Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A 485/2021
Urteil vom 11. Januar 2022
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Meili,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Cornelio Zgraggen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gesellschaftsrecht; Nebenintervention,
Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. August 2021 (HG210050-O).
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 8. März 2021 reichte B.________ (Klägerin, Beschwerdegegnerin) beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage gegen 18 Genossenschaften ein mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die Beschlüsse der Vorstandssitzungen der beklagten Genossenschaften vom 15. November 2018 betreffend die Einräumung der Einzelzeichnungsberechtigung an A.________ (Gesuchsteller, Beschwerdeführer) nichtig sind (Antrags-Ziffer 1). Zudem seien die Handelsregisterämter der Kantone Zürich, Bern, Aargau, Luzern und Schwyz gerichtlich anzuweisen, die Zeichnungsberechtigung im jeweiligen Handelsregister zu löschen (Antrags-Ziffer 2).
B.
Mit Verfügung vom 12. April 2021 setzte das Handelsgericht den beklagten Genossenschaften Frist zur Klageantwort an, die ungenutzt verstrich.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 stellte A.________, der für die beklagten Genossenschaften jeweils eine Organfunktion ausübt, ein Gesuch um Zulassung als (unabhängiger) Nebenintervenient zugunsten der beklagten Genossenschaften und erstattete in eigenem Namen die Klageantwort.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2021 setzte das Handelsgericht der Klägerin Frist an, um zum Interventionsgesuch Stellung zu nehmen. Zugleich setzte es den säumigen Genossenschaften Nachfrist zur Klageantwort an, wobei A.________ als Zustellungsempfänger aufgenommen wurde. Die Stellungnahme der Klägerin erfolgte innert Frist. Die beklagten Genossenschaften blieben säumig.
Mit Verfügung vom 12. August 2021 wies das Handelsgericht das Gesuch von A.________ um Zulassung als (unabhängiger) Nebenintervenient zugunsten der beklagten Genossenschaften ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Gesuchsteller dem Bundesgericht, es sei die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. August 2021 aufzuheben und es sei die beantragte (unabhängige) Nebenintervention hinsichtlich der Klagebegehren der Beschwerdegegnerin zuzulassen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Parteien haben repliziert und dupliziert.
D.
Mit Verfügung vom 1. November 2021 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
Beim angefochtenen Entscheid, mit dem das Gesuch um (unabhängige) Nebenintervention abgewiesen wurde, handelt es sich um einen Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. b

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der: |
|
a | nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können; |
b | das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst. |
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, ihn zu Unrecht nicht als (unabhängigen) Nebenintervenient zugelassen und damit die bundesrechtlichen Bestimmungen zur Nebenintervention (Art. 74 ff

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 74 Grundsatz - Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitigkeit zugunsten der einen Partei entschieden werde, kann im Prozess jederzeit als Nebenpartei intervenieren und zu diesem Zweck beim Gericht ein Interventionsgesuch stellen. |
2.1. Nach Art. 74

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 74 Grundsatz - Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitigkeit zugunsten der einen Partei entschieden werde, kann im Prozess jederzeit als Nebenpartei intervenieren und zu diesem Zweck beim Gericht ein Interventionsgesuch stellen. |
Art. 74

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 74 Grundsatz - Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitigkeit zugunsten der einen Partei entschieden werde, kann im Prozess jederzeit als Nebenpartei intervenieren und zu diesem Zweck beim Gericht ein Interventionsgesuch stellen. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 76 Rechte der intervenierenden Person - 1 Die intervenierende Person kann zur Unterstützung der Hauptpartei alle Prozesshandlungen vornehmen, die nach dem Stand des Verfahrens zulässig sind, insbesondere alle Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und auch Rechtsmittel ergreifen. |
Anwendung (BGE 142 III 629 E. 2.3.6).
2.2. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass das Interventionsgesuch von einer aussenstehenden Drittpartei zu stellen sei. Sie führte zudem unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 142 III 629 E. 2.3.4 ff.) grundsätzlich zutreffend aus, die gestärkte Verfahrensstellung werde dem streitgenössischen Nebenintervenienten zuerkannt, sofern er vom Ausgang des Hauptprozesses in verstärktem Masse betroffen sei; entsprechend sei neben den Voraussetzungen der einfachen Nebenintervention erforderlich, dass das Urteil auch gegenüber dem Nebenintervenienten direkte Wirkung entfalte, die nicht mit den Einreden gemäss Art. 77

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 77 Wirkungen der Intervention - Ein für die Hauptpartei ungünstiges Ergebnis des Prozesses wirkt auch gegen die intervenierende Person, es sei denn: |
|
a | sie sei durch die Lage des Prozesses zur Zeit ihres Eintritts oder durch Handlungen oder Unterlassungen der Hauptpartei verhindert gewesen, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen; oder |
b | ihr unbekannte Angriffs- oder Verteidigungsmittel seien von der Hauptpartei absichtlich oder grobfahrlässig nicht geltend gemacht worden. |
Der Vorinstanz kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit sie unter Hinweis auf das in der Literatur mitunter angeführte Beispiel der Personengesellschaften (Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft) und die entsprechende Lehrmeinung, nach der geschäftsführende Kollektivgesellschafter ihren Einfluss über die Geschäftsführung geltend zu machen hätten (so etwa E. STAEHELIN/SCHWEIZER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 39 zu Art. 74

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 74 Grundsatz - Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitigkeit zugunsten der einen Partei entschieden werde, kann im Prozess jederzeit als Nebenpartei intervenieren und zu diesem Zweck beim Gericht ein Interventionsgesuch stellen. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 74 Grundsatz - Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitigkeit zugunsten der einen Partei entschieden werde, kann im Prozess jederzeit als Nebenpartei intervenieren und zu diesem Zweck beim Gericht ein Interventionsgesuch stellen. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 74 Grundsatz - Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitigkeit zugunsten der einen Partei entschieden werde, kann im Prozess jederzeit als Nebenpartei intervenieren und zu diesem Zweck beim Gericht ein Interventionsgesuch stellen. |
wurde, macht ihn nicht zur Hauptpartei, die bereits in das Verfahren involviert ist (vgl. dazu GRABER, a.a.O., N. 10 zu Art. 74

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 74 Grundsatz - Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitigkeit zugunsten der einen Partei entschieden werde, kann im Prozess jederzeit als Nebenpartei intervenieren und zu diesem Zweck beim Gericht ein Interventionsgesuch stellen. |
Die Vorinstanz hat zudem bei der Prüfung des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an der Nebenintervention zu Unrecht darauf abgestellt, er habe nicht glaubhaft gemacht, unbeschränkt haftender Genossenschafter zu sein. Eine solche Haftung nach Art. 869

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 869 - 1 Die Statuten können, ausgenommen bei konzessionierten Versicherungsgenossenschaften, die Bestimmung aufstellen, dass nach dem Genossenschaftsvermögen die Genossenschafter persönlich unbeschränkt haften. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 74 Grundsatz - Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitigkeit zugunsten der einen Partei entschieden werde, kann im Prozess jederzeit als Nebenpartei intervenieren und zu diesem Zweck beim Gericht ein Interventionsgesuch stellen. |
Die Sache ist daher zur Prüfung des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die Sache ist zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. August 2021 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons Zürich, der Baugenossenschaft C.________, der Baugenossenschaft D.________, der Baugenossenschaft E.________, der Baugenossenschaft F.________, der Baugenossenschaft G.________, der Baugenossenschaft H.________, der Baugenossenschaft I.________, der Baugenossenschaft J.________, der Baugenossenschaft K.________, der Baugenossenschaft L.________, der Ferienhausgenossenschaft M.________, der Ferienwohnungsgenossenschaft N.________, der Ferienwohnungsgenossenschaft O.________, der Ferienwohnungsgenossenschaft P.________, der Baugenossenschaft Q.________, der Ferienwohnungsgenossenschaft R.________, der Ferienwohnungsgenossenschaft S.________, und der Ferienwohnungsgenossenschaft T.________, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Januar 2022
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Leemann