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. | ||||||
| Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen. [3] | ||||||
| Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [3] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 1997, mit Wirkung seit 1. Sept. 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 13181322). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 13181322). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Verjährung der Strafverfol-gung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern), mit Wirkung seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2993; BBl 2000 2943). | ||||||
7.2 Für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wird angesichts des obergerichtlichen Antrags auf Gutheissung im Kostenpunkt keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Gerichtskosten des Verfahrens der Nichtigkeitsbeschwerde werden den Parteien je hälftig auferlegt, wobei ihren finanziellen Verhältnissen durch eine reduzierte Gebühr Rechnung getragen wird (Art. 278 Abs. 1
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 187 |
||||||
| Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,es zu einer solchen Handlung verleitet, oderes in eine solche Handlung einbezieht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. [1]1bis. Hat das Kind das 12. Altersjahr noch nicht vollendet und nimmt der Täter mit ihm eine sexuelle Handlung vor oder verleitet es zu einer solchen mit einer Drittperson oder einem Tier, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. [2] | ||||||
| Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. | ||||||
| Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen. [3] | ||||||
| Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [3] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 1997, mit Wirkung seit 1. Sept. 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 13181322). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 13181322). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Verjährung der Strafverfol-gung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern), mit Wirkung seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2993; BBl 2000 2943). | ||||||
7.3 Für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde hat der Kanton Solothurn die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Umfang von deren Obsiegen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 187 |
||||||
| Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,es zu einer solchen Handlung verleitet, oderes in eine solche Handlung einbezieht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. [1]1bis. Hat das Kind das 12. Altersjahr noch nicht vollendet und nimmt der Täter mit ihm eine sexuelle Handlung vor oder verleitet es zu einer solchen mit einer Drittperson oder einem Tier, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. [2] | ||||||
| Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. | ||||||
| Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen. [3] | ||||||
| Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [3] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 1997, mit Wirkung seit 1. Sept. 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 13181322). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 13181322). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Verjährung der Strafverfol-gung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern), mit Wirkung seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2993; BBl 2000 2943). | ||||||
Soweit die Parteien im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde obsiegen, sind aus der Bundesgerichtskasse Parteientschädigungen auszurichten (Art. 278 Abs. 3
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 187 |
||||||
| Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,es zu einer solchen Handlung verleitet, oderes in eine solche Handlung einbezieht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. [1]1bis. Hat das Kind das 12. Altersjahr noch nicht vollendet und nimmt der Täter mit ihm eine sexuelle Handlung vor oder verleitet es zu einer solchen mit einer Drittperson oder einem Tier, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. [2] | ||||||
| Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. | ||||||
| Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen. [3] | ||||||
| Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [3] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 1997, mit Wirkung seit 1. Sept. 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 13181322). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 13181322). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Verjährung der Strafverfol-gung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern), mit Wirkung seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2993; BBl 2000 2943). | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 17. Mai 2002 in Ziff. 8 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Auf die Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt wird nicht eingetreten.
2.2 In teilweiser Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 17. Mai 2002 in Ziff. 7 aufgehoben, und der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Genugtuung im Betrag von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.
3.
Die Gesuche der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen, soweit sie mit diesem Urteil nicht gegenstandslos werden.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- auferlegt.
5.
Dem Beschwerdegegner wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- auferlegt.
6.
Für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde hat der Kanton Solothurn die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Fürsprecherin Ursula Zimmermann, Biel, mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
7.
Für das Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Fürsprecherin Ursula Zimmermann, Biel, eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
8.
Dem Beschwerdegegner wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
9.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2003
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Gesetzesregister
BStP 270BStP 271BStP 273BStP 277 quaterBStP 278
BV 9
OG 90OG 152OG 159
OHG 8
OR 19
OR 20
OR 44
OR 49
StGB 123
StGB 181
StGB 187
StGB 189
ZGB 28
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
|
SR 312.5 OHG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz Art. 8 [1] Information über die Opferhilfe und Meldung |
||||||
| Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung. | ||||||
| Eine in der Schweiz wohnhafte Person, die im Ausland Opfer einer Straftat geworden ist, kann sich an eine schweizerische Vertretung oder an die mit dem schweizerischen konsularischen Schutz betraute Stelle wenden. Diese Stellen informieren das Opfer über die Opferhilfe in der Schweiz. Sie melden Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern dieses damit einverstanden ist. | ||||||
| Die Absätze 1 und 2 finden auf Angehörige des Opfers sinngemäss Anwendung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 19 |
||||||
| Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden. | ||||||
| Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 20 |
||||||
| Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. | ||||||
| Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 44 |
||||||
| Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. | ||||||
| Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 49 [1] |
||||||
| Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. | ||||||
| Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 123 [1] |
||||||
| Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.... [2] [3] | ||||||
| Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, [4]wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht,wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind,wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde, [5]wenn er die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde, [6]wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009). [2] Zweiter Absatz aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [3] Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). [4] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 19091937). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [7] Ursprünglich Abs. 4. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 19091937). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 181 |
||||||
| Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 187 |
||||||
| Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,es zu einer solchen Handlung verleitet, oderes in eine solche Handlung einbezieht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. [1]1bis. Hat das Kind das 12. Altersjahr noch nicht vollendet und nimmt der Täter mit ihm eine sexuelle Handlung vor oder verleitet es zu einer solchen mit einer Drittperson oder einem Tier, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. [2] | ||||||
| Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. | ||||||
| Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen. [3] | ||||||
| Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [3] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 1997, mit Wirkung seit 1. Sept. 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 13181322). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 13181322). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Verjährung der Strafverfol-gung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern), mit Wirkung seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2993; BBl 2000 2943). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 189 [1] |
||||||
| Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 28 [1] |
||||||
| Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. | ||||||
| Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636). | ||||||
Weitere Urteile ab 2000