Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 485/2021

Urteil vom 11. Januar 2022

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Meili,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Cornelio Zgraggen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gesellschaftsrecht; Nebenintervention,

Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. August 2021 (HG210050-O).

Sachverhalt:

A.
Mit Eingabe vom 8. März 2021 reichte B.________ (Klägerin, Beschwerdegegnerin) beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage gegen 18 Genossenschaften ein mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die Beschlüsse der Vorstandssitzungen der beklagten Genossenschaften vom 15. November 2018 betreffend die Einräumung der Einzelzeichnungsberechtigung an A.________ (Gesuchsteller, Beschwerdeführer) nichtig sind (Antrags-Ziffer 1). Zudem seien die Handelsregisterämter der Kantone Zürich, Bern, Aargau, Luzern und Schwyz gerichtlich anzuweisen, die Zeichnungsberechtigung im jeweiligen Handelsregister zu löschen (Antrags-Ziffer 2).

B.
Mit Verfügung vom 12. April 2021 setzte das Handelsgericht den beklagten Genossenschaften Frist zur Klageantwort an, die ungenutzt verstrich.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 stellte A.________, der für die beklagten Genossenschaften jeweils eine Organfunktion ausübt, ein Gesuch um Zulassung als (unabhängiger) Nebenintervenient zugunsten der beklagten Genossenschaften und erstattete in eigenem Namen die Klageantwort.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2021 setzte das Handelsgericht der Klägerin Frist an, um zum Interventionsgesuch Stellung zu nehmen. Zugleich setzte es den säumigen Genossenschaften Nachfrist zur Klageantwort an, wobei A.________ als Zustellungsempfänger aufgenommen wurde. Die Stellungnahme der Klägerin erfolgte innert Frist. Die beklagten Genossenschaften blieben säumig.
Mit Verfügung vom 12. August 2021 wies das Handelsgericht das Gesuch von A.________ um Zulassung als (unabhängiger) Nebenintervenient zugunsten der beklagten Genossenschaften ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Gesuchsteller dem Bundesgericht, es sei die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. August 2021 aufzuheben und es sei die beantragte (unabhängige) Nebenintervention hinsichtlich der Klagebegehren der Beschwerdegegnerin zuzulassen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Parteien haben repliziert und dupliziert.

D.
Mit Verfügung vom 1. November 2021 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).
Beim angefochtenen Entscheid, mit dem das Gesuch um (unabhängige) Nebenintervention abgewiesen wurde, handelt es sich um einen Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG, da damit dem Beschwerdeführer die Teilnahme am Prozess endgültig verwehrt wird, was für ihn zum Abschluss des Verfahrens führt (BGE 134 III 379 E. 1.1; Urteile 4A 147/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 1; 4A 352/2015 vom 4. Januar 2016 E. 1.1, nicht publ. in BGE 142 III 40). Dagegen ist die Beschwerde zulässig. Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdegegnerin nichts zu ändern, die Beschwerde richte sich einzig gegen sie und nicht auch gegen die beklagten Genossenschaften. Diese haben sich am vorinstanzlichen Zwischenverfahren über die Zulassung der (unabhängigen) Nebenintervention nicht beteiligt, weshalb sie im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nicht als Parteien aufgeführt, jedoch über den Ausgang des Verfahrens informiert werden.
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, ihn zu Unrecht nicht als (unabhängigen) Nebenintervenient zugelassen und damit die bundesrechtlichen Bestimmungen zur Nebenintervention (Art. 74 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 74 Grundsatz - Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitigkeit zugunsten der einen Partei entschieden werde, kann im Prozess jederzeit als Nebenpartei intervenieren und zu diesem Zweck beim Gericht ein Interventionsgesuch stellen.
. ZPO) verletzt zu haben.

2.1. Nach Art. 74
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 74 Grundsatz - Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitigkeit zugunsten der einen Partei entschieden werde, kann im Prozess jederzeit als Nebenpartei intervenieren und zu diesem Zweck beim Gericht ein Interventionsgesuch stellen.
ZPO kann, wer ein rechtliches Interesse daran glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitigkeit zugunsten der einen Partei entschieden werde, im Prozess jederzeit als Nebenpartei intervenieren und zu diesem Zweck beim Gericht ein Interventionsgesuch stellen. Ein rein faktisches oder wirtschaftliches Interesse reicht dabei nicht aus. Der Nebenintervenient hat ein rechtliches Interesse, wenn im Falle eines Prozessverlusts seine eigenen Rechte verletzt oder beeinträchtigt werden können; das zu erlassende Urteil muss sich daher auf die Rechte und Pflichten des Nebenintervenienten auswirken (BGE 143 III 140 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
Art. 74
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 74 Grundsatz - Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitigkeit zugunsten der einen Partei entschieden werde, kann im Prozess jederzeit als Nebenpartei intervenieren und zu diesem Zweck beim Gericht ein Interventionsgesuch stellen.
ZPO bezieht sich nicht nur auf die abhängige, sondern auch auf die - hier beantragte - unabhängige Nebenintervention. Hat das Urteil, das zwischen den Hauptparteien gefällt wird, nur indirekte Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen der intervenierenden Person und der Partei, die sie unterstützt, so wird die Nebenintervention als abhängige Nebenintervention bezeichnet. Ist das zwischen den Hauptparteien ergehende Urteil aufgrund des materiellen Rechts auch in Bezug auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zum Prozessgegner der unterstützten Partei direkt wirksam, wird die Nebenintervention als unabhängige (oder streitgenössische) Nebenintervention bezeichnet (BGE 142 III 629 E. 2.3.4; Urteile 4A 147/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.3.2, zur Publ. vorgesehen; 4A 499/2019 vom 25. März 2020 E. 1.2.2). Entfaltet ein Urteil nicht nur mittelbare Interventionswirkung, sondern kraft materiellen Rechts direkte Wirkungen (Rechtskraft, Gestaltungswirkung oder Vollstreckbarkeit) gegenüber dem Nebenintervenienten, kann es diesem nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht verwehrt sein, sich zu den Handlungen der unterstützten Hauptpartei in Widerspruch zu setzen; Art. 76 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 76 Rechte der intervenierenden Person - 1 Die intervenierende Person kann zur Unterstützung der Hauptpartei alle Prozesshandlungen vornehmen, die nach dem Stand des Verfahrens zulässig sind, insbesondere alle Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und auch Rechtsmittel ergreifen.
1    Die intervenierende Person kann zur Unterstützung der Hauptpartei alle Prozesshandlungen vornehmen, die nach dem Stand des Verfahrens zulässig sind, insbesondere alle Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und auch Rechtsmittel ergreifen.
2    Stehen die Prozesshandlungen der intervenierenden Person mit jenen der Hauptpartei im Widerspruch, so sind sie im Prozess unbeachtlich.
ZPO findet in solchen Konstellationen keine
Anwendung (BGE 142 III 629 E. 2.3.6).

2.2. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass das Interventionsgesuch von einer aussenstehenden Drittpartei zu stellen sei. Sie führte zudem unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 142 III 629 E. 2.3.4 ff.) grundsätzlich zutreffend aus, die gestärkte Verfahrensstellung werde dem streitgenössischen Nebenintervenienten zuerkannt, sofern er vom Ausgang des Hauptprozesses in verstärktem Masse betroffen sei; entsprechend sei neben den Voraussetzungen der einfachen Nebenintervention erforderlich, dass das Urteil auch gegenüber dem Nebenintervenienten direkte Wirkung entfalte, die nicht mit den Einreden gemäss Art. 77
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 77 Wirkungen der Intervention - Ein für die Hauptpartei ungünstiges Ergebnis des Prozesses wirkt auch gegen die intervenierende Person, es sei denn:
a  sie sei durch die Lage des Prozesses zur Zeit ihres Eintritts oder durch Handlungen oder Unterlassungen der Hauptpartei verhindert gewesen, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen; oder
b  ihr unbekannte Angriffs- oder Verteidigungsmittel seien von der Hauptpartei absichtlich oder grobfahrlässig nicht geltend gemacht worden.
ZPO beseitigt oder wenigstens abgemildert werden könne.
Der Vorinstanz kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit sie unter Hinweis auf das in der Literatur mitunter angeführte Beispiel der Personengesellschaften (Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft) und die entsprechende Lehrmeinung, nach der geschäftsführende Kollektivgesellschafter ihren Einfluss über die Geschäftsführung geltend zu machen hätten (so etwa E. STAEHELIN/SCHWEIZER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 39 zu Art. 74
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 74 Grundsatz - Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitigkeit zugunsten der einen Partei entschieden werde, kann im Prozess jederzeit als Nebenpartei intervenieren und zu diesem Zweck beim Gericht ein Interventionsgesuch stellen.
ZPO; vgl. auch MICHAEL GRABER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 10 zu Art. 74
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 74 Grundsatz - Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitigkeit zugunsten der einen Partei entschieden werde, kann im Prozess jederzeit als Nebenpartei intervenieren und zu diesem Zweck beim Gericht ein Interventionsgesuch stellen.
ZPO), allgemein - mithin auch für juristische Personen - davon ausgehen will, eine Organperson mit Geschäftsführungsbefugnis falle von vornherein als Drittpartei ausser Betracht, die in einem Verfahren gegen die juristische Person nach Art. 74
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 74 Grundsatz - Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitigkeit zugunsten der einen Partei entschieden werde, kann im Prozess jederzeit als Nebenpartei intervenieren und zu diesem Zweck beim Gericht ein Interventionsgesuch stellen.
ZPO ein Interventionsgesuch stellen könne. Die Rechtsverhältnisse bei der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft, denen keine Rechtspersönlichkeit zukommt, lassen sich nicht ohne Weiteres auf juristische Personen übertragen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer dem Vorstand der beklagten Genossenschaften angehört und er über das Hauptverfahren in Kenntnis gesetzt
wurde, macht ihn nicht zur Hauptpartei, die bereits in das Verfahren involviert ist (vgl. dazu GRABER, a.a.O., N. 10 zu Art. 74
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 74 Grundsatz - Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitigkeit zugunsten der einen Partei entschieden werde, kann im Prozess jederzeit als Nebenpartei intervenieren und zu diesem Zweck beim Gericht ein Interventionsgesuch stellen.
ZPO). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer daher zu Unrecht die Eigenschaft eines aussenstehenden Dritten abgesprochen, der als Nebenintervenient in Frage kommt.
Die Vorinstanz hat zudem bei der Prüfung des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an der Nebenintervention zu Unrecht darauf abgestellt, er habe nicht glaubhaft gemacht, unbeschränkt haftender Genossenschafter zu sein. Eine solche Haftung nach Art. 869
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 869 - 1 Die Statuten können, ausgenommen bei konzessionierten Versicherungsgenossenschaften, die Bestimmung aufstellen, dass nach dem Genossenschaftsvermögen die Genossenschafter persönlich unbeschränkt haften.
1    Die Statuten können, ausgenommen bei konzessionierten Versicherungsgenossenschaften, die Bestimmung aufstellen, dass nach dem Genossenschaftsvermögen die Genossenschafter persönlich unbeschränkt haften.
2    In diesem Falle haften, soweit die Gläubiger im Genossenschaftskonkurse zu Verlust kommen, die Genossenschafter für alle Verbindlichkeiten der Genossenschaft solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen. Diese Haftung wird bis zur Beendigung des Konkurses durch die Konkursverwaltung geltend gemacht.
OR kann allenfalls bei der Beurteilung des rechtlichen Interesses eines Genossenschafters an der Nebenintervention in einem Verfahren gegen die Genossenschaft über deren Verbindlichkeiten von Bedeutung sein. Derartige Verbindlichkeiten sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Zivilprozesses. Vielmehr liegt dem Verfahren eine Streitigkeit innerhalb einer juristischen Person zugrunde (dazu etwa E. STAEHELIN/SCHWEIZER, a.a.O., N. 41 f. zu Art. 74
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 74 Grundsatz - Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitigkeit zugunsten der einen Partei entschieden werde, kann im Prozess jederzeit als Nebenpartei intervenieren und zu diesem Zweck beim Gericht ein Interventionsgesuch stellen.
ZPO). Die für die Zulassung der streitgenössischen Nebenintervention vorausgesetzte direkte Wirkung des Urteils gegenüber dem Nebenintervenienten (BGE 142 III 629 E. 2.3.6) wäre bei der Beurteilung des rechtlichen Interesses in diesem gesellschaftsrechtlichen Kontext zu prüfen gewesen, was die Vorinstanz unterlassen hat.
Die Sache ist daher zur Prüfung des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die Sache ist zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. August 2021 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons Zürich, der Baugenossenschaft C.________, der Baugenossenschaft D.________, der Baugenossenschaft E.________, der Baugenossenschaft F.________, der Baugenossenschaft G.________, der Baugenossenschaft H.________, der Baugenossenschaft I.________, der Baugenossenschaft J.________, der Baugenossenschaft K.________, der Baugenossenschaft L.________, der Ferienhausgenossenschaft M.________, der Ferienwohnungsgenossenschaft N.________, der Ferienwohnungsgenossenschaft O.________, der Ferienwohnungsgenossenschaft P.________, der Baugenossenschaft Q.________, der Ferienwohnungsgenossenschaft R.________, der Ferienwohnungsgenossenschaft S.________, und der Ferienwohnungsgenossenschaft T.________, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2022

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Leemann